dem das Architektenbüro Dr.-Ing. S den Entwurf eines Rahmenplans für die Stadtsanierung erstellt hatte, übersandte die Antragsgegnerin diesen Entwurf den Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 25.07.1979 mit der Bitte, Bedenken und Anregungen dazu mitzuteilen. Randnummer 7 Am 12.09.1979 führte die Antragsgegnerin eine weitere Bürgerversammlung durch, in der der Rahmenplan vorgestellt und in einzelnen Punkten erörtert wurde. Randnummer 8 Am 12.08.1982 billigte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Rahmenplan mit der Maßgabe einer Erweiterung des förmlichen Sanierungsgebietes und einzelner Änderungen. Ferner entschied sie über die Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange und aus der Bürgerbeteiligung. Weiterhin faßte die Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluß: Von einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes in der Altstadt F werde abgesehen, weil zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit einer Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm bestehe. Ungeachtet dessen solle die Sanierung der Altstadt im Rahmen der gegebenen finanziellen Möglichkeiten durch die Aufstellung von Bebauungsplänen
dem BBauG, die gegebenenfalls später in Bebauungspläne
dem StBauFG umgewandelt würden, durchgeführt werden. Randnummer 9 Am 29.10.1984 wurde die Altstadtsanierung der Antragsgegnerin in das Städtebauförderungsprogramm des Landes Hessen aufgenommen. Randnummer 10 Am 31.01.1985 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Entwurf der "Satzung der Stadt F (Hessen) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes 'Altstadt'" als Satzung. In § 1 Abs. 2 der Satzung werden die Grundstücke, die das Sanierungsgebiet umfaßt, einzeln aufgeführt. Daneben werden die Grenzen des Sanierungsgebietes in einem Plan dargestellt. Randnummer 11 Der Regierungspräsident in D genehmigte die Satzung mit Verfügung vom 27.02.1985 mit einer Auflage. Satzung und Genehmigung sowie Hinweise auf die §§ 15, 17, 18 und 23 StBauFG wurden in der "W Zeitung" vom 16.03.1985 öffentlich bekanntgemacht. Randnummer 12
dem gegen die Sanierungssatzung mehrere Normenkontrollanträge - darunter der vorliegende Normenkontrollantrag der Antragsteller - beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestellt worden waren, die u. a. mit einer Verletzung des § 25 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - begründet worden waren, beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 25.09.1986 die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt" erneut und mit Rückwirkung auf den 18.03.1985, wobei u. a. die Stadträte, deren Mitwirkung bei der Beschlußfassung am 31.01.1985 in den Normenkontrollverfahren gerügt worden war, bei der Beratung und Beschlußfassung nicht mitwirkten. Zugleich lehnte die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 25.09.1986 einen Antrag der CDU-Fraktion ab, in die Sanierungssatzung einen § 1a einzufügen, mit dem die Anwendung der §§ 6, 15 - 23, 41 Abs. 4 - 11 und § 42 StBauFG ausgeschlossen werden sollte. Randnummer 13 Die am 25.09.1986 beschlossene Sanierungssatzung wurde in der "W Zeitung" vom 25.10.1986 öffentlich bekanntgemacht. Randnummer 14 Die Antragsgegnerin legte danach dem Regierungspräsidenten in D die Sanierungssatzung vom 25.09.1986 zur Genehmigung vor. Der Regierungspräsident in D genehmigte die Sanierungssatzung vom 25.09.1986 mit Verfügung vom 17.11.1986. Daraufhin wurde die Sanierungssatzung vom 25.09.1986 mit der Genehmigung des Regierungspräsidenten und den Hinweisen auf die §§ 15, 17, 18 und 23 StBauFG in der "W Zeitung" vom 10.12.1986 erneut bekanntgemacht. In dieser Bekanntmachung wurde aufgrund eines Druckfehlers als Datum des Inkrafttretens anstelle des 18.03.1985 der 18.03.1986 genannt. Die Antragsgegnerin wies mit einer weiteren Bekanntmachung in der "W Zeitung" am 20.12.1986 auf den Druckfehler hin und berichtigte das in der Bekanntmachung vom 10.12.1986 genannte Datum des Inkrafttretens auf den 18.03.1985. Randnummer 15 Am 06.09.1990 und - wegen einer möglichen Verletzung des § 25 HGO bei dieser Beschlußfassung - erneut am 13.09.1990 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin einen zweiten
trag zur Sanierungssatzung, mit dem in einem § 1a die Anwendung der Vorschriften des 3. Abschnitts (§§ 152 bis 156) des Baugesetzbuches - BauGB - sowie die Genehmigungspflicht
GB ausgeschlossen werden. Im Anzeigeverfahren hat der Regierungspräsident in D mit Verfügung vom 04.01.1991 gegenüber dieser Änderungssatzung die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht. Über den dagegen gerichteten Widerspruch der Antragsgegnerin ist noch nicht entschieden. Randnummer 16 Die Antragsteller haben 1985 einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie sich zunächst gegen die am 31.01.1985 beschlossene Sanierungssatzung wenden. Sie machen geltend, bei der Beratung und Beschlußfassung über die Satzung sei § 25 HGO verletzt worden, weil die Stadtverordneten N, S und P mitgewirkt hätten. Der Stadtverordnete N betreibe u. a. mit dem Rechtsanwalt und Notar Sch eine Notarkanzlei in Form einer BGB-Gesellschaft. Die Sozietät sei Mieterin des im Sanierungsgebiet befindlichen Hauses K straße (Flur Flurstück), dessen Eigentümer der Notar Sch sei. Der Stadtverordnete S sei vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstandes der O Versorgungs AG (OVAG), die Eigentümerin des zum Teil im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücks L straße (Flur Flurstück) sei. Der Stadtverordnete P sei Eigentümer eines unmittelbar an das Sanierungsgebiet angrenzenden Grundstücks K straße (Flur Flurstück). Diese Stadtverordneten hätten durch die angegriffene Sanierungssatzung unmittelbar Vor- bzw.
teile schon allein durch die Abgrenzung des Sanierungsgebiets und die Aufstellung der angegriffenen Satzung erlangt. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin weitere Verfahrensfehler begangen. Im Rahmen der Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange habe die Antragsgegnerin nicht die Stellungnahme der unmittelbar angrenzenden Gemeinden R und W eingeholt, obwohl rechtliche und wirtschaftliche Interessen der genannten Gemeinden bei Durchführung der Sanierung betroffen seien. Weiterhin habe die Antragsgegnerin weder einen Sozialplan noch weitere befreiende Beschlüsse gemäß § 4 Abs. 2a StBauFG gefaßt. Ein weiterer Verfahrensfehler liege darin, daß die Antragsgegnerin
den Bürgerversammlungen am 16.03.1978 und am 12.09.1979 bis zur Beschlußfassung über die Sanierungssatzung weder eine Bürgerversammlung durchgeführt noch sonst in geeigneter Weise den Stand der Planung mit den Betroffenen erörtert habe, obwohl sich die Planung gegenüber dem Stand der Jahre 1978 und 1979 erheblich geändert habe. Schließlich habe die Antragsgegnerin die mit der Änderung des Städtebauförderungsgesetzes gegebenen Möglichkeiten eines vereinfachten Verfahrens nicht zur Kenntnis genommen, geschweige denn überprüft, ob und inwieweit ein solches Verfahren angemessener sei. Darin liege ein Ermessensfehler, der zur materiellen Unwirksamkeit der Sanierungssatzung führe. Randnummer 17 Mit Schriftsätzen vom 25.09.1987 und 12.10.1988 haben die Antragsteller ihren Normenkontrollantrag ergänzt und gegen die Sanierungssatzung vom 31.01.1985 "in der erneuten Fassung vom 25.09.1986" gerichtet. Sie beanstanden insbesondere die Rückwirkung der Satzung. Randnummer 18 Mit Schriftsatz vom 09.09.1991 haben die Antragsteller dann erklärt, daß sich der Normenkontrollantrag gegen die Sanierungssatzung vom 25.09.1986 und die Satzung der Antragsgegnerin vom 31.05.1985 richte. Randnummer 19 Die Antragsteller beantragen nunmehr, Randnummer 20 die Sanierungssatzung der Antragsgegnerin vom 25. September 1986 und die Satzung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 1985 für nichtig zu erklären. Randnummer 21 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 22 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie führt unter Bezugnahme auf ihre in den Normenkontrollverfahren 4 N 1123/85 und 4 N 1799/85 überreichten Schriftsätze aus, der Antrag sei unzulässig, soweit er sich gegen die Sanierungssatzung insgesamt richte. Bezüglich der Grundstücke der Antragsteller sei er zulässig, aber unbegründet. § 25 HGO sei nicht verletzt worden. Im Falle des Stadtverordneten N fehle es an der Unmittelbarkeit eines Vor- oder
teils, der ihm infolge der beschlossenen Satzung entstehen könnte. Beim Stadtverordneten S lägen Tatsachen, die die Annahme einer Befangenheit rechtfertigen könnten, nicht vor. Randnummer 24 Der Vorwurf, sie habe ihr Ermessen fehlerhaft gebraucht und das vereinfachte Verfahren übersehen, treffe nicht zu. Aufgrund ihrer eingehenden vorbereitenden Untersuchungen habe sie eine Vielzahl städtebaulicher Mißtstände im Hinblick auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Funktionsfähigkeit des Gebietes festgestellt. Insbesondere im Hinblick auf die Funktionsschwäche und die Notwendigkeit von Entkernung, bodenordnenden Maßnahmen und zum Teil auch Neubebauung habe keine Veranlassung bestanden, an der Erforderlichkeit des besonderen Bodenrechtes des Städtebauförderungsgesetzes zu zweifeln. Das Städtebauförderungsgesetz gehe auch in der Neufassung davon aus, daß in der Regel das besondere Bodenrecht für die Durchführung der Sanierung erforderlich sei. Besonderer Rechtfertigung bedürfe also nicht die Anwendung des Bodenrechts des Städtebauförderungsgesetzes, sondern sein Ausschluß. Anhaltspunkte dafür, daß etwa die Sanierung sich in der Durchführung einer Reihe von Objektsanierungen erschöpfen würde, hätten nicht vorgelegen. Randnummer 25 Alle maßgeblichen Träger öffentlicher Belange seien bereits vor der förmlichen Festlegung beteiligt worden. Eine besondere Pflicht, alle umliegenden Gemeinden formell zu beteiligen, bestehe nicht. Randnummer 26 Im Zeitpunkt der Beschlußfassung könne eine konkrete Sozialplanung nicht vorliegen. Die Grundsätze für den Sozialplan seien in den Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen aufgenommen worden. Randnummer 27 Welche Art der Bürgerbeteiligung sie, die Antragsgegnerin, wähle, sei ihre Sache. Es liege auch in ihrer Entscheidungsbefugnis, wie oft und in welchen Zeiträumen Bürgerversammlungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art durchgeführt werden. Insbesondere habe es keiner Bürgerversammlung mit dem Ziel der nochmaligen Unterrichtung und Erörterung bedurft, weil sich an der Sanierungsbedürftigkeit des Gebietes nichts Grundsätzliches geändert habe. Randnummer 28 Folgende Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen: Randnummer 29 Ein Aktenordner der Antragsgegnerin betreffend das Verfahren über die Aufstellung der Sanierungssatzung; ein gehefteter Band "Stadtentwicklungs-Gutachten, Teil D, Sanierung-Bestandsaufnahme"; Schlüsselliste zur Auswertung der Bestandsaufnahme durch EDV; 2 Hefter Einzelakten betreffend Bestandsaufnahme für die Grundstücke der Antragsteller zu 1 und 2; der Rahmenplan der Antragsgegnerin für die Altstadtsanierung (1 Band); 2 geheftete Vorgänge betreffend die Hauptsatzung der Antragsgegnerin in verschiedenen Fassungen sowie 3 weitere geheftete Vorgänge betreffend die Sanierungssatzung. Ferner liegen vor die Gerichtsakten der Normenkontrollverfahren S ./. Stadt F, 4 N 1799/85 und G und B ./. Stadt F, 4 N 1123/85. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist zulässig, soweit er sich gegen die Geltung der Sanierungssatzung vom 25.09.1986 für die von ihr betroffenen Grundstücke der Antragsteller richtet. Randnummer 31 Die in der Erstreckung des Normenkontrollantrags auf die Satzung vom 25.09.1986 liegende Antragsänderung ist sachgerecht und daher - auch ohne Einwilligung der Antragsgegnerin - in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Satzung vom 25.09.1986 ist inhaltlich mit der Satzung vom 31.01.1985 identisch, so daß der Streitstoff insoweit der gleiche bleibt. Randnummer 32 Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine auf der Grundlage des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) erlassene Sanierungssatzung, deren Gültigkeit von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof
GO i.V.m. § 245 Abs. 7 BauGB überprüft werden kann. Randnummer 33 Die Antragsteller sind antragsbefugt.
GO kann u. a. jede natürliche Person, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen
teil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, den Antrag stellen. Der Senat hat unter einem solchen
teil seit dem Beschluß vom 19.12.1969 - IV N 8/68 -, BRS 22 Nr. 31 die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen verstanden. Darunter fallen absolute Rechte, subjektive öffentliche Rechte wie
barrechte, aber z. B. auch private Belange des Bürgers, die im Bauleitplanverfahren
G zu beachten waren (Beschluß des Senats vom 26.06.1973 - IV N 1/72 -, BRS 27 Nr. 172). Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 09.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2.79, 4 N 3.79 und 4 N 4.79 -, BRS 35 Nr. 24) stellt hinsichtlich des
teils im Falle eines Bebauungsplans darauf ab, ob der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung verletzend in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden müßte. Zu den rechtlich geschützten Interessen bzw. zu den privaten Interessen, die bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen, gehört das Grundeigentum (Beschluß des Senats vom 13.12.1982 - IV N 14/77 - ESVGH 32, 106). Als Eigentümer von Grundstücken im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet haben die Antragsteller
teile zu erwarten. Die Sanierungssatzung regelt zwar noch nicht, wie ein im Sanierungsverfahren ergehender Bebauungsplan, die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke. Die Sanierungssatzung unterwirft aber im hier angeordneten klassischen Sanierungsverfahren das Grundeigentum der Antragsteller einem städtebaulichen Sonderbaurecht, das ihre Eigentümerbefugnisse erheblich stärker einschränkt als das allgemeine Städtebaurecht des Bundesbaugesetzes bzw. des Baugesetzbuchs, insbesondere durch die Genehmigungspflicht (§§ 15 StBauFG, 144 BauGB) und die sanierungsrechtlichen Entschädigungs- und Ausgleichsbetragsregelungen (§§ 23, 41, 42 StBauFG, 152 bis 156 BauGB). Randnummer 34 Der
teil der Antragsteller erschöpft sich allerdings in der Betroffenheit ihrer Grundstücke im festgelegten Sanierungsgebiet. Soweit sie darüber hinaus die Nichtigkeit der Satzung für das ganze Sanierungsgebiet festgestellt haben wollen, ist ihr Antrag unzulässig. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, über einen durch das Maß des
teils beschränkten Normenkontrollantrag hinaus im Falle seiner Begründetheit bei planerischem Regelungszusammenhang eine Norm im Ganzen für nichtig zu erklären, bleibt unberührt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 16.11.1976, IV N 3/75, in BRS 30 Nr. 22; auch Quaas/Müller, Normenkontrolle und Bebauungsplan, 1986, Rdnr. 231). Randnummer 35 Soweit der Normenkontrollantrag zulässig ist, ist er nicht begründet. Randnummer 36 Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanierungssatzung vom 25.09.1986 sind grundsätzlich die bei ihrem Erlaß geltenden Bestimmungen des Städtebauförderungsgesetzes - StBauFG - vom 21.07.1971 (BGBl. I S. 1125) in der Neufassung vom 18.08.1976 (BGBl. I S. 2318), berichtigt am 20.12.1976 (BGBl. I S. 3617), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Städtebauförderungsgesetzes vom 05.11.1984 (BGBl. I S. 1321). Zwar gelten für die Durchführung des Sanierungsverfahrens auch bei den vor dem 01.07.1987 eingeleiteten Sanierungsverfahren gemäß § 245 Abs. 1 BauGB vom Inkrafttreten des Baugesetzbuchs am 01.07.1987 an die Vorschriften des Baugesetzbuchs über städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 ff. BauGB) mit der Maßgabe der in § 245 BauGB getroffenen Überleitungsvorschriften. Soweit unter der Geltung des Städtebauförderungsgesetzes jedoch bereits Maßnahmen getroffen worden sind, insbesondere eine Sanierungssatzung erlassen worden ist, bleiben die Vorschriften des Städtebauförderungsgesetzes die maßgebliche Rechtsgrundlage (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 245 Rdnr. 4). Randnummer 37 Die Sanierungssatzung ist nicht wegen einer Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften unwirksam. Randnummer 38 Soweit die Antragsteller rügen, im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange seien zu Unrecht die angrenzenden Gemeinden W und R nicht beteiligt worden, haben sie nicht dargelegt, inwieweit der Aufgabenbereich dieser Gemeinden durch die Sanierung berührt werden kann (§ 4 Abs. 4 Satz 1 StBauFG). Die Frage kann jedoch dahinstehen. Denn wenn einzelne von der Sanierungsplanung berührte Träger öffentlicher Belange im Verfahren zur Aufstellung der Sanierungssatzung nicht beteiligt worden sind, ist ein solcher Mangel unbeachtlich. Dies ergibt sich aus § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, der gemäß der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 BauGB auch auf Satzungen anzuwenden ist, die vor dem 1. Juli 1987 bekanntgemacht worden sind. Die Rechtslage entspricht insoweit der vor dem Inkrafttreten des Baugesetzbuches geltenden Rechtslage (§ 86 Abs. 1 Satz 2 StBauFG i.V.m. § 155b Abs. 1 Nr. 2 BBauG). Randnummer 39 Zu Unrecht beanstanden die Antragsteller, daß im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Sanierungssatzung ein Sozialplan noch nicht vorgelegen habe.
BauFG ist der Sozialplan erst
der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes im Rahmen der Durchführung der Sanierung zu erstellen. Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen soll die Gemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StBauFG Grundsätze für den Sozialplan entwickeln, sobald und soweit dies
dem Stand der Vorbereitung der Sanierung möglich ist. Dem hat die Antragsgegnerin entsprochen. Der von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 12.08.1982 gebilligte Rahmenplan für die Altstadtsanierung enthält unter Ziffer 5 (S. 105 f.) Grundsätze zum Sozialplan. Selbst wenn aber die Grundsätze zum Sozialplan fehlen würden oder als nicht ausreichend angesehen werden müßten, würde dies nicht zur Unwirksamkeit der Sanierungssatzung wegen eines Verfahrensfehlers führen.
GB ist nur eine Verletzung der dort aufgeführten Verfahrens- und Formvorschriften beachtlich. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 StBauFG, die den Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen, in den die Grundsätze für den Sozialplan aufgenommen werden sollen, betrifft, und die im wesentlichen entsprechenden Vorschriften der §§ 141 Abs. 1 und 2, 143 Abs. 1 BauGB werden in § 214 Abs. 1 BauGB nicht aufgeführt.
GB ist eine Verletzung der Vorschriften über den Erläuterungsbericht und die Begründung des Flächennutzungsplanes und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe
GB beachtlich. Der Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StBauFG bzw. der Bericht über die Gründe, die die förmliche Festlegung des sanierungsbedürftigen Gebiets rechtfertigen (§ 143 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB), werden dort nicht erwähnt. Der Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen entspricht auch
seiner rechtlichen Bedeutung nicht dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan oder der Begründung des Bebauungsplans oder der Entwürfe, die in § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB aufgeführt sind. Der Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan und die Begründung des Bebauungsplans sind diesen Plänen beizufügen (§§ 5 Abs. 5, 9 Abs. 8 BauGB); sie sind bei der öffentlichen Auslegung im Rahmen der förmlichen Bürgerbeteiligung zusammen mit den Entwürfen der Pläne offenzulegen (§ 3 Abs. 2 BauGB). Diese rechtliche Bedeutung kommt dem Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen nicht zu. Mängel der vorbereitenden Untersuchungen können sich daher zwar gegebenenfalls auf die materielle Rechtmäßigkeit einer Sanierungssatzung auswirken. Das Fehlen des Berichts - und damit auch der Grundsätze für den Sozialplan - stellt als solches aber keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar. Randnummer 40 Auch insoweit entspricht die Rechtslage
dem Inkrafttreten des Baugesetzbuches im Ergebnis der bis dahin geltenden Rechtslage (§ 86 Abs. 1 Satz 2 StBauFG i.V.m. § 155b Abs. 1 Nr. 3 und 4 BBauG). Randnummer 41 Auch auf einen Mangel der Bürgerbeteiligung können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung stattfinden soll (§ 1 Abs. 4 Satz 4, § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 9 StBauFG bzw. § 137 BauGB) entspricht nicht der förmlichen Bürgerbeteiligung im Rahmen der Bauleitplanung
GB, sondern allenfalls der ebenfalls nicht förmlichen frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17.12.1979, BRS 35 Nr. 226). Demnach wäre ein eventueller Mangel der Betroffenenbeteiligung gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht als Verfahrensfehler beachtlich. Randnummer 42 Eine Verletzung des § 25 HGO bei der erneuten Beschlußfassung in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 25.09.1986 ist von den Antragstellern nicht gerügt worden. Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschrift sind auch nicht ersichtlich. Randnummer 43 Sonstige Form- und Verfahrensvorschriften sind ebenfalls nicht verletzt. Randnummer 44 Die Sanierungssatzung vom 25.09.1986 ist nicht wegen der Anordnung ihres rückwirkenden Inkrafttretens am 18.03.1985 unwirksam. Die Sanierungssatzung vom 25.09.1986 ist eine inhaltsgleiche Wiederholung der am 31.01.1985 beschlossenen Sanierungssatzung der Antragsgegnerin. Sie dient der Behebung eines möglichen Verfahrensfehlers - Verletzung des § 25 HGO -, der möglicherweise die Unwirksamkeit der Sanierungssatzung vom 31.01.1985 zur Folge hat. Aus § 86 Abs. 1 Satz 2 StBauFG i.V.m. § 155a Abs. 5 BBauG ergibt sich die Befugnis, eine an einem Form- oder Verfahrensfehler leidende Satzung durch Behebung des Fehlers und Wiederholung des
folgenden Verfahrens zu heilen, und insbesondere auch die Befugnis, die Satzung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt in Kraft zu setzen, zu dem sie ohne den Verfahrensfehler frühestens hätte wirksam werden können (vgl. zur im wesentlichen übereinstimmenden Regelung in § 215 Abs. 3 BauGB Gaentzsch, a.a.O., § 215 Rdnr. 13 ff.; Bielenberg, in: Ernst- Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Vorbemerkung vor §§ 214 bis 216, Rdnr. 18 ff.). Randnummer 45 Die Vorschrift des § 155a Abs. 5 BBauG ist ebenso wie die entsprechende Vorschrift des § 215 Abs. 3 BauGB verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.1986 - 4 C 31.85 -, BRS 46 Nr. 13 = BVerwGE 75, 262). Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, daß eine ungültige Norm rückwirkend durch eine gültige Norm ersetzt werden darf, wenn das Vertrauen des Bürgers auf die Ungültigkeit einer formell noch bestehenden Rechtsnorm nicht schutzwürdig ist. Der durch das Rechtsstaatsprinzip im Interesse der Rechtssicherheit gewährleistete Vertrauensschutz kommt vor allem dort nicht in Frage, wo es kein Vertrauen geben kann oder wo es sachlich nicht schutzwürdig wäre. Das Vertrauen ist dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte (vgl. BVerfG, Beschluß vom 15.11.1967 - 2 BvL 7, 20, 22/64 -, BVerfGE 22, 330 (347 f.)). Ein Vertrauen auf die Ungültigkeit einer formell noch bestehenden Rechtsnorm wird in aller Regel nicht geschützt, insbesondere wenn der Inhalt der Norm sachgerecht erscheint und ihr nur Bedenken formeller Art entgegenstehen. Die Vorschrift des § 155a Abs. 5 BBauG stellt sich nicht als generelle Heilungsvorschrift dar, sondern läßt nur die Heilung durch Behebung des Fehlers zu. Die darin liegende Rückwirkung führt nicht zu einem unzulässigen Eingriff in das schutzwürdige Vertrauen der Planbetroffenen; sie will vielmehr
dem Willen des Gesetzgebers gerade das von diesem Personenkreis dem (fehlerhaften) Plan entgegengebrachte Vertrauen schützen (BVerwG, Urteil vom 05.12.1986, a.a.O.). Randnummer 46 Die Voraussetzungen für ein rückwirkendes Inkraftsetzen der Sanierungssatzung gemäß § 155a Abs. 5 BBauG sind erfüllt. Insbesondere ist die Satzung inhaltlich unverändert beschlossen worden. Weder aus dem Vorbringen der Antragsteller noch aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse im Sanierungsgebiet in der Zeit zwischen dem 31.01.1985 und dem 25.09.1986 in einer für die Beurteilung der Sanierungsvoraussetzungen erheblichen Weise geändert haben könnten. Veränderungen auf einzelnen Grundstücken im Sanierungsgebiet, etwa Sanierungen einzelner Gebäude oder Wohnungen, sind insoweit nicht erheblich. Randnummer 47 Daß sich im gesamten Sanierungsgebiet oder in größeren Teilgebieten die Verhältnisse, mit denen die Antragsgegnerin das Vorhandensein städtebaulicher Mißstände und das Erfordernis einer Sanierung begründet hat, in diesem Zeitraum erheblich geändert hätten, haben auch die Antragsteller nicht vorgetragen. Randnummer 48 Die Sanierungssatzung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 49 Die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 3 und 5 StBauFG für die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt" haben vorgelegen. Das Gebiet der Altstadt wies städtebauliche Mißstände auf, zu deren Behebung Sanierungsmaßnahmen erforderlich waren. Die Antragsgegnerin hat das Sanierungsgebiet ohne erkennbare Ermessensfehler räumlich abgegrenzt und auch ermessensfehlerfrei von einer Ausgliederung der Grundstücke der Antragsteller abgesehen. Randnummer 50
BauFG liegen städtebauliche Mißstände u. a. vor, wenn das Gebiet
seiner vorhandenen Bebauung oder
seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht entspricht oder in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm
seiner Lage und Funktion obliegen. § 3 Abs. 2 StBauFG führt beispielhaft Gesichtspunkte auf, die bei der Beurteilung des Vorliegens von Mißständen insbesondere zu berücksichtigen sind. Auf dieser Grundlage steht der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum darüber zu, ob das Gebiet sanierungsbedürftig ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 22.11.1976 - IV N 6/73 -, S. 34, 35 des amtlichen Umdrucks; BGH, Urteil vom 08.05.1980 - III ZR 27/77 -, BGHZ 77, 338
den Entwicklungszielen der Gemeinde künftig erfüllen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1984, DVBl. 1985, 115). Die gerichtliche Überprüfung muß sich deshalb im wesentlichen darauf beschränken, ob die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei die maßgeblichen Tatsachen und Umstände ermittelt und diese ihrer Entscheidung über die förmliche Gebietsfestlegung als Sanierungsgebiet zugrundegelegt hat (vgl. OVG Bremen, a.a.O.; Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 142 Rdnr. 3). Randnummer 51 Aus der Darlegung der positiven und negativen Sanierungsgründe in dem von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin gebilligten Rahmenplan, die ihrerseits auf der örtlichen Bestandsaufnahme und deren Auswertung im Sanierungsgutachten vom 17.04.1974 (insbesondere "5. Die wichtigsten Sanierungsgründe") aufbauen, ergibt sich, daß die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das Gebiet der Altstadt städtebauliche Mißstände aufweist, und zwar sowohl hinsichtlich der Substanz (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StBauFG) als auch hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Gebiets (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 StBauFG). Der Rahmenplan beruht auf einer sorgfältigen Bestandsaufnahme, die erkennbar an den
BauFG insbesondere zu berücksichtigenden Gesichtspunkten für das Vorliegen städtebaulicher Mißstände orientiert ist. Sowohl die Bestandsaufnahme als auch ihre elektronische Auswertung und ihre Bewertung im Sanierungsgutachten und im Rahmenplan weisen keine erkennbaren methodischen Mängel auf. Das Ergebnis dieser Auswertung rechtfertigt die Beurteilung, daß städtebauliche Mißstände im Bereich der Altstadt der Antragsgegnerin vorliegen. Der Schwerpunkt der städtebaulichen Mißstände liegt danach bei der mangelnden Funktionsfähigkeit des Gebiets im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 StBauFG. Dabei ist von der Vorstellung der Antragsgegnerin auszugehen, daß die Altstadt in ihren zentralen Funktionen für die Stadt F, insbesondere auch als attraktives Einkaufszentrum und zugleich belebtes und bewohntes Stadtzentrum, in ihrer historisch gewachsenen, einmaligen und für die Anziehungskraft der Gesamtstadt daher bedeutenden Gestalt erhalten und weiterentwickelt werden soll. Das entspricht der regionalen Raumordnung.
dem Regionalen Raumordnungsplan für die Planungsregion Sachlicher Teilplan - vom 28.11.1978 (StAnz. 1979, 1286) ist F ein zentraler Ort innerhalb des Mittelzentrums mit Teilfunktionen eines Oberzentrums, das aus den Städten F und B N besteht. Die historische Stadtgestalt der F Altstadt mit der dominierenden Längsachse der mittelalterlichen M straße, der K - straße als Zentrum, in dem sich noch eine große Zahl mittelalterlicher, zum Teil gotischer Gebäude befindet, die stellenweise an der K straße noch einen geschlossenen Gesamteindruck vermitteln, soll gegen zerstörerische Wirkungen der Bau- und Verkehrsentwicklung geschützt und möglichst wiederhergestellt werden. Bestandsaufnahme und Gutachten belegen, daß die steigende Bedeutung der K straße als Zentrum für Handel und Dienste, in dem drei Viertel der gesamten F Ladengeschoßfläche konzentriert sind, das historische Baugefüge zu sprengen droht, indem an vielen Stellen bereits Geschäfts- und Lagerbauten entstanden sind, die den Rahmen und die Gestalt der mittelalterlichen Gebäude stören und von alten Gebäuden oft nur noch die Fassade übriglassen. Belegt wird ferner, daß durch die Entwicklung einer ungeordneten und dichten Bebauung mit ungünstigen Belichtungs- und Besonnungsverhältnissen, enger
barschaft mit Betrieben, geringen Freiflächen und fehlenden Gärten sowie den Belastungen durch den fließenden und ruhenden Verkehr sanierungsbedürftige Wohnverhältnisse entstanden sind, die auch in der geringen Wohnzufriedenheit der Bewohner der Altstadt zum Ausdruck kommen. Belegt wird schließlich die Gefährdung sowohl der Geschäftsfunktionen als auch der Wohnfunktionen durch die Verkehrsentwicklung auf der K straße, die zugleich Durchgangsstraße (B) mit erheblichem Verkehrsaufkommen ist. Insbesondere wird durch die Bestandsaufnahme dokumentiert, daß es sich bei den aufgezeigten Mißständen nicht um Einzelfälle handelt, sondern um nahezu flächendeckende systematische Prozesse, die von der expansiven Entwicklung von Geschäfts- und Lagerflächen in der K straße ausgehen und von dort aus einen erheblichen Druck auch auf die übrigen Teile der Altstadt ausüben. Randnummer 52 Zugleich weist die Altstadt
dem Ergebnis der Bestandsaufnahme auch in erheblichem Umfang Substanzmängel auf. Das gilt in der verdichteten Bebauung beiderseits der K straße insbesondere für die Wohn- und Arbeitsverhältnisse in bezug auf Belichtung, Besonnung und Belüftung, die Auswirkungen der engen
barschaft von Wohn- und Arbeitsstätten, das ungünstige Verhältnis von bebauten und unbebauten Flächen und die Einwirkungen, die vor allem von den Verkehrsanlagen durch Lärm und Verunreinigungen ausgehen, zu einem erheblichen Teil auch im Hinblick auf die bauliche Beschaffenheit der überwiegend älteren Gebäude, Wohnungen und Arbeitsstätten. Randnummer 53 Die Antragsteller haben das Vorliegen städtebaulicher Mißstände auch nicht grundsätzlich bestritten. Ihr wesentlicher Einwand geht vielmehr dahin, daß für die Sanierung das am 01.01.1985 eingeführte vereinfachte Verfahren ausgereicht hätte. Randnummer 54 Die Festlegung eines Sanierungsgebietes setzt gemäß § 3 Abs. 1 StBauFG voraus, daß zur Behebung der städtebaulichen Mißstände Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind. Erforderlich sind dabei nur solche Sanierungsmaßnahmen, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StBauFG). Die Gemeinde muß daher darlegen können, warum sie ein qualifiziertes öffentliches Interesse in diesem Sinne für gegeben erachtet. Dabei kommt es auf die Gesamtsituation des Anwendungsfalles an, bei deren Beurteilung die Gemeinde ebenfalls einen von den Gerichten zu respektierenden Beurteilungsspielraum hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.1980 - III ZR 27/77 -, BGHZ 77, 338
den Sanierungszielen der Gemeinde künftig erfüllen soll. Insoweit kommt es also maßgeblich auf das Leitbild und die Sanierungsziele an, die die Antragsgegnerin im Rahmenplan entwickelt hat. Zum Leitbild heißt es im Rahmenplan (S. 60): Randnummer 57 "Die Identität F verlangt die Erhaltung und Wiederherstellung der Altstadt. In ihren Mauern soll reges urbanes Leben herrschen, Autoverkehr soll insoweit stattfinden, als dieser unentbehrlich ist. Käufer sollen sich in anziehenden Geschäftszonen bewegen können, Bewohner eine angenehme Wohnatmosphäre vorfinden. Die Revitalisierung vollzieht sich aus den gegebenen städtebaulichen Verhältnissen. Anonymer Städtebau paßt nicht zur Altstadt. Er wird abgelehnt. In lebendiger Wechselwirkung von Gestalt und Funktion sollen sich die historischen Bereiche zeigen. Die frühere Schönheit der alten Gebäude wird wieder sichtbar gemacht. Zur Erfüllung der zentralörtlichen Funktionen wird besonders das Image der K straße als Geschäftszentrum verbessert und zusätzlich die Geschäftszone in die
bargebiete (E gasse/Stadtkirche) ausgedehnt. Ruhiger sind die übrigen Bereiche. Sie dienen dem Wohnen und erhalten aus dieser Funktion mit ihre Gestalt. Der Bedeutung des Autos wird Rechnung getragen. Es muß aber zugunsten der wichtigeren Bedürfnisse eine sekundäre Rolle im Stadtbild spielen". Randnummer 58 Daraus werden die folgenden Sanierungsziele abgeleitet (S. 61 ff.): Randnummer 59
G und § 215 Abs. 3 BauGB können Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften behoben werden. Wenn die Sanierungssatzung vom 31.01.1985 dagegen deshalb fehlerhaft wäre, weil eine Entscheidung über die Wahl des Sanierungsverfahrens nicht oder nicht in der gebotenen Weise erfolgt ist, könnte dies nicht
BauFG i.V.m. § 155a Abs. 5 BBauG geheilt worden sein. Randnummer 65 Es kommt deshalb auch darauf an, ob die bei der Beschlußfassung über die Sanierungssatzung vom 31.01.1985 getroffene Entscheidung für das vollständige herkömmliche Sanierungsverfahren rechtmäßig war. Randnummer 66 Bei der Wahl des Sanierungsverfahrens handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine an den Rechtsbegriff der Erforderlichkeit gebundene Entscheidung (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 142 BauGB Ernst-Zinkahn-Bielenberg, § 142 Rdnr. 23). Erforderlich ist das herkömmliche Sanierungsverfahren auch dann, wenn die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens die Sanierung voraussichtlich erschweren würde (§ 5 Abs. 2 Satz 4 StBauFG). Auch insoweit handelt es sich um eine an den unbestimmten Rechtsbegriff der Erschwerung der Sanierung gebundene Entscheidung (vgl. Gaentzsch, die Änderungen des Städtebauförderungsgesetzes, NJW 1985, 881 (886 f.); zu § 142 BauGB Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O.). Wenn die Stadtverordneten bei der Beschlußfassung am 31.01.1985 von dem kurz zuvor eingeführten vereinfachten Sanierungsverfahren nichts wußten und insofern eine "Wahl" zwischen dem klassischen Sanierungsverfahren und dem vereinfachten Sanierungsverfahren nicht getroffen haben, würde dieser Umstand allein nicht die Unwirksamkeit der Sanierungssatzung zur Folge haben. Randnummer 67 Allerdings steht der Gemeinde bei der Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Erforderlichkeit und der Erschwerung der Sanierung ein Beurteilungsspielraum zu. Denn auch die Frage, ob der Ausschluß der besonderen bodenrechtlichen Bestimmungen des herkömmlichen Sanierungsverfahrens die Sanierung voraussichtlich erschweren oder unmöglich machen würde, bestimmt sich
der vorhandenen städtebaulichen Situation und
den Sanierungszielen der Gemeinde und setzt eine Prognose voraus. Die Anknüpfung an die Sanierungsziele der Gemeinde und die diagnostischen und prognostischen Unsicherheiten der von der Gemeinde bei der Wahl des Sanierungsverfahrens zu treffenden Entscheidungen führen zu einer entsprechenden Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Verwaltungsgerichte dürfen weder die damaligen Sanierungsziele der Gemeinde durch eigene Vorstellungen ersetzen, noch dürfen sie an die Stelle der mit Unsicherheiten behafteten damaligen Prognoseentscheidung der Gemeinde eine eigene neue Prognoseentscheidung setzen. Die Prognoseentscheidung der Gemeinde kann vielmehr von den Verwaltungsgerichten nur beanstandet werden, wenn sie nicht in einer der Sache angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist, d. h. wenn die vorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf die Durchführbarkeit der Sanierung unvollständig oder wenn die den Sanierungszielen zugrundeliegenden Annahmen nicht plausibel sind (vgl. Gaentzsch, a.a.O., S. 887; zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Prognoseentscheidungen BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 - 4 C 79.76 u. a. - BVerwGE 56, 110
Lage der Dinge spricht vieles dafür, daß die Stadtverordneten bei der Beschlußfassung über die Sanierungssatzung am 31.01.1985 den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht erkannt haben, soweit er sich auf die Beurteilung der Erforderlichkeit des vollständigen herkömmlichen Sanierungsverfahrens gegenüber der Möglichkeit des vereinfachten Sanierungsverfahrens bezog. Jedenfalls lassen sich den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Magistratsvorlage, keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß den Stadtverordneten bei der Beschlußfassung am 31.01.1985 das kurz zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Städtebauförderungsgesetzes vom 05.11.1984 (BGBl. I S. 1321) mit Wirkung zum 01.01.1985 eingeführte vereinfachte Verfahren überhaupt bekannt gewesen wäre. Anders als die Verkennung eines Ermessensspielraums, die regelmäßig zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt, hat die Verkennung eines Beurteilungsspielraums nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung zur Folge. Die Verkennung des Beurteilungsspielraums bleibt folgenlos, wenn die getroffene Entscheidung gleichwohl im Ergebnis richtig ist, eine andere Entscheidung also auch bei richtiger Erkenntnis des Beurteilungsspielraums nicht hätte getroffen werden können. Randnummer 69 Vorliegend hat die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin sowohl am 31.01.1985 als auch am 25.09.1986, ausgehend von den gebilligten Sanierungszielen des Rahmenplanes und den zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen zum Vorliegen städtebaulicher Mißstände und zur Erforderlichkeit von Sanierungsmaßnahmen, im Ergebnis zu Recht das vollständige herkömmliche Sanierungsverfahren als erforderlich angesehen. Wenn
den Sanierungszielen der Gemeinde die Sanierung des Gebiets nicht nur durch öffentliche und private Baumaßnahmen, sondern zumindest auch durch Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StBauFG (Bodenordnung, Umzug der Bewohner und Betriebe, Beseitigung baulicher Anlagen, Erschließung sowie sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können) erreicht werden soll, ist in der Regel davon auszugehen, daß das besondere bodenrechtliche Instrumentarium erforderlich ist, weil solche Ordnungsmaßnahmen regelmäßig zu sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen führen (vgl. Gaentzsch, a.a.O., S. 887; Krautzberger, Die Änderungen des Städtebauförderungsgesetzes zum 1. Januar 1985, DVBl. 1984, 1149
dem Sanierungskonzept der Antragsgegnerin als Erhaltungszone vorgesehen ist. Gerade die Grundstücke an der E gasse, die sich - wie das Grundstück des Antragstellers zu 2 - rückwärtig an die an der K straße stehenden Häuser anschließen und teilweise den an der K straße liegenden Geschäften als Geschäftsfläche oder Lagerraum dienen, weisen
den vorbereitenden Untersuchungen der Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bauweise, geringe Freiflächen und mangelhafte Belichtung und Belüftung erhebliche Mißstände auf. Es wäre offensichtlich unzweckmäßig, einzelne Grundstücke in diesem Bereich aus dem Sanierungsgebiet herauszunehmen. Zudem sind auch
dem Vortrag der Antragsteller und
der das Grundstück des Antragstellers zu 2 betreffenden Akte über die örtliche Bestandsaufnahme keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Herausnahme dieses Grundstücks aus dem Sanierungsgebiet rechtfertigen könnten. Schließlich konnte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Erlasses der Sanierungssatzung noch nicht für jedes einzelne Grundstück abschließend beurteilen, welche Sanierungsmaßnahmen im Hinblick auf Erschließung, Schaffung ausreichender Freiflächen und sonstige Ordnungsmaßnahmen in diesem Bereich erforderlich werden würden. Gerade in Bereichen, in denen Ordnungsmaßnahmen als erforderlich angesehen werden, wäre es unzweckmäßig, einzelne Grundstücke aus dem Sanierungsgebiet herauszunehmen, es sei denn, es wäre ausnahmsweise hinreichend sicher, daß die Ordnungsmaßnahmen dieses Grundstück nicht berühren werden. Das ist aber beim Grundstück des Antragstellers zu 2 nicht der Fall. Randnummer 75 Danach erweist sich die Sanierungssatzung der Antragsgegnerin vom 25.09.1986 insgesamt als rechtmäßig und wirksam. Randnummer 76 Soweit sich der Normenkontrollantrag der Antragsteller auch gegen die Sanierungssatzung vom 31.01.1985 richtet, ist er unzulässig. Die Sanierungssatzung vom 31.01.1985 ist durch die Sanierungssatzung vom 25.09.1986 ersetzt worden und ist daher kein gültiges Satzungsrecht. Wenn eine Norm während der Anhängigkeit eines zulässigen Normenkontrollantrags außer Kraft tritt oder aufgehoben wird, wird der Normenkontrollantrag zwar nicht ohne weiteres unzulässig, solange die Voraussetzung der Zulässigkeit
GO fortbesteht, daß der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen
teil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 02.09.1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 02.02.1988 - 1 N 1/87 -, NVwZ-RR 1989, 157
teile für die Antragsteller entstanden oder noch zu erwarten wären, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025883
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