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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat 11 UE 1337/89 Urteil Zur Klagebefugnis eines Studenten im Hinblick auf Landeszuschüsse zum Mensaessen § 42

Zur Klagebefugnis eines Studenten im Hinblick auf Landeszuschüsse zum Mensaessen Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. März 1989, I/1 E 403/85 Tatbestand Randnummer 1 Gegenstand des Verfahrens ist die vom Kläger begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Essenszuschüssen für die Zeit seines Studiums an der Fachhochschule der Deutschen Bundespost in D. Randnummer 2 Der Beklagte gewährt den Studentenwerken der staatlichen Hochschulen und Fachhochschulen in Hessen aufgrund entsprechender Ausweisungen im Haushaltsplan des Landes Hessen Zuschüsse, damit diese in ihren Mensabetrieben den Studenten eine verbilligte Mittagsmahlzeit anbieten können. Der Beklagte gewährt darüber hinaus auch Trägern nichtstaatlicher Hochschulen und Fachhochschulen derartige Zuschüsse für Studenten zur Verbilligung der Mittagsmahlzeit. Ausweislich der Erläuterung zu Kapitel 1524 68165 des Haushaltsplanes des Landes Hessen 1985 sind die Mittel für Zuschüsse für Studenten der Fachhochschule Fresenius W, der European Business School O, der Philosophisch-Theologischen Hochschule St. G und der Lutherisch-Theologischen Hochschule O veranschlagt. Gezahlt werden für 200 Tage im Jahr je 1,20 DM pro ausgegebenem Essen. Randnummer 3 Die Studenten der - staatlich anerkannten - Fachhochschule der Deutschen Bundespost in D erhielten bis zum
  2. Dezember 1983 von der dem Verfahren beigeladenen Deutschen Bundespost, der Trägerin dieser Bildungseinrichtung, Essenszuschüsse in Höhe von 1,20 DM pro Essen. Seit dem
  3. Januar 1984 dürfen solche Zuschüsse bei Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung sowie bei den Sondervermögen des Bundes nicht mehr gewährt werden (Art. 31 § 2 des Haushaltsbegleitgesetzes v.
  4. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532, 1566). Daraufhin wandte sich zunächst die Beigeladene selbst mit Schreiben vom
  5. Juni 1984 an den Beklagten mit dem Begehren, den Studenten ihrer Fachhochschule in D ebenfalls Essenszuschüsse zu gewähren. Randnummer 4 Mit Antrag vom
  6. Dezember 1984 machte der Kläger, der als Studierender der Elektrotechnik bei der Fachhochschule in D bis zum
  7. August 1987 immatrikuliert war, gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Essenszuschüssen in Höhe des anderen vergleichbaren Institutionen gezahlten Betrags von 1,20 DM pro Essen für die Dauer seines Studiums unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend. Mit Bescheid vom
  8. März 1985 lehnte der Beklagte sowohl gegenüber der Beigeladenen wie auch gegenüber dem Kläger die Gewährung eines Zuschusses zur Verbilligung der Mittagsmahlzeit ab. Die Fachhochschule selbst habe keinen Anspruch auf derartige Zuwendungen; eine Gleichbehandlung mit anderen nichtstaatlichen Fachhochschulen sei nicht geboten, da die Beigeladene aufgrund ihrer Finanzkraft ohne weiteres in der Lage sei, für die Bereitstellung eines verbilligten Essens Sorge zu tragen. Der Kläger sei als Student nicht klagebefugt. Ausweislich der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Studentenwerksgesetzes gewähre das Land Hessen die Zuschüsse nicht einzelnen Studenten, sondern den Studentenwerken, die die Mensen betrieben. Randnummer 5 Mit seiner am
  9. April 1985 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, er habe unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 1 HV ) einen Anspruch darauf, in gleicher Weise in den Genuß der von dem Beklagten gewährten Essenszuschuß zu kommen wie die Studierenden vergleichbarer privater Fachhochschulen. Die Geldleistungen seien unmittelbar an ihn auszuzahlen, da es bei der Fachhochschule der Deutschen Bundespost kein Studentenwerk gebe, das diese Zuschüsse zweckgebunden verwenden könnte, wie dies bei den sonstigen Fachhochschulen der Fall sei. Im übrigen sollten nicht das Studentenwerk oder der Träger der Fachhochschulen, sondern die einzelnen Studenten durch die Zuschüsse begünstigt werden. Zwar würden die Zuwendungen an die privaten Fachhochschulen in Hessen an die Träger dieser Einrichtungen ausgezahlt. Hierfür seien jedoch lediglich organisatorische Gründe ursächlich. Begünstigt werden sollten ausschließlich die Studenten. Er habe während der Dauer seines Studiums (103 Wochen) regelmäßig an sechs Tagen pro Woche in der Mensa gegessen, so daß ihm bei einem Zuschuß von 1,20 DM pro Essen ein Betrag in Höhe von 865,20 DM zustehe. Randnummer 6 Der Kläger beantragte, Randnummer 7 das beklagte Land zu verpflichten, ihm vom
  10. Dezember 1984 bis
  11. August 1987 Essensgeldzuschüsse in gleicher Höhe wie den Studenten vergleichbarer privater Fachhochschulen des Landes zu zahlen. Randnummer 8 Der Beklagte beantragte, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vom
  12. März 1985 vertrat der Beklagte die Auffassung, die Klage sei unzulässig, da dem Kläger die Klagebefugnis fehle. Zuschüsse zur Verbilligung der Mittagessen von Studenten würden ausschließlich an die Studentenwerke (bei staatlichen Hochschulen und Fachhochschulen) und im übrigen an die Träger vergleichbarer nichtstaatlicher Bildungseinrichtungen gezahlt. In keinem Fall seien einzelne Studenten Zuwendungsempfänger. Im übrigen sei die Beigeladene im Gegensatz zu den Trägern der geförderten nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen aufgrund ihrer Finanzkraft ohne weiteres in der Lage, aus eigener Kraft verbilligte Mittagessen für die Studenten ihrer Fachhochschule zur Verfügung zu stellen, so daß eine Gleichbehandlung nicht geboten sei. Dies gelte auch deshalb, weil die Studenten der Fachhochschule der Deutschen Bundespost eine Reihe weiterer Vergünstigungen, wie Studienbeihilfen und Wohnheimplätze, erhielten. Sie seien insgesamt daher wirtschaftlich keinesfalls schlechter gestellt als Studenten der anderen Fachhochschulen. Randnummer 11 Die dem Verfahren mit Beschluß vom
  13. August 1985 beigeladene Deutsche Bundespost stellte keinen Antrag. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht verpflichtete mit am
  14. März 1989 beratenem Urteil den Beklagten, dem Kläger für die Zeit seines Studiums vom
  15. Dezember 1985 bis
  16. August 1987 Essensgeldzuschüsse in gleicher Höhe wie Studenten vergleichbarer privater Fachhochschulen des Landes Hessen zu zahlen. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei der Kläger klagebefugt. Zwar treffe es zu, daß nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Studentenwerksgesetzes Essensgeldzuschüsse an die Studentenwerke und nicht an die einzelnen Studenten gezahlt würden. Begünstigte dieser Regelung seien indessen die Studenten, da ihnen diese Leistungen des Landes zugute kämen. Die Studentenwerke seien lediglich als Mittler eingeschaltet, um mit möglichst geringem organisatorischen und finanziellen Aufwand die Studenten in den Genuß der Zuwendung zu bringen. Die Klage sei auch begründet. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zu. Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urt. v.
  17. Mai 1977) ausgeführt habe, sei das Land im Falle der Gewährung einer Zuwendung zur Verbilligung der Mittagsmahlzeit von Studenten verpflichtet, in den Kreis der Begünstigten alle aufzunehmen, bei denen die gleichen Voraussetzungen vorlägen. Zu diesem Kreis zählten auch die Studenten der Fachhochschule der Beigeladenen in D. Die Gewährung von Essensgeldzuschüssen solle die soziale Lage der Studenten verbessern. Es handele sich um Zuwendungen unmittelbar an die einzelnen Studenten zu den Kosten ihrer allgemeinen Lebensführung. Es lägen im vorliegenden Fall auch keine Besonderheiten vor, die eine abweichende Bewertung rechtfertigten. Insbesondere komme es nicht darauf an, daß die Beigeladene selbst in der Lage sei, Essenszuschüsse zu zahlen. Im übrigen nehme die Fachhochschule der Deutschen Bundespost allgemeine Bildungsaufgaben wahr, da der dort verliehene akademische Grad "Dipl.-Ing." gleichwertig mit dem Abschluß an jeder Fachhochschule des Landes Hessen sei. Randnummer 13 Die Gleichwertigkeit des dort erworbenen Abschlusses stelle die dort Studierenden mit den Studenten anderer Fachhochschulen in Hessen gleich und verschaffe ihnen die gleichen Rechte gegenüber dem Land Hessen wie den Studierenden anderer Fachhochschulen. Randnummer 14 Gegen das ihm am
  18. April 1989 zugestellte Urteil hat der Beklagte am
  19. April 1989 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, der Kläger sei entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung nicht klagebefugt. Das Verwaltungsgericht räume selbst ein, daß nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Studentenwerksgesetzes Essensgeldzuschüsse, die im Landeshaushaltsplan ausgewiesen seien, an die Studentenwerke gezahlt würden und nicht an die einzelnen Studenten selbst. Auch die Landeszuwendungen zur Verbilligung der Mittagsmahlzeit für die Studenten der nichtstaatlichen Fachhochschulen in W, O, St. G und O würden nicht einzelnen Studenten, sondern diesen Hochschulen als Trägern ihrer Mensabetriebe gewährt. Durch diese Vergabepraxis sollten sie in die Lage versetzt werden, den studentischen Verpflegungsteilnehmern an jedem Werktag eine warme Mittagsmahlzeit zu einem Preis anzubieten, der den finanziellen Verhältnissen der Studierenden angemessen sei. Diese Träger seien nicht verpflichtet, den Zuschuß in voller Höhe an die Essensteilnehmer weiterzugeben. Ziel der Bezuschussung sei also nicht, die Studenten in den Genuß der Zuwendung zu bringen oder ihnen einen dementsprechenden Vermögensvorteil zukommen zu lassen. Vielmehr solle erreicht werden, daß die studentischen Mensabesucher an ihrer Hochschule ohne erheblichen Zeitverlust ein qualitativ zufriedenstellendes und preiswertes Essen auswählen könnten. Insofern unterscheide sich die Subventionspraxis in Hessen von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
  20. Mai 1977 zugrundegelegen habe. Im übrigen sei die Klage aber auch unbegründet. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete keine Gleichstellung der Studenten der Fachhochschule der Beigeladenen mit denen anderer nichtstaatlichen Fachhochschulen. Der Betrieb der Mensa in D werde von der Beigeladenen in erheblichem Umfang subventioniert. Im übrigen zeige ein Vergleich der Mensapreise, daß die Studierenden der Fachhochschule in D nicht schlechter stünden als Studierende anderer nichtstaatlicher Hochschulen trotz des Landeszuschusses. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die Studierenden in D bei der Versorgung mit Wohnheimplätzen wesentlich günstiger gestellt seien als Studierende anderer Fachhochschulen. Bei einer Gesamtbetrachtung sei festzustellen, daß bei der Fachhochschule der Beigeladenen in D die Lebenshaltungskosten für die Studierenden erheblich niedriger seien als an jeder anderen Hochschule in Hessen. Bei dieser Sachlage gebiete es der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, zusätzliche Landeszuschüsse zur Verbilligung der Mittagsmahlzeit zur Verfügung zu stellen. Randnummer 15 Ferner könne das Ziel der Vergabe von Subventionen nicht darin bestehen, daß eine staatliche Verwaltung eine andere bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstütze, wie dies hier der Fall wäre, wenn das Land Hessen der Deutschen Bundespost zum Betrieb ihrer - ohnehin primär zur Gewinnung eigener Nachwuchskräfte dienenden - Fachhochschule Zuschüsse gewähren würde. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  21. März 1989 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, es sei zwar davon auszugehen, daß der streitige Zuschuß nicht an den einzelnen Studenten, sondern an die Träger der Mensaeinrichtung zu zahlen sei. Gleichwohl solle der Essenszuschuß gerade den Studenten zugute kommen. Es sei unerheblich, ob die Zuwendungen unmittelbar an die Studierenden oder an den Träger des Mensabetriebes ausgezahlt würden. Randnummer 21 Die Beigeladene hat darauf hingewiesen, daß im Falle der Gewährung von Landeszuwendungen zur Verbilligung der Mittagsmahlzeit bei der Fachhochschule der Deutschen Bundespost ebenso wie bei den anderen nichtstaatlichen Fachhochschulen in Hessen diese nicht einzelnen Studenten direkt ausgezahlt würden, sondern ihnen nur dann zugute kämen, wenn sie am Mensaessen teilnähmen. Einen Antrag hat die Beigeladene nicht gestellt. Randnummer 22 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Behördenvorgänge der Beklagten (1 Hefter) sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 VwGO), ist begründet. Sie führt unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Abweisung der Klage. Randnummer 24 Die Klage ist unzulässig. Randnummer 25 Zwar ist das Fehlen der Durchführung eines Vorverfahrens unschädlich, da das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst, also eine oberste Landesbehörde, für den Erlaß des Bewilligungsbescheids zuständig ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 VwGO). Randnummer 26 Es fehlt jedoch an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) als Sachurteilsvoraussetzung der von dem Kläger erhobenen Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO). Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zum Erlaß eines von ihr abgelehnten Verwaltungsakts. Die Beteiligten gehen übereinstimmend - ebenso wie das Verwaltungsgericht - zu Recht davon aus, daß der Kläger mit seinem Antrag vom
  22. Dezember 1984 und seiner Klage nicht eine Leistung der Beklagten in Form der Auszahlung des begehrten Essenszuschusses verlangt. Vielmehr ist seine Klage darauf gerichtet, daß die Beklagte durch Erlaß eines entsprechenden Bewilligungsbescheides eine positive Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung von Essenszuschüssen trifft und damit den rechtlichen Grund für deren tatsächliche Auszahlung schafft. Die Leistungsklage ist nur dann die richtige Klageart, wenn das Begehren des Klägers auf die Auszahlung eines bestimmten Betrages gerichtet ist. Da die Zahlung von Zuwendungen den Erlaß eines entsprechenden Bewilligungsbescheides voraussetzt (vgl. Nr. 4.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO)), kann mit einer Leistungsklage nur dann vorgegangen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid bereits vorliegt. Im Zweifel ist ein Antrag auf Verurteilung zur Gewährung einer Subvention daher gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Verpflichtung zum Erlaß eines entsprechenden Zuerkennungsbescheides auszulegen (vgl. Kopp, VwGO,
  23. Aufl., § 42 Rdnr. 14). Randnummer 27 Für die mithin erhobene Verpflichtungsklage fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis. Diese setzt nämlich voraus, daß der Kläger substantiiert dartun kann, die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts verletze ihn in seinen Rechten, ihm stehe also ein Rechtsanspruch auf Erlaß des begehrten Verwaltungsakts zu. Kann das vom Kläger beanspruchte Recht ihm jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen, fehlt es an der Klagebefugnis mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO,
  24. Aufl., § 42 Rdnrn. 15, 20 m.w.N.). So ist die Sachlage im Streitfall. Randnummer 28 Der Kläger kann durch die Ablehnung der von ihm beantragten Gewährung von Essenszuschüssen nicht in seinen Rechten verletzt sein. Er macht insoweit geltend, die Ablehnung seines Antrags auf Erlaß eines Bewilligungsbescheides verletze ihn in seinem verfassungsrechtlich verbürgtem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Zur Begründung verweist er darauf, der Beklagte gewähre aufgrund einer entsprechenden Ausweisung im Landeshaushaltsplan und der Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Studentenwerksgesetzes den Studentenwerken der staatlichen Hochschulen und Fachhochschulen, darüber hinaus aber auch Trägern privater Fachhochschulen Essenszuschüsse zur Verbilligung der den Studenten angebotenen Mittagsmahlzeit. Randnummer 29 Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger nicht in der erforderlichen Weise darzutun, ihm stehe als ehemaligem Studenten der Fachhochschule der Beigeladenen ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Studenten oder mit den Studentenwerken bzw. Trägern privater Fachhochschulen zu. Denn er behauptet selbst nicht, die Essenszuschüsse des Landes seien in der Vergangenheit anderen Studenten unmittelbar zugewendet worden. Vielmehr räumt er ein, Essenszuschüsse seien von dem Beklagten den Studentenwerken staatlicher Hochschulen und Fachhochschulen sowie Trägern privater Fachhochschulen gewährt worden. Ferner trägt er selbst vor, falls derartige Zuschüsse an die Fachhochschule der Beigeladenen gezahlt würden, sei der Träger der Mensaeinrichtung in D der richtige Zuwendungsempfänger. In Hessen existiert auch keine Verwaltungspraxis, auf die sich der Kläger zur Begründung seines auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Anspruchs berufen könnte. Denn in Hessen sind bislang unstreitig in keinem vergleichbaren Fall Essenszuschüsse einzelnen Studenten/Fachhochschülern unmittelbar zugewendet worden. Es fehlt mithin bereits nach dem eigenem Vorbringen des Klägers an dem für die Anwendung des Gleichheitssatzes essentiellen Merkmal vergleichbarer Sachverhalte. Randnummer 30 Im übrigen dürfte nur eine in dieser Weise ausgestaltete Zuwendungspraxis in Hessen geltendem Recht entsprechen. Denn nach § 23 LHO dürfen Leistungen nur an Stellen außerhalb der Landesverwaltung und zur Erfüllung bestimmter Zwecke erbracht werden, wobei die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist ( § 44 LHO ). Randnummer 31 Selbst wenn eine nähere Prüfung ergeben sollte, daß die Beigeladene als Trägerin der Fachhochschule in D einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Zuwendung von Essenszuschüssen mit den übrigen nichtstaatlichen Hochschulen und Fachhochschulen des Landes Hessen haben sollte, könnte der Kläger nach keiner rechtlichen Betrachtungsweise durch den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom
  25. März 1985 in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt sein. Aufgrund der eindeutigen Fassung des Klageantrages kann er auch nicht dahin umgedeutet werden, der Kläger mache den - möglicherweise bestehenden - Anspruch der Beigeladenen auf Zahlung von Essenszuschüssen geltend. Im übrigen fehlte es dem Kläger insoweit an der Prozeßführungsbefugnis. Randnummer 32 Der Senat vermag der Argumentation, mit der das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis des Klägers bejaht hat, nicht zu folgen. Bei der Entscheidung, wem durch Gesetz oder durch entsprechende Ausweisung im Landeshaushaltsplan in Verbindung mit dem Gleichheitssatz ein Anspruch darauf zusteht, in den Genuß einer Zuwendung zu kommen, kann es nicht darauf ankommen, wem die finanziellen Mittel letztlich zugute kommen sollen. Entscheidend ist vielmehr, wem das Recht auf Leistungsgewährung eingeräumt ist, wer also kraft Gesetzes oder mittels Ausweisung im Landeshaushaltsplan in Verbindung mit dem Gleichheitssatz die Leistung an sich fordern kann. Bei der vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Betrachtungsweise wird verkannt, daß ein Großteil staatlicher Mittel letztlich dem einzelnen Bürger zugute kommen sollen. Dies gilt ebenso für das öffentliche Verkehrswesen wie für kommunale Einrichtungen der Daseinsvorsorge einschließlich aller kulturellen Einrichtungen. Auch die Zuwendungen, die z.B. Theatern oder Betrieben des Personennahverkehrs gemacht werden, dienen dazu, den Bürgern die Benutzung dieser Einrichtungen zu einem vertretbaren Preis zu ermöglichen, ohne daß ihnen das Recht eingeräumt würde, diese Zuwendungen anteilig an sich auszahlen zu lassen. Randnummer 33 Der Kläger kann seinen Anspruch auf Gleichbehandlung auch nicht darauf stützen, im Landeshaushaltsplan seien im Kapitel 1524 68165 Mittel für "Zuschüsse für Studenten an nichtstaatlichen Hochschulen zur Verbilligung der Mittagsmahlzeit" ausgewiesen. Hieraus läßt sich nicht ableiten, daß Zuwendungsempfänger dieser Zuschüsse die Studenten selbst sein sollen. Vielmehr dient diese Zweckbestimmung für die Verwendung der Mittel der Abgrenzung zu den sonstigen - allgemeinen - Zuschüssen an Hochschulen und Fachhochschulen, die nicht in diesem engen Sinn zweckgebunden sind. So lautet die Zweckbestimmung im Kapitel 1524 68403: "Zuschüsse an private Fachhochschulen". Mit der Formulierung "Zuschüsse für Studenten" soll damit lediglich klargestellt werden, daß die Mittel von den nichtstaatlichen Fachhochschulen nicht für allgemeine Aufgaben, sondern ausschließlich zu dem Zweck der Verbilligung der Mittagsmahlzeit für Studenten verwendet werden sollen. Randnummer 34 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird die Rechtsauffassung des Klägers auch nicht durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
  26. Mai 1977 - 2 A 65/76 - gestützt. Zwar ist das Oberverwaltungsgericht im Rahmen einer von der Studentenschaft einer in kirchlicher Trägerschaft stehenden Fachhochschule erhobenen Feststellungsklage in der Tat davon ausgegangen, nach rheinland-pfälzischem Landesrecht handele es sich bei den im Land Rheinland-Pfalz gezahlten Essenszuschüssen um Zuwendungen unmittelbar an die einzelnen Studenten zu den Kosten ihrer allgemeinen Lebensführung. Demgemäß hätten die Studenten dieser kirchlichen Fachhochschule einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Studenten staatlicher Fachhochschulen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil zurückweisenden Beschluß vom
  27. August 1977 - BVerwG 7 B 107.77 - zwar der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht entgegengetreten. Es hat seine Entscheidung jedoch auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts und der von ihm nicht nachzuprüfenden landesrechtlichen Bestimmungen getroffen. Aus diesem Grund ist sowohl die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wie des Bundesverwaltungsgerichts für den vorliegenden Streitfall nicht aussagekräftig. Entscheidend kommt es auf die landesrechtlichen Regelungen über die Vergabe von Zuwendungen zur Verbilligung der Mittagsmahlzeit für Studenten, die Festlegung des Zuwendungsempfängers und auf die tatsächliche Ausgestaltung der Zuwendungspraxis des Landes an. Wegen dieser landesrechtlichen Besonderheiten besteht für den Senat kein Anlaß, die dort vertretene Rechtsauffassung auf den vorliegenden Streitfall zu übertragen. Im übrigen bestehen Bedenken, ob das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in der gebotenen Weise differenziert hat zwischen dem Anspruch des einzelnen Studenten und dem des Studentenwerks oder des Trägers der Bildungseinrichtung. Denn auf Seite 6 des Umdrucks wird ausgeführt: "Die Gewährung von Essenszuschüssen an die Studentenwerke bzw. die einzelnen Studenten ...". Wie dargelegt, kommt es aber gerade entscheidend auf die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz offengelassene Frage an, wer Zuwendungsempfänger ist. Randnummer 35 Da mithin der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ihm nach keiner rechtlichen Betrachtungsweise zustehen kann, ist er nicht befugt, klageweise die Gewährung von Essenszuschüssen an sich zu verlangen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025858

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