Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Begehren auf Krankengeld - Rechtswegzuständigkeit - Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 9. Oktober 199
§ 453cSt
PO und danach zur Durchführung einer rechtskräftigen Maßregel vom
- November 1985 bis zum
- Oktober 1989 dort untergebracht. Randnummer 3 Mit Antrag vom
- Juni 1986 beantragte der Kläger bei der Klinik des Beklagten, ihm gemäß § 28 des Hessischen Maßregelvollzugsgesetzes für die Zeit ab
- Juli 1982 bis zum
- März 1983 und vom
- August 1985 bis zum
- Oktober 1985 Krankengeld zu zahlen. Daraufhin teilte ihm der Beklagte unter dem
- Juli 1986 mit, er müsse dies bei der zuständigen Krankenkasse beantragen. Dort werde sein Antrag aber wohl nicht erfolgreich sein. Randnummer 4 Mit Antrag vom
- Oktober 1989 beantragte der Kläger erneut Zahlung von Krankengeld beim Beklagten, diesmal für die Zeit vom
- Juli 1982 bis
- März 1983 und vom
- August 1985 bis zum
- Oktober
- Der Beklagte verwies demgegenüber unter dem
- Oktober 1989 auf sein Schreiben vom
- Juli
- Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom
- Januar 1990 -- eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am
- Januar -- hat der Kläger Klage mit demselben Begehren erhoben, diesmal allerdings für den Zeitraum bis zum
- Oktober
- Randnummer 6 Mit Gerichtsbescheid vom
- Oktober 1990 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, da nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, und zwar zum Oberlandesgericht, gegeben sei. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am
- Oktober 1990 zugestellt. Randnummer 7 Dagegen richtet sich die am
- Oktober 1990 beim Verwaltungsgericht eingegangene Berufung des Klägers. Randnummer 8 Nachdem der Senat durch Beschlüsse vom
- Juli und
- August 1991 das Verfahren getrennt hat, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur noch das Begehren des Klägers, ihm Krankengeld für die Zeit seiner Unterbringung vom
- Juli 1982 bis zum
- März 1983 und vom
- August bis zum
- November 1985 zu gewähren. Randnummer 9 Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (ein Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Der Rechtsstreit ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz -- GVG -- in der Fassung des
- Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung --
- VwGOÄndG -- vom
- Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu verweisen. Randnummer 11 Der Kläger begehrt in dem vorliegenden Verfahren die Bewilligung von Krankengeld gemäß § 28 des Hessischen Gesetzes über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt -- HessMaßregelVollzugsG -- vom
- Dezember 1981 (GVBl. I S. 414, ber. S. 440) für die Zeit seiner Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus des Beklagten nach § 126a Strafprozeßordnung -- StPO -- (
- Juli 1982 bis
- März 1983) und nach § 453c StPO (
- August bis
- November 1985). § 23 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz -- EGGVG -- bestimmt für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen von Justiz- und Vollzugsbehörden auf im einzelnen aufgeführten Rechtsgebieten und auch für Verpflichtungsbegehren auf Erlaß derartiger Maßnahmen (§ 23 Abs. 2 EGGVG) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, wenn dieser nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften eröffnet ist (§ 23 Abs. 3 EGGVG). Randnummer 12 Bei der vom Kläger begehrten Bewilligungsentscheidung handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG. Unter einem solchen Justizverwaltungsakt ist jedes hoheitliche Handeln einer Justizbehörde (Vollzugsbehörde) zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf einem in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Gebiete zu verstehen, das geeignet ist, den Adressaten in seinen Rechten zu betreffen, und unmittelbare Außenwirkung entfaltet (vgl. Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 1981, Nachtrag 1988, § 23 EGGVG, Rdnrn. 29, 31 mit weiteren Nachweisen). Die vom Kläger begehrte Entscheidung, ihm gemäß § 28 HessMaßregelvollzugsG Krankengeld für die Zeit seiner Unterbringung zu bewilligen, ist eine derartige Maßnahme im Vollzug der Untersuchungshaft. Auch ist der Beklagte in diesem Zusammenhang als Vollzugsbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG anzusehen. Er vollzieht bei einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 126a StPO die Untersuchungshaft (vgl. § 2 HessMaßregelvollzugsG). Entsprechendes gilt bei einer Unterbringung aufgrund
§ 453cSt
PO vor Widerruf der Strafaussetzung; diese Unterbringung wird wie die Untersuchungshaft durchgeführt (Feest in: Alternativkommentar Strafvollzugsgesetz, § 1 Rdnr. 13). Randnummer 13 Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist im vorliegenden Verfahren auch nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften gegeben (§ 23 Abs. 3 EGGVG). Der durch das Gesetz vom
- Januar 1984 (BGBl. I S. 97) geänderte § 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes -- StVollzG -- vom
- März 1976 (BGBl. I S. 581, ber. S. 2088 und 1977 I. S. 436) verweist nunmehr bezüglich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt auf die Rechtsbehelfe im Strafvollzug innerhalb des Strafvollzugsgesetzes. Gemäß § 1 StVollzG regelt dieses Gesetz aber nur den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung. Für den Zeitraum der einstweiligen Unterbringung innerhalb der Untersuchungshaft gilt das Gesetz nicht. Auch für die Unterbringung aufgrund
§ 453cSt
PO -- der Kläger befand sich aus diesem Grunde in der Zeit vom
- August bis zum
- November 1985 im psychiatrischen Krankenhaus -- findet das Strafvollzugsgesetz keine Anwendung, auch nicht über § 171 StVollzG. In dieser Bestimmung werden die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe zwar auch unter anderem für die Sicherungshaft für entsprechend anwendbar erklärt. Dies gilt allerdings nicht für die ebenfalls sogenannte "Sicherungshaft" des § 453c StPO. Sie wird wie die Untersuchungshaft durchgesetzt (Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz,
- Aufl., 1991, § 171 Rdnr. 1; Feest, a. a. O.). Randnummer 14 Damit ist für das vorliegende Verfahren der ordentliche Rechtsweg gemäß § 23 EGGVG eröffnet. Zuständiges Gericht ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gemäß § 25 Abs. 1 EGGVG. Randnummer 15 Der Senat ist an der Überprüfung der Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtswegs nicht durch § 17a Abs. 5 GVG n. F. gehindert. Nach dieser Bestimmung prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Obwohl die Neufassung des § 17a GVG gemäß Art. 23 des
- VwGOÄndG vom
- Dezember 1990 am
- Januar 1991 in Kraft getreten ist, findet der Absatz 5 auf Verfahren, bei denen das erstinstanzliche Gericht die Zulässigkeit des Rechtswegs nach der alten Rechtslage verneint hat und die sich in der Rechtsmittelinstanz befinden, keine Anwendung. Randnummer 16 Soweit Überleitungsvorschriften fehlen, erfassen Änderungen des Prozeßrechts grundsätzlich auch schwebende Verfahren. Abweichendes kann sich aber aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift ergeben, wie hier aus dem Zusammenhang des § 17a Abs. 5 GVG mit den Absätzen 2 bis
- Zweck dieser neuen Regelung ist es nämlich, eine endgültige Entscheidung über den einzuschlagenden Rechtsweg in einem möglichst frühen Verfahrensstadium herbeizuführen. Deshalb entscheidet nach der neuen Fassung das erstinstanzliche Gericht abschließend über diese Frage. Bei Bejahung des zu ihm beschrittenen Rechtswegs entscheidet es in der Sache oder vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 17a Abs. 3 GVG). Verneint das erstinstanzliche Gericht dagegen den Rechtsweg zu ihm, so verweist es nach Anhörung der Beteiligten, ohne daß -- im Gegensatz zum alten Recht -- ein Verweisungsantrag des Klägers erforderlich ist, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, allerdings mit der Möglichkeit der Beschwerde. In diesen Fällen soll die positive Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts von den Rechtsmittelgerichten im Hauptsacheverfahren nicht mehr überprüft werden dürfen, um das Verfahren verlängernde Verweisungen zu vermeiden. Dieser Verfahrensweg war für erstinstanzliche Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des § 17a GVG n. F. ergangen sind, nicht gegeben, das heißt auch der Beschwerdeweg, den § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG n. F. gegen erstinstanzliche Verweisungsentscheidungen vorsieht, war noch nicht eröffnet. Auch wenn in der Überleitungsvorschrift des Art. 21 des
- VwGOÄndG für Fälle der hier vorliegenden Art keine Regelung getroffen ist, ergibt sich doch aus dem Sinn und Zweck der Gesamtregelung des § 17a GVG n. F., daß der Absatz 5 auf Fälle der vorliegenden Art keine Anwendung finden kann, da ansonsten das Rechtsmittelgericht nicht etwa an eine positive Rechtswegentscheidung der ersten Instanz gebunden wäre, sondern entgegen einer negativen Entscheidung der ersten Instanz diese Frage nicht prüfen dürfte (vgl. dazu BGH, Urteile vom
- Februar 1991 -- III ZR 49/90 --, NVwZ 1991, 606, und -- III ZR 53/90 --, NJW 1991, 1686 ). Randnummer 17 Der Senat kann auch eine eigene Verweisungsentscheidung gemäß § 17a Abs. 2 GVG n. F. treffen. Gegen eine Anwendung dieser Vorschrift des Prozeßrechts auf bereits anhängige Verfahren bestehen nämlich -- entgegen der zu § 17a Abs. 5 GVG n. F. geschilderten Lage -- keine Bedenken aus dem Sinn und Zweck der Neuregelung. Der verfahrensbeschleunigende Sinn dieser Vorschrift läßt sich mit einer Verweisung ohne Antragserfordernis eher erreichen, als mit einer Zurückweisung des Rechtsmittels gegen die den Rechtsweg verneinende Entscheidung der ersten Instanz und eine neue Klage vor dem zuständigen Gericht. Demnach ist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß an das zuständige Gericht, hier das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, zu verweisen. Randnummer 18 Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist, obwohl er in der Abweisung der Klage mangels Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs inhaltlich zutreffend ist, schon aus Gründen der Klarstellung aufzuheben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025833