(Asylrecht: Situation der Jeziden in der Türkei; Familienasyl nach AsylVfG § 7a) Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
(1929), S. 64) erreichen. Da die Klägerin zu 2) nach den vorgelegten Ausweispapieren im Jahre 1974 geboren ist und die Türkei erst im Jahre 1985 verlassen hat, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind, eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz GG anknüpft und sog. statutäre Flüchtlinge auch nicht von § 51 Abs. 1 AuslG erfaßt werden (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, u. Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Randnummer 37 2. Die Klägerin war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei im Dezember 1985 auch nicht als Angehörige der religiösen Minderheit der Jeziden einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt. Allerdings steht die Zugehörigkeit der Klägerin zu dieser Gruppe nach der Überzeugung des Senats aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben der Klägerin zu 2) und ihrer Eltern fest. Randnummer 38 Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.), wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13) und seine asylrechtliche Verantwortlichkeit erst dann endet, wenn die Schutzgewährung seine Kräfte im konkreten Fall übersteigt (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich ferner nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175, u. 24.07.1990 - 9 C 78.89 -, NVwZ 1990, 337 = InfAuslR 1990, 337). Allerdings braucht eine gruppengerichtete Verfolgung, die von Dritten ausgeht, nicht das ganze Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). Als nicht verfolgt ist beim Gegebensein einer Gruppenverfolgung nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Randnummer 39 Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 8 ff. bezeichnet) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -; VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -; OVG Nordrhein- Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -; OVG Rheinland- Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -). Randnummer 40 Der Name der Jeziden knüpft an den Kalifen Jazid I. an und kennzeichnet diese als Anhänger einer in den Auseinandersetzungen um die Nachfolge des Propheten Mohammed entstandenen religiösen Gemeinschaft, deren religiöses Bekenntnis sich durch Aufnahme vorislamischen - zoroastrischen und nestorianischen - Gedankenguts von der Grundlage des Korans gelöst hat (I. 1., S. 807; I. 2., S. 162 f.; I. 9.; I. 10., S. 5). Die Jeziden selbst sind sich ihrer Abstammung nicht sicher, manche nehmen Jazid, manche Christus, manche einen Stammvater Ezdar oder Ezdan bzw. Ized an (I. 1., S. 807; I. 2. S. 162 f.; Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, 2. Aufl. 1989, S. 519). Nach Auffassung der Muslime und insbesondere der Schiiten war Jazid, der von ihnen als erbitterter Feind von Mohammeds Vetter und Schwiegersohn Ali und dessen Familie, als der Mörder dessen Sohnes Hussain und der Schänder der Heiligen Kaaba erachtet wird und der Islam und Koran auf das frechste verspottet habe, der Stifter der Jeziden; sie nennen diese "Teufelsanbeter" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 163). Die Glaubensgemeinschaft der Jeziden ist in Laien (Muriden) und Priester gegliedert (I. 1., S. 809; I. 2., S. 142; I. 10., S. 6). Ihr politisches und religiöses Oberhaupt ist der im Irak residierende Emir von Sheikhan, der traditionell seine Legitimation von Jazid herleitet (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 142). Darunter steht in der geistlichen Hierarchie der Baba Sheikh oder Sheikh Nasir, der oberste Priester (I. 1., S. 810; I. 2., S. 143 f.; I. 10., S. 6; I. 14.; I. 30. - b -, S. 8 f.); dies gilt jedenfalls in der gegenwärtigen Situation, in der es keinen von allen Jeziden allgemein anerkannten Baba Sheikh gibt (I. 41., S. 4). In der Hierarchie folgen dann - bei den Jeziden Ostanatoliens - Sheikhs und Pirs (I. 1., S. 809; I. 9.; I. 42.). Den Sheikhs obliegt ebenso wie den Pirs die religiöse Unterweisung und Betreuung der Muriden (I. 17.; I. 23., S. 21; I. 41., S. 10), die wiederum für den finanziellen Unterhalt der Priester sorgen (I. 2., S. 145; I. 10., S. 16). Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden beruht allein auf Abstammung (I. 1., S. 808; I. 10., S. 3 f.; I. 14.). Ihre Mitglieder sind auf das Leben in einer Religionsfamilie angewiesen (I. 10., S. 16 ff.; I. 18., S. 14 ff.; I. 23., S. 22; I. 30. - b -, S. 12 f.; I. 55., S. 9), deren Mindestgröße neun Personen betragen soll (I. 30. - b -, S. 3 u. 82); den Muriden sind dabei Kraft Geburt bestimmte Sheikh- und Pir-Geschlechter zugeordnet (I. 2., S. 143). Sie wählen außerdem je einen Sheikh als "Bruder der anderen Welt" und Pir als "Murebbi" (Lehrer), die jeweils anderen als den erblich zugeordneten Sheikh- und Pir-Kasten entstammen müssen (I. 1., S. 809; I. 2., S. 196 f.; I. 30. - b -, S. 14 f.; 1. 41., S. 11). Sowohl bei Priestern als auch bei Muriden herrscht jeweils Endogamie (I. 41., S. 9); weder Einheirat in die Glaubensgemeinschaft noch Konversion zu dieser sind möglich; bei einer Mischheirat verliert ein Jezide zwingend seinen Glauben (I. 2., S. 204; I. 10., S. 3; I. 23., S. 23 f.; I. 41., S. 5; I. 63.). Randnummer 41 Die, so die Auffassung der Jeziden, im 12. Jahrhundert durch den Sufi-Sheikh Ali Ben Musafir reformierte Religion kennt eine Schöpfungsgeschichte; ihre Grundlagen sind das "Buch der Offenbarung" und das "Schwarze Buch" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 168 f.; I. 9.; I. 10., S. 4; I. 30. - b -, S. 10). Zentralfigur religiöser Verehrung ist nicht Gott, der lediglich die Schöpfung vollendet hat, sondern sein im Symbol des Pfaues verkörperter erster Engel Melek Taus, der auch Gibrail oder Gabriel genannt wird; er hat nach dem Sündenfall eine Metamorphose zum Guten durchgemacht; der Vorwurf der Muslime, die Jeziden seien "Teufelsanbeter", besteht daher zu Unrecht, denn Melek Taus trägt zwar luziferische Züge, gilt aber von alters her als rehabilitiert mit in Wahrheit heute guten Wesenszügen (I. 1., S. 807 f.; I. 2., S. 164 f.; I. 10., S. 7; I. 26., S. 9; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 520). Die Religion der Jeziden ist trotz der genannten zwei Bücher im wesentlichen mündlich tradiert (I. 9.; I. 10., S. 4); sie enthält zahlreiche, teilweise unvereinbare Mythen (I. 30. - b -, S. 11 f.). Die Jeziden glauben an eine Auferstehung (Wiedergeburt, Seelenwanderung), an ein letztes Gericht, an Verdammnis (zumindest in einigen Mythen) und an Seligsprechung (I. 1., S. 807; I. 9.; I. 30. - b -, S. 14). Christus gilt möglicherweise als einer ihrer Propheten; demgegenüber ist Mohammed, der nach ihrer Auffassung nicht in den Himmel gekommen sein soll, nur ein untergeordneter Prophet, während sein Vetter und Schwiegersohn Ali keine religiöse Bedeutung besitzt (I. 2., S. 169 f. u. 201 f.). Zentrale Kultstätte ist das Grabmal des Nationalheiligen Sheikh Adi in der Nähe von Mossul im Irak, in dem im September die Hochfeste gefeiert werden (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 171; I. 23., S. 29; I. 41., S. 5); die Wallfahrt nach Sheikh Adi soll jeder Jezide einmal jährlich machen (I. 1., S. 808; I. 2., S. 175; I. 9.). Andere Feste sind das Neujahrsfest und der Jahrestag der Weltschöpfung im März und im Januar (I. 2., S. 178 u. 180). Als wöchentliche Ruhe- bzw. Feiertage werden teilweise Mittwoch, teilweise Freitag genannt (I. 23., S. 25), teilweise wird der Samstag als wöchentlicher Ruhetag, der Mittwoch als religiöser Feiertag bezeichnet (I. 1., S. 808; I. 2., S. 181). Die Jeziden beten täglich (I., S. 808; I. 10., S. 18; I. 23., S. 25; I. 41., S. 8; I. 50.). Als Riten sind Taufe (durch Abschneiden der ersten Locke), bei Knaben die allerdings nicht überall beachtete Beschneidung (I. 1., S. 809; I. 2., S. 195 f.; I. 9.; I. 41., S. 3 f.), die manchmal auch erst nach dem Tod vollzogen wird (I. 41., S. 3), Ehe- und umfangreiche Totenriten bekannt (I. 1., S. 809; I. 10., S. 7 f. u. 18.; I. 23., S. 26 f.; I. 30. - b -, S. 14 f.; I. 55., S. 9). Die Jeziden kennen Fastengebote, so u. a. das Jazid-Fasten an drei Tagen im Dezember und ein dreitägiges Fasten vor dem Neujahrsfest (I. 18., S. 7 f.; I. 41., S. 11). Für die Muriden ist Fasten nur an wenigen Tagen zwingend vorgeschrieben, es bleibt ansonsten dem frommen Bedürfnis des einzelnen überlassen (I. 41., S. 11). Ferner werden Speiseverbote beachtet, wobei Schweinefleisch, Wild, Fisch und Gemüse tabu sind; dabei scheinen sich allerdings Aufweichungen abzuzeichnen; zwingend untersagt ist wohl nur noch der Genuß von Schweinefleisch (I. 23., S. 23; I. 41., S. 9; I. 42.). Bei den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Jeziden hat sich offensichtlich ein Verzicht auf den Verzehr von Blumenkohl durchgesetzt (I. 67, S. 13). Ansonsten ist es strikt verboten, Melek Taus zu verleugnen und das Wort "Sheytan" (Teufel) zu verwenden (I. 1. S. 808; I. 7., S. 44; I. 41., S. 9; I. 49.). Die Jeziden schließen sich als Glaubensgemeinschaft bewußt gegen Andersgläubige ab und sind bestrebt, ihre Religion geheimzuhalten (I. 10., S. 5; I. 55., S. 9; I. 66, S. 21). Zu diesem Zweck ist es gestattet, sich im Beisammensein mit Angehörigen anderer Religionen wie Muslimen und Christen deren Religion anzunähern, wobei die Grenze die Verleugnung von Melek Taus bildet (I. 2., S. 204; I. 10., S. 16; I. 30. - b -, S. 11; I. 48.; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 519). Randnummer 42 Jeziden leben - straff nach Stämmen und Sippen gegliedert - im allgemeinen zwar nicht in geschlossenen Siedlungsgebieten, jedoch in festen Ansiedlungen als Bauern im Irak (um Mossul), in Armenien und Transkaukasien sowie in der Osttürkei in den Gegenden um Midyat, Mardin, Karacali, Urfa, Birecik und Diyarbakir (I. 1., S. 806 f.; I. 10., S. 10; I. 30. - b -, S. 1). Während ihre Zahl in der Türkei in den zwanziger Jahren auf ca. 90.000 bis 100.000 geschätzt (I. 30. - b -, S. 1; I. 40.) und zu Beginn der achtziger Jahre von Sachverständigen mit etwa 10.000 bis 20.000 angenommen wurde (I. 10., S. 24 f.; I. 30. - b -, S. 1; I. 37., S. 4; I. 40.), sind nach aktuellen Erkenntnissen infolge der starken Abwanderung nach Westeuropa heute nur noch ca. 2.000 Jeziden in der Türkei anzutreffen (I. 40.; I. 56., S. 4; I. 60., S. 4 f.). Bei ihnen handelt es sich vorwiegend um alte Leute, die weiterhin in den ursprünglich rein jezidisch bewohnten Dörfern Ostanatoliens leben und versuchen, ihren Lebensunterhalt wie früher durch Landwirtschaft und Viehzucht zu bestreiten; dort gibt es jedoch praktisch keine intakten jezidischen Dörfer mehr, die Bewohner aller Altersschichten aufweisen (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40., I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Soweit das Auswärtige Amt in verschiedenen Stellungnahmen der letzten Jahre wesentlich höhere Zahlen für die ganze Türkei genannt hat (I. 43.; I. 44.; I. 50.) - so sollen zum Beispiel nach einer Auskunft vom 28. Oktober 1988 allein in Istanbul bis 40.000 Jeziden leben, von denen der überwiegende Teil ein Universitätsstudium absolviert habe (I. 38.), bzw. gibt es nach einer Auskunft vom 11. April 1988 (I. 52.) zumindest eine substantielle Zahl von Jeziden, die jedenfalls in den Städten überwiegend besser als der Durchschnitt lebe -, kann dem nicht gefolgt werden (I. 60., S. 13). Randnummer 43 Bis heute ist nicht belegt, auf welchen Informationen diese Zahlenangaben beruhen, und das Auswärtige Amt hat auf Nachfrage in seiner Stellungnahme vom 23. August 1989 (I. 59.) seine Angaben selbst relativiert. Demgegenüber werden die auf eine wesentlich niedrigere Zahl ausgerichteten sachverständigen Schätzungen durch verschiedene Umstände belegt, so zum Beispiel durch die Darstellung des Rückgangs der Zahl jezidischer Familien in einzelnen früher als reine Jezidendörfer bekannten Orten (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 3 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 54.; I. 55., S. 7) einerseits und das Anwachsen der Jeziden in den Ländern Westeuropas andererseits (I. 60., S. 5: bisher ca. 18.000 Jeziden in der Bundesrepublik Deutschland); insbesondere ist es trotz konkreter Nachforschungen auch nicht gelungen, in Istanbul eine nennenswerte Zahl von Jeziden - geschweige denn die vom Auswärtigen Amt für Istanbul angenommene Zahl - zu finden (I. 55., S. 7; I. 56., S. 10 f.; I. 60., S. 13). Randnummer 44 Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kann nicht sicher festgestellt werden, daß die Angehörigen der jezidischen Religionsgemeinschaft in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin zu 2) im Dezember 1985 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatten. Dies gilt zunächst hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a). Es dürfte ferner auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch Dritte zutreffen; mindestens wäre andernfalls die betreffende Verfolgungsvermutung für die Klägerin zu 2) widerlegt (b). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 472/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). Randnummer 45
- a)Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine vom türkischen Staat ausgehende und zielgerichtete Verfolgung der gesamten jezidischen Religionsgemeinschaft bis zur Ausreise der Klägerin zu 2) Mitte der 80er Jahre. Insoweit folgt der erkennende Senat der ständigen und vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung des früher für Asylsachen allein zuständigen 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa 29.09.1983 - X OE 1351/81 -, 01.03.1984 - X OE 358/82 -, ESVGH 34, 202, u. - X OE 364/82 -, 26.04.1984 - X OE 1116/81 - u. 19.07.1984 - X OE 1329/81 -). Zur Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung zur damaligen Zeit reichen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, welche zur Verschlechterung der Lebenssituation der Jeziden beitrugen - wie etwa staatliche Aufforstungsprogramme, durch die Ländereien ihrer traditionellen Nutzung als Weideland entzogen wurden, Umsiedlungsaktionen und die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die Agas und deren Leute (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. - b -, S. 2, 33 f., 59 u. 72 f.; I. 37., S. 9; I. 49.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.) - für sich allein nicht aus. Gleiches gilt im Ergebnis für die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren 1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -). Seinerzeit wurde der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt, für den Unterricht wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt, und es wurde ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Allerdings wirkte sich die Umgestaltung des Religionsunterrichts auf die jezidischen Glaubensangehörigen deswegen als noch wesentlich stärkerer Eingriff aus als bei Angehörigen christlicher Religionen, weil es für Jeziden eine Todsünde ist, die 112. Sure des Korans auszusprechen; damit aber fängt jede islamische Unterrichtsstunde an (I. 30. - b -, S. 3 u. 19; I. 37., S. 12). Würden sie dies tun, lösten sie sich selbst aus der jezidischen Glaubensgemeinschaft (I. 30. - b -, S. 22). Die Ausnahmeregelungen zugunsten türkischer Staatsangehöriger christlichen und jüdischen Glaubens, die diese Schüler von der Pflicht zur Teilnahme bei bestimmten Teilen des Unterrichts entbinden, greifen zugunsten von Schülern jezidischen Glaubens nicht ein (I. 37., S. 11). Folge ist, daß sie vor der Alternative stehen, entweder diese Todsünde (ständig) zu begehen oder den Schulbesuch überhaupt aufzugeben (I. 36.). Damit greift der türkische Staat in die Freiheit der religiösen Betätigung der Jeziden in einer Weise ein, die die Menschenwürde und das religiöse Existenzminimum antastet. Denn auch wenn Jeziden grundsätzlich von den Möglichkeiten Gebrauch machen können, die ihnen ihre Religion bietet, um sich im Notfall zum Selbstschutz durch Verstecken und Verbergen der eigentlichen Religionsinhalte an die Umgebung anzupassen (sogenanntes "takkiyeh" - vgl. I. 66, S. 21 -), so findet diese Verhaltensweise ihre Grenze bei der Verletzung essentieller Tabus; dazu aber gehört das Verbot, die 112. Sure des Korans auszusprechen (I. 30. - b -, S. 3 u. 11; I. 37., S. 12; I. 41., S. 5). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die asylrelevante Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348), wenngleich der Zugriff auf die Angehörigen einer solchen Untergruppe - zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang anzugehören pflegt - ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein kann. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen - etwa die Wehrpflichtigen, Frauen bestimmten Alters und/oder minderjährige Kinder - ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt gewesen, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. So verhielt es sich jedoch zur Zeit der Ausreise der Klägerin zu 2) (noch) nicht. Randnummer 46
- b)Ob die Jeziden in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Mitte der 80er Jahre einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen sind, weil sie von Dritten ihres religiösen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz - trotz an sich gegebener Schutzfähigkeit des türkisches Staates - nicht erhalten konnten, kann dahinstehen. Jedenfalls wäre eine sich hieraus ergebende Verfolgungsvermutung in der Person der Klägerin zu 2), die bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihren Großeltern, ihrer Mutter, ihren Geschwistern und den Brüdern ihres Vaters - und - in einem reinen Jezidendorf gelebt hat, widerlegt. Randnummer 47 Die Jeziden sehen sich wegen ihrer Religion grundsätzlich der Verachtung durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; I. 37, S. 4 f.; I. 55., S. 7, I. 67, S. 14); dies drückt sich zum Beispiel darin aus, daß die gütliche Beilegung eines Streites (etwa Durchbrechung des Prinzips der Blutrache durch Friedensschluß im Anschluß an eine Straftat) zwischen Jeziden und Muslimen grundsätzlich nicht möglich ist (I. 24.). Außerdem werden die Jeziden von den muslimischen Agas, die angesichts der weithin noch die gesellschaftlichen Verhältnisse bestimmenden Feudalstruktur als Großgrundbesitzer die wirklichen Machthaber in den abgelegenen Gebieten im Osten bzw. Südosten der Türkei sind, als Leibeigene betrachtet (I. 55., S. 6 f.; I. 67, S. 15) und sind ihnen auch aufgrund der Unmöglichkeit, außerhalb ihrer Dörfer zu leben bzw. in das Wirtschaftsleben integriert zu werden, ausgeliefert (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.). Dieses "Ausgeliefertsein" findet seinen Ausdruck darin, daß zunehmend muslimische Kurden, insbesondere die Agas, sich das Land der Jeziden aneignen (I. 11.; I. 16.; I. 22.; I. 30. - a -; I. 37., S. 6; I. 40.), daß Jeziden überfallen und bestohlen und ihnen Ernte und Vieh weggenommen werden, daß (insbesondere junge) Frauen entführt oder als "Geiseln" für die vollständige Bezahlung von Schulden festgehalten werden (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 36 f.; I. 37., S. 8; I. 55., S. 10; I. 56., S. 7 f., I. 66, S. 10) und daß ihnen unter Hinweis auf die Religionszugehörigkeit unberechtigt Arbeitslohn vorenthalten oder ihnen gekündigt wird (I. 28.), wenn sie nicht ohnehin schon wegen der jezidischen Religionszugehörigkeit erst gar nicht eingestellt werden (I. 31.). Die in der Südosttürkei vorhandene niedrige Schwelle der Gewaltbereitschaft ist gegenüber den Jeziden (noch) weiter herabgesetzt. Sie stehen auf der untersten Stufe der "Gewalthierarchie" und sind deshalb der in diesem Gebiet üblichen Gewalt stärker unterworfen (I. 66, S. 12). Daß es in vielen Fällen zu Übergriffen von Muslimen auf Jeziden kommt - in Form von Überfällen, Landwegnahmen, Viehdiebstählen, Entführungen jüngerer Frauen, Vorenthaltung von Arbeitslohn, Kündigungen nach Aufdeckung der Religionszugehörigkeit, Mißhandlungen während der Wehrdienstleistung (I. 15.; I. 22.; I. 28.; I. 32.; I. 35.) -, wird auch vom Auswärtigen Amt eingeräumt. Allerdings ist in dessen Stellungnahmen in der Regel Wert auf die Aussage gelegt, es komme "in Einzelfällen" zu derartigen Vorkommnissen (I. 25.; I. 26., S. 9; I. 38.; I. 39.; I. 43.; I. 44.; I. 57.). Mißt man aber die Zahl der bekannt gewordenen "Einzelfälle" an der geringen Zahl der noch in der Türkei verbliebenen Jeziden und berücksichtigt man, daß praktisch für alle Jezidendörfer über einen längeren Zeitraum hinweg vergleichbare Vorkommnisse geschildert werden, so kann nicht mehr von bloßen "Einzelfällen" die Rede sein. Randnummer 48 Während die vorliegenden Erkenntnisquellen die Annahme rechtfertigen, daß die Selbstverteidigungskraft der Jeziden früher jedenfalls dort, wo sie noch in geschlossenen Siedlungsverbänden mit weitgehend homogener Bevölkerungsstruktur - also insbesondere in reinen Jezidendörfern mit intaktem Sozialgefüge - lebten, im großen und ganzen - oft im Zusammenwirken mit Angehörigen christlicher Religionen, die in den Dörfern der Umgebung lebten und in ähnlicher Weise von Übergriffen betroffen waren (I. 24.; I. 28.; I. 37., S. 9; I. 49.) - ausreichte, um sich zu schützen, sind sie infolge der zwischenzeitlich erfolgten Abwanderung ihrer Glaubensgenossen gegenwärtig auf staatliche Hilfe angewiesen. Denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil und einer normalen Altersstruktur, die - wie früher - Schutz bieten könnten, gibt es heute in der Türkei praktisch nicht mehr (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Randnummer 49 Bei staatlichen türkischen Stellen aber vermochten und vermögen die Jeziden gegen Übergriffe der dargestellten Art von seiten Dritter keinen effektiven Schutz zu erlangen (I. 10., S. 19; I. 11.; I. 14.; I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75; I. 32.; I. 37., S. 8 f.; I. 40.; I. 66, S. 12). Selbst das Auswärtige Amt räumt in seinen Stellungnahmen inzwischen wenn auch nicht die systematische Duldung von Übergriffen auf die jezidische Bevölkerung durch türkische Behörden, so doch eine "gewisse bürokratische Nachlässigkeit" gegenüber der Verfolgung von Straftaten an Jeziden ein (I. 38.; I. 43.). Zudem ist sogar festzustellen, daß dann, wenn Übergriffe angezeigt werden, nicht nur staatliche Stellen nicht eingreifen, sondern den Druck auf die Jeziden oft noch verstärken (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75). Während zunächst für die Zeit nach dem Militärputsch im September 1980 eine Verbesserung der allgemeinen Situation angenommen werden konnte (I. 16.; I. 22.; I. 55., S. 7), was auch den Jeziden zugute gekommen sein dürfte (I. 17.; I. 37., S. 7 f.) - so wurde die Infrastruktur im Osten und Südosten der Türkei wesentlich verbessert (I. 17.; I. 28.; I. 30. - a -; I. 43.) und ein dichtes Netz von Gendarmeriestationen angelegt (I. 28.; I. 43.) mit dem Ziel, den staatlichen Ordnungsanspruch generell auch in abgelegenen Dörfern durchzusetzen (I. 26., S. 9; I. 27., S. 9) -, hat sich in der Folgezeit die Sicherheitslage für die Jeziden zusehends verschlechtert (I. 24.). Hierzu haben nicht zuletzt die wachsenden Islamisierungstendenzen (I. 15.; I. 37., S. 7 u. 10; I. 55., S. 7) beigetragen, die zur Folge haben, daß muslimische Kurden sicher sein können, daß ihre vielfältigen Übergriffe auf Jeziden von staatlichen Stellen nicht in der gebotenen Weise geahndet werden (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75; I. 32.; I. 40.). Randnummer 50 Auch wenn derzeit gezielte staatliche Anweisungen von oben, gegen Jeziden vorzugehen, fehlen (I. 24.; I. 38.; I. 43.), ist zu beobachten, daß die von den Agas organisierte Entvölkerung der von Jeziden besiedelten Gebiete tatsächlich von staatlichen Stellen nicht nur hingenommen, sondern unterstützt wird (I. 11.; I. 30. - b -, S. 42 u. 75; I. 32.; I. 37., S. 6; I. 41., S. 7; I. 60., S. 2); die beschleunigte Ausstellung von Reisepässen und die umfassende Organisation der Ausreise ganzer Gruppen von Jeziden (Schleusung) sind ohne staatliche Unterstützung nicht denkbar (I. 30. - b -, S. 87 u. 92 ff.; I. 32.; I. 37., S. 6). Daß der in den Medien an bestimmte Bevölkerungskreise gerichteten Aufforderung zum Verlassen der Türkei (I. 34.) entgegengetreten würde, ist nicht ersichtlich. Verständlich wird ein solches Verhalten dann, wenn man zugrundelegt, daß derzeit der türkische Staat offenbar die aus der Vergangenheit bis heute festzustellende Verfolgung der Jeziden durch ihre muslimischen Nachbarn aus religiösen Gründen insbesondere in den Provinzen Mardin und Siirt bewußt für seine Ziele instrumentalisiert, einen Sicherheitsgürtel entlang der türkisch-syrischen und der türkisch-irakischen Grenze zu schaffen, um im Kampf gegen die militärischen Aktivitäten der PKK bestehen zu können (I. 30. - a -; I. 30. - b -, S. 53). Randnummer 51 Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die genannten Erkenntnisse - jedenfalls bei Mitberücksichtigung des aktiven Handelns staatlicher türkischer Stellen - die Feststellung zulassen, daß bereits im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin zu 2) die Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei in ihren angestammten Siedlungsgebieten einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, griffe die daraus resultierende Verfolgungsvermutung zugunsten der Klägerin zu 2) nicht ein, weil sie aus einem früher ausschließlich von Jeziden bewohnten Dorf stammt, in dem zum Zeitpunkt ihrer Ausreise die Sozialstrukturen noch einigermaßen intakt waren und die Selbstverteidigungskraft im großen und ganzen noch zum Schutz der Dorfbewohner - mindestens aber der Klägerin zu 2) und ihrer Familie - ausgereicht hat. Randnummer 52 Heimatort der Klägerin zu 2) ist das Dorf, welches zu der in der Nähe von N im Bezirk M gelegenen Gemeinde C gehört. Nach den glaubhaften Angaben, die der Großvater der Klägerin, in dem Verfahren 12 UE 26/89 bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter am 20. September 1991 gemacht hat, lebten in dem Dorf vor etwa 9 bis 10 Jahren noch 60 Familien ausschließlich jezidischer Religionszugehörigkeit. Bei der Ausreise des Großvaters im August 1987 waren es noch 20 Familien, während heute nicht einmal mehr als fünf jezidische Familien in dem Dorf verblieben sind. Bis zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin zu 2) das Dorf verlassen hat, also Ende Dezember 1985, wohnten dort noch ihre Großeltern, ihre Mutter mit den jüngeren Geschwistern sowie die Brüder ihres Vaters, und. Lebte die Klägerin zu 2) unter Berücksichtigung der genannten Familienangehörigen folglich bis zu ihrer Ausreise in einem nahezu intakten Familienverband, kam ihr der sich dadurch bietende Schutz zugute. Sie war insbesondere nicht darauf angewiesen, sich ohne die Begleitung männlicher Angehöriger außerhalb des Elternhauses oder gar des Heimatdorfes aufzuhalten. Randnummer 53 3. Nach den Feststellungen des Senats hat die Klägerin zu 2) auch vor ihrer Ausreise aus der Türkei weder eine politische (Einzel-) Verfolgung erlitten noch drohte ihr damals - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902.85 u.a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - unmittelbar eine derartige Verfolgung. Das Vorbringen der Klägerin zu 2) rechtfertigt nicht die Annahme, sie selbst habe sich als Jezidin in Ende Dezember 1985 in einer ausweglosen Lage befunden. Randnummer 54 Die Klägerin zu 2) hat bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter eindeutig bekundet, ihr persönlich sei in der Türkei nichts passiert. Soweit die Klägerin zu 2) hinzugefügt hat, sie habe in ihrem Heimatland keine Schule besucht, weil dies die Muslime nicht zugelassen hätten, ist dieser Darstellung eine konkrete Verfolgungsgefahr ebenfalls nicht zu entnehmen. Denn eine tatsächliche Behinderung des Zugangs der Klägerin zu 2) zu der in ihrem Nachbardorf befindlichen Schule durch Muslime hat nicht stattgefunden. Vielmehr hat die Klägerin zu 1) bei ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, sie habe ihre Tochter nicht in die Schule geschickt, weil ihre Söhne wegen ihrer Religionszugehörigkeit immer von den Mitschülern beleidigt worden seien. Randnummer 55 4. Ist die Klägerin zu 2) unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1991 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25), so ist zur Überzeugung des Senats festzustellen, daß der Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in ihre angestammte Heimat nach der derzeitigen Sachlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung als einer Angehörigen der nunmehr kollektiv verfolgten Gruppe der Jeziden droht, der sie auch nicht in andere Landesteile zumutbar ausweichen kann. Randnummer 56 Die Situation der Jeziden in der Türkei hat sich in den letzten Jahren so negativ entwickelt, daß jedenfalls für den heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden muß, daß kein Jezide, der sich seiner Glaubensgemeinschaft verbunden fühlt und ihren Traditionen gemäß leben will, unverfolgt bleibt. In ihren angestammten Siedlungsgebieten sehen sich die ohnehin nur noch in geringer Zahl verbliebenen Jeziden Übergriffen und Maßnahmen ausgesetzt, die sich als asylrelevante Verfolgung darstellen (a). Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 2) von dieser Verfolgung im Falle ihrer jetzigen Rückkehr in ihr Heimatdorf oder in dessen Umgebung nicht betroffen würde, sind nicht ersichtlich (b). Andere Regionen des Landes oder die Großstädte der Westtürkei kommen als inländische Fluchtalternative gegenwärtig nicht in Betracht (c). In die in diesem Zusammenhang getroffene Prognoseentscheidung hat der Senat nicht nur solche Maßnahmen einbezogen, die von Dritten - insbesondere von muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den Agas (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.) - ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt mit der Folge, daß sie ihm asylrechtlich zuzurechnen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -, sowie OVG Rheinland- Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -); vielmehr findet eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung der Jeziden ebenso entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politischer Ziele einkalkuliert und ausnutzt. Diese Verfolgungsmaßnahmen überschreiten je für sich von ihrer Intensität und Schwere her die Grenze zur Asylrelevanz, und der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, daß jetzt zurückkehrende Jeziden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen getroffen werden (vgl. zum Überzeugungsmaßstab BVerwG, 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25) mit der Folge, daß gläubigen Jeziden nirgends in der Türkei der Lebensraum verbleibt, der dem einzelnen eine angemessene Existenz und damit ihnen als Gruppe das Überleben als religiöse Minderheit ermöglichen könnte. Bei dieser Einschätzung hat der Senat darauf Bedacht genommen, daß eine spezifisch asylrechtliche Gefährdungslage auch dann vorliegen kann - und hier vorliegt -, wenn sie sich nicht ohne weiteres als Erscheinungsform politischer Verfolgung mit herkömmlichen heuristischen Begriffen erfassen läßt (vgl. BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). Randnummer 57
- a)Dafür, daß die Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten jedenfalls heute einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, sprechen bereits die oben - unter B I. 2. b - gewonnenen Erkenntnisse. Hinzu kommen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, die - mögen sie von ihrem Wortlaut her auch neutral gefaßt sein und sich an alle Bewohner der Region richten - gerade die allgemeine Lebenssituation der Jeziden in ihren angestammten Dörfern so verschlechtern, daß die Vertreibung weiter gefördert wird; dies gilt etwa, wie ebenfalls oben - unter B I. 2. a - schon angesprochen wurde, für die staatlichen Aufforstungsprogramme, durch die zusätzliche Ländereien ihrer Nutzung in traditioneller Form als Weideland entzogen werden (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. - b -, S. 72 f.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.), und für die Umsiedlungsaktionen in zentrale Staatsfarmen oder zentrale Dörfer (I. 30. - b -, S. 2 u. 59; I. 49.) sowie für die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die örtlichen Agas und deren Leute, die für die Jeziden zur Folge hat, daß gerade diejenigen Personen vor Ort - ausgestattet mit Waffen - eine hoheitliche Stellung bekleiden, gegen die sie Schutz bei staatlichen Stellen zu erlangen suchen (I. 30. - b -, S. 2 u. 33 f.; I. 37., S. 9; I. 56., S. 8). Auch die für jezidische Schulkinder in religiöser Hinsicht einschneidenden Konsequenzen der 1982 bis 1985 erfolgten Neuorganisation des Religionsunterrichts wurden bereits oben - unter B I. 2. a - dargelegt. Die negative Einstellung staatlicher türkischer Stellen gegenüber Jeziden wird im übrigen daraus deutlich, daß ihnen der Zugang zu höheren Bildungsschichten verschlossen ist (I. 14.; I. 17.; I. 28.); ob überhaupt irgendwo in der Türkei Jeziden in der öffentlichen Verwaltung tätig sind, ist nicht feststellbar (I. 38.; I. 55., S. 10). Auch das Auswärtige Amt räumt inzwischen ein, daß der Akademikeranteil erheblich niedriger als in der islamischen, armenischen oder griechischen Bevölkerung ist (I. 59.). Des weiteren wird der Bau von Moscheen in Jezidendörfern schon dann veranlaßt, wenn (noch) gar keine Muslime im Ort wohnen (I. 28.; I. 30. - b -, S. 2; I. 37., S. 7). Randnummer 58 All den im einzelnen festgestellten Übergriffen Dritter auf Jeziden wohnt ebenso wie den staatlichen Maßnahmen bzw. dem bewußten Unterlassen von Schutzmaßnahmen zugunsten von Jeziden auch die für die Bejahung der Asylrelevanz notwendige Zielgerichtetheit (vgl. BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26) inne, d. h., die handelnden Personen knüpfen auf Seiten der Betroffenen maßgeblich an deren Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden und damit an ein asylerhebliches Merkmal an (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356; OVG Rheinland- Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -). Vor allem wird mit diesen Handlungen der grundsätzlichen Mißachtung der jezidischen Religion durch den Islam Ausdruck verliehen; sie erfolgen in dem Bewußtsein, daß Jeziden keinerlei Rechte haben und man deswegen ohne Bedenken gegen sie vorgehen darf (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; I. 37., S. 4; I. 55., S. 7). Randnummer 59
- b)Die aufgrund der danach derzeit gegebenen Gruppenverfolgung der Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft streitende Verfolgungsvermutung ist für die Klägerin zu 2) heute - anders als noch zum Zeitpunkt ihrer Ausreise - nicht mehr zu widerlegen. Seither hat sich die Situation in ihrem Heimatdorf entscheidend verändert. Randnummer 60 Aufgrund der Beweisaufnahmen vom 18., 19. und 20. September 1991 im vorliegenden Verfahren und in den auf Seite 7 und 8 aufgeführten Verfahren der Familienangehörigen der Klägerin zu 2) sowie der sonst vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. I. 54; I. 61) steht für den Senat fest, daß es in, wo zur Zeit der Ausreise der Klägerin zu 2) immerhin noch mehr als 20 jezidische Familien lebten - und dazu gehörte ein Großteil der Familie der Klägerin zu 2) -, heute allenfalls noch fünf jezidische Familien gibt. Sämtliche Familienangehörige der Klägerin zu 2) haben die Türkei inzwischen verlassen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, die der Klägerin zu 2) im Rückkehrfalle zugute kommende Verfolgungsvermutung sei gegenwärtig zu widerlegen. Die Klägerin zu 2) kann wegen der fehlenden familiären Bindungen auch nicht innerhalb ihrer Heimatregion in ein anderes ursprünglich von Jeziden bewohntes Dorf ausweichen, weil sich die Lage dort ähnlich darstellt. Denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil gibt es in den angestammten Siedlungsgebieten der Jeziden praktisch nicht mehr (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61). Randnummer 61 Für die Klägerin zu 2) kann auch nicht etwa mit der Erwägung die Verfolgungsvermutung als widerlegt angesehen werden, es handele sich bei ihr nicht um eine gläubige Jezidin. Vielmehr stammt sie aufgrund der durch die Beweisaufnahmen vom 18., 19. und 20. September 1991 gewonnenen Überzeugung des Senats aus einer ihrem traditionellen Glauben und Brauchtum verhafteten jezidischen Familie, und sie lebt auch selbst im Rahmen der ihr eröffneten tatsächlichen Möglichkeiten danach. Das wichtigste Merkmal zur Frage der Identifizierung eines Jeziden ist sein Geburts- bzw. Heimatort. Die Jeziden in der Türkei leben in der Regel für sich allein in dörflicher Gemeinschaft. Es gibt nur wenige Dörfer, in denen ein Zusammenleben von Jeziden mit Muslimen anzutreffen ist (I. 66, S. 4). Da das Dorf als jezidisches Dorf bekannt ist (vgl. I. 16), hegt der Senat wegen der Herkunft der Klägerin zu 2) aus diesem Ort keine Zweifel an ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden. Allerdings hat die Klägerin zu 2) bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter erklärt, sie sei keine praktizierende Jezidin. Dieser Erklärung mißt der Senat indessen kein entscheidendes Gewicht bei. Denn die Klägerin zu 2) hat in dem Termin zur Beweisaufnahme die Frage ihres Bevollmächtigten, ob sie auch einen Nicht-Jeziden hätte heiraten können, mit der Begründung verneint, diese verbiete ihre Religion. Wenn die Klägerin zu 2) überdies nach ihren glaubhaften Angaben entsprechend der Praxis ihrer Eltern fastet, dokumentiert auch dieser Umstand ihren Willen, weiterhin an ihrer Religion festzuhalten. Bedenkt man schließlich die Schwierigkeiten, die nach den plausiblen und glaubhaften Angaben des Klägers zu 3) bezüglich der Unterweisung in die Riten und Bräuche der jezidischen Religion für die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Jeziden wegen der geringen Anzahl von Religionslehrern bestehen, und berücksichtigt man ferner die Einflüsse einer fremden Kultur gerade auf die hier aufwachsenden jungen Jeziden, so sprechen die dargestellten Umstände nach Auffassung des Senats jedenfalls gegen die Annahme, die Klägerin zu 2) habe ihren Glauben aufgegeben und sich aus der Religionsgemeinschaft der Jeziden gelöst. Randnummer 62
- c)Nach Überzeugung des Senats wäre die Klägerin zu 20 in der Türkei auch nicht außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden - etwa in einer der Großstädte der Westtürkei, insbesondere in Istanbul - vor politischer Verfolgung hinreichend sicher, und deshalb kann sie auch nicht auf andere Landesteile als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Randnummer 63 Allerdings ist, wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Randnummer 64 Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5; BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 82.89 -). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). An einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative fehlt es dann, wenn sich ein Asylbewerber den an dem betreffenden Ort drohenden existentiellen Nachteilen und Gefahren nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen könnte (vgl. BVerfG, 08.11.1990 - 2 BvR 945/90 -). Randnummer 65 Gegenwärtig besteht für Jeziden außerhalb ihrer angestammten Siedlungsgebiete keine inländische Fluchtalternative. Auch dort gerieten sie nämlich in eine ausweglose Lage, zumal eine Chance zur Sicherung der Existenz jetzt überall in der Türkei nur noch für diejenigen Jeziden besteht, die zur Verleugnung und damit längerfristig zur Aufgabe ihres Glaubens bereit sind (so auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, 17.05.1990 - A 12 S 533/90 -, 22.11.1990 - A 12 S 915/89 - u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -; OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 12 A 202/87 - u. 06.07.1988 - 13 A 225/87 -; a. A. Bay. VGH, 25.03.1987 - 11 B 84 C.150 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 18 A 10020/88 -). Randnummer 66 Hinsichtlich der Situation der Jeziden außerhalb ihrer Hauptsiedlungsgebiete ist davon auszugehen, daß insbesondere in Istanbul keine nennenswerte Zahl von ihnen lebt (I. 37., S. 13; I. 41., S. 2; I. 55., S. 8; I. 63.), sondern höchstens Einzelpersonen. Die Zahlenangaben des Auswärtiges Amtes von 40.000 und mehr haben sich als gegenstandslos erwiesen (I. 38.; I. 59.); selbst die von Schnoor genannte Zahl von 2.000 (I. 60., S. 5) für Istanbul ist zu hoch gegriffen, denn die Delegation hat praktisch keinen Kontakt mit Jeziden dort gehabt, wodurch dies hätte verifiziert werden können (I. 55., S. 8; I. 60., S. 13). Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß sich Sheikhs oder Pirs dort aufhalten (I. 23., S. 22 f.). Es mag sein, daß Jeziden in Istanbul - abgesehen von der Gestaltung des Religionsunterrichts - keine direkten staatlichen Maßnahmen zu befürchten haben (I. 22.). Gleichwohl wird dem Jeziden, der bewußt nach seiner Religion leben will, dies dort nicht gelingen; eine Überlebenschance hat vielmehr nur, wer seine religiöse Existenz verloren gibt (I. 18., S. 18 f.; I. 21.; I. 30. - b -, S. 82; I. 66, S. 15). Zum einen fehlen die für die religiöse Betreuung notwendigen Geistlichen; zum anderen ist es praktisch nicht möglich, den die Religion eigentlich ausmachenden archaischen Gruppenzusammenhalt zu finden (I. 18., S. 14 f.), zumal die Jeziden nur eine angeborene, nicht eine erworbene religiöse Identität haben (I. 1., S. 808; I. 10., S. 3 f.; I. 14.). "Gemeinde" ist unabdingbare Voraussetzung für "Jezide sein"; ohne "Gemeinde", die voraussetzt, daß sich neun mündige Erwachsene zusammenfinden, ist die Existenz als Jezide suspendiert (I. 30. - b -, S. 3, 13 u. 82). Hinzu kommen die besonderen Begräbnisbräuche (I. 30. - b -, S. 14 f. u. 83 ff.; I. 55., S. 9). Sobald ein Jezide sich als solcher zu erkennen gibt, wird es ihm darüber hinaus nicht gelingen, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen (I. 11.; I. 21.; I. 30. - b -, S. 113). Wegen der bereits aufgezeigten Einstellung des Islam gegenüber dieser religiösen Minderheit kann es ein muslimischer Arbeitgeber nicht verantworten, neben Muslimen Jeziden arbeiten zu lassen (I. 9.; I. 10., S. 24; I. 18., S. 18; I. 24.; I. 28.; I. 37., S. 13); daß dies so ist, wird für "Einzelfälle" auch vom Auswärtigen Amt als möglich angesehen (I. 31.). Wird die wahre Religionszugehörigkeit eines Jeziden entdeckt - etwa dadurch, daß er bestimmte Tabuvorschriften respektiert (I. 30. - b -, S. 82) -, verliert er seinen Arbeitsplatz, weil er den Arbeitsfrieden stört (I. 18., S. 18; I. 30. - b -, S. 82), bzw. ist die Existenzgrundlage als Geschäftsmann entzogen (I. 24.; I. 56., S. 45; I. 59.). Ohnehin ist es für einen gläubigen Jeziden schwierig, bei der Suche nach Arbeit die Religion zu verleugnen, denn vor der Einstellung muß der Nüfus vorgelegt werden (I. 21.; I. 24.; I. 31.; I. 49.). In diesem ist eine Spalte für "Religionszugehörigkeit" vorgesehen; bei Nichtmuslimen ist entweder deren Religion ausdrücklich eingetragen, oder es finden sich Striche bzw. Kreuze (I. 16.; I. 24.; I. 30. - b -, S. 113; I. 49.; I. 59.). Die genannten Schwierigkeiten treten auch dann auf, wenn man entsprechend einem Schreiben des Amtes für religiöse Angelegenheiten annimmt, daß für solche Jeziden, die damit einverstanden sind, in die für das Glaubensbekenntnis bestimmte Spalte des Nüfus "Muslim" eingetragen wird (Anlage zu I. 63.); denn aus dem Textzusammenhang dieses Schreibens ergibt sich, daß von einer solchen Person dann angenommen wird, sie "sei dem islamischen Glauben treu geblieben", was sich aber wiederum mit dem Selbstverständnis der Jeziden und bestimmten Tabus nicht vereinbaren läßt. Denn auch dem "takkiyeh" - d. h. der Verleugnung des Glaubens - sind bestimmte Grenzen gesetzt, die ein solches Verhalten auf Dauer unmöglich machen, ohne vom Glauben abtrünnig zu werden (I. 30. - b -, S. 3; I. 55., S. 9). Randnummer 67 Die vorstehend aufgezeigten Beeinträchtigungen sind auch außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden auf ein aktives Tun entweder des Staates oder der ihnen gegenüber feindlich eingestellten muslimischen Umgebung zurückzuführen, was dem türkischen Staat zuzurechnen ist. Dadurch werden die Jeziden in anderen Landesteilen ebenso wie in ihrer Heimatregion gehindert, dasjenige Maß an Zusammenhalt in Religionsfamilien zu finden, welches sie zur Wahrung ihres religiösen Existenzminimums benötigen (vgl. BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 82.89 -). Randnummer 68 Wie bereits ausgeführt, ist die Klägerin zu 2) zur Überzeugung des Senats Angehörige der Religionsgemeinschaft der Jeziden. Ihr würde deshalb im Rückkehrfalle auch außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden politische Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit drohen. Insbesondere wäre die Klägerin zu 2) in Istanbul nicht hinreichend sicher, zumal sie dort wie auch in der übrigen Türkei über keinen familiären oder sonstigen sozialen Rückhalt verfügt. Randnummer 69 5. Darüber hinaus droht der unverfolgt ausgereisten Klägerin zu 2) zur Überzeugung des Senats bei einer jetzigen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante (Einzel-)Verfolgung in Form ihrer Entführung und anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam. Randnummer 70 Insoweit ist davon auszugehen, daß für eine jetzt aus dem Ausland allein zurückkehrende Jezidin jüngeren oder mittleren Alters, die in der Türkei über keinen familiären oder sozialen Rückhalt (mehr) verfügt und die demzufolge eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht zu erreichen vermag, beachtlich wahrscheinlich ist, Opfer von Übergriffen Andersgläubiger, und zwar insbesondere von Entführungen durch muslimische Männer, zu werden. Hiergegen können sich solche Jezidinnen, die nicht in materiell gesicherten Verhältnissen leben und über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen, regelmäßig nicht wirksam schützen. Sie sind nämlich, da der Sozialhilfe vergleichbare staatliche Leistungen in der Türkei nicht gewährt werden (II. 6.; II. 7.; II. 8.; II. 9.), darauf angewiesen, sich nach ihrer Rückkehr allein - also ohne den Schutz eines männlichen Begleiters - in der Türkei zu bewegen, um möglicherweise eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu erlangen und die sonst anfallenden lebensnotwendigen Besorgungen zu erledigen (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingsfrauen auch den Beschluß Nr. 39 (XXXVI) des Exekutiv- Komitees für das Programm des UNHCR von 1985 und Gebauer, ZAR 1988, 120). Ohne Kontaktaufnahme mit anderen Menschen werden entsprechende Bemühungen selbstverständlich keinen Erfolg haben, und dabei wird spätestens bei Vorlage der Personalpapiere wegen des daraus ersichtlichen Geburtsorts und wegen der darin enthaltenen Eintragungen an der für die Religionszugehörigkeit vorgesehenen Stelle deutlich, daß es sich jeweils nicht um muslimische Frauen handelt. Bei der Vielzahl von Versuchen, die allein und ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt zurückkehrende Jezidinnen erfahrensgemäß unternehmen müssen, bis sie eine Unterkunft und einen Arbeitsplatz gefunden haben, wird zwangsläufig eine größere Anzahl von Personen von ihrer Religion und ihrer persönlichen Situation Kenntnis erhalten. Dies alles schafft für sie eine besondere Gefahrenlage, zumal das Risiko für potentielle Entführer deshalb gering ist, weil es mangels Verwandter des Opfers an Personen fehlt, die ihre Tat überhaupt zur Anzeige bringen könnten. Wenn Jezidinnen danach auch nicht ohne weiteres als solche auf der Straße zu erkennen sein mögen, so droht ihnen doch aufgrund der zuvor dargelegten Umstände, sofern sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage und ihrer gesellschaftlichen Stellung nicht ausnahmsweise aus anderen Gründen imstande sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Entführung durch muslimische Männer. Die vorliegenden Berichte über Entführungen von jezidischen Mädchen und Frauen, die mit schutzbereiten Personen - insbesondere eingebunden in ihre Familie - zusammenlebten (I. 14.; I. 30. - b -, S. 36 f. u. 80; I. 55., S. 10 f.; I. 56., S. 7 f.), belegen überzeugend die überall in der Türkei unter den vorgenannten Umständen bestehende hohe Entführungsgefahr und zwingen unter den in der Türkei insgesamt obwaltenden Lebensumständen nach Überzeugung des Senats zu der Schlußfolgerung, daß wirtschaftlich, sozial und gesellschaftlich ungesicherten alleinstehenden Jezidinnen in weit höheren Maße, nämlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, Entführung droht. Daß über Entführungen solcher Frauen verhältnismäßig wenig Tatsachenmaterial vorliegt, erklärt sich daraus, daß es alleinlebende Frauen jüngeren oder mittleren Alters in der Türkei aufgrund der dort herrschenden traditionellen Familienstrukturen tatsächlich selten geben dürfte und Entführungsfälle der Öffentlichkeit kaum bekannt werden. Der beachtlich wahrscheinlichen Entführung folgt mit derselben Wahrscheinlichkeit regelmäßig die Aufnahme in den Haushalt des Entführers und/oder die Heirat mit ihm, und damit ist notwendig der Wechsel der Religionszugehörigkeit für die nichtmuslimische Frau verbunden. Dem wird sich die betroffene Jezidin auch in großstädtischen Verhältnissen grundsätzlich nicht entziehen können, weil der Entführer sie, um ihre Flucht zu verhindern, jedenfalls zunächst in seinem Haus festhalten und ihr keine Möglichkeit eröffnen wird, Kontakt nach außen aufzunehmen. Randnummer 71 Die Entführung und der ihr zwangsläufig nachfolgende aufgenötigte Übertritt zum Islam sind ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizieren. Dadurch wird nicht nur die persönliche Freiheit des Opfers beschränkt, sondern zugleich - in ähnlich schwerer Weise - in dessen sexuelles und religiöses Selbstbestimmungsrecht eingegriffen; denn infolge der auf zwangsweise Bekehrung gerichteten Einwirkungen kann die betroffene Frau ein an ihrer Religion ausgerichtetes Leben nicht mehr führen und ist ihr ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums gestattet, weil sie ihren Glauben im privaten oder im nachbarlich-kommunikativen Bereich nicht bekennen darf und tragende Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung verleugnen oder gar preisgeben muß (vgl. BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17, u. - 9 C 16.89 -). Übergriffe der vorgenannten Art knüpfen auch erkennbar an die Religionszugehörigkeit des Opfers an (Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -), denn sie führen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der subjektiven Sicht derjenigen, die sie vornehmen, zur Aufgabe des jezidischen Glaubens und zur zwangsweisen Übernahme des islamischen. Dem steht nicht entgegen, daß Frauen muslimischen Glaubens ebenfalls entführt werden, weil die Täter - auf die von diesen objektiv verfolgte Zielrichtung und nicht auf die Position des türkischen Staates kommt es insoweit an (BVerwG, 14.03.1984 - 9 B 412.83 -, Buchholz 402.25 Nr. 20 zu § 1 AsylVfG) - bei der Entführung einer jezidischen Frau bewußt deren Schutzlosigkeit als einer alleinstehenden Angehörigen einer religiösen Minderheit ausnutzen und deshalb den Übertritt zum Islam zumindest auch in Anknüpfung an deren religiöse Grundentscheidung betreiben (vgl. BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 16.89 -). Zugleich wird der grundsätzlichen Mißachtung der jezidischen Religion Ausdruck verliehen und in dem Bewußtsein gehandelt, daß Jeziden keinerlei Rechte haben und man deshalb bedenkenlos gegen sie vorgehen darf; die Entführung einer jezidischen Frau erscheint darüber hinaus auch noch deshalb aus muslimischer Sicht als "verdienstvolle Tat", weil nicht nur eine "Ungläubige" zum "wahren Glauben" bekehrt, sondern zudem der jezidischen Religionsgemeinschaft ein Mitglied entzogen und deren Fortbestandsmöglichkeit dadurch eingeschränkt wird (I. 1., S. 810; I. 14.; I. 37., S. 8; I. 55., S. 10 f.). Randnummer 72 Der türkische Staat muß sich die alleinstehenden Jezidinnen drohenden Übergriffe unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Unterlagen (I. 14.; I. 30. - b -, S. 36 f. u. 80; I. 55., S. 10 f.; I. 56., S. 7 f.) als mittelbare staatliche Verfolgung asylrechtlich zurechnen lassen. Allerdings ist eine Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter nur dann anzunehmen, wenn diese auf eine Anregung des Staates zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder Billigung genießen oder wenn er sie tatenlos hinnimmt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE, 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1). Danach genügt der Staat zwar den asylrechtlich an ihn zu stellenden Anforderungen, wenn er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt, auch wenn dieser Schutz nicht lückenlos ist, weil seine Bemühungen mit unterschiedlicher Effektivität greifen; Übergriffe sind dem Staat jedoch asylrechtlich zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er präventive Vorkehrungen unterläßt, um sie zu verhindern, und indem er, wenn sie gleichwohl vorkommen, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen die Täter Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u. a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8, u. 02.07.1986 - 9 C 2.85 -, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Diese asylrechtlichen Anforderungen an die staatliche Sicherheitspolitik folgen unmittelbar aus der staatlichen Schutzverpflichtung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen. Danach kann der Senat aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung der neueren einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 16.89 -) eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkisches Staates für die alleinstehenden Jezidinnen im Falle ihrer jetzigen Rückkehr drohende Entführung und für den dieser zwangsläufig nachfolgenden aufgenötigten Übertritt zum Islam nicht verneinen. Insbesondere kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht darauf abgestellt werden, daß es sich bei den alleinstehenden Jezidinnen, denen es nicht gelingt, Wohnung, Arbeit und ein sie sicherndes gesellschaftliches Umfeld zu finden, und die deshalb besonders gefährdet sind, nur um Einzelfälle handele, in denen der Staat keinen Schutz gewähren müsse (so für Christinnen in entsprechender Lage BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 16.89 -). Denn allein in ihr Heimatland zurückkehrende Jezidinnen ohne dortigen persönlichen Anknüpfungspunkt befinden sich - wie oben dargelegt - typischerweise in der Situation, daß sie weder Unterkunft noch Arbeit noch soziale Kontakte haben; sie sind demzufolge regelmäßig der Gefahr einer Entführung mit den beschriebenen Konsequenzen ausgesetzt, und unter diesem Umständen würde es die Ausgrenzung einer ganzen Untergruppe aus der Verantwortlichkeit des Staates bedeuten, wollte man ihn insoweit von seiner Schutzpflicht freistellen. Im Hinblick darauf, daß effektiver Schutz im nachhinein praktisch kaum möglich ist, weil erfolgte Entführungen von allein und in wirtschaftlicher Not in der Türkei lebenden Jezidinnen in der Regel gar nicht zur Kenntnis staatlicher Stellen gelangen werden, da dem Opfer verbundene Angehörige, die Anzeige erstatten könnten, ja gerade nicht vorhanden sind, müssen dem türkischen Staat in besonderem Maße präventive Vorkehrungen abverlangt werden, bevor er von seiner diesbezüglichen Verantwortlichkeit entlastet werden kann. Zwar werden Entführungen allgemein tatsächlich nur schwer zu verhindern sein, soweit nicht ausnahmsweise und rein zufällig Organe der Polizei oder anderer staatlicher Stellen Zeugen sind. Indessen könnte der Staat z. B. dadurch präventiv tätig werden, daß er alleinstehenden Jezidinnen das zum Leben Notwendige zur Verfügung stellt und damit ihre besondere Gefährdungslage auf das allgemeine Maß herabmindert. Derartige Vorkehrungen sind den vorliegenden Erkenntnisquellen indessen nicht zu entnehmen; vielmehr werden in der Türkei der Sozialhilfe vergleichbare Leistungen gerade nicht bzw. nur in der Weise gewährt, daß die hier betroffene Bevölkerungsgruppe nicht davon profitieren kann (II. 6.; II. 7.; II. 8.; II. 9.). Nach alledem genügt der türkische Staat insgesamt mit seinem staatlichen Sicherheits- und Schutzsystem hinsichtlich der besonders gefährdeten Untergruppe allein zurückkehrender Jezidinnen ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt den ihm obliegenden - insbesondere präventiven - Verpflichtungen nicht, so daß ihm Übergriffe auf derartige Personen grundsätzlich zuzurechnen sind. Randnummer 73 Hängt danach die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens für jetzt allein in die Türkei zurückkehrende Jezidinnen jungen und mittleren Alters entscheidend von ihrem wirtschaftlichen und sozialen Status, von der familiären Situation, die sie im Rückkehrfall vorfinden, und von sonstigen persönlichen Voraussetzungen - etwa von Schul- und beruflicher Bildung, von Sprachkenntnissen und von ihrer Arbeitsfähigkeit - ab, so ist festzustellen, daß eine Entführung und anschließende Zwangsbekehrung der Klägerin zu 2) im Falle ihrer jetzigen Rückkehr beachtlich wahrscheinlich ist. Randnummer 74 Für die insoweit anzustellende Prognose ist allerdings davon auszugehen, daß Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 -). Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 -). Randnummer 75 In bezug auf die Klägerin zu 2) greift die vorgenannte Vermutung nicht ein. Wie dem mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Kläger vom 7. November 1991 vorgelegten Schreiben vom 30. Oktober 1991 zu entnehmen ist, betreibt der Ehemann der Klägerin zu 2) ebenfalls ein Asylverfahren. Gegen das seiner Asylverpflichtungsklage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Berufung eingelegt, die beim OVG Lüneburg anhängig ist. Der Ehemann der Klägerin zu 2) hat in dem genannten Schreiben eindeutig erklärt, er sei nicht bereit, in die Türkei zurückzukehren, weil er dort als Angehöriger der religiösen Minderheit der Jeziden und als kurdischer Volkszugehöriger verfolgt werde. Der Senat sieht keinen Anlaß, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die demnach auf eine alleinige Rückkehr angewiesene Klägerin zu 2) fände in der Türkei nirgendwo einen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkt vor, weil sich inzwischen alle Angehörigen der Sippe nicht mehr in der Türkei aufhalten und weil ihr Heimatdorf, in dem die Klägerin zu 2) bis zu ihrer Ausreise ausschließlich gelebt hat, nahezu vollständig von Jeziden verlassen ist. Es ist von der Beklagten zu 1) auch nicht dargetan oder aus dem Vorbringen der Klägerin zu 2) ersichtlich, daß die Klägerin zu 2) über andere konkrete Beziehungen zu noch in der Türkei lebenden Jeziden - etwa zu Angehörigen ihres Ehemanns - verfügt, die sie im Rückkehrfalle aufnehmen und ihr Schutz gewähren könnten. Selbst wenn in der Türkei noch Angehörige ihres Ehemannes leben sollten, könnte es unabhängig von deren Aufnahmebereitschaft von der Klägerin zu 2) nicht erwartet werden, bei diesen Schutz zu suchen. Eine andere rechtliche Beurteilung wäre nur denkbar, wenn die Klägerin zu 2) bereits in der Türkei Beziehungen zu Angehörigen ihres Ehemannes unterhalten hätte und diese Angehörigen sich dort heute noch aufhielten. Dafür fehlen indessen jegliche Anhaltspunkte. Da die Klägerin zu 2) in ihrem Heimatland keine Schule besucht und auch keine Berufsausbildung erhalten hat, wäre sie aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihres Bildungsstandes - selbst wenn ihr Ehemann oder andere Verwandte dazu bereit und in der Lage sein sollten, zu ihrer Unterstützung gewisse Geldbeträge in die Türkei zu überweisen -, außerstande, sich dort eine Existenz aufzubauen und einen sozialen Rückhalt zu schaffen, der ihr Schutz bieten könnte. Die Klägerin zu 2) hat infolgedessen überall in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe muslimischer Türken zu gewärtigen, gegen die sie wirksamen staatlichen Schutz nicht wird in Anspruch nehmen können. Randnummer 76 6. Auch wenn die Klägerin zu 2) unverfolgt ausgereist ist und sich die ihr im Rückkehrfalle drohende Verfolgung mithin als sog. Nachfluchttatbestand darstellt, fehlt es nicht an der Asylrelevanz. Zwar setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18, 17.11.1988 - 2 BvR 442/88 -, InfAuslR 1989, 31, u. 08.03.1989 - 2 BvR 627/87 -, BayVBl. 1989, 561) von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht auf sog. subjektive Nachfluchttatbestände erstreckt werden, die der Asylbewerber risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes gelte - als allgemeine Leitlinie - nur dann, wenn die selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u. a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115, und DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolff, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51). Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr zwischenzeitlich unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine frühere Rechtsprechung zu den subjektiven Nachfluchttatbeständen sei überholt und die Vorschrift des § 1a AsylVfG laufe für solche Nachfluchttatbestände leer, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien, und regele für die beachtlichen Nachfluchttatbestände darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten (BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, 20.10.1987 - 9 C 147.86 -, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, InfAuslR 1988, 22, 22.06.1988 - 9 B 65.88 -, InfAuslR 1988, 255, u. - 9 B 189.88 -, InfAuslR 1988, 254, sowie 06.12.1988 - 9 C 91.87 -, InfAuslR 1989, 135). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände präzisiert - etwa bezüglich der Asylantragstellung (30.08.1988 - 9 C 80.87 -, InfAuslR 1988, 337, 30.08.1988 - 9 C 20.88 -, InfAuslR 1989, 32, 25.10.1988 - 9 C 50.87 -, InfAuslR 1989, 173, 17.01.1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170 = EZAR 200 Nr. 23, u. 11.04.1989 - 9 C 53.88 -) sowie bezüglich sog. aktiver oder passiver Republikflucht (vgl. einerseits 06.12.1988 - 9 C 22.88 -, InfAuslR 1989, 169, andererseits 21.06.1988 - 9 C 5.88 -, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 ) - und dabei entschieden, daß auch eine wegen dieser Verhaltensweisen im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung wie ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, wenn der Ausländer sich nicht bereits im Zeitpunkt seines diesbezüglichen Verhaltens in einer politisch bedingten Zwangslage befunden habe, als deren Erscheinungsform sich eine "latente Gefährdungslage" darstelle, in der keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestanden habe. Der Senat hat zur Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 - A 12 S 761/86 -, NVwZ-RR 1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen. Der vorliegende Fall bietet ebenfalls keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung. Denn es fehlt schon an der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Ausgangssituation, daß der Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat. Die den Asylanspruch der Klägerin zu 2) begründenden Umstände sind nämlich nicht von ihr selbst herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß nach der Ausreise der Klägerin zu 2) ihre bis dahin zurückgebliebenen Familienangehörigen sowie die meisten übrigen Jeziden aus ihren ursprünglichen Siedlungsgebieten - auch und gerade aus dem Heimatdorf der Klägerin zu 2) - abgewandert und nach Westeuropa gekommen sind und sich die Situation der in der Türkei verbliebenen wenigen Jeziden dadurch wesentlich verändert darstellt (vgl. oben unter B I. 4. a u. b). Insofern liegt - bezogen auf die Klägerin zu 2) - hier ein objektiver Nachfluchttatbestand vor, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O., 17.11.1988 - 2 BvR 442/88 -, a.a.O., u. 08.03.1989 - 2 BvR 627/87 -, a.a.O.). Randnummer 77 III. Die Klägerin zu 2) kann neben der Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen kann, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die im Tenor zum Ausdruck gebrachte Fassung des Urteilsausspruchs ist deshalb geboten. Randnummer 78 Ob und wie der Antrag auf Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, in ein auf Asylanerkennung gerichtetes Berufungsverfahren eingeführt werden kann, ist streitig. Nach § 7 Abs. 1 AsylVfG umfaßt ein Asylantrag die Willenserklärung eines Ausländers, daß er in der Bundesrepublik Deutschland Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder daß er aus den in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gründen Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Überstellung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen. Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Die Vorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG, die insoweit Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention-GK, vom 28.07.1951, BGBl. II, 559) in der deutschen Gesetzesfassung (in der der englische Originaltext "nationality" wohl fälschlich mit "Staatsangehörigkeit" übersetzt ist, Nicolaus, Die Zuerkennung des Konventionsflüchtlingsstatus nach dem Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts an nicht originär Asylberechtigte, in: Barwig u. a., Das neue Ausländerrecht, 1991, S. 194 Fn. 34) entspricht, verbietet, einen Ausländer in einen Staat abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Ausländerbehörde hat von dem Vorliegen dieser ein Abschiebungsverbot begründenden Voraussetzungen auszugehen bei Asylberechtigten und sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (§ 51 Abs. 2 AuslG). Wenn das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 unanfechtbar festgestellt hat, hat der Ausländer gemäß § 51 Abs. 3 AuslG den Status eines "Flüchtlings" im Sinne des Art. 1 GK (vgl. zu der Frage, ob der § 51 Abs. 1 AuslG zugrundeliegende Art. 33 Nr. 1 GK nur die Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK - und auch diese im Hinblick auf das Kriterium der subjektiven Furcht vor Verfolgung nicht vollständig - umfaßt, Nicolaus, a.a.O., S. 179). Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und - soweit dies beantragt ist - ob der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt wird. Jede der beiden Feststellungen ist selbständig anfechtbar (§ 12 Abs. 6 Satz 3 und 4 AsylVfG). Randnummer 79 Da die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - wie dargelegt - (jedenfalls zum Teil) der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 GK entspricht und insoweit nicht mit der Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmt, handelt es sich bei dem Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG um einen gegenüber dem Asylanerkennungsanspruch materiell unterschiedlichen Streitgegenstand. Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung soll das Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auch verfahrensmäßig als eigenständiger Streitgegenstand zu qualifizieren sein. Wie der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zu entnehmen sei - so diese Auffassung -, umfasse der Asylantrag nur beide Begehren im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Ausländer im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter keine andere Bestimmung treffe (VGH Baden-Württemberg, 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, DVBl. 1991, 1093). Zudem ergebe sich dies aus der selbständigen Anfechtbarkeit der Feststellungen des Bundesamtes (§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Die Einbeziehung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in das gerichtliche Verfahren stelle deshalb eine Klageänderung dar, die nicht sachdienlich sei, weil für die geänderte Klage das entsprechende Vorverfahren fehle und § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht nachträglich auf abgeschlossene Verwaltungsverfahren bezogen werden könne. Insoweit fehle es auch an einer die rückwirkende Anwendung dieser Vorschrift auf vergangene Verfahrensabschnitte regelnden Vorschrift (VGH Baden- Württemberg, 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, a.a.O.; OVG Hamburg, 28.03.1991 - Bf IV 22/86 -; OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.1991 - 13 A 10021/87 -). Zum anderen wird die Einbeziehung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG in ein Berufungsverfahren für unzulässig gehalten, weil bzw. wenn diese nicht ausdrücklich durch Urteil des Verwaltungsgerichts oder durch entsprechenden Zulassungsbeschluß im Hinblick auf diese Feststellung Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei (OVG Nordrhein- Westfalen, 10. Juli 1991 - 16 A 10495/90 -). Demgegenüber wird von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (17.05.1991 - 24 B 88.30479 -, NVwZ-RR 1991, 514 = demnächst EZAR 231 Nr. 2) eine Einbeziehung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Wege der als sachdienlich zu qualifizierenden Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO in das Berufungsverfahren grundsätzlich für möglich gehalten. Randnummer 80 Nach Auffassung des Senats entspricht es Sinn und Zweck des neu eingefügten § 7 Abs. 1 AsylVfG, die Vorschrift - angesichts des Fehlens von ihre Anwendung ausschließenden Übergangsbestimmungen - im anhängigen Berufungsverfahren auf das Asylverpflichtungsbegehren der Kläger, für dessen Beurteilung die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend ist, anzuwenden. Denn die Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag erweitert automatisch auch den Inhalt des Asylverfahrens. Die Vorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG soll gewährleisten, daß weder das Bundesamt noch im Falle der Klage die Gerichte von sich aus die Entscheidung über einen Asylantrag auf die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter beschränken können (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6321, S. 88 f.). Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Die danach kraft Gesetzes wirksam gewordene Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag gilt regelmäßig auch für die gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen, in denen der Asylantrag zwar noch nach früherem Recht gestellt ist, in denen aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gerichtlich entschieden wird. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzunehmen, wenn der von der gerichtlichen Nachprüfung betroffene Asylbewerber selbst ausdrücklich eine Entscheidung über nur eine der beiden nach § 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG selbständig anfechtbaren Feststellungen wünscht. Gibt der Asylbewerber keine sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne einschränkenden Erklärung ab, so kann regelmäßig ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er eine umfassende gerichtliche Überprüfung erstrebt. Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -; a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Randnummer 81 Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, daß die Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin zu 2) auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen. Denn der Bevollmächtigte der Klägerin hat in dem Termin zur Beweisaufnahme am 20. September 1991 ausweislich der Niederschrift ausdrücklich erklärt, der Klageantrag solle sich auch auf die Feststellung erstrecken, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind. Die Klägerin zu 2) erfüllt, wie sich aus den obigen Ausführungen (unter B II.) ergibt, auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Zu der entsprechenden Feststellung ist die Beklagte zu 1) verpflichtet. Die Klägerin zu 2) ist danach (auch) als ausländischer Flüchtling anzusehen (§ 51 Abs. 3 AuslG). Randnummer 82 IV. Ohne die Vorschrift des § 7 a Abs. 3 AsylVfG stünde der Klägerin zu 1) und den Klägern zu 3) bis 5) ein (originärer) Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu. Die Klägerin zu 1) und die Kläger zu 3) bis 5) waren zwar vor ihrer Ausreise nicht als Angehörige der Gruppe der Jeziden politisch verfolgt (1.), und die Klägerin zu 1) sowie die Klägerin zu 5) waren auch nicht von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen (2.). Die Klägerin zu 1) müßte indessen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zum jetzigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Gruppenverfolgung (3.), nicht aber mit einer Einzelverfolgung rechnen (4.). Die Klägerin zu 5) wäre mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sowohl einer Gruppen- als auch einer Einzelverfolgung ausgesetzt (5.). Den Klägern zu 3) und 4), die bereits vor ihrer Ausreise ein individuelles Verfolgungsschicksal erlitten haben (6.), droht im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung (7.), während sie vor einer Einzelverfolgung hinreichend sicher sind (8.). Randnummer 83 1. Ebenso wie die Klägerin zu 2) waren die Klägerin zu 1) und die Kläger zu 3) bis 5) zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei im Dezember 1985 nicht als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Jeziden einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt. Insoweit kann vollinhaltlich auf die die Klägerin zu 2) betreffenden Ausführungen -B II., 2. - verwiesen werden. Randnummer 84 2. Die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 5) sind im Dezember 1985 auch nicht vorverfolgt ausgereist. Bei dieser Beurteilung geht der Senat aufgrund der durch die Vernehmung der Kläger zu 1) bis 4) sowie der sonstigen Angehörigen der Sippe gewonnenen Erkenntnisse von folgendem Sachverhalt aus: Randnummer 85 Die Kläger stammen aus dem kleinen jezidischen Dorf, das etwa 5 km von der türkisch-syrischen Grenze entfernt liegt. In dieses Dorf waren die Schwiegereltern der Klägerin zu 1) vor etwa 22 oder 23 Jahren gezogen und betrieben dort eine Landwirtschaft, die sie in die Lage versetzte, den Lebensunterhalt der Angehörigen der Sippe sicherzustellen. Bereits im Februar 1979 verließ der Ehemann und Vater der Kläger, sein Heimatland und begehrte in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Offensichtlich wegen der geographischen Lage des Dorfes waren in den letzten Jahren vor der Ausreise der Kläger in mehreren Nachbardörfern Militäreinheiten stationiert, die immer wieder in das Dorf der Kläger kamen. Die Soldaten trieben die Dorfbewohner zusammen und hielten ihnen regelmäßig vor, sie unterstützten kurdische Separatisten und/oder Schmuggler. Die Angehörigen der Sippe waren hiervon besonders betroffen, weil sie mit einem gewissen verwandt waren, der aus dem Dorf stammte und den die Soldaten suchten, weil er sich der kurdischen Sache verschrieben hatte. Einige Monate vor der Ausreise der Kläger kam Militär in das Dorf und fragte die Klägerin zu 1) nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes. Die Soldaten nahmen die Klägerin zu 1), ihren Schwiegervater und ihren Schwager mit auf die Wache und hielten sie dort ca. 7 Stunden fest. In dieser Zeit wurde die Klägerin zu 1) auch geschlagen. Gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes durch den Schwiegervater erfolgte die Freilassung. Die Klägerin zu 5) wuchs in dem Dorf auf. Im Gegensatz zu ihren Brüdern, den Klägern zu 3) und 4), besuchte sie nach Beginn der Schulpflicht nicht die im Nachbardorf gelegene Schule. Randnummer 86 Diesem Sachverhalt, von dessen Richtigkeit der Senat aufgrund der in den verschiedenen Verfahrensstadien im wesentlichen widerspruchsfreien Angaben der Klägerin zu 1) überzeugt ist, läßt sich ein politisches Verfolgungsschicksal der Klägerin zu 1) sowie der Klägerin zu 5) nicht entnehmen. Die von der Klägerin zu 1) geschilderte Festnahme und die mehrstündige Sistierung auf der Gendarmeriewache in erreichen nach ihrer Dauer und Intensität unter Berücksichtigung der in der Südosttürkei herrschenden Verhältnisse und insbesondere der den Bewohnern des Dorfes im allgemeinen und den Angehörigen der Sippe im besonderen widerfahrenen Behandlung (noch) nicht die Schwelle des asylerheblichen Eingriffs. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin zu 1) bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter angegeben hat, sie sei während ihrer Sistierung auch geschlagen worden. Ihre diesbezügliche Erklärung, sie "glaube", sie sei vier- bis fünfmal mit Füßen getreten worden, erweist sich als zu vage, um insgesamt in der Festnahme der Klägerin zu 1) und ihrer Behandlung auf der Wache einen asylerheblichen Eingriff sehen zu können. Randnummer 87 Eine Vorverfolgung der Klägerin zu 1) ergibt sich auch nicht aus dem von ihr dargestellten Vorfall, bei dem Muslime versucht haben sollen, ihre Tochter zu entführen. Ebenso wie die diesbezüglichen Angaben der Tochter in dem Verfahren 12 UE 3250/88 sind auch die Angaben der Klägerin zu 1) zu diesem Vorfall zu vage und unsubstantiiert, um mit hinreichender Sicherheit feststellen zu können, daß es den Muslimen bei dem geschilderten Ereignis tatsächlich darum gegangen ist, die Tochter der Klägerin zu 1) zu entführen. Soweit die Klägerin zu 1) vorgetragen hat, die Muslime hätten sie bei dieser Gelegenheit geschlagen, kommt diesem Umstand schon deshalb keine Asylrelevanz zu, weil die Klägerin zu 1) nach ihrem eigenen Vorbringen diesbezüglich nicht um staatliche Hilfe nachgesucht hat. Schließlich läßt auch der von der Klägerin zu 1) geschilderte mysteriöse Todesfall ihres Bruders keine Rückschlüsse auf ein individuelles Verfolgungsschicksal der Klägerin zu 1) zu. Nach den eigenen Angaben der Klägerin zu 1) konnten die Umstände des Todes ihres Bruders nicht ermittelt werden. Randnummer 88 Für die Klägerin zu 5) sind keine Umstände vorgetragen noch sonstwie für den Senat ersichtlich, aus denen sich eine individuelle Verfolgung ergeben könnte. Die Klägerin zu 5) hat bis zu ihrer Ausreise ihr Heimatdorf nicht verlassen und insbesondere auch nicht die im Nachbardorf gelegene Schule besucht. Randnummer 89 3. Haben die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 5) mithin die Türkei nicht vorverfolgt verlassen, ist nach dem in diesem Fall anzuwendenden "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab davon auszugehen, daß sie ebenso wie die Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in die Türkei zum jetzigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Jeziden ausgesetzt wären, der sie auch nicht zumutbar in andere Landesteile ausweichen könnten. Die insofern für die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 5) streitende Verfolgungsvermutung kann in ihrem Fall nicht als widerlegt angesehen werden, weil sämtliche Familienangehörige der Klägerinnen die Türkei inzwischen verlassen haben und sie wegen der fehlenden familiären Bindungen auch nicht innerhalb ihrer Heimatregion in ein anderes ursprünglich von Jeziden bewohntes Dorf ausweichen können. Schließlich ist der Senat auch von der jezidischen Religionszugehörigkeit der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 5) überzeugt. Die Klägerin zu 1) hat bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter Kenntnisse über die Riten und Bräuche der Jeziden offenbart, die angesichts der Zersplitterung der Religion zu deren Minimalkonsens zu zählen sind (I. 67, S. 12). Mehr kann von ihr nicht erwartet werden, da den Muriden - vor allem denen weiblichen Geschlechts - üblicherweise nähere Einzelheiten von den ihnen zugeordneten Geistlichen nicht vermittelt werden (I. 14.; I. 30. - b -, S. 12; I. 41., S. 8; I. 67., S. 13). Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 1) sich von den überlieferten Bräuchen in nicht nur unbedeutenden Einzelpunkten abgewandt hätte oder daß sie gar bereit wäre, ihren Glauben zu verleugnen und letztlich aufzugeben, vermochte der Senat nicht festzustellen. Randnummer 90 4. Demgegenüber müßte die unverfolgt ausgereiste Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer sich aus weiteren Umständen ergebenden asylrelevanten Einzelverfolgung rechnen. Insbesondere droht ihr nach Überzeugung des Senats im Rückkehrfalle nicht ihre Entführung und anschließende Zwangsbekehrung zum Islam. Randnummer 91 Nach der Rechtsprechung des Senats ist für eine jetzt aus dem Ausland allein zurückkehrende Jezidin jüngeren oder mittleren Alters, die in der Türkei über keinen familiären oder sozialen Rückhalt (mehr) verfügt und die demzufolge eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht zu erreichen vermag, beachtlich wahrscheinlich, Opfer von Übergriffen Andersgläubiger, und zwar insbesondere von Entführungen durch muslimische Männer, zu werden (Hess. VGH. 01.07.1991 - 12 UE 2964/88 -; 01.07.1991 - 12 UE 3139/88 -). Da die Klägerin zu 1) indessen bereits 50 Jahre alt ist, muß sie selbst bei einer alleinigen Rückkehr in die Türkei und trotz des Fehlens eines familiären Rückhalts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Entf