GO verstandenen Antrag der Antragstellerin mit Beschluß vom 21.03.1991 abgelehnt. Randnummer 9 Die Antragstellerin hat am 26.04.1991 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Randnummer 10 Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.1991 die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung Nr. ... vom 07.11.1990, sowie die Nachtragsbaugenehmigung ... vom 18.03.1991 wiederherzustellen. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 12 Folgende Unterlagen der Antragsgegnerin liegen vor: die das Bauvorhaben U Straße ... betreffenden Bauakten (ein Ordner), ein Hefter Schriftverkehr, eine Bauakte U Straße ..., der Bebauungsplan Nr. ... "U Straße/S-straße" nebst Aufhebungsunterlagen, der Bebauungsplan-Entwurf Nr. ... "H-ring/U Straße" sowie eine Flurkarte mit Nutzungsübersicht der Umgebung des Baugrundstücks (Batt 162 GA). Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Sie ist in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 14 Der vorläufige Rechtsschutz des Nachbarn, der gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung einen Rechtsbehelf eingelegt hat, richtet sich seit Inkrafttreten des
GO die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, hier der Baugenehmigung, nicht in vollem Umfang, sondern in den Grenzen der Antragsbefugnis und der Rechtsverletzung des Antragstellers (§ 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Dritte muß daher substantiiert dartun, daß er im Anfechtungsprozeß (Hauptsacheverfahren) geltend machen könnte, durch den Verwaltungsakt in rechtlich geschützten eigenen Interessen verletzt zu sein (vgl. OVG Saarland, Beschluß vom 24.01.1983 -- 2 W 2/83 --, BRS 40 Nr. 218; OVG Berlin, Beschluß vom 22.12.1986 -- 2 A 4/85 --, NVwZ 1988, 181; Hess. VGH, Beschluß vom 31.05.1990 -- 8 R 3118/89 --, NVwZ 1991, 88, 89). Randnummer 19 Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen. Randnummer 20 und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind Randnummer 21 und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt. Randnummer 22 Kommt es zu einer Interessenabwägung, weist auch sie beim Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO Besonderheiten auf. Während sich bei der Abwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig öffentliche und private Interessen gegenüberstehen und die Ausgangsregel des § 80 Abs. 1 VwGO dafür spricht, daß im Zweifel das öffentliche Vollzugsinteresse zurückzustehen hat, widersprechen sich in den Fällen des § 80a Abs. 3 VwGO vor allem die privaten Interessen des Begünstigten (Bauherrn) und des Dritten (Grundstücksnachbarn). Bei der Abwägung zwischen diesen privaten Interessen kann es nach der Auffassung des Senats wegen des gemäß Art. 19 Abs. 4 GG für beide Seiten geltenden Gebots effektiven Rechtschutzes ein Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht geben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 01.10.1984 -- 1 BvR 231/84 --, GewArch 1985, 16; BVerwG, Beschluß vom 22.11.1965 -- IV CB 224.65 --, DVBl. 1966, 273; Hess. VGH, Beschluß vom 31.05.1990 -- 8 R 3118/89 --, a.a.O). In die Abwägung ist daher neben dem Gewicht und dem Ausmaß der Betroffenheit der beteiligten Interessen auch einzustellen, welche Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs des Dritten -- unterhalb der Stufe der Offensichtlichkeit -- besteht. Dazu kann es im Einzelfall geboten sein, daß der Dritte die Tatsachen, auf die er die geltend gemachte Verletzung eines ihm zustehenden Abwehrrechts stützt, ebenso wie die Tatsachen, mit denen er sein Aufschubinteresse begründet, glaubhaft macht. Randnummer 23 Ergibt sich bei dieser Abwägung, daß das Aufschubinteresse des Dritten und das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung etwa gleich großes Gewicht haben, muß es bei der gesetzlichen Ausgangslage, der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO verbleiben. Randnummer 24 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich folgendes: Dem Antrag eines Dritten
GO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist dieser Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten -- auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens -- wahrscheinlich Erfolg haben wird. Führt diese Abwägung dazu, daß den widerstreitenden Interessen etwa gleich großes Gewicht beizumessen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage. Randnummer 25 Vorliegend verletzt die Zulassung der Stellplatzanlage auf der Parzelle ... offensichtlich Rechte der Antragstellerin, während im übrigen von dem Erfolg einer Klage im Hauptsacheverfahren nach der gegenwärtigen Sachlage nicht ausgegangen werden kann. Randnummer 26 Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zu dem Ergebnis gekommen, daß der Bebauungsplan Nr. ... "U Straße/S-straße" der Antragsgegnerin für das Baugrundstück und das Grundstück der Antragstellerin aufgehoben ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluß verwiesen. Der im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung der Antragstellerin, die unter Berufung auf die Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans die Auffassung vertritt, hier liege ein Abwägungsfehler zugrunde, kann nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin verkennt, daß durch die Aufhebung des Bebauungsplans -- wie darzulegen ist -- nicht die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens, sondern lediglich die Möglichkeit eröffnet wird, anstelle der bisher festgesetzten Gemeinbedarfsfläche andere Nutzungen, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, zuzulassen. Randnummer 27 Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich u. a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht für die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs von der Umgebung des im Mittelpunkt liegenden Baugrundstücks ausgegangen. Dabei werden konzentrische Kreise gebildet, wobei nach den Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein können, die das Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung sind (vgl. Hess. VGH, B. v. 17.12.1984 -- 4 TG 2545/84 --, BRS 42 Nr. 77 = ESVGH 35,126 = HSGZ 1985, 166; U. v. 04.09.1987 -- 4 UE 1048/85 -- HessVGRspr 1988, 12). Ergibt sich bei der Ermittlung der maßgeblichen "näheren Umgebung", daß unterschiedliche Baugebiete oder Flächen anderer Nutzung aneinanderstoßen, so muß die Zugehörigkeit des Baugrundstücks zu einem bestimmten Baugebiet festgestellt und dieses Gebiet von benachbarten abgegrenzt werden (Hess. VGH, B. v. 25.09.1987 -- 4 UE 40/87 -- BRS 47 Nr. 64). Ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Flurkarte mit Nutzungsübersicht ist die Bebauung nördlich der S-straße und westlich der U Straße, die nach Westen möglicherweise noch über den R Weg hinausreicht und zu der das Baugrundstück gehört, durch Wohnnutzung und wohnähnliche Nutzung (Schwesternheim) und unterschiedliche Geschoßzahlen, das achtgeschossige Schwesternheim auf dem Baugrundstück sowie ein- bis viergeschossige Wohnhäuser im übrigen Bereich gekennzeichnet. An gewerblicher Nutzung sind lediglich eine Gaststätte und eine Fahrschule auf dem Baugrundstück sowie das Büro eines Steuerberaters auf dem Anwesen U Straße ... vorhanden. Die Bebauung, die der Einschätzung der Umgebung als nach der Art der Nutzung "diffus" durch das Verwaltungsgericht zugrunde liegt (Kreiskrankenhaus, Randnummer 28 ...halle) liegt ausnahmslos außerhalb dieses Bereichs. Unter diesen Umständen bleibt offen, ob die übrige an die S-straße, U Straße und T-straße angrenzende Bebauung außerhalb des zuvor bezeichneten Gebiets als einheitliches (diffuses) Gebiet angesehen werden muß oder seinerseits mehrere Baugebiete umfaßt, da jedenfalls das Baugebiet westlich der U Straße und nördlich der S-straße davon abgegrenzt werden muß. Randnummer 29 Nach der Rechtsprechung des Senats kommen für einen Drittschutz im unbeplanten Bereich ähnlich dem Planbereich solche Vorschriften (oder deren Teile in Betracht), die den nachbarlichen Interessenkonflikt durch Postulate der Zuordnung, Verträglichkeit und Abstimmung benachbarter Nutzungen regeln und zu einem Ausgleich bringen. Dabei kommen nur solche tatsächlichen Umstände in Betracht, die im unbeplanten Innenbereich zwar ohne Bauleitplanung und vielleicht in gewissem Maße auch zufällig entstanden sein mögen, aber, nachdem sie einmal da sind, nun nicht mehr beliebig veränderbar sind, sondern notwendigerweise den Schutz einer bestimmten Siedlungs- und Baustruktur erfordern. Dies bedeutet im einzelnen: Randnummer 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.