Tod eines Beteiligten - Fortführung des Prozesses; fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
(571)). Randnummer 21 Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat die jetzige Klägerin nicht dargetan; es ist auch sonst nicht ersichtlich. Zunächst kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf ein Rehabilitierungsinteresse berufen, weil der angegriffene Verwaltungsakt in keiner Hinsicht für sie diskriminierende Wirkung hat. Weiterhin läßt sich das erforderliche Interesse nicht damit begründen, daß verwaltungsgerichtlich geklärt werden müsse, ob sie, die neue Klägerin, berechtigt sei, die Destillationsrückstände nicht über den staatlichen Träger zu entsorgen, sondern als Wirtschaftsgut betriebswirtschaftlich sinnvoll zu verwerten. Der Klägerin geht es dabei, wie ihr Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Ausdruck gebracht hat, um die generelle Einstufung der Reststoffe, unabhängig von einer Lieferung an die GEVA. Ein solches Vorbringen begründet kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Streitgegenstand der ursprünglichen Anfechtungsklage war die abfallrechtliche Anordnung des Beklagten vom
- Dezember 1980 (nur) insoweit, als der damaligen Klägerin jede weitere Abgabe der in ihrem Zweigwerk W-B anfallenden flüssigen Rückstände aus der Destillationsanlage (Schlüssel-Nr. 59702) an die ... in L-R zum Zwecke der Beseitigung untersagt worden war. Diese Regelung, die rechtlich als sogenannter Dauerverwaltungsakt anzusehen ist, ist begrifflich zu trennen von der Begründung als einer Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Verwaltungsaktes (vgl. dazu die §§ 39, 45 VwVfG). In der Begründung des Verwaltungsaktes, ergänzt durch die Begründung im Widerspruchsbescheid vom
- April 1981, hat der Beklagte näher dargelegt, daß die genannte Regelung getroffen werden müsse, weil es sich nicht um Wirtschaftsgüter, sondern um Abfälle handele. Die Einstufung der Reststoffe ist demnach allein Teil der Verwaltungsakts-Begründung. Ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO muß aber immer auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst, nicht der ihm beigegebenen Begründung zielen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 1980 -- DVBl. 1981,259; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9.Aufl., § 113 Rdnr.41; Redeker/von Oertzen, VwGO, 9.Aufl., § 113 Rdnr.18 a). Zu verneinen ist außerdem ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf das ruhende bzw. schwebende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, das bei der Staatsanwaltschaft in W unter dem Aktenzeichen ... unter anderem gegen verantwortliche Mitarbeiter der jetzigen Klägerin anhängig ist. Denn dieses Verfahren betraf zu keinem Zeitpunkt die frühere Klägerin, die Einzelfirma E R, und richtet sich auch nicht gegen die derzeitige Klägerin. Beschuldigter war zwar auch der damalige Inhaber der Einzelfirma, der Kaufmann und Chemiker E O H R. Da dieser Beschuldigte inzwischen verstorben ist, ist dieses Ermittlungsverfahren beendet, wie die Staatsanwaltschaft bestätigt hat. Ob sich die frühere Klägerin zu Lebzeiten von Herrn R mit Erfolg auf ein entsprechendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse hätte berufen können, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls steht der jetzigen Klägerin im Hinblick auf Ermittlungsverfahren gegen einzelne Mitarbeiter auch aus dem Gesichtspunkt der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO zu. Denn eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage stellte eine unzulässige Popularklage dar (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- Januar 1971, aaO.). Das Verfahren nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO bleibt aber wie der vorangegangene (erledigte) Rechtsstreit weiterhin ein subjektives Rechtsschutzverfahren. Soweit sich der Bevollmächtigte der jetzigen Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für das seiner Meinung nach vorliegende Fortsetzungsfeststellungsinteresse darauf beruft, die Staatsanwaltschaft ermittele zuerst nur allgemein gegen die "Verantwortlichen der Firma", es müsse deshalb möglich sein, daß sich die Firma durch eine entsprechende Feststellungsklage dagegen wehren könne, da sie selbst durch den Strafvorwurf getroffen werde, kann offenbleiben, ob diese Auffassung zutrifft. Denn im vorliegenden Fall wird nicht (mehr) gegen "Verantwortliche" der Firma, das heißt unbestimmte Glieder der Unternehmensorganisation, sondern gegen namentlich bekannte Mitarbeiter und ehemalige Beschäftigte der jetzigen Klägerin ermittelt. Gegen ihrer Meinung nach unberechtigte Beschuldigungen der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts können sie sich selbst mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zur Wehr setzen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse läßt sich schließlich auch nicht auf die Erwägung stützen, die begehrte Entscheidung des Senats zur Sache sei für ein anderes streitiges Rechtsverhältnis präjudiziell. Ein solches streitiges Rechtsverhältnis, an dem die jetzige Klägerin beteiligt ist, ist nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025822