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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 UE 2578/90 Urteil Unzulässige Öffentlichkeitsarbeit des Magistrats in der "heißen Phase" des Kommunalwahl

Unzulässige Öffentlichkeitsarbeit des Magistrats in der "heißen Phase" des Kommunalwahlkampfs Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 7. Juni 1990, III/1 E 1083/89 Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wo

§ 26Abs.

1 Nr. 2 des Kommunalwahlgesetzes dar. Es spreche viel dafür, daß das Fehlen von nur 16 Stimmen durch die massive amtliche Wahlpropaganda in einem Wahlkreis, in dem erfahrungsgemäß mit einer erheblichen Anzahl von F.D.P.-Wählern gerechnet werden könne, herbeigeführt worden sei. Randnummer 19 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 20 den Beschluß der Beklagten vom

  1. April 1989 aufzuheben und die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt V vom
  2. März 1989 für ungültig zu erklären. Randnummer 21 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Sie hat vorgetragen, die von den Klägern beanstandeten Schreiben hielten sich nach Inhalt, äußerer Form und Aufmachung in den Grenzen der den kommunalen Amtsträgern gestatteten Öffentlichkeitsarbeit. Gegen eine unzulässige Wahlbeeinflussung spreche auch, daß der Magistrat kontinuierlich Öffentlichkeitsarbeit leiste und diese Arbeit im Wahlkampf nicht zunehme. Auch seien die Schreiben ausschließlich an besonders betroffene Bevölkerungsgruppen gerichtet gewesen. Von einem planmäßigen Verhalten des Bürgermeisters und des ersten Stadtrats könne nicht gesprochen werden. Akuter und völlig überraschender Anlaß sei die Eingemeindungsbestrebungen betreffende Äußerung des SPD-Spitzenkandidaten in dem Interview der F A Z gewesen. Durch diesen akuten Anlaß seien die Veröffentlichungen gerechtfertigt gewesen. Auf die bevorstehende Wahl zur Stadtverordnetenversammlung habe die Einladung der Gewerbetreibenden keinen Bezug genommen. Das Verhalten des Magistrats sei auch ohne Einfluß auf die Sitzverteilung im Stadtparlament gewesen. Bereits seit der Kommunalwahl 1972 habe die F.D.P. in ständig Wählerverluste hinzunehmen gehabt. Randnummer 24 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom
  3. Juni 1990 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne nicht feststellen, daß es zu Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren

§ 26Abs.

1 Nr. 2 des Kommunalwahlgesetzes gekommen sei. Ob das Wahlverfahren nur den formal-technischen Ablauf der Wahlhandlung einschließlich ihrer gesamten Vorbereitung betreffe oder der innere Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Wählers ebenfalls durch die Vorschrift geschützt werde, könne dahingestellt bleiben. Das Gericht neige zwar der Auffassung zu, daß die beiden Schreiben den Anforderungen an eine sachlich gebotene amtliche Öffentlichkeitsarbeit nicht mehr gerecht geworden seien, zumal auch nicht berücksichtigt worden sei, daß inzwischen die sogenannte "heiße Phase" des Wahlkampfes erreicht gewesen sei. Eine verfassungswidrige parteiergreifende Einwirkung liege jedoch erst dann vor, wenn die Entscheidungsfreiheit des Wählers ernstlich beeinträchtigt werde, was erst dann der Fall sei, wenn eine "ins Gewicht fallende Häufung und Massivität offenkundiger Grenzüberschreitung" zu verzeichnen sei, Diese Stufe hätten die beiden Schreiben nicht erreicht. Randnummer 25 Gegen das am

  1. Juli 1990 zugestellte Urteil haben die Kläger zusammen mit sechs anderen Klägern Berufung eingelegt, die ihr Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom
  2. August 1990, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am
  3. August 1990, auf die im Rubrum des Urteils genannten beiden Kläger beschränkt hat. Mit Beschluß vom
  4. September 1991 hat der Senat hinsichtlich der Kläger, die das Verfahren nicht weiter betreiben, das Berufungsverfahren eingestellt und im übrigen die am
  5. März 1989 gewählten 37 Stadtverordneten zum Verfahren beigeladen. Mit Beschlüssen vom
  6. September 1991 und
  7. Oktober 1991 hat der Senat die Beiladungen von zwei Stadtverordneten aufgehoben und die beiden nachgerückten Stadtverordneten beigeladen. Randnummer 26 Die Kläger tragen vor, der Begriff der "Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren" sei weit zu fassen. Er umfasse unter anderem alle rechtswidrigen Verhaltensweisen von Behörden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könnten unzulässige Beeinflussungen der Wahl von außen zu einer Ungültigerklärung der Wahl im Wahlprüfungsverfahren führen. Für eine Unterscheidung zwischen "rechtlich relevanten" und "rechtlich nicht relevanten" unzulässigen Wahlbeeinflussungen fehle es an jeder Grundlage im Gesetz. Maßgeblich sei, ob die fragliche Unregelmäßigkeit auf die Verteilung der Sitze von Einfluß gewesen sein könne. Hieran könne angesichts des knappen Wahlergebnisses kein Zweifel bestehen. Randnummer 27 Die Kläger beantragen, Randnummer 28 das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
  8. Juni 1990 und den Beschluß der Beklagten vom
  9. April 1989 aufzuheben und die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt vom
  10. März 1989 für ungültig zu erklären. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Sie trägt vor, das Verhalten des Bürgermeisters bzw. des Ersten Stadtrats stelle keine unzulässige Beeinflussung, sondern eine sachlich gebotene und damit noch zulässige Öffentlichkeitsarbeit dar. Aber auch dann, wenn man vom Vorliegen einer unzulässigen Wahlbeeinflussung ausgehe, könnten nur gravierende Verstöße "Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren" sein. Eine ins Gewicht fallende Häufung und Massivität offenkundiger Grenzüberschreitung sei jedoch nicht gegeben. Randnummer 32 Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Randnummer 33 Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) sowie die Unterlagen des Gemeindewahlleiters (1 Ordner) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben. Randnummer 35 Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Randnummer 36 Die Klage ist zulässig und begründet. Das unter dem
  11. März 1989 verfaßte und am
  12. März 1989 abgesandte Schreiben an die Gewerbetreibenden der Stadt stellt eine unzulässige Wahlbeeinflussung dar und führt dazu, daß die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung vom
  13. März 1989 für ungültig zu erklären ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Randnummer 37 Nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes -KWG-in der Fassung vom
  14. März 1981 (GVBl. I S. 109), geändert durch Gesetz vom
  15. Juni 1988 (GVBl. I S. 235), ist die Wiederholung der Wahl anzuordnen, wenn beim Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf die Verteilung der Sitze von Einfluß gewesen sein können; erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke, so ist die Wahl in diesen Wahlbezirken zu wiederholen; erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke, so ist die Wahl im ganzen Wahlkreis erneut vorzunehmen. Liegt keiner der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KWG genannten Fälle vor, ist die Wahl nach Nr. 4 derselben Vorschrift für gültig zu erklären. Aus § 26 Abs. 1 Nr. 4 KWG folgt, daß die beanstandeten schriftlichen Mitteilungen nur dann zu einer Wiederholung der Wahl führen können, wenn sie als "Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren" anzusehen sind. Randnummer 38 Diese Voraussetzung ist erfüllt. Unter den Begriff des Wahlverfahrens

§ 26Abs.

1 Nr. 2 KWG fällt nicht nur der im Kommunalwahlgesetz geregelte formal-technische Ablauf der Wahl. Erfaßt durch diese Vorschrift werden auch die allgemeinen Wahlgrundsätze, deren Verletzung Unregelmäßigkeiten darstellen. Dies hat schon mit hinreichender Klarheit der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung entschieden. Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Danach liegt eine Unregelmäßigkeit bei dem Wahlverfahren

§ 26Abs.

1 Nr. 2 KWG vor, wenn gegen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes oder der zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verstoßen wird (Hess. VGH, Urteile vom

  1. März 1985 - II OE 42/82 - und
  2. Februar 1987 - 2 UE 1330/86 -; Urteil vom
  3. Dezember 1990 - 6 UE 1488/90 - ESVGH 41, 126 = NVwZ 1991, 702 ). Zu den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes gehört auch die Regelung des § 1 Abs. 1 KWG, wonach die Gemeindevertreter unter anderem in gleicher Wahl gewählt werden. Die Pflicht, die Chancengleichheit der Wahlbewerber zu wahren, ist somit unmittelbar in einer Bestimmung des Kommunalwahlgesetzes geregelt, so daß ein Verstoß gegen diese Pflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG zu einer Wiederholung der Wahl führen kann. Randnummer 39 Auch eine verfassungskonforme Auslegung des Begriffs "Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren"

§ 26Abs.

1 Nr. 2 KWG gebietet es, diesem Begriff einen weiten, nicht nur den technischen Ablauf der Wahl umfassenden Sinngehalt beizumessen. Eine verfassungskonforme Auslegung des Begriffs "Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren"

§ 26Abs.

1 Nr. 2 KWG ist möglich, denn der genannte Begriff ist auslegungsfähig. Es ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des Kommunalwahlgesetzes, daß lediglich die Fehler im Rahmen des formal-technischen Ablaufs des Wahlverfahrens gemeint sind. Vielmehr läßt der Wortlaut der Vorschrift bei Berücksichtigung der im § 1 Abs. 1 KWG geregelten Grundsätze den Schluß zu, daß mit "Wahlverfahren" die Durchführung einer den wahlrechtlichen Grundsätzen entsprechenden Wahl gemeint war. Nur diese Auslegung wird der überragenden Bedeutung dieser Grundsätze gerecht. Es vermag nicht einzuleuchten, daß z. B. bei einem Verfahrensfehler, der dem Wahlvorstand im Zuge der Stimmabgabe von Wahlberechtigten unterläuft, die Wahl zu wiederholen ist, nicht aber etwa bei einer durch Drohungen beeinflußten Stimmabgabe. Randnummer 40 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom

  1. März 1977 (2 BvE 1/76 - BVerfGE 44, 125 ff., 138 ff.) entschieden, daß es gegen das sich aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 38 Abs. 1 GG ergebende Prinzip der freiheitlichen Demokratie verstoße, wenn im Wahlakt die Willensbildung nicht vom Volk zu den Staatsorganen hin vollzogen werde, sondern umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin (Seite 140). Es sei den Staatsorganen von Verfassungs wegen versagt, "sich als Staatsorgane im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbesondere durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen" (S. 141). Mit Art. 20 Abs. 2 GG sei eine auf Wahlbeeinflussung gerichtete, parteiergreifende Einwirkung von Staatsorganen als solchen zugunsten oder zu Lasten einzelner oder aller am Wahlkampf beteiligten politischen Parteien oder Bewerber unvereinbar. Sie verstoße gegen das Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf und verletze die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen (Seite 144). Randnummer 41 Wenn der Staat dabei zugunsten oder zu Lasten bestimmter politischer Parteien oder von Wahlbewerbern Partei ergreife, sei darüber hinaus auch das verfassungsmäßige Recht der davon nachteilig Betroffenen auf Chancengleichheit bei Wahlen verletzt (Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG). Zu den Prinzipien, die das Grundgesetz unter dem Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zusammenfasse, gehörten neben der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung und der Verantwortlichkeit der Regierung auch das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien (Seite 144/145 m. w. N.). Randnummer 42 Das Recht auf Chancengleichheit gelte auch für die zur Wahlvorbereitung in der Massendemokratie erfolgende Wahlwerbung, soweit sie durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinflußt werde (Seite 146). Ein parteiergreifendes Einwirken von Staatsorganen in die Wahlen zur Volksvertretung sei auch nicht zulässig in der Form von Öffentlichkeitsarbeit. Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften sei in Grenzen nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig. Sie finde aber dort ihre Grenze, wo die Wahlwerbung beginne. Anzeichen dafür, daß diese Grenze überschritten sei, könnten unter anderem der Inhalt sowie die äußere Form und Aufmachung von Anzeigen und Druckschriften sein (Seite 150). Als Anzeichen für eine Grenzüberschreitung zur unzulässigen Wahlwerbung komme weiterhin ein Anwachsen der Öffentlichkeitsarbeit in Wahlkampfnähe in Betracht, das sowohl in der größeren Zahl von Einzelmaßnahmen ohne akuten Anlaß, wie in deren Ausmaß und dem gesteigerten Einsatz öffentlicher Mittel für derartige Maßnahmen zum Ausdruck kommen könne (Seite 151). Randnummer 43 Die Grenze, die das Grundgesetz zwischen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit und unzulässiger Wahlwerbung ziehe, könne in der Vorwahlzeit auch dort überschritten sein, wo regierungsamtliche Veröffentlichungen sich auf eine sachliche Information des Bürgers beschränkten, sich also weder durch ihren Inhalt noch durch ihre Aufmachung als Werbemaßnahmen zugunsten eigener Machterhaltung oder für eine politische Partei zu erkennen gäben. Derartige Informationen stünden nicht frei im politischen Raum; sie könnten nur im Rahmen des Zusammenhangs sachgerecht gewürdigt werden. Unterrichte die Regierung im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit den Bürger über ihre Leistungen und Erfolge, so entfalte dies regelmäßig Wirkungen auch zugunsten der die Regierung tragenden Parteien. Das sei verfassungsrechtlich zwar unbedenklich, solange die betreffende Veröffentlichung nicht in unmittelbarer zeitlicher Beziehung zu einer bevorstehenden Wahl stehe, sich also voraussichtlich nur in begrenztem Umfang werbend auf das Wahlergebnis auswirken werde. Hingegen könne die Regierung ihre Pflicht, die Wahlentscheidung des Bürgers nicht zugunsten einer Partei oder im Interesse ihrer eigenen Machterhaltung zu beeinflussen, verletzen, wenn sie im nahen Vorfeld der Wahl ihrem Inhalt und ihrer Aufmachung nach nicht zu beanstandende Veröffentlichungen, insbesondere in Form von sogenannten Arbeits-, Leistungs- oder Erfolgsberichten mit beträchtlichem Aufwand und in erheblicher Menge veröffentliche oder gegen ihre Verbreitung keine ausreichenden Vorkehrungen treffe, die ihre Verwendung zu wahlwerbenden Zwecken verwehrten (Seiten 151/152). Randnummer 44 Aus der Verpflichtung, sich jeder parteiergreifenden Einwirkung auf die Wahl zu enthalten, folge das Gebot äußerster Zurückhaltung und das Verbot jeglicher mit Haushaltsmitteln betriebenen Öffentlichkeitsarbeit in Form von sogenannten Arbeits-, Leistungs- oder Erfolgsberichten. Denn in der "heißen Phase des Wahlkampfes" gewönnen solche Veröffentlichungen in aller Regel den Charakter parteiischer Werbemittel in der Wahlauseinandersetzung, in die einzugreifen der Regierung verfassungskräftig versagt sei. Von diesen Beschränkungen der Öffentlichkeitsarbeit unberührt blieben dagegen auch im Vorfeld der Wahl informierende, wettbewerbsneutrale Veröffentlichungen, die aus akutem Anlaß geboten seien (Seiten 152/153). Randnummer 45 Das Bundesverfassungsgericht hat noch hinzugefügt, daß die Abgrenzung zwischen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit und verfassungswidriger, parteiergreifender Einwirkung auf die Wahl im Einzelfall schwierig sein könne. Deshalb setze die Feststellung eines Verfassungsverstoßes eine ins Gewicht fallende Häufung und Massivität offenkundiger Grenzüberschreitungen voraus (Seite 155/156). Randnummer 46 Dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben sich zahlreiche andere Gerichte, insbesondere auch der Hessische Staatsgerichtshof angeschlossen (vgl. Saarl.VerfGH, Urteil vom
  2. März 1980 - Lv 1/80 - NJW 1980, 2181 ff.; Bad.-Württ.StGH, Urteil vom
  3. Februar 1981 -GR 1/80- ESVGH 31, 81 ff., 84 ff.; BremStGH, Entscheidung vom
  4. November 1983 - St 1/83 - NVwZ 1985, 649 ff.; NRWVerfGH, Urteil vom
  5. Februar 1985 - VerfGH 8/84 - NVwZ 1986, 463 f.; Hess.StGH, Urteil vom
  6. Januar 1991 - P.St. 1114 - ESVGH 41, 1 ff., 3 ff., BVerwG, Beschluß vom
  7. November 1988 - 7 B 169/88 - NVwZ-RR 1989, 262 f.; VGH Bad.- Württ., Urteil vom
  8. November 1983 - 1 S 1311/83 - DVBl. 1985, 170 ff.; OVG Münster, Urteil vom
  9. August 1988 - 15 A 924/88 - NVwZ-RR 1989, 149 ff.; dasselbe, Urteil vom
  10. Februar 1991 - 15 A 1518/90 - NVwZ-RR 1991, 420 ff. = NWVBl. 1991, 234 ff.). Randnummer 47 Die vom Bundesverfassungsgericht angesprochene "Massivität und Häufigkeit" offenkundiger Grenzüberschreitungen kann nicht bedeuten, daß einzelne gravierende Verstöße gegen die obigen Grundsätze hinnehmbar wären. Vielmehr ist die Grenze zwischen den zulässigen und den unzulässigen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit durchaus fließend. Je ausgeprägter der Inhalt eines staatlich finanzierten und verbreiteten Druckerzeugnisses den Charakter einer Wahlkampfaussage hat, desto mehr sind die Anforderungen an "Massivität und Häufigkeit" zu senken (BremStGH, a. a. O., S. 649 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat selbst in seinem späteren Beschluß vom
  11. Februar 1983 (- 2 BvR 1765/82 - BVerfGE 63, 230 ff., 242 ff., 244) verdeutlichend darauf hingewiesen, daß regierungsamtliche Veröffentlichungen, die sich weder durch ihren Inhalt noch durch ihre Aufmachung als Werbemaßnahmen zu erkennen gäben, unzulässig sein können, wenn sie im nahen Vorfeld der Wahl ohne akuten Anlaß in so großer Zahl erscheinen und in solchem Umfang verbreitet werden, daß Auswirkungen auf das Wahlergebnis nicht mehr ausgeschlossen werden könnten. Daraus folgt, daß der Hinweis auf die "Massivität und Häufigkeit" letztlich die Frage betraf, ob der festgestellte Wahlrechtsverstoß das Wahlergebnis beeinflußt haben kann, nicht aber die Frage, ob überhaupt ein Wahlrechtsverstoß vorgelegen hat (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom
  12. Augst 1988 - 15 A 924/88 - NVwZ-RR 1989, 149 ff., 151). Randnummer 48 Die vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung in der Vorwahlzeit haben auch Geltung für die Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinden vor einer Kommunalwahl (so auch OVG Münster, Urteil vom
  13. August 1988, a.a.O., S. 149 f.). Dies ergibt sich aus dem bereits angesprochenen § 1 Abs. 1 KWG, wonach unter anderem die Gemeindevertreter in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt werden, in Verbindung mit Art. 1 der Hessischen Verfassung (vgl. auch Hess.StGH, a.a.O., S. 5, sowie bereits den Beschluß des Hessischen Staatsgerichtshofs vom
  14. Oktober 1980 - P. St. 908 - StAnz 1981, 1655 ff., 1658 f.). Randnummer 49 Das an die Gewerbetreibenden in Bad V übersandte Schreiben des Bürgermeisters und des Ersten Beigeordneten vom
  15. März 1989 stellt eine unzulässige amtliche Wahlwerbung und damit eine Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren im oben genannten Sinn dar. Es handelt sich zwar um eine sachliche Information über Leistungen und Erfolge des bisherigen Magistrats. Diese Information ist jedoch unzulässig, weil sie im nahen Vorfeld der Wahl, also in der sogenannten "heißen Phase des Wahlkampfs" versandt wurde, ohne daß ein akuter Anlaß dafür bestand. Für die Einladung zu der Veranstaltung war sie nicht notwendig. Wollte der Magistrat nicht auf sie verzichten, hätte die Veranstaltung um einige Tage verschoben werden können. Randnummer 50 Die Unregelmäßigkeiten können von Einfluß auf die Verteilung der Sitze bei den Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung in Bad V gewesen sein (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG). Ein Wahlanfechtungsgrund genügt nach der Rechtsprechung des Senats zur Aufhebung der Wahl, wenn unter den gegebenen Umständen nicht nur eine theoretische, sondern eine nicht ganz fern liegende Möglichkeit besteht, daß er sich auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
  16. Dezember 1990 - 6 UE 1488/90 - ESVGH 41, 126 ff., 130/131 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Es besteht eine nicht ganz fern liegende Möglichkeit, daß die F. D. P. die erforderlichen zusätzlichen 16 Stimmen zur Überschreitung der 5-prozentigen Sperrklausel, erhalten hätte, wenn die Versendung des Briefes vom
  17. März 1989 an die Gewerbetreibenden in der Stadt Bad V unterblieben wäre. Die F. D. P. hätte nach § 22 Abs. 2 KWG fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen, also bei 15.277 Stimmen mindestens 764 Stimmen erhalten müssen, um in der Stadtverordnetenversammlung vertreten zu sein. Auf sie sind jedoch nur 748 Stimmen entfallen. Die Einladungen mit den wahlbeeinflussenden Äußerungen sind "flächendeckend" in 459 Exemplaren an die Gewerbetreibenden des Wahlkreises Bad V, die Gewerbesteuer zahlen, versandt worden. Gewerbetreibende wählen erfahrungsgemäß eher die CDU oder die F. D. P., nicht so sehr aber die SPD oder die Grünen. Mit der Werbeaktion trafen der Bürgermeister und der Erste Stadtrat, die der CDU angehören, somit gerade solche Personen, die als Wähler der F. D. P. oder der CDU in Frage kamen. Daher liegt die Möglichkeit nicht fern, daß mindestens 16 der angeschriebenen Gewerbetreibenden durch den Erfolgsbericht dazu veranlaßt wurden, statt der F. D. P. die CDU zu wählen. Randnummer 51 Die Wahl ist daher für ungültig zu erklären und ihre Wiederholung im ganzen Wahlkreis Bad V anzuordnen (vgl. §§ 26 Abs. 1 Nr. 2b, 27, 30 KWG), da es angesichts der "flächendeckenden" Versendung der Erfolgsberichte jedenfalls in mehr als der Hälfte der Wahlbezirke zu den Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Randnummer 52 Es kann daher offen bleiben, ob die Anlage zum Schriftsatz vom
  18. März 1989 sowie das an die Bediensteten der Stadtverwaltung versandte Schreiben vom
  19. März 1989 ebenfalls unzulässige Wahlbeeinflussungen enthielten. Dagegen könnte sprechen, daß die Frage einer Eingemeindung von Bad V nach F am Main kurz vor der Kommunalwahl durch Pressemeldungen betreffend den damaligen Bewerber der SPD für das Amt des Oberbürgermeisters der Stadt F am Main in die Diskussion gebracht worden war, der Bürgermeister der Stadt Bad V somit aus akutem Anlaß handelte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025875

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