Gegenüberstellung von Kosten für Heimpflege und häusliche Pflege Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
- Februar 1991, IV/2 G 1162/90 Tatbestand Randnummer 1 Die 1925 geborene Antragstellerin begehrt die Übernahme der Kosten für ihre häusliche Pflege. Sie leidet ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamtes des Landkreises M an einer spastischen Lähmung der Beine, an einer Blasenlähmung und an einer Mastdarmteillähmung. Als Ursache wird Multiple Sklerose angenommen. Die Antragstellerin ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Randnummer 2 Mit Antrag vom
- März 1990 beantragte sie beim Antragsgegner die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Sie gab an, die notwendige Pflege werde ihr in ihrer Wohnung durch eine weibliche Pflegeperson sowie durch Mitarbeiter des Vereins zur Förderung der Integration Behinderter e. V. (FIB) zuteil. Für die weibliche Pflegekraft zahle sie monatlich einschließlich Fahrtkosten 3.470,-- DM, während sie für den FIB einen Betrag in Höhe von 5.360,-- DM aufbringen müsse. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
- Juni 1990 lehnte der Kreisausschuß des Landkreises M den Antrag der Antragstellerin ab, erklärte sich jedoch bereit, Zahlungen bis zur Höhe der ungedeckten Kosten eines entsprechenden Platzes in einem Alten- und Pflegeheim zu leisten. Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom
- Juli 1990 -- eingegangen am
- Juli -- Widerspruch ein. Mit Schreiben vom
- Oktober 1990 erklärte sich der Kreisausschuß des Landkreises M bereit, Hilfe zur Pflege zuzüglich Taschengeld in Höhe von 3.802,-- DM abzüglich Witwen- und Zusatzrente der Antragstellerin (d. h. Zahlungen in Höhe von 2.209,74 DM) monatlich zu gewähren. Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom
- Oktober 1990 -- eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am
- Oktober 1990 -- beantragte die Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem
- Oktober 1990 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die notwendigen Kosten für Hauspflegekräfte -- soweit diese monatliche Beträge in Höhe von 2209,74 DM übersteigen -- im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu gewähren. Randnummer 5 Nachdem die Beteiligten das Begehren bezüglich des Zeitraums vom
- Oktober 1991 bis zum
- Januar 1991 für erledigt erklärt hatten, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit abgetrennt. Randnummer 6 Mit Beschluß vom
- Februar 1991 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin im übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, bezüglich des Zeitraums vom
- bis zum
- Oktober 1990 fehle es an einem Anordnungsgrund, da dieser Zeitraum vor Eingang des Antrags bei Gericht liege. Im übrigen fehle es an einem Anordnungsanspruch, da es nicht zu beanstanden sei, wenn der Sozialhilfeträger sich lediglich zur Übernahme der Kosten bereit erkläre, die er im Falle einer Heimunterbringung zu tragen hätte, wenn die Kosten für häusliche Pflege die ungedeckten Kosten der Heimunterbringung um das Doppelte überstiegen. Eine Unzumutbarkeit der Heimunterbringung sei nicht zu erkennen. Randnummer 7 Dagegen richtet sich die am
- Februar 1991 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie nur noch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung für den Zeitraum ab dem
- Januar 1991 begehrt. Mit der Beschwerde hat sie eine ausführliche ärztliche Stellungnahme ihres Hausarztes vom
- April 1991 vorgelegt. Randnummer 8 Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners (ein Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Randnummer 10 Für den Zeitraum ab dem
- Januar 1991, den die Beschwerde allein noch geltend macht, hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Anordnungsanspruch für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verneint. Dies ergibt sich aufgrund des Sachstandes, der im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht ist. Randnummer 11 Der Antragstellerin ist für die Zeit ab dem
- Januar 1991 Hilfe zur Pflege gemäß den §§ 68 Abs. 1, 69 BSHG zu gewähren. Der Senat hat im Rahmen der Hilfe zur Pflege bereits in seinem Beschluß vom
- Dezember 1990 ( 9 TG 4614/88 ; vgl. auch Beschluß vom
- Oktober 1987 -- 9 TP 1593/87 --, NDV 1988, 188) zum Verhältnis von häuslicher Pflege und Pflege in einer stationären Einrichtung Stellung genommen. Danach kann im Rahmen der Hilfe zur Pflege im Einzelfall der Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG berechtigt sein -- trotz des in § 3 Abs. 2 Satz 2 und in § 3 a BSHG bestimmten Vorrangs der offenen Hilfe -- zu prüfen, ob die gewünschte häusliche Wartung und Pflege im Vergleich zu der Pflege in einer geeigneten stationären Einrichtung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Stehen aber die Kosten für die häusliche Pflege außer Verhältnis zu den in einer stationären Einrichtung erforderlichen Kosten, ist der Träger berechtigt, die Hilfe nach dem Ergebnis der Prüfung zu begrenzen. Dabei ist die Grenze der unverhältnismäßigen Mehrkosten höher anzusetzen, wenn für die gewünschte häusliche Hilfe die grundsätzliche Vorrangentscheidung des Gesetzgebers in § 3 Abs. 2 Satz 2, § 3 a BSHG spricht, als in einem Fall, in dem die Vorrangentscheidung zu Gunsten der offenen Hilfe ohne Bedeutung ist. Randnummer 12 Betragen in einem Fall, wie hier, die Kosten der gewünschten häuslichen Hilfe mehr als das Doppelte der entsprechenden Hilfe in einer Einrichtung ist die Grenze der Unverhältnismäßigkeit jedenfalls überschritten. Im vorliegenden Fall liegen die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten für die häusliche Pflege bei 8.830,-- DM, während der Antragsgegner von ungedeckten Pflegekosten in einem Heim von 3.600,-- DM ausgeht, die er übernehmen müßte. Randnummer 13 Ebenfalls in seinem Beschluß vom
- Dezember 1990 hat der Senat aber bereits dargelegt, daß die niedrigeren Kosten der Hilfe in einem Heim dann nicht den Kosten der gewünschten Hilfe gegenüber gestellt werden dürfen, wenn es dem Hilfsempfänger aus besonderen Gründen des Einzelfalls nicht zumutbar ist, in einem Heim zu leben. Derartige Gründe für eine Unzumutbarkeit hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht. Randnummer 14 Nach der ausführlichen Stellungnahme ihres Hausarztes ist die Antragstellerin aufgrund ihrer schlichten und wenig flexiblen Psychostruktur nur schlecht in der Lage, mit Veränderungen des häuslichen Umfeldes fertig zu werden. Die eigene Wohnung ist bei ihrer Schwierigkeit, dauerhafte Kontakte zu schließen, eine Art Sicherheit, das einzig vertraute Stück Umgebung. Aus der ärztlichen Stellungnahme geht auch hervor, daß die Antragstellerin bei einem Krankenhaus- und anschließenden Pflegeheimaufenthalt im Jahr 1989 deutlich verunsichert und depressiv bis zu einer latenten Suizidalität reagierte. Erst in ihrer eigenen Wohnung habe sich dieser Zustand gebessert. Für den Fall eines Herausreißens aus der häuslichen Umgebung rechnet die ärztliche Stellungnahme mit erheblichen psychischen Störungen bei der Antragstellerin. Randnummer 15 Dieser fragile psychische Gesundheitszustand der Antragstellerin macht einen Wechsel in ein Pflegeheim für sie nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung unzumutbar. Die Durchbrechung des Vorrangs der häuslichen vor der stationären Pflege aus Gründen eines unverhältnismäßigen finanziellen Aufwandes kann dann nicht eingreifen, wenn dem Hilfebedürftigen durch den Wechsel in eine stationäre Pflegeeinrichtung gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen. Dies ist hier glaubhaft gemacht. Für Zweifel an der ärztlichen Stellungnahme sieht der Senat keinen Anlaß. Die organmedizinischen Feststellungen stimmen mit dem amtsärztlichen Attest des Gesundheitsamtes des Landkreises M (Dr. R) vom
- März 1990 überein. Die psychische Beurteilung der Antragstellerin durch einen Arzt, der sie seit etwa neun Jahren behandelt, erscheint nachvollziehbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025815