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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 TH 1655/91 Beschluss Sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung; Anstieg von Rückständen; Einfluß auf G

Sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung; Anstieg von Rückständen; Einfluß auf Geschäftsführung Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin wendet sich in diesem Eilverfahren gegen die sofortige Vollziehung der ihr gegenüber vom Regierungspräsidium Kassel durch Bescheid vom

  1. April 1989 ausgesprochenen Gewerbeuntersagung; die Antragstellerin betreibt das von ihrem Ehemann am
  2. April 1987 übernommene Sandstrahlunternehmen. Bis zum
  3. März 1987 hatte der Ehemann der Antragstellerin das Unternehmen betrieben, nachdem ihm ebenfalls vom Regierungspräsidium Kassel durch Bescheid vom
  4. Januar 1986 wegen Unzuverlässigkeit jede selbständige Gewerbeausübung untersagt worden war. Randnummer 2 Die gegen die Antragstellerin gerichtete Gewerbeuntersagung begründete das Regierungspräsidium im wesentlichen damit, die Antragstellerin habe Sozialbeiträge nicht pünktlich und freiwillig gezahlt, habe ihre steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht erfüllt, gegen die Antragstellerin seien Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen, die Antragstellerin sei finanziell leistungsunfähig und sie räume ihrem gewerberechtlich unzuverlässigen Ehemann maßgeblichen Einfluß auf ihren Gewerbebetrieb ein. Randnummer 3 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid vom
  5. September 1989 stützte das Regierungspräsidium im wesentlichen darauf, der Rückstand der Antragstellerin beim Finanzamt sei von 56.529,-- DM bei Gewerbeuntersagung innerhalb von nur fünf Monaten auf über 100.000,-- DM angewachsen, mit einem weiteren erheblichen Anstieg der Rückstände müsse gerechnet werden. Randnummer 4 Nach erfolgtem Vorverfahren erhob die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Kassel am
  6. Oktober 1989 Klage (2/3 E 1500/89) und begehrte dort am
  7. Januar 1990 auch vorläufigen Rechtsschutz. Letzterem Begehren entsprach das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom
  8. Mai 1991 im wesentlichen mit der Begründung, ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung sei im Falle der Antragstellerin nicht gegeben, weil nicht nur die Antragstellerin selbst, sondern auch deren Ehemann inzwischen schuldenfrei gegenüber den öffentlichen Kassen seien und der Ehemann der Antragstellerin deren Gewerbebetrieb nicht konkret negativ beeinflusse; dies folge daraus, daß der Gewerbebetrieb inzwischen sogar schuldenfrei sei. Randnummer 5 Gegen den ihm am
  9. Juni 1991 zugestellten Beschluß hat das Regierungspräsidium am
  10. Juli 1991 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom
  11. Juli 1991 näher begründet. Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Randnummer 6 Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten des Verwaltungsgerichts Kassel - 2/3 E 1500/89 - und auf den Inhalt der die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidiums Kassel (4 Hefter), die beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen. Randnummer 7 II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Denn der zur Entscheidung angerufene Senat folgt dem Verwaltungsgericht in der Rechtsauffassung, daß ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der erfolgten Gewerbeuntersagung im gegebenen Falle nicht vorliegt. Der von dem Regierungspräsidium in erster Linie zur Begründung der angeordneten sofortigen Vollziehung herangezogene Grund, es müsse bei der Antragstellerin mit einem weiteren erheblichen Anstieg der Rückstände gerechnet werden, ist entfallen. Denn die Rückstände der Antragstellerin sind nicht nur nicht erheblich angestiegen, sie sind vielmehr vollständig zurückgeführt worden; zudem sind auch die Rückstände des Ehemannes der Antragstellerin getilgt worden. Randnummer 8 Soweit die angeordnete sofortige Vollziehung darauf gestützt worden ist, daß die Antragstellerin ihrem gewerberechtlich unzuverlässigen Ehemann maßgeblichen, negativen Einfluß auf die Geschäftsführung ihres Gewerbebetriebes einräume, ist dem Verwaltungsgericht ebenfalls in der Rechtsauffassung zu folgen, daß ein etwaiger Einfluß des gewerberechtlich unzuverlässigen Ehemannes der Antragstellerin in Ansehung der zurückgeführten Schulden jedenfalls nicht derart negativ auf die Geschäftsführung des Gewerbebetriebes sein kann, daß vorliegend die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten wäre. Es mag sein, daß es sich für die Antragstellerin im Klageverfahren nachteilig auswirkt, wenn sie ihrem gewerberechtlich unzuverlässigen Ehemann Einfluß auf die Geschäftsführung ihres Gewerbebetriebes einräumt. Es kann nach der Rechtsansicht des Senats aber nicht die Rede davon sein, die Klage der Antragstellerin sei offensichtlich aussichtslos und bereits deshalb die sofortige Vollziehung geboten. Randnummer 9 Im übrigen war der Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses zum Teil neu zu fassen, weil nach der Rechtsauffassung des Senats das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage und nicht die des Widerspruchs hätte wiederherstellen müssen. Die sofortige Vollziehung ist erst im Widerspruchsbescheid angeordnet worden. Die vom Verwaltungsgericht für die gegenteilige Ansicht zitierte Literaturstelle erfaßt den vorliegenden Fall nicht, sondern unterscheidet lediglich danach, ob der Klage ein Widerspruchsverfahren vorausgeht oder nicht. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 11 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf dem entsprechend anzuwendenden § 14 und auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Randnummer 12 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025842

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