Normenkontrolle - zum Nachteil - Realisierung mietvertraglicher Nutzung; Veränderungssperre Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 27. September 1993, 4 NB 35/93, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Der Antr
§ 1Abs. 6 Baugesetzbuch - Bau
GB - zu beachten waren (Beschluß des Senats vom 26.06.1973 - IV N 1/72 -, BRS 27 Nr. 172 und vom 28.01.1991 - 4 N 1024/90 -). Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. vom 09.11.1979 - IV N 1.78 - IV N 2.79 bis 4.79 -, BVerwGE 59, 87 = BRS 25 Nr. 24) stellt hinsichtlich des Nachteils darauf ab, ob der Antragsteller zum Beispiel durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung verletzend in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden müßte. Randnummer 15 Zu den rechtlich geschützten Interessen bzw. zu den privaten Interessen, die bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen, gehören das Grundeigentum (Beschl. des Senats vom 13.12.1982 - IV N 14/77 -, ESVGH 32, 106) und sonstige dingliche Berechtigungen an einem Grundstück. Solche Rechte hatte und hat der Antragsteller an dem streitbefangenen Grundstück nicht. Randnummer 16 Zur Stellung eines Normenkontrollantrags kann auch ein Mieter antragsbefugt sein, soweit sich Auswirkungen auf die ihm zustehende Grundstücksnutzung ergeben können (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. vom 09.11.1979; a. a. O.; Kopp, VwGO,
- Aufl., § 47 Rdnr. 27 m.w.N.). Mietvertragliche Nutzungsrechte an dem streitbefangenen Grundstück besaß der Antragsteller jedoch zu keinem Zeitpunkt, da der mit dem Grundstückseigentümer am 08.06.1989 abgeschlossene Mietvertrag keine Gültigkeit erlangt hat, denn nach dessen § 22 hätten dazu alle zum Betrieb als Vergnügungsstätte erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt sein müssen. Dies ist nicht der Fall, denn die für die baulichen Veränderungen und die Nutzungsänderung der Lagerhalle in eine Vergnügungsstätte nach § 87 Abs. 1 HBO erforderliche Baugenehmigung wurde gegenüber dem Grundstückseigentümer bestandskräftig versagt und vom Antragsteller nicht beantragt. Dementsprechend teilte der Grundstückseigentümer dem Antragsteller mit Schreiben vom 27.03.1990 mit, daß der Mietvertrag nicht wirksam geworden sei, was im übrigen auch der Antragsteller einräumt. Zudem ist das streitbefangene Grundstück im bisherigen Zustand zumindest bis zum 30.06.1992 anderweitig vermietet. Randnummer 17 Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die grundsätzlich im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO berücksichtigungsfähige und in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit seinem Begehren auf positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage als rechtlich geschütztes Interesse bzw. als abwägungserheblichen Belang (s. o.) berufen (vgl. dazu Hess. VGH, Beschl. vom 12.03.1982 - IV N 14/77 -, BRS 39 Nr. 41). Denn die beim Verwaltungsgericht Darmstadt anhängige Klage - II/3 E 584/91 - des Antragstellers betreffend seine negativ beschiedene Bauvoranfrage ist verspätet. Daher kommt es in diesem Verwaltungsstreitverfahren auf die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre nicht an. Der am 22.11.1990 als Einschreiben zur Post gegebene Widerspruchsbescheid vom 20.11.1990 mit fehlerfreier Rechtsmittelbelehrung gilt nach den §§ 57, 58 VwGO i.V.m. § 4 VwZG mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, mithin am 25.11.1990, jedenfalls - da der 25.11.1990 ein Sonntag war - am 26.11.1990 (vgl. Kopp, a.a.O., § 56 Rdnr. 5; dies offenlassend BVerwG, Urteil vom 27.05.1983 - 7 C 79/81 -, NJW 1983, 2344). Somit lief die Klagefrist des § 74 Abs. 1 und 2 VwGO von einem Monat für die (zunächst) erhobene Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO am 27.12.1990 nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB ab. Die erst mit am 23.01.1991 beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz vom 20.01.1991 erhobene Verpflichtungsklage ist daher unzulässig. Mit dem beim Verwaltungsgericht Darmstadt am 06.12.1990 eingegangenen Schreiben vom 03.12.1990 hat der Antragsteller keine Klage erhoben, sondern diese nur angekündigt. Dies folgt aus dem verkörperten Willen, wie er der in diesem Schreiben enthaltenen Erklärung objektiv zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1979 - 6 C 10.78 -, BVerwGE 57, 342), daß der Antragsteller Klage erheben werde und eine Klageschrift in der nächsten Zeit zugehen lassen werde. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, daß nicht schon mit diesem Schreiben Klage erhoben werden sollte. Eine beim Antragsteller insoweit etwa vorhandene Vorstellung, mit diesem Schreiben die Klagefrist gewahrt zu haben, ist unbeachtlich. Dieses Schreiben wirkt daher nicht fristwahrend. Mit dem vorgenannten objektiven Erklärungsinhalt ist dieses Schreiben auch ausweislich des Schreibens des Vorsitzenden der
- Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19.12.1990 an den Antragsteller verstanden worden. Aufgrund dieser Antwort hätte der Antragsteller zudem unschwer erkennen können, daß - sofern er einem Irrtum unterlegen gewesen sein sollte - die Klagefrist noch nicht gewahrt wurde, und hätte noch rechtzeitig Klage erheben können. Die Versäumung der Klagefrist schließt es aus, daß die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, auf die der Antragsteller übergegangen ist, zulässig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - I C 49.64 -, BVerwGE 26, 161, 167). Randnummer 18 Zu den nach § 1 Abs. 6 BBauG zu beachtenden privaten Belangen und zu den abwägungserheblichen privaten Interessen des Bürgers im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zählt jedoch die beabsichtigte Nutzung eines Grundstücks durch einen Mieter. Abschluß und Realisierung eines Mietvertrages stehen unter dem Schutz von Art. 2 Abs. 1 GG, denn durch diese Grundrechtsnorm wird die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr (wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit, auch die Vertragsfreiheit) geschützt, die insoweit nicht durch Spezialgrundrechte wie z. B. Art. 12, 14 GG erfaßt wird (vgl. z. B. BVerfG, Beschl. vom 12.11.1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, 7/57 -, BVerfGE 8, 274, 328; Beschl. v. 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 -, BVerfGE 65, 196, 210). Der Antragsteller hatte einen durch die Einholung der erforderlichen Genehmigungen bedingten Mietvertrag geschlossen, was der Antragsgegnerin auch bekannt war. Die ausweislich des Protokolls über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 17.11.1989 zur Verhinderung der vom Antragsteller mit dem Grundstückseigentümer mietvertraglich vereinbarten Nutzung des streitbefangenen Grundstücks als Vergnügungsstätte beschlossene Veränderungssperre ist als Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für den Antragsteller anzusehen. Randnummer 19 Insoweit ist auch das auch im Normenkontrollverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Die Erforderlichkeit des Rechtsschutzinteresses im Normenkontrollverfahren wird nach weit verbreiteter Auffassung damit begründet, daß die Normenkontrolle (auch) dem individuellen Rechtsschutz des Bürgers dient (vgl. z. B. OVG Berlin, Urteil vom 10.07.1980 - 2 A 3.79 -, BauR 1980, 536 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Nach anderer Auffassung ist das Rechtsschutzbedürfnis Ausdruck des allgemeinen Erfordernisses, daß jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung - damit auch die im Normenkontrollverfahren - ein solches Interesse voraussetzt (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 19 Abs. 4 Rdnr. 244; BVerfG, Beschluß vom 19.10.1982 - 1 BvL 34, 55/80 -, BVerfGE 61, 126, 135 "allgemeines Prinzip"). Das Rechtsschutzinteresse fehlt u. a., wenn ein Antrag für einen Antragsteller keinerlei Vorteile haben kann (vgl. Kopp, VwGO,
- Aufl., Vorb. § 40 Rdnr. 31 mit weiteren Nachweisen). Das Rechtsschutzbedürfnis ist hier zu bejahen, da nach Mitteilung des Grundstückseigentümers, an deren Ernsthaftigkeit angesichts dessen Bauantragstellung und dazu von ihm getätigter Investitionen u. a. für ein 11.700,-- DM teures Lärmschutzgutachten keine Veranlassung zu Zweifeln besteht, der Mietvertrag, an dessen Realisierung der Antragsteller weiterhin interessiert ist, nach dem Ende der noch bis zum 30.06.1992 dauernden anderweitigen Vermietung des streitbefangenen Grundstücks "wieder aufleben", d. h., doch noch realisiert werden kann, wenn der Antragsteller eine Baugenehmigung für die Nutzung als Vergnügungsstätte erhalten kann, der aber die um ein Jahr verlängerte Veränderungssperre zur Zeit entgegensteht und entgegenstehen wird. Dafür sprechen zudem die zwischen dem Antragsteller und dem Grundstückseigentümer aufgrund des am 08.06.1989 geschlossenen Mietvertrags weit über das Maß von bloßen Vorgesprächen hinaus verdichteten Rechtsbeziehungen. Die vom Antragsteller erstrebte Nichtigerklärung der Veränderungssperre würde ihm gegebenenfalls auch dann, wenn die gestellte Bauvoranfrage rechtskräftig abschlägig beschieden oder zurückgenommen wird, die Möglichkeit der sachlichen Neubescheidung eines Bauantrags eröffnen. Randnummer 20 Der zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 21 Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB für den Beschluß einer Veränderungssperre sind erfüllt. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat am 17.11.1989 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 280 "D." vom 30.05.1980 beschlossen (§ 2 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BauGB) und diesen Beschluß ortsüblich (§ 2 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BauGB) entsprechend § 8 ihrer vorgenannten Hauptsatzung bekanntgemacht. Am gleichen Tag hat die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin sodann die Veränderungssperre betreffend diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen und diesen Beschluß ebenfalls entsprechend § 8 ihrer vorgenannten Hauptsatzung öffentlich bekanntgemacht (§ 16 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1 BauGB). Randnummer 22 Allerdings ist der Antragsgegnerin bei der Bekanntmachung der streitbefangenen Satzung ein formeller Fehler unterlaufen. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist in der Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 BauGB auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB hinzuweisen, was hier nicht geschehen ist. Der erforderliche zusätzliche Hinweis in der Bekanntmachung bezieht sich auf Fragen der Entschädigung für Vermögensnachteile,
§ 18Abs. 1 Satz 1 Bau
GB dann in Betracht kommt, wenn die Veränderungssperre länger als vier Jahre dauert oder die erste Zurückstellung eines Baugesuchs diesen Zeitraum übersteigt. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte die Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind; zudem kann er die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Das Fehlen der erforderlichen Hinweise auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB in der Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre ist gemäß § 214 Abs. 1 BauGB jedoch unbeachtlich, weil der vorbeschriebene formelle Fehler bei den dort abschließend aufgeführten beachtlichen Verfahrens- und Formfehlern nicht mitgenannt ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 20.01.1989 - 3 N 1558/91 - m.w.N.). Randnummer 23 In der Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses sind zwar die planerischen Vorstellungen nicht beschrieben, jedoch reicht es aus, daß die Antragsgegnerin dazu einen entsprechenden Nachweis führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 = NJW 1977, 400). Insoweit können dem Protokoll über die diesbezügliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung hinreichend klare Aussagen über den Inhalt der beabsichtigten Planung entnommen werden. Die dort gegebene Begründung ist vorstehend wiedergegeben und entspricht im wesentlichen der Einlassung der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren. Vollständige Klarheit über die endgültige Konzeption ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976, a.a.O.). Mit den in dem Protokoll über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 17.11.1989 enthaltenen Erwägungen, daß mit der vom Antragsteller angestrebten Nutzungsänderung in eine Vergnügungsstätte, die in der Baunutzungsverordnung lediglich bei Kerngebieten und besonderen Wohngebieten erwähnt werde, die Entwicklung als typisches Gewerbegebiet durchbrochen werde und daß weitere Nutzungsänderungen, etwa durch Einrichtung von Verbrauchermärkten, die Gebietsstruktur verändern würden, hat die Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht, daß nicht schon Zurückstellungen nach § 15 BBauG zur Sicherung der Planung ausreichen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16.06.1982 - 1 A 194/80 -, NJW 1984, 1776). Eine Einschränkung hinsichtlich Vergnügungsstätten,
§ 8Abs. 3 Nr. 3 Bau
NVO in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zulässig sind, kann nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO erfolgen. Die Einschränkung hinsichtlich Verbrauchermärkten ist nach § 1 Abs. 5 BauNVO grundsätzlich möglich. Randnummer 24 Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, es liege hier eine unzulässige Individualsperre zu seinen Lasten vor, ist ihm entgegenzuhalten, daß eine solche nur auf ein Grundstück oder wenige Grundstücke bezogene Individualsperre grundsätzlich sogar rechtlich möglich wäre (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 20.01.1989, a.a.O.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 10) und daß nach dem Vorstehenden keine Anhaltspunkte für eine nicht pflichtgemäße Ausübung des Planungsermessens der Antragsgegnerin erkennbar sind. Randnummer 25 Die zunächst beschlossene Geltungsdauer von zwei Jahren für die Veränderungssperre ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig. Randnummer 26 Die am 26.09.1991 beschlossene Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB ohne Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zulässig, da die vorstehend genannten Voraussetzungen für den Erlaß der Veränderungssperre weiterhin gegeben sind und ausweislich der vorstehend wiedergegebenen Begründung der Verlängerung die Erarbeitung des geänderten Bebauungsplanes noch nicht zum Abschluß gebracht worden ist. Die Satzung über die Verlängerung ist ortsüblich entsprechend § 8 der vorgenannten Hauptsatzung der Antragsgegnerin öffentlich bekanntgemacht worden (§ 16 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 BauGB). Randnummer 27 Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025936