Politische Verfolgung von Jeziden in der Türkei; Familienasyl Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
(1929), S. 64) erreichen. Da der Kläger nach den Eintragungen in seinem Paß 1961 geboren ist und erst 1986 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind, eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz GG anknüpft und sog. statutäre Flüchtlinge auch nicht von § 51 Abs. 1 AuslG erfaßt werden (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, u. Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Randnummer 37 2. Der Kläger zu 1) war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei im August 1986 auch nicht als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Jeziden einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt. Allerdings steht die Zugehörigkeit des Klägers zu 1) zu dieser Gruppe nach der Überzeugung des Senats aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers zu 1) fest. Randnummer 38 Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.), wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13) und seine asylrechtliche Verantwortlichkeit erst dann endet, wenn die Schutzgewährung seine Kräfte im konkreten Fall übersteigt (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich ferner nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175, u. 24.07.1990 - 9 C 78.89 -, NVwZ 1990, 337 = InfAuslR 1990, 337). Allerdings braucht eine gruppengerichtete Verfolgung, die von Dritten ausgeht, nicht das ganze Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). Als nicht verfolgt ist beim Gegebensein einer Gruppenverfolgung nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Randnummer 39 Bei seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen legt der Senat die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 9 ff. bezeichnet) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -; VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -; OVG Nordrhein- Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -; OVG Rheinland- Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -). Randnummer 40 Der Name der Jeziden knüpft an den Kalifen Jazid I. an und kennzeichnet diese als Anhänger einer in den Auseinandersetzungen um die Nachfolge des Propheten Mohammed entstandenen religiösen Gemeinschaft, deren religiöses Bekenntnis sich durch Aufnahme vorislamischen - zoroastrischen und nestorianischen - Gedankenguts von der Grundlage des Korans gelöst hat (I. 1., S. 807; I. 2., S. 162 f.; I. 9.; I. 10., S. 5). Die Jeziden selbst sind sich ihrer Abstammung nicht sicher, manche nehmen Jazid, manche Christus, manche einen Stammvater Ezdar oder Ezdan bzw. Ized an (I. 1., S. 807; I. 2. S. 162 f.; Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, 2. Aufl. 1989, S. 519). Nach Auffassung der Muslime und insbesondere der Schiiten war Jazid, der von ihnen als erbitterter Feind von Mohammeds Vetter und Schwiegersohn Ali und dessen Familie, als der Mörder dessen Sohnes Hussain und der Schänder der Heiligen Kaaba erachtet wird und der Islam und Koran auf das frechste verspottet habe, der Stifter der Jeziden; sie nennen diese "Teufelsanbeter" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 163). Die Glaubensgemeinschaft der Jeziden ist in Laien (Muriden) und Priester gegliedert (I. 1., S. 809; I. 2., S. 142; I. 10., S. 6). Ihr politisches und religiöses Oberhaupt ist der im Irak residierende Emir von Sheikhan, der traditionell seine Legitimation von Jazid herleitet (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 142). Darunter steht in der geistlichen Hierarchie der Baba Sheikh oder Sheikh Nasir, der oberste Priester (I. 1., S. 810; I. 2., S. 143 f.; I. 10., S. 6; I. 14.; I. 30. - b -, S. 8 f.); dies gilt jedenfalls in der gegenwärtigen Situation, in der es keinen von allen Jeziden allgemein anerkannten Baba Sheikh gibt (I. 41., S. 4). In der Hierarchie folgen dann - bei den Jeziden Ostanatoliens - Sheikhs und Pirs (I. 1., S. 809; I. 9.; I. 42.). Den Sheikhs obliegt ebenso wie den Pirs die religiöse Unterweisung und Betreuung der Muriden (I. 17.; I. 23., S. 21; I. 41., S. 10), die wiederum für den finanziellen Unterhalt der Priester sorgen (I. 2., S. 145; I. 10., S. 16). Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden beruht allein auf Abstammung (I. 1., S. 808; I. 10., S. 3 f.; I. 14.). Ihre Mitglieder sind auf das Leben in einer Religionsfamilie angewiesen (I. 10., S. 16 ff.; I. 18., S. 14 ff.; I. 23., S. 22; I. 30. - b -, S. 12 f.; I. 55., S. 9), deren Mindestgröße neun Personen betragen soll (I. 30. - b -, S. 3 u. 82); den Muriden sind dabei Kraft Geburt bestimmte Sheikh- und Pir-Geschlechter zugeordnet (I. 2., S. 143). Sie wählen außerdem je einen Sheikh als "Bruder der anderen Welt" und Pir als "Murebbi" (Lehrer), die jeweils anderen als den erblich zugeordneten Sheikh- und Pir-Kasten entstammen müssen (I. 1., S. 809; I. 2., S. 196 f.; I. 30. - b -, S. 14 f.; I. 41., S. 11). Sowohl bei Priestern als auch bei Muriden herrscht jeweils Endogamie (I. 41., S. 9); weder Einheirat in die Glaubensgemeinschaft noch Konversion zu dieser sind möglich; bei einer Mischheirat verliert ein Jezide zwingend seinen Glauben (I. 2., S. 204; I. 10., S. 3; I. 23., S. 23 f.; I. 41., S. 5; I. 63.). Randnummer 41 Die, so die Auffassung der Jeziden, im 12. Jahrhundert durch den Sufi-Sheikh Ali Ben Musafir reformierte Religion kennt eine Schöpfungsgeschichte; ihre Grundlagen sind das "Buch der Offenbarung" und das "Schwarze Buch" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 168 f.; I. 9.; I. 10., S. 4; I. 30. - b -, S. 10). Zentralfigur religiöser Verehrung ist nicht Gott, der lediglich die Schöpfung vollendet hat, sondern sein im Symbol des Pfaues verkörperter erster Engel Melek Taus, der auch Gibrail oder Gabriel genannt wird; er hat nach dem Sündenfall eine Metamorphose zum Guten durchgemacht; der Vorwurf der Muslime, die Jeziden seien "Teufelsanbeter", besteht daher zu Unrecht, denn Melek Taus trägt zwar luziferische Züge, gilt aber von alters her als rehabilitiert mit in Wahrheit heute guten Wesenszügen (I. 1., S. 807 f.; I. 2., S. 164 f.; I. 10., S. 7; I. 26., S. 9; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 520). Die Religion der Jeziden ist trotz der genannten zwei Bücher im wesentlichen mündlich tradiert (I. 9.; I. 10., S. 4); sie enthält zahlreiche, teilweise unvereinbare Mythen (I. 30. - b -, S. 11 f.). Die Jeziden glauben an eine Auferstehung (Wiedergeburt, Seelenwanderung), an ein letztes Gericht, an Verdammnis (zumindest in einigen Mythen) und an Seligsprechung (I. 1., S. 807; I. 9.; I. 30. - b -, S. 14). Christus gilt möglicherweise als einer ihrer Propheten; demgegenüber ist Mohammed, der nach ihrer Auffassung nicht in den Himmel gekommen sein soll, nur ein untergeordneter Prophet, während sein Vetter und Schwiegersohn Ali keine religiöse Bedeutung besitzt (I. 2., S. 169 f. u. 201 f.). Zentrale Kultstätte ist das Grabmal des Nationalheiligen Sheikh Adi in der Nähe von Mossul im Irak, in dem im September die Hochfeste gefeiert werden (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 171; I. 23., S. 29; I. 41., S. 5); die Wallfahrt nach Sheikh Adi soll jeder Jezide einmal jährlich machen (I. 1., S. 808; I. 2., S. 175; I. 9.). Andere Feste sind das Neujahrsfest und der Jahrestag der Weltschöpfung im März und im Januar (I. 2., S. 178 u. 180). Als wöchentliche Ruhe- bzw. Feiertage werden teilweise Mittwoch, teilweise Freitag genannt (I. 23., S. 25), teilweise wird der Samstag als wöchentlicher Ruhetag, der Mittwoch als religiöser Feiertag bezeichnet (I. 1., S. 808; I. 2., S. 181). Die Jeziden beten täglich (I., S. 808; I. 10., S. 18; I. 23., S. 25; I. 41., S. 8; I. 50.). Als Riten sind Taufe (durch Abschneiden der ersten Locke), bei Knaben die allerdings nicht überall beachtete Beschneidung (I. 1., S. 809; I. 2., S. 195 f.; I. 9.; I. 41., S. 3 f.), die manchmal auch erst nach dem Tod vollzogen wird (I. 41., S. 3), Ehe- und umfangreiche Totenriten bekannt (I. 1., S. 809; I. 10., S. 7 f. u. 18.; I. 23., S. 26 f.; I. 30. - b -, S. 14 f.; I. 55., S. 9). Die Jeziden kennen Fastengebote, so u. a. das Jazid-Fasten an drei Tagen im Dezember und ein dreitägiges Fasten vor dem Neujahrsfest (I. 18., S. 7 f.; I. 41., S. 11). Für die Muriden ist Fasten nur an wenigen Tagen zwingend vorgeschrieben, es bleibt ansonsten dem frommen Bedürfnis des einzelnen überlassen (I. 41., S. 11). Ferner werden Speiseverbote beachtet, wobei Schweinefleisch, Wild, Fisch und Gemüse tabu sind; dabei scheinen sich allerdings Aufweichungen abzuzeichnen; zwingend untersagt ist wohl nur noch der Genuß von Schweinefleisch (I. 23., S. 23; I. 41., S. 9; I. 42.). Bei den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Jeziden hat sich offensichtlich der Verzicht auf den Verzehr von Blumenkohl durchgesetzt (I. 67, S. 13). Ansonsten ist es strikt verboten, Melek Taus zu verleugnen und das Wort "Sheytan" (Teufel) zu verwenden (I. 1. S. 808; I. 7., S. 44; I. 41., S. 9; I. 49.). Die Jeziden schließen sich als Glaubensgemeinschaft bewußt gegen Andersgläubige ab und sind bestrebt, ihre Religion geheimzuhalten (I. 10., S. 5; I. 55., S. 9, I. 66, S. 21). Zu diesem Zweck ist es gestattet, sich im Beisammensein mit Angehörigen anderer Religionen wie Muslimen und Christen deren Religion anzunähern, wobei die Grenze die Verleugnung von Melek Taus bildet (I. 2., S. 204; I. 10., S. 16; I. 30. - b -, S. 11; I. 48.; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 519). Randnummer 42 Jeziden leben - straff nach Stämmen und Sippen gegliedert - im allgemeinen zwar nicht in geschlossenen Siedlungsgebieten, jedoch in festen Ansiedlungen als Bauern im Irak (um Mossul), in Armenien und Transkaukasien sowie in der Osttürkei in den Gegenden um Midyat, Mardin, Karacali, Urfa, Birecik und Diyarbakir (I. 1., S. 806 f.; I. 10., S. 10; I. 30. - b -, S. 1). Während ihre Zahl in der Türkei in den zwanziger Jahren auf ca. 90.000 bis 100.000 geschätzt (I. 30. - b -, S. 1; I. 40.) und zu Beginn der achtziger Jahre von Sachverständigen mit etwa 10.000 bis 20.000 angenommen wurde (I. 10., S. 24 f.; I. 30. - b -, S. 1; I. 37., S. 4; I. 40.), sind nach aktuellen Erkenntnissen infolge der starken Abwanderung nach Westeuropa heute nur noch ca. 2.000 Jeziden in der Türkei anzutreffen (I. 40.; I. 56., S. 4; I. 60., S. 4 f.). Bei ihnen handelt es sich vorwiegend um alte Leute, die weiterhin in den ursprünglich rein jezidisch bewohnten Dörfern Ostanatoliens leben und versuchen, ihren Lebensunterhalt wie früher durch Landwirtschaft und Viehzucht zu bestreiten; dort gibt es jedoch praktisch keine intakten jezidischen Dörfer mehr, die Bewohner aller Altersschichten aufweisen (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40., I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Soweit das Auswärtige Amt in verschiedenen Stellungnahmen der letzten Jahre wesentlich höhere Zahlen für die ganze Türkei genannt hat (I. 43.; I. 44.; I. 50.) - so sollen zum Beispiel nach einer Auskunft vom 28. Oktober 1988 allein in Istanbul bis 40.000 Jeziden leben, von denen der überwiegende Teil ein Universitätsstudium absolviert habe (I. 38.), bzw. gibt es nach einer Auskunft vom 11. April 1988 (I. 52.) zumindest eine substantielle Zahl von Jeziden, die jedenfalls in den Städten überwiegend besser als der Durchschnitt lebe -, kann dem nicht gefolgt werden (I. 60., S. 13). Bis heute ist nicht belegt, auf welchen Informationen diese Zahlenangaben beruhen, und das Auswärtige Amt hat auf Nachfrage in seiner Stellungnahme vom 23. August 1989 (I. 59.) seine Angaben selbst relativiert. Demgegenüber werden die auf eine wesentlich niedrigere Zahl ausgerichteten sachverständigen Schätzungen durch verschiedene Umstände belegt, so zum Beispiel durch die Darstellung des Rückgangs der Zahl jezidischer Familien in einzelnen früher als reine Jezidendörfer bekannten Orten (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 3 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 54.; I. 55., S. 7) einerseits und das Anwachsen der Jeziden in den Ländern Westeuropas andererseits (I. 60., S. 5: bisher ca. 18.000 Jeziden in der Bundesrepublik Deutschland); insbesondere ist es trotz konkreter Nachforschungen auch nicht gelungen, in Istanbul eine nennenswerte Zahl von Jeziden - geschweige denn die vom Auswärtigen Amt für Istanbul angenommene Zahl - zu finden (I. 55., S. 7; I. 56., S. 10 f.; I. 60., S. 13). Randnummer 43 Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kann nicht sicher festgestellt werden, daß die Angehörigen der jezidischen Religionsgemeinschaft in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers zu 1) im August 1986 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatten. Dies gilt zunächst hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a). Es dürfte ferner auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch Dritte zutreffen; mindestens wäre andernfalls die betreffende Verfolgungsvermutung für den Kläger zu 1) widerlegt (b). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 472/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). Randnummer 44
- a)Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine vom türkischen Staat ausgehende und zielgerichtete Verfolgung der gesamten jezidischen Religionsgemeinschaft bis zur Ausreise des Klägers zu 1) Mitte der 80er Jahre. Insoweit folgt der erkennende Senat der ständigen und vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung des früher für Asylsachen allein zuständigen 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa 29.09.1983 - X OE 1351/81 -, 01.03.1984 - X OE 358/82 -, ESVGH 34, 202, u. - X OE 364/82 -, 26.04.1984 - X OE 1116/81 - u. 19.07.1984 - X OE 1329/81 -). Zur Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung zur damaligen Zeit reichen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, welche zur Verschlechterung der Lebenssituation der Jeziden beitrugen - wie etwa staatliche Aufforstungsprogramme, durch die Ländereien ihrer traditionellen Nutzung als Weideland entzogen wurden, Umsiedlungsaktionen und die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die Agas und deren Leute (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. - b -, S. 2, 33 f., 59 u. 72 f.; I. 37., S. 9; I. 49.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.) - für sich allein nicht aus. Gleiches gilt im Ergebnis für die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren 1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -). Seinerzeit wurde der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt, für den Unterricht wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt, und es wurde ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Allerdings wirkte sich die Umgestaltung des Religionsunterrichts auf die jezidischen Glaubensangehörigen deswegen als noch wesentlich stärkerer Eingriff aus als bei Angehörigen christlicher Religionen, weil es für Jeziden eine Todsünde ist, die 112. Sure des Korans auszusprechen; damit aber fängt jede islamische Unterrichtsstunde an (I. 30. - b -, S. 3 u. 19; I. 37., S. 12). Würden sie dies tun, lösten sie sich selbst aus der jezidischen Glaubensgemeinschaft (I. 30. - b -, S. 22). Die Ausnahmeregelungen zugunsten türkischer Staatsangehöriger christlichen und jüdischen Glaubens, die diese Schüler von der Pflicht zur Teilnahme bei bestimmten Teilen des Unterrichts entbinden, greifen zugunsten von Schülern jezidischen Glaubens nicht ein (I. 37., S. 11). Folge ist, daß sie vor der Alternative stehen, entweder diese Todsünde (ständig) zu begehen oder den Schulbesuch überhaupt aufzugeben (I. 36.). Damit greift der türkische Staat in die Freiheit der religiösen Betätigung der Jeziden in einer Weise ein, die die Menschenwürde und das religiöse Existenzminimum antastet. Denn auch wenn Jeziden grundsätzlich von den Möglichkeiten Gebrauch machen können, die ihnen ihre Religion bietet, um sich im Notfall zum Selbstschutz durch Verstecken und Verbergen der eigentlichen Religionsinhalte an die Umgebung anzupassen (sogenanntes "takkiyeh" - vgl. I. 66., S. 21 -), so findet diese Verhaltensweise ihre Grenze bei der Verletzung essentieller Tabus; dazu aber gehört das Verbot, die 112. Sure des Korans auszusprechen (I. 30. - b -, S. 3 u. 11; I. 37., S. 12; I. 41., S. 5). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die asylrelevante Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348), wenngleich der Zugriff auf die Angehörigen einer solchen Untergruppe - zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang anzugehören pflegt - ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein kann. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen - etwa die Wehrpflichtigen, Frauen bestimmten Alters und/oder minderjährige Kinder - ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt gewesen, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. So verhielt es sich jedoch zur Zeit der Ausreise des Klägers zu 1) (noch) nicht. Randnummer 45
- b)Ob die Jeziden in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Mitte der 80er Jahre einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen sind, weil sie von Dritten ihres religiösen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz - trotz an sich gegebener Schutzfähigkeit des türkisches Staates - nicht erhalten konnten, kann dahinstehen. Jedenfalls wäre die sich hieraus ergebende Verfolgungsvermutung in der Person des Klägers zu 1), der bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern sowie seinem Bruder H O und seiner Familie in einem reinen Jezidendorf gelebt hat, widerlegt. Randnummer 46 Die Jeziden sehen sich wegen ihrer Religion grundsätzlich der Verachtung durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; I. 37, S. 4 f.; I. 55., S. 7, I. 67., S. 14); dies drückt sich zum Beispiel darin aus, daß die gütliche Beilegung eines Streites (etwa Durchbrechung des Prinzips der Blutrache durch Friedensschluß im Anschluß an eine Straftat) zwischen Jeziden und Muslimen grundsätzlich nicht möglich ist (I. 24.). Außerdem werden die Jeziden von den muslimischen Agas, die angesichts der weithin noch die gesellschaftlichen Verhältnisse bestimmenden Feudalstruktur als Großgrundbesitzer die wirklichen Machthaber in den abgelegenen Gebieten im Osten bzw. Südosten der Türkei sind, als Leibeigene betrachtet (I. 55., S. 6 f. I. 67., S. 15) und sind ihnen auch aufgrund der Unmöglichkeit, außerhalb ihrer Dörfer zu leben bzw. in das Wirtschaftsleben integriert zu werden, ausgeliefert (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.). Dieses "Ausgeliefertsein" findet seinen Ausdruck darin, daß zunehmend muslimische Kurden, insbesondere die Agas, sich das Land der Jeziden aneignen (I. 11.; I. 16.; I. 22.; I. 30. - a -; I. 37., S. 6; I. 40.), daß Jeziden überfallen und bestohlen und ihnen Ernte und Vieh weggenommen werden, daß (insbesondere junge) Frauen entführt oder als "Geiseln" für die vollständige Bezahlung von Schulden festgehalten werden (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 36 f.; I. 37., S. 8; I. 55., S. 10; I. 56., S. 7 f. I. 66 S. 10) und daß ihnen unter Hinweis auf die Religionszugehörigkeit unberechtigt Arbeitslohn vorenthalten oder ihnen gekündigt wird (I. 28.), wenn sie nicht ohnehin schon wegen der jezidischen Religionszugehörigkeit erst gar nicht eingestellt werden (I. 31.). Die in der Südosttürkei vorhandene niedrige Schwelle der Gewaltbereitschaft ist gegenüber den Jeziden (noch) weiter herabgesetzt. Sie stehen auf der untersten Stufe der "Gewalthierarchie" und sind deshalb der in diesem Gebiet üblichen Gewalt stärker unterworfen (I. 66., S. 12). Daß es in vielen Fällen zu Übergriffen von Muslimen auf Jeziden kommt - in Form von Überfällen, Landwegnahmen, Viehdiebstählen, Entführungen jüngerer Frauen, Vorenthaltung von Arbeitslohn, Kündigungen nach Aufdeckung der Religionszugehörigkeit, Mißhandlungen während der Wehrdienstleistung (I. 15.; I. 22.; I. 28.; I. 32.; I. 35.) -, wird auch vom Auswärtigen Amt eingeräumt. Allerdings ist in dessen Stellungnahmen in der Regel Wert auf die Aussage gelegt, es komme "in Einzelfällen" zu derartigen Vorkommnissen (I. 25.; I. 26., S. 9; I. 38.; I. 39.; I. 43.; I. 44.; I. 57.). Mißt man aber die Zahl der bekannt gewordenen "Einzelfälle" an der geringen Zahl der noch in der Türkei verbliebenen Jeziden und berücksichtigt man, daß praktisch für alle Jezidendörfer über einen längeren Zeitraum hinweg vergleichbare Vorkommnisse geschildert werden, so kann nicht mehr von bloßen "Einzelfällen" die Rede sein. Randnummer 47 Während die vorliegenden Erkenntnisquellen die Annahme rechtfertigen, daß die Selbstverteidigungskraft der Jeziden früher jedenfalls dort, wo sie noch in geschlossenen Siedlungsverbänden mit weitgehend homogener Bevölkerungsstruktur - also insbesondere in reinen Jezidendörfern mit intaktem Sozialgefüge - lebten, im großen und ganzen - oft im Zusammenwirken mit Angehörigen christlicher Religionen, die in den Dörfern der Umgebung lebten und in ähnlicher Weise von Übergriffen betroffen waren (I. 24.; I. 28.; I. 37., S. 9; I. 49.) - ausreichte, um sich zu schützen, sind sie infolge der zwischenzeitlich erfolgten Abwanderung ihrer Glaubensgenossen gegenwärtig auf staatliche Hilfe angewiesen. Denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil und einer normalen Altersstruktur, die - wie früher - Schutz bieten könnten, gibt es heute in der Türkei praktisch nicht mehr (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Randnummer 48 Bei staatlichen türkischen Stellen aber vermochten und vermögen die Jeziden gegen Übergriffe der dargestellten Art von seiten Dritter keinen effektiven Schutz zu erlangen (I. 10., S. 19; I. 11.; I. 14.; I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75; I. 32.; I. 37., S. 8 f.; I. 40.; I. 66., S. 12). Selbst das Auswärtige Amt räumt in seinen Stellungnahmen inzwischen wenn auch nicht die systematische Duldung von Übergriffen auf die jezidische Bevölkerung durch türkische Behörden, so doch eine "gewisse bürokratische Nachlässigkeit" gegenüber der Verfolgung von Straftaten an Jeziden ein (I. 38.; I. 43.). Zudem ist sogar festzustellen, daß dann, wenn Übergriffe angezeigt werden, nicht nur staatliche Stellen nicht eingreifen, sondern den Druck auf die Jeziden oft noch verstärken (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75). Während zunächst für die Zeit nach dem Militärputsch im September 1980 eine Verbesserung der allgemeinen Situation angenommen werden konnte (I. 16.; I. 22.; I. 55., S. 7), was auch den Jeziden zugute gekommen sein dürfte (I. 17.; I. 37., S. 7 f.) - so wurde die Infrastruktur im Osten und Südosten der Türkei wesentlich verbessert (I. 17.; I. 28.; I. 30. - a -; I. 43.) und ein dichtes Netz von Gendarmeriestationen angelegt (I. 28.; I. 43.) mit dem Ziel, den staatlichen Ordnungsanspruch generell auch in abgelegenen Dörfern durchzusetzen (I. 26., S. 9; I. 27., S. 9) -, hat sich in der Folgezeit die Sicherheitslage für die Jeziden zusehends verschlechtert (I. 24.). Hierzu haben nicht zuletzt die wachsenden Islamisierungstendenzen (I. 15.; I. 37., S. 7 u. 10; I. 55., S. 7) beigetragen, die zur Folge haben, daß muslimische Kurden sicher sein können, daß ihre vielfältigen Übergriffe auf Jeziden von staatlichen Stellen nicht in der gebotenen Weise geahndet werden (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75; I. 32.; I. 40.). Randnummer 49 Auch wenn derzeit gezielte staatliche Anweisungen von oben, gegen Jeziden vorzugehen, fehlen (I. 24.; I. 38.; I. 43.), ist zu beobachten, daß die von den Agas organisierte Entvölkerung der von Jeziden besiedelten Gebiete tatsächlich von staatlichen Stellen nicht nur hingenommen, sondern unterstützt wird (I. 11.; I. 30. - b -, S. 42 u. 75; I. 32.; I. 37., S. 6; I. 41., S. 7; I. 60., S. 2); die beschleunigte Ausstellung von Reisepässen und die umfassende Organisation der Ausreise ganzer Gruppen von Jeziden (Schleusung) sind ohne staatliche Unterstützung nicht denkbar (I. 30. - b -, S. 87 u. 92 ff.; I. 32.; I. 37., S. 6). Daß der in den Medien an bestimmte Bevölkerungskreise gerichteten Aufforderung zum Verlassen der Türkei (I. 34.) entgegengetreten würde, ist nicht ersichtlich. Verständlich wird ein solches Verhalten dann, wenn man zugrundelegt, daß derzeit der türkische Staat offenbar die aus der Vergangenheit bis heute festzustellende Verfolgung der Jeziden durch ihre muslimischen Nachbarn aus religiösen Gründen insbesondere in den Provinzen Mardin und Siirt bewußt für seine Ziele instrumentalisiert, einen Sicherheitsgürtel entlang der türkisch-syrischen und der türkisch-irakischen Grenze zu schaffen, um im Kampf gegen die militärischen Aktivitäten der PKK bestehen zu können (I. 30. - a -; I. 30. - b -, S. 53). Randnummer 50 Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die genannten Erkenntnisse - jedenfalls bei Mitberücksichtigung des aktiven Handelns staatlicher türkischer Stellen - die Feststellung zulassen, daß bereits im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers zu 1) die Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei in ihren angestammten Siedlungsgebieten einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, griffe die daraus resultierende Verfolgungsvermutung zugunsten des Klägers zu 1) nicht ein, weil er aus einem früher ausschließlich von Jeziden bewohnten Dorf stammt, in dem zum Zeitpunkt seiner Ausreise die Sozialstrukturen noch einigermaßen intakt waren und die Selbstverteidigungskraft im großen und ganzen noch zum Schutz der Dorfbewohner - mindestens aber des Klägers zu 1) - ausgereicht hat. Randnummer 51 Heimatort des Klägers zu 1) ist das Dorf H (B), welches zu der in der Nähe von N im Bezirk M gelegenen Gemeinde C gehört. Nach den glaubhaften Angaben, die der Vater des Klägers zu 1), M O in dem Verfahren 12 UE 26/89 bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter am 20. September 1991 gemacht hat, lebten in dem Dorf H vor etwa neun bis zehn Jahren noch sechzig Familien ausschließlich jezidischer Religionszugehörigkeit. Bei der Ausreise des Vaters im August 1987 waren es noch zwanzig Familien, während heute nicht einmal mehr als fünf jezidische Familien in dem Dorf verblieben sind. Bis zu dem Zeitpunkt, als der Kläger zu 1) das Dorf verlassen hat, also im August 1986, wohnten dort noch die Eltern des Klägers zu 1) sowie der gleichzeitig mit den Klägern ausgereiste Bruder des Klägers zu 1), H O mit seiner Familie. War damit zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers zu 1) in H noch eine zahlenmäßig recht starke jezidische Gemeinde vorhanden und konnte der Kläger zu 1) insbesondere auf den Schutz der damals noch in seinem Heimatdorf lebenden Familienangehörigen zurückgreifen, kam ihm der sich dadurch bietende Schutz gegen Übergriffe Dritter zugute. Randnummer 52 3. Der Kläger zu 1) hat jedoch vor seiner Ausreise aus der Türkei ein individuelles Verfolgungsschicksal erlitten. Bei dieser Beurteilung geht der Senat aufgrund der durch die Vernehmung des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 20 sowie der sonstigen Angehörigen der Sippe O gewonnenen Erkenntnisse von folgendem Sachverhalt aus: Randnummer 53 Der Kläger zu 1) stammt aus dem kleinen jezidischen Dorf H (B), das etwa fünf Kilometer von der türkisch-syrischen Grenze entfernt liegt. In dieses Dorf waren die Eltern des Klägers zu 1) vor etwa 22 oder 23 Jahren gezogen und betrieben dort eine Landwirtschaft, die sie in die Lage versetzte, den Lebensunterhalt der Angehörigen der Sippe sicherzustellen. Ein Teil der bewirtschafteten Ackerflächen wurde allerdings von Muslimen weggenommen. Im November 1980 wurde der Kläger zu 1) zusammen mit seinem Bruder und zwei anderen Männern wegen des Vorwurfs festgenommen, einen Cousin des Klägers zu 1) überfallen und verletzt zu haben. Der Kläger zu 1), sein Bruder und die beiden anderen Männer wurden eine Woche auf der Wache festgehalten, anschließend vor Gericht gestellt und im Januar 1981 wieder freigelassen. Von Juli 1981 bis Februar 1983 leistete der Kläger zu 1) seinen Militärdienst. Während dieser Zeit wurde er gegen seinen Willen beschnitten. Nach dem Militärdienst kehrte er in sein Heimatdorf zurück. Offensichtlich wegen der geographischen Lage des Dorfes waren in den letzten Jahren vor der Ausreise des Klägers zu 1) und seiner Familie in mehreren Nachbardörfern Militäreinheiten stationiert, die immer wieder in das Dorf des Klägers zu 1) kamen. Die Soldaten trieben die Dorfbewohner zusammen und hielten ihnen regelmäßig vor, sie unterstützten kurdische Separatisten und/oder Schmuggler. Die Angehörigen der Sippe waren hiervon besonders betroffen, weil sie mit einem gewissen verwandt waren, der aus dem Dorf H stammte und den die Soldaten suchten, weil er sich der kurdischen Sache verschrieben hatte. Der Kläger zu 1) wurde mehrfach festgenommen und auf der Wache einige Tage festgehalten. Die letzte Festnahme erfolgte etwa zwei Monate vor der Ausreise. Der Kläger zu 1) wurde damals zusammen mit seinem Bruder wiederum wegen des Vorwurfs, die kurdischen Freiheitskämpfer zu unterstützen, festgenommen und auf die Wache gebracht. Dort wurde er drei Tage festgehalten, bekam in dieser Zeit nichts zu essen und wurde schwer geschlagen. Randnummer 54 Der Senat ist aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers zu 1) von der Richtigkeit dieses Sachverhalts überzeugt. Bezüglich der vom Kläger zu 1) geschilderten Landwegnahme durch Muslime hat der Vater des Klägers zu 1), bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter am 20. September 1991 in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt, daß sich Muslime fünfzig Dönüm seines Landes angeeignet hätten. Der Kläger zu 1) hat ferner sowohl bei der Vorprüfungsanhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als auch bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter eindeutig und glaubhaft bekundet, er sei im Alter von zwanzig Jahren zum Militärdienst eingezogen worden und habe seinen Dienst in A verrichtet. Von dort sei er zusammen mit drei christlichen Wehrpflichtigen nach Samsun gebracht worden. Der Kommandant dieser Einheit habe mit der Begründung, beim türkische Militär dürfe es keine "unsauberen" Männer geben, die Zwangsbeschneidung angeordnet. Der Senat sieht auch die Angaben des Klägers bezüglich des gegen ihn im Jahre 1980 durchgeführten Gerichtsverfahrens wegen Körperverletzung sowie bezüglich der von ihm dargestellten Festnahmen und Sistierungen als glaubhaft an. Allerdings stimmen die Angaben des Klägers zu 1) über die Anzahl und die Daten seiner Festnahme in den einzelnen Verfahrensstadien nicht überein. Während der Kläger zu 1) bei der Vorprüfungsanhörung angegeben hat, er sei nach Ableistung seines Militärdienstes "etwa dreimal" festgenommen worden, hat er bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, es seien vier Festnahmen erfolgt, und zwar zwei kurz nach dem Militärputsch im Jahre 1980 und je eine in den Jahren 1985 und 1986. Demgegenüber hat der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter erklärt, die Soldaten hätten ihn in den Jahren 1984, 1985 und 1986 viermal zur Wache mitgenommen. Weichen die Angaben des Klägers zu 1) über die Anzahl seiner Festnahmen mithin geringfügig voneinander ab, weisen die Zeitangaben nicht unerhebliche Widersprüche auf. Gleichwohl schließen diese Ungereimtheiten nach Auffassung des Senats angesichts des Bildungsstandes und der Herkunft des Klägers zu 1) sowie der zahlreichen Ereignisse, denen die Angehörigen der Sippe ausgesetzt waren, die Glaubwürdigkeit des Klägers zu 1) nicht aus. Randnummer 55 Die dem Kläger zu 1) widerfahrenen Maßnahmen stellten von ihrer Intensität her einen asylerheblichen Eingriff dar. Randnummer 56 Dies gilt allerdings nicht für das gegen den Kläger im Jahre 1980 durchgeführte Gerichtsverfahren wegen Körperverletzung. Nach den Angaben des Klägers zu 1) bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter ist es zu diesem Verfahren gekommen, weil ein Onkel eines von Muslimen verletzten Cousins auf Druck der Täter den Kläger zu 1), seinen Bruder H und zwei andere Männer angezeigt hat. Der Kläger zu 1) saß offenbar während des Gerichtsverfahrens in Untersuchungshaft und wurde ohne Verurteilung wieder freigelassen. Wenngleich seine Freilassung nach seiner Darstellung aufgrund der Zahlung eines Bestechungsgeldes erfolgte, sind keine Umstände erkennbar, die dafür sprechen könnten, durch dieses Verfahren und die erlittene Untersuchungshaft habe der türkische Staat dem Kläger zu 1) eine asylerhebliche Rechtsverletzung zugefügt. Randnummer 57 Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter kann der Kläger zu 1) auch nicht aus der Landwegnahme durch Muslime herleiten. Diese Maßnahme hat seine wirtschaftliche Existenz nicht ernstlich gefährdet (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85 -, BVerwGE 74, 41 und 08.02.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 Nr. 104 zu § 1 AsylVfG). Wie der Vater des Klägers zu 1), M O, im Rahmen seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, waren auf seinen Namen 200 Dönüm Land im Grundbuch eingetragen. Dieses Land diente offensichtlich der gesamten Sippe O als Lebensgrundlage. Auch nach der Aneignung eines Teils dieses Landes durch Muslime war die Familie in der Lage, durch die landwirtschaftliche Nutzung des verbliebenen Grundbesitzes ihren Unterhalt sicherzustellen. Unter diesen Umständen bedarf es keiner (weiteren) Aufklärung, ob die Landwegnahme durch die Muslime dem türkischen Staat zugerechnet werden kann. Dies erscheint deshalb zweifelhaft, weil der Vater des Klägers zu 1) bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, seine Anzeige sei erfolglos geblieben, weil er seinerzeit seinen Besitz nicht habe nachweisen können. Randnummer 58 Der Kläger zu 1) war indessen vor seiner Ausreise einer Einzelverfolgung ausgesetzt, weil er während seines Militärdienstes gegen seinen Willen beschnitten worden ist. Mit physischer oder psychischer Gewalt durchgeführte Beschneidungen übersteigen nach ihrer Art und Intensität die Schwelle dessen, was selbst unter Berücksichtigung der allgemein vorherrschenden rauhen Umgangsformen innerhalb der türkischen Armee noch als hinnehmbar angesehen werden kann (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 - 14 A 10082/87 -). Es handelt sich um Eingriffe in die körperliche Integrität, die regelmäßig mit einem stationären Aufenthalt im Militärkrankenhaus verbunden sind. Daneben greifen Zwangsbeschneidungen in das religiöse Existenzminimum ein, weil sie die Opfer unter Mißachtung ihres religiösen und personalen Selbstbestimmungsrechts zum bloßen Objekt erniedrigen. Diese Maßnahme ist als politische Verfolgung zu werten, weil dadurch dem Kläger zu 1) in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt eine Rechtsverletzung zugefügt wurde. Die spezifische Zielrichtung der Maßnahmen ist dabei nach ihrer "erkennbaren Gerichtetheit", nicht nach den den Verfolgenden leitenden subjektiven Gründen und Motiven zu beurteilen (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a. a. O.). Wenngleich die Beschneidung bei den Jeziden zu den religiösen Riten gehört (I. 1., S. 809; I. 2., S. 195 f.; I. 9.; I. 41, S. 3
- f)und üblicherweise bereits im Knabenalter vorgenommen wird, wurde durch die Zwangsbeschneidung des Klägers zu 1) gezielt in dessen religiöses Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Denn hierdurch wurde bewußt das Recht des Klägers zu 1) mißachtet, selbst den Zeitpunkt seiner Beschneidung festzulegen. Überdies macht die von dem Kommandanten in S für die Anordnung der Zwangsbeschneidung gegebene Erklärung, in der türkischen Armee dürfe es keine "unsauberen" Männer geben, die gleichermaßen gegen alle nichtislamischen Wehrpflichtigen der Einheit gerichtete Zielrichtung der Maßnahme deutlich. Da neben dem Kläger zu 1) drei christliche Wehrpflichtige Opfer der Zwangsbeschneidungen waren, kommt hierin die Nichtachtung der nichtislamischen Religionen zum Ausdruck. Durch die Zwangsbeschneidung sollte damit objektiv ein erster und unabänderlicher äußerer Schritt der "Einverleibung" (auch) des Klägers zu 1) in die islamische Religionsgemeinschaft herbeigeführt werden. Bei diesem Eingriff in das religiöse Selbstbestimmungsrecht des Klägers zu 1) handelt es sich auch nicht um einen einzelnen Übergriff eines Militärkommandanten. Wie der Senat vielmehr festgestellt hat, ist es zumindest in den vier Militärstandorten Agri, Sivas, Amazya und Sarikamis seit dem Militärputsch im Jahre 1980 nicht nur vereinzelt, sondern offenbar bei nahezu allen zu einem bestimmten Diensteintrittstermin einberufenen christlichen Rekruten zu Zwangsbeschneidungen gekommen (vgl. Hess. VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - und 30.07.1990 - 12 UE 2572/85 -, 26.08.1991 - 12 UE 2167/85 -). Die Vielzahl dieser Fälle kann der militärischen Führung nicht verborgen geblieben sein. Im Gegenteil deuten die vorliegenden Erkenntnisse darauf hin, daß die Militärführung solche Zwangsbeschneidungen gefördert hat, indem für solche Maßnahmen gezielt Militärkrankenhäuser zur Verfügung gestellt worden sind, und sie zumindest aber durch das Nichteinschreiten gegen die verantwortlichen Kommandanten vor Ort bzw. die Militärärzte die Zwangsbeschneidungen tatenlos hingenommen hat. Randnummer 59 Der Kläger zu 1) war darüber hinaus vor seiner Ausreise von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen, weil er mehrfach von Soldaten festgenommen und auf der Wache sistiert worden ist. Wenngleich er in allen Fällen nach wenigen Tagen wieder freigelassen worden ist, ist in diesen Vorfällen ein asylerheblicher Eingriff zu sehen. Denn neben der Beeinträchtigung der physischen Freiheit kam es zumindest bei seiner letzten Festnahme im Juli 1986 zu schwerwiegenden und menschenunwürdigen Eingriffen in seine körperliche Integrität durch Amtswalter des türkischen Staates. Diese Maßnahmen sind ebenfalls als politische Verfolgung anzusehen. Wie die Vernehmungen der Angehörigen der Sippe durch den Berichterstatter am 18., 19. und 20. September 1991 ergeben haben, kamen etwa in der Zeit ab 1984 immer wieder Militäreinheiten in das Dorf des Klägers zu 1). Die Dorfbewohner wurden zusammengetrieben und nach dem Aufenthalt kurdischer Freiheitskämpfer befragt. Die Männer der Sippe waren von diesen Militäraktionen wegen der Verwandtschaft zu dem von den Soldaten gesuchten besonders betroffen. Vor diesem Hintergrund dienten die Sistierungen des Klägers zu 1) offensichtlich nicht nur der allgemein zu beobachtenden Einschüchterung der kurdischen Bevölkerung in der Südost-Türkei. Vielmehr ist aufgrund der zahlreichen gerade die Männer der Sippe betreffenden Festnahmen und kurzzeitigen Inhaftierungen hierin der Teil einer Strategie zu sehen, die darauf abzielte, die Angehörigen der Sippe O und damit auch den Kläger zu 1) und seine Familie aus ihrem Heimatdorf zu vertreiben, um das Dorf letztlich im Kampf gegen die PKK von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe und damit vermeintlichen Sympathisanten "freizumachen". Dabei schreckte das Militär, wie der Kläger zu 1) bei seiner letzten Festnahme im Juli 1986 erleben mußte, auch nicht von körperlichen Mißhandlungen zurück. Allerdings führt erlittene Folter nicht ohne weiteres zur Anerkennung als Asylberechtigter. Auch in einem solchen Fall müssen vielmehr die politischen Motive bzw. Zwecke des seine Macht mißbrauchenden Staatsapparats hinzutreten. Der Einsatz von Folter ist danach jedenfalls dann asylerheblich, wenn er wegen asylrelevanter Merkmale erfolgt oder im Hinblick auf diese Merkmale in verschärfter Form angewendet wird (BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26). Waren indessen die Sistierungen des Klägers zu 1) maßgeblich darauf ausgerichtet, ihn wegen seiner vermuteten politischen Gesinnung aus seinem grenznahen Heimatdorf zu vertreiben, so gilt dies - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - auch für die dem Kläger zu 1) während seiner Inhaftierung im Juli 1986 zugefügten menschenrechtswidrigen und eklatant gegen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts verstoßenden Behandlung. Randnummer 60 Die Asylrelevanz der dem Kläger zu 1) widerfahrenen Rechtsgutverletzungen kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, es habe sich (nur) um vereinzelte Repressalien durch türkische Sicherheitskräfte gehandelt. Eine solche Bewertung verbietet sich angesichts der ebenso zahllosen wie maßlosen "Aktionen" der Militärs gegen die Dorfbewohner im allgemeinen und die Angehörigen der Sippe im besonderen. Diese Übergriffe sind dem türkischen Staat deshalb auch zuzurechnen. Nach den glaubhaften und weitgehend übereinstimmenden Bekundungen der in den Beweisterminen am 18., 19. und 20. September 1991 vernommenen Angehörigen der Sippe setzten die Razzien des Militärs etwa im Jahre 1984 ein und dauerten jedenfalls bis zur Ausreise der Eltern des Klägers zu 1) im August 1987 fort. In dieser Zeit kamen die Soldaten immer wieder in das Dorf des Klägers zu 1) und gingen gegen die Dorfbewohner und insbesondere gegen die Angehörigen der Sippe mit äußerster Härte und Brutalität vor. Im Hinblick auf die Häufigkeit und die Intensität der militärischen Einsätze hält es der Senat für ausgeschlossen, daß die örtlichen Kommandanten in dieser Weise ohne Kenntnis oder gar gegen den Willen der Militärführung vorgegangen sind. Randnummer 61 Die vom Kläger zu 1) erlittene Vorverfolgung wirkte - zumindest bezüglich der gegen ihn gerichteten Militäraktionen - bis zu dessen Ausreise im August 1986 fort. Der Kläger zu 1) hat nur zwei Monate nach seiner letzten Festnahme sein Heimatland verlassen. Aufgrund der geschilderten Umstände war die Annahme des Klägers zu 1), er befände sich bei einem weiteren Verbleib in der Türkei in einer ausweglosen Lage, objektiv begründet. Randnummer 62 Allerdings ist, wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20, und 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5; BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 82.89 -). Randnummer 63 Den ihm widerfahrenen Verfolgungsmaßnahmen hätte sich der Kläger zu 1) zwar durch einen Wegzug in eine andere Region der Türkei entziehen können. Zumindest in einer der Großstädte der Westtürkei hätte er nicht befürchten müssen, allein wegen seiner vermuteten Sympathie und Unterstützung kurdischer Freiheitskämpfer Opfer weiterer Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Gleichwohl bestand für den Kläger zu 1) keine zumutbare inländische Fluchtalternative. Denn er wäre wegen seiner jezidischen Religionszugehörigkeit auch in einem anderen Landesteil auf Dauer nicht vor Verfolgung sicher gewesen. Randnummer 64 Hinsichtlich der Situation der Jeziden außerhalb ihrer Hauptsiedlungsgebiete ist davon auszugehen, daß insbesondere in Istanbul keine nennenswerte Zahl von ihnen lebt (I. 37., S. 13; I. 41., S. 2; I. 55., S. 8; I. 63.), sondern höchstens Einzelpersonen. Die Zahlenangaben des Auswärtiges Amtes von 40.000 und mehr haben sich als gegenstandslos erwiesen (I. 38.; I. 59.); selbst die von Schnoor genannte Zahl von 2.000 (I. 60., S. 5) für Istanbul ist zu hoch gegriffen, denn die Delegation hat praktisch keinen Kontakt mit Jeziden dort gehabt, wodurch dies hätte verifiziert werden können (I. 55., S. 8; I. 60., S. 13). Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß sich Sheikhs oder Pirs dort aufhalten (I. 23., S. 22 f.). Es mag sein, daß Jeziden in Istanbul - abgesehen von der Gestaltung des Religionsunterrichts - keine direkten staatlichen Maßnahmen zu befürchten haben (I. 22.). Gleichwohl wird dem Jeziden, der bewußt nach seiner Religion leben will, dies dort nicht gelingen; eine Überlebenschance hat vielmehr nur, wer seine religiöse Existenz verloren gibt (I. 18., S. 18 f.; I. 21.; I. 30. - b -, S. 82; I. 66., S. 15). Zum einen fehlen die für die religiöse Betreuung notwendigen Geistlichen; zum anderen ist es praktisch nicht möglich, den die Religion eigentlich ausmachenden archaischen Gruppenzusammenhalt zu finden (I. 18., S. 14 f.), zumal die Jeziden nur eine angeborene, nicht eine erworbene religiöse Identität haben (I. 1., S. 808; I. 10., S. 3 f.; I. 14.). "Gemeinde" ist unabdingbare Voraussetzung für "Jezide sein"; ohne "Gemeinde", die voraussetzt, daß sich neun mündige Erwachsene zusammenfinden, ist die Existenz als Jezide suspendiert (I. 30. - b -, S. 3, 13 u. 82). Hinzu kommen die besonderen Begräbnisbräuche (I. 30. - b -, S. 14 f. u. 83 ff.; I. 55., S. 9). Sobald ein Jezide sich als solcher zu erkennen gibt, wird es ihm darüber hinaus nicht gelingen, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen (I. 11.; I. 21.; I. 30. - b -, S. 113). Wegen der bereits aufgezeigten Einstellung des Islam gegenüber dieser religiösen Minderheit kann es ein muslimischer Arbeitgeber nicht verantworten, neben Muslimen Jeziden arbeiten zu lassen (I. 9.; I. 10., S. 24; I. 18., S. 18; I. 24.; I. 28.; I. 37., S. 13); daß dies so ist, wird für "Einzelfälle" auch vom Auswärtigen Amt als möglich angesehen (I. 31.). Wird die wahre Religionszugehörigkeit eines Jeziden entdeckt - etwa dadurch, daß er bestimmte Tabuvorschriften respektiert (I. 30. - b -, S. 82) -, verliert er seinen Arbeitsplatz, weil er den Arbeitsfrieden stört (I. 18., S. 18; I. 30. - b -, S. 82), bzw. ist die Existenzgrundlage als Geschäftsmann entzogen (I. 24.; I. 56., S. 45; I. 59.). Ohnehin ist es für einen gläubigen Jeziden schwierig, bei der Suche nach Arbeit die Religion zu verleugnen, denn vor der Einstellung muß der Nüfus vorgelegt werden (I. 21.; I. 24.; I. 31.; I. 49.). In diesem ist eine Spalte für "Religionszugehörigkeit" vorgesehen; bei Nichtmuslimen ist entweder deren Religion ausdrücklich eingetragen, oder es finden sich Striche bzw. Kreuze (I. 16.; I. 24.; I. 30. - b -, S. 113; I. 49.; I. 59.). Die genannten Schwierigkeiten treten auch dann auf, wenn man entsprechend einem Schreiben des Amtes für religiöse Angelegenheiten annimmt, daß für solche Jeziden, die damit einverstanden sind, in die für das Glaubensbekenntnis bestimmte Spalte des Nüfus "Muslim" eingetragen wird (Anlage zu I. 63.); denn aus dem Textzusammenhang dieses Schreibens ergibt sich, daß von einer solchen Person dann angenommen wird, sie "sei dem islamischen Glauben treu geblieben", was sich aber wiederum mit dem Selbstverständnis der Jeziden und bestimmten Tabus nicht vereinbaren läßt. Denn auch dem "takkiyeh" - d. h. der Verleugnung des Glaubens - sind bestimmte Grenzen gesetzt, die ein solches Verhalten auf Dauer unmöglich machen, ohne vom Glauben abtrünnig zu werden (I. 30. - b -, S. 3; I. 55., S. 9). Randnummer 65 Die vorstehend aufgezeigten Beeinträchtigungen, die, wie nicht zuletzt die auf Seite 20 aufgezeigte Entwicklung der jezidischen Bevölkerungszahl deutlich macht, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers zu 1) anzutreffen waren, sind auch außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden auf ein aktives Tun entweder des Staates oder der ihnen gegenüber feindlich eingestellten muslimischen Umgebung zurückzuführen, das dem türkischen Staat zuzurechnen ist. Dadurch werden die Jeziden in anderen Landesteilen ebenso wie in ihrer Heimatregion gehindert, dasjenige Maß an Zusammenhalt in Religionsfamilien zu finden, welches sie zur Wahrung ihres religiösen Existenzminimums benötigen (vgl. BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 82.89 -). Randnummer 66 Hätte der Kläger zu 1) mithin auf Dauer außerhalb seines angestammten Siedlungsgebietes in einem anderen Landesteil der Türkei nicht als Jezide existieren können, bestand für ihn keine Möglichkeit, der erlittenen Verfolgung und der drohenden Gefahr weiterer Verfolgungen innerhalb der Türkei auszuweichen. Der Kläger zu 1) wäre vielmehr "vom Regen in die Traufe gekommen", wenn er in einer anderen Region seines Heimatlandes Zuflucht gesucht hätte. Randnummer 67 4. War der Kläger zu 1) vor seiner Ausreise aus der Türkei im August 1986 politisch verfolgt, so ist ihm eine Rückkehr schon dann nicht zumutbar, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Erst recht kann ihm eine Asylanerkennung dann nicht versagt werden, wenn selbst bei Anlegung des "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25) mit Verfolgung zu rechnen ist. Dem Kläger zu 1) droht indessen bei einer Rückkehr in seine angestammte Heimat nach der derzeitigen Sachlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu der nunmehr kollektiv verfolgten Gruppe der Jeziden (vgl. dazu Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -, bestätigt durch BVerwG, 14.11.1991 - 9 B 63.91 -), der er auch nicht in andere Landesteile zumutbar ausweichen kann. Randnummer 68 Die Situation der Jeziden in der Türkei hat sich in den letzten Jahren so negativ entwickelt, daß jedenfalls für den heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden muß, daß kein Jezide, der sich seiner Glaubensgemeinschaft verbunden fühlt und ihren Traditionen gemäß leben will, unverfolgt bleibt. In ihren angestammten Siedlungsgebieten sehen sich die ohnehin nur noch in geringer Zahl verbliebenen Jeziden Übergriffen und Maßnahmen ausgesetzt, die sich als asylrelevante Verfolgung darstellen (a). Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger zu 1) von dieser Verfolgung im Falle seiner jetzigen Rückkehr in sein Heimatdorf oder in dessen Umgebung nicht betroffen würde, sind nicht ersichtlich (b). Andere Regionen des Landes oder die Großstädte der Westtürkei kommen als inländische Fluchtalternative gegenwärtig nicht in Betracht (c). Randnummer 69 In die in diesem Zusammenhang getroffene Prognoseentscheidung hat der Senat nicht nur solche Maßnahmen einbezogen, die von Dritten - insbesondere von muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den Agas (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.) - ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt mit der Folge, daß sie ihm asylrechtlich zuzurechnen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -); vielmehr findet eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung der Jeziden ebenso entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politischer Ziele einkalkuliert und ausnutzt. Diese Verfolgungsmaßnahmen überschreiten je für sich von ihrer Intensität und Schwere her die Grenze zur Asylrelevanz, und der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, daß jetzt zurückkehrende Jeziden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen getroffen werden (vgl. zum Überzeugungsmaßstab BVerwG, 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25) mit der Folge, daß gläubigen Jeziden nirgends in der Türkei der Lebensraum verbleibt, der dem einzelnen eine angemessene Existenz und damit ihnen als Gruppe das Überleben als religiöse Minderheit ermöglichen könnte. Bei dieser Einschätzung hat der Senat darauf Bedacht genommen, daß eine spezifisch asylrechtliche Gefährdungslage auch dann vorliegen kann - und hier vorliegt -, wenn sie sich nicht ohne weiteres als Erscheinungsform politischer Verfolgung mit herkömmlichen heuristischen Begriffen erfassen läßt (vgl. BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). Randnummer 70
- a)Dafür, daß die Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten jedenfalls heute einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, sprechen bereits die oben - unter C I. 2. b - gewonnenen Erkenntnisse. Hinzu kommen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, die - mögen sie von ihrem Wortlaut her auch neutral gefaßt sein und sich an alle Bewohner der Region richten - gerade die allgemeine Lebenssituation der Jeziden in ihren angestammten Dörfern so verschlechtern, daß die Vertreibung weiter gefördert wird; dies gilt etwa, wie ebenfalls oben - unter C I. 2. a - schon angesprochen wurde, für die staatlichen Aufforstungsprogramme, durch die zusätzliche Ländereien ihrer Nutzung in traditioneller Form als Weideland entzogen werden (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. - b -, S. 72 f.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.), und für die Umsiedlungsaktionen in zentrale Staatsfarmen oder zentrale Dörfer (I. 30. - b -, S. 2 u. 59; I. 49.) sowie für die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die örtlichen Agas und deren Leute, die für die Jeziden zur Folge hat, daß gerade diejenigen Personen vor Ort - ausgestattet mit Waffen - eine hoheitliche Stellung bekleiden, gegen die sie Schutz bei staatlichen Stellen zu erlangen suchen (I. 30. - b -, S. 2 u. 33 f.; I. 37., S. 9; I. 56., S. 8). Auch die für jezidische Schulkinder in religiöser Hinsicht einschneidenden Konsequenzen der 1982 bis 1985 erfolgten Neuorganisation des Religionsunterrichts wurden bereits oben - unter C I. 2. a - dargelegt. Die negative Einstellung staatlicher türkischer Stellen gegenüber Jeziden wird im übrigen daraus deutlich, daß ihnen der Zugang zu höheren Bildungsschichten verschlossen ist (I. 14.; I. 17.; I. 28.); ob überhaupt irgendwo in der Türkei Jeziden in der öffentlichen Verwaltung tätig sind, ist nicht feststellbar (I. 38.; I. 55., S. 10). Auch das Auswärtige Amt räumt inzwischen ein, daß der Akademikeranteil erheblich niedriger als in der islamischen, armenischen oder griechischen Bevölkerung ist (I. 59.). Des weiteren wird der Bau von Moscheen in Jezidendörfern schon dann veranlaßt, wenn (noch) gar keine Muslime im Ort wohnen (I. 28.; I. 30. - b -, S. 2; I. 37., S. 7). Randnummer 71 All den im einzelnen festgestellten Übergriffen Dritter auf Jeziden wohnt ebenso wie den staatlichen Maßnahmen bzw. dem bewußten Unterlassen von Schutzmaßnahmen zugunsten von Jeziden auch die für die Bejahung der Asylrelevanz notwendige Zielgerichtetheit (vgl. BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26) inne, d. h., die handelnden Personen knüpfen auf Seiten der Betroffenen maßgeblich an deren Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden und damit an ein asylerhebliches Merkmal an (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356; OVG Rheinland- Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -). Vor allem wird mit diesen Handlungen der grundsätzlichen Mißachtung der jezidischen Religion durch den Islam Ausdruck verliehen; sie erfolgen in dem Bewußtsein, daß Jeziden keinerlei Rechte haben und man deswegen ohne Bedenken gegen sie vorgehen darf (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; I. 37., S. 4; I. 55., S. 7). Randnummer 72
- b)Die aufgrund der danach derzeit gegebenen Gruppenverfolgung der Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft streitende Verfolgungsvermutung ist für den Kläger zu 1) heute - anders als noch zum Zeitpunkt seiner Ausreise - nicht mehr zu widerlegen. Seither hat sich die Situation in seinem Heimatdorf entscheidend verändert. Aufgrund der Beweisaufnahmen vom 18., 19. und 20. September 1991 im vorliegenden Verfahren und in den auf Seite 9 aufgeführten Verfahren der Familienangehörigen des Klägers zu 1) sowie der sonst vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. I. 54; I. 61) steht für den Senat fest, daß es in (B) heute allenfalls noch fünf jezidische Familien gibt. Sämtliche Familienangehörige des Klägers zu 1) leben nicht mehr in der Türkei. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, die dem Kläger zu 1) im Rückkehrfalle zugute kommende Verfolgungsvermutung sei gegenwärtig zu widerlegen. Der Kläger zu 1) kann wegen der fehlenden familiären Bindungen auch nicht innerhalb seiner Heimatregion in ein anderes ursprünglich von Jeziden bewohntes Dorf ausweichen, weil sich die Lage dort ähnlich darstellt. Denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil gibt es in den angestammten Siedlungsgebieten der Jeziden praktisch nicht mehr (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61). Randnummer 73 Für den Kläger zu 1) kann auch nicht etwa mit der Erwägung die Verfolgungsvermutung als widerlegt angesehen werden, es handele sich bei ihm nicht um einen gläubigen Jeziden. Vielmehr stammt der Kläger zu 1) aufgrund der durch die Beweisaufnahmen vom 18., 19. und 20. September 1991 gewonnenen Überzeugung des Senats aus einer ihrem traditionellen Glauben und Brauchtum verhafteten jezidischen Familie, und er lebt auch selbst im Rahmen der ihm eröffneten tatsächlichen Möglichkeiten danach. Das wichtigste Merkmal zur Frage der Identifizierung eines Jeziden ist sein Geburts- bzw. Heimatort. Die Jeziden in der Türkei leben in der Regel für sich allein in dörflicher Gemeinschaft. Es gibt nur wenige Dörfer, in denen ein Zusammenleben von Jeziden mit Muslimen anzutreffen ist (I. 66., S. 4). Da das Dorf H (B) als jezidisches Dorf bekannt ist (vgl. I. 16.), hegt der Senat wegen der Herkunft des Klägers zu 1) aus diesem Dorf keine Zweifel an seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden. Überdies hat der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter Kenntnisse über die Riten der Jeziden offenbart, die angesichts der Zersplitterung der Religion zu deren Minimalkonsens zu zählen sind (I. 67., S. 12). Mehr kann von ihm nicht erwartet werden, da den Muriden üblicherweise nähere Einzelheiten von den ihnen zugeordneten Geistlichen nicht vermittelt werden. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger zu 1) sich von den überlieferten Bräuchen in nicht nur unbedeutenden Einzelpunkten abgewandt hätte oder daß er gar bereit wäre, seinen Glauben zu verleugnen und letztlich aufzugeben, vermochte der Senat nicht festzustellen. Randnummer 74
- c)Nach Überzeugung des Senats wäre der Kläger zu 1) in der Türkei auch nicht außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden - etwa in einer der Großstädte der Westtürkei, insbesondere in Istanbul - vor politischer Verfolgung hinreichend sicher, und deshalb kann er ebensowenig wie zum Zeitpunkt seiner Ausreise auf andere Landesteile als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Randnummer 75 Gegenwärtig besteht für Jeziden außerhalb ihrer angestammten Siedlungsgebiete keine inländische Fluchtalternative. Auch dort gerieten sie nämlich in eine ausweglose Lage, zumal eine Chance zur Sicherung der Existenz jetzt überall in der Türkei nur noch für diejenigen Jeziden besteht, die zur Verleugnung und damit längerfristig zur Aufgabe ihres Glaubens bereit sind (so auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, 17.05.1990 - A 12 S 533/90 -, 22.11.1990 - A 12 S 915/89 - u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -; OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 12 A 202/87 - u. 06.07.1988 - 13 A 225/87 -; a. A. Bay. VGH, 25.03.1987 - 11 B 84 C. 150 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 18 A 10020/88 -). Insoweit wird auf die Ausführungen zum Problem der inländischen Fluchtalternative unter C. I. 3. verwiesen. Randnummer 76 5. Droht dem Kläger zu 1) danach im Rückkehrfalle politische Verfolgung wegen seiner jezidischen Religionszugehörigkeit, fehlen selbst unter Berücksichtigung des "herabgeminderten" Wahrscheinlichkeitsmaßstabs Anhaltspunkte dafür, der Kläger zu 1) hätte auch aus anderen Gründen individuelle Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen. Insbesondere erscheint eine strafrechtliche Verfolgung des Klägers zu 1) wegen der ihm vor seiner Ausreise zur Last gelegten Unterstützung von kurdischen Freiheitskämpfern nach den Vorschriften des nunmehr geltenden sogenannten Anti-Terror-Gesetzes (ATG) ausgeschlossen (vgl. hierzu: Tellenbach, ZAR 1991, 162). Es sind keine Umstände erkennbar, die darauf schließen lassen könnten, der Kläger zu 1) habe einer terroristischen Organisation im Sinne des Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 ATG angehört bzw. gehöre heute einer solchen an. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Kläger zu 1) gem. Art. 7 Abs. 2 ATG für eine solche Organisation Propaganda betrieben hat. Schließlich scheidet eine Strafverfolgung des Klägers zu 1) wegen möglicher früherer Unterstützungshandlungen zugunsten politischer Gruppen mit separatistischer Zielsetzung nach Art. 8 Abs. 1 ATG aus, weil insoweit keine Normidentität mit dem früher einschlägigen und durch Art. 23 c ATG aufgehobenen Art. 142 Abs. 3 TStGB bestehen dürfte (vgl. Tellenbach, a. a. O., unter Hinweis auf das Urteil des 9. Strafsenats des Obersten Gerichtshofs der Türkei vom 31. Juli 1991 - E 1991/2844 -, - K 1991/2986 -). Randnummer 77 II. Der Kläger zu 1) kann neben der Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu seiner Anerkennung als Asylberechtigten auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. die im Tenor zum Ausdruck gebrachte Fassung des Urteilsausspruchs ist deshalb geboten. Randnummer 78 Ob und wie der Antrag auf Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, in ein auf Asylanerkennung gerichtetes Berufungsverfahren eingeführt werden kann, ist streitig. Nach § 7 Abs. 1 AsylVfG umfaßt ein Asylantrag die Willenserklärung eines Ausländers, daß er in der Bundesrepublik Deutschland Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder daß er aus den in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gründen Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Überstellung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen. Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Die Vorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG, die insoweit Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention-GK, vom 28.07.1951, BGBl. 1953 II, S. 559) in der deutschen Gesetzesfassung - in der der englische Originaltext "nationality" wohl fälschlich mit "Staatsangehörigkeit" übersetzt ist (Nicolaus, Die Zuerkennung des Konventionsflüchtlingsstatus nach dem Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts an nicht originär Asylberechtigte, in: Barwig u. a., Das neue Ausländerrecht, 1991, S. 194 Fn. 34) - entspricht, verbietet, einen Ausländer in einen Staat abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Ausländerbehörde hat von dem Vorliegen dieser ein Abschiebungsverbot begründenden Voraussetzungen auszugehen bei Asylberechtigten und sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (§ 51 Abs. 2 AuslG). Wenn das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar festgestellt hat, hat der Ausländer gemäß § 51 Abs. 3 AuslG den Status eines "Flüchtlings" im Sinne des Art. 1 GK (vgl. zu der Frage, ob der § 51 Abs. 1 AuslG zugrundeliegende Art. 33 Nr. 1 GK nur die Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK - und auch diese im Hinblick auf das Kriterium der subjektiven Furcht vor Verfolgung nicht vollständig - umfaßt, Nicolaus, a.a.O., S. 179). Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und - soweit dies beantragt ist - ob der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt wird. Jede der beiden Feststellungen ist selbständig anfechtbar (§ 12 Abs. 6 Satz 3 und 4 AsylVfG). Randnummer 79 Da die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - wie dargelegt - (jedenfalls zum Teil) der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK entspricht und insoweit nicht mit der Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmt, handelt es sich bei dem Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG um einen gegenüber dem Asylanerkennungsanspruch materiell unterschiedlichen Streitgegenstand. Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung soll das Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auch verfahrensmäßig als eigenständiger Streitgegenstand zu qualifizieren sein. Wie der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zu entnehmen sei - so diese Auffassung -, umfasse der Asylantrag nur beide Begehren im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Ausländer im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter keine andere Bestimmung treffe (VGH Baden-Württemberg, 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, DVBl. 1991, 1093). Zudem ergebe sich dies aus der selbständigen Anfechtbarkeit der Feststellungen des Bundesamtes (§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Die Einbeziehung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in das gerichtliche Verfahren stelle deshalb eine Klageänderung dar, die nicht sachdienlich sei, weil für die geänderte Klage das entsprechende Vorverfahren fehle und § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht nachträglich auf abgeschlossene Verwaltungsverfahren bezogen werden könne. Insoweit fehle es auch an einer die rückwirkende Anwendung dieser Vorschrift auf vergangene Verfahrensabschnitte regelnden Vorschrift (VGH Baden- Württemberg, 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, a.a.O.; OVG Hamburg, 28.03.1991 - Bf IV 22/86 -; OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.1991 - 13 A 10021/87 -). Zum anderen wird die Einbeziehung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG in ein Berufungsverfahren für unzulässig gehalten, weil bzw. wenn diese nicht ausdrücklich durch Urteil des Verwaltungsgerichts oder durch entsprechenden Zulassungsbeschluß im Hinblick auf diese Feststellung Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei (OVG Nordrhein- Westfalen, 10.07.1991 - 16 A 10495/90 -). Demgegenüber wird von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (17.05.1991 - 24 B 88.30479 -, NVwZ-RR 1991, 514 = demnächst EZAR 231 Nr. 2) eine Einbeziehung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Wege der als sachdienlich zu qualifizierenden Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO in das Berufungsverfahren grundsätzlich für möglich gehalten. Randnummer 80 Nach Auffassung des Senats entspricht es Sinn und Zweck des neu eingefügten § 7 Abs. 1 AsylVfG, die Vorschrift - angesichts des Fehlens von ihre Anwendung ausschließenden Übergangsbestimmungen - im anhängigen Berufungsverfahren auf das Asylverpflichtungsbegehren der Kläger, für dessen Beurteilung die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend ist, anzuwenden. Denn die Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag erweitert automatisch auch den Inhalt des Asylverfahrens. Die Vorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG soll gewährleisten, daß weder das Bundesamt noch im Falle der Klage die Gerichte von sich aus die Entscheidung über einen Asylantrag auf die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter beschränken können (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6321, S. 88 f.). Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Die danach kraft Gesetzes wirksam gewordene Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag gilt regelmäßig auch für die gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen, in denen der Asylantrag zwar noch nach früherem Recht gestellt ist, in denen aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gerichtlich entschieden wird. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzunehmen, wenn der von der gerichtlichen Nachprüfung betroffene Asylbewerber selbst ausdrücklich eine Entscheidung über nur eine der beiden nach § 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG selbständig anfechtbaren Feststellungen wünscht. Gibt der Asylbewerber keine sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne einschränkenden Erklärung ab, so kann regelmäßig ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er eine umfassende gerichtliche Überprüfung erstrebt. Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -; a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Randnummer 81 Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, daß in die Prüfung des klägerischen Asylbegehrens auch die Frage einzubeziehen ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers zu 1) vorliegen. Denn der Bevollmächtigte der Kläger hat in dem im Termin zur Beweisaufnahme am 19. September 1991 zu Protokoll erklärten Klageantrag die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich in das Klagebegehren einbezogen. Der Kläger zu 1) erfüllt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Zu der entsprechenden Feststellung ist die Beklagte zu 1) verpflichtet. Der Kläger zu 1) ist danach (auch) als ausländischer Flüchtling anzusehen (§ 51 Abs. 3 AuslG). Randnummer 82 III. Schon im Hinblick auf die festgestellte Asylberechtigung des Klägers zu 1) ist die Beklagte zu 1) verpflichtet, den Klägern zu 2) bis 5) auf der Grundlage des § 7 a Abs. 3 AsylVfG die Rechtsstellung von Asylberechtigten zu gewähren. Dementsprechend ist auch insoweit die im Tenor zum Ausdruck gebrachte Fassung des Urteilsausspruchs vorzunehmen (1.). Darüber hinaus müßte die Klägerin zu 2), die vor ihrer Ausreise individuellen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war (2.), im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Gruppenverfolgung (3.) und mit einer Einzelverfolgung rechnen (4.). Die Kläger zu 3) bis 5), die vor ihrer Ausreise individuellen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgesetzt waren (5.), müßten im Fall einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sowohl mit einer Gruppenverfolgung (6.) als auch mit einer Einzelverfolgung rechnen (7.). Randnummer 83 1. Nach § 7 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wird dem Ehegatten eines Asylberechtigten die Rechtsstellung eines Asylberechtigten gewährt, wenn die Ehe schon in dem Staat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, bestanden hat, der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht nach § 16 AsylVfG zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Vorschrift gilt nach § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG entsprechend für die zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits geborenen minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Ehe der Kläger zu 1) und 2) bestand bereits in der Türkei, diese sind gemeinsam mit ihren minderjährigen ledigen Kindern, den Klägern zu 3) bis 5), in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und haben hier einen Asylantrag gestellt, und der Kläger zu 1) ist - wie oben ausgeführt - als Asylberechtigter anzuerkennen. Randnummer 84 Dabei sieht sich der Senat nicht gehindert, die Prüfung dieser Vorschrift in das laufende Asylverfahren einzubeziehen und im Hinblick auf die von ihm bejahte Asylberechtigung des Klägers zu 1) zu einem entsprechenden Ausspruch zugunsten der Kläger zu 2) bis 5) zu gelangen. Randnummer 85 Dem liegt zum einen die Auffassung zugrunde, daß mit der Gewährung des sogenannten "Familienasyls" auf der Grundlage des § 7 a Abs. 3 AsylVfG nicht etwa ein gesonderter, vom Asylrecht unabhängiger Status minderen Rechts, d. h. ein aliud verliehen wird (BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 48.91; so aber OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.1990 - 20 A 10014/89 -; siehe auch Nicolaus, Die Zuerkennung des Konventionsflüchtlingsstatus nach dem Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts an nicht originär Asylberechtigte, in Barwig u. a., Das neue Ausländerrecht, 1991, S. 169
(180)). Vielmehr ist die Einräumung dieser Rechtsstellung lediglich als Ausfluß der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten (BVerwG, 02.07.1985 - 9 C 35.84 -, EZAR 204 Nr. 2) Regelvermutung anzusehen, wonach Maßnahmen des Verfolgerstaates gegenüber dem Ehegatten eines politisch Verfolgten in der Regel ebenfalls eine politische Motivation zugrundeliegen dürfte, unabhängig davon, ob der Ehegatte selbst sich politisch betätigt hat oder überhaupt eine politische Überzeugung besitzt (so Heinhold, Das Familienasyl des § 7 a AsylVfG, und Bierwirth, Die Familienasylregelung des § 7 a Abs. 3 AsylVfG unter besonderer Berücksichtigung der Altfälle, beide in Barwig u. a., a.a.O., S. 197 (221 ff.) bzw. S. 229 (231 ff.)). Mit dem Ziel der Entlastung des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte wird im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung für bestimmte Fälle eine sonst im Einzelfall glaubhaft zu machende politische Verfolgung fingiert. Dies ergibt sich einmal aus den Gesetzgebungsmaterialien (siehe BT-Drs. 11/6960, S. 29), zum anderen daraus, daß auch die Gewährung des Familienasyls "einen Asylantrag" - also einen Antrag im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - voraussetzt, ohne daß nach der Begründung hierfür unterschieden würde; ein gesonderter, auf die Gewährung von Familienasyl gerichteter Antrag ist gerade nicht erforderlich (vgl. VGH Baden- Württemberg, 12.11.1990 - A 13 S 958/90 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990 - 16 A 10140/90 -; Bay. VGH, 29.11.1990 - 24 BZ 90.31964 -, 18.12.1990 - 19 CZ 90.30661 -; so wohl auch OVG Bremen, 03.07.1991 - 2 B 90/91 u. a. -, EZAR 215 Nr. 1). Randnummer 86 Daraus folgt, daß ein wesentlicher sachlicher Unterschied zwischen einer Anerkennung als Asylberechtigter und der Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nicht besteht (BVerwG, 25.06.1991, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990, a.a.O.; Bay. VGH, 29.11.1990, a.a.O.) und die Differenzierung in der Fassung des Tenors nur zum Ausdruck bringt, daß sich die Erwerbstatbestände unterscheiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990, a.a.O.). Andernfalls würde dem von der Neuregelung verfolgten Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung gerade zuwider gehandelt; denn ginge man vom Vorliegen unterschiedlicher Begehren und damit unterschiedlicher Streitgegenstände aus, könnte eine Asylverpflichtungsklage auch dann erhoben bzw. fortgeführt werden, wenn zwar unstreitig die Voraussetzungen des § 7 a Abs. 3 AsylVfG vorliegen, der Betroffene jedoch meint, auf jeden Fall einen originären Asylanspruch zu besitzen, obwohl auch der Asylberechtigte materiell nicht mehr als die Rechtsstellung eines Asylberechtigten erhält (vgl. Bierwirth, a.a.O. S. 232). Randnummer 87 Zum anderen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Verpflichtung zur Gewährung von Familienasyl auf der Grundlage des § 7 a Abs. 3 AsylVfG nicht auch dann ausgesprochen werden kann, wenn über die Asylberechtigung desjenigen, von dem Familienasyl hergeleitet wird, noch nicht rechtskräftig entschieden ist (so auch VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990, a.a.O.; VG Karlsruhe, 22.02.1991 - A 13 K 4373/90 -; GK-AsylVfG, § 7 a Rdnr. 61; Kanein/Renner, Ausländerrecht,
- Aufl., 1992, § 7 a AsylVfG Rdnrn 26, 42). Knüpfte man die Entscheidung über die Gewährung von Familienasyl an die Bestandskraft der den Anspruch vermittelnden Asylberechtigung, würde auch dies dem Zweck der Vereinfachung und Beschleunigung zuwiderlaufen. Denn in diesem Fall müßte entweder im laufenden Verfahren die originäre Asylberechtigung aller Familienmitglieder zwingend geprüft werden oder das Verfahren hinsichtlich der Familienmitglieder, denen Familienasyl zu gewähren wäre, bis zur Rechtskraft der Entscheidung für den diesen Anspruch Vermittelnden ausgesetzt werden. Dementsprechend entscheidet auch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durchaus in ein und demselben Anerkennungsbescheid über Familien, indem es z. B. ein Mitglied als Asylberechtigten nach Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG anerkennt und den übrigen die Rechtsstellung von Asylberechtigten auf der Grundlage des § 7 a Abs. 3 AsylVfG gewährt (z. B. Bescheid vom 03.05.1991 - Az.: 163-42572-89). Randnummer 88
- Ohne die Vorschrift des § 7 a Abs. 3 AsylVfG stünde der Klägerin zu 2) ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu. Randnummer 89 Hinsichtlich einer Anerkennung aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung oder erlittener Gruppenverfolgung wird auf die Ausführungen unter C.I.1 und
- Bezug genommen. Die Klägerin zu 2) hat aber bereits vor ihrer Ausreise ein individuelles Verfolgungsschicksal erlitten. Randnummer 90 Eine Vorverfolgung der Klägerin zu 2) ergibt sich allerdings nicht aus der von ihr bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter angedeuteten Entführungsgefahr. Die Klägerin zu 2) hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, für sie selbst habe vor ihrer Ausreise die konkrete Gefahr einer Entführung bestanden. Gegen eine seinerzeit bestehende konkrete Entführungsgefahr der Klägerin zu 2) spricht jedenfalls das Vorhandensein eines - im wesentlichen - intakten Familienverbandes. Die Klägerin zu 2) konnte sich zumindest des Schutzes ihres Ehemannes - des Klägers zu 1) - und der noch in ihrem Dorf befindlichen Familienangehörigen sicher sein. Sie konnte sich deshalb ohne weiteres gefährlichen Situationen, in denen ihr Entführung hätte drohen können, entziehen bzw. diese vermeiden, indem sie nicht ohne die schützende Begleitung männlicher Familienangehöriger das Haus bzw. das Dorf verließ. Randnummer 91 Eine Vorverfolgung der Klägerin zu 2) ist jedoch im Hinblick auf die ihr widerfahrene Vergewaltigung anzunehmen. Die Klägerin hat bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter ausgeführt, im Jahre 1986 seien Soldaten in das Dorf gekommen, hätten die Männer zusammengeschlagen und sie selbst vergewaltigt. Der Senat ist aufgrund der in den verschiedenen Verfahrensstadien übereinstimmenden Angaben der Klägerin von der Richtigkeit dieses Sachverhalts überzeugt. Randnummer 92 Im Hinblick auf die Schwere und Intensität stellt dieser Übergriff der Soldaten einen asylrechtlich erheblichen Eingriff dar. Es handelt sich um einen besonders verabscheuungswürdigen Verstoß gegen die Menschenwürde. Nach Überzeugung des Senats war die Klägerin zu 2) dieser Tat wegen ihrer vermuteten politischen Gesinnung und wegen ihrer jezidischen Religionszugehörigkeit ausgesetzt. In erster Linie dürfte ebenso wie bei den Festnahmen des Klägers zu 1) die Verwandtschaft mit dem kurdischen Aktivisten Ismet Yildiz die entscheidende Rolle gespielt haben. Hier sollten mutmaßliche Sympathisanten kurdischer Freiheitskämpfer getroffen und gleichsam im Wege der Selbstjustiz für ihre Gesinnung zur Rechenschaft gezogen werden. Der Senat geht davon aus, daß die Frauen in dem Dorf H - und damit auch die Klägerin zu 2) - von den Verfolgungsmaßnahmen der Soldaten zudem wegen ihrer jezidischen Religionszugehörigkeit betroffen waren. Auf die etwa im Verhältnis zu den Kurden (noch) niedrigere Schwelle der Gewaltbereitschaft gegenüber den Jeziden wurde bereits hingewiesen. Da es nur wenige rein jezidische Dörfer gibt, dürfte den Soldaten die Religionszugehörigkeit der Klägerin zu 2) auch bekannt gewesen sein. Der Annahme einer asylrelevanten Einzelverfolgung steht auch nicht die fehlende Anzeige dieses Vorfalls bei staatlichen Stellen entgegen. Im Hinblick auf die ebenso zahlreichen wie schwerwiegenden Übergriffe durch Soldaten, die die Dorfbewohner im allgemeinen und die Angehörigen der Sippe Ortac im besonderen erleben mußten, konnte die Klägerin zu 2) mit Recht von der Sinnlosigkeit einer Anzeige dieses Vorfalls ausgehen. Bei dem Vorgehen der Soldaten handelt es sich schließlich nicht um einen Einzelfall, sondern um das Glied einer Kette unzähliger Übergriffe des Militärs auf die Dorfbewohner im allgemeinen und die Angehörigen der Sippe im besonderen. Hierbei waren auch andere Frauen der Sippe Opfer von Vergewaltigungen (vgl. die Verfahren 12 UE 3487/88 und 12 UE 3746/88). Diese Übergriffe sind dem türkischen Staat auch zuzurechnen, weil diese Art der militärischen Einsätze im Hinblick auf ihre Häufigkeit und Intensität der militärischen Führung nicht verborgen geblieben sein kann. Randnummer 93
- Ist die Klägerin zu 2) mithin bereits vor ihrer Ausreise verfolgt worden, so sind bei Anwendung des in diesem Fall geltenden sogenannten herabgeminderten Prognosemaßstabs im Falle ihrer Rückkehr in das Heimatland zum jetzigen Zeitpunkt Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Randnummer 94 Ebenso wie der Kläger zu 1) kann sich die Klägerin zu 2) auf eine derzeit in der Türkei gegen die Jeziden ausgehende Gruppenverfolgung berufen. Die danach für die Klägerin zu 2) streitende Verfolgungsvermutung ist auch nicht zu widerlegen. Nach ihrer Ausreise hat sich die Situation in dem Dorf Hanik entscheidend verändert. Dort gibt es allenfalls noch fünf jezidische Familien. Sämtlichen Angehörigen der Sippe Ortac haben die Türkei inzwischen verlassen. Die für die Klägerin zu 2) sprechende Verfolgungsvermutung ist auch nicht deshalb zu widerlegen, weil nach ihren bei der Vernehmung durch den Berichterstatter gemachten Angaben noch ein Onkel in ihrem früheren Heimatort G wohnt, in dem die Klägerin zu 2) bis zu ihrem fünfzehnten Lebensjahr gelebt hat. Selbst wenn dieser Onkel im Falle einer Rückkehr der Klägerin zu 2) aufnahmebereit wäre, könnte der Klägerin zu 2) nach Auffassung des Senats eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zugemutet werden. Die Klägerin zu 2) hat in dem Dorf H in dem sie in dem Kreis der Sippe lebte, ein Verfolgungsschicksal erlitten. Die ihr widerfahrene grob menschenrechtswidrige Behandlung durch Soldaten erfolgte, obwohl männlicher Schutz vorhanden war. Müßte die Klägerin zu 2) in die Türkei zurückkehren, erscheint eine erneute politische Verfolgung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Selbst wenn ihr Onkel bereit wäre, ihr Schutz zu gewähren, erscheint zweifelhaft, ob ein solcher Schutz für die Klägerin zu 2) ausreichend wäre. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, daß die Klägerin zu 2) trotz des in H vorhandenen Schutzes der Sippe ein politisches Verfolgungsschicksal erlitten hat. Zum anderen stellt sich die generelle Schutzlosigkeit der Jeziden in ihrer Heimatregion in allen Dörfern ähnlich dar. Denn Dörfer mit stärkerem jezidischen Bevölkerungsanteil gibt es in den angestammten Siedlungsgebieten der Jeziden praktisch nicht mehr (I. 14.; I. 28.; I. 30-b-, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 41, S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Randnummer 95
- Darüber hinaus droht der Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in ihre angestammte Heimat nach der derzeitigen Sachlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Einzelverfolgung in Form ihrer Entführung und anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam. Randnummer 96 Insoweit ist davon auszugehen, daß für eine jetzt aus dem Ausland allein zurückkehrende Jezidin jüngeren oder mittleren Alters, die in der Türkei über keinen familiären oder sozialen Rückhalt (mehr) verfügt und die demzufolge eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht zu erreichen vermag, beachtlich wahrscheinlich ist, Opfer von Übergriffen Andersgläubiger, und zwar insbesondere von Entführungen durch muslimische Männer, zu werden. Hiergegen können sich solche Jezidinnen, die nicht in materiell gesicherten Verhältnissen leben und über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen, regelmäßig nicht wirksam schützen. Sie sind nämlich, da der Sozialhilfe vergleichbare staatliche Leistungen in der Türkei nicht gewährt werden (II. 7.), darauf angewiesen, sich nach ihrer Rückkehr allein - also ohne den Schutz eines männlichen Begleiters - in der Türkei zu bewegen, um möglicherweise eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu erlangen und die sonst anfallenden lebensnotwendigen Besorgungen zu erledigen (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingsfrauen auch den Beschluß Nr. 39 (XXXVI) des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1985 und Gebauer, ZAR 1988, 120). Ohne Kontaktaufnahme mit anderen Menschen werden entsprechende Bemühungen selbstverständlich keinen Erfolg haben, und dabei wird spätestens bei Vorlage der Personalpapiere wegen des daraus ersichtlichen Geburtsorts und wegen der darin enthaltenen Eintragungen an der für die Religionszugehörigkeit vorgesehenen Stelle deutlich, daß es sich jeweils nicht um muslimische Frauen handelt. Bei der Vielzahl von Versuchen, die allein und ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt zurückkehrende Jezidinnen erfahrensgemäß unternehmen müssen, bis sie eine Unterkunft und einen Arbeitsplatz gefunden haben, wird zwangsläufig eine größere Anzahl von Personen von ihrer Religion und ihrer persönlichen Situation Kenntnis erhalten. Dies alles schafft für sie eine besondere Gefahrenlage, zumal das Risiko für potentielle Entführer deshalb gering ist, weil es mangels Verwandter des Opfers an Personen fehlt, die ihre Tat überhaupt zur Anzeige bringen könnten. Wenn Jezidinnen danach auch nicht ohne weiteres als solche auf der Straße zu erkennen sein mögen, so droht ihnen doch aufgrund der zuvor dargelegten Umstände, sofern sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage und ihrer gesellschaftlichen Stellung nicht ausnahmsweise aus anderen Gründen imstande sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Entführung durch muslimische Männer. Die vorliegenden Berichte über Entführungen von jezidischen Mädchen und Frauen, die mit schutzbereiten Personen - insbesondere eingebunden in ihre Familie - zusammenlebten (I. 14.; I.
- - b -, S. 36 f. u. 80; I. 55., S. 10 f.; I. 56., S. 7 f.), belegen überzeugend die überall in der Türkei unter den vorgenannten Umständen bestehende hohe Entführungsgefahr und zwingen unter den in der Türkei insgesamt obwaltenden Lebensumständen nach Überzeugung des Senats zu der Schlußfolgerung, daß wirtschaftlich, sozial und gesellschaftlich ungesicherten alleinstehenden Jezidinnen in weit höherem Maße, nämlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, Entführung droht. Daß über Entführungen solcher Frauen verhältnismäßig wenig Tatsachenmaterial vorliegt, erklärt sich daraus, daß es alleinlebende Frauen jüngeren oder mittleren Alters in der Türkei aufgrund der dort herrschenden traditionellen Familienstrukturen tatsächlich selten geben dürfte und Entführungsfälle der Öffentlichkeit kaum bekannt werden. Der beachtlich wahrscheinlichen Entführung folgt mit derselben Wahrscheinlichkeit regelmäßig die Aufnahme in den Haushalt des Entführers und/oder die Heirat mit ihm, und damit ist notwendig der Wechsel der Religionszugehörigkeit für die nichtmuslimische Frau verbunden. Dem wird sich die betroffene Jezidin auch in großstädtischen Verhältnissen grundsätzlich nicht entziehen können, weil der Entführer sie, um ihre Flucht zu verhindern, jedenfalls zunächst in seinem Haus festhalten und ihr keine Möglichkeit eröffnen wird, Kontakt nach außen aufzunehmen. Randnummer 97 Die Entführung und der ihr zwangsläufig nachfolgende aufgenötigte Übertritt zum Islam sind ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizieren. D