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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 TH 3602/90 Beschluss Erschließungsbeitrag für einen vor dem 1987-07-01 hergestellten Wohnweg iSd BauGB §

(Erschließungsbeitrag für einen vor dem 1987-07-01 hergestellten Wohnweg iSd BauGB § 127 Abs 2 Nr 2 - Kein Verstoß gegen Rückwirkungsverbot) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. November 1990, I/2 H 1191/90 Gründe Randnummer 1 Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom
  2. November 1988 betreffend den Wohnweg Nweg angeordnet; hinsichtlich des Erschließungsbeitragsbescheides vom gleichen Tage betreffend die Straße Nweg hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die gegen den stattgebenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und muß auch in der Sache Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag in vollem Umfang ablehnen müssen, denn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung zu den Erschließungskosten für den Wohnweg, die nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs.4 Satz 3 VwGO eine Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit rechtfertigen können, bestehen nicht. Randnummer 2 Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht -- mit dem Verwaltungsgericht -- aufgrund der vorgelegten Fotos und Pläne sowie der Beschreibung des Weges zwar viel dafür, daß der Wohnweg Nweg aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahrbar ist und deshalb keine beitragspflichtige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs.2 Nr.1 BBauG darstellte; letzten Zweifeln insoweit muß im Hauptsacheverfahren, ggfls. durch Beweisaufnahme, nachgegangen werden. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts können die Antragsteller aber dennoch zu den Erschließungskosten des mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Weges herangezogen werden, weil es sich beim Nweg um einen Wohnweg im Sinne des § 127 Abs.2 Nr.2 BauGB handelt. Entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan 42 der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1979 ermöglicht der Weg die Bebauung der angrenzenden Grundstücke mit Wohnhäusern. Zwar läßt der Weg, der im Norden in die Straße Nweg und im Süden in die Straße R Weg mündet, innerhalb des größeren Neubaugebietes "Ö" einen durchgängigen Fußgängerverkehr zu. Nach der Bauleitplanung sowie der tatsächlichen Erschließungssituation im Baugebiet erscheint jedoch die Vermittlung der Bebaubarkeit als Hauptzweck des hier streitigen Weges. Er ist deshalb als Wohnweg und nicht nur als Verbindungs-Fußweg zu qualifizieren. Randnummer 3 Die Berechtigung, Anlieger von Wohnwegen im Sinne des § 127 Abs.2 Nr.2 BauGB, die bereits vor dem
  3. Juli 1987 erstmals hergestellt worden sind, zu Erschließungsbeiträgen zu veranlagen, folgt aus § 242 Abs.4 BauGB. Nach Satz 1 dieser Überleitungsvorschrift ist § 127 Abs.2 Nr.2 auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem
  4. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben; die Ausnahmeregelung des Satzes 2 - Vorliegen einer Ausbau-Beitragspflicht nach Landesrecht -- greift nicht ein. Bei summarischer Beurteilung hat der Senat auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 242 Abs.4 Satz 1 BauGB unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung (ebenso OVG Münster, Beschluß vom
  5. Oktober 1990 - HSGZ 1991,159; VG Münster, Beschluß vom
  6. Dezember 1989 - KStZ 1990,55; Quaas, VBlBW 1987,282

(284)); Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 3.Aufl., § 127 Rdnr.25; a.A. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3.Aufl., Rdnr.344 ff). Denn bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1983 - NVwZ 1984,170 - das für zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen generell eine Anfahrmöglichkeit forderte, war die Rechtslage hinsichtlich der Erschließungsbeitragspflicht für unbefahrbare Wohnwege noch nicht gefestigt; insbesondere konnten Anlieger nach der Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei VG Münster aaO.) nicht ohne weiteres erwarten, daß ihnen die Allgemeinheit -- anders als bei Anbaustraßen -- diese Verkehrsflächen mit Erschließungsfunktion unentgeltlich zur Verfügung stelle. Aber auch das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hatte angesichts der nicht nur in der Fachliteratur sofort einsetzenden Kritik und des verhältnismäßig schnellen Reagierens des Gesetzgebers (vgl. die Nachweise bei OVG Münster, aaO.) kein schutzwürdiges Vertrauen begründen können, das einer umfassenden gesetzlichen Bereinigung wegen eines wie auch immer verstandenen Rückwirkungsverbotes entgegengestanden hätte (OVG Münster, aaO.). Randnummer 4 Weitere Bedenken hinsichtlich der Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht für den Wohnweg Nweg dem Grunde und der Höhe nach sind von den Antragstellern nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025840

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