Asylrecht: Syrien - Kurdische Demokratische Partei - politische Verfolgung Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 13. Dezember 1984, II/V E 6272/83 Tatbestand Randnummer 1 Der im Jahre 1959 in M gebor
§ 51Abs.
1 des Ausländergesetzes vorliegen,
- den Bescheid des Landrats des M-T-Kreises vom
- November 1983 aufzuheben. Randnummer 29 Die Beklagten zu
- und
- beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Randnummer 31 Der Kläger hat bei seiner Beteiligtenvernehmung im Berufungsverfahren ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen noch folgendes erklärt: Nach seinen drei Verhaftungen sei er jeweils wieder freigekommen, weil nichts Konkretes gegen ihn vorgelegen habe. Er habe nichts ausgesagt. Am Tag seiner Freilassung nach der dritten Verhaftung, dem
- November 1980, habe sein Vater ihn in ihr Dorf geschickt. Dort habe er eine Nacht verbracht. Da er sich dann jeden Tag bei der Polizei habe vorstellen müssen, sei er bis zu seiner Ausreise wieder nach A zurückgekehrt. Das von ihm verfaßte und von der Polizei beschlagnahmte Manifest über die Geschichte der Kurden habe bewirken sollen, daß die Studenten, die ihre Kultur vergessen hätten, damit wieder vertraut gemacht würden. Er habe sich mit seinem Manifest auch gegen A gewandt, da dieser versuche, die Kurden zu arabisieren. Die Hauptpunkte seines Manifestes seien in der Partei im Rahmen einer Sitzung verteilt worden. Sie seien auch auf Flugblättern außerhalb der Partei verteilt worden. Er habe bei den Studenten, die ihre Geschichte vergessen hätten und auch in die Baath-Partei eingetreten seien, nationale Gefühle erwecken wollen. Hinsichtlich des Passes stellte der Kläger klar, daß er nicht wisse, wann sein Vater den Paß besorgt habe. Sein Vater habe ihm darüber nichts Näheres berichtet. Der Paß sei mit Geld bezahlt worden, das aus seinem Geschäft stamme. Daher habe er in dem Asylantragsschreiben an das Bundesamt geschrieben, daß ihn der Paß 3.500 syrische Lira gekostet habe. Zu dem "Onkel" in B, der kein leiblicher Verwandter gewesen sei, sei er gegangen, weil sein Vater ihm dies angeraten habe. Er habe sein Schicksal in die Hände dieses "Onkels" gelegt. In der Aufenthaltsanzeige habe sein "Onkel" als Aufenthaltszweck "Studienzweck" angegeben, weil im Paß Student gestanden habe. Daß auch das Visum zu diesem Zwecke erteilt worden sei, sei ihm nicht bekannt gewesen. Hinsichtlich seiner Verurteilung zu sechs Jahren Haft erklärte der Kläger, er glaube, daß das Manifest der Grund für seine Verurteilung gewesen sei, denn das Manifest sei das einzige Beweismittel, das gegen ihn vorgelegen habe. Bei seinen drei Verhaftungen hätten die Behörden nichts konkretes gegen ihn in der Hand gehabt, nachdem sie aber das Manifest gefunden hätten, hätten sie ihn darauf festnageln und ihn in Abwesenheit zu einer Haftstrafe verurteilen können. Ein schriftliches Urteil habe er nie bekommen, auch seine Eltern und sein syrischer Anwalt nicht. Bei dem Verfahren sei ein Anwalt dabei gewesen, ein Bekannter seines Vaters. Randnummer 32 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 33 Ihnen ist eine Liste der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Syrien vorliegen. Randnummer 34 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig. Randnummer 36 Die Berufungsschrift genügt den Anforderungen des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar enthält sie keinen ausdrücklichen Antrag. Die Tatsache, daß ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, läßt aber aus sich heraus das Ziel der Berufung des Klägers -- die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Aufhebung des Bescheides der Ausländerbehörde vom
- November 1983 -- erkennen. Dies ist ausreichend, da an einen hinreichend bestimmten Antrag im Sinne des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Kopp, VwGO,
- Aufl., § 124 Rdnr. 5 m.w.N.; BVerwGE 58, 299, 300; Hess. VGH, Urteil vom
- September 1989 -- 12 UE 2865/86 ). Randnummer 37 Die Berufung ist auch begründet, soweit die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sowie die Feststellung,
§ 51Abs.
1 des Ausländergesetzes vorliegen, in Frage stehen. Randnummer 38 Der Senat hat nicht nur über den im erstinstanzlichen Verfahren in Streit stehenden Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter zu befinden, sondern hat nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom
- Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) zum
- Januar 1991 nunmehr auch darüber zu entscheiden, ob im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG n.F. vorliegen, wonach ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Randnummer 39 Dies folgt daraus, daß nach der ausdrücklichen gesetzlichen Festlegung in § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Neuregelungsgesetzes vom
- Juli 1990 mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung,
§ 51Abs. 1 Ausl
G vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt wird. Dementsprechend hat auch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seiner Entscheidung grundsätzlich Feststellungen dazu zu treffen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und, -- wenn dies von dem Ausländer nicht ausgeschlossen worden war --, ob der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 12 Abs. 6 Satz 3 und 4 AsylVfG n.F.). Randnummer 40 Da eine Überleitungsvorschrift, die die Abwicklung noch nicht abgeschlossener Verfahren nach altem Recht vorschreibt, fehlt, sind die genannten asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen mit der Folge, daß der Kläger sich nicht auf die Verpflichtung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, beschränken darf, sondern sein Klagebegehren in zulässiger Weise nur noch in der vom Gesetz vorausgesetzten erweiterten Form weiterverfolgen kann. Der Kläger hat daher vorliegend ausdrücklich den Antrag gestellt, festzustellen,
§ 51Abs.
1 des Ausländergesetzes vorliegen. Randnummer 41 Das um diesen Punkt erweiterte Rechtsmittel des Klägers ist, soweit die Asylverpflichtungsklage und die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG n.F. in Frage steht, auch erfolgreich. Hingegen muß die Berufung erfolglos bleiben, soweit der Kläger die Aufhebung der ausländerbehördlichen Verfügung vom
- November 1983 begehrt. Randnummer 42 Die Beklagte ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes verpflichtet, dem Asylbegehren des Klägers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG in vollem Umfange zu entsprechen. Randnummer 43 Der Kläger hat zunächst Anspruch darauf, als politisch Verfolgter gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anerkannt zu werden. Randnummer 44 Asylrechtlichen Schutz genießt jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluß vom
- Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341
(357)). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschluß vom
- Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315, 335 ). Randnummer 45 Werden durch die staatliche Maßnahme nicht Leib, Leben oder die physische Freiheit des Betreffenden gefährdet, sondern andere Rechtsgüter beeinträchtigt, so sind diese Eingriffe nur dann asylrelevant, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß vom
- Juli 1980, a.a.O.). Randnummer 46 Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, Beschluß vom
- Juli 1980, a.a.O., Seiten 359, 360). Dem Asylbewerber muß deshalb politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, so daß es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Hierbei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen, wobei es einer über einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Prognose der sich für den Asylbewerber im Heimatstaat ergebenden Verfolgungssituation bedarf (BVerwG, Urteil vom
- April 1979 -- BVerwG 1 C 49.77 --, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 13; Urteil vom
- März 1981 -- BVerwG 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3). Randnummer 47 Ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt für diejenigen Asylantragsteller, die schon in ihrer Heimat politisch verfolgt wurden, die insbesondere bereits Opfer politisch motivierter Repressalien waren oder jedenfalls gute Gründe hatten, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten. Diese Personen sind schon dann als Asylberechtigte anzuerkennen, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (BVerwG, Urteil vom
- September 1984 -- BVerwG 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169). Randnummer 48 Ein strenger Maßstab ist demgegenüber sowohl in materieller Hinsicht als auch was die Darlegungslast und die Beweisanforderungen anbelangt, dann anzulegen, wenn sich der Asylbewerber auf Verfolgungsgründe beruft, die er nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sogenannte selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände). Diese subjektiven Nachfluchtgründe sind wegen des Fehlens des von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzten kausalen Zusammenhanges zwischen Verfolgung und Flucht überdies nur in eng begrenzten Ausnahmefällen überhaupt asylrechtlich relevant (BVerfG, Beschluß vom
- November 1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51). Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe ist dabei dann anzuerkennen, wenn sich der Ausländer bei Vornahme seines Verfolgung auslösenden Nachfluchtverhaltens in einer ausweglosen Lage befunden hat bzw. -- bei exilpolitischer Betätigung -- sich diese politische Betätigung als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt (BVerwG, Urteil vom
- August 1988 -- BVerwG 9 C 80.87 --, BVerwGE 80, 131; BVerfG, Beschluß vom
- November 1986, a.a.O., Seite 66). Randnummer 49 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Zielrichtung der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil vom
- November 1982 -- BVerwG 9 C 74.81 --, EZAR 630 Nr. 1). Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, hat dabei allerdings den sachtypischen Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom
- April 1985 -- BVerwG 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180 ff.). Randnummer 50 Legt man diese Rechtsgrundsätze zugrunde, so ist der Senat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren und aufgrund der weiteren Angaben des Klägers im Verlaufe des gesamten Asylverfahrens sowie der in das Verfahren eingeführten schriftlichen Unterlagen über die Situation in Syrien zu der Auffassung gelangt, daß er die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfüllt. Randnummer 51 Der Kläger gehört zu dem Kreis der "vorverfolgten" Asylbewerber, die unter erleichterten Voraussetzungen als Asylberechtigte anzuerkennen sind. Er hat individuelle politische Verfolgung vor seiner Ausreise erlitten. Der Senat ist davon überzeugt, daß der Kläger in den Jahren 1978 und 1980 dreimal wegen seiner Tätigkeit und Mitgliedschaft in der "Kurdischen Demokratischen Partei" (KDP) festgenommen und inhaftiert wurde. Für die Zeit bis zur Ausreise des Klägers ist nach Überzeugung des Senats von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Kläger, ein syrischer Kurde, dessen richtiger Name N B lautet, war seit 1977 Sympathisant der KDP. Er warb für die Ziele dieser Partei u.a. durch Verteilung von Flugblättern. Nachdem dies der Verwaltung seiner Schule bekannt geworden war, wurde Anzeige erstattet, auf die die Verhaftung des Klägers für zwei Monate folgte, und zwar in der Zeit vom
- Januar 1978 bis
- März
- Nach seiner Freilassung, die erfolgte, weil ihm nichts Konkretes nachzuweisen war, wurde er ständig überwacht. Da er dennoch den Kontakt zu seinen politischen Freunden nicht abbrach, wurde er noch im Laufe des Jahres 1978 erneut verhaftet. In der einwöchigen Haft wurde er gefoltert. Randnummer 52 Bereits am
- April 1977 hatte der Kläger einen Antrag auf Mitgliedschaft in der KDP gestellt, der zunächst am
- September 1978 abgelehnt wurde. Noch am selben Tag hat der Kläger erneut einen Aufnahmeantrag gestellt. Am
- November 1978 wurde er in die Partei aufgenommen. Aufgrund seiner politischen Einstellung war ihm zunächst die Ablegung der Abiturprüfung verweigert worden. Nachdem sich der Kläger auf Anweisung seiner Partei mit seiner politischen Betätigung vorübergehend zurückgehalten hatte, konnte er im Januar 1980 sein Abitur ablegen. Die Aufnahme eines Studiums wurde ihm allerdings nicht gestattet. Der Kläger widmete sich daraufhin der Parteiarbeit und betrieb nebenher ein ihm von seinem Vater eingerichtetes Milchgeschäft. In dieser Zeit verfaßte er auch ein "Kurdisches Manifest", das sich mit der Geschichte, der Kultur sowie der politischen Situation der Kurden insbesondere in Syrien beschäftigte. Dieses Manifest wurde auszugsweise in der Partei und auf Flugblättern unter kurdischen Studenten verteilt. Ein Exemplar wurde nach der Ausreise des Klägers bei einer Durchsuchung des Hauses seiner Eltern gefunden. Randnummer 53 Am
- November 1980 wurde der Kläger erneut verhaftet, nachdem er in der Universität in A zusammen mit vier Kollegen Flugblätter der KDP in kurdischer Sprache verteilt hatte. Er wurde für ca. eine Woche in das Zentralgefängnis von A verbracht und dort nach dem Verhör mit Gewehrkolben geschlagen. Nach der Haftentlassung am
- November 1980 flüchtete der Kläger mit einem Paß, den sein Vater einem anderen Mann mit ähnlich klingendem Namen abgekauft hatte, über Ost-B zu einem in West-B wohnenden Nenn-Onkel. Randnummer 54 Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem in den entscheidenden Punkten übereinstimmenden, sehr detailfreudigen und in sich schlüssigen Vorbringen des Klägers gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dem Verwaltungsgericht und dem vorliegend zur Entscheidung berufenen Senat. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger in relevanten Punkten bewußt die Unwahrheit gesagt haben könnte, sind nicht erkennbar. Randnummer 55 Zu Unrecht wird dem Kläger vom Bundesamt und vom Verwaltungsgericht vorgehalten, er habe asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen nicht glaubhaft machen können, da sein Vorbringen widersprüchlich und gesteigert sei. Randnummer 56 Den wesentlichen Kern seines die politische Verfolgung begründenden Vorbringens, die dreimalige Verhaftung aufgrund seiner Tätigkeit für die KDP, hat der Kläger von Anfang an vorgetragen und während des gesamten Asylverfahrens aufrechterhalten. Die Tatsache, daß bei der Schilderung der dritten Verhaftung hinsichtlich der Daten Unsicherheiten aufgetreten sind, macht das Vorbringen nicht insgesamt unglaubhaft. Dem Kläger ist vielmehr zu glauben, daß er sich die genauen Daten deshalb nicht im einzelnen eingeprägt hat, weil sie ihm nicht wichtig erschienen, da er zunächst nicht vorgehabt habe, Syrien zu verlassen. Darüber hinaus differieren die Daten nicht so entscheidend, daß daraus der Schluß gezogen werden müßte, die Verhaftung und die Folterung hätten nicht stattgefunden. So hat der Kläger im Rahmen der Vorprüfung angegeben, am
- November 1980 für ca. eine Woche im Zentralgefängnis in A inhaftiert gewesen zu sein. Die Haftentlassung sei am
- November 1980 erfolgt. Am
- November 1980 sei er ausgereist. Die Haftzeit habe höchstens acht Tage gedauert. Er habe nur eine Nacht in seinem Dorf übernachtet und sei dann ausgereist. Darauf hingewiesen, daß der Zeitablauf so nicht stimmen könne, hat der Kläger vorgetragen, er habe sich nach seiner Entlassung noch jeden Tag bei der Polizei melden müssen, er habe dann am
- November 1980 endgültig nichts mehr mit der Polizei zu tun gehabt. In der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren hat der Kläger sodann klargestellt, daß sein Vater ihn nach seiner Haftentlassung zuerst in sein Heimatdorf geschickt habe. Dort habe er eine Nacht verbracht, sei dann aber in das Haus seiner Eltern in A zurückgekehrt, um seiner Meldepflicht nachzukommen. Die vom Kläger vorgebrachten Erklärungen zur Begründung seiner Behauptung, er sei am
- November 1980 entlassen worden, erscheinen dem Senat nachvollziehbar und glaubhaft. Randnummer 57 Auch die Angaben des Klägers zu seinem syrischen Reisepaß sind entgegen der Ansicht des Bundesamtes nicht widersprüchlich. Der Kläger hat durchgehend vorgetragen, sein Vater habe ihm den Reisepaß besorgt, indem er einen Paß von einem anderen Mann mit ähnlich klingendem Namen gekauft habe. Näheres über Beschaffung und Inhalt des Passes wisse er nicht. Dieser Vortrag wird im wesentlichen bestätigt durch die eidesstattliche Versicherung der Mutter des Klägers, Frau B H, vom
- Dezember 1984, die diese anläßlich eines Besuches in der Bundesrepublik Deutschland abgegeben hat. Randnummer 58 Auch seine Behauptung in dem Schreiben an das Bundesamt zur Begründung seines Asylantrages, der Paß habe ihn 3.500 syrische Lira gekostet, was darauf hindeuten könnte, er selbst habe den Paß besorgt, hat er in der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren dahingehend erläutert, daß sein Vater den Paß mit Geld aus dem Milchgeschäft bezahlt habe. Randnummer 59 Der Versuch des Klägers, bei der Anhörung im Vorprüfungsverfahren vor dem Bundesamt die Verfälschung im Paß damit zu erklären, vielleicht hätten dies Mitbewohner in S während eines Festes getan, was angesichts der zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommenen Änderung nicht sein konnte, kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, daß der Kläger unwahre Behauptungen aufstellen wollte. Er hat lediglich eine Vermutung geäußert, mehr war ihm nicht möglich, da er keine nähere Kenntnis von der Beschaffung, dem Inhalt und eventuellen Verfälschungen im Paß hatte. Randnummer 60 Gegen die vom Kläger behauptete Verfolgungsfurcht als Anlaß für das Verlassen Syriens spricht auch nicht, daß er erst am
- Dezember 1981, also mehr als ein Jahr nach Einreise in die Bundesrepublik, einen Asylantrag gestellt hat. Er hat vorgetragen, ihm sei zunächst nicht bekannt gewesen, daß er in der Bundesrepublik einen Asylantrag stellen könnte. Er sei der Aufforderung seines Vaters gefolgt und habe sich in B an den "Onkel" gewandt, der für ihn das notwendige erledigt habe. Er habe sein Schicksal in die Hände dieses "Onkels" gelegt. Da im Paß als Berufsangabe "Student" gestanden habe, habe der Onkel "Studienzweck" als Aufenthaltsgrund angegeben. Er, der Kläger, habe kein Wort Deutsch gekonnt und sich auch mit den Gepflogenheiten in Deutschland nicht ausgekannt. Randnummer 61 Der Senat hat keinen Anlaß, diesen Angaben des Klägers nicht zu glauben. Sie fügen sich in das Bild, das der Kläger von sich selbst zum Zeitpunkt seiner Ausreise vermittelt: Ein junger Mann, der unsicher ist hinsichtlich seiner Lage und seinem Verhalten. In einem Land, das ihm fremd ist, begibt er sich auf den Rat des Vaters in die Obhut eines Nenn-Onkels und läßt diesen zunächst für sich die Angelegenheiten ohne eigene Einflußnahme regeln. Randnummer 62 Die Inhaftierungen erscheinen auch angesichts der Auskünfte des Auswärtigen Amtes und von amnesty international, den damaligen Zeitraum betreffend, als glaubhaft. So waren nationale Aktivitäten der Kurden verboten. Mitglieder von Vereinigungen wurden verfolgt, ebenso inaktive Mitglieder und Sympathisanten (Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom
- April 1980; Auswärtiges Amt an Bay. VGH vom
- Mai 1980; Auswärtiges Amt an VG Neustadt/-Weinstraße vom
- Juli 1980; Auswärtiges Amt an Bay. VGH vom
- Juli 1980; amnesty international an Bay. VGH vom
- Oktober 1980). Randnummer 63 Die Inhaftierungen des Klägers sind als "politische" Verfolgung zu qualifizieren, da sie dem Kläger in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügten. Die spezifische Zielrichtung der Maßnahmen ist dabei nach ihrer "erkennbaren Gerichtetheit", nicht nach den den Verfolgenden dabei leitenden subjektiven Gründen oder Motiven zu beurteilen (BVerfG,
- Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Die Inhaftierungen trafen den Kläger offensichtlich wegen seiner Tätigkeit und Mitgliedschaft in der KDP, die in Syrien nach wie vor illegal ist (siehe Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Ansbach vom
- Juli 1989). Damit greift der Staat durch Sanktionen unmittelbar in die politische Überzeugung des einzelnen ein und versucht, ein freies Entstehen und Betätigen dieser Meinung, insbesondere auch ihre Verbreitung, zu verhindern. Randnummer 64 Angesichts der bereits festgestellten Vorverfolgung kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob in der angeblichen Verurteilung des Klägers in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von sechs Jahren ebenfalls eine politische Verfolgung zu sehen ist. Zwar hat der Kläger vorgetragen, zu dieser Strafe verurteilt worden zu sein, weil er das "Kurdische Manifest" verfaßt habe und dieses bei seinen Eltern gefunden worden sei. Die Angaben zu dieser Verurteilung sind allerdings wenig schlüssig. So sollen weder seine Eltern noch sein Anwalt ein schriftliches Urteil erhalten haben. Über die Verurteilung seien die Eltern lediglich durch die Polizei mündlich unterrichtet worden. Selbst wenn aber eine Haftstrafe verhängt worden sein sollte, ist nicht ausgeschlossen, daß der Kläger deshalb verurteilt wurde, weil er sich dem Wehrdienst entzogen hat. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er nach Verlassen Syriens seinen Einberufungsbefehl erhalten. Wehrdienstentziehung wird in Syrien streng bestraft (Auswärtiges Amt an VG Schleswig vom
- November 1980; Auswärtiges Amt an Bay. VGH vom
- November 1983; Auswärtiges Amt an VG Stuttgart vom
- Oktober 1984). Angesichts der bereits festgestellten Vorverfolgung brauchte dieser unklaren angeblichen Haftstrafe jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, insbesondere auch nicht der Frage, ob die Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung einen "politmalus" enthält (siehe dazu Hess. VGH, Urteil vom
- Oktober 1989 -- 13 UE 3090/86 --; Hess. VGH, Urteil vom
- Januar 1989 -- 13 UE 2051/84 --). Randnummer 65 Diese Vorverfolgung des Klägers im Heimatland ist im Hinblick auf den Maßstab für die Prognose künftiger Verfolgungsgefahr beachtlich, da sie ursächlich für seine Ausreise aus Syrien war (zu diesem Erfordernis des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Ausreise: BVerfG,
- November 1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG,
- März 1985 -- BVerwG 9 C 107.84 --, BVerwGE 72, 175 = EZAR 200 Nr. 13). Nach seinen Bekundungen hat der Kläger vor allem wegen seiner Inhaftierung im November 1980 und der darin zum Ausdruck kommenden unmittelbaren Gefahr weiterer politischer Verfolgung wegen der Mitgliedschaft und Betätigung in der KDP und der damit verbundenen Beschäftigung mit der Kultur und der politischen Lage der syrischen Kurden Syrien am
- November 1980 verlassen. Randnummer 66 In Anbetracht der bestehenden Vorverfolgung des Klägers ist ihm ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter zuzuerkennen, denn es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß er im Falle der Rückkehr Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen aus politischen Gründen werden bzw. erneut in die konkrete Gefahr geraten könnte, derartigen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. Randnummer 67 Dem Verwaltungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es ausführt, der Kläger müsse mit Verfolgungsmaßnahmen bei seiner Rückkehr deshalb nicht rechnen, weil es sich bei ihm nach dem unpolitischen Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung gemacht habe, um ein unbedeutendes Mitglied der KDP handele, dessen Aktivitäten ein geringes Ausmaß gehabt hätten. Randnummer 68 Zwar hat sich nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Lage der in der KDP organisierten Kurden, einer nach wie vor verbotenen Partei, in Syrien etwa ab 1982 dahingehend geändert, daß die Organisation an sich toleriert werde (Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom
- Juni 1985). Demgegenüber waren zum Zeitpunkt der Inhaftierungen des Klägers nationale Aktivitäten der Kurden verboten. Mitglieder von Vereinigungen wurden verfolgt und verhaftet, ebenso inaktive Mitglieder und Sympathisanten (Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom
- April 1980, Auswärtiges Amt an VG Neustadt/Weinstraße vom
- Juli 1980). Syrien befindet sich rechtlich seit Entstehung des Staates Israel im Kriegszustand (Auswärtiges Amt an VG Berlin vom
- Februar 1983). Aufgrund dieser Tatsache ist Art und Umfang der Verfolgung von politischen Oppositionellen völlig vom jeweiligen Ermessen der Sicherheitsdienste abhängig. Die bloße Mitgliedschaft in einer kurdischen Organisation konnte durchaus zu einer Inhaftierung und längeren Überprüfung ausreichen. Der Verdacht besonderer Aktivitäten führte regelmäßig zu lang andauernder Haft, vielfach auch ohne Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht (Auswärtiges Amt an Bay. VGH vom
- Mai 1980; Auswärtiges Amt an VG Neustadt/Weinstraße vom
- Juli 1980). Zwar fand offenbar keine Verfolgung lediglich wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit an sich statt, die Repressalien gegen Mitglieder der Kurdischen Demokratischen Partei reichten aber von der Überwachung über Schwierigkeiten bei der Arbeitsfindung und der Verweigerung von Personalpapieren bis zu willkürlichen Verhaftungen (Auswärtiges Amt an Bay. VGH vom
- Juli 1980). Randnummer 69 Die im Jahre 1982 einsetzende Duldung der Existenz der KDP hing offenbar zusammen mit dem Auftreten politischer Spannungen zwischen Syrien und dem Irak (Schließung der gemeinsamen Grenze im April 1982). In dieser Zeit begann eine aktive syrische Unterstützung kurdischer Exilorganisationen. Entsprechend wuchs die Toleranz gegenüber den eigenen kurdischen Organisationen, insbesondere, wenn deren Mitglieder gegen das von Syrien bekämpfte S-H-Regime im Irak auftraten (Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom
- Mai 1984; Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom
- Juni 1985). Randnummer 70 Diese partielle Duldung schließt jedoch nicht aus, daß Mitglieder oder frühere Mitglieder der KDP -- je nach Ausmaß ihrer jetzigen oder früheren Betätigung -- den syrischen Behörden als politische Aktivisten verdächtig sind und bei ihrer Rückkehr staatliche Maßnahmen zu gegenwärtigen haben (Auswärtiges Amt an VG Köln vom
- März 1988; Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom
- Juli 1989). Nach der Auskunftslage (Auswärtiges Amt an Bay. VGH vom
- Juni 1986; die sich weitgehend mit früheren Einschätzungen des Auswärtigen Amtes deckt) ist deshalb eine begründete Verfolgungsgefahr auch dann anzunehmen, wenn es sich um ausgesprochen regimefeindliche Aktivitäten handelt, durch die sich das syrische System in seinem Bestand bedroht fühlt. Diese Einschätzung deckt sich mit der von amnesty international (Stellungnahme vom
- Oktober 1987 an das VG Köln). Diese geht dahin, daß politische Aktivitäten, die sich gegen den syrischen Staat und die derzeitige Regierung A richten, politische Verfolgungsmaßnahmen auslösen. Randnummer 71 Der Kläger war aktives Mitglied der KDP. Er hat für die Partei Flugblätter verteilt und hergestellt, in dem Teile seines "Kurdischen Manifestes" auf Flugblättern publik gemacht worden sind. Dieses Manifest beschäftigte sich nicht nur kritiklos mit der Kultur und Geschichte der Kurden, sondern wendete sich durch Anprangerung der nationalen Unterdrückung und dem Aufruf an die zivilisierte Welt, den Kurden bei ihrem Freiheitskampf behilflich zu sein, eindeutig gegen das Regime A. Dieses Manifest ist den syrischen Behörden auch bekannt geworden. Es ist bei der Durchsuchung des Hauses der Eltern des Klägers gefunden und beschlagnahmt worden. Der Senat hat keinen Anlaß, an dieser Aussage des Klägers zu zweifeln. Sie wird auch durch die eidesstattliche Versicherung seiner Mutter bestätigt. Ob der Kläger allerdings wegen der Formulierung des Kurdischen Manifestes bereits zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden ist und deshalb bei seiner Rückkehr mit Verhaftung rechnen muß, ist, wie bereits oben Seite 25 f. festgestellt, zweifelhaft, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, da jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, daß der Kläger wegen seiner politischen Aktivitäten in der KDP, insbesondere aufgrund seiner im "Kurdischen Manifest" zum Ausdruck kommenden Gegnerschaft zum herrschenden syrischen Regime, politische Verfolgung zu befürchten hat. Randnummer 72 Dies gilt trotz der langen Zeitspanne zwischen den Aktivitäten des Klägers für die KDP in Syrien (1977 bis 1980) und einer möglichen Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt. Er dürfte den syrischen Behörden als politischer Aktivist bekannt und nach wie vor verdächtig sein (vgl. dazu Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Köln vom
- März 1988). Bei seiner Rückkehr hätte der Kläger damit zu rechnen, von syrischen Stellen beobachtet und verhört zu werden. Nach der soeben genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes dürfte sich das syrische Interesse vor allem auf Einzelheiten seiner politischen Tätigkeit im Ausland und Angaben über andere Syrer und seine Kontakte zu ihnen konzentrieren. Sollte er nicht von sich aus zur Zusammenarbeit mit syrischen Stellen bereit sein, was vermutlich für ihn einen Bruch mit seinen Überzeugungen und einen Bruch mit seinen Landsleuten bedeuten würde oder sollte den syrischen Stellen seine Kooperationsbereitschaft nicht ausreichend erscheinen, so ist mit einer Inhaftierung zu rechnen, die sich auf unbestimmte Dauer erstrecken kann. Randnummer 73 Angesichts der bereits festgestellten Verfolgungsgefahr kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger auch wegen seiner exilpolitischen Betätigung -- Mitgliedschaft in der Vereinigung kurdischer Studenten in Europa -- KSSE -- sowie Teilnahme an Veranstaltungen anderer kurdischer Organisationen -- Verfolgung droht. Randnummer 74 Ebensowenig braucht die Frage entschieden zu werden, ob der Kläger allein wegen seiner Asylantragstellung politische Verfolgung zu befürchten hat. Randnummer 75 Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, daß der Kläger auch einen Anspruch darauf hat, daß für seinen Fall das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wird. Randnummer 76 Nach alledem ist der Kläger unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
- Oktober 1983 als Asylberechtigter anzuerkennen und festzustellen,
§ 51Abs.
1 des Ausländergesetzes vorliegen. Randnummer 77 Hingegen muß die Berufung erfolglos bleiben, soweit der Kläger die Aufhebung der ausländerbehördlichen Verfügung des Beklagten zu
- vom
- November 1983 begehrt. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof inzwischen mehrfach entschieden hat, ist eine Anfechtungsklage gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 AsylVfG a.F., wenn mit der Klagebegründung ausschließlich die Ablehnung des Asylantrages gerügt wird, zwar nicht schon mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, aber doch unbegründet, wenn sich der ausländerbehördliche Bescheid -- ungeachtet der Entscheidung über die Asylverpflichtungsklage -- als rechtmäßig erweist. Mit Eintritt der Rechtskraft einer der Asylverpflichtungsklage stattgebenden Entscheidung werden aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 AsylVfG a.F. gegenstandslos, nicht aber rechtswidrig (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom
- Oktober 1988 -- 12 TE 1883/86 -- m.w.N., EZAR 221 Nr. 28). Die ausländerbehördliche Verfügung erweist sich vorliegend als rechtmäßig. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages ergangen und der Kläger hat außer seiner Rechtsauffassung, er sei asylberechtigt, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in substantiierter Form weder geltend gemacht noch sind derartige Mängel sonst ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025816