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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 UE 2389/86 Urteil Zur Nichtanrechnung von Einkommen aufgrund BAföG § 25 Abs 6 S 2 - Kinderbetreuungskoste

(Zur Nichtanrechnung von Einkommen aufgrund BAföG § 25 Abs 6 S 2 - Kinderbetreuungskosten) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 22. Juli 1986, II/3 E 2393/83 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ers

§ 25Abs. 6 BAfö

G, wenn das Amt für Ausbildungsförderung den Betrag von 1.200,-- DM bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens nicht absetze. Randnummer 3 Einen entsprechenden Antrag hatte die Klägerin im Januar 1982 bei dem Beklagten gestellt. Der Beklagte entsprach dem Begehren der Klägerin, den Betrag von 1.200,-- DM bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens des Ehemannes abzusetzen, jedoch in den Bewilligungsbescheiden vom

  1. März 1982,
  2. März 1983 und
  3. Juni 1983, die jeweils für den hier streitigen Zeitraum ergingen, nicht. Die Klägerin legte deshalb gegen diese Bescheide Widerspruch ein. Randnummer 4 Den Widerspruch gegen die ersten beiden Bescheide wies der Beklagte mit einem Widerspruchsbescheid vom
  4. Juli 1983, der am
  5. August 1983 zugestellt wurde, als unbegründet zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom
  6. Juni 1983 wurde mit einem Widerspruchsbescheid vom
  7. September 1983 zurückgewiesen. Bereits zuvor hatte die Klägerin am
  8. September 1983 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Randnummer 5 Das Klagebegehren der Klägerin ging dahin, Randnummer 6 die Bescheide des Beklagten für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1981 bis September 1982 vom
  9. März 1982,
  10. März 1983 und
  11. Juni 1983 und die Widerspruchsbescheide vom
  12. Juli 1983 und
  13. September 1983 insoweit aufzuheben, als dem Antrag auf Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen für die Kinderbetreuung nicht entsprochen worden ist, und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Ausbildungsförderung für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 7 Der Beklagte beantragte, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Er machte geltend: Es könne zwar eine Härte darin gesehen werden, daß die Kosten, die für die Betreuung des Kindes der Klägerin in dem Kindergarten entstanden seien, bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens nicht abgesetzt worden seien. Doch sei diese Härte nicht unbillig; denn es sei der Klägerin und ihrem Ehemann zuzumuten gewesen, die Betreuung selbst zu übernehmen. - Im übrigen verwies der Beklagte auf den Widerspruchsbescheid vom
  14. Juli 1983, in dem er ausgeführt hatte: Den typischen Aufwendungen für die Betreuung und den Lebensunterhalt von Kindern werde - abweichend von den Regelungen des Einkommensteuergesetzes - durch die Einkommensfreibeträge nach § 25 Abs. 3 BAföG in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht wies die Beteiligten darauf hin, daß eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid in Betracht komme, und wies die Klage sodann mit einem Gerichtsbescheid vom
  15. Juli 1986 ab. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht führte aus: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung dieser Kosten führe nicht zu einer unbilligen Härte im Sinne von § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG, obwohl das Finanzamt Kinderbetreuungskosten in Höhe von 1.200,-- DM steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt habe. Bei steuerrechtlich anerkannten außergewöhnlichen Belastungen bedeute es nicht in jedem Falle

§ 25Abs. 6 Satz 1 BAfö

G, wenn der anerkannte Betrag bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens nicht abgesetzt werde. Die Vorschrift des § 25 Abs. 6 BAföG diene der Berücksichtigung atypischer Umstände, bei denen die Pauschbeträge der Absätze 1 bis 3 des § 25 zur Deckung des Lebensunterhalts nicht ausreichten. Zu den pauschalen Freibeträgen trete dann ein individuell anzurechnender Freibetrag, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich sei. Ein danach anzuerkennender atypischer Aufwand setze die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen in dem Sinne voraus, daß der Einkommensbezieher sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Der Klägerin und ihrem Ehemann sei es aber angesichts des Erziehungsanspruchs ihres Kindes zumutbar gewesen, ihre Ausbildungswünsche zeitlich so aufeinander abzustimmen, daß ein Elternteil die Betreuung des Kindes habe übernehmen oder aber durch eine Erwerbstätigkeit die für die Betreuung notwendigen Mittel habe verdienen können. Im übrigen würden die typischen Aufwendungen für die Betreuung und den Lebensunterhalt von Kindern durch die Einkommensfreibeträge nach § 25 Abs. 3 und 4 BAföG in ausreichendem Maße berücksichtigt. Randnummer 12 Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihr am

  1. Juli 1986 zugestellt wurde, hat die Klägerin am
  2. August 1986 Berufung eingelegt. Sie macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht steuerrechtliche Grundsätze zu Sonderausgaben herangezogen, während die hier geltend gemachten Kinderbetreuungskosten zu den außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen im Sinne von § 33 a EStG zählten. Für die außergewöhnlichen Belastungen sei aber aus der Vorschrift des § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG zu entnehmen, daß es in aller Regel zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Sinne von § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG geboten sei, sie bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens abzusetzen. Wenn der Steuergesetzgeber aber in § 33 a Abs. 3 Nr. 1 EStG die Kinderbetreuungskosten ausdrücklich als außergewöhnliche Belastungen bewertet habe, so ermögliche er es damit gerade, das Recht des Kindes auf Erziehung und Pflege mit dem Recht der Eltern auf Berufsausübung und Bildung leichter in Einklang zu bringen. Über diese Wertung dürfe man sich bei der Auslegung und Anwendung des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG nicht hinwegsetzen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  3. Juli 1986 - II/3 E 2393/83 - aufzuheben und die Bescheide des Beklagten für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1981 bis September 1982 vom
  4. März 1982,
  5. März 1983 und
  6. Juni 1983 und die Widerspruchsbescheide vom
  7. Juli 1983 und
  8. September 1983 insoweit aufzuheben, als dem Antrag auf Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen für die Kinderbetreuung nicht entsprochen worden ist, und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Ausbildungsförderung für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er verweist auf die nach seiner Ansicht zutreffenden Gründe des Gerichtsbescheids. Randnummer 18 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht, den angefochtenen Gerichtsbescheid und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet, da auch die Klage zulässig und begründet ist. Randnummer 20 Der Beklagte hat die Vorschrift des § 25 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) fehlerhaft angewandt und ist deshalb verpflichtet, erneut über den Antrag auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 1981 bis September 1982 zu entscheiden. - Das Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hier in der Fassung der Bekanntmachung vom
  9. April 1976 (BGBl. I S. 989), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
  10. Juli 1981 (BGBl. I S. 625), anzuwenden. Randnummer 21 Dabei kommt es darauf an, ob es zur Vermeidung unbilliger Härten im Sinne von § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG geboten ist, einen Teil des Einkommens des Ehemanns der Klägerin in Höhe der Kosten für die Betreuung des Kindes der Eheleute anrechnungsfrei zu lassen. Randnummer 22 Aus der Vorschrift des § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG folgt, daß es bei außergewöhnlichen Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Regel gerechtfertigt ist, entsprechende Beträge zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei zu lassen. Die Kosten für die Betreuung des Kindes der Klägerin und ihres Ehemannes in der Kindertagesstätte erkannte das Finanzamt in dem hier maßgebenden Bewilligungszeitraum als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33a Abs. 3 Nr. 1 EStG in der damals geltenden Fassung an, und zwar in Höhe von insgesamt 1.200,-- DM für ein Jahr bei einem geltend gemachten Kostenbetrag von 2.970,-- DM. Dies belegt die Bestätigung des Finanzamts vom
  11. Dezember 1981 (Blatt 166 der Behördenakte). Das Einkommensteuergesetz galt damals in der Fassung, die später mit der Bekanntmachung vom
  12. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1249) veröffentlicht wurde. Randnummer 23 Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das Finanzamt das Einkommensteuergesetz fehlerhaft angewandt hätte. Randnummer 24 Doch kann auch bei (anerkannten) außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 33 bis 33b EStG aufgrund besonderer Umstände

§ 25Abs. 6 Satz 1 BAfö

G abweichend von dem Regelfall zu verneinen sein. Solche besonderen Umstände bestehen dann, wenn der Einkommensbezieher schon aufgrund der Freibeträge nach § 25 Abs. 1 bis 4 BAföG in der Lage ist, die außergewöhnlichen Belastungen zu tragen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 1984 - 5 C 17.82 - BVerwGE 70, 189, 191). Randnummer 25 Für die Aufwendungen, die für das Kind der Klägerin und ihres Ehemannes entstanden, war in dem hier maßgebenden Zeitraum in § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a BAföG ein Freibetrag von 330,-- DM monatlich vorgesehen. Hinzu kam der anrechnungsfreie Betrag nach § 25 Abs. 4 Nr. 2, der sich hier auf 24,46 DM belief. Diese Freibeträge reichten aber - auch zusammen mit der steuerlichen Entlastung, die sich aus der Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen ergab - nicht aus, um die gesamten Kosten für die Lebenshaltung des dreijährigen Kindes einschließlich der Kosten für die Kindertagesstätte in Höhe eines monatlichen Durchschnittsbetrages von 247,50 DM (2.970,-- DM/12) abzudecken. Vielmehr ist davon auszugehen, daß ein offener Kostenbetrag von monatlich 100,-- DM, wie ihn auch das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt hat, bestand. Randnummer 26 Bei dieser Sachlage ist

§ 25Abs. 6 Satz 1 BAfö

G hinsichtlich eines Kostenbetrages von 100,-- DM monatlich zu bejahen. Dabei kommt es für die Frage der unbilligen Härte entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Beklagten nicht darauf an, ob es dem Bezieher des Einkommens zumutbar war, die außergewöhnlichen Belastungen zu vermeiden. Dies folgt daraus, daß in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG auf die außergewöhnlichen Belastungen nach den §§ 33 bis 33b EStG verwiesen wird, ohne daß zusätzliche Voraussetzungen für die Annahme einer unbilligen Härte genannt werden. Randnummer 27 Aber auch im Falle der Bejahung einer unbilligen Härte im Sinne von § 25 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes ist der Beklagte noch nicht verpflichtet, einen entsprechenden Betrag anrechnungsfrei zu lassen. Denn das Amt für Ausbildungsförderung hat nach Ermessen zu entscheiden, ob und in welchem Umfang es die außergewöhnliche Belastung nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG berücksichtigt (so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom

  1. Mai 1987 - 5 C 66.84 - BVerwGE 77, 222, 231). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung darf das Amt für Ausbildungsförderung auch die Frage berücksichtigen, ob es dem Ehemann der Klägerin und der Klägerin möglich und zumutbar war, ihre Ausbildungen so aufeinander abzustimmen, daß eine ganztägige Betreuung des Kindes in einer Kindertagesstätte entbehrlich war. Randnummer 28 Hier ist dieser Ermessensbetätigung aber nicht vorzugreifen, da die Klägerin lediglich beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, neu zu entscheiden. Dieses Begehren ist begründet, da der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom
  2. Juli 1983 (Blatt 215 der Behördenakte) zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß wegen des Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a BAföG hier

§ 25Abs.

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