Obsah (8)
§ 10§ 113§ 23§ 24§ 22§ 17§ 16Art. 5Interessenkollision durch Doppelfunktionen von Hochschulmitgliedern in Personalrat und in Selbstverwaltungsgremien Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 10. Oktober 1990, 3/2 E 391/89
gehend BVerwG, 11. August 1993, 6 C 4/92, Urteil
gehend BVerfG,
- März 1994, 1 BvR 2069/93 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine Entscheidung des Präsidenten der Beklagten, mit der dem Kläger unter Hinweis auf seine Mitgliedschaft im Personalrat untersagt worden war, weiterhin im Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik mitzuwirken. Randnummer 2 Der Kläger gehörte bereits dem Personalrat der Beklagten an, als er am
- Oktober 1987 Mitglied des Fachbereichsrats wurde. Durch das Gesetz vom
- Oktober 1987 (GVBl. I S. 181) zur Anpassung hochschulrechtlicher Vorschriften an das Dritte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - HRG - wurde in § 10 des Hessischen Hochschulgesetzes - HHG - als Abs. 4 eine Regelung eingefügt,
der Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören können, das für Personalangelegenheiten zuständig ist. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
- Januar 1988, abgesandt am
- Februar 1988, wies der Präsident der Beklagten den Kläger auf diese Vorschrift hin und vertrat die Auffassung, daß zu den Selbstverwaltungsgremien im Sinne des § 10 Abs. 4 HHG auch die Fachbereichsräte gehörten. Da der Kläger weiterhin als Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter Mitglied des Personalrats sei, könne er im Fachbereichsrat nicht mehr mitwirken. Randnummer 4 Im Juni 1988 wurde der Kläger erneut in den Personalrat gewählt. Gegen das Schreiben vom
- Januar 1988, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
- Januar 1989, eingegangen bei der Beklagten am
- Januar 1989, Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- Februar 1989, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am
- Februar 1989, zurückwies. Randnummer 5 Am
- März 1989 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, § 10 Abs. 4 HHG sei mit seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 GG und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht vereinbar. Die Mitglieder der Personalvertretung würden aus der Gruppe aller übrigen Hochschulmitglieder, bei denen ebenfalls Interessenwiderstreite entstehen könnten, herausgehoben. Die Regelung sei auch unverhältnismäßig. Da eine Überschneidung der Aufgabenbereiche nur in Teilbereichen denkbar sei, stelle die "totale Vernichtung des Mitgliedschaftsrechtes" eine mit den Zielen der Regelung nicht zu vereinbarende Diskriminierung dar. Randnummer 6 Am
- März 1990 endete die Wahlperiode des Klägers im Fachbereichsrat. Er wurde jedoch anschließend erneut in dieses Gremium gewählt. Randnummer 7
dem der Kläger ursprünglich die Aufhebung der Verfügung vom
- Januar 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 1989 und die Feststellung beantragt hatte, daß er für die Zeit bis zum
- März 1990 Mitglied des Fachbereichsrates sei, hat er zuletzt vor dem Verwaltungsgericht beantragt, Randnummer 8 festzustellen, daß die Verfügung des Präsidenten der Gesamthochschule K vom
- Januar 1988 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom
- Februar 1989 rechtswidrig war, Randnummer 9 hilfsweise, Randnummer 10 festzustellen, daß der Kläger, solange er entsprechend gewählt wird, Mitglied des Fachbereichsrates des Fachbereichs Mathematik der Gesamthochschule K ist. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie hat vorgetragen,
§ 10Abs.
4 HHG ruhe die Fachbereichsmitgliedschaft des Klägers für die Zeit, in der er Mitglied des Personalrats sei. Dadurch werde nicht unzulässigerweise in die Mitgliedschaftsrechte des Klägers eingegriffen. Bei seiner Wahl in den Fachbereichsrat im Jahre 1987 habe er bereits mit einer Änderung der Gesetzeslage rechnen müssen, da § 37 Abs. 1 des im November 1985 novellierten Hochschulrahmengesetzes eine zwingende Inkompatibilitätsregelung hinsichtlich der Mitwirkung in Selbstverwaltungsgremien, die mit Personalangelegenheiten befaßt seien, und der Personalvertretung enthalte und die Länder verpflichtet gewesen seien, ihre Hochschulgesetze dem Rahmenrecht anzupassen. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom
- Oktober 1990 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Hauptantrag sei als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, aber nicht begründet. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung sei nicht § 10 Abs. 4 HHG, sondern die wortgleiche Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 3 im Hochschulrahmengesetz des Bundes. Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 HHG habe lediglich klarstellende Funktion und keine eigene rechtliche Bedeutung. Zugleich entfalle die vom Kläger aufgeworfene Rückwirkungsproblematik, denn § 37 HRG in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 1987 (BGBl. I S. 1170) sei bereits in Kraft gewesen, als der Kläger im Sommersemester 1987 erstmals in den Fachbereichsrat gewählt worden sei. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 3 HRG lägen vor. Es obliege dem Fachbereichsrat, bei den personellen Maßnahmen mitzuwirken und insbesondere Vorschläge zur Einstellung, Entlassung und Weiterbeschäftigung von Hochschulangehörigen zu unterbreiten. § 37 Abs. 1 Satz 3 HRG verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Übermaßverbot. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, daß der Kläger - solange er entsprechend gewählt werde - Mitglied des Fachbereichsrates sei, sei unzulässig, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe. Mit der Entscheidung über den Hauptantrag sei bereits geklärt, daß § 37 Abs. 1 Satz 3 HRG grundsätzlich anwendbar sei. Randnummer 15 Gegen das am
- November 1990 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem
- Dezember 1990 - der
- Dezember 1990 war ein Samstag - Berufung eingelegt. Er trägt vor, § 37 Abs. 1 Satz 3 HRG gehöre nicht zu den unmittelbar geltenden Bestimmungen. Hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei es Aufgabe des Verwaltungsgerichts gewesen zu ermitteln, welche Interessen- und Pflichtenkollisionen dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung vorgeschwebt hätten. Interessenkollisionen zwischen der Tätigkeit im Personalrat und der Tätigkeit in einem Selbstverwaltungsgremium der Hochschule seien kaum denkbar. In dem von ihm, dem Kläger, angeführten Beispiel des Dekans bestehe die Vergleichbarkeit darin, daß der Dekan in seiner Eigenschaft als Fachbereichsvertreter im Senat mit Personalvertretungsinteressen konfrontiert werde. Er gehöre der Gruppe der Professoren an und habe die Amtspflicht, die Interessen aller Gruppen im Fachbereich zu berücksichtigen. Bei Personalangelegenheiten aus dem eigenen Fachbereich bestehe ein Interessenwiderstreit nicht nur wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Professoren einerseits und der Repräsentationsaufgabe für den Fachbereich andererseits, sondern auch, weil der Dekan die Interessen des Fachbereichs, als Mitglied des Senats aber die Interessen der gesamten Universität zu vertreten habe. Der Hilfsantrag sei zulässig, weil sich die Ausführungen zum Hauptantrag nur auf den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt bezögen, der mit Ablauf der Wahlperiode des Fachbereichsrats zum
- März 1990 erledigt sei. Rechtsmeinungen in den Entscheidungsgründen erwüchsen nicht in Rechtskraft. Er, der Kläger, wolle Klarheit darüber gewinnen, ob er auch in der Zukunft Mitglied des Fachbereichsrats Mathematik sein könne, wenn er gleichzeitig Mitglied des Personalrats sei. Randnummer 16 Der Kläger beantragt,
- das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
- Oktober 1990 zu ändern und festzustellen, daß die Verfügung des Präsidenten der Gesamthochschule K vom
- Januar 1988 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom
- Februar 1989 rechtswidrig war,
- festzustellen, daß der Kläger, solange er entsprechend gewählt wird, Mitglied des Fachbereichsrats des Fachbereichs Mathematik der Gesamthochschule K ist. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, sie stimme der Umstellung des ursprünglichen Hilfsantrags in einen Hauptantrag, die eine Klageänderung sei, nicht zu. Jedenfalls fehle dem Kläger für diese Feststellungsklage das erforderliche berechtigte Interesse. Randnummer 20 Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) sowie vom Kläger vorgelegte Unterlagen (1 Heft) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Verwaltungsvorgänge und Unterlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 22 Der erste Antrag - gerichtet auf die Feststellung, daß die Verfügung vom
- Januar 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 1989 rechtswidrig gewesen sei - ist als Feststellungsantrag
§ 113Abs. 1 Satz 4 Vw
GO zulässig. Der Senat tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichts (Seite 7 des angefochtenen Urteils) bei, die Verfügung vom
- Januar 1988 sei ein Verwaltungsakt gewesen, der sich mit Ablauf des
- März 1990 erledigt habe, der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes, da er erneut in den Fachbereichsrat gewählt worden sei und deshalb die hinreichend konkrete Gefahr einer Wiederholung der angefochtenen Verfügung bestehe. Randnummer 23 Soweit sich der Kläger darauf beruft, § 10 Abs. 4 HHG verstoße gegen den Vertrauensschutzgedanken, weil er, der Kläger, schon vor Inkrafttreten der Regelung Mitglied im Fachbereichsrat und im Personalrat gewesen sei, ist der Feststellungsantrag allerdings unzulässig. Das Feststellungsinteresse ist hinsichtlich des Vertrauensschutzgedankens nicht gegeben. Es liegt nur im Hinblick auf die Gefahr einer zukünftigen Wiederholung der Verfügung vor. Zukünftige Inkompatibilitätsfälle - d. h. Fälle, in denen die Wahlperioden des Fachbereichsrats und des Personalrats erst
dem Inkrafttreten der Vorschrift zu laufen beginnen - werden von § 10 Abs. 4 HHG ohne weiteres erfaßt. Es ist künftig nicht mehr möglich, daß unmittelbar durch das Inkrafttreten der Vorschrift bereits bestehende Mitgliedschaftsrechte eingeschränkt werden, weil die Vorschrift bereits seit dem
- November 1987 (vgl. Art. 7 des Gesetzes vom
- Oktober 1987, GVBl. I S. 181 ff., 192) in Kraft ist. Randnummer 24 Der erste Feststellungsantrag ist unbegründet. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist allerdings nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - § 37 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes des Bundes -HRG-, sondern § 10 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes -HHG-. Der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom
- November 1985 (BGBl. I S. 2090) eingeführte § 37 Abs. 1 Satz 3 HRG gilt nicht unmittelbar, sondern ist lediglich Teil der Rahmengesetzgebung, die einer landesrechtlichen Ausführungsregelung bedarf. Dies ergibt sich aus § 72 Abs. 1 Satz 2 und 3 HRG in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom
- November 1985.
Satz 2 sind innerhalb von zwei Jahren
Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes den Vorschriften des Art. 1 Nr. 1 bis 42 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Darunter fällt auch die Neuregelung des § 37 Abs. 1 Satz 3 HRG. In § 72 Abs. 1 Satz 3 HRG sind diejenigen Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes genannt, die unmittelbar gelten. § 37 Abs. 1 Satz 3 HRG wird von § 72 Abs. 1 Satz 3 HRG nicht erwähnt. Randnummer 25 Bedenken gegen die Gültigkeit des § 10 Abs. 4 HHG bestehen nicht. Insbesondere verstößt die Vorschrift nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz. Es stellt keine willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mitgliedern der Hochschule dar, daß Personalratsmitglieder nicht gleichzeitig einem Gremium der Selbstverwaltung angehören können, das für Personalangelegenheiten zuständig ist. Der Gesetzgeber differenziert nicht sachwidrig, wenn er nur den Mitgliedern von Personalvertretungen, nicht aber den Mitgliedern anderer Gremien die Mitarbeit in für Personalangelegenheiten zuständigen Gremien versagt. Die Personalvertretungen sind zur Ausgestaltung des Art. 37 Abs. 1 Hess. Verfassung - HV - gebildet worden (§ 1 Hess. Personalvertretungsgesetz); Art. 37 Abs. 2 HV sieht die gleichberechtigte Mitbestimmung der Betriebsvertretungen und der Arbeitgeber (Unternehmer) u. a. in personellen Fragen vor. Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu einem für Personalfragen zuständigen Selbstverwaltungsgremium einer Hochschule einerseits und zu der Personalvertretung der Hochschule andererseits widerspricht diesem Verfassungsziel. Die Regelung personeller Fragen soll durch die Beteiligung der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite in einem Miteinander- und Gegeneinanderwirken der beiden Seiten erfolgen. Der Sinn der Personalvertretung als Gegengewicht gegenüber dem Arbeitgeber schließt es deshalb aus, daß die Arbeitgeberseite auf der Arbeitnehmerseite mitwirkt (vgl. § 10 Abs. 3 HPVG ) bzw. die Arbeitnehmerseite auf der Arbeitgeberseite. Die Interessen der Hochschule, die Hochschulangehörige als Mitglieder von Selbstverwaltungsgremien wahrzunehmen haben, und die von dem Personalrat zu wahrenden Arbeitnehmerinteressen sind verschiedenartig und häufig gegensätzlich. Diese gegenläufigen Interessen sollen gerade nicht allein in den Händen solcher Bediensteter liegen, die sowohl als für Personalentscheidungen Zuständige auf der Arbeitgeberseite stehen und insoweit Verantwortung tragen als auch im Personalrat die Arbeitnehmerinteressen wahrnehmen und dafür verantwortlich sind. Deshalb ist die Inkompatibilitätsregelung des § 10 Abs. 4 HHG gerechtfertigt. Randnummer 26 Der hier in Rede stehende Interessenkonflikt unterscheidet sich auch wesentlich von Interessenkonflikten anderer, die mehreren Hochschulgremien angehören. Das verdeutlicht das von dem Kläger selbst angesprochene Beispiel des Dekans. Einen vergleichbaren Interessenkonflikt wie im Falle der Doppelmitgliedschaft im Personalrat und in einem für Personalangelegenheiten zuständigen Gremium kann es für den Dekan nicht geben, denn der Dekan steht sowohl in seiner Funktion als Vorsitzender des Fachbereichsrats als auch in seiner Eigenschaft als Mitglied des Senats auf der Seite der Verwaltung der Universität.
§ 23Abs.
1 Satz 2 des Hessischen Universitätsgesetzes -HUG- ist der Dekan Vorsitzender des Fachbereichsrats und bereitet dessen Beschlüsse vor.
§ 24Abs.
1 Satz 1 HUG ist der Fachbereichsrat zuständig in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder eine andere Zuständigkeit gesetzlich bestimmt ist.
§ 22Abs.
4 Satz 1 HUG üben die Fachbereiche das Vorschlagsrecht zur Ergänzung des Lehrkörpers aus. Somit ist der Dekan als Vorsitzender des Fachbereichsrats bei der Berufung von Mitgliedern des Lehrkörpers und damit in Personalangelegenheiten tätig. Randnummer 27 Daß der Dekan
§ 17Abs.
1 Nr. 2 HUG auch Mitglied des Senats ist, kann zwar Interessenkonflikte verursachen. Diese sind jedoch völlig anderer Art als die Interessenkonflikte, denen ein Personalratsmitglied ausgesetzt sein kann, das gleichzeitig Mitglied eines unter anderem für Personalangelegenheiten zuständigen Hochschulgremiums ist.
§ 16Abs.
1 HUG ist der Senat zuständig für übergreifende Fragen der Fachbereiche, soweit nicht eine andere Zuständigkeit durch Gesetz oder Grundordnung bestimmt ist. Der Senat wird in diesem Sinne zwar auch in Personalangelegenheiten tätig, denn zu seinen Aufgaben gehören
§ 16Abs.
2 HUG neben der Mitwirkung bei der Wahl des Präsidenten und bei der Ernennung des Kanzlers unter anderem die Stellungnahme zu den Berufungsvorschlägen und zu den Ernennungsvorschlägen für Honorarprofessoren. Dabei besteht aber die Gemeinsamkeit, daß die Interessen der Fachbereiche und des Senats letztlich in die gleiche Richtung gehen. Die Fachbereiche sind in ihren Fachgebieten verantwortlich für die Pflege der Wissenschaften in Forschung und Lehre sowie der Künste und für die Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen
wuchses. Sie sind verpflichtet, für eine Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen, insbesondere für eine Abstimmung der Lehr- und Forschungsaufgaben zu sorgen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 HUG). Der Senat hat die Aufgabe, die Interessen der Fachbereiche zu koordinieren, was ebenfalls die Pflege der Wissenschaften in Forschung und Lehre zum Ziel hat. Randnummer 28 Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot läßt sich auch nicht damit begründen, die Inkompatibilitätsregelung des § 10 Abs. 4 HHG verstoße gegen das System der Gruppenuniversität, da eine vergleichbare Regelung für andere Interessenkonflikte nicht getroffen worden sei. Wie oben bereits ausgeführt, gibt es sachliche Gründe dafür, nur die möglichen Interessenkonflikte der Personalratsmitglieder in der geschehenen Weise zu lösen. Dies greift nicht über Gebühr in das Prinzip der Gruppenuniversität ein, da die Konflikte der Mitglieder anderer Gremien in den Gremien gelöst werden können und auch Personalratsmitglieder in den nicht mit Personalangelegenheiten beschäftigten Gremien - etwa in den Ständigen Ausschüssen (vgl. § 18 Abs. 2 HUG) - ohne Beschränkungen tätig sein können. Auch ansonsten wird die Beteiligung der in der Hochschule vertretenen Mitgliedergruppen durch § 10 Abs. 4 HHG nicht gefährdet. Randnummer 29 Die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Teilhaberechte der Mitglieder von Hochschulgremien, die für Personalangelegenheiten zuständig sind, werden durch § 10 Abs. 4 HHG ebenfalls nicht verletzt. Die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Freiheiten gelten nicht grenzenlos. Die Konflikte zwischen der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter müssen
Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertesystems durch Verfassungsauslegung gelöst werden. Hierbei kommt den in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geregelten Freiheitsrechten gegenüber den mit ihnen kollidierenden, gleichfalls verfassungsrechtlich geschützten Werten nicht schlechthin Vorrang zu. Auch ohne Vorbehalt gewährte Freiheitsrechte wie die Wissenschaftsfreiheit müssen im Rahmen gemeinschaftsgebundener Verantwortung gesehen werden. Die durch die Rücksichtnahme auf kollidierende Verfassungswerte notwendig werdende Grenzziehung oder Inhaltsbestimmung kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen werden (BVerfG, Beschluß vom 1. März 1978 - 1 BvR 333/75 und 174, 178, 191/71 - BVerfGE 47, 327 ff., 368 f.). Hier ist das Interesse von Personalratsangehörigen, die auch Mitglieder von für Personalangelegenheiten zuständigen Hochschulgremien sind, in allen Gremien tätig sein zu können, denen sie angehören, gegenüber dem öffentlichen Interesse abzuwägen, daß in Personalangelegenheiten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gleichberechtigt mitbestimmen ( Art. 37 HV ), ohne daß dies durch die Vermischung von Interessen bzw. durch Interessenkonflikte in Frage gestellt und damit auch die Verantwortlichkeit verwischt wird. Dem Individualinteresse gebührt dabei nicht der Vorrang, denn die sonst mögliche Vermischung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen könnte das System der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung aushöhlen. Dieses bleibt aber ebenso wie der Kernbereich des Rechts auf Teilhabe an der Selbstverwaltung erhalten, wenn dem öffentlichen Interesse der Vorrang eingeräumt wird. Ein Hochschulangehöriger, der wegen Interessenwiderstreits an der Mitwirkung in einem Selbstverwaltungsgremium gehindert ist, hat, soweit ihm ein Teilhaberecht
Art. 5Abs.
3 GG zusteht, keine ungünstigere Rechtsstellung als solche Teilhabeberechtigte, die nicht in Selbstverwaltungsgremien wählbar oder gewählt worden sind. Allein der Umstand, daß eine durch Wahl erlangte zusätzliche Berechtigung als Mitglied eines Gremiums wegen Interessenwiderstreits eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, führt daher nicht zur Verfassungswidrigkeit. Überdies bleibt jedem Mitglied eines für Personalangelegenheiten zuständigen Gremiums unbenommen, seine zusätzliche Mitgliedschaft in der Personalvertretung aufzugeben und dadurch weiter in dem für Personalangelegenheiten zuständigen Selbstverwaltungsgremium mitwirken zu können. Randnummer 30 § 10 Abs. 4 HHG verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot. Es stellt keine unverhältnismäßige Belastung dar, daß der Gesetzgeber kein Mitwirkungsverbot für jeden einzelnen Interessenkonflikt in Personalangelegenheiten, sondern eine generelle Unvereinbarkeit der Doppelmitgliedschaft vorgesehen hat. Der Gesetzgeber hat zulässigerweise dem öffentlichen Interesse an einer neutralen Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte im Bereich der Personalangelegenheiten so erhebliches Gewicht beigemessen, daß er die Gefahr von Interessen- und Pflichtenkollisionen von vornherein vermeiden wollte. Dieser Gefahr würde bei Geltung eines lediglich auf den Einzelfall bezogenen Mitwirkungsverbots weniger wirksam begegnet, da bei der Beratung komplexer Sachverhalte unter anderem Personalangelegenheiten betroffen sein können, ohne daß dies von vornherein klar erkennbar ist und insofern Abgrenzungsprobleme auftreten können. Es müßte mit Streitigkeiten darüber gerechnet werden, ob der Ausschlußtatbestand gegeben ist oder nicht. Würde die Unzulässigkeit der Mitwirkung festgestellt, müßte für das verhinderte Mitglied des Gremiums ein Vertreter tätig werden. Dies könnte im Falle der Beratung verschiedener Tagesordnungspunkte zu einem häufigen Wechsel der Besetzung des Gremiums führen. Daß dies höchst unpraktikabel wäre und die Effektivität der Arbeit des Gremiums stark vermindern würde, liegt auf der Hand. Randnummer 31 Der Präsident der Antragsgegnerin hat die somit wirksame Regelung des § 10 Abs. 4 HHG auch richtig angewendet. Die streitige Verfügung vom
- Januar 1988 ist, was die Feststellung der Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft im Personalrat und im Fachbereichsrat betrifft, nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 HHG liegen vor. Als Personalratsmitglied hat der Kläger Aufgaben der Personalvertretung wahrzunehmen. Als Mitglied des Fachbereichsrats gehört er einem Gremium der Selbstverwaltung an, das für Personalangelegenheiten zuständig ist. Zu den Personalangelegenheiten gehören alle Maßnahmen mit Auswirkungen für die dienstrechtliche Stellung einer Person, insbesondere aber Vorschläge über die Einstellung, Entlassung und Weiterbeschäftigung, die Aufstellung von Berufungsvorschlägen sowie Entscheidungen über die dienstliche Zuordnung und Verwendung von Hochschulbediensteten sowie über den Umfang ihrer dienstlichen Rechte und Pflichten, einschließlich des Rechtes auf Durchführung von Nebentätigkeiten; die gleichzeitige Mitgliedschaft im Personalrat und in den Fachbereichsräten ist danach ausgeschlossen (vgl. Hailbronner, in Hailbronner, Komm. zum Hochschulrahmengesetz -HRG-, Stand: August 1990, Ordner 1, Rdnr. 17 zu § 37). Randnummer 32 Auch der zweite Antrag des Klägers, den er im Verfahren erster Instanz als Hilfsantrag gestellt hat, hat keinen Erfolg. Würde es sich bei der Umstellung von dem Hilfsantrag in den Hauptantrag um eine Klageänderung handeln, wäre diese mangels Sachdienlichkeit unzulässig (§ 91 Abs. 1 VwGO), denn der geänderte Antrag wäre seinerseits unzulässig, weil der Kläger sein Begehren mit der Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgen konnte und verfolgt hat und deswegen kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO hätte. Das Feststellungsinteresse für diesen Antrag könnte auch nicht mit dem Gedanken des Klägers gerechtfertigt werden, die Fortsetzungsfeststellungsklage betreffe nur den durch Zeitablauf erledigten Bescheid vom
- Januar
- Da das Feststellungsinteresse für den Fortsetzungsfeststellungsantrag mit der Wiederholungsgefahr begründet wird, ist es gerade Sinn der Fortsetzungsfeststellungsklage, die durch den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt aufgeworfene Rechtsfrage für die Zukunft zu klären. Träfe die Argumentation des Klägers zu, so wäre in jedem Fall einer wegen Wiederholungsgefahr zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage ein zusätzlicher, auf das gleiche Feststellungsziel gerichteter allgemeiner Feststellungsantrag zulässig. Sieht man den Übergang vom Hilfsantrag zum Hauptantrag nicht als Klageänderung an, so ist der zweite Antrag aus denselben Gründen unzulässig. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025876