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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 UE 28/86 Urteil Asylklage türkischer Staatsangehöriger syrisch-orthodoxen Glaubens; politische Verfolgu

(Asylklage türkischer Staatsangehöriger syrisch-orthodoxen Glaubens; politische Verfolgung bei Heranziehung zum Wehrdienst - Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 1 J: 1990) Verfahrensgan

§ 51Abs. 1 Ausl

G vorliegen, beanspruchen, weil sie nicht politisch Verfolgte sind (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG) und der Tatbestand des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person auch sonst nicht erfüllt ist. Demgegenüber droht dem Kläger zu 3) im Falle seiner Rückkehr in die Türkei asylrelevante politische Verfolgung und liegen in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor, was durch die Neufassung des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen ist. Randnummer 24 I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Randnummer 25 Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben der Kläger, des Inhalts der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (1.) und daß sie auch vor ihrer Ausreise weder als Mitglied der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren (3.); ebensowenig haben sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen in Form der Gruppenverfolgung zu rechnen (4.). Unter dem Gesichtspunkt asylrelevanter Einzelverfolgung droht jedoch zwar nicht den Klägern zu 1) und 2) Verfolgung (5.), wohl aber dem Kläger zu 3) deswegen, weil im Falle der Rückkehr in die Türkei die Heranziehung zum Wehrdienst ansteht und ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante politische Verfolgung droht (6.). Dabei handelt es sich um einen objektiven und damit auf jeden Fall beachtlichen Nachfluchttatbestand (7.). Randnummer 26 1. Die Kläger, an deren syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit angesichts ihrer Angaben im Asylverfahren und den Eintragungen im Nüfus "Hiristiyan" kein Zweifel besteht, können ihre Anerkennung nicht aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89

(1929), S. 64) erreichen, da sie jedenfalls die Türkei erst 1980 verlassen haben und - zumindest die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) - nach Abschluß dieses Abkommen geboren sind. Deswegen kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5 bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Artikel 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und bei denjenigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) AuslG vorliegen, was letztlich bedeutet, daß eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 91, u. Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Randnummer 27
  1. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Kläger vor ihrer Ausreise aus der Türkei im Juni 1980 als Angehörige der syrisch-orthodoxen Minderheit einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. Der Senat hält an seiner anhand der auch in vorliegendem Verfahren beigezogenen Unterlagen gewonnenen Einschätzung (vgl. Hess. VGH, 15.07.1991 - 12 UE 30/86 - m.w.N.; ständige Rechtsprechung) fest, daß für den Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Gruppenverfolgung der syrischorthodoxen Minderheit festzustellen ist. Randnummer 28 Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG, 10.07.1989 - BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Randnummer 29 Ist das beeinträchtigte Schutzgut die religiöse Grundentscheidung, so liegt politische Verfolgung etwa dann vor, wenn die Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = DVBl. 1980, 201 = InfAuslR 1990, 34 ). Randnummer 30 Unabhängig von Eingriffen in das religiöse Existenzminimum liegt politische Verfolgung "wegen" Religionszugehörigkeit aber auch bei Maßnahmen vor, die darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen wie Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen zu bedrohen (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.). Randnummer 31 Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffenen in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1), sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Randnummer 32 Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren. Entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift; die mit der politischen Verfolgung verbundene Ausgrenzung würde damit fortdauern. Freilich ist hierbei zu berücksichtigen, daß es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (vgl. BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Andere vergleichbar schwere Nachteile und Gefahren drohen auch dann, wenn sich ein Asylbewerber ihnen nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen könnte (vgl. BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 08.11.1990 - 2 BvR 945/90 -). Randnummer 33 Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nr. der Liste von S. 8 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Randnummer 34 Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im
  2. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des
  3. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des
  4. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode (38., S. 18), in der einigen der christlichen Kirchen - allerdings nicht der syrisch-orthodoxen (3., S. 46) - der Status als "millat" zuerkannt wurde, so daß sie ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatus regeln konnten. Während der im
  5. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des
  6. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des
  7. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14; 7.; 24., S. 6; 38., S. 9 u. 18 f.; 48., S. 18); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen syrisch-orthodoxen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom
  8. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Randnummer 35 Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Assyrern ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des
  9. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 40.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Assyrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird (3., S. 46; 5., S. 6; 32., S. 17 u. 40; 41., S. 2 f.; 60.; 63., S. 7; 68.). Die syrischen Christen gehören im wesentlichen vier Kirchen an, nämlich der alten apostolischen Kirche des Ostens (oder nestorianischen), der syrisch-orthodoxen (oder jakobitischen), der chaldäischen und der syrisch-katholischen (1., S. 3; 6., S. 5 f. u. 16 f.; 38., S. 8 f.). Die alte apostolische Kirche, die die diophysitische Lehre des Nestorius (Christ als Gott und Mensch zugleich sowie Maria als Gebärerin Christi) vertritt, brach auf dem Konzil von Ephesus im Jahre 431 mit der römischen Kirche (vgl. 1., S. 12, u. 6., S. 15 f.). Das Konzil von Chalkedon im Jahre 451 führte zur Abspaltung der syrisch-orthodoxen Kirche von Rom, wobei wiederum eine abweichende - diesmal extrem monophysitische - Lehrmeinung über die Person Christi ausschlaggebend war (1., S. 12; 6., S. 5 f.); ihr Patriarch von Antiochia und dem gesamten Osten, Mar Ignatius Yakup III., hat seinen Sitz seit 1954 in Damaskus (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Nestorianer und Syrisch-Orthodoxe bedienen sich bis heute einer altsyrischen Liturgiesprache (1., S. 12); die Syrisch-Orthodoxen heben sich außerdem durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: Turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Jeziden ab. Im
  10. und
  11. Jahrhundert kamen Teile der nestorianischen Kirche infolge innerer Streitigkeiten und auf Betreiben von Kapuzinermissionaren unter Beibehaltung ihres Ritus mit der römischen Kirche zum Ausgleich. Randnummer 36 Diese unierte nestorianische Kirche nennt sich chaldäische Kirche; ihr Patriarch residiert (nach Vereinigung der früheren Patriarchate von Babylon und Mosul) heute in Bagdad (1., S. 12; 3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 16; 29.; 38., S. 9). Im
  12. oder
  13. Jahrhundert kam es schließlich auch zu einer Union eines Teils der syrisch-orthodoxen Kirche mit Rom, wobei gleichfalls der syrische Ritus beibehalten wurde; hierbei handelt es sich um die sog. syrisch-katholische Kirche (1., S. 3 u. 12; 3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 6 u. 16 f.; 38., S. 9). Während bis zum Beginn des
  14. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46 u. 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 25.000 bzw. 35.000 (6., S. 17; 58., S. 1), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor etwa 30 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2), 1980 noch ca. 13.000 (70., S. 7), 25.000 (5., S. 29) oder auch annähernd 40.000 (32., S. 17), 1987/1988 lediglich noch 5.000 bis 7.000 (48., S. 14; 63., S. 5; 70., S. 4 f., 7 u. 14) oder 12.000 (58., S. 2) und 1989 sogar nur noch ungefähr 4.000 (76., S. 13 u. 16), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 27.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 35.; 37., S. 11; 58., S. 2; 63., S. 5; 70., S. 4); derzeit dürften in Istanbul noch ungefähr 10.000 syrisch-orthodoxe Christen leben (64., S. 3; 66., S. 1). In der Bezirksstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Randnummer 37 Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger im September 1980 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige
  15. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 - 10 OE 35/83 -, und jetzt der
  16. Senat, vgl. etwa 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 -, NVwZ-RR 1988, 48, und 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - m.w.N., ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 - A 12 S 573/81 -, u. OVG Lüneburg, 25.08.1986 - 11 OVG A 263/85 -; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 - 12.B/5074/79 -, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 - A 13 S 709/86 -, u. OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 - 18 A 10237/84 -, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 - 11 A 131/86 -). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341
(357)= EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - BvR 472/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ; vgl. im übrigen S. 15 f.). Randnummer 38 Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Randnummer 39 Die syrisch-orthodoxen Christen waren - und sind - von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. türk. Verf. vom 07.11.1982; 18., S. 23; 41., S. 3; 57., S. 17 f.). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom
  1. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 3., S. 46; 5., S. 6 u. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 32., S. 17 u. 40; 41., S. 2 f.; 60.; 68.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 30 bis 40 Kirchen und einige Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12.; 53.; 76., S. 3), verfügen die etwa 10.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf bis sieben weiteren Kirchen zu Gast (18., S. 49; 26.; 27.; 35., S. 6; 37., S. 3, 8 u. 13; 64., S. 9; 66.; 76., S. 4 f.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben (58., S. 4; 63., S. 7). Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Insbesondere haben sie die Möglichkeit zum Gebet und zum Gottesdienst im häuslich-privaten Bereich und in Gemeinschaft mit anderen Gemeindemitgliedern. Randnummer 40 Obwohl die Religionsausübung nach außen hin - weder in der Vergangenheit noch jetzt - offen behindert oder gar untersagt (worden) ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen (58., S. 5), die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5; 12., S. 5; 45., S. 6 f.; 46., S. 6; 48., S. 19; 60., S. 2). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westdeutsche Staaten ins Ausland abgewandert sind (40., S. 3; 46., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 32., S. 18; 46., S. 5; 76., S. 15). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlicher Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (43., S. 3 f.; 45., S. 3; 46., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (28.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei nicht herleiten. Randnummer 41 Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 55.). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Indessen kann eine asylrelevante Belastung der Angehörigen einer solchen Untergruppe - zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang angehört - ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen - etwa der Wehrpflichtigen, der Frauen bestimmten Alters und/oder der minderjährigen Kinder - ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Annahme einer Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht stelle für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar, da sie nicht gleichgesetzt werden könne mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen (BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 149.87 -, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113), neigt der Senat zu einer grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Denn Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren - weil lebenswichtigen - Teil der Religionsfreiheit dar. Ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag nämlich weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In vorliegendem Zusammenhang ist indessen von maßgeblicher Bedeutung, daß zur Zeit der Ausreise der Kläger im September 1980 noch keine Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht bestanden hat. Zwar war 1950 für die vierte und fünfte Grundschulklasse, 1956 für die sechste und siebte Klasse der Mittelschule und 1967/68 auch für die erste und zweite Klasse des Gymnasiums der Religionsunterricht auf freiwilliger Basis eingeführt und ab 1976 in allen Klassen der Mittelschule und des Gymnasiums angeboten worden. Auch hatte man 1974/75 in den beiden letztgenannten Schulformen einen sog. Ethik- bzw. Moralkundeunterricht als Pflichtfach eingeführt (55.; 63., S. 20). Dieser war aber jedenfalls in den 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral; erst später wurde er in der Praxis zu einem "Neben-Religionsunterricht" (35.) und schließlich zwischen 1982 und 1985 mit dem Religionsunterricht zusammengelegt (55.). Für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung von 1982 besteht daher keine Veranlassung zu der Annahme, der türkische Staat habe durch die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen unmittelbar in einer Art und Weise in die Freiheit der religiösen Betätigung der syrischorthodoxen Christen eingegriffen, die die Menschenwürde und das sog. religiöse Existenzminimum antastete. Auch wenn man berücksichtigt, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wurde und es im Rahmen des Ethik- bzw. Moralkundeunterrichts bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubensinhalten andererseits zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen konnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der regelmäßig fehlenden Intensität mangelte es insoweit jedenfalls an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit, weil Anhaltspunkte dafür, daß die verantwortlichen Stellen derartiges dienstliches Fehlverhalten von Lehrern seinerzeit förderten oder zumindest duldeten, aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen sind. Randnummer 42 Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung zur Zeit der Ausreise der Kläger im September 1980 auch nicht aus der Art und Weise entnommen werden, wie christliche Wehrpflichtige damals in der türkischen Armee behandelt worden sind. Eine Verfolgung der betreffenden Religionsgruppe insgesamt könnte allein daraus ohnehin nicht entnommen werden (vgl. BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Randnummer 43 Für den Senat steht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen und der Erkenntnisse aus den in letzter Zeit entschiedenen zahlreichen Berufungsverfahren fest, daß es jedenfalls bis etwa zum Zeitpunkt des Militärputsches im September 1980 nur in Einzelfällen zu ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizierenden Übergriffen auf christliche Wehrpflichtige gekommen ist. Bis dahin scheint die Führung der türkischen Streitkräfte, die sich als Hüter laizistischer Prinzipien verstehen, mit Erfolg darauf geachtet zu haben, daß religiöse Strömungen dort keinen nachhaltigen Widerhall finden konnten (vgl. 36.). Demzufolge hatten christliche Wehrpflichtige in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit schwerwiegenden Diskriminierungen zu rechnen, wenn auch - nach der Darstellung des Auswärtigen Amtes - Sticheleien und gelegentliche Übergriffe von Kameraden nicht auszuschließen waren (33.; 36.) und es - nach den Äußerungen anderer Sachverständiger - darüber hinaus vielfach zur Betrauung mit besonders unangenehmen Aufgaben, zu verbalen Beleidigungen, zum Versuch der Bekehrung zum Islam und zur Androhung der Zwangsbeschneidung sowie in Einzelfällen auch zu schweren Körperverletzungen gekommen sein mag (39.; 40.; 42.) und christliche Wehrpflichtige mit Abitur meist - anders als Muslime - nicht als Offiziersanwärter rekrutiert wurden (und werden) (41.). Die zwangsweise Durchführung von Beschneidungen christlicher Wehrpflichtiger war in der Zeit bis September 1980 offenbar nur in seltenen Einzelfällen festzustellen (42.). Diese Einschätzung der damaligen Situation christlicher Wehrpflichtiger wird durch die von dem erkennenden Senat in zahlreichen Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse über türkische Christen, die vor dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeschlossen haben, bestätigt. Die vom Senat gehörten Christen haben entweder selbst in dem Zeitraum zwischen 1953 und 1978 ihren Wehrdienst abgeleistet oder aber von den Erfahrungen ihrer Brüder oder anderer Verwandter während deren damaliger Dienstzeit berichtet. Während einige, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, diesen Punkt in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85 - (Abdruck S. 3), 04.07.1988 - 12 UE 25/86 - (Abdruck S. 3), 06.02.1989 - 12 UE 2584/85 - (Abdruck S. 3), 29.05.1989 - 12 UE 2586/85 - (Abdruck S. 3 u. 40), 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - (Abdruck S. 26)). Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Hess. VGH, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 - (Abdruck S. 4 u. 34) u. - 12 UE 2585/85 - (Abdruck S. 4 u. 34 f.), 30.05.1988 - 12 UE 2514/85 - (Abdruck S. 5 u. 35 f.), 17.10.1988 - 12 UE 2601/84 - (Abdruck S. 35) u. - 12 UE 767/85 - (Abdruck S. 37), 18.10.1988 - 12 UE 433/85 - (Abdruck S. 33 f.), 20.03.1989 - 12 UE 1705/85 - (Abdruck S. 5 u. 46 ff.) u. - 12 UE 2192/86 - (Abdruck S. 44 f.), 04.12.1989 - 12 UE 2652/85 - (Abdruck S. 39) sowie 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - (Abdruck S. 5)). Danach kann schon nicht festgestellt werden, daß seinerzeit christliche Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatten, die nicht nur als Beeinträchtigungen, sondern auch als sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Schon deshalb kann daraus für die Zeit vor dem Militärputsch nicht auf eine Verfolgung des abgegrenzten Kreises der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen und erst recht nicht auf eine Gruppenverfolgung aller syrisch-orthodoxen Christen geschlossen werden. Darüber hinaus fehlen für den betreffenden Zeitraum Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung Übergriffe, soweit sie vorkamen, geduldet oder gar gefördert hat (vgl. 33.; 41.); mithin läßt sich für die damalige Zeit die asylrechtliche Zurechenbarkeit, die auch für Zugriffe innerhalb der Armee erforderlich ist, ebenfalls nicht annehmen, weil nicht festgestellt werden kann, daß der türkische Staat seinerzeit an die Religion anknüpfenden Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegengewirkt hätte, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterlassen hätte, um weitere Übergriffe zu verhindern, und, wenn sie gleichwohl vorgekommen wären, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt hätte (vgl. BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Randnummer 44 Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei, in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. Randnummer 45 In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und in andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt 8 bis 10 Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (40., S. 3; 45., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landwegnahmen, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: 1., S. 112 f. u. 115 f.; 3., S. 46 ff.; 5., S. 32 ff. u. 106 ff.; 11., S. 5 ff.; 14.; 16.; 32., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3 u. 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Randnummer 46 Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff. u. 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (
  2. u. 32.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Randnummer 47 Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei - und zwar auch im Tur'Abdin - in ihrer Gesamtheit in der Zeit bis zur Machtübernahme der Militärs im September 1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre. Randnummer 48
  3. Ebensowenig hat der Senat festzustellen vermocht, daß die Kläger bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei politische (Einzel-) Verfolgung erlitten haben oder daß ihnen - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - eine derartige Verfolgung damals unmittelbar drohte. Randnummer 49 Unter Zugrundelegung der Angaben der Kläger zu ihren Lebensumständen und Erfahrungen in der Türkei, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlaß sieht, gibt es keine genügenden Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen würden, die Kläger seien bereits vor ihrer Ausreise von individueller, auf ihre Person bezogener asylrelevanter Verfolgung betroffen gewesen. Randnummer 50 Danach ist im wesentlichen von folgendem auszugehen: Die Familie lebte zunächst in B /Bezirk M wo auch der Kläger zu 3) geboren ist. In diesem Ort lebten seinerzeit etwa 200 Familien, von denen 20 bis 25 christliche Familien waren; heute leben dort höchstens noch zwei unvollständige christliche Familien. Die Familie besaß dort Haus, Land und Vieh, wovon sie zunächst ihren Unterhalt gut bestreiten konnte. Randnummer 51 Im Heimatort kam es des öfteren zu Auseinandersetzungen mit Muslimen; einmal wurde der Kläger zu 1) zu Unrecht des Diebstahls von zwei Ziegen beschuldigt, die er tatsächlich gekauft hatte. Die Kläger sahen sich zudem - insbesondere auch beim Kirchenbesuch - den Beschimpfungen von Muslimen ausgesetzt und wurden bisweilen auch geschlagen. 1978 ging die Familie nach Istanbul, wohin zuvor schon zwei ältere Söhne gezogen waren, die dort arbeiteten. Von deren Verdienst zusammen mit den Erlösen aus einem zunächst betriebenen Cafe konnte die Familie leben. Die Einnahmen aus dem Cafe allerdings wurden den Klägern des öfteren von Muslimen, bisweilen auch von der Polizei abgenommen. Daraufhin versuchten die Kläger, in Mardin einen Paß zu erlangen; während der Wartezeit hierauf kam es im Haus der Schwester des Klägers zu 1) zu einem Überfall durch Muslime, bei dem eine Nichte der Kläger entführt und die Schwester so schwer verletzt wurde, daß sie sieben Monate später an den Folgen dieser Verletzungen starb. Die Kläger nahmen dann die nächste Ausreisemöglichkeit wahr, nachdem sie noch Teile des Hausrats verkauft hatten. Während der Kläger zu 1) ein wenig lesen und schreiben kann, ist die Klägerin zu 2) Analphabetin. Der Kläger zu 1) hat seinen Wehrdienst von 1943 bis 1947 abgeleistet; seinen Angaben zufolge wurde er damals sehr oft geschlagen und mußte - wie alle Christen - hart arbeiten. An Waffen seien sie ausdrücklich deswegen nicht ausgebildet worden, weil sie Christen gewesen seien; auch habe man sie in einer eigenen Unterkunft untergebracht. Randnummer 52 Von der Verwandtschaft der Kläger lebt niemand mehr in der Türkei; die übrigen Kinder der Kläger waren bereits früher ausgereist und sind in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte anerkannt. Randnummer 53 Die von den Klägern geschilderten Gründe, warum die Familie schließlich die Heimat verlassen hat, erscheinen zwar nachvollziehbar, rechtfertigen aber nicht die Annahme, daß sie selbst seinerzeit bereits Opfer gegen sie zielgerichteter asylrelevanter Verfolgung gewesen waren. Eine unmittelbar von staatlichen Stellen ausgehende, auf ihn selbst bezogene politische Verfolgung hat der Kläger zu 1) nicht behauptet. Was das Einschreiten der Polizei im Zusammenhang mit dem in Istanbul betriebenen Cafe angeht, hat der Kläger zu 1) selbst erklärt, daß man dieses Cafe ohne die erforderliche Genehmigung eröffnet habe; von daher wäre ein Einschreiten staatlicher Stellen nicht von vornherein unzulässig und ist insbesondere nicht nachgewiesen, daß ein solches Einschreiten gerade in der Religionszugehörigkeit der Kläger seine Ursache finden sollte. Randnummer 54 Auch für die Annahme einer mittelbaren staatlichen Verfolgung dergestalt, daß staatliche Stellen asylrelevante Übergriffe Dritter gefördert oder zumindest ohne Einschreiten geduldet hätten, reicht das Vorbringen nicht aus. Soweit sich die Kläger allgemein auf Beschimpfungen und Drangsalierungen durch Muslime wegen ihrer Religionszugehörigkeit beziehen, ist darauf zu verweisen, daß damit noch nicht das sogenannte religiöse Existenzminimum angegriffen ist, vor dessen Beeinträchtigung Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG allein schützt. Wie die Kläger selbst angegeben haben, war ihr Lebensunterhalt zunächst in B und dann in I trotz verschiedentlicher Diebstähle gesichert. Was diese Diebstähle angeht, sind die subjektiven Vermutungen der Kläger, diesen würden religiöse Motive zugrundeliegen, schon nicht durch objektive Anhaltspunkte belegt; für die Täter dürften vielmehr hauptsächlich wirtschaftliche Beweggründe ausschlaggebend gewesen sein. Jedenfalls aber war dadurch in der Zeit vor der Ausreise die wirtschaftliche Existenz der gesamten Familie offenbar nicht ernstlich in Frage gestellt. Randnummer 55 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Klägers zu 1) über seine Erfahrungen bei Ableistung des Wehrdienstes von 1943 bis 1947; wenn er auch damals sehr oft geschlagen wurde und - wie alle Christen der Einheit - hart arbeiten mußte, ist zum einen nicht ersichtlich, daß diese Erfahrungen noch für die über 20 Jahre später erfolgte Ausreise ursächlich gewesen sein sollten; zum andern fehlt es auch insoweit an der erforderlichen Intensität eines Eingriffs in das religiöse Existenzminimum, vor dessen Beeinträchtigung Art. 16 Absatz 2 Satz 2 GG allein schützt. Randnummer 56 Auch hinsichtlich des bei der Ausreise 13 Jahre alten Klägers zu 3) ist eine Vorverfolgung nicht anzunehmen; bezogen auf seine Person ist hierfür nichts vorgetragen. Soweit die Kläger einzelne Vorfälle geschildert haben, die sich gegen Familienangehörige richteten, kann hieraus auf eine gegen sie selbst gerichtete asylrelevante individuelle Verfolgung nicht geschlossen werden. Randnummer 57
  4. Sind demnach die Kläger unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25), kann nach Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden, daß den Klägern bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Randnummer 58 Auf eine gegenwärtige Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen kann weiterhin nicht geschlossen werden, auch wenn sich die Rechts- und Tatsachenlage seit der Ausreise der Kläger verändert hat. Randnummer 59 Was die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen angeht, so sehen die Vorschriften des Art. 24 der 1982 in Kraft getretenen neuen türkischen Verfassung vor, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staates durchgeführt werden und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulen zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage der letztgenannten Verfassungsbestimmung ist in den Jahren 1982 bis 1985 der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt worden (46., S. 5; 55.; 57., S. 9 ff.; 58., S. 5; 63., S. 20; 64, S. 5; 69.). Mit Beschluß vom
  5. Oktober 1986, Nr. 28, des Erziehungs- und Ausbildungsausschusses, der im Mitteilungsblatt des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom
  6. Oktober 1986, Nr. 2219, veröffentlich wurde (Anlage zu 50.; 57., S. 21 ff.), wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt und ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Danach ist der Grundsatz des Laizismus immer zu beachten und zu schützen und darf niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden; außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", unter den Religionen nicht unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt in dem Ausbildungsprogramm zwar deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll (57., S. 28 ff.). Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich aber darin, daß türkische Schüler christlichen Glaubens das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel, die Glaubensformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz nicht zu lernen und keine Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln über die islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben brauchen (vgl. Nr. 4 der Anlage zu
  7. u. Nr. 4 in 57., S. 23). Durch ergänzenden Beschluß vom
  8. Januar 1987, Nr. 23, veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom
  9. Februar 1987, Nr. 2227, wurde zudem klargestellt, daß christliche Schüler während der Behandlung der betreffenden Lehrinhalte nicht in der Klasse anwesend sein müssen (57., S. 31 ff.). Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften, die auch Gegenstand eines beim Höchsten Gerichtshof anhängigen Prozesses sind (63., S. 24 ff.), keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife zum jetzigen Zeitpunkt unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch- Orthodoxen in einer Weise ein, die die Menschenwürde oder das religiöse Existenzminimum antastet. Davon abgesehen verfolgte die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion das Ziel einer Eindämmung der privaten Koranschulen (20.; 57., S. 1) und läßt deshalb für sich keinen Rückschluß auf eine damals und noch jetzt vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung läßt sich im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht nicht feststellen. Zwar mag in einigen Fällen von den Lehrkräften gegen die oben behandelten Vorschriften verstoßen werden und es zu Diskriminierungen von christlichen Schülern kommen mit der Folge, daß diese lieber an den islamischen Gebeten teilnehmen (vgl. 34.; 45., S. 3; 50.; 57., S. 26 ff., 35 ff. u. 47 ff; 58., S. 5;
  10. S. 20 f.; 64., S. 5 ff.; 69.; 75.; 76., S. 5). Abgesehen von der insoweit meist fehlenden Intensität der einzelnen Maßnahmen sind die gelegentlichen Übergriffe von Lehrkräften dem türkischen Staat asylrechtlich nicht zuzurechnen, weil auch gegenwärtig Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen an höherer Stelle derartige dienstliche Verfehlungen fördern oder zumindest dulden, nicht festgestellt werden können (vgl. 58., S. 5). Randnummer 60 Die Behandlung christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee hat sich nach den Erkenntnissen des Senats seit der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 merklich verschlimmert. Die vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen gehen nach wie vor überwiegend dahin, daß Drangsalierungen durch Verbalinjurien und Schläge weiterhin vorkämen, daß aber Fälle von Zwangsbeschneidungen und -bekehrungen nicht oder nur selten bekannt geworden seien (53.; 56.; 61., S. 6; 63., S. 15; 64., S. 9; 66., S. 2 f.; 74., S. 4 f.; 77., S. 4; 82., S. 17 f.). Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (47.). Dieser ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in A in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er zwar nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer mit körperlicher Gewalt durchgeführten Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist. Er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen dazu gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, zwar abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man im Militärkrankenhaus von A einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; der Soldat sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Der Zeuge gab ferner an, er wisse, daß 30 bis 40 Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Die in dem Berufungsverfahren ( 12 UE 2997/86 ) am
  11. März 1990 vernommenen sechs Zeugen haben ähnliches bekundet (78.). Sie haben in dem Zeitraum zwischen Juli 1980 und Dezember 1986 jeweils unabhängig voneinander ihren Militärdienst abgeleistet und sind allesamt Christen entweder - in einem Fall - armenisch-katholischer oder arabisch- bzw. rumänisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Ihre mindestens drei Monate lange Grundausbildung absolvierten drei von ihnen in S und die übrigen in A, und ihren anschließenden Dienst versahen sie in S, K, I, V, A und S. Alle sechs Zeugen haben glaubhaft bekundet, daß sie während ihrer Militärzeit beschnitten worden sind, und zwar mit einer Ausnahme im Verlaufe der Grundausbildung. Der Zeuge, der sich der Beschneidung in der Grundausbildung noch entziehen konnte, hat dies nachvollziehbar auf ein gewisses Wohlwollen seines Vorgesetzten zurückgeführt, das er durch die Reparatur von dessen Fernsehapparat erlangt gehabt habe; dieser Zeuge wurde dann an seinem neuen Standort S beschnitten (78., S. 13). Die Zeugen sind ihren in sich stimmigen und von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogenen Angaben zufolge jeweils im örtlichen Militärkrankenhaus beschnitten worden. Einem wurde vorgetäuscht, daß er lediglich untersucht werde; er wurde sodann in Vollnarkose versetzt und beschnitten (78., S. 3). Den anderen war klar oder wurde spätestens von den Militärärzten eröffnet, daß sie beschnitten werden sollten. Hiervon ließen sich die Ärzte auch nicht abbringen, obwohl drei der Zeugen ihnen gegenüber äußerten, daß sie eine Beschneidung ablehnten; die Ärzte verwiesen entweder auf einen ihnen erteilten Befehl oder auf die Regeln des Islam (78., S. 5, 7 u. 9). Einer der Zeugen gab an, er habe sich angesichts eines vorausgegangenen Befehls des obersten Vorgesetzten am Standort und anwesender Wachen nicht getraut, dem Arzt gegenüber eine Beschneidung zu verweigern (78., S. 14). Und nur ein einziger der sechs Zeugen hat ausgesagt, daß er sich nicht auf Befehl, sondern auf den Rat des Arztes hin habe beschneiden lassen, weil er keinen anderen Ausweg gesehen habe, wenn er nicht jeden Tag Prügel habe beziehen wollen (78., S. 11). Des weiteren haben fünf der Zeugen nicht nur von ihrer eigenen Beschneidung, sondern darüber hinaus davon berichtet, daß die übrigen ihnen bekannten christlichen Rekruten, die zum selben Zeitpunkt einberufen worden waren oder in derselben Einheit Wehrdienst leisteten, nahezu ausnahmslos während der Grundausbildung gegen ihren Willen beschnitten worden seien; insoweit wurden für S von einem Zeugen für seine Dienstzeit zehn armenische Christen (78., S. 3) und von einem anderen für seine Dienstzeit insgesamt ca. 30 Christen (78., S. 9) und für A von drei Zeugen jeweils für die eigene Dienstzeit ca. 35 bzw. 45 bzw. 30 christliche Rekruten genannt (78., S. 4 f., 8 u. 12 f.). Einer der Zeugen hat ferner bekundet, daß er sich nicht nur bei seinem Kompaniechef, sondern - zusammen mit anderen zwangsbeschnittenen Christen - sogar bei dem ranghöchsten Offizier in S über den Eingriff erfolglos beschwert habe (78., S. 3); ein anderer Zeuge hat angegeben, daß er sich bei seinem direkten Vorgesetzten ohne Erfolg zum Zwecke einer Beschwerde bei dem nächsthöheren Vorgesetzten angemeldet habe (78., S. 5), und ein dritter, daß er wegen Beleidigung seines direkten Vorgesetzten Disziplinararrest erhalten habe, als er sich über diesen beim nächsthöheren Vorgesetzten beschwert habe (78., S. 11). Randnummer 61 Wenn nach alledem nunmehr davon auszugehen ist, daß es nicht nur in A, sondern auch in S, A und S zu Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen gekommen ist, und zwar nicht lediglich von einzelnen Personen, sondern seit dem Militärputsch offenbar von nahezu allen zu einem bestimmten Dienstantrittstermin einberufenen Rekruten, so vermag der Senat jedenfalls in bezug auf diese Standorte und auch für die Zukunft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür nicht (mehr) zu verneinen, daß - soweit eine Beschneidung nicht sogar ausdrücklich befohlen wird - christliche Wehrpflichtige von Kameraden und insbesondere auch von Vorgesetzten mindestens derart unter Druck gesetzt werden, daß sie einer Beschneidung regelmäßig nicht ausweichen können (Hess.VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2702/86 , 12 UE 2970/86 , 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 -, 23.04.1990 - 12 UE 2579/85 , 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 - sowie 02.05.1990 - 12 UE 1078/84 , 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 -). Mit physischer oder psychischer Gewalt durchgeführte Beschneidungen liegen als Eingriffe in die körperliche Integrität, die regelmäßig mit einem stationären Aufenthalt im Militärkrankenhaus verbunden sind, und als Maßnahmen, die die Opfer unter Mißachtung ihres religiösen und personalen Selbstbestimmungsrechts zum bloßen Objekt erniedrigen und deshalb das religiöse Existenzminimum berühren, über der Schwelle dessen, was - auch mit Blick auf die allgemein rauhen Umgangsformen innerhalb der türkischen Armee (39., S. 5; 41., S. 5 f.; 77., S. 2 u. 5) - noch als hinnehmbar angesehen werden kann (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 - 14 A 10082/87 -). Derartige Beschneidungen knüpfen überdies erkennbar an die Religionszugehörigkeit der Betroffenen an. Denn sie stellen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der Sicht derjenigen, die sie anordnen oder veranlassen, und derjenigen, die sie durchführen, einen ersten und unabänderlichen äußeren Schritt zur zwangsweisen Bekehrung der Opfer zum Islam dar; den Betroffenen wird damit nämlich die symbolhafte Aufnahme in die islamische Gemeinschaft aufgenötigt, mag ihre innere religiöse Einstellung allein dadurch auch noch unberührt bleiben können (vgl. 39., S. 5). Randnummer 62 Der Senat ist darüber hinaus aufgrund der ihm nunmehr vorliegenden Erkenntnisse auch zu der Überzeugung gelangt, daß die betreffenden Verfolgungsmaßnahmen dem türkischen Staat zuzurechnen sind (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 - 14 A 10082/87 -). Eine zurechenbare Verfolgung liegt nämlich schon dann vor, wenn der Staat in der Armee auftretenden asylrelevanten Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Die Vielzahl der jetzt bekannt gewordenen Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger während ihres Militärdienstes kann der militärischen Führung nicht verborgen geblieben sein. Gleichwohl hat sie keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen, daß derartige Übergriffe in Zukunft unterbleiben, sondern sie bietet hierzu offenbar weiterhin Gelegenheit in mehreren Militärkrankenhäusern, in denen Beschneidungen ohne weiteres und gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen werden. Ebensowenig kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom
  12. März 1990 (78.) und den sonst vorliegenden Erkenntnisquellen noch festgestellt werden, daß den Betroffenen wenigstens im nachhinein Schutz gewährt wird und daß diejenigen, die Beschneidungen anordnen, veranlassen oder durchführen, prinzipiell zur Rechenschaft gezogen werden. Schon bisher ist der Senat davon ausgegangen, daß die Beschwerden von Soldaten in den unteren Rängen häufig nicht akzeptiert werden und die Folgen einer Beschwerdeeinlegung für sie eher negativ seien, so daß sie aus Angst oder wegen des sozialen Drucks in ihrer Einheit in der Praxis von der Beschreitung des Beschwerdewegs meist absehen (41., S. 6; 56.; 57.; 61.; 77., S. 4). Diese Einschätzung haben einige der Zeugen bestätigt und dabei insbesondere auch darauf hingewiesen, daß sie keine Chance für eine erfolgreiche Beschwerde an höherer Stelle gesehen hätten, weil jeweils der Beschwerdeweg über den direkten Vorgesetzten einzuhalten sei (78., S. 5 f., 7 u. 10), und daß wegen der Kontrolle der Post auch die Einschaltung politischer Stellen nicht angezeigt gewesen sei (78., S. 3). Darüber hinaus hat einer der Zeugen glaubhaft bekundet, daß selbst der ranghöchste Vorgesetzte am Standort S auf seine Beschwerde hin nicht tätig geworden sei (78., S. 3); andere haben angegeben, daß ihre Beschneidung nicht irgendein militärischer Unterführer, sondern der jeweilige Kapitän (Hauptmann) ihrer Einheit selbst befohlen habe (78., S. 7 u. 13 f.). Wenn schließlich der ranghöchste Vorgesetzte in S auf eine Beschwerde hin geäußert hat, es sei beschlossene Sache, in der Türkei einen islamischen Einheitsstaat zu schaffen (78., S. 3), so bestätigt dies hinreichend deutlich, daß die Militärführung offenbar dem Laizismus nicht mehr hinreichend Geltung verschafft und vor dem Hintergrund der in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte Übergriffe gegenüber christlichen Wehrpflichtigen nicht mehr energisch genug unterbindet (56.; 61.;
  13. S. 4; 77., S. 5). Nimmt man noch hinzu, daß der Generalstab im Ramadan 1984 kollektiv gefastet hat und daß in letzter Zeit Offiziere zum gemeinsamen Freitagsgebet aufgefordert haben (77., S. 5), ferner daß der Staatsminister für das Amt für religiöse Angelegenheiten am
  14. November 1989 geäußert haben soll, es sei jetzt notwendig, die Christen zu islamisieren (76., S. 18; vgl. dazu auch 61., S. 6), so liegen nunmehr die - vom Senat bisher vermißten (vgl. zuletzt vor allem Hess. VGH, 27.02.1989 - 12 UE 839/85 -, 20.11.1989 - 12 UE 2336/85 - u. 04.12.1989 - 12 UE 2652/85 u. 12 UE 63/86 -) - verwertbaren Tatsachen vor, die auf eine Förderung oder zumindest Duldung von Zwangsbeschneidungen gegenüber christlichen Wehrpflichtigen hindeuten. Denn einmal sind jetzt konkrete Fälle bekannt, in denen Beschwerden eingereicht und bei höherer Stelle erfolglos geblieben sind, und zum anderen finden sich Äußerungen verantwortlicher Personen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Betroffenen, die - im Einklang mit entsprechenden Beschlüssen des "Islamischen Rates" aus dem Jahr 1984 (vgl. 65.) - den generellen Schluß auf eine staatliche Politik zulassen, die den Umstand mindestens mit Wohlwollen sieht - wenn nicht sogar gezielt herbeiführt -, daß sich Christen durch Drangsalierungen auf verschiedensten Ebenen - nicht nur beim Militär - zur Ausreise veranlaßt sehen (56.; 77., S. 4; vgl. auch 43., S. 7, u. 45, S. 4). Bei alledem bedarf es - zumal keiner der Beteiligten das vorliegende Tatsachenmaterial angezweifelt oder die Einholung weiterer Auskünfte oder gutachtlicher Stellungnahmen substantiiert beantragt hat - derzeit keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen; denn bereits auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen steht fest, daß gegenwärtig nicht (mehr) davon die Rede sein kann, daß der türkische Staat im großen und ganzen erfolgreich das pflichtwidrige Handeln von Militärangehörigen bekämpft und daß deshalb - trotz Mißlingens einer lückenlosen Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle - seine asylrechtliche Verantwortlichkeit entfällt (Hess.VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2702/86 , 12 UE 2970/86 , 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 -, 23.04.1990 - 12 UE 2579/85 , 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 - sowie 02.05.1990 - 12 UE 1078/84 , 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 -). Randnummer 63 Indessen reichen die vorliegenden Feststellungen nicht für die Annahme aus, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer Zwangsbeschneidung im Militär in dem Sinne zu rechnen haben, daß daraus auf eine politische Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest des abgegrenzten Kreises aller wehrpflichtigen Gruppenangehörigen geschlossen werden könnte. Denn die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von - möglicherweise zahlreichen - individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Dafür genügen die bisher lediglich für vier Standorte festgestellten Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen - für andere Standorte wie Gümüshaciköy und Denizli beispielsweise konnten in jüngster Zeit entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden (82., S. 18) - für sich allein noch nicht, zumal aus einer politischen Verfolgung der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen nicht ohne weiteres eine Kollektivverfolgung der Syrisch-Orthodoxen insgesamt entnommen werden könnte (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Randnummer 64 Ebensowenig droht im Rückkehrfall den Klägern allgemein mittelbare staatliche Gruppenverfolgung im Hinblick auf mögliche Übergriffe muslimischer Eiferer, für die der türkische Staat Verantwortung zu tragen hätte. Wie bereits ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa:
  15. S. 34; 21.; 26.; 27.; 28.; 33.; 35.; 37.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (33.). Die evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem
  16. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder andere türkische Bürger nach dem
  17. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (27.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. H -A hat sich nach dem
  18. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (28.). Zu dem selben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (30., S. 7 und 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (32., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte. Auch bei Berücksichtigung neuerer Erkenntnisquellen hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Insbesondere läßt die insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. O an das Verwaltungsgericht Kassel vom
  19. Juli 1988 (59.) nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Staatsbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhielten; entsprechend ist das Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Dezember 1988 (63., S. 13 ff.) zu würdigen. Denn nach einer aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amts (72.) sind keine Fälle bekannt geworden, in denen christlichen Türken behördlicher Schutz durch Abweisung ihrer Strafanzeigen versagt worden ist (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 - 11 B 85 C 35 -; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 - A 13 S 221/84 - und 09.02.1987 - A 13 S 709/86 -; OVG Bremen, 14.04.1987 - 2 BA 28/85 und 32/85 -; OVG Hamburg, 10.06.1987 - Bf V 21/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 - 18 A 10315/86 -; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa 14.05.1990 - 12 UE 62/86 - m.w.N.). Randnummer 65 Zu einer Bewertung sieht sich der Senat auch nicht durch die von den Klägern im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Informationen darüber veranlaßt, daß es in den letzten Monaten an verschiedenen Orten in der Türkei zu Überfällen auf syrischorthodoxe Bewohner gekommen ist, die zum Teil mit dem Tod der Überfallenen endeten. Denn diese Berichte beziehen sich - unabhängig von der Frage des Verhaltens staatlicher Stellen und der möglicherweise fehlenden Bereitschaft zur ernsthaften Aufklärungsarbeit - sämtlich nur auf einzelne Orte in bestimmten Regionen, so daß unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungsdichte (vgl. BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502) nicht für das gesamte Land von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit eines jeden syrisch-orthodoxen Christen gesprochen werden kann. Randnummer 66
  20. Für die Kläger zu 1) und 2) kann auch nicht festgestellt werden, daß gerade ihnen bei einer Rückkehr in ihre Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politische, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung droht. Randnummer 67 Dabei ist für die hinsichtlich des Rückkehrfalles anzustellende Prognose davon auszugehen, daß Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß z. B. der Ehemann einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Frau, diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89, 9 C 15.89 u. 9 C 16.89 -). Die genannte Vermutung gilt freilich nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind, wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, a.a.O.). Selbst wenn man vorliegend zugunsten der Klägerin zu 2) davon ausgehen wollte, daß diese allein in die Türkei zurückkehren müßte, obwohl ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1), ein Asylanspruch nach Auffassung des Senats nicht zusteht, so daß diesem eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar erschiene, kommt auch eine Asylanerkennung der Klägerin zu 2) nicht in Betracht. Für den Kläger zu 1) wäre - unterstellt, sie wäre vorhanden - die Rückkehrbereitschaft der Ehefrau unter dem Gesichtspunkt der möglichen Schutzgewährung ohnehin von untergeordneter Bedeutung. Randnummer 68 Die Verfolgungsprognose ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats anzustellen; eine Beschränkung auf etwa den Geburts- oder den letzten Herkunftsort ist nicht statthaft. Droht dem Asylsuchenden nämlich politische Verfolgung nur in einem Teil des Heimatstaats, so kann er auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere Nachteile und Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Randnummer 69 Insgesamt bleibt für diese Verfolgungsprognose auch ohne Bedeutung, ob die Kläger aufenthaltsrechtlich zu einer Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland und einer Rückkehr gezwungen werden könnten, so daß auch auf sie bezogen ohne Bedeutung ist, daß sie aufgrund der seit 1985 bestehenden Erlaßlage als syrisch-orthodoxe Christen unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet bleiben dürften (vgl. jetzt auch Erlasse des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom
  21. und
  22. Juni 1991 - II A 5-23 d - zu § 100 bzw. §§ 32, 45 Abs. 3, 54 AuslG, Erlaß vom
  23. September 1991 - II A 51-23 d -). Randnummer 70 Es ist davon auszugehen, daß sich die Kläger zu 1) und 2) derzeit sowohl in B, wo die Familie zunächst gelebt hatte, als auch in I, wo sie sich vor ihrer Ausreise aufgehalten hatte, niederlassen könnten, ohne mit unmittelbar drohender asylrelevanter politischer Verfolgung rechnen zu müssen. Denn die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 hat sich auch zugunsten der Christen ausgewirkt; hieran hat sich im Ergebnis bis heute nichts geändert. Offenbar gibt es aus jüngerer Zeit auch keine Bezugsfälle, in denen Christen und Christinnen im Alter der jetzt an die 70 bzw. an die 60 Jahre alten Kläger zu 1) und 2) ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind. Mithin kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß die Kläger im Rückkehrfalle von an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt wären. Insbesondere kann hinsichtlich der Klägerin zu 2) angesichts ihres Alters nicht davon ausgegangen werden, daß ihr - wie dies der Senat in Bezug auf jüngere Frauen und Frauen mittleren Alters, auch wenn sie verheiratet sind, in ständiger Rechtsprechung annimmt - im Rückkehrfall Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam droht (vgl. zuletzt Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -, 15.07.1991 - 12 UE 30/86 -). Zudem stellt der Senat bei den Frauen, denen eine derartige Gefahr von ihrem Alter her grundsätzlich drohen kann, darauf ab, ob die betroffene Frau im Rückkehrfall über einen funktionierenden sozialen und gesellschaftlichen Rückhalt verfügen würde, durch den Schutz vor Entführung gewährt wird (vgl. etwa Hess. VGH, 30.07.1990 - 12 UE 2651/85 -). Randnummer 71 Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Kläger zu 1) und 2) weder in ihrem früheren Heimatort B noch in I in der Lage sein würden, eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erlangen. Schon angesichts ihres Alters ist es nämlich nicht ersichtlich, wie es ihnen wo auch immer in der Türkei gelingen sollte, sich eine eigenständige Existenz aufzubauen; dies gilt umso mehr, als sämtliche Verwandte aus ihrer Familie die Türkei verlassen haben, so daß ihnen jede Anlaufadresse fehlen würde. Auch können sie nicht damit rechnen, vom türkischen Staat Hilfe zum Lebensunterhalt zu bekommen. Selbst wenn sie aber über gewisse finanzielle Mittel verfügen sollten, etwa durch Geldüberweisungen der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kinder, ist nicht ohne weiteres sichergestellt, daß sie auch Obdach und die notwendige Betreuung finden könnten. Der frühere Besitz der Familie in B dürfte den Muslimen, die ihn sich angeeignet haben, kaum wieder wegzunehmen sein. Randnummer 72 All dies ist jedoch asylrechtlich nicht von Bedeutung, sondern allein unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten relevant. Der erkennende Senat hatte zwar zugunsten einer als vorverfolgt anzusehenden mindestens 72jährigen türkischen Christin zunächst eine im Rückkehrfalle drohende existentielle Notlage als asylrelevant anerkannt (16.05.1988 - 12 UE 2571/85 -). Dieses Urteil ist jedoch vom Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung aufgehoben worden, daß mangels derzeitiger Verfolgungsbetroffenheit eine Asylanerkennung selbst dann nicht in Betracht komme, wenn die durch eine frühere Verfolgungsgefahr veranlaßte Flucht dadurch nachwirke, daß der Ausländer nunmehr bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage geraten würde (31.01.1989 - 9 C 43.88 -, EZAR 200 Nr. 24). Im Hinblick darauf hat der erkennende Senat schon bisher an seiner früheren Auffassung nicht mehr festgehalten (vgl. 07.05.1990 - 12 UE 615/89 - m.w.N.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß auf eine sogenannte inländische Fluchtalternative nur verwiesen werden kann, wenn dem Betroffenen in den in Betracht kommenden Gebieten auch keine asylunabhängigen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Denn hierauf kommt es im vorliegenden Fall schon deshalb nicht an, weil gegenwärtig eine politische Verfolgung der Kläger zu 1) und 2) landesweit auszuschließen ist und deshalb - mangels Betroffenheit von mindestens regionaler politischer Verfolgung - gar kein Raum für die Frage ist, unter welchen Voraussetzungen eine zumutbare inländische Fluchtalternative angenommen werden kann (BVerwG, 31.01.1989, a.a.O.; Hess. VGH, 04.12.1989 - 12 UE 63/86 -). Danach kann die die Kläger zu 1) und 2) bei einer Rückkehr in den Heimatstaat voraussichtlich erwartende existentielle Notlage nicht bei der Entscheidung über die vorliegende Asylverpflichtungsklage, sondern nur bei der Frage berücksichtigt werden, ob ihnen ungeachtet der Ablehnung ihres Asylantrags der weitere Aufenthalt zu gestatten ist. Randnummer 73
  24. Dem Kläger zu 3) droht indessen zur Überzeugung des Senats bei einer Rückkehr in seine Heimat zum derzeitigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische, nämlich an seine Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung im Rahmen des für ihn absehbar bevorstehenden Militärdienstes (Hess. VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 -, siehe auch 12.08.1991 - 12 UE 149/86 -, ständige Rechtsprechung). Randnummer 74 Im Hinblick darauf, daß der Kläger zu 3) zwischenzeitlich 24 Jahre alt ist, sich die zu erwartende politische Verfolgung im Rahmen der Wehrdienstleistung abspielen wird und hiergegen wirksame Hilfe auch dann nicht zu erlangen wäre, wenn Verwandte mit dem Kläger zurückkehren oder sich sonst noch in der Türkei aufhalten würden, braucht hier nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, welche Bedeutung einer eventuellen Rückkehrbereitschaft von nahen Verwandten zukommt (vgl. zur Problematik BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 und 9 C 15.89 -; Hess. VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2702/86 -, - 12 UE 2970/86 - und - 12 UE 2998/86 -); da außerdem mit der Einberufung zu rechnen ist unabhängig davon, wo der Kläger seinen Wohnsitz nimmt, ist auch eine sogenannte "inländische Fluchtalternative" nicht ersichtlich, auf die der Kläger verwiesen werden könnte (vgl. näher BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Randnummer 75 Dem Kläger zu 3) droht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weil er bei einer Rückkehr in absehbarer Zeit mit seiner Heranziehung zum türkischen Militärdienst und dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit seiner zwangsweisen Beschneidung rechnen müßte. Er unterliegt mit seinem Alter der vom
  25. bis zum
  26. Lebensjahr bestehenden Wehrpflicht (53.; 63., S. 15). Da für eine eventuelle Wehrdienstunfähigkeit oder für sonstige Gründe, die seiner Einberufung entgegenstehen könnten, nichts ersichtlich oder von den Beteiligten dargetan ist, muß der Kläger zu 3) nach seiner Rückkehr jederzeit mit seiner Erfassung, Musterung und anschließenden Einberufung rechnen. Insbesondere ist dafür, daß es dem Kläger zu 3) gelingen könnte, sich vollständig vom Wehrdienst "freizukaufen", nichts ersichtlich. Abgesehen davon, daß dies für Nicht-Hochschulabsolventen auf legalem Wege kaum möglich sein dürfte (42.), fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger zu 3) den dafür gegebenenfalls erforderlichen hohen Geldbetrag (vgl. 40.; 74.) allein oder mit Hilfe seiner Verwandten aufbringen könnte. Allenfalls käme gegen Zahlung einer ebenfalls hohen Geldsumme eine Reduzierung des Militärdienstes auf zwei Monate in Betracht (74., S. 2), was aber die Gefährdung des Klägers zu 3) nicht maßgeblich mindern würde, weil die Beschneidungen erfahrungsgemäß in der Zeit während der Grundausbildung erfolgen. Da die Religionszugehörigkeit - wenn sie nicht ohnehin schon aus den Personalpapieren ersichtlich ist - zumindest beim gemeinsamen Duschen jedenfalls dadurch offenbart werden wird (77., S. 3), daß der Kläger zu 3) nicht beschnitten ist, wird er während der Militärzeit seine nichtmuslimische Religion mit Sicherheit nicht verbergen können; dies gilt um so mehr, als nach den Bekundungen von einigen der im Verfahren 12 UE 2997/86 vernommenen Zeugen (78.) davon auszugehen ist, daß die nichtmuslimischen Wehrpflichtigen gesondert festgestellt zu werden pflegen. Während der Militärzeit droht christlichen Wehrpflichtigen gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Beschneidung gegen ihren Willen. Zwar reichen die dem Senat hierzu bisher vorliegenden Erkenntnisse, die sich auf vier Standorte beschränken, nicht aus, um eine zur Annahme einer Gruppenverfolgung führende Verfolgungsdichte festzustellen (vgl. oben II. 4.), zumal neuere Unterlagen ergeben, daß bei zielgerichteten Nachfragen für - vereinzelte - Standorte vergleichbare Vorfälle in jüngster Zeit nicht bekanntgeworden sind (82., S. 17 f.). Dies steht indessen der Bejahung einer gerade dem Kläger drohenden Einzelverfolgung nicht entgegen. Bei seiner diesbezüglichen Prognose läßt sich der Senat nicht etwa von rein quantitativen oder statistischen Erwägungen leiten; die Prognose ist vielmehr das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei vor allem der Verfolgungsdichte an den vier erkenntnisträchtigen Standorten, welche auf eine vergleichbare, wenngleich bisher nicht bekannt gewordene Situation an anderen Standorten hindeutet, der Schwere des drohenden Eingriffs und den in jüngster Zeit stetig zunehmenden Islamisierungstendenzen erhebliche Bedeutung zuzumessen ist, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab insbesondere BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25). Nach den bereits oben getroffenen Feststellungen kann jedenfalls von nur vereinzelten Übergriffen fanatischer Muslime oder von einer besonders gelagerten Ausnahmesituation in einem einzelnen Standort nach Auffassung des Senats nicht (mehr) die Rede sein. Dem Kläger zu 3), der selbst ausdrücklich auf von anderen Wehrpflichtigen aus seinem Verwandten- und Bekanntenkreis während ihrer Militärzeit gemachte negative Erfahrungen verwiesen hat, befürchtet demnach zu Recht für den Fall einer Einberufung ihn selbst treffende asylrelevante Verfolgung, die sich der türkische Staat - wie ebenfalls oben im einzelnen dargelegt - zurechnen lassen müßte, weil nicht mehr davon ausgegangen werden kann, daß er Übergriffe auf christliche Wehrpflichtige im Militär im großen und ganzen erfolgreich bekämpft (im Ergebnis a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.1991 - 14 A 10109/89 -). Randnummer 76
  27. Im Hinblick darauf, daß der Kläger zu 3) unverfolgt ausgereist ist und sich die ihm im Rückkehrfalle drohende Verfolgung mithin als sog. Nachfluchttatbestand darstellt, weist der erkennende Senat auf folgendes hin: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18, 17.11.1988 - 2 BvR 442/88 -, InfAuslR 1989, 31, u. 08.03.1989 - 2 BvR 627/87 -, BayVBl. 1989, 561) setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht auf sog. subjektive Nachtfluchttatbestände erstreckt werden, die der Asylbewerber risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes gelte - als allgemeine Leitlinie - nur dann, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u.a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115; J. Hofmann, DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolff, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51, 54 f.). Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr zwischenzeitlich unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine frühere Rechtsprechung zu den subjektiven Nachfluchttatbeständen sei überholt und die Vorschrift des § 1a AsylVfG laufe für solche Nachfluchttatbestände leer, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien, und regele für die beachtlichen Nachtfluchttatbestände darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten (BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, 20.10.1987 - 9 C 147.86 -, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, InfAuslR 1988, 22, 22.06.1988 - 9 B 65.88 -, InfAuslR 1988, 255, 22.06.1988 - 9 B 189.88 -, InfAuslR 1988, 254, u. 06.12.1988 - 9 C 91.87 -, InfAuslR 1989, 135). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände präzisiert - etwa bezüglich der Asylantragstellung (30.08.1988 - 9 C 80.87 -, InfAuslR 1988, 337, 30.08.1988 - 9 C 20.88 -, InfAuslR 1989, 32, 25.10.1988 - 9 C 50.87 -, InfAuslR 1989, 173, 17.01.1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170 = EZAR 200 Nr. 23, u. 11.04.1989 - 9 C 53.88 -) sowie bezüglich sog. aktiver oder passiver Republikflucht (vgl. einerseits 06.12.1988 - 9 C 22.88 -, InfAuslR 1989, 169, andererseits 21.06.1988 - 9 C 5.88 -, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 ) - und dabei entschieden, daß auch eine wegen dieser Verhaltensweisen im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung wie ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, wenn der Ausländer sich nicht bereits im Zeitpunkt seines diesbezüglichen Verhaltens in einer politisch bedingten Zwangslage befunden habe, als deren Erscheinungsform sich eine "latente Gefährdungslage" darstelle, in der keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestehe. Der Senat hat zur Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 - A 12 S 761/86 -, NVwZ-RR 1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen. Der vorliegende Fall bietet ebenfalls keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung. Denn es fehlt schon an der vom Bundesverfassungsgericht zugrundegelegten Ausgangssituation, daß der Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; die den Asylanspruch des Klägers zu 3) begründenden Umständen sind nämlich nicht von ihm selbst - etwa durch seine Ausreise - herbeigeführt worden, sondern ohne sein eigenes Zutun zum einen durch eine Veränderung der Situation im türkischen Militär und zum andern dadurch entstanden, daß er älter und infolgedessen wehrpflichtig geworden ist. Deshalb handelt es sich bei der ihm im Rückkehrfall beim türkischen Militär drohenden politischen Verfolgung um einen objektiven und damit beachtlichen Nachfluchttatbestand. Randnummer 77 II. Der Kläger zu 3) kann neben der Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen,

§ 51Abs. 1 Ausl

G vorliegen; deshalb ist die im Tenor zum Ausdruck gebrachte Neufassung des verwaltungsgerichtlichen Ausspruchs geboten. Randnummer 78 Seit dem Inkrafttreten des neuen Ausländerrechts am 1. Januar 1991 wird nämlich mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung,

§ 51Abs. 1 Ausl

G vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG); demzufolge ist in der Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und ob der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Da dem Berufungsverfahren eine Asylverpflichtungsklage der Kläger zugrundeliegt, für deren Beurteilung die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend ist, sind - angesichts des Fehlens von ihre Anwendung ausschließenden Übergangsbestimmungen - die genannten Vorschriften hier anzuwenden. Denn die Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag erweitert automatisch auch den Inhalt des Asylverfahrens. § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG soll gewährleisten, daß weder das Bundesamt noch im Falle der Klage die Gerichte von sich aus die Entscheidung über einen Asylantrag auf die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter beschränken können (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6321, S. 88 f.). Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Die danach kraft Gesetzes wirksam gewordene Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag gilt regelmäßig auch für die gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen, in denen der Asylantrag zwar noch nach früherem Recht gestellt ist, in denen aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gerichtlich entschieden wird. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzunehmen, wenn der von der gerichtlichen Nachprüfung betroffene Asylbewerber selbst ausdrücklich eine Entscheidung über nur eine der beiden nach § 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG selbständig anfechtbaren Feststellungen wünscht. Gibt der Asylbewerber keine sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne einschränkenden Erklärung ab, so kann regelmäßig ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er eine umfassende gerichtliche Überprüfung erstrebt. Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -; a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Randnummer 79 Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, daß die Prüfung des klägerischen Asylbegehrens auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Kläger vorliegen. Denn ihr Bevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung am 4. November 1991 ausdrücklich klargestellt, daß er eine entsprechende Entscheidung wünscht. Randnummer 80 Da der Kläger zu 3) politisch Verfolgter ist, liegen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor. Zu der entsprechenden Feststellung ist die Beklagte zu 1) nach Maßgabe des insoweit neugefaßten Tenors des erstinstanzlichen Urteils verpflichtet. Randnummer 81 Demgegenüber ist für die Kläger zu 1) und 2) nicht ersichtlich, daß in der Türkei ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025889

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