Wiederholungsprüfung der zahnärztlichen Vorprüfung - abschließende mündliche Prüfung Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- Oktober 1991, 6 TG 2553/91 Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, mit dem dieser im Wege der einstweiligen Anordnung die nochmalige Wiederholung der zahnärztlichen Vorprüfung im Fach Zahnersatzkunde erreichen möchte, zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Randnummer 2 Insbesondere stellt es keinen Fehler des Prüfungsverfahrens dar, daß die im Rahmen der Wiederholungsprüfung absolvierte mündliche Prüfung im Fach Zahnersatzkunde am Vormittag des letzten Prüfungstages stattfand und nicht den Abschluß der Prüfung im Fach Zahnersatzkunde bildete, denn die Approbationsordnung für Zahnärzte schreibt das nicht vor. Randnummer 3 Nach § 30 Abs. 1 S. 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte - ZAppO - vom
- Januar 1955 (BGBl. I S. 37) in der Fassung der Verordnung vom
- Januar 1987 (BGBl. I S. 114) finden die Wiederholungsprüfungen in Physiologie und physiologischer Chemie in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt. Nach Satz 2 der Vorschrift findet bei den Wiederholungsprüfungen in Anatomie und Zahnersatzkunde nur die abschließende mündliche Prüfung in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt. In § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZAppO wird nur die Anwesenheit des Prüfungsvorsitzenden und nicht die Reihenfolge von Prüfungsteilen geregelt. Daß eine "abschließende mündliche Prüfung" erfolgt, wird vielmehr vorausgesetzt. Es ist daher im Wege einer die anderen Vorschriften der Approbationsordnung für Zahnärzte berücksichtigenden Auslegung des § 30 Abs. 1 Satz 2 ZAppO zu ermitteln, welche der in Betracht kommenden mündlichen Prüfungen mit der Formulierung "die abschließende mündliche Prüfung" gemeint ist. Randnummer 4 Zunächst deutet die Verwendung des Singulars ("die abschließende mündliche Prüfung") darauf hin, daß der Vorsitzende oder sein Stellvertreter nur in einer der in Anatomie und in Zahnersatzkunde stattfindenden mündlichen Prüfungen, nicht aber in einer mündlichen Prüfung je Fach anwesend sein soll. Hätte am Ende der Anatomie- und Zahnersatzkundeprüfungen in jeder dieser Teilprüfungen immer eine mündliche Prüfung stattzufinden, könnten allerdings trotz der Verwendung des Singulars diese beiden Prüfungen gemeint sein. Da § 30 Abs. 1 Satz 2 ZAppO selbst aber nicht regelt, sondern lediglich voraussetzt, daß es sich um eine abschließende Prüfung handeln muß, müßte sich aus anderen Vorschriften ergeben, daß auch in den Fächern Anatomie und Zahnersatzkunde die mündliche Prüfung den Abschluß der Teilprüfungen bilden muß. Diese Prämisse trifft jedoch - gerade im Fall der Zahnersatzkundeprüfung - nicht zu. Es ist in § 28 Abs. 5 ZAppO nicht geregelt, daß die praktische und die mündliche Prüfung in diesem Fach in einer bestimmten Reihenfolge stattfinden sollen. Da die mündliche Prüfung in Zahnersatzkunde nicht der praktischen nachzufolgen hat, und auch nicht vorgeschrieben ist, daß die zwei der drei Prüfungsteile in der Anatomieprüfung, die durch mündliche Prüfungen abgeschlossen werden, am Ende stehen (vgl. § 28 Abs. 3 ZAppO), läßt sich nicht davon ausgehen, daß in Anatomie und Zahnersatzkunde mündliche Prüfungen diese Teilprüfungen abschließen müssen. Die nur den anatomischen und histologischen Teil der Anatomieprüfung beendenden mündlichen Prüfungen (vgl. § 28 Abs. 3 b und c) können ebenfalls nicht gemeint sein, weil § 30 Abs. 1 Satz 2 ZAppO von der abschließenden mündlichen Prüfung in Anatomie und Zahnersatzkunde spricht. Danach kann von den verschiedenen mündlichen Prüfungen nur diejenige gemeint sein, die die abschließende, das heißt die letzte ist. Sollte der Verordnungsgeber beabsichtigt haben, daß der Prüfungsvorsitzende an jeder der mündlichen Prüfungen teilnimmt, so hätte von "jeder" oder "allen" mündlichen Prüfungen gesprochen werden müssen. Aus § 30 Abs. 1 Satz 2 ZAppO folgt daher nicht, daß im Fach Zahnersatzkunde die mündliche Prüfung nach Abschluß der praktischen Prüfung stattfinden muß. Die praktische und die mündliche Prüfung in Zahnersatzkunde betreffen auch verschiedene Prüfungsgegenstände und bauen nicht aufeinander auf, so daß es auch nicht etwa sachlich geboten ist, daß die mündliche Prüfung am Ende steht. Randnummer 5 Der Antragsteller kann sich darüber hinaus nicht mit Erfolg darauf berufen, die praktische Prüfung im Fach Zahnersatzkunde habe nicht zur Durchführung der mündlichen Prüfung unterbrochen werden dürfen. Wie der Senat bereits in seinem nicht veröffentlichten Beschluß vom
- März 1990 (- 6 TG 245/90 - S. 3 des amtlichen Umdrucks) ausgeführt hat, läßt sich der Approbationsordnung für Zahnärzte nicht entnehmen, daß die praktische Prüfung in Zahnersatzkunde in einem Block durchzuführen ist. § 28 Abs. 2 Satz 3 ZAppO regelt nur, daß auf die Prüfung in Anatomie, Physiologie und physiologischer Chemie je ein Tag und auf die Prüfung in Zahnersatzkunde sieben Tage entfallen sollen. Es mag zweckmäßig sein, ist aber nicht von Rechts wegen geboten, daß die Prüfung in Zahnersatzkunde ohne Unterbrechung durchgeführt wird. Insbesondere ist es nicht ersichtlich, warum es nur dem Wiederholungsprüfling nicht zugemutet werden kann, für den Tag der mündlichen Prüfung aus der praktischen Arbeit "herausgerissen" zu werden, wenn man berücksichtigt, daß diese Gefahr für jeden Erstprüfling ebenfalls besteht, der Verordnungsgeber es somit nicht grundsätzlich für erforderlich hält, daß die mündliche Prüfung am Ende der Prüfung stattfindet (Hess. VGH, a.a.O., S. 4 des amtlichen Umdrucks). Randnummer 6 Einen gewissen, durch die mündliche Prüfung im Fach Zahnersatzkunde verursachten Verlust an Arbeitszeit für die praktischen Arbeiten hat der Verordnungsgeber in Kauf genommen. Nach § 28 Abs. 2 Satz 3 ZAppO ist die Prüfung in Zahnersatzkunde an sieben aufeinanderfolgenden Werktagen durchzuführen, ohne daß im einzelnen geregelt ist, welche Zeiträume auf die praktischen Arbeiten (§ 28 Abs. 5 a ZAppO) und die mündliche Prüfung (§ 28 Abs. 5 b ZAppO) entfallen. Daraus folgt, daß nicht alle sieben Tage für die praktischen Arbeiten zur Verfügung stehen sollen, sondern daß auch die mündliche Prüfung im Fach Zahnersatzkunde in diesem Zeitraum stattzufinden hat. Es ist aber nicht geregelt, an welchem der sieben Tage die mündliche Prüfung im Fach Zahnersatzkunde durchgeführt wird. Die Festlegung des Zeitpunkts der mündlichen Prüfung steht folglich im Ermessen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 ZAppO). Randnummer 7 Es mag zwar sein, daß bei der Wiederholungsprüfung des Antragstellers das Abbauen des Arbeitsplatzes vor der mündlichen Prüfung und der Wiederaufbau nach der mündlichen Prüfung einen geringen zusätzlichen Zeitverlust verursacht hat. Dies stellt jedoch keinen Verstoß gegen den auch im Prüfungsrecht geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz dar, denn die Verpflichtung, den Arbeitsplatz ab- bzw. wieder aufzubauen, bestand nicht nur für die Wiederholungsprüflinge, sondern auch für die Erstprüflinge; auch ihre praktische Prüfung im Fach Zahnersatzkunde wurde zur Durchführung der mündlichen Prüfung unterbrochen. Der einzige - unter Gleichheitsaspekten unbeachtliche - Unterschied zwischen den Wiederholungsprüflingen und den Erstprüflingen bestand darin, daß nach den Angaben des Antragstellers die mündlichen Prüfungen der Erstprüflinge nicht am letzten Tag der praktischen Prüfung, sondern schon ab dem zweiten Tag stattfanden. Erstprüflinge und Wiederholungsprüflinge werden durch eine solche unterschiedliche Verfahrensweise nicht unterschiedlich stark belastet, zumal alle Prüflinge nach § 27 Abs. 1 ZAppO mindestens acht Tage vor dem Beginn der Prüfung schriftlich unter Angabe der für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungszeiten zur Prüfung geladen werden, sie somit genügend Zeit haben, sich auf die einzelnen Prüfungstermine einzustellen. Randnummer 8 Zwar liegt ein Verstoß gegen das Prüfungsverfahren darin, daß die Prüfung nicht an zehn aufeinanderfolgenden Werktagen stattfand (vgl. § 28 Abs. 2 S. 3 ZAppO), denn der Antragsteller wurde in Anatomie am
- Juli 1991, in Physiologie am
- Juli 1991, in physiologischer Chemie am
- August 1991 und in Zahnersatzkunde vom
- August bis zum
- August 1991 geprüft. Dieser Verfahrensverstoß führt jedoch nicht zur Wiederholung der Prüfung, weil der Antragsteller durch die zeitliche Streckung des Prüfungsverfahrens nicht beschwert ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025937