Zum Prozeßkostenhilfeanspruch eines Asylbewerbers, der keine individuellen Verfolgungsgründe geltend machen kann, unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
(1990)an einer Demonstration teilgenommen. Er sei festgenommen und sieben Tage lang auf der Wache festgehalten worden. Nach seiner Freilassung habe er mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind, den Antragstellern zu 2) und 3), sein Heimatland verlassen. Zwei Kinder lebten noch in der Türkei bei seinem Vater. Randnummer 9 Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Darstellung des Antragstellers zu 1) - ihre Richtigkeit unterstellt - bereits die Annahme rechtfertigt, für den Antragsteller habe vor seiner Ausreise aus der Türkei die konkrete Gefahr einer politischen Verfolgung bestanden. Selbst wenn in den geschilderten Umständen noch nicht eine unmittelbar drohende politische Verfolgung zu sehen wäre, sondern lediglich eine latente Gefährdungslage (vgl. hierzu: BVerwG, 09.04.1991 - 9 C 91.90 u. a. -), müßte aufgrund des im letztgenannten Fall zugrundezulegenden "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (vgl. BVerWG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ) davon ausgegangen werden, dem Antragsteller zu 1) drohe bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt eine politische Verfolgung. Denn der Antragsteller zu 1) hat nach seinem insoweit schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Vortrag Mitglieder der PKK aktiv unterstützt. Nach seinem Vorbringen erscheint es auch nicht gänzlich ausgeschlossen, daß dieses Engagement den türkischen Behörden bekannt geworden ist. Wie der Antragsteller zu 1) plausibel dargelegt hat, hatte er aufgrund der Festnahme seiner Ehefrau und deren Befragung nach seinem Aufenthalt Grund zu der Annahme, verhaftete Aktivisten der PKK, denen er zuvor Hilfe geleistet hatte, hätten seinen Namen preisgegeben. Gegen die Schlüssigkeit dieses Vorbringens sprechen auch nicht die Angaben des Antragstellers zu 1) bezüglich seiner Teilnahme an der Demonstration in I am
- Mai
- Wenngleich der Antragsteller zu 1) nach seiner Festnahme und siebentägigen Inhaftierung wieder auf freien Fuß gesetzt worden ist, kann daraus nicht zwingend der Schluß gezogen werden, die türkischen Behörden hätten von seinen Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK keine Kenntnis erlangt. Randnummer 10 Die vom Antragsteller zu 1) geleistete Hilfe ist auch als asylrelevant einzustufen. Die PKK gilt bei den türkischen Behörden als in hohem Maße separatistisch und gefährlich. Müßte der Antragsteller zu 1) in die Türkei zurückkehren, kann nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden, daß es gegen ihn zur Durchführung eines Strafverfahrens nach Art. 8 Abs. 1 des Türkischen Gesetzes über die Bekämpfung von Terror kommt. Eine entsprechende Strafverfolgung wäre als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen (Hess. VGH, 13.05.1991 - 12 UE 2213/87 -). Randnummer 11 Hat der Antragsteller zu 1) folglich sein Asylbegehren schlüssig dargelegt, wird eine endgültige Klärung des von ihm geltend gemachten politischen Verfolgungsschicksals aller Voraussicht nach nur durch seine Vernehmung oder zumindest eine informatorische Anhörung im Klageverfahren zu erreichen sein. Hierbei wird insbesondere der Frage nachzugehen sein, wie intensiv die Kontakte des Antragstellers zu 1) zur PKK in seinem Heimatdorf gewesen sind, wie oft und in welcher Form er Angehörigen der PKK Hilfe geleistet hat, ob und gegebenenfalls welche Aktivitäten er darüber hinaus für diese Organisation entfaltet hat und ob und inwieweit er sich in I für die "kurdische Sache" engagiert hat. Randnummer 12 Die Asylverpflichtungsklage der Antragsteller zu 2) und 3) erweist sich ebenfalls als erfolgversprechend. Allerdings hat die am
- März 1980 geborene Antragstellerin zu 3) individuelle Verfolgungsgründe nicht geltend gemacht. Es erscheint auch fraglich, ob die von der Antragstellerin zu 2) geschilderte Festnahme und während der Haftzeit erlittene menschenrechtswidrige Behandlung aufgrund ihrer Intensität und Zielgerichtetheit die asylrechtlich relevante Schwelle erreicht. Soweit die Antragstellerin zu 2) nach dem Vortrag des Antragstellers zu 1) selbst Angehörige der PKK unterstützt hat, ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände diese Aktivitäten den türkischen Behörden bekannt geworden sein sollen. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob das Asylvorbringen der Antragstellerin zu 2) als schlüssig anzusehen ist und die Erfolgsaussichten ihrer Asylverpflichtungsklage wegen der Notwendigkeit einer Vernehmung als Beteiligte oder informatorischen Anhörung zu bejahen sind. Da die Asylverpflichtungsklage des Antragstellers zu 1), wie bereits dargelegt, erfolgversprechend ist, ist dem Prozeßkostenhilfegesuch der Antragsteller zu 2) und 3) unabhängig von dem Vorliegen individueller Verfolgungsgründe im Hinblick auf die Vorschrift des § 7a Abs. 3 AsylVfG stattzugeben. Randnummer 13 Diese durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom
- Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) in das AsylVfG aufgenommene Vorschrift ist in das laufende Asylverfahren einzubeziehen. Wie sich aus § 7a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ergibt, setzt die Gewährung des sogenannten "Familienasyls" zwar einen Asylantrag voraus. Bedarf es demnach eines Antrags im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, ist gleichwohl ein gesonderter, auf die Gewährung von Familienasyl gerichteter Antrag nicht erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - A 13 S 958/90 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990 - 16 A 10140/90 -; Bay. VGH, 29.11.1990 - 24 BZ 90.31964 -, 18.12.1990 - 19 CZ 90.30661 -; so wohl auch: OVG Bremen, 03.07.1991 - 2 B 90/91 u. a. -, EZAR 215 Nr. 1). Da das Familienasyl dem Ziel der Entlastung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Verwaltungsgerichte dient und deshalb im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung für bestimmte Fälle eine sonst im Einzelfall glaubhaft zu machende politische Verfolgung fingiert (siehe Bundestagsdrucksache 11/6960, S. 29), erstreckt sich ein Asylbegehren eines Ehegatten und/oder minderjährigen Kindes zugleich immer auf die Gewährung von Familienasyl. Wenngleich es sich hierbei im Gegensatz zu dem originären Asylanspruch aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG um ein abgeleitetes Recht handelt, verleiht die Gewährung des Familienasyls auf der Grundlage des § 7a Abs. 3 AsylVfG nicht einen Status minderen Rechts gegenüber dem sich aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Asylrecht (so aber: OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.1990 - 20 A 10014/89 -; siehe auch: Nicolaus in: Barwig u. a., Das neue Ausländerrecht, 1991, S. 169, 180; Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 31, 32, 36). Randnummer 14 Die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nach § 7a Abs. 3 AsylVfG liegen auch insoweit vor, als die Ehe des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2) bereits in der Türkei bestanden hat (§ 7a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG), beide Antragsteller nach ihrer Einreise gleichzeitig einen Asylantrag gestellt haben (§ 7a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG) und Gründe für einen Widerruf oder eine Rücknahme der - hier unterstellten - Asylberechtigung des Antragstellers zu 1) nicht vorliegen (§ 7a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). Ferner ist die gleichzeitig mit ihren Eltern eingereiste Antragstellerin zu 3) die minderjährige ledige Tochter des Antragstellers zu 1) (§ 7a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Allerdings fehlt es bislang an einer Anerkennung des Antragstellers zu 1) als Asylberechtigter, unabhängig von der Frage, ob § 7a Abs. 3 AsylVfG erst eingreift, wenn über den Asylantrag bestands- oder rechtskräftig entschieden ist. Nach Auffassung des Senats kann es indessen im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens bezüglich einer von Familienangehörigen gleichzeitig angestrengten Asylverpflichtungsklage nicht darauf ankommen, ob der Familienangehörige, von dem die Gewährung des Familienasyls abgeleitet wird, schon als Asylberechtigter anerkannt ist. Soweit - wie hier - die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls erfüllt sind, reicht es für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vielmehr aus, wenn die Asylverpflichtungsklage des Ehegatten und/oder Elternteils erfolgversprechend ist. Eine andere Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, daß die Vorschrift des § 7a Abs. 3 AsylVfG in den zahlenmäßig stark ins Gewicht fallenden Prozeßkostenhilfeverfahren nicht zur Anwendung käme, in denen es um die Prüfung der Erfolgsaussichten der von mehreren Familienangehörigen gleichzeitig erhobenen Asylverpflichtungsklagen geht. Der Senat vermag sich auch nicht der vom OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluß vom
- Juli 1991 - 11 E 124/91.A - vertretenen Auffassung anzuschließen, wonach die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine auf § 7a Abs. 3 AsylVfG gestützte Rechtsverfolgung regelmäßig nur für die Erhebung der Klage und die Stellung eines Aussetzungsantrages gerechtfertigt sei. Zum einen kann es einem Asylbewerber weder aus kostenrechtlichen noch aus sonstigen Gesichtspunkten verwehrt sein, in seinem Asylantrag sowohl individuelle Verfolgungsgründe geltend zu machen als auch die Gewährung von Familienasyl zu begehren. Zudem würde gerade dem mit der Einführung des Familienasyls verfolgten Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung zuwider gehandelt, wollte man von einem Asylbewerber verlangen, er solle seine (auch) auf § 7a Abs. 3 AsylVfG gestützte Rechtsverfolgung auf die Erhebung der Klage und die Stellung eines Aussetzungsantrages gemäß § 94 VwGO beschränken. Erweist sich die Asylverpflichtungsklage des Antragstellers zu 1) nach den obigen Ausführungen als erfolgversprechend, ist damit unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls auch für die Asylverpflichtungsklage der Antragsteller zu 2) und 3) eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben. Randnummer 15 Hingegen erscheint die bei sachgerechter Auslegung des Rechtsschutzbegehrens allein von den Antragstellern zu 1) und 2) erhobene Anfechtungsklage gegen die an beide Antragsteller jeweils ergangenen Verfügungen des Landrates des Landkreises K vom
- Dezember 1990 als mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO. Davon ist immer dann auszugehen, wenn sich die Angriffe des Asylbewerbers in einem Verbundverfahren nach § 30 AsylVfG in der Behauptung erschöpfen, der Asylantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden (vgl. Hess. VGH, 28.10.1987 - 12 TE 1883/86 -, EZAR 221 Nr. 28). Denn die Klage gegen die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Ausländerbehörde ist bei Abweisung der Asylverpflichtungsklage, sofern diese Maßnahmen nicht an sonstigen Rechtsfehlern leiden, ebenso abzuweisen wie im Falle des Erfolgs der Asylverpflichtungsklage, weil die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mit Eintritt der Rechtskraft in bezug auf den asylrechtlichen Verfahrensteil gegenstandslos, nicht aber rechtswidrig werden (vgl. BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 60.88 -, EZAR 633 Nr. 7 = NVwZ 1989, 772 ; Hess. VGH, 28.10.1987 - 12 TE 1883/86 - a. a. O.). Die Antragsteller zu 1) und 2) haben nichts dafür vorgetragen, daß die Voraussetzungen für den Erlaß der auf § 28 Abs. 1 AsylVfG gestützten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des Landrates des Landkreises K in den Verfügungen vom
- Dezember 1990 nicht vorgelegen haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025863