Eintreffen eines Bediensteten der unteren Wasserbehörde wurde auf dessen Anweisung das Bindemittel mit dem Öl von der Feuerwehr abgesaugt und schließlich zur Beseitigung zur H gebracht. Diese stellte eine Rechnung über 260,07 DM aus, die von der Staatskasse in beglichen wurde. Randnummer 2 Die Untersuchungen ergaben, daß ein Verursacher für die Verunreinigung des Rheins nicht festgestellt werden konnte. Es konnte nicht festgestellt werden, daß das Öl von einem angrenzenden Grundstück in den Rhein gelangt ist. Dafür, daß das Öl von einem Schiff in den Rhein gelangt sein könnte, fanden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Mit Schreiben des Regierungspräsidenten in D vom
dem Grundsatz der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten. Der Kläger sei als obere Wasserbehörde entsprechend § 91 Abs. 1 Nr. 1 HWG tätig geworden. Er habe zwar die Maßnahmen nicht selbst veranlaßt, sondern nur die Kosten übernommen, dies begegne aber im Hinblick auf § 74 Abs. 3 Satz 2 HWG keinen Bedenken. Der Kläger habe
pflichtgemäßem Ermessen die getroffene Maßnahme für unaufschiebbar halten dürfen, da auf dem Wasser treibendes Öl eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung darstelle. Der Kläger habe damit eine Aufgabe der Beklagten wahrgenommen, denn diese wäre
Der Bund sei als Eigentümer für den ordnungsgemäßen Zustand der in seinem Eigentum stehenden Sache gemäß § 14 HSOG verantwortlich. Andere gesetzliche Regelungen begründeten keine Beseitigungspflicht der Beklagten, es bestünden auch keine Beseitigungspflichten spezieller Art, die die Haftung der Beklagten ausschlössen, insbesondere komme eine Anwendung des Abfallgesetzes nicht in Betracht. Da ein Verhaltensstörer nicht habe ermittelt werden können, sei es Aufgabe der Eigentümerin als Zustandsstörerin gewesen, für die Schadensbeseitigung Sorge zu tragen. Neben der Eigentümerin sei auch keine andere Rechtsperson vorhanden, die die tatsächliche Gewalt über die Bundeswasserstraße Rhein ausübe. Der Kläger habe auch keine eigene Pflicht bei der Ölbeseitigung erfüllt. Randnummer 10 Gegen das am 8. August 1988 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung am 18. August 1988 eingelegt und vorgetragen: Es gebe zwar keine spezielle Vorschrift,
der das Land zur Beseitigung von Verunreinigungen des Wassers verpflichtet sei. Seine Zuständigkeit ergebe sich allerdings aus § 91 HWG. Hier sei die grundsätzliche Zuständigkeit der Wasserbehörden für die Wahrnehmung der Aufgaben
dem Wasserhaushaltsgesetz geregelt. Diese Zuständigkeit stelle nicht nur eine Ermächtigung dar, Verwaltungsakte gegen Dritte zu erlassen, sondern bedeute auch einen Selbsteintritt der Wasserbehörden für wasserrechtliche Angelegenheiten. Im übrigen sei nicht die Wasserbehörde tätig geworden, sondern das Ordnungsamt der Gemeinde Die Gemeinde habe lediglich im Rahmen des § 61 Abs. 2 HSOG tätig werden können. Gegenstand des Rechtsstreits seien die Kosten der Entsorgung des Gemisches Öl-Bindemittel. Hierfür seien jedoch die abfallrechtlichen Vorschriften einschlägig. Aus der Abgrenzung des Verfassungsrechts ergebe sich, daß der Bund Verwaltungsaufgaben im Bereich der Bundeswasserstraßen nur besitze, soweit es sich um den Schiffsverkehr handele. Soweit es sich um die Frage der Unterhaltung von Gewässern handele, gehörten zur Unterhaltung nur Maßnahmen in bezug auf das Gewässerbett und auf die Ufer, nicht jedoch auf das Wasser selbst. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Er trägt vor, der Landrat habe als zuständige untere Wasserbehörde gehandelt. Zwar liege die Behördenzuständigkeit für Gewässer erster Ordnung bei dem Regierungspräsidenten, jedoch könne bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die untere Wasserbehörde anstelle der oberen Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. Eine Regelung, aus der sich die Verpflichtung des Landes Hessen ergebe, eine Ölverunreinigung auf einer Bundeswasserstraße zu beseitigen, bestehe nicht. Zu den Aufgaben der Wasseraufsicht gehöre es, die erforderlichen Verfügungen zu erlassen. Eine weitergehende Verantwortlichkeit für das Land ergebe sich hieraus nicht. Im übrigen gehöre zur Unterhaltung eines Gewässers auch die Förderung seiner biologischen Funktion. Die Unterhaltungspflicht beziehe sich deshalb nicht nur auf das Gewässerbett. Randnummer 16 Im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt und die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Auslagenerstattung an den Kläger verurteilt. Randnummer 18 Der Kläger kann seinen Erstattungsanspruch im Wege der Leistungsklage geltend machen. Anspruchsgrundlage ist § 76 des Hessischen Wassergesetzes - HWG - in der Fassung vom 12. Mai 1981 (GVBl. I S. 154). Der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Sachverhalt (also die Ölverschmutzung des Rheins und deren wasserbehördlich veranlaßte und die streitigen Kosten verursachende Beseitigung) war im Jahr 1982 abgeschlossen. Die Frage, ob sich aus ihm ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergeben hat, ist also
dem damals geltenden Recht zu beantworten. Randnummer 19
1981) hat die notwendigen Auslagen zu erstatten, wer zu Maßnahmen der Wasseraufsicht Anlaß gibt. § 76 Satz 2 HWG (F. 1981) sieht allerdings vor, daß die Auslagen von der zuständigen Wasserbehörde durch Leistungsbescheid festzusetzen sind. Hiermit hat der hessische Landesgesetzgeber indessen nur klargestellt, daß auch dann, wenn kein wasserbehördlicher Verwaltungsakt im Rahmen des § 74 HWG (F. 1981) ergangen ist, die Auslagenerstattung in einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Wasserbehörde und Erstattungsschuldner durch Verwaltungsakt verlangt werden kann. Daß auf beiden Seiten eines Verwaltungsrechtsverhältnisses Behörden verschiedener Gebietskörperschaften beteiligt sind, hindert die Annahme eines Über- und Unterordnungsverhältnisses nicht. Dies gilt auch im Verhältnis eines Bundeslandes zu der aus ihrem Eigentum in Anspruch genommenen Bundesrepublik Deutschland, die in diesem Zusammenhang keine rechtliche Sonderstellung genießt. Leitet ein Land aus wasserbehördlichen Maßnahmen eine Forderung im Sinne des § 76 HWG (F. 1981) gegen die Bundesrepublik Deutschland als Gewässereigentümerin her, so kann es also auch dieser gegenüber insoweit hoheitlich tätig werden. Randnummer 20 Dies alles führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der erhobenen Leistungsklage. Der Senat legt die Vorschrift des § 76 Satz 2 HWG (F. 1981) nicht in dem Sinne aus, daß die Wasserbehörde den Anspruch auf Auslagenerstattung ausschließlich vermittels Verwaltungsakts gegen den Erstattungspflichtigen geltend machen kann. Obwohl das Landesgesetz das Kostenerstattungsverhältnis als Über- und Unterordnungsverhältnis ausgestaltet hat, ist die Geltendmachung durch Leistungsklage nicht ausgeschlossen. Die Statthaftigkeit der Leistungsklage beurteilt sich
den bundesrechtlichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4, 173 VwGO, und hierzu Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, Vorbem. 4, 5 zu § 40 m.w.N.). Mit ihr kann der Kläger seinen (öffentlich-rechtlichen) Erstattungsanspruch beim Verwaltungsgericht einklagen. Hierfür fehlt ihm auch nicht etwa deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil er einen entsprechenden Leistungsbescheid erlassen könnte. Steht in einem Fall wie dem vorliegenden von vornherein fest, daß die Bundesrepublik Deutschland einen solchen Verwaltungsakt anfechten würde, so kann das Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage nicht verneint werden (vgl. hierzu auch Kopp, a.a.O., Vorbem. 32 zu § 40 VwGO m.w.N.). Hier kommt hinzu, daß - wie die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zeigt - durchaus nicht unumstritten war, ob es sich bei der Forderung des Klägers um eine solche handelt, die in einem Über- und Unterordnungsverhältnis durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden kann. Randnummer 21 Die Klage ist auch begründet. Bei den streitigen Kosten handelt es sich im Sinne des § 76 HWG (F. 1981) um notwendige Auslagen, die durch Maßnahmen der Wasseraufsicht, zu denen die Beklagte Anlaß gegeben hat, entstanden sind. Randnummer 22 Die Wasserbehörde ist vorliegend in eigener Zuständigkeit zur Erfüllung einer eigenen Aufgabe - der Gefahrenabwehr - tätig geworden. Randnummer 23
4 HWG (F. 1981) gelten für die Wasseraufsicht, welcher
3 HWG (F. 1981) die Gefahrenabwehr obliegt, u.a. die Vorschriften der §§ 11 bis 15 HSOG (in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung vom 26. Januar 1972, GVBl. I S. 24).
1 Nr. 2 HSOG (F. 1972) dürfen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 polizeiliche Maßnahmen auch gegen andere Personen als die in den §§ 12 bis 14 genannten Störer gerichtet werden, wenn und soweit die Störung oder Gefahr nicht von der Polizei selbst oder durch einen Beauftragten beseitigt werden kann. Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, daß in Eilfällen die Behörde, wenn sie einen Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig heranziehen kann, in erster Linie selbst - soweit möglich - die notwendigen Maßnahmen ergreifen muß, ehe sie Dritte (Nichtstörer) in Anspruch nehmen darf (vgl. heute §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 HSOG F. 1990). Zur Beseitigung der Gefahr ist sie auch dann in der Lage, wenn sie Dritte hiermit beauftragen kann. Randnummer 24 Eine eilig zu beseitigende Gefahr lag hier vor, denn Öl auf einem Gewässer, dem - wie dies beim Rhein der Fall ist - Wasser insbesondere auch für Trinkzwecke entnommen wird, führt zu einer Gefahr für die Allgemeinheit und bedroht die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 74 Abs. 3 Satz 1 HWG (F. 1981). Zudem bedeutet das Öl auch eine Gefahr für das Gewässer selbst als eigenständigem Schutzgut (vgl. die Formulierung des § 74 Abs. 1 HWG F. 1990). Die Maßnahme war auch besonders eilbedürftig, weil jede Verzögerung zu einer weiteren Verbreitung des Öls auf dem Wasser geführt hätte, was die Beseitigung erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht hätte. Ein Handlungsstörer konnte nicht festgestellt werden, und es war auch bekannt, daß die Beklagte sich in solchen Fällen weigert, Öl aus dem Wasser von Bundeswasserstraßen zu entfernen, wenn nicht feststeht, daß das Öl durch die Schiffahrt in das Wasser eingebracht worden ist. Die Voraussetzungen für ein sofortiges Tätigwerden der Wasserbehörde waren deshalb erfüllt. Randnummer 25 Bei der Beseitigung des Öls handelt es sich auch um eine Tätigkeit der zuständigen Wasserbehörde.
1 Nr. 1 HWG (F. 1981) war zwar für den Rhein der Regierungspräsident die zuständige Wasserbehörde.
3 HWG (F. 1981) konnte bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr indessen auch die untere Wasserbehörde anstelle der oberen Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, wovon die obere Wasserbehörde dann unverzüglich zu unterrichten war. Die Entfernung des Ölfilms aus dem Rhein zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr ist also zu Recht durch den Landrat des -Kreises als unterer Wasserbehörde veranlaßt worden. Daß er sich dabei Dritter, u.a. der Feuerwehr bedient hat, bedeutet nicht, daß hier etwa andere, insbesondere kommunale Behörden in eigener Verantwortung tätig gewesen wären. Diese haben der unteren Wasserbehörde lediglich Hilfe geleistet, ihre Handlungen sind der Wasserbehörde zuzurechnen. Randnummer 26 Die Gefahrenbeseitigung war mit der Entfernung des Gemisches aus Bindemitteln und Öl aus dem Rhein noch nicht beendet. Der zur Beseitigung einer Gefahr für ein Gewässer Verpflichtete muß die notwendigen Maßnahmen zu Ende führen, dazu gehört auch die endgültige Beseitigung der aus dem Wasser entfernten schädlichen Stoffe (vgl. OVG Münster, U. v.
dem Ordnungsrecht (gegenteiliger Ansicht Friesecke, Die ordnungsrechtliche Zustandshaftung als Instrument zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen, AÖR 1991 S. 565 ff.). Aus Verwaltungskompetenzen Dritter kann eine solche Einschränkung nicht entnommen werden. Das Eigentum am Gewässer ist in der Regel gerade Gebietskörperschaften übertragen worden, weil diesen die Kosten für die Unterhaltung und auch sonstige Lasten zuzumuten sind. Daß anderen Körperschaften Verwaltungskompetenzen zugewiesen sind, führt nicht dazu, diese ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit einzuschränken. Randnummer 29 Bundesrecht steht im übrigen einer Inanspruchnahme der Beklagten
landesrechtlichem Ordnungsrecht nicht entgegen (vgl. BVerwG, U. v.
alledem ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025908
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