(Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 2 J: 1990 im Asylanerkennungsverfahren - Armenier in der Türkei) Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
(357)= EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - BvR 472/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). Randnummer 44
- a)Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnismitteln ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die armenischen Christen in der Türkei in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Randnummer 45 Die christliche Minderheit der Armenier in der Türkei ist in drei Glaubensrichtungen organisiert, nämlich der armenisch-orthodoxen oder armenisch-apostolischen Gemeinde, der in Istanbul der Patriarch Shnork Kalustian vorsteht, der weitaus kleineren armenisch-katholischen Gemeinde mit einem Erzbischof in Istanbul und der zahlenmäßig noch unbedeutenderen armenisch-protestantischen Kirche (3., S. 43 ff.; 5., S. 5 u. 11 ff.; 76.). Die armenischen Christen waren - und sind - von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen muslimischer und anderer nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 der Türkischen Verfassung von 1961, Art. 24 Abs. 1 der Türkischen Verfassung vom 07.11.1982; 1., S. 2; 18., S. 23). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden seit jeher ebenso wie die Griechen und Juden - im Gegensatz zu den syrisch-orthodoxen Christen - in der Staatspraxis zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freien Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 5., S. 57 f.; 9., S. 15 f.; 41., S. 2; 60.). Dementsprechend unterhalten die armenischen Kirchengemeinden in Istanbul, wie oben ausgeführt, für ihre Gemeindemitglieder eine offenbar noch ausreichende Zahl von Kirchen, Schulen und Sozialeinrichtungen, in die allerdings nur Angehörige der jeweiligen Glaubensgemeinschaft aufgenommen werden dürfen (68., S. 10). Die armenischen Christen werden nach alledem ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können insbesondere in Istanbul in den von ihnen unterhaltenen Kirchen Gottesdienste nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Darüber hinaus sind sie berechtigt und auch tatsächlich dazu in der Lage, ihre Kinder in eigenen Schulen ausbilden zu lassen, in denen sowohl die armenische Sprache gelehrt als auch christlicher Religionsunterricht erteilt wird. So haben beispielsweise auch die Kläger zu 3) bis 6) ihre Schulzeit teilweise in armenischen Internaten in Istanbul verbracht. Randnummer 46 Obwohl die Religionsausübung nach außen hin - weder in der Vergangenheit noch jetzt - offen behindert oder gar untersagt (worden) ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen (58., S. 5), die die armenischen Christen - wie auch die übrigen christlichen Glaubensgemeinschaften - bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen können. So ist ihnen beispielsweise der Bau neuer Kirchen verboten und die Erhaltung und Erneuerung älterer Gebäude erschwert (3., S. 31; 7., S. 35; 76.; 92., S. 2; 94., S. 5; 95., S. 6), und der Umfang des armenischen Sprachunterrichts ist von 20 auf vier Wochenstunden beschränkt worden (12., S. 2; 32., S. 12; 87., S. 14; 88., S. 3; 93., S. 5: nur drei; 94., S. 8 f.); beanstandet worden waren zumindest in der Vergangenheit auch noch einige andere Behinderungen der armenischen Kirchengemeinden in finanziellen Angelegenheiten, bei der kirchlichen Selbstverwaltung und im schulischen Bereich (3., S. 30 ff.; 7., S. 35 ff.; 93.; 94.; 96.). Randnummer 47 Die armenischen Christen werden auch in kultureller und beruflicher Hinsicht nicht in einer Weise diskriminiert, die als asylerheblicher Eingriff zu werten ist. Der Gebrauch der armenischen Sprache ist nicht verboten und wird, auch wenn Armenisch in der Öffentlichkeit gesprochen wird, nicht zum Anlaß für offene oder verdeckte staatliche Maßnahmen genommen (87.). Wenn ein Teil der insbesondere aus der Osttürkei zugewanderten Armenier in Istanbul die armenische Sprache nicht beherrscht, so ist dies nicht unmittelbar auf staatliche Restriktionen oder Repressionen zurückzuführen, sondern wohl eher auf eine Vernachlässigung der Weitergabe der armenischen Sprache innerhalb der Volksgruppe selbst (88.). Wenn der türkische Staat keine besonderen Anstrengungen unternimmt, derartige sprachliche Defizite auszugleichen, kann dies nicht als asylrechtlich relevanter Eingriff in die kulturelle oder religiöse Identität angesehen werden. Er hat zwar teilweise zu verhindern versucht, daß armenische Kinder, die im Rahmen eines Umsiedlungsprogramms des armenisch-orthodoxen Patriarchats aus der Osttürkei nach Istanbul gelangten, dort im armenischen Geist erzogen und ausgebildet wurden (12.; 24.); dies läßt aber ebenfalls nicht auf einen gezielten staatlichen Eingriff in die Religionsfreiheit der Armenier schließen, zumal die insoweit aufgetretenen Schwierigkeiten vorübergehender Art waren und sich in den letzten Jahren nicht wiederholt haben. Schließlich läßt sich auch aus den Beschränkungen beim Aufstieg in der Offizierslaufbahn und in höhere staatliche Stellungen (2., S. 2; 58., S. 5; 75.; 88., S. 2, 4; 94., S. 3; 96., S. 3) ein Anzeichen für eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit der Armenier nicht herleiten. Randnummer 48 Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 55.), die von armenischen Schülern besucht werden müssen, wenn sie nicht eine armenische Schule erreichen können. Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Indessen kann eine asylrelevante Belastung der Angehörigen einer solchen Untergruppe - zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang angehört - ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen - etwa der Wehrpflichtigen, der Frauen bestimmten Alters und/oder der minderjährigen Kinder - ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Annahme einer Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht stelle für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar, da sie nicht gleichgesetzt werden könne mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen (BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 149.87 -, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113), neigt der Senat zu einer grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Denn Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren - weil lebenswichtigen - Teil der Religionsfreiheit dar. Ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag nämlich weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In vorliegendem Zusammenhang ist indessen von maßgeblicher Bedeutung, daß zur Zeit der Ausreise des Klägers im Oktober 1981 noch keine Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht bestanden hat. Zwar war 1950 für die vierte und fünfte Grundschulklasse, 1956 für die sechste und siebte Klasse der Mittelschule und 1967/68 auch für die erste und zweite Klasse des Gymnasiums der Religionsunterricht auf freiwilliger Basis eingeführt und ab 1976 in allen Klassen der Mittelschule und des Gymnasiums angeboten worden. Auch hatte man 1974/75 in den beiden letztgenannten Schulformen einen sog. Ethik- bzw. Moralkundeunterricht als Pflichtfach eingeführt (55.; 63., S. 20). Dieser war aber jedenfalls in den 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral; erst später wurde er in der Praxis zu einem "Neben-Religionsunterricht" (35.) und schließlich zwischen 1982 und 1985 mit dem Religionsunterricht zusammengelegt (55.). Für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 besteht daher keine Veranlassung zu der Annahme, der türkische Staat habe durch die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen unmittelbar in einer Art und Weise in die Freiheit der religiösen Betätigung der Christen eingegriffen, die die Menschenwürde und das sog. religiöse Existenzminimum antastete. Auch wenn man berücksichtigt, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wurde und es im Rahmen des Ethik- bzw. Moralkundeunterrichts bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubensinhalten andererseits zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen konnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der regelmäßig fehlenden Intensität mangelte es insoweit jedenfalls an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit, weil Anhaltspunkte dafür, daß die verantwortlichen Stellen derartiges dienstliches Fehlverhalten von Lehrern seinerzeit förderten oder zumindest duldeten, aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen sind. Randnummer 49 Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung zur Zeit der Ausreise der Kläger auch nicht aus der Art und Weise entnommen werden, wie christliche Wehrpflichtige damals in der türkischen Armee behandelt worden sind. Randnummer 50 Für den Senat steht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen und der Erkenntnisse aus den in letzter Zeit entschiedenen zahlreichen Berufungsverfahren fest, daß es jedenfalls bis etwa zum Zeitpunkt des Militärputsches im September 1980 nur in Einzelfällen zu ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizierenden Übergriffen auf christliche Wehrpflichtige gekommen ist. Bis dahin scheint die Führung der türkischen Streitkräfte, die sich als Hüter laizistischer Prinzipien verstehen, mit Erfolg darauf geachtet zu haben, daß religiöse Strömungen dort keinen nachhaltigen Widerhall finden konnten (vgl. 36.). Demzufolge hatten christliche Wehrpflichtige in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit schwerwiegenden Diskriminierungen zu rechnen, wenn auch - nach der Darstellung des Auswärtigen Amtes - Sticheleien und gelegentliche Übergriffe von Kameraden nicht auszuschließen waren (33.; 36.) und es - nach den Äußerungen anderer Sachverständiger - darüber hinaus vielfach zur Betrauung mit besonders unangenehmen Aufgaben, zu verbalen Beleidigungen, zum Versuch der Bekehrung zum Islam und zur Androhung der Zwangsbeschneidung sowie in Einzelfällen auch zu schweren Körperverletzungen gekommen sein mag (39.; 40.; 42.) und christliche Wehrpflichtige mit Abitur meist - anders als Muslime - nicht als Offiziersanwärter rekrutiert wurden (und werden) (41.). Die zwangsweise Durchführung von Beschneidungen christlicher Wehrpflichtiger war in der Zeit bis September 1980 offenbar nur in seltenen Einzelfällen festzustellen (42.). Diese Einschätzung der damaligen Situation christlicher Wehrpflichtiger wird bestätigt durch die Erkenntnisse, die der erkennende Senat in zahlreichen Berufungsverfahren von solchen türkischen Christen gewonnen hat, die vor dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeschlossen haben (Hess. VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 -). Während einige der gehörten Christen diesen Punkt, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85 - (Abdruck S. 3), 04.07.1988 - 12 UE 25/86 - (Abdruck S. 3), 06.02.1989 - 12 UE 2584/85 - (Abdruck S. 3), 29.05.1989 - 12 UE 2586/85 - (Abdruck S. 3 u. 40)). Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Hess. VGH, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 - (Abdruck S. 4 u. 34) u. - 12 UE 2585/85 - (Abdruck S. 4 u. 34 f.), 30.05.1988 - 12 UE 2514/85 - (Abdruck S. 5 u. 35 f.), 17.10.1988 - 12 UE 2601/84 - (Abdruck S. 35) u. - 12 UE 767/85 - (Abdruck S. 37), 18.10.1988 - 12 UE 433/85 - (Abdruck S. 33 f.), 20.03.1989 - 12 UE 1705/85 - (Abdruck S. 5 u. 46 ff.) u. - 12 UE 2192/86 - (Abdruck S. 44 f.) sowie 04.12.1989 - 12 UE 2652/85 - (Abdruck S. 39)). Entsprechend stellen sich bei zusammenfassender Betrachtung die in das Verfahren 12 UE 2997/86 eingeführten Angaben derjenigen knapp 20 Wehrpflichtigen dar, die vor dem Militärputsch ihren Dienst geleistet haben; auch diese, deren Militärzeiten sich über einen Zeitraum von 1958 bis 1980 erstreckt haben, machen Benachteiligungen der genannten Art geltend, Konnten aber jedenfalls eine Beschneidung erfolgreich abwehren. Danach kann schon nicht festgestellt werden, daß seinerzeit praktisch jeder christliche Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatte, die nicht nur als Beeinträchtigungen, sondern auch als ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Schon deshalb kann daraus für die Zeit vor dem Militärputsch nicht auf eine Verfolgung des abgegrenzten Kreises der wehrpflichtigen Christen und erst recht nicht auf eine Gruppenverfolgung aller Christen geschlossen werden. Darüber hinaus fehlen für den betreffenden Zeitraum Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung Übergriffe, soweit sie vorkamen, geduldet oder gar gefördert hat (vgl. 33.; 41.); mithin läßt sich für die damalige Zeit die asylrechtliche Zurechenbarkeit, die auch für Zugriffe innerhalb der Armee erforderlich ist, ebenfalls nicht annehmen, weil nicht festgestellt werden kann, daß der türkische Staat seinerzeit an die Religion anknüpfenden Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegengewirkt hätte, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterlassen hätte, um weitere Übergriffe zu verhindern und, wenn sie gleichwohl vorgekommen wären, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt hätte (vgl. BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Randnummer 51
- b)Darüber hinaus ist nicht festzustellen, daß die armenischen Christen in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum einer mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt waren, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christliches Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. Randnummer 52 In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben dargestellten Abwanderungsbewegungen - in erster Linie von syrisch-orthodoxen und nur in geringem Umfang auch von armenischen Christen - aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und vor dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und in andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Zudem haben viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (40., S. 3; 45., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landwegnahmen, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa 1., S. 112 f. u. 115 f.; 3., S. 46 ff.; 5., S. 32 ff. u. 106 ff.; 11., S. 5 ff.; 14.; 16.; 32., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa 4., S. 3 u. 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Randnummer 53 Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff. u. 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2.) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. u. 32.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Randnummer 54 Diese Bewertung gilt nicht nur für die syrisch-orthodoxen Christen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Hess. VGH, 12.08.1991 - 12 UE 149/86 -; 30.07.1990 - 12 UE 2572/85 - m.w.N.), sondern auch für die Armenier (Hess. VGH, 02.05.1990 - 12 UE 1078/84 -, - 12 UE 1116/84 - und - 12 UE 2784/87 -, 08.10.1990 - 12 UE 2588/85 -, 18.10.1988 - 12 UE 433/85 -). Deren Lage stellt sich zwar insoweit günstiger dar, als sie - wie ja auch die Kläger über viele Jahre - vorwiegend in Istanbul leben und dort sowohl von der im Verhältnis zur Osttürkei weitaus günstigeren Wirtschafts- und Sicherheitslage profitieren als auch in den Genuß der Minderheitenrechte im schulischen und kirchlichen Bereich gelangen. Andererseits wird aber vom türkischen Staat und von den Nationaltürken gerade im Hinblick auf die zahlreichen historischen kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Türken und Armeniern und die Gewalttätigkeiten einiger exilarmenischer Organisationen deren Loyalität gegenüber der Türkischen Republik oft in Zweifel gezogen mit der Folge, daß sie ebenfalls manchen Diskriminierungen in beruflicher und privater Hinsicht ausgesetzt sind. Randnummer 55 Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die armenischen Christen in der Türkei in ihrer Gesamtheit im Zeitraum vom Beginn der 70er bis zum Beginn der 80er Jahre in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie generell als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Randnummer 56 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Kläger persönlich bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei unmittelbar durch den Staat verfolgt oder aber durch politisch motivierte Übergriffe von Mitbürgern türkischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens betroffen waren und dagegen staatlichen Schutz nicht wirksam hätten in Anspruch nehmen können. Ebensowenig kann angenommen werden, daß die Kläger damals in ihrer persönlichen Freiheit, in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrer Religionsfreiheit beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht waren, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorgestanden hätte und sie deswegen als vorverfolgt anzusehen wären. Randnummer 57 Die Angaben der Kläger zu ihrem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei sind allerdings im wesentlichen glaubhaft, wobei geringfügige Abweichungen in den Angaben zu Daten und Orten nach Auffassung des Senats auf den seither vergangenen langen Zeitraum zurückzuführen und nicht Ausdruck dessen sind, daß die Kläger die Unwahrheit sagen würden. Danach ist von folgendem auszugehen: Randnummer 58 Die 1947 bzw. 1953 geborenen Kläger zu 1) und 2) stammen aus dem gleichen Heimatdorf Herende, einem Ortsteil von Sason in der Provinz Siirt, und haben 1966 geheiratet; da es im Dorf keine Schule gab, haben weder der Kläger zu 1) - wie dieser bei seiner Vernehmung am 25. April 1991 richtiggestellt hat - noch die Klägerin zu 2) eine Schule besucht. Früher waren etwa 1/3 bis die Hälfte der insgesamt etwa 50 Familien umfassenden Dorfbewohner Armenier, die übrigen waren muslimische Kurden. Da sich die Armenier zunehmend Übergriffen der Muslime, insbesondere auch der die Gegend beherrschenden Agas - zum Teil hin bis zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang - ausgesetzt sahen und von diesen bedrängt wurden, zum Islam überzutreten, wanderten Anfang bis Mitte der sechziger Jahre zunehmend Christen aus dem Heimatdorf ab. Dabei ließen sie oft Land und Häuser einfach zurück, weil sie sie nicht verkaufen konnten; Muslime ergriffen davon Besitz. Randnummer 59 Auch die Familie der Kläger verließ den Heimatort und ließ sich in einem anderen Ort, nämlich - wie der Kläger zu 1) zuletzt erläuterte - in, nieder. Von 1967 bis 1969 leistete der Kläger zu 1) seinen Wehrdienst ab; während dieser Zeit sah er sich - wie er bei seiner Vernehmung am 25. April 1991 schilderte - ebenfalls erheblichen Übergriffen und Drangsalierungen ausgesetzt bis hin zu der Aufforderung, sich beschneiden zu lassen. Diesem Eingriff konnte sich der Kläger allerdings entziehen. 1972 übersiedelte die Familie nach Istanbul, wo der Kläger zu 1) als Putzer und Maurer arbeitete, die Klägerin zu 2) zunächst den Haushalt besorgte und die Kläger zu 3) bis 6) armenische Schulen besuchte. Beim Kirchenbesuch seien sie oft von Muslimen beschimpft und belästigt worden. Der Kläger zu 1) hat zudem geschildert, daß er von seinen Arbeitgebern oft seinen Lohn nur unvollständig ausbezahlt bekommen habe, sobald diese erfahren hätten, daß er Christ sei. Die um Hilfe ersuchte Polizei habe den Muslimen mehr geglaubt, so daß er auf diesem Wege nichts habe ausrichten können. Von April bis August 1977 arbeitete der Kläger zu 1) sodann in Saudi-Arabien; da aber auch dort der Arbeitgeber ihn um einen großen Teil des Lohns betrogen habe, sei er wieder nach Istanbul zurückgekehrt. Im November 1977 reiste der Kläger zu 1) in die Bundesrepublik Deutschland aus: die Familie ließ er zurück, weil das Geld nicht für die Ausreise aller Familienmitglieder reichte. Die Klägerin zu 2) hatte Arbeit und Wohnung für sich und ihre Töchter in einem armenischen Waisenhaus gefunden; sie verließen nur ganz selten das kircheneigene Gelände. So können sich die Klägerinnen zu 5) und 6) lediglich an einen Aufenthalt in einem Sommercamp - und zwar mit anderen armenischen Kindern - erinnern. Die Kläger zu 3) und 4) lebten in einem armenischen Internat und besuchten die Mutter und die Schwestern höchstens an den Wochenenden. Bei solchen Besuchen wurden sie auf dem Weg von Muslimen überfallen und geschlagen, bespuckt und beschimpft; anläßlich eines solchen Vorfalls wurde der Kläger zu 4) an der Stirn verletzt. Auf die Anzeige der Kläger hin habe die Polizei nichts unternommen, obwohl die Kläger zu 3) und 4) die Täter, die sie zwar nicht namentlich, jedoch vom Sehen her kannten, hätten identifizieren können. Auch die Beschwerde der um Hilfe ersuchten Schuldirektorin bei der Polizei habe nichts genutzt. Ende 1979 fand ein Bombenanschlag auf die Schule statt, bei dem Sachschaden entstand und einige Personen durch Glassplitter verletzt wurden. Im April 1980 reisten dann auch die Kläger zu 2) bis 6) in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem der Kläger zu 1) ihnen die erforderlichen Finanzmittel zukommen lassen konnte. Randnummer 60 Die geschilderten Erlebnisse lassen, auch wenn man sie in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die Annahme zu, daß die Kläger persönlich vor ihrer Ausreise einer asylrelevanten politischen Verfolgung ausgesetzt waren. Eine unmittelbar von staatlichen Stellen ausgehende Verfolgung ist nicht behauptet; der geschilderte Sachverhalt rechtfertigt aber auch nicht die Annahme einer mittelbaren staatlichen Verfolgung dergestalt, daß dem türkischen Staat das Verhalten Dritter als politische Verfolgung zugerechnet werden müßte, weil staatliche Stellen asylrelevante Übergriffe Dritter gefördert oder zumindest ohne Einschreiten geduldet hätten. Soweit sich die Kläger allgemein auf Beschimpfungen und Drangsalierungen durch Muslime wegen ihrer Religionszugehörigkeit beziehen, ist darauf zu verweisen, daß damit noch nicht das sogenannte religiöse Existenzminimum angegriffen ist, vor dessen Beeinträchtigung Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG allein schützt, so daß nicht weiter darauf eingegangen werden muß, inwiefern der türkische Staat überhaupt für das Verhalten von Schulkameraden und beliebigen Dritten verantwortlich gemacht werden könnte. Dies gilt auch für die Erlebnisse des Klägers zu 1) während seiner Wehrdienstleistung, denn auch insoweit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß die militärische Führung damals solche Übergriffe geduldet oder gefördert hätte. Die Klägerinnen zu 2), 5) und 6) haben erst im Heimatort und dann jedenfalls in Istanbul durch ihr Leben in der armenischen Einrichtung so wenig Berührung mit der Außenwelt gehabt, daß sie schon deshalb mit Außenstehenden kaum in Kontakt gekommen sind. Zum einen ist nicht ersichtlich, daß die von den Klägern geschilderten Übergriffe Dritter ihnen die wirtschaftliche Existenzgrundlage auf Dauer entzogen hätten, zum andern fehlt es an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit gegenüber dem Staat. Dies gilt zum Beispiel insoweit, als der Kläger zu 1) geschildert hat, mehrfach von Arbeitgebern um einen Teil seines Lohns betrogen worden zu sein, was er auf seine christliche Religionszugehörigkeit zurückführt. Wenn der Kläger zu 1) angegeben hat, daß die Polizei, sofern überhaupt Anzeige erstattet wurde, ihnen weniger geglaubt habe als den muslimischen Arbeitgebern, ist damit noch nicht nachgewiesen, daß staatliche Stellen aus asylrelevanten Gründen überhaupt untätig geblieben wären oder dieses Verhalten Dritter sogar gefördert hätten. Daß die Kläger auch selbst von einer unmittelbaren Gefährdung vor der Ausreise nicht ausgegangen sind, scheint nach Auffassung des Senats zudem dadurch belegt, daß zunächst der Kläger zu 1) 1977 allein ausreiste und seine Familie in Istanbul zurückließ; er meinte offenbar, dies verantworten zu können, weil seine Familie in Einrichtungen der armenischen Kirche Zuflucht gefunden hatte. Randnummer 61 4. Sind demnach die Kläger unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigen einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Zwar hat sich die Rechts- und Tatsachenlage seit der Ausreise der Kläger 1977 bzw. 1980 verändert; hieraus kann aber auf eine gegenwärtige Gruppenverfolgung armenischer Christen in der Türkei nicht geschlossen werden. Randnummer 62 Was die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen angeht, so sehen die Vorschriften des Art. 24 der 1982 in Kraft getretenen neuen türkischen Verfassung vor, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3) und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staates durchgeführt werden und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulen zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage der letztgenannten Verfassungsbestimmung ist in den Jahren 1982 bis 1985 der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt worden (46., S. 5; 55.; 57., S. 9 ff.; 58., S. 5; 63., S. 20; 64, S. 5; 69.). Mit Beschluß vom 3. Oktober 1986, Nr. 28, des Erziehungs- und Ausbildungsausschusses, der im Mitteilungsblatt des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986, Nr. 2219, veröffentlicht wurde (Anlage zu 50.; 57., S. 21 ff.), wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt und ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Danach ist der Grundsatz des Laizismus immer zu beachten und zu schützen und darf niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden; außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", unter den Religionen nicht unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt in dem Ausbildungsprogramm zwar deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll (57., S. 28 ff.). Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich aber darin, daß türkische Schüler christlichen Glaubens das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel, die Glaubensformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz nicht zu lernen und keine Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln über die islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben brauchen (vgl. Nr. 4 der Anlage zu 50. u. Nr. 4 in 57., S. 23). Durch ergänzenden Beschluß vom 29. Januar 1987, Nr. 23, veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom 9. Februar 1987, Nr. 2227, wurde zudem klargestellt, daß christliche Schüler während der Behandlung der betreffenden Lehrinhalte nicht in der Klasse anwesend sein müssen (57., S. 31 ff.). Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften, die auch Gegenstand eines beim Höchsten Gerichtshof anhängigen Prozesses sind (63., S. 24 ff.), keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife zum jetzigen Zeitpunkt unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen oder anderer Christen in einer Weise ein, die die Menschenwürde oder das religiöse Existenzminimum antastet. Davon abgesehen verfolgte die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion das Ziel einer Eindämmung der privaten Koranschulen (20.; 57., S. 1) und läßt deshalb für sich keinen Rückschluß auf eine damals und noch jetzt vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung läßt sich im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht nicht feststellen. Zwar mag in einigen Fällen von den Lehrkräften gegen die oben behandelten Vorschriften verstoßen werden und es zu Diskriminierungen von christlichen Schülern kommen mit der Folge, daß diese lieber an den islamischen Gebeten teilnehmen (vgl. 34.; 45., S. 3; 50.; 57., S. 26 ff., 35 ff. u. 47 ff; 58., S. 5; 63. S. 20 f.; 64., S. 5 ff.; 69.; 75.; 76., S. 5). Abgesehen von der insoweit meist fehlenden Intensität der einzelnen Maßnahmen sind die gelegentlichen Übergriffe von Lehrkräften dem türkischen Staat asylrechtlich nicht zuzurechnen, weil auch gegenwärtig Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen an höherer Stelle derartige dienstliche Verfehlungen fördern oder zumindest dulden, nicht festgestellt werden können (vgl. 58., S. 5). Randnummer 63 Die Behandlung christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee hat sich nach den Erkenntnissen des Senats seit der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 merklich verschlimmert. Die vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen gehen nach wie vor überwiegend dahin, daß Drangsalierungen durch Verbalinjurien und Schläge weiterhin vorkämen, daß aber Fälle von Zwangsbeschneidungen und -bekehrungen nicht oder nur selten bekannt geworden seien (53.; 56.; 61., S. 6; 63., S. 15; 64., S. 9; 66., S. 2 f.; 74., S. 4 f.; 77., S. 4). Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (47.). Dieser ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in Agri in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er zwar nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer mit körperlicher Gewalt durchgeführten Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist. Er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen dazu gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, zwar abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man im Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; der Soldat sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Der Zeuge gab ferner an, er wisse, daß 30 bis 40 Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Die in einem Verfahren des Senats ( 12 UE 2997/86 = Dok. 78.) am 22. März 1990 vernommenen sechs Zeugen haben ähnliches bekundet. Sie haben in dem Zeitraum zwischen Juli 1980 und Dezember 1986 jeweils unabhängig voneinander ihren Militärdienst abgeleistet und sind allesamt Christen entweder - in einem Fall - armenisch-katholischer oder arabisch- bzw. rumänisch- orthodoxer Religionszugehörigkeit. Ihre mindestens drei Monate lange Grundausbildung absolvierten drei von ihnen in Sivas und die übrigen in Amazya, und ihren anschließenden Dienst versahen sie in Samsun, Konya, Istanbul, Van, Agri und Sarikamis. Alle sechs Zeugen haben glaubhaft bekundet, daß sie während ihrer Militärzeit beschnitten worden sind, und zwar mit einer Ausnahme im Verlaufe der Grundausbildung. Der Zeuge, der sich der Beschneidung in der Grundausbildung noch entziehen konnte, hat dies nachvollziehbar auf ein gewisses Wohlwollen seines Vorgesetzten zurückgeführt, das er durch die Reparatur von dessen Fernsehapparat erlangt gehabt habe; dieser Zeuge wurde dann an seinem neuen Standort Sarikamis beschnitten (78., S. 13). Die Zeugen sind ihren in sich stimmigen und von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogenen Angaben zufolge jeweils im örtlichen Militärkrankenhaus beschnitten worden. Einem wurde vorgetäuscht, daß er lediglich untersucht werde; er wurde sodann in Vollnarkose versetzt und beschnitten (78., S. 3). Den anderen war klar oder wurde spätestens von den Militärärzten eröffnet, daß sie beschnitten werden sollten. Hiervon ließen sich die Ärzte auch nicht abbringen, obwohl drei der Zeugen ihnen gegenüber äußerten, daß sie eine Beschneidung ablehnten; die Ärzte verwiesen entweder auf einen ihnen erteilten Befehl oder auf die Regeln des Islam (78., S. 5, 7, 9). Einer der Zeugen gab an, er habe sich angesichts eines vorausgegangenen Befehls des obersten Vorgesetzten am Standort und anwesender Wachen nicht getraut, dem Arzt gegenüber eine Beschneidung zu verweigern (78., S. 14). Und nur ein einziger der sechs Zeugen hat ausgesagt, daß er sich nicht auf Befehl, sondern auf den Rat des Arztes hin habe beschneiden lassen, weil er keinen anderen Ausweg gesehen habe, wenn er nicht jeden Tag Prügel habe beziehen wollen (78., S. 11). Des weiteren haben fünf der Zeugen nicht nur von ihrer eigenen Beschneidung, sondern darüber hinaus davon berichtet, daß die übrigen ihnen bekannten christlichen Rekruten, die zum selben Zeitpunkt einberufen worden waren oder in derselben Einheit Wehrdienst leisteten, nahezu ausnahmslos während der Grundausbildung gegen ihren Willen beschnitten worden seien; insoweit wurden für Sivas von einem Zeugen für seine Dienstzeit zehn armenische Christen (78., S. 3) und von einem anderen für seine Dienstzeit insgesamt ca. 30 Christen (78., S. 9) und für Amazya von drei Zeugen jeweils für die eigene Dienstzeit ca. 35 bzw. 45 bzw. 30 christliche Rekruten genannt (78., S. 4 f., S. 8 u. S. 12 f.). Einer der Zeugen hat ferner bekundet, daß er sich nicht nur bei seinem Kompaniechef, sondern - zusammen mit anderen zwangsbeschnittenen Christen - sogar bei dem ranghöchsten Offizier in Sivas über den Eingriff erfolglos beschwert habe (78., S. 3); ein anderer Zeuge hat angegeben, daß er sich bei seinem direkten Vorgesetzten ohne Erfolg zum Zwecke einer Beschwerde bei dem nächsthöheren Vorgesetzten angemeldet habe (78., S. 5), und ein dritter, daß er wegen Beleidigung seines direkten Vorgesetzten Disziplinararrest erhalten habe, als er sich über diesen beim nächsthöheren Vorgesetzten beschwert habe (78., S. 11). Wenn nach alledem nunmehr davon auszugehen ist, daß es nicht nur in Agri, sondern auch in Sivas, Amazya und Sarikamis zu Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen gekommen ist, und zwar nicht lediglich von einzelnen Personen, sondern seit dem Militärputsch offenbar von nahezu allen zu einem bestimmten Dienstantrittstermin einberufenen Rekruten, so vermag der Senat jedenfalls in bezug auf diese Standorte und auch für die Zukunft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür nicht (mehr) zu verneinen, daß - soweit eine Beschneidung nicht sogar ausdrücklich befohlen wird - christliche Wehrpflichtige von Kameraden und insbesondere auch von Vorgesetzten mindestens derart unter Druck gesetzt werden, daß sie einer Beschneidung regelmäßig nicht ausweichen können. Mit physischer oder psychischer Gewalt durchgeführte Beschneidungen liegen als Eingriffe in die körperliche Integrität, die regelmäßig mit einem stationären Aufenthalt im Militärkrankenhaus verbunden sind, und als Maßnahmen, die die Opfer unter Mißachtung ihres religiösen und personalen Selbstbestimmungsrechts zum bloßen Objekt erniedrigen und deshalb das religiöse Existenzminimum berühren, über der Schwelle dessen, was - auch mit Blick auf die allgemein rauhen Umgangsformen innerhalb der türkischen Armee (39., S. 5; 41., S. 5 f.; 77., S. 2 u. 5) - noch als hinnehmbar angesehen werden kann (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 - 14 A 10082/87 -). Derartige Beschneidungen knüpfen überdies erkennbar an die Religionszugehörigkeit der Betroffenen an. Denn sie stellen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der Sicht derjenigen, die sie anordnen oder veranlassen, und derjenigen, die sie durchführen, einen ersten und unabänderlichen äußeren Schritt zur zwangsweisen Bekehrung der Opfer zum Islam dar; den Betroffenen wird damit nämlich die symbolhafte Aufnahme in die islamische Gemeinschaft aufgenötigt, mag deren innere religiöse Einstellung allein dadurch auch noch unberührt bleiben können (vgl. 39., S. 5). Der Senat ist darüber hinaus aufgrund der ihm nunmehr vorliegenden Erkenntnisse auch zu der Überzeugung gelangt, daß die betreffenden Verfolgungsmaßnahmen dem türkischen Staat zuzurechnen sind (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 - 14 A 10082/87 -). Eine zurechenbare Verfolgung liegt nämlich schon dann vor, wenn der Staat in der Armee auftretenden asylrelevanten Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Die Vielzahl der jetzt bekannt gewordenen Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger während ihres Militärdienstes kann der militärischen Führung nicht verborgen geblieben sein. Gleichwohl hat sie keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen, daß derartige Übergriffe in Zukunft unterbleiben, sondern sie bietet hierzu offenbar weiterhin Gelegenheit in mehreren Militärkrankenhäusern, in denen Beschneidungen ohne weiteres und gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen werden. Ebensowenig kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22. März 1990 (78.) und den sonst vorliegenden Erkenntnisquellen noch festgestellt werden, daß den Betroffenen wenigstens im nachhinein Schutz gewährt wird und daß diejenigen, die Beschneidungen anordnen, veranlassen oder durchführen, prinzipiell zur Rechenschaft gezogen werden (79.; 81.). Schon bisher ist der Senat davon ausgegangen, daß die Beschwerden von Soldaten in den unteren Rängen häufig nicht akzeptiert werden und die Folgen einer Beschwerdeeinlegung für sie eher negativ sind, so daß sie aus Angst oder wegen des sozialen Drucks in ihrer Einheit in der Praxis von der Beschreitung des Beschwerdewegs meist absehen (41., S. 6; 56.; 57.; 61.; 77., S. 4). Diese Einschätzung haben einige der Zeugen bestätigt und dabei insbesondere auch darauf hingewiesen, daß sie keine Chance für eine erfolgreiche Beschwerde an höherer Stelle gesehen hätten, weil jeweils der Beschwerdeweg über den direkten Vorgesetzten einzuhalten sei (78., S. 5 f., 7, 10), und daß wegen der Kontrolle der Post auch die Einschaltung politischer Stellen nicht angezeigt gewesen sei (78., S. 3). Darüber hinaus hat einer der Zeugen glaubhaft bekundet, daß selbst der ranghöchste Vorgesetzte am Standort Sivas auf seine Beschwerde hin nicht tätig geworden sei (78., S. 3); andere haben angegeben, daß ihre Beschneidung nicht irgendein militärischer Unterführer, sondern der jeweilige Kapitän (Hauptmann) ihrer Einheit selbst befohlen habe (78., S. 7, S. 13 f.). Wenn schließlich der ranghöchste Vorgesetzte in Sivas auf eine Beschwerde hin geäußert hat, es sei beschlossene Sache, in der Türkei einen islamischen Einheitsstaat zu schaffen (78., S. 3), so bestätigt dies hinreichend deutlich, daß die Militärführung offenbar dem Laizismus nicht mehr hinreichend Geltung verschafft und vor dem Hintergrund der in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte Übergriffe gegenüber christlichen Wehrpflichtigen nicht mehr energisch genug unterbindet (56.; 61.; 74., S. 4; 77., S. 5). Nimmt man noch hinzu, daß der Generalstab im Ramadan 1984 kollektiv gefastet hat und daß in letzter Zeit Offiziere zum gemeinsamen Freitagsgebet aufgefordert haben (77., S. 5), ferner daß der Staatsminister für das Amt für religiöse Angelegenheiten am 10. November 1989 geäußert haben soll, es sei jetzt notwendig, die Christen zu islamisieren (76., S. 18; vgl. dazu auch 61., S. 6), so liegen nunmehr die - vom Senat bisher vermißten (vgl. zuletzt vor allem Hess. VGH, 27.02.1989 - 12 UE 839/85 -, 20.11.1989 - 12 UE 2336/85 - u. 04.12.1989 - 12 UE 2652/85 u. 12 UE 63/86 -) - verwertbaren Tatsachen vor, die auf eine Förderung oder zumindest Duldung von Zwangsbeschneidungen gegenüber christlichen Wehrpflichtigen hindeuten. Denn einmal sind jetzt konkrete Fälle bekannt, in denen Beschwerden eingereicht und bei höherer Stelle erfolglos geblieben sind, und zum anderen finden sich Äußerungen verantwortlicher Personen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Betroffenen, die - im Einklang mit entsprechenden Beschlüssen des "Islamischen Rates" aus dem Jahr 1984 (vgl. 65.) - den generellen Schluß auf eine staatliche Politik zulassen, die den Umstand mindestens mit Wohlwollen sieht - wenn nicht sogar gezielt herbeiführt -, daß sich Christen durch Drangsalierungen auf verschiedensten Ebenen - nicht nur beim Militär - zur Ausreise veranlaßt sehen (56.; 77., S. 4; vgl. auch 43., S. 7, u. 45., S. 4). Bei alledem bedarf es - zumal keiner der Beteiligten das vorliegende Tatsachenmaterial angezweifelt oder die Einholung weiterer Auskünfte oder gutachtlicher Stellungnahmen substantiiert beantragt hat - derzeit keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen; denn bereits auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen steht fest, daß gegenwärtig nicht (mehr) davon die Rede sein kann, daß der türkische Staat im großen und ganzen erfolgreich das pflichtwidrige Handeln von Militärangehörigen bekämpft und daß deshalb - trotz Mißlingens einer lückenlosen Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle - seine asylrechtliche Verantwortlichkeit entfällt. Indessen reichen die vorliegenden Feststellungen (noch) nicht für die Annahme aus, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer Zwangsbeschneidung im Militär in dem Sinne zu rechnen haben, daß daraus auf eine politische Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest des abgegrenzten Kreises aller wehrpflichtigen Gruppenangehörigen geschlossen werden könnte. Denn die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von - möglicherweise zahlreichen - individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Dafür genügen die bisher lediglich für vier Standorte festgestellten Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen für sich allein noch nicht, zumal aus einer politischen Verfolgung der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen nicht ohne weiteres eine Kollektivverfolgung der Syrisch-Orthodoxen oder der Armenier insgesamt entnommen werden könnte (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Randnummer 64 Den Klägern droht im Rückkehrfalle auch keine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung im Hinblick auf mögliche Übergriffe muslimischer Eiferer außerhalb des Militärdienstes. Wie oben ausgeführt, hatten armenische Christen - ebenso wie die Angehörigen anderer christlicher Minderheiten in der Türkei - bis zur Ausreise der Kläger allgemein und insbesondere in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der armenischen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa 18., S. 34; 20.; 25.; 28.; 33.; 35.; 89.). Insoweit stellt sich die Situation bei den Armeniern nicht anders dar als bei den Syrisch-Orthodoxen (zu letzteren vgl. etwa Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (33.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder andere türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (27.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (28.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (30., S. 7 u. 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (32., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung - und damit auch der zahlenmäßig die stärkste Gruppe der Christen bildenden Armenier - ausgewirkt haben könnte. Auch bei Berücksichtigung neuerer Erkenntnisquellen hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Insbesondere läßt die insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Oehring an das Verwaltungsgericht Kassel vom 11. Juli 1988 (59.) nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Staatsbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhielten; entsprechend ist das Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Dezember 1988 (63., S. 13 f.) zu würdigen. Denn nach einer aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amts (72.) sind keine Fälle bekannt geworden, in denen christlichen Türken behördlicher Schutz durch Abweisung ihrer Strafanzeigen versagt worden ist (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 - 11 B 85 C 35 -; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 - A 13 S 221/84 - u. 09.02.1987 - A 13 S 709/86 -; OVG Bremen, 14.04.1987 - 2 BA 28/85 u. 32/85 -; OVG Hamburg, 10.06.1987 - BfV 21/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 - 18 A 10.315/86 -; st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt z.B. 12.08.1991 - 12 UE 149/86 -). Randnummer 65 5. Dem Kläger zu 1) droht auch im Falle einer Rückkehr in die Türkei im derzeitigen Zeitpunkt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Einzelverfolgung. Für diese Prognose ist zu unterstellen, daß er allein zurückkehrt; im übrigen wäre - unterstellt, sie wäre vorhanden - die Rückkehrbereitschaft der Ehefrau, der Klägerin zu 2), unter dem Gesichtspunkt der möglichen Schutzgewährung von untergeordneter Bedeutung. Randnummer 66 Die Verfolgungsprognose ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats anzustellen; eine Beschränkung auf etwa den Geburts- oder den letzten Herkunftsort ist nicht statthaft. Droht dem Asylsuchenden politische Verfolgung nur in einem Teil des Heimatstaats, so kann er auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere Nachteile und Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Randnummer 67 Der Kläger zu 1) kann jedenfalls nach Istanbul zurückkehren, wo er vor seiner Ausreise mehrere Jahre gelebt und gearbeitet hat, und dort ohne unmittelbar drohende Gefahr politischer Verfolgung leben. Wie bereits ausgeführt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der Christen ausgewirkt. Es gibt aus jüngerer Zeit keine Bezugsfälle, in denen männliche Christen im Alter des Klägers zu 1) ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind. Mithin kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß der Kläger zu 1), der seinen Wehrdienst bereits abgeleistet hat, im Rückkehrfalle von an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt wäre. Randnummer 68 Der Kläger zu 1) könnte sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, daß er bei seiner Rückkehr keine Existenzmöglichkeit finden könne. Denn eine bei der Rückkehr in den Heimatstaat möglicherweise zu erwartende existenzielle wirtschaftliche Notlage - angesichts der in der Türkei allgemein vorhandenen großen Arbeitslosigkeit dürfte es generell schwer sein, eine Beschäftigung zu finden (vgl. 64., 66., 70., 80.) - wäre nicht bei der Entscheidung über die vorliegende Asylverpflichtungsklage, sondern nur bei der Frage zu berücksichtigen, ob ihm ungeachtet der Ablehnung des Asylantrags der weitere Aufenthalt zu gestatten ist (vgl. Hess. VGH, 07.05.1990 - 12 UE 54/85 - m.w.N.). Randnummer 69 6. Auch für die Klägerinnen zu 2), 5) und 6) kann nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß ihnen bei einer Rückkehr in ihre Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politisch motivierte, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte. Randnummer 70 Für die hinsichtlich des Rückkehrfalls anzustellende Prognose ist davon auszugehen, daß die Klägerinnen zu 2), 5) und 6) jeweils allein in die Türkei zurückkehren würden. Zwar lassen Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich und geben einander nicht einem unsicheren Schicksal preis, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 - u. - 9 C 15.89 -). Hier hat der Ehemann und Vater der Klägerinnen zu 2), 5) und 6) - auch diese sind im übrigen volljährig - auf die Frage, wie er sich für den Fall verhalten würde, daß seine Ehefrau oder eines der Kinder in die Türkei zurückkehren müßten, nur erklärt, daß "er unter allen Umständen versuchen würde, dies nicht zuzulassen" und sie versuchen würden, "zusammen in ein anderes Land zu gehen". Daraus kann jedenfalls nicht entnommen werden, daß der Kläger zu 1) zurückreisende Familienangehörige mit Sicherheit begleiten würde; im übrigen dürfte dem Kläger zu 1) nach der derzeit gültigen Erlaßlage jedenfalls aufenthaltsrechtlich ein Bleiberecht zustehen, so daß er gegen seinen Willen nicht zur Rückkehr gezwungen werden könnte. Randnummer 71 Ebenso ist für diese Verfolgungsprognose insgesamt ohne Bedeutung, ob die Klägerinnen zu 2), 5) und 6) aufenthaltsrechtlich zu einer Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland und einer Rückkehr gezwungen werden könnten, so daß auch auf sie bezogen außer Betracht zu bleiben hat, daß sie aufgrund der seit 1985 bestehenden Erlaßlage als armenische Christen unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet bleiben dürften (vgl. jetzt auch Erlasse des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 10. Juni 1991 und 17. Juni 1991 - II A 5 - 23 d - und vom 20. September 1991 - II A 51 - 23 d - zu § 100 AuslG bzw. §§ 32, 45 Abs. 3, 54 AuslG). Randnummer 72 Die Verfolgungsprognose ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats anzustellen; eine Beschränkung auf etwa den Geburts- oder den letzten Herkunftsort ist nicht statthaft. Wer nämlich von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaats eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sogenannte inländische Fluchtalternative); dies setzt freilich voraus, daß der Betroffenen in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20, 20.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, EZAR 208 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative auch dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Für die Klägerinnen zu 2), 5) und 6) ist in erster Linie eine Rückkehrmöglichkeit nach Istanbul zu prüfen, wo sie vor 1972 bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Bei Würdigung der maßgeblichen Umstände ist davon auszugehen, daß die Klägerinnen jedenfalls dort ohne unmittelbar drohende Gefahr vor politischer Verfolgung leben können. Sie verfügen nämlich in Istanbul über familiäre Bindungen und Anknüpfungspunkte, so daß sie gegen gewaltsame Übergriffe sowie insbesondere gegen Entführung und damit verbundene Zwangsbekehrung voraussichtlich wirksam geschützt sind. Die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens hängt bei aus dem Ausland zurückkehrenden Christinnen jüngeren und mittleren Alters entscheidend davon ab, daß sie über ein funktionierendes wirtschaftliches und gesellschaftliches Netz verfügen, das ihnen Schutz gewähren kann (vgl. z. B. Hess. VGH, 30.07.1990 - 12 UE 2651/85 -, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -). In Istanbul leben noch die Eltern der Klägerin zu 2), dies sind die Großeltern der Klägerinnen zu 5) und 6). Wenn auch der Großvater nach Angaben der Kläger schon 80 Jahre alt und seine jetzige Frau etwa 50 Jahre alt sein soll, ist andererseits nicht dargelegt, daß diese nicht mehr in der Lage wären, einen eigenen Haushalt zu führen und sich selbständig zu bewegen. Ebenso lebt noch eine verwitwete Schwester der Klägerin zu 2) mit einem erwachsenen Sohn in Istanbul; auch wenn man daher den Umstand vernachlässigt, daß außerdem in Istanbul auch noch ein Onkel und Tanten des Klägers zu 1) leben - bezogen auf die Klägerinnen handelt es sich hierbei lediglich um angeheiratete Verwandte, nicht um solche aus der engeren Familie -, ist angesichts dieser familiären Situation anzunehmen, daß sowohl die Klägerin zu 2) als auch die Klägerinnen zu 5) und 6) bei ihren Verwandten Aufnahme und Schutz vor Entführung fänden und daß dort auch - notfalls unter Inanspruchnahme von Geldüberweisungen der im Bundesgebiet lebenden Angehörigen - für ihren Lebensunterhalt gesorgt würde. Hinzu kommt noch, daß sie seinerzeit in Istanbul in besonderer Weise in die armenische Gemeinde integriert waren; die Klägerin zu 2) war nämlich in einem armenischen Waisenhaus beschäftigt, wo sie mit ihren Töchtern auch hatte wohnen können. Damit unterscheidet sich ihre Situation im Rückkehrfall von der solcher Christen, die in Istanbul nie einen vergleichbaren Anknüpfungspunkt innerhalb der Gemeinde hatten. Auch heute noch betreibt die armenische Gemeinde gerade in Istanbul weiterhin eigene Einrichtungen (wie Schulen, Waisenhäuser usw.), mag auch deren Zahl zurückgegangen sein. Randnummer 73 Zwar stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Entführung syrisch-orthodoxer Christinnen - und das gilt im gleichen Maße auch für armenische Christinnen - durch muslimische Männer mit anschließender Zwangsverheiratung unter dem Aspekt der Schwere eines solchen Übergriffs asylrelevante politische Verfolgung dar, denn durch die auf zwangsweise Bekehrung gerichtete Einwirkungen wird den Betroffenen ein selbstbestimmtes, an ihrer Religion ausgerichtetes Leben unmöglich gemacht und damit ein vom Glauben geprägtes "Person sein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums gestattet (vgl. zuletzt etwa 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -; Auffassung bestätigt durch BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 - m.w.N.); jedoch hat der Senat jüngeren syrisch-orthodoxen Christinnen die Asylberechtigung dann versagt, wenn im Heimatland noch aufnahmebereite und -fähige Verwandte leben (vgl. etwa 23.04.1990 - 12 UE 2597/85 u. 12 UE 61/86 -, 14.05.1990 - 12 UE 151/86 -, 30.07.1990 - 12 UE 2651/85 -), die das soziale Umfeld bilden, um Entführungen überhaupt zu verhindern oder jedenfalls im Falle erfolgter Entführung staatliche Hilfe anzufordern. So aber liegt der Fall hier; es ist nichts dafür ersichtlich, daß sich die Situation armenischer Christinnen zu ihrem Nachteil von der syrisch-orthodoxer Christinnen unterscheiden würde. Randnummer 74 7. Demgegenüber droht den Klägerin zu 3) und 4) indessen zur Überzeugung des Senats bei einer Rückkehr in ihre Heimat zum derzeitigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung im Rahmen des für sie absehbar bevorstehenden Militärdienstes; daß sie im Rückkehrfalle außerhalb des Militärdienstes von an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt wären, kann dagegen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, denn die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 hat sich - wie bereits dargelegt - auch zugunsten der Christen ausgewirkt; aus jüngerer Zeit gibt es keine Bezugsfälle, in denen männliche Christen im Alter der Kläger zu 3) und 4) ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden wären. Randnummer 75 Im Hinblick darauf, daß sich die zu erwartende politische Verfolgung der nunmehr 23 und 22 Jahre alten Kläger im Rahmen der Wehrdienstleistung abspielen wird und mit der Einberufung unabhängig davon zu rechnen ist, wo die Kläger zu 3) und 4) ihren Wohnsitz nehmen, ist auch eine sogenannte "inländische Fluchtalternative" nicht ersichtlich, auf die die Kläger verwiesen werden könnten (vgl. näher BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Randnummer 76 Den Klägern zu 3) und 4) droht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weil sie bei einer Rückkehr in absehbarer Zeit mit ihrer Heranziehung zum türkischen Militärdienst und dort mit ihrer zwangsweisen Beschneidung rechnen müßten. Sie sind mittlerweile 23 bzw. 22 Jahre alt und unterliegen deshalb der vom 20. bis zum 46. Lebensjahr bestehenden Wehrpflicht (53.; 63., S. 15). Da für eine eventuelle Wehrdienstunfähigkeit oder für sonstige Gründe, die einer Einberufung entgegenstehen könnten, nichts ersichtlich oder von den Beteiligten dargetan ist, müßten die Kläger zu 3) und 4) nach ihrer Rückkehr jederzeit mit ihrer Erfassung, Musterung und anschließenden Einberufung rechnen. Insbesondere ist dafür, daß es den Klägern zu 3) und 4) gelingen könnte, sich vollständig vom Wehrdienst "freizukaufen", nichts ersichtlich. Abgesehen davon, daß dies für Nichthochschulabsolventen auf legalem Wege kaum möglich sein dürfte (42.), fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger zu 3) und 4) den dafür gegebenenfalls erforderlichen hohen Geldbetrag (vgl. 40.; 74.) allein oder mit Hilfe ihrer Verwandten aufbringen könnten. Allenfalls käme gegen Zahlung einer ebenfalls hohen Geldsumme eine Reduzierung des Militärdienstes auf zwei Monate in Betracht (74., S. 2), was aber die Gefährdung der Kläger zu 3) und 4) nicht maßgeblich mindern würde, weil die Beschneidungen erfahrungsgemäß in der Zeit während der Grundausbildung erfolgen. Da aus ihren Personalpapieren die Religionszugehörigkeit ersichtlich ist (36.; 41., S. 7; 74., S. 3; 77., S. 3) und darüber hinaus zumindest beim gemeinsamen Duschen offenbar werden wird (77., S. 3), daß die Kläger zu 3) und 4) nicht beschnitten sind, werden sie während der Militärdienstzeit ihre nichtmuslimische Religion mit Sicherheit nicht verbergen können; dies gilt um so mehr, als nach den Bekundungen von einigen der im Verfahren 12 UE 2997/86 vernommenen Zeugen (78.) davon auszugehen ist, daß die nichtmuslimischen Wehrpflichtigen gesondert festgestellt zu werden pflegen. Während der Militärzeit droht christlichen Wehrpflichtigen gegenwärtig eine Beschneidung gegen ihren Willen. Zwar reichen die dem Senat hierzu bisher vorliegenden Erkenntnisse nicht aus, um eine zur Annahme einer Gruppenverfolgung führende Verfolgungsdichte festzustellen (vgl. oben II. 4., S. 39 ff.), weil diese Erkenntnisse sich auf vier Standorte beschränken und damit nicht die Aussage tragen können, ausnahmslos jeder wehrpflichtige türkische Staatsangehörige christlichen Glaubens werde in dem dargestellte Sinne verfolgt. Dies steht indessen der Bejahung einer gerade den Klägern zu 3) und 4) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Einzelverfolgung nicht entgegen, denn dem Begriff der Gruppenverfolgung kommt ausschließlich im Bereich der Sachaufklärung und Beweisaufnahme Bedeutung zu (vgl. BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 - NVwZ 1990, 80). In der Regel werden Erkenntnisse über eine Gruppenverfolgung aus einer Zusammenschau und dem Zusammentragen vieler einzelner Angaben über Individualverfolgung gewonnen. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt nämlich eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von - möglicherweise - zahlreichen individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Randnummer 77 Damit liegt die Besonderheit der Gruppenverfolgung - im Verhältnis zu dem Asylbewerber, der grundsätzlich für seine Person eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegen muß, damit er anerkannt werden kann (BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 84.84 - BVerGE 70, 232, m.w.N.) - darin, daß die Rückschlüsse auf die individuelle Verfolgungsgefahr für den Asylbewerber nicht oder nicht nur aus seinem persönlich erlittenen Schicksal, sondern aus Maßnahmen gegen eine ganze Gruppe gezogen werden, der der Asylbewerber angehört, er somit (lediglich noch) seine Zugehörigkeit zu dieser Gruppe nachweisen muß. Dann aber wird die im Einzelfall festgestellte Individualverfolgung nicht dadurch zweifelhaft, daß eine Kollektivverfolgung einerseits möglich und denkbar ist, andererseits zumindest für die Vergangenheit nicht sicher festgestellt werden kann bzw. nach den vorliegenden Erkenntnissen die zur Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte (noch) nicht erreicht wird. Die in dem Urteil über die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung liegende Prognose ist immer das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei nicht allein quantitative oder statistische Erwägungen ausschlaggebend sind. Hier sind maßgeblich für die Prognose vor allem die Verfolgungsdichte an den vier erkenntnisträchtigen Standorten, welche auf eine vergleichbare, wenngleich bisher nicht bekanntgewordene Situation an anderen Standorten hindeutet, die Schwere des drohenden Eingriffs und die in jüngster Zeit stetig zunehmenden Islamisierungstendenzen, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab insbesondere BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87 - EZAR 630 Nr. 25). Nach den bereits oben getroffenen Feststellungen kann jedenfalls von nur vereinzelten Übergriffen fanatischer Muslime oder von einer besonders gelagerten Ausnahmesituation in einem einzelnen Standort nicht (mehr) die Rede sein. Da für den Senat nicht ersichtlich ist, nach welchen Kriterien die Verteilung der Rekruten auf die Standorte erfolgt, und damit nicht absehbar ist, an welchen Standort gerade die Kläger zu 3) und 4) eingezogen würden, muß der Senat seiner Prognose als beachtlich wahrscheinlich zugrunde legen, daß die Kläger zu 3) und 4) an einen der Standorte eingezogen werden, an denen sie den geschilderten Übergriffen ausgesetzt sein werden. Im übrigen sind die vom Senat getroffenen Feststellungen bisher von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden, noch sind Anregungen zu weiterführender Erkenntnisgewinnung eingegangen. Randnummer 78 Demnach befürchten die Kläger zu 3) und 4), die auch deutlich ihre Furcht vor körperlichen Übergriffen wie einer Zwangsbeschneidung während des Militärdienstes zum Ausdruck gebracht haben und darin einen Angriff auf ihre Glaubensüberzeugung sehen, zu Recht für den Fall einer Einberufung sie selbst treffende asylrelevante Verfolgung, die sich der türkische Staat zurechnen lassen müßte, weil nicht mehr davon ausgegangen werden kann, daß er Übergriffe auf christliche Wehrpflichtige im Militär im großen und ganzen erfolgreich bekämpft (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt 12.08.1991 - 12 UE 149/86 -; im Ergebnis a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 - 14 A 10082/87 -). Randnummer 79 Soweit insbesondere der Kläger zu 3) seine Befürchtung, im Rückkehrfall politischer Verfolgung durch den türkischen Staat ausgesetzt zu sein, zusätzlich darauf stützt, daß er in Gießen in einem armenischen Kulturverein mitarbeitet, an Veranstaltungen zum Gedenken an den Völkermord an den Armeniern und an Demonstrationen - teilweise auch vor der türkischen Botschaft in Bonn - teilgenommen hat, ist sein Vorbringen zu unsubstantiiert, um einen Anspruch auf Asylanerkennung schon aus diesem Grund tragen z