G - zu beurteilen.
der Bausubstanz in der näheren Umgebung sei das Gebiet als allgemeines Wohngebiet einzuordnen.
G i.V.m. § 12 Abs. 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO - seien im allgemeinen Wohngebiet Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Angesichts der mindestens 16 Garagen im rückwärtigen Grundstücksteil und der - laut Angaben des Klägers in der Sitzung vor dem Widerspruchsausschuß des Beklagten - 4 tatsächlich vorhandenen Wohnungen in dem Wohngebäude bestehe kein Bedarf für einen überdachten Stellplatz. Bei dieser Rechtslage komme eine Ausnahmeerteilung
5 Hessische Bauordnung - HBO - für das zwischenzeitlich illegal ausgeführte Bauvorhaben nicht in Betracht. Randnummer 6 Der Kläger hat am 07.09.1984 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, die er nicht begründet hat. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 8 unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom
bareinverständnis vorliege, daß der Kläger inzwischen das benachbarte Grundstück erworben habe und daß die Beklagte den streitbefangenen überdachten Stellplatz seit Jahren dulde. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
1 Satz 1 HBO versagt worden, da das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht. Randnummer 25 Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens sind im Ergebnis
wie vor zutreffend, jedoch ist die vom Verwaltungsgericht beigezogene Vorschrift des § 7 HBO a.F. über den Bauwich inzwischen gestrichen worden ist. Diese Vorschrift ist ersetzt worden durch § 8 HBO über Abstände und Abstandsflächen. Diese landesrechtliche Vorschrift steht der Erteilung einer Baugenehmigung entgegen.
1 Satz 1 HBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten, innerhalb derer oberirdische Gebäude nicht errichtet werden dürfen. Die Tiefe der Abstandsfläche bemißt sich
4 und 5 HBO . Dieser Grundsatz wird hier nicht durch die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 12 HBO durchbrochen.
12 Nr. 1 1. Halbsatz HBO ist ohne Abstandsfläche gegenüber der
bargrenze eine Garage je Grundstück mit bestimmten Abmessungen zulässig. Die Vorschrift erfaßt nur eine Garage pro Grundstück (vgl. Punkt 3.3.13 des Einführungserlasses zum Änderungsgesetz der Hessischen Bauordnung vom 12.07.1990 - GVBl. 1990 I S. 395 - in der Fassung vom 11.09.1990 - GVBl. 1990 I S. 538 -, abgedruckt in StAnz. 1991 S. 58). Diese Ausnahmeregelung greift hier nicht, da der Kläger bereits 8 Garagen in der Abstandsfläche errichtet hat. Daher bedarf es auch keiner Erörterung, ob die eng auszulegende Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 12 Nr. 1 1. Halbsatz HBO entgegen ihrem Wortlaut auf überdachte Stellplätze entsprechend anwendbar ist. Der streitbefangene überdachte Stellplatz kann somit nur
12 Nr. 1 2. Halbsatz HBO zugelassen werden. Bei der Ermessensentscheidung
dieser Vorschrift sind die von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für die Grenzgaragenbebauung zu § 7 Abs. 5 Satz 2 HBO a.F. entwickelten Grundsätze unverändert zu beachten (vgl. den Einfügungserlaß, a.a.O.).
dieser Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil vom 25.05.1987 - 4 UE 2880/84 -) hat die Bauaufsichtsbehörde das durch § 7 Abs. 5 Satz 2 HBO a.F. eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung verschiedener Gesichtspunkte auszuüben. Auf der einen Seite ist dem Grundsatz des § 67 Abs. 2 HBO Rechnung zu tragen, wonach für den durch die Nutzung von Grundstücken verursachten Verkehr Abstellmöglichkeiten auf dem Grundstück geschaffen werden müssen. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, daß die Bauwiche - jetzt Abstandsflächen - dem Brandschutz, der verstärkten Beweglichkeit der Feuerwehr, der Gewährleistung ausreichender Lüftung der Grundstücke und der baulichen Anlagen unter Vermeidung sonstiger schädlicher Einwirkungen auf die
bargrundstücke, die durch zu enges Heranrücken an die
bargrenze auftreten können, dienen soll. Zunächst ist daher zu prüfen, ob ein triftiger Grund für eine Bebauung des Bauwichs gegeben ist. Erst wenn diese Frage bejaht wird, sind die Belange der Beteiligten im übrigen zu prüfen und sind die Vor- und
teile eines Standortes an der Grenze abzuwägen. Die Frage
dem Bedürfnis gehört zu den triftigen Gründen, die als Voraussetzung für die Zulassung einer Ausnahme zunächst einmal vorliegen müssen. An einem solchen triftigen Grund fehlt es hier. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht haben zutreffend darauf abgestellt, daß für das auf dem streitbefangenen Grundstück errichtete Wohnhaus mit -
Angaben des Klägers - 4 Wohnungen weit mehr als die erforderliche Anzahl von Garagen vorhanden sind. Dies gilt auch, wenn man die genehmigte Zahl von 6 Wohnungen zugrundelegt.
der Stellplatzsatzung der Beklagten vom 17.04.1978 in der Fassung vom 27.10.1986 bestimmt sich die Zahl der
HBO auf dem Grundstück zu schaffenden Stellplätze
den in dieser Stellplatzsatzung festgesetzten Richtzahlen. Diese sehen für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen einen Stellplatz je Wohnung, hiervon für Besucher 10 % vor. Diese Richtzahl wird hier bei weitem überschritten. Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus dem das Wohngebäude betreffenden Bauschein vom 28.08.1973 nichts anderes hergeleitet werden. Dieser enthält die Bedingung, daß 6 Garagen oder 150 qm Einstellfläche für den Eigenbedarf und entweder 1 Garage oder 25 qm Einstellfläche für den Besucherverkehr bis zur Schlußabnahme fertiggestellt sein müssen. Ausweislich des Schlußabnahmescheins vom 28.11.1977 hat die Schlußabnahme zu keinen Beanstandungen geführt. Die vorstehende Bedingung war aufgrund der bereits vorhandenen größeren Anzahl von Garagen erfüllt. Daher besteht kein triftiger Grund für eine ausnahmsweise Zulassung eines überdachten Stellplatzes in der Abstandsfläche. Auf das
bareinverständnis und den zwischenzeitlichen Erwerb des benachbarten Grundstücks durch den Kläger kommt es daher nicht an. Randnummer 26 Ob dem Bauvorhaben zudem § 10 Abs. 1 Satz 1 HBO entgegensteht, wonach die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (Grundstücksfreiflächen) gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten sind, soweit sie nicht als Stellplatzflächen erforderlich sind, kann dahinstehen. Keiner abschließenden Klärung bedarf weiter die Frage, ob - worauf in den streitbefangenen Bescheiden auch abgestellt worden ist - die Baugenehmigung
bauplanungsrechtlichen Vorschriften (§ 34 Abs. 1 und 3 BBauG, § 12 Abs. 2 BauNVO) zu versagen war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025893
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