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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 UE 482/87 Urteil Asylfolgeantragsverfahren: Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 1 J: 199

(Asylfolgeantragsverfahren: Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 1 J: 1990 bei Altverfahren; Rechtzeitigkeit des Folgeantrages - Nachschieben von Gründen) Verfahrensgang vorgehend VG Wie

§ 51Abs. 1 Ausl

G vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt; ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen läßt, daß er im Geltungsbereich dieses Gesetzes Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder daß er aus den in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gründen Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Überstellung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen (§ 7 Abs. 1 AsylVfG). Randnummer 24 Nachdem der Senat in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, daß die genannten Vorschriften angesichts des Fehlens von ihre Anwendung ausschließenden Übergangsbestimmungen und nach Sinn und Zweck der Neuregelung auf anhängige Verfahren anzuwenden sind, denen eine Asylverpflichtungsklage zugrundeliegt, für deren Beurteilung die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend ist (vgl. etwa 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ- RR 1991, 516; 04.11.1991 - 12 UE 28/86 - und - 12 UE 3172/86 -), kann vorliegend nichts anderes gelten. Auch der Kläger verfolgt mit seiner Klage im Ergebnis einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Randnummer 25 Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Annahme, daß auch insoweit von einem Folgeantrag auszugehen ist, § 43 a AsylVfG nicht entgegen. Danach ist ein Asylantrag hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des Art. 1 § 51 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts (nur) dann kein Folgeantrag nach § 14 Abs. 1 AsylVfG, wenn der frühere Asylantrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts gestellt und entweder aus den Gründen des § 1 a oder des § 2 Abs. 1 AsylVfG abgelehnt oder von dem Ausländer zurückgenommen worden ist (§ 43 a Satz 1 AsylVfG); entsprechend § 43 a Satz 2 AsylVfG gilt diese Ausnahme wiederum nicht, wenn unanfechtbar festgestellt worden ist,

§ 14Abs. 1 Satz 1 Ausl

G vom

  1. April 1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 5 des Gesetzes vom
  2. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), oder des Art. 1 § 51 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts nicht vorliegen. Randnummer 26 Da vorliegend schon die Voraussetzungen des § 43 a Satz 1 AsylVfG nicht erfüllt sind - die Ablehnung der ersten Asylklage beruhte nicht auf der Anwendung von § 1 a oder § 2 Abs. 1 AsylVfG, sondern darauf, daß das Verwaltungsgericht den Kläger für unglaubwürdig hielt (VG Wiesbaden, Vorbescheid vom
  3. Juni 1984, I/1 E 8068/91) -, braucht nicht abschließend entschieden zu werden, inwieweit ansonsten die in § 43 a Satz 2 AsylVfG genannten Voraussetzungen für eine Rückausnahme erfüllt wären, wofür einiges spricht. Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts war auch die Verfügung des Beklagten vom
  4. November 1981, mit der der Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall, daß er nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses und des Bundesamtsbescheids den Geltungsbereichs des Ausländergesetzes verlasse, die Abschiebung angedroht worden war; mit der Begründung, daß es, nachdem eine Verpflichtung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Anerkennung des Klägers nicht in Betracht komme, "keiner Erörterung bedürfe, daß die ebenfalls angefochtene Ausreiseaufforderung mit Nebenentscheidung unter den gegebenen Umständen Bestand habe", ist die Klage abgewiesen worden. Damit ist allerdings davon auszugehen, daß das Verwaltungsgericht seiner Prüfung - mag dies auch in der äußerst knappen Begründung nicht ausdrücklich angesprochen sein - auch zugrunde gelegt hat, daß Abschiebungshindernisse im Sinne des § 14 Abs. 1 AuslG 1965 offensichtlich nicht bestehen (vgl. Hess. VGH, 30.05.1989 - 12 TH 4051/88 -, EZAR 225 Nr. 5 = InfAuslR 1990, 133 ). Randnummer 27 Die Klage könnte nach alledem nur dann Erfolg haben, wenn sich die Bewertung des Asylantrags als unbeachtlich wenigstens hinsichtlich eines der beiden Entscheidungsbestandteile als zutreffend erwiese. Das ist nicht der Fall; die Voraussetzungen des § 51 Absätze 1 bis 3 VwVfG liegen weder für den geltend gemachten Asylanspruch noch für die Berufung auf Abschiebungsschutz vor. Randnummer 28 Was die Geltendmachung von Asylgründen angeht, hat der Kläger mit seinem Asylfolgeantrag vom
  5. März 1985, was das Geschehen vor seiner Ausreise aus der Türkei betrifft, schon keine nachträgliche Änderung in der Sach- oder Rechtslage vorgetragen, die eine ihm günstigere Entscheidung hätte begründen können (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Insbesondere gilt dies für sein Vorbringen zu seinen angeblichen früheren Aktivitäten in der Türkei, unabhängig von der Frage des Wahrheitsgehalts der entsprechenden Angaben und der persönlichen Glaubwürdigkeit, die das Verwaltungsgericht seinerzeit zu Recht schon dadurch erschüttert gesehen hat, daß der Kläger nicht nur mit falschen Ausweispapieren eingereist ist - was jemandem, der vor politischer Verfolgung flieht, nicht ohne weiteres vorgeworfen werden könnte -, sondern auch in der Folgezeit an dieser falschen Identität bis zum Nachweis durch die Behörde festgehalten hat. Randnummer 29 Soweit der Kläger die Furcht vor politischer Verfolgung im Rückkehrfall zusätzlich mit sogenannten exilpolitischen Aktivitäten begründet hat, nämlich damit, daß er während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland Positionen für die Minderheit der Kurden und gegen die türkische Politik bezogen und sich "hier in der ersten Zeit in einem Verein der DHKD organisiert" habe - auch sei er bis zum heutigen Tag politisch aktiv -, hat er dies später, so in dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
  6. Mai 1985 und bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am
  7. August 1986, näher präzisiert. Danach hatte er unter anderem nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Kontakte zu dem Verein Devrim Demokrat Kültür Dernigi, was er bereits bei einer Anhörung am
  8. Juli 1981 vorgetragen habe. In der Folgezeit hat er sich "immer mehr mit den Zielen der Sympathisanten der PKK auseinandergesetzt und Kontakt mit diesen geknüpft"; "seit zwei Jahren" - so der Schriftsatz vom
  9. Mai 1985 - habe er sich "deren Ziele zu eigen gemacht und sei für die PKK tätig". Randnummer 30 Auch mit diesem Vorbringen kann der Kläger in vorliegendem Verfahren schon deswegen nicht mehr gehört werden, weil diese Umstände keine "nachträgliche Änderung der Sachlage" im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG begründen; im übrigen hätte der Kläger sie in das frühere Asylverfahren einbringen können (und müssen) mit der Folge, daß er sich ein grobes Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG zurechnen lassen muß. Grundsätzlich hat ein Asylantragsteller, dem eine besondere Mitwirkungspflicht im Verfahren zukommt (BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 473.87 -, EZAR 630 Nr. 8; BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 48.84 -, EZAR 630 Nr. 18; Hess. VGH, 08.10.1986 - 10 UE 1246/86 -, EZAR 630 Nr. 24 = ESVGH 37, 44 = NVwZ 1987, 626; Hess. VGH, 13.01.1988 - 12 UE 818/85 -, ESVGH 39, 72, Ls.; Hess. VGH, 19.11.1987 - 12 TH 3132/86 -), sein Verfolgungsschicksal schon im Erstverfahren so umfassend und erschöpfend wie möglich vorzutragen (Hess. VGH, 11.10.1990 - 12 TH 198/90 -). Randnummer 31 Im übrigen hat der Kläger noch nicht einmal bei Stellung seines Asylfolgeantrags sämtliche von ihm als neu erachteten Umstände vorgetragen, sondern lediglich angekündigt, daß zu den vielerlei Formen seines Einsatzes für die Rechte der Kurden "ausführlich mit Angaben von Zeugen und Informationsmaterial noch Stellung genommen werde". Bei seiner Anhörung am
  10. Mai 1985 hat sich der Kläger lediglich auf den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
  11. März 1985 bezogen und einen weiteren Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
  12. Mai 1985 nebst Propagandamaterial und einer Bescheinigung des Kultur- und Unterstützungsvereins des kurdischen Volkes e. V. vom
  13. Mai 1985 vorgelegt, wonach ihm bescheinigt wird, daß er "seit 1984" Mitglied des Vereins sei. Darin ist - sogar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Anhörung im Erstverfahren am
  14. Juli 1981 - erläutert, mit welchen kurdischen Organisationen er seit seiner Einreise Kontakt gehabt habe und für welche er tätig geworden sei. All dies hätte somit längst im früheren Verfahren vorgetragen werden können. Randnummer 32 Auch die ausführlichen Darlegungen des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am
  15. August 1986 enthalten hierzu nichts wirklich Neues, was unter Beachtung der von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gezogenen Grenzen berücksichtigungsfähig wäre. Einzig neu vorgetragene Ereignisse sind die Teilnahme an einer Demonstration zum
  16. Mai 1986 und der Bericht seines Bruders Anfang 1986 bei der Rückkehr aus der Türkei, es werde dort nach ihm gesucht. Dieser Vortrag ist aber viel zu unsubstantiiert, als daß daraus eine nachträgliche Änderung der Sachlage zugunsten des Klägers entnommen werden könnte, so daß vernachlässigt werden kann, daß die Aussagen des Klägers zu den angeblichen Mitteilungen seines Bruders schon deswegen mit Zweifeln aufzunehmen sind, weil der Kläger selbst auch in diesem Zusammenhang völlig widersprüchliche Angaben gemacht hat. Auch im weiteren Verfahrensverlauf ist hierzu nichts vorgetragen, was seinem Asylbegehren zur Beachtlichkeit verhelfen könnte. Randnummer 33 Ebenso hatte sich der Kläger bereits in seinem Erstantrag vom
  17. Mai 1980 auf seine kurdische Volkszugehörigkeit berufen und dazu ausgeführt, die türkischen staatlichen Behörden unterdrückten und verfolgten die Kurden, sobald diese sich auf ihre kulturelle und sprachliche Eigenständigkeit beriefen und die Anerkennung als eigenständige Bevölkerungsgruppe forderten. Im hierauf bezogenen Klageverfahren hatte er sich dann aber überhaupt nicht mehr zur Sache geäußert, sondern den Vorbescheid des VG Wiesbaden vom
  18. Juni 1984 rechtskräftig werden lassen. Ebensowenig enthält der Asylfolgeantrag vom
  19. März 1985 Ausführungen zur Situation der Kurden allgemein bzw. Hinweise darauf, daß sich insoweit die Verhältnisse so einschneidend geändert hätten, daß nunmehr die Annahme einer politischen Verfolgung allein wegen Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe gerechtfertigt wäre. Randnummer 34 Soweit der Kläger diesen Aspekt nunmehr erstmals mit Schriftsatz vom
  20. März 1991 in das Verfahren eingebracht und zusätzlich mit Schriftsatz vom
  21. Juli 1991 unter Darlegungen der historischen Entwicklung der Situation der Kurden und Benennung umfangreicher Gutachten und Stellungnahmen - beginnend mit Äußerungen aus den Jahren 1979, 1981 und endend mit Erkenntnisquellen aus 1991 - Ausführungen hierzu gemacht hat, vermag dies ebenfalls nicht zur Beachtlichkeit des Asylantrags in bezug auf die Feststellungen politischer Verfolgung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu führen. Randnummer 35 Zum einen verkennt der Kläger den hier anzulegenden Prüfungsmaßstab, wenn er meint, daß zur Beurteilung die Rechtsprechung (des VGH Kassel) zur "offensichtlichen Unbegründetheit" eines Asylbegehrens zu beachten sei, wonach ein Stoppantrag nach § 10 Abs. 3 AsylVfG bereits dann Erfolg haben müsse, wenn der Asylantrag nicht offensichtlich, sondern nur "schlicht" unbegründet sei. Vorliegend handelt es sich nämlich um einen Asylfolgeantrag, der zunächst - um erfolgreich zu sein - an den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu prüfen ist. Nicht jeder substantiiert und glaubhaft vorgebrachte neue Umstand führt zu einer Weiterleitung des Folgeantrags an das Bundesamt. Wird eine Änderung der Sachlage geltend gemacht, gehört zur Beachtlichkeit des Folgeantrags vielmehr weiterhin, daß die Geeignetheit der neuen Tatsache für eine dem Kläger günstigere Entscheidung schlüssig dargetan wird (BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 33.90 - m.w.N.). Randnummer 36 Der Senat hat sich in seiner Rechtsprechung wiederholt mit den über die Situation der Kurden in der Türkei vorliegenden umfangreichen Erkenntnissen auseinandergesetzt, wobei auch eine Reihe der von dem Kläger angeführten Quellen berücksichtigt ist, und bis in die jüngste Zeit an seiner Einschätzung festgehalten, daß nicht feststellbar sei, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe im gegenwärtigen Zeitpunkt allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt sei, somit die Annahme einer Gruppenverfolgung abgelehnt (vgl. Hess. VGH, 19.06.1991 - 12 UE 350/82 - und - 12 UE 2596/84 - mit ausführlicher Begründung). Randnummer 37 Im übrigen wäre in bezug auf Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG für diesen - selbständig geltend zu machenden - Wiederaufnahmegrund die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG abgelaufen, denn die vom Kläger geschilderte Entwicklung der Situation im Osten bzw. Südosten der Türkei beschränkt sich keineswegs auf die letzten drei Monate vor der erstmaligen Einführung dieser Gründe in das Verfahren mit Schriftsatz vom
  22. März 1991; insbesondere sind keine Tatsachen dargelegt, aus denen schlüssig zu entnehmen wäre, daß sich gerade innerhalb dieses Zeitraums die Lage so entscheidend verändert hätte, daß nunmehr auf dem Staatsgebiet der Türkei von einer politischen Verfolgung aller Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit auszugehen wäre. Randnummer 38 Zwar kommt es für die Frage, ob ein Folgeantrag rechtzeitig im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt ist, grundsätzlich allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung an und nicht auf den Zeitpunkt des Vorbringens zur Begründung des Antrags (vgl. Hess. VGH, 27.10.1989 - 12 TH 3856/88 - m.w.N.); dies kann jedoch nur gelten in bezug auf den jeweiligen Wiederaufnahmegrund, mit dem die Antragstellung begründet wurde. Wird während eines laufenden Verfahrens nicht nur die Begründung vertieft, sondern werden neu eingetretene Wiederaufgreifensgründe nachgeschoben (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.1989 - 20 L 20047/88 -), gilt für jeden Grund eine eigenständige Dreimonatsfrist. Weshalb insoweit für Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG etwas anderes gelten sollte als für solche im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 (neue Beweismittel - vgl. hierzu BVerwG, 11.12.1989 - 9 B 320/89 -, NVwZ 1990, 359 m.w.N.), ist nicht ersichtlich. Randnummer 39 Soweit das diesbezügliche Vorbringen nunmehr auch herangezogen wird, um die Beachtlichkeit des Folgeantrags im Hinblick auf die Feststellung zu begründen,

§ 51Abs. 1 Ausl

G vorliegen, wäre allerdings mit dem Schriftsatz vom

  1. März 1991, eingegangen per Telefax am Ostermontag, dem
  2. April 1991, die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt, denn insoweit kann für den Beginn der Frist nur auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden gesetzlichen Änderung am
  3. Januar 1991 abgestellt werden. Das Asylbegehren des Klägers ist jedoch auch nicht unter diesem Gesichtspunkt als beachtlich anzusehen, denn der von ihm behaupteten nachträglichen Änderung der Sachlage läßt sich ein schlüssiger Ansatz für die Annahme, in der Türkei werde sein Leben oder seine Freiheit allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit bedroht, weiterhin nicht entnehmen. Dies wurde bereits ausgeführt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025900

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