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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 UE 1039/86 Urteil Kein Schadensersatz bei Unterbrechung des Dienstweges § 94 BG HE

Kein Schadensersatz bei Unterbrechung des Dienstweges Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,

  1. Dezember 1985, I/1 E 2018/83 Tatbestand Randnummer 1 Der 1925 geborene Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines im Jahre 1983 erlittenen Sachschadens an seinem Pkw. Er war damals als Oberstudienrat am Gymnasium in M beschäftigt und wohnte in E. Am 7.2.1983 befand sich der Kläger mit seinem Pkw auf dem Nachhauseweg von M nach E An der auf dem Weg liegenden Mittelpunktschule in E unterbrach er seine Heimfahrt, um mit dem Schulleiter dieser Schule über die Bereitstellung von Unterrichtsräumen zur Hausaufgabenbetreuung sozial benachteiligter Kinder zu sprechen, die er für den Deutschen Kinderschutzbund veranstaltete. Auf dem Parkplatz der Mittelpunktschule beschädigte der Kläger sein Kraftfahrzeug beim Einparken, wobei ein Schaden in Höhe von 1.105,03 DM entstand. Am 11.2.1983 beantragte der Kläger gemäß § 94 HBG bei dem Regierungspräsidenten in D Sachschadensersatz. Randnummer 2 Der Antrag wurde durch Bescheid des Regierungspräsidenten in D vom 13.5.1983, ausgehändigt am 7.6.1983, abgelehnt, weil das Gespräch mit dem Leiter der Mittelpunktschule in E "kein Dienst" im Sinne des § 94 HBG gewesen sei. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des Hessischen Kultusministers vom 1.9.1983, ausgehändigt am 20.9.1983, zurückgewiesen, weil der Dienstunfallschutz sich nicht auf Wege erstrecke, die nicht mehr im Zusammenhang mit dem Dienst stünden. Auch ein zweifellos überdurchschnittliches Engagement für die Förderung von Schülern könne nicht als dienstliche Tätigkeit beurteilt werden, wenn es sich dabei um die Tätigkeit für einen Verein gehandelt habe. Die kostenlose Hausaufgabenhilfe, die der Kläger auf Veranlassung und im Auftrag des Deutschen Kinderschutzbundes durchführe, werde weder von der Autorität des Dienstherrn getragen, noch habe dieser die Möglichkeit, im Rahmen seiner Weisungsbefugnis in den Ablauf der Hausaufgabenhilfe einzugreifen. Es handele sich um eine private Hilfstätigkeit, die dem persönlichen Risikobereich des Beamten zuzurechnen sei und zwar unbeschadet ihrer sozialen Wertschätzung. Die vom Kläger genannten Erlasse des Hessischen Kultusministers vom 17.1.1977 (ABl. S. 56) und vom 16.2.1981 (ABl. S. 205) bezögen sich auf die außerschulische Betreuung durch Wohlfahrtsverbände und Volkshochschulen. Der zuletzt genannte Erlaß habe eine Mitwirkung von Lehrern im Rahmen einer dem Dienst zuzurechnenden Tätigkeit nicht zum Gegenstand. Randnummer 3 Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 14.10.1983, bei dem Verwaltungsgericht in Darmstadt eingegangen am 17.10.1983, hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, daß es sich um einen Dienstunfall im Sinne des § 94 HBG gehandelt habe. Die Unterredung mit dem Schulleiter in E habe im inneren Zusammenhang mit seinem Dienst gestanden, denn die Hausaufgabenhilfe für sozial schwache Schüler sei keineswegs ein reines Privatvergnügen gewesen, sondern habe im Rahmen seiner wohlverstandenen Dienstauffassung gelegen (vgl. § 19 Abs. 1 ADO). Nach dem "Wesentlichkeitsprinzip" des Bundesverwaltungsgerichts müßten die Gründe für das Zurücklegen eines Weges im wesentlichen dem dienstlichen Bereich zugeordnet sein, kurze Unterbrechungen der Fortbewegung vom Dienstort nach Hause, z.B. zum Kaufen von Zigaretten, zum Wechseln der Straßenseite, um ein Schaufenster anzusehen, seien danach keine Unterbrechung des Dienstweges. Er sei auch nur wenige Meter vom üblichen Heimweg abgewichen. Randnummer 4 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 5 den Bescheid des Regierungspräsidenten in D vom 13.5.1983 und den Widerspruchsbescheid des Hessischen Kultusministers vom 1.9.1983 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, an den Kläger 1.105,03 DM zu zahlen. Randnummer 6 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Nach seiner Auffassung sei die Tätigkeit des Klägers für den Deutschen Kinderschutzbund nicht in einem dienstlichen Zusammenhang zu sehen, sondern der privaten Sphäre zuzuordnen. Auch ein Sportlehrer, der eine Jugendmannschaft betreue, könne nicht auf den Schutz des § 94 HBG zurückgreifen. Keineswegs würden in der Rechtsprechung zu dem Begriff des Dienstwegs Umwege toleriert. Nach der Sphärentheorie des Bundesverwaltungsgerichts sei vielmehr darauf abzustellen, ob die Gründe für den Umweg oder die Unterbrechung des Heimweges eher der privaten oder eher der dienstlichen Sphäre zuzuordnen seien. Nur das wesentlich durch den Dienst bedingte Schadensrisiko solle unter Unfallschutz gestellt sein. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Klage im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 19.12.1985 - I/1 E 2018/83 - als unbegründet abgewiesen und in den Entscheidungsgründen unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides ausgeführt: Randnummer 10 Ausgehend von den Maßstäben, die in der Rechtsprechung zum sog. Wegeunfall entwickelt worden seien (BVerwGE 16, 103; 19, 44; 21, 307 und BSGE 3, 240), sei das Einbiegen des Klägers auf den Parkplatz der Schule in E und das Parken auf diesem Parkplatz ein "Umweg" von der dienstunfallgeschützten Heimwegstrecke im rein räumlichen Sinne. Dieser Umweg sei nach Auffassung der Kammer nicht mehr wesentlich dem Dienst zuzurechnen und stehe daher nicht unter Unfallschutz. Es könne zwar eingeräumt werden, daß die Tätigkeit des Klägers, nämlich die geleistete Hausaufgabenhilfe für den Deutschen Kinderschutzbund, einen gewissen Zusammenhang mit seinem Beruf als Lehrer und damit auch mit seinen dienstlichen Verrichtungen aufweise, zumal er sicherlich auf Grund seiner beruflichen Ausbildung für diese Tätigkeit besonders geeignet sei und auch das Land Hessen als Dienstherr sicherlich eine solche uneigennützige und engagierte Tätigkeit seiner Bediensteten begrüße, doch ändere das nichts an der Tatsache, daß es sich bei der Hausaufgabenhilfe des Klägers weder um eine Dienstobliegenheit noch um eine solche gehandelt habe, die dem Dienst des Klägers wesentlich zuzurechnen sei, wie z.B. der Besuch eines Elternabends einer bestimmten Klasse auf Einladung der Eltern, der Besuch einer Personalratssitzung oder dergleichen. Die Tätigkeit des Klägers für den Deutschen Kinderschutzbund sei eher dem Bereich zuzuordnen, in dem Privatpersonen auf Grund einer bestimmten Befähigung einem bestimmten sozialen Engagement nachgingen, zu dem sie niemand dienstlich veranlaßt habe, mag die Tätigkeit auch gesellschaftlich noch so erwünscht sein. Hierzu gehöre etwa das Training von Jugendlichen durch einen Sportlehrer in einem Sportverein, die Tätigkeit von Juristen in rechtspolitischen Arbeitskreisen einer Partei oder einer freien Organisation, die Betreuung von jugendlichen Problemgruppen durch Sozialarbeiter in ihrer Freizeit und dergleichen mehr. Die Auflistung von Möglichkeiten, die einer Privatperson mit einem bestimmen Ausbildungsprofil blieben, ihre besonderen Fähigkeiten in der Freizeit für die Gesellschaft nutzbringend einzusetzen, ließe sich beliebig fortsetzen. All dies sei aber wesentlich dem privaten Bereich zuzurechnen und berühre nur gewissermaßen zufällig Randbereiche der dienstlichen Tätigkeiten allein dadurch, daß der Beamte eine bestimmte Ausbildung, bestimmte Erfahrungen oder bestimmte Beziehungen habe. Der Dienstherr im beamtenrechtlichen Sinne könne sich diesen sehr großen Bereich der Verpflichtungen und Tätigkeiten der Beamten, die nur im entfernten Sinne etwas mit dem Dienst zu tun hätten, nicht zurechnen lassen. Der Dienstunfallschutz sei eng begrenzt auf die wirklich dienstlichen oder dienstlich veranlaßten Tätigkeiten; eine Ausdehnung auf Randbereiche sei weder vom Gesetzgeber gewollt noch von der Rechtsprechung im Sinne ergänzender Auslegung toleriert worden. Randnummer 11 Gegen dieses dem früheren Bevollmächtigten des Klägers am 24.3.1986 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 14.4.1986, bei dem Verwaltungsgericht in Darmstadt eingegangen am 16.4.1986, für den Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, das Verwaltungsgericht habe vor dem Hintergrund der umfangreichen Rechtsprechung zur Anerkennung eines Wegeunfalls als Dienstunfall den Sachverhalt zu eng ausgelegt. Alle Verrichtungen, die etwa das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4.6.1970 (ZBR 1970, 329 ) als Beispiele aufgeführt habe, seien kurze Unterbrechungen zum Zwecke privatwirtschaftlicher Verrichtungen gewesen, wie etwa das Anschauen einer Auslage im Schaufenster, der Kauf von Zigaretten an einem Kiosk oder Automaten oder der Wechsel der Straßenseite in derselben Richtung durch einen Fußgänger. Um so mehr müsse im Falle des Klägers eine Unterbrechung des wesentlichen Zusammenhanges mit dem Dienst verneint werden, weil seine Hausaufgabenbetreuung im Zusammenhang mit seinen dienstlichen Tätigkeiten gestanden habe, sie habe darin jedenfalls ihren gedanklichen Ursprung gehabt und sei deshalb nicht rein privatwirtschaftlichen Charakters gewesen, zumal er die Hilfe unentgeltlich geleistet habe. In diesem Zusammenhang sei auf ein Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 3.7.1979 verwiesen, das vom Hessischen Landessozialgericht mit Urteil vom 5.11.1980 bestätigt worden sei. In diesen Urteilen sei deutlich darauf hingewiesen worden, daß die Grenzen zwischen privatwirtschaftlicher und dienstlicher Tätigkeit durchaus fließend seien; darin sei ein tödlicher Unfall eines Geschäftsreisenden bei Gelegenheit eines 200 km entfernten Wochenendausfluges in Südamerika als Arbeitsunfall anerkannt worden. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Klageantrag zu entsprechen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen. Randnummer 17 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 24.6.1986 und der Kläger im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8.7.
  2. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidenten in D betreffend den Unfall des Klägers vom 7.2.1983 Bezug genommen, die Gegenstand der Senatsberatung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 20 Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil nach § 130 b VwGO Bezug. Ergänzend und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beteiligten weist er noch auf folgendes hin: Randnummer 21 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht an die Rechtsprechung zum Dienstunfallrecht angeknüpft, denn die Tatbestandsvoraussetzungen eines Sachschadensersatzes im Sinne des § 94 HBG unterscheiden sich von denen eines Dienstunfalles (§ 31 BeamtVG) nur dadurch, daß durch den Unfall nicht ein Körper-, sondern ein Sachschaden eingetreten ist (so Crisolli/Schwarz, Hess. Beamtengesetz, Kommentar, § 94 Erl. 3 unter Hinweis auf Senatsurteil vom 23.12.1969 - I OE 47/68 -; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 18.12.1985, NJW 1986, 1830 unter Hinweis auf BVerwG, DÖD 1978, 224). Im Falle des Klägers fehlt es bereits an dem Tatbestandmerkmal "in Ausübung oder infolge des Dienstes" im Sinne des § 94 Abs. 1 HBG . Nur wenn der Beamte bei einer Dienstreise oder einem Dienstgang sein Kraftfahrzeug während seiner dienstlichen Tätigkeit am Bestimmungsort auf der Straße, einem Parkplatz oder einem anderen dafür vorgesehenen Ort abstellt, ist ein während des Parkens entstandener Sachschaden zu ersetzen, wenn das Parken örtlich und zeitlich in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienstgeschäft steht (vgl. hierzu Crisolli/Schwarz, Hess. Beamtengesetz, Kommentar, § 94 Erl. 5). Der Kläger hat selbst die Ursache für den entstandenen Schaden beim Einparken gesetzt, doch war der Anlaß für das Abstellen des Fahrzeuges kein "Dienstgeschäft". Randnummer 22 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf § 19 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher vom 19.3.1981 (ABl. S. 199), da diese Vorschrift lediglich die Pflichten des Lehrers gegenüber "seinen" Schülern regelt. Das sind die Schüler, die er in der Schule unterrichtet. Demgegenüber hat der Kläger seine Bereitschaft, im Rahmen der Tätigkeiten des "Kinderschutzbundes" eine kostenlose Hausaufgabenhilfe einzurichten und zu betreiben, aus eigenem (privaten) Antrieb erklärt. Wie sich aus der Stellungnahme des Landrats des Odenwaldkreises - Staatliches Schulamt - vom 15.4.1983 (Bl. 11 der Unfallakte) ergibt, hat der Kläger diese Tätigkeit "weder im öffentlichen Dienst noch auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten" ausgeübt. Randnummer 23 Zugunsten des Klägers spricht auch nicht der Erlaß des Kultusministers vom 17.1.1977 (ABl. S. 56) über die "Hausaufgaben". Dieser Erlaß bezieht sich allein auf die "schulischen" Hausaufgaben. Randnummer 24 Der Kläger kann sich schließlich zur Begründung der Dienstbezogenheit seiner Besprechung, anläßlich derer der Sachschaden eingetreten ist, nicht auf den Erlaß des Kultusministers vom 16.2.1981 (ABl. S. 205) über "Maßnahmen für die soziale Eingliederung ausländischer Kinder (Hausaufgabenhilfe)" berufen. Nach diesem Erlaß werden entsprechende Betreuungsmaßnahmen "von den Wohlfahrtsverbänden und dem Volkshochschulverband eigenverantwortlich durchgeführt". Des weiteren wird in diesem Erlaß "die Zusammenarbeit mit der Schule" als eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Arbeit in diesem Bereich gewürdigt. Es wird daher u.a. empfohlen, "daß zwischen den Maßnahmeträgern und der Schule regelmäßige Kontakte stattfinden". Der Kläger ist aber zu der Besprechung mit dem Leiter der Mittelpunktschule am Sportpark in E am 7.2.1983 nicht als "Vertreter der Schule" gefahren, sondern als Mitglied des Deutschen Kinderschutzbundes - Kreisverband O e.V. -. Das ergibt sich aus einem Schreiben des genannten Kreisverbandes an den Kreisausschuß des O kreises vom 13.3.1981 (Bl. 14 der Unfallakten), in dem unter Hinweis auf die Bereitschaft des Klägers, eine kostenlose Hausaufgabenhilfe einzurichten und zu betreiben, gebeten wird, der Gruppe des Klägers nach Absprache einen geeigneten Raum in der Schule am Sportpark zur Verfügung zu stellen. Es wird noch hinzugefügt, daß die Aktivitäten des Kinderschutzbundes versichert sind. Randnummer 25 Nach allem konnte die Berufung des Klägers gegen das angefochtenen Urteil keinen Erfolg haben, so daß er auch die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025901

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