Zum baugebietsüberschreitenden Nachbarschutz anläßlich der Erweiterung eines Altenzentrums Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
- August 1991, 2/3 H 463/91 Tatbestand Randnummer 1 Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die von dem Antragsgegner vorgesehene Erweiterung eines Altenzentrums. Sie sind Eigentümer des Grundstücks Am G in B -A (Flurstück), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 "G -F" der Stadt B und ist dort als reines Wohngebiet mit eingeschossiger Bauweise ausgewiesen. Durch die Straße "Am G" getrennt, erstreckt sich westlich davon das 36611 qm große Grundstück Gemarkung A, Flur, Flurstück. Auf diesem Grundstück befindet sich das "Altenzentrum B", das aus zahlreichen Gebäuden besteht. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 der Stadt B, der in seiner ersten Neufassung vom 28.03.1991 für den hier maßgeblichen Bereich eine Fläche für den Gemeinbedarf mit eingetragener Zweckbestimmung - Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen - festsetzt. In der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans Nr. 6 war der östlich des Gebäudes "M" gelegene Bereich als Parkplatz festgesetzt. Randnummer 2 Mit Baugenehmigung vom 24.09.1990 genehmigte sich der Antragsgegner die Erweiterung des Gebäudekomplexes "M", der nunmehr bis 4 m an die Straße "Am G" heranreicht. Es handelt sich dabei um einen viergeschossigen Anbau, der äußerlich dem vorhandenen Komplex angeglichen und mit den gleichen Steinen verklinkert ist. Der gesamte Gebäudekomplex einschließlich des Anbaus hat im Norden eine Länge von ca. 45 m und im Nordosten - entlang der Straße "Am G" - eine Länge von ca. 22 m. Der Anbau und das Wohnhaus der Antragsteller werden einen geringsten Bauwerksabstand von etwa 25 m haben, wobei die etwa 9,5 m breite Straße "Am G" dazwischen liegt. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6 hatte der Antragsgegner sich mit Befreiungsbescheid vom 24.09.1990 dahingehend Befreiung erteilt, daß die Erweiterung auf der als PKW-Parkplatz ausgewiesenen Fläche vorgenommen werden dürfe. Das Regierungspräsidium K hatte unter dem 01.08.1990 seine Zustimmung gemäß § 36 BauGB zu dem Vorhaben erteilt. Randnummer 3 Am 08.10.1990 haben die Antragsteller gegen die erteilte Baugenehmigung Widerspruch erhoben, über den bisher noch nicht abschließend entschieden worden ist. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 21.03.1991 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für die Zeit ab dem siebten Tag nach Zustellung des Bescheides an. In einem an die Bevollmächtigten der Antragsteller gerichteten Schreiben vom selben Tag führte der Antragsgegner im wesentlichen aus, die Anordnung des Sofortvollzugs erfolge im überwiegenden Interesse des Bauherrn. Durch die Umbau- und Erweiterungsmaßnahme würden 20 bisherige Altenheimplätze in Pflegeplätze umgewandelt. Außerdem würden 25 Pflegeplätze neu geschaffen. Damit solle der dringenden Nachfrage nach Pflegeplätzen Rechnung getragen werden. Randnummer 5 Am 03.04.1991 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Kassel die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Randnummer 6 Durch Beschluß vom 02.08.1991 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob § 80 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 VwGO hier Anwendung finde, denn die Voraussetzungen für beide Vorschriften lägen nicht vor. Die angefochtene Baugenehmigung verletzte offensichtlich keine Nachbarrechte der Antragsteller. Der Antragsgegner habe nach Art. 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Änderungsgesetzes zur Hessischen Bauordnung vom 11.09.1990 (GVBl. I S. 538) verlangen können, daß für die Entscheidung über seinen Bauantrag die HBO 1977 anzuwenden sei. Eine Verletzung der Bauwichvorschrift des § 7 Abs. 1 HBO 1977 liege schon deshalb nicht vor, weil nur von Grundstücksgrenzen, die nicht an öffentlichen Verkehrsflächen liegen, ein Bauwich einzuhalten sei. Hier grenze das Baugrundstück jedoch an die öffentliche Straße "Am G". Auch § 8 HBO 1977 sei nicht verletzt. Dies sei für den Mindestabstand von 5 m offensichtlich, treffe aber auch für die in § 8 Abs. 2 HBO 1977 gewährleistete ausreichende Belichtung zu. Die erteilte Baugenehmigung verletzte auch nicht das aus § 15 BauNVO entwickelte Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Bauplanungsrechtlich sei das Vorhaben nicht zu beanstanden. Für die Antragsteller ergäben sich durch die Erweiterung keine unzumutbaren Belästigungen, zumal die Antragsteller schon seit längerem in der Nähe des Altenzentrums lebten. Randnummer 7 Gegen den ihnen am 09.08.1991 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 20.08.1991 Beschwerde eingelegt. Sie vertreten die Auffassung, es sei verfassungsrechtlich bedenklich, dem Bauherrn die Wahlmöglichkeit zu gewähren, über seinen Antrag nach altem oder neuem Recht zu entscheiden. Dies gelte besonders, wenn der Bauherr eine öffentlich-rechtliche Körperschaft sei. Hinzu komme, daß im vorliegenden Fall das Wahlrecht nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren ausgeübt worden sei. Bauplanungsrechtlich bestünden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6 widersprächen der Eigenart des reinen Wohngebiets, in dem ihr Grundstück liege, weil sie an eine eingeschossige reine Wohnbebauung ein mehrgeschossiges Gebäude so nahe heranlasse. Die Baugenehmigung verstoße auch gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Sie hätten ihr Grundstück auf der Grundlage des alten Plans erworben und darauf vertraut, daß die Wohnqualität nicht negativ beeinträchtigt werde. Aufgrund der Höhe des Anbaus und der Zahl seiner Vollgeschosse fehle es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Umgebung. Es sei ferner nicht auszuschließen, daß bei ununterbrochenem Rufen kranker Menschen die für reine Wohngebiete zulässigen Lärmwerte überschritten würden. Randnummer 8 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 9 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 02.08.1991 - 2/3 H 463/91 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom
- Oktober 1990 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom
- September 1990 für die Erweiterung eines Altenzentrums - 246/89 - B wiederherzustellen. Randnummer 10 Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Randnummer 11 Die das Altenzentrum betreffenden Bauakten des Antragsgegners (1 Ordner) sowie die Bebauungspläne der Stadt B Nr. 6 und Nr. 9 waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Randnummer 13 Der vorläufige Rechtsschutz des Nachbarn, der gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung einen Rechtsbehelf eingelegt hat, richtet sich seit dem Inkrafttreten des
- Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung -
- VwGOÄndG - vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2209) nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO. Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten, hier der Antragsteller, gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung, haben seit dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes regelmäßig auch im Verhältnis zwischen dem Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen (§ 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dient das Vorhaben allerdings ausschließlich Wohnzwecken, haben Widerspruch und Anfechtungsklage des Dritten dagegen nach § 10 Abs. 2 des durch Art. 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 17.05.1990 (BGBl. I S. 926) eingeführten Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch - BauGB-MaßnahmenG - keine aufschiebende Wirkung. Im vorliegenden Fall dient das genehmigte Vorhaben nicht ausschließlich Wohnzwecken. Zwar steht bei Altenwohnheimen und Altenheimen der Wohncharakter im Vordergrund, bei Altenpflegeheimen - wie im vorliegenden Fall - tritt jedoch das Wohnelement stark hinter den Versorgungs-, Pflege- und Betreuungscharakter der Einrichtung zurück. In der Regel sind die pflegebedürftigen Heiminsassen zu einer eigenständigen Haushaltsführung nicht in der Lage. Diese Besonderheiten rechtfertigen es, Altenpflegeheime nicht als Wohngebäude, sondern nach den Kategorien der Baunutzungsverordnung als Anlagen für gesundheitliche Zwecke zu qualifizieren. Dem hat der Antragsgegner Rechnung getragen und am 21.03.1991 die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung angeordnet. Randnummer 14 Bei dem Antrag eines Dritten nach § 80 a Abs. 3 VwGO ist Gegenstand der Prüfung nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in vollem Umfang, sondern in den Grenzen der Antragsbefugnis des Antragstellers. Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und den Nachbarn auch tatsächlich beeinträchtigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die angefochtene Baugenehmigung in vollem Umfange rechtmäßig ist, denn sie verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften. Randnummer 15 Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben des Antragsgegners nach § 30 BauGB, denn es wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 der Stadt B vom 28.03.1991 durchgeführt. Für die baurechtliche Nachbarklage, die als Anfechtungsklage zu erheben ist, ist die Sach- und Rechtslage entscheidend, die im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung, die sie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gefunden hat, gilt. Hat sich nach Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung die Sach- und Rechtslage geändert, so ist das im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren von Bedeutung, wenn es zugunsten des Bauherrn erfolgt ist (vgl. Simon, BayBauO, Stand: Februar 1991, Art. 73 Rdnr. 35 a m.w.N.). So liegt es hier. Nach Erteilung der Baugenehmigung ist der Bebauungsplan Nr. 6 geändert worden und weist nunmehr das zur Bebauung vorgesehene Grundstück als Fläche für den Gemeinbedarf mit eingetragener Zweckbestimmung - Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen - aus. In einem derartigen Gebiet sind Wohnpflegeheime allerdings nicht generell zulässig. Zu den Anlagen für soziale Zwecke gehören zwar beispielsweise Altersheime, Jugendheime oder Kindergärten (vgl. Fickert-Fieseler,
- Aufl., Vorb. §§ 2 bis 9, 12 bis 14, Rdnr. 14), Altenpflegeheime stellen jedoch Anlagen für gesundheitliche Zwecke dar (vgl. Fickert-Fieseler, a.a.O., Rdnr. 15). Dennoch begründet der Verstoß der Baugenehmigung hiergegen keine Verletzung der Antragsteller in Rechten aus nachbarschützenden Vorschriften. Die Antragsteller wohnen in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet. Die Vorschriften dieses Plans über die zulässigen oder zulassungsfähigen Nutzungen im reinen Wohngebiet haben nachbarschützenden Charakter. Dies beruht darauf, daß die Grundstückseigentümer eines Baugebiets in einem gegenseitigem Austauschverhältnis stehen. Die Festsetzung eines reinen Wohngebiets hat zur Folge, daß nur noch eine entsprechend dem Wohngebietscharakter beschränkte Ausnutzbarkeit der davon betroffenen Grundstücke zulässig ist. Dieser Beschränkung stehen andererseits die dadurch gewährleisteten Vorteile, wie etwa der Wohnruhe, gegenüber. Die Beschränkung der Ausnutzung des Grundeigentums würde jedoch ihren Sinn verlieren, wenn sie nicht auch von den anderen Eigentümern eingehalten würde. Die Eigentümer von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet liegen, haben daher ein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrung der Eigenart des Baugebiets. Einen derartigen Anspruch können die Antragsteller hier jedoch nicht geltend machen, da der von ihnen angegriffene Anbau in einem Gebiet liegt, in dem durch Bebauungsplan eine andere Nutzung festgesetzt ist. Randnummer 16 Zwar kann die Festsetzung eines Bebauungsplans in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, wonach Anlagen auch unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen und Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt sind, zu einem gebietsüberschreitenden Nachbarschutz führen (vgl. Battis-Krautzberger-Löhr, BauGB,
- Aufl., § 31 Rndr. 63); die Voraussetzungen eines derartigen Abwehranspruchs sind hier jedoch nicht erfüllt. Die Erweiterung des Altenzentrums durch den genehmigten Anbau für Pflegeplätze führt zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller. Kleinere Altenpflegeheime können unter Umständen bereits generell in reinen Wohngebieten zugelassen werden, ohne daß sie als Anlage für soziale oder gesundheitliche Zwecke eingestuft werden müssen. Größere Altenpflegeheime sind dort nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Soweit die Antragsteller vortragen, der Anbau sei für sie deshalb unzumutbar, weil tagsüber bei ununterbrochenem Rufen die für reine Wohngebiete zulässige Lärmbeeinträchtigung überschritten würden, sind hierfür von ihnen weder Anhaltspunkte vorgetragen worden noch ergeben sie sich aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen. Was das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt hat, ist zutreffend und bedarf keiner weiteren Ergänzung. Randnummer 17 Auch soweit die Antragsteller die Massigkeit des genehmigten Baukörpers als für sie rücksichtslos und unzumutbar rügen, können sie keinen Erfolg haben. Dies folgt daraus, daß das Gebiet des Altenzentrums durch die Straße "Am G" deutlich von dem reinen Wohngebiet getrennt ist, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt und aufgrund des zwischen dem Haus der Antragsteller und dem im Streit befindlichen Anbau bestehenden Bauwerksabstandes vom etwa 25 m eine "erdrückende Wirkung" durch den Anbau nicht zu erwarten ist. Randnummer 18 In bauordnungsrechtlicher Hinsicht sind durch die erteilte Baugenehmigung ebenfalls keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt worden. Der Antragsgegner war als Bauherr aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung des Änderungsgesetzes zur Hessischen Bauordnung vom 11.09.1990 (GVBl. I S. 538) auch nachträglich berechtigt, seinen Bauantrag nach den Regelungen der HBO 1977 bescheiden zu lassen. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 21.08.1991 - 3 TH 1661/91 - ausgeführt hat, dient das Ergänzungsgesetz nicht nur der Abwicklung der bereits vor Inkrafttreten der HBO 1990 begonnenen Baugenehmigungsverfahren, sondern läßt auch die Überprüfung von danach gestellten Neuanträgen nach dem alten Recht zu. Dafür spreche die Verlängerung des Wahlrechts bis zum 31.12.1992 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Änderungsgesetzes zur Hessischen Bauordnung vom 26.06.1991 (GVBl. I S. 209) sowie der Umstand, daß der Bauherr die Möglichkeit habe, eine auf der Grundlage der HBO 1990 erteilte Baugenehmigung zurückzugeben und für ein geplantes oder bereits begonnenes Bauwerk das Wahlrecht erstmalig und zwar zugunsten der HBO 1977 auszuüben. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Zu Unrecht rügen die Antragsteller, die Wahlmöglichkeit über eine Entscheidung des Bauantrags nach altem oder neuem Recht sei zumindest dann nicht gegeben, wenn - wie hier - der Bauherr eine öffentlich-rechtliche Körperschaft sei. Bauvorhaben der Landkreise und Gemeinden haben in der Hessischen Bauordnung keine Sonderregelung erfahren. § 107 HBO enthält lediglich verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen für bauliche Anlagen des Bundes und der Länder. Der öffentliche Bauherr ist vielmehr dem privaten Bauherrn gleichgestellt mit der Folge, daß er auch die dem privaten Bauherrn eingeräumte Wahlmöglichkeit über die Anwendung der alten oder neuen HBO hat. Randnummer 19 Auch der Einwand der Antragsteller, es sei nicht erkennbar, daß die Ausübung des Wahlrechts durch den Antragsgegner in einem ordnungsgemäßen Verfahren ausgeübt worden sei, greift nicht durch. Für eine derartige Erklärung eines öffentlichen Bauherrn genügt nach Auffassung des Senats, wenn sie von den für die Vertretung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zuständigen Personen in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben oder vorgelegt wird. Dies ist hier geschehen. Randnummer 20 § 7 HBO 1977, der die Mindestabstände (Bauwiche) regelt, ist schon deshalb nicht verletzt, weil nach Abs. 1 dieser Vorschrift nur von den Grundstücksgrenzen, die nicht an öffentlichen Verkehrsflächen liegen, Bauwiche einzuhalten sind. Im gegebenen Fall grenzt der hier betroffene Grundstücksbereich jedoch an die öffentliche Verkehrsfläche "Am G". Auch eine Verletzung des § 8 HBO 1977 ist nicht gegeben. Die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu, denen der Senat folgt, sind von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr angegriffen worden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025874