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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 UE 3617/87 Urteil Bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung eines überdachten Stellplatzes § 8 Abs

Obsah (5)§ 34§ 7§ 96§ 8§ 67

Bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung eines überdachten Stellplatzes Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 14. Oktober 1987, IV 2 E 2046/84 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Eigentümer

§ 34Bundesbaugesetz - BBau

G - zu beurteilen.

der Bausubstanz in der näheren Umgebung sei das Gebiet als allgemeines Wohngebiet einzuordnen.

§ 34Abs. 3 BBau

G i.V.m. § 12 Abs. 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO - seien im allgemeinen Wohngebiet Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Angesichts der mindestens 16 Garagen im rückwärtigen Grundstücksteil und der - laut Angaben des Klägers in der Sitzung vor dem Widerspruchsausschuß des Beklagten - 4 tatsächlich vorhandenen Wohnungen in dem Wohngebäude bestehe kein Bedarf für einen überdachten Stellplatz. Bei dieser Rechtslage komme eine Ausnahmeerteilung

§ 7Abs.

5 Hessische Bauordnung - HBO - für das zwischenzeitlich illegal ausgeführte Bauvorhaben nicht in Betracht. Randnummer 6 Der Kläger hat am 07.09.1984 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, die er nicht begründet hat. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 8 unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom

  1. Januar 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom
  2. August 1984 die Beklagte zu verpflichten, seinen Bauantrag vom
  3. Oktober 1983 positiv zu bescheiden. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14.10.1987 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger begehre die bauaufsichtliche Genehmigung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 HBO) für die Errichtung eines überdachten Abstellplatzes ( § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 HBO ) im Bauwich ( § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 HBO ), was nur ausnahmsweise ( § 7 Abs. 5 Satz 2 HBO ) zulässig sei. Die Beklagte habe vorliegend die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt. Insoweit werde auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Mithin verbleibe es bei der zwingenden Regelung des § 7 Abs. 1 HBO , so daß die Baugenehmigung habe versagt werden müssen. Randnummer 12 Gegen das am 23.10.1987 zur Post gegebene Urteil hat der Kläger am 20.11.1987 Berufung eingelegt. Randnummer 13 Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, daß der streitbefangene Parkplatz "von Anfang an" als Besucherparkplatz vorhanden gewesen sei, daß deshalb auch der Gehweg als Einfahrt hergerichtet und abgesenkt worden sei, daß aufgrund der Parksituation in der A weitere Parkplätze benötigt würden, daß für das klägerische Grundstück A-straße ein vergleichbares Bauvorhaben in Grenzbebauung genehmigt worden sei, daß das

bareinverständnis vorliege, daß der Kläger inzwischen das benachbarte Grundstück erworben habe und daß die Beklagte den streitbefangenen überdachten Stellplatz seit Jahren dulde. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom

  1. Oktober 1987 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom
  2. Januar 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom
  3. August 1984 zu verpflichten, den Bauantrag des Klägers vom
  4. Oktober 1983 positiv zu bescheiden. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Zur Begründung verweist sie im wesentlichen auf das angegriffene erstinstanzliche Urteil. Weiter weist sie darauf hin, daß sie gegen den Kläger unter dem 07.12.1988 ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot und eine Beseitigungsanordnung verfügt habe. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen diese Verfügung sei vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 05.01.1989 - IV/2 H 32/89 - bestandskräftig abgelehnt worden. Der Widerspruch sei vom Regierungspräsidium D mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.1989 bestandskräftig zurückgewiesen worden. Randnummer 19 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, von 5 Heftern mit Behördenakten betreffend das streitbefangene Anwesen, von einem Hefter Bauakten betreffend das Anwesen A-straße sowie der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - IV/2 H 32/89 -. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Entscheidung über die zulässige Berufung (§ 84 Abs. 2 Nr. 1, §§ 124, 125 VwGO) ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 22 Die Berufung ist unbegründet, da das Urteil des Verwaltungsgericht auf die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zu Recht ergangen ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 23 Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die vorgenannte Klage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128 = NJW 1981, 2426). Abzustellen ist somit auf die Hessische Bauordnung in der Fassung vom 16.12.1977 (GVBl. 1978 I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.1991 (GVBl. 1991 I S. 301) - HBO - und auf das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. 1986 I S. 2253), zuletzt geändert durch Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1122) - BauGB -. Randnummer 24 Die vom Kläger begehrte und erforderliche ( § 87 Abs. 1 Satz 1 HBO ) bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung des überdachten Abstellplatzes ( § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 HBO ) ist zu Recht

§ 96Abs.

1 Satz 1 HBO versagt worden, da das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht. Randnummer 25 Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens sind im Ergebnis

wie vor zutreffend, jedoch ist die vom Verwaltungsgericht beigezogene Vorschrift des § 7 HBO a.F. über den Bauwich inzwischen gestrichen worden ist. Diese Vorschrift ist ersetzt worden durch § 8 HBO über Abstände und Abstandsflächen. Diese landesrechtliche Vorschrift steht der Erteilung einer Baugenehmigung entgegen.

§ 8Abs.

1 Satz 1 HBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten, innerhalb derer oberirdische Gebäude nicht errichtet werden dürfen. Die Tiefe der Abstandsfläche bemißt sich

§ 8Abs.

4 und 5 HBO . Dieser Grundsatz wird hier nicht durch die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 12 HBO durchbrochen.

§ 8Abs.

12 Nr. 1 1. Halbsatz HBO ist ohne Abstandsfläche gegenüber der

bargrenze eine Garage je Grundstück mit bestimmten Abmessungen zulässig. Die Vorschrift erfaßt nur eine Garage pro Grundstück (vgl. Punkt 3.3.13 des Einführungserlasses zum Änderungsgesetz der Hessischen Bauordnung vom 12.07.1990 - GVBl. 1990 I S. 395 - in der Fassung vom 11.09.1990 - GVBl. 1990 I S. 538 -, abgedruckt in StAnz. 1991 S. 58). Diese Ausnahmeregelung greift hier nicht, da der Kläger bereits 8 Garagen in der Abstandsfläche errichtet hat. Daher bedarf es auch keiner Erörterung, ob die eng auszulegende Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 12 Nr. 1 1. Halbsatz HBO entgegen ihrem Wortlaut auf überdachte Stellplätze entsprechend anwendbar ist. Der streitbefangene überdachte Stellplatz kann somit nur

§ 8Abs.

12 Nr. 1 2. Halbsatz HBO zugelassen werden. Bei der Ermessensentscheidung

dieser Vorschrift sind die von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für die Grenzgaragenbebauung zu § 7 Abs. 5 Satz 2 HBO a.F. entwickelten Grundsätze unverändert zu beachten (vgl. den Einfügungserlaß, a.a.O.).

dieser Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil vom 25.05.1987 - 4 UE 2880/84 -) hat die Bauaufsichtsbehörde das durch § 7 Abs. 5 Satz 2 HBO a.F. eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung verschiedener Gesichtspunkte auszuüben. Auf der einen Seite ist dem Grundsatz des § 67 Abs. 2 HBO Rechnung zu tragen, wonach für den durch die Nutzung von Grundstücken verursachten Verkehr Abstellmöglichkeiten auf dem Grundstück geschaffen werden müssen. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, daß die Bauwiche - jetzt Abstandsflächen - dem Brandschutz, der verstärkten Beweglichkeit der Feuerwehr, der Gewährleistung ausreichender Lüftung der Grundstücke und der baulichen Anlagen unter Vermeidung sonstiger schädlicher Einwirkungen auf die

bargrundstücke, die durch zu enges Heranrücken an die

bargrenze auftreten können, dienen soll. Zunächst ist daher zu prüfen, ob ein triftiger Grund für eine Bebauung des Bauwichs gegeben ist. Erst wenn diese Frage bejaht wird, sind die Belange der Beteiligten im übrigen zu prüfen und sind die Vor- und

teile eines Standortes an der Grenze abzuwägen. Die Frage

dem Bedürfnis gehört zu den triftigen Gründen, die als Voraussetzung für die Zulassung einer Ausnahme zunächst einmal vorliegen müssen. An einem solchen triftigen Grund fehlt es hier. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht haben zutreffend darauf abgestellt, daß für das auf dem streitbefangenen Grundstück errichtete Wohnhaus mit -

Angaben des Klägers - 4 Wohnungen weit mehr als die erforderliche Anzahl von Garagen vorhanden sind. Dies gilt auch, wenn man die genehmigte Zahl von 6 Wohnungen zugrundelegt.

der Stellplatzsatzung der Beklagten vom 17.04.1978 in der Fassung vom 27.10.1986 bestimmt sich die Zahl der

§ 67

HBO auf dem Grundstück zu schaffenden Stellplätze

den in dieser Stellplatzsatzung festgesetzten Richtzahlen. Diese sehen für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen einen Stellplatz je Wohnung, hiervon für Besucher 10 % vor. Diese Richtzahl wird hier bei weitem überschritten. Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus dem das Wohngebäude betreffenden Bauschein vom 28.08.1973 nichts anderes hergeleitet werden. Dieser enthält die Bedingung, daß 6 Garagen oder 150 qm Einstellfläche für den Eigenbedarf und entweder 1 Garage oder 25 qm Einstellfläche für den Besucherverkehr bis zur Schlußabnahme fertiggestellt sein müssen. Ausweislich des Schlußabnahmescheins vom 28.11.1977 hat die Schlußabnahme zu keinen Beanstandungen geführt. Die vorstehende Bedingung war aufgrund der bereits vorhandenen größeren Anzahl von Garagen erfüllt. Daher besteht kein triftiger Grund für eine ausnahmsweise Zulassung eines überdachten Stellplatzes in der Abstandsfläche. Auf das

bareinverständnis und den zwischenzeitlichen Erwerb des benachbarten Grundstücks durch den Kläger kommt es daher nicht an. Randnummer 26 Ob dem Bauvorhaben zudem § 10 Abs. 1 Satz 1 HBO entgegensteht, wonach die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (Grundstücksfreiflächen) gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten sind, soweit sie nicht als Stellplatzflächen erforderlich sind, kann dahinstehen. Keiner abschließenden Klärung bedarf weiter die Frage, ob - worauf in den streitbefangenen Bescheiden auch abgestellt worden ist - die Baugenehmigung

bauplanungsrechtlichen Vorschriften (§ 34 Abs. 1 und 3 BBauG, § 12 Abs. 2 BauNVO) zu versagen war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025893

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