Ausfuhrverpflichtung für Interventionsware - Kautionsverfall - Inanspruchnahme bei selbstschuldnerischer Bürgschaft Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin wehrt sich im vorliegenden Eilverfahren gegen die Inanspruchnahme der von ihr gestellten Bürgin durch die Antragsgegnerin. Sie begehrt die Rückzahlung des Bürgschaftsbetrages von der Antragsgegnerin an die Bürgin und ferner festzustellen, daß ihr Widerspruch gegen die "Lastschrift/Rechnung" der Antragsgegnerin über den Verfall der Sicherheit vom
- Juni 1991 aufschiebende Wirkung hat. Randnummer 2 Die Antragstellerin hatte bei der Antragsgegnerin 3.500 t gefrorene Rinder-Vorderviertel (Interventionsware) gekauft und sich zur Ausfuhr dieses Fleisches aus dem Gebiet der EG verpflichtet. Zur Gewährleistung der Ausfuhrverpflichtung hatte die Antragstellerin eine Sicherheit zu stellen, und zwar entweder durch Zahlung von Bargeld oder durch die Stellung eines Bürgen. Die Crédit Agricole (Deutschland) AG übernahm für die zu stellende Sicherheit die unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft, verzichtete auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB) sowie auf die Einrede aus § 776 BGB und verpflichtete sich, einen von der Antragsgegnerin für verfallen erklärten Sicherheitsbetrag auf erste schriftliche Zahlungsaufforderung zu zahlen. Randnummer 3 Wegen nicht fristgemäßer Ausfuhr einer Teilmenge von 152.731 kg des Fleisches erklärte die Antragsgegnerin die Sicherheit in Höhe von
- 726, 82 DM durch "Lastschrift/Rechnung" vom
- Juni 1991 für verfallen und erbat diesen Betrag bis zum
- Juli 1991 auf ihr Konto. Randnummer 4 Die Antragstellerin legte dagegen unter dem
- Juli 1991 Widerspruch ein und begehrte am
- Juli 1991 mit näherer Begründung bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vorläufigen Rechtsschutz mit dem Antrag, festzustellen, daß ihr Widerspruch vom
- Juli 1991 gegen die Lastschrift/Rechnung Nr. 637538 der Antragsgegnerin vom
- Juni 1991 aufschiebende Wirkung hat und daß die Antragsgegnerin aufgrund der aufschiebenden Wirkung die Bankbürgschaft der Crédit Agricole (Deutschland) AG vom
- März 1990 nicht in Anspruch nehmen darf. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag, dessen alleinige Zielrichtung es sei, die Antragsgegnerin daran zu hindern, die Bankbürgschaft in Anspruch zu nehmen, durch Beschluß vom
- August 1991 im wesentlichen mit der Begründung ab, die Bürgschaft sei die privatrechtliche Absicherung einer öffentlich-rechtlichen Forderung; sie trage ihren Rechtsgrund in dem Sinne in sich, daß sie einer weiteren Rechtfertigung nicht bedürfe; ihr Rechtscharakter bestimme sich deshalb trotz Akzessorietät nicht aus der Art der Hauptschuld. Die angekündigte Inanspruchnahme der Bankbürgschaft sei nicht etwa Vollziehung der als Verwaltungsakt anzusehenden Lastschrift. Randnummer 6 Die Antragstellerin hat dagegen am
- August 1991 Beschwerde erhoben und u.a. mitgeteilt, dem Vernehmen nach sei die Bürgin inzwischen am
- August 1991 in Anspruch genommen worden. Die Antragstellerin beantragt mit umfangreicher Begründung, Randnummer 7 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses
- die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom
- Juli 1991 gegen die Lastschrift/Rechnung Nr. 637538 der Antragsgegnerin vom
- Juni 1991 festzustellen und
- die Antragsgegnerin zu verpflichten, den aufgrund der Bankbürgschaft der Crédit Agricole (Deutschland) AG vom
- März 1990 eingezogenen Betrag in Höhe von 201.726,82 DM an diese zurückzuzahlen. Randnummer 8 Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 10 II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO zu Recht abgelehnt. Randnummer 11 Bei summarischer Prüfung, die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglich ist, geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, daß für die von der Antragstellerin begehrten Maßnahmen vorläufigen Rechtsschutzes der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (§ 40 Abs. 1 VwGO weil es sich bei den zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, ob der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Zahlungsaufforderung und gleichzeitige Kautionsverfallserklärung der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO hat und ob die Inanspruchnahme der Bürgin durch die Antragsgegnerin einen Vollzug der an die Antragstellerin gerichteten Zahlungsaufforderung im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO darstellt, um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Randnummer 12 Der Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen der Antragsgegnerin an Käufer, die sich verpflichten mußten, das Fleisch in Länder außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auszuführen, erfolgte durch öffentlich- rechtliche Verträge im Sinne der §§ 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die Maßnahme diente - wie sich dem Vorspann der Verordnung (EWG) Nr. 139/90 (ABl. Nr. 16/12) und der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 (ABl. Nr. 238/13) entnehmen läßt, dem Abbau hoher Bestände an Rindfleisch bei den Interventionsstellen und damit der Ordnung des Rindfleischmarktes innerhalb der EWG einschließlich der Preisgestaltung. Zwar kann aus der Zielsetzung der Maßnahme allein noch nicht zwingend gefolgert werden, daß die Vertragsbeziehungen zwischen den Beteiligten öffentlich-rechtlicher Natur sind. Staatliche Behörden können sich nämlich zur Erreichung öffentlich-rechtlicher Ziele auch zivilrechtlicher Maßnahmen bedienen (BVerwGE 40, 85, 86) . Für den öffentlich-rechtlichen Charakter der Verkaufsmaßnahme ist aber entscheidend, daß die Beteiligten ihre Vertragsbeziehungen nicht - wie bei einem zivilrechtlichen Kaufvertrag üblich - frei gestalten konnten, sondern weitgehend an verbindliche Normen des Europäischen Gemeinschaftsrechts gebunden waren, die das Zustandekommen und die Abwicklung des Vertrags umfassend regeln. Die Verordnung (EWG) Nr. 139/90 der Kommission und die darin in Bezug genommene Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 der Kommission sowie die für die Behandlung der Sicherheiten maßgebliche Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (ABl. Nr. 205/5) enthalten detaillierte Vorschriften über das Ausschreibungsverfahren, die Gültigkeit von Geboten, die administrative Festsetzung von Mindestverkaufspreisen, die Maßstäbe für die Zuschlagserteilung, die Verpflichtung des Käufers zur Ausfuhr des Rindfleisches innerhalb bestimmter Fristen, die Art und Höhe der zur Sicherung der Ausfuhrverpflichtung zu stellenden Kaution und den Verfall bzw. die Freigabe der Kaution bei der Nichterfüllung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten. Alle diese die Vertragsbeziehungen zwischen den Beteiligten umfassend regelnden Normen des Gemeinschaftsrechts dienen der Sicherung öffentlicher Zwecke, nämlich ein Überangebot an Rindfleisch auf den Märkten der Europäischen Gemeinschaft und einen damit einhergehenden Preisverfall zu verhindern. Dieser Öffentlich- rechtliche Zweck der Verkaufsmaßnahme gibt den Vertragsbeziehungen zwischen den Beteiligten das entscheidende Gepräge. Hinzu kommt, daß - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
- August 1989 (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 451.90 Nr. 86) zur Abgabe verbilligter Butter aus Interventionsbeständen im Wege der Ausschreibung ausgeführt hat -, eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im allgemeinen auch mit Mitteln des öffentlichen Rechts wahrgenommen wird. Demnach ist hier davon auszugehen, daß die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen. Randnummer 13 In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat ferner davon aus, daß die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin gerichtete Lastschrift/Rechnung Nr. 637538 vom
- Juni 1991 als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG und nicht lediglich als Hinweis auf eine vertraglich bestehende Zahlungsverpflichtung ohne Regelungscharakter anzusehen ist. Bereits die Formulierung der Lastschrift/Rechnung, in der es heißt, "aufgrund der nicht fristgemäß erfolgten Ausfuhr einer Teilmenge von
- 731 kg wird die Sicherheit . . . teilweise für verfallen erklärt" deutet darauf hin, daß die Antragsgegnerin eine Entscheidung über den Verfall der Sicherheit treffen und der Antragstellerin nicht lediglich einen Hinweis auf etwaige nach den einschlägigen EWG-Verordnungen automatisch eintretenden Folgen einer Verletzung der Ausfuhrverpflichtung geben wollte. Vom Wortlaut der Zahlungsaufforderung abgesehen hat die Lastschrift/Rechnung der Antragsgegnerin vom
- Juni 1991 aber auch deshalb einseitig regelnden Charakter, weil die Antragsgegnerin darin die in Art. 29 Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 vorgesehene Zahlungsfrist bestimmt und damit den Zeitpunkt festgelegt hat, zu dem der Bürge von ihr in Anspruch genommen werden konnte. Art. 29 Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 vom
- Juli 1985 sieht vor, - daß die Inventionsstelle den Vertragspartner, der eine Sicherheit zu leisten hatte, unverzüglich unter Einräumung einer Frist von höchsten 30 Tagen zur Zahlung des verfallenen Betrages aufzufordern hat, wenn sie Kenntnis von Umständen erhält, die den gänzlichen oder teilweisen Verfall der Sicherheit zu Folge haben. Erst nach dem Ablauf dieser Frist darf sie den Bürgen in Anspruch nehmen. Schon mit Rücksicht darauf, daß erst durch die Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin und die darin bestimmte Zahlungsfrist der Zeitpunkt für das Recht auf Inanspruchnahme des Bürgen festgelegt wurde, kommt dieser Maßnahme Regelungscharakter im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG zu. Randnummer 14 Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Zahlungsaufforderung entfaltet deshalb aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Folge, daß der angefochtene Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden darf. Randnummer 15 Vollziehung eines Verwaltungsakts im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO durch die Behörde ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVervGE 66, 218, 222) eine selbständige und grundsätzlich hoheitliche Maßnahme zur Durchsetzung der getroffenen Anordnung im Wege des Zugriffs - auch in Form der Gestaltungswirkung - auf Rechtsgüter des Adressaten des Verwaltungsakts. Es erscheint fraglich, ob die Inanspruchnahme eines Bürgen, der - wie hier - für die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit des Hauptschuldners nach den Regeln des Zivil rechts einzustehen hat, als "hoheitliche Maßnahme" der Antragsgegnerin gegenüber der Hauptschuldnerin angesehen werden kann. Diese grundsätzliche Frage kann aber hier offen bleiben, denn jedenfalls bei der im vorliegenden Fall gegebenen Ausgestaltung der Bürgschaftsverpflichtung kann die Inanspruchnahme der Bürgin nicht als Vollzug der an die Antragstellerin gerichteten Zahlungsaufforderung gewertet werden. Die Bürgin hat hier auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB) sowie auf die Einrede aus § 776 BGB verzichtet und sich verpflichtet, einen von der verwaltenden Stelle für verfallen erklärten Sicherheitsbetrag "auf erste schriftliche Zahlungsaufforderung zu zahlen". Die Ausgestaltung dieser Bürgschaftsverpflichtung, insbesondere der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, sollte der Antragsgegnerin die Möglichkeit geben, die Zahlung des für verfallen erklärten Sicherheitsbetrages zu verlangen, ohne zuvor ein rechtskräftiges Urteil oder einen sonstigen Vollstreckungstitel gegen die Hauptschuldnerin erwirken zu müssen. Der mit dem Verzicht der Bürgin auf die Einrede der Vorausklage und ihrer Verpflichtung, den für verfallen erklärten Sicherheitsbetrag auf erste schriftliche Zahlungsaufforderung hin zu zahlen, verfolgte Zweck könnte aber nicht erreicht werden, wenn dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die an sie ergangene Zahlungsaufforderung die Wirkung beigemessen würde, daß deswegen auch die Bürgin nicht in Anspruch genommen werden dürfte. Der Sinn des Verzichts der Bürgin auf die Einrede der Vorausklage und ihre Verpflichtung, auf erste schriftliche Zahlungsaufforderungen den für verfallen erklärten Sicherheitsbetrag zu zahlen, verbieten es, die Inanspruchnahme der Bürgin als Vollziehung des an die Antragstellerin gerichteten Verwaltungsakts zu werten und dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die an sie gerichtete Zahlungsaufforderung die Wirkung beizumessen, daß deshalb auch die Bürgin vorerst nicht in Anspruch genommen werden darf. Der Antrag der Antragstellerin, den aufgrund der Bankbürgschaft eingezogenen Betrag in Höhe von 201.726,82 DM wieder an die Bürgin zurückzuzahlen, kann hiernach keinen Erfolg haben. Randnummer 16 Wenngleich - wie dargelegt - der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Lastschrift/Rechnung der Antragsgegnerin vom
- Juni 1991aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO hat und eine dahingehende Feststellung dann, wenn die den Verwaltungsakt erlassende Behörde dies bestreitet, grundsätzlich auch in einem Eilverfahren getroffen werden kann, hat der Senat dem unter Ziffer 1 gestellten Feststellungsantrag der Antragstellerin nicht entsprochen, weil hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar ist. Es ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen eiste derartige Feststellung für die Antragstellerin haben soll, wenn - wie dargelegt - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin die Inanspruchnahme der Bürgin durch die Antragsgegnerin nicht verhindern kann. Randnummer 17 Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.. Randnummer 18 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 14 GKG i.V.m. § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da im vorliegenden Eilverfahren nur um eine vorläufige Regelung gestritten wird, war der an sich angemessene Streitwert auf die Hälfte zu reduzieren. Randnummer 19 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025843