← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 TH 3392/89 Beschluss Beitrag für Erneuerung eines Wasserversorgungsnetzes § 11 Abs 1 KAG HE, § 11 Abs 8 S

Beitrag für Erneuerung eines Wasserversorgungsnetzes Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,

  1. Oktober 1989, 6/3 H 1303/89 Gründe Randnummer 1 Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Heranziehung zu einem Wassernetzbeitrag angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, kann jedoch in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg haben. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung bestehen nämlich ernstliche Zweifel, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 80 Abs.4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die sofortige Vollziehbarkeit des Beitragsbescheides auszusetzen. Randnummer 2 Der Begründung des Verwaltungsgerichts, die Erhebung von Beiträgen für eine Netzerneuerung nach § 11 Abs.1 KAG setze eine "Verbesserung" voraus, an der es im vorliegenden Fall fehle, vermag der Senat allerdings nicht zu folgen. Bei einer schlichten Erneuerung besteht der die Beitragserhebung rechtfertigende positive Effekt in der Wiederherstellung der ursprünglichen Funktionstüchtigkeit und Neuwertigkeit der Anlage; einer darüber hinausgehenden - zusätzlichen - Verbesserung der Funktionen bedarf es nicht. Soweit der Senat in seinem Urteil vom
  2. Februar 1984 - HSGZ 1985,35 = GemHH 1986,17 - auf das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal "verbessernd" abgestellt hat, betraf dies einen Fall, in dem es nicht lediglich um eine Erneuerung der vorliegenden Art, sondern um eine technische Umgestaltung der bisherigen Wasserversorgung ging; deren Beitragsfähigkeit hing in der Tat von einer den ursprünglichen Zustand verbessernden Wirkung ab. Hiermit ist der vorliegende Fall nicht zu vergleichen. Randnummer 3 Die Beitragspflicht des Antragstellers scheitert aber daran, daß über den hier streitigen Leitungsabschnitt in der P. -W - T -Straße der mit der Erneuerungsmaßnahme angestrebte Erneuerungseffekt noch nicht im Sinne des § 11 Abs.8 Satz 1 KAG i.V.m. § 4 Abs.2 Satz 1 der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom
  3. November 1985 "nutzbar" ist. Die Nutzbarkeit von Teilen der Einrichtung setzt voraus, daß unabhängig von der Fertigstellung auch der anderen Teile schon jetzt die vorteilhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung besteht (vgl. Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 1991, § 8 Rdn.906). Im Erneuerungsfall bedeutet das, daß bereits der einzelne fertiggestellte Leitungsabschnitt den Erneuerungseffekt vermitteln muß. Diese Voraussetzung ist hier - bei summarischer Überprüfung - nicht erfüllt. Nach dem Vortrag beider Beteiligter kann unstreitig davon ausgegangen werden, daß im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Teilabrechnungsbeschlusses am
  4. März 1988 für das höhergelegene Grundstück des Antragstellers noch kein ausreichender Wasser(mindest)druck vorhanden war (vgl. § 7 Abs.1 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin vom
  5. Dezember 1981 im Anschluß an den Wortlaut des § 4 Abs.3 AVBWasserV). Zwar behauptet die Antragsgegnerin jetzt, daß die Leitungssanierung inzwischen (weitgehend) abgeschlossen ist, das Grundstück des Antragstellers über eine ausreichende Wasserversorgung mit dem notwendigen Wasserdruck verfügt und eventuell noch vorhandene Beeinträchtigungen auf eine erneuerungsbedürftige, aber vom Antragsteller nicht erneuerte Hausanschlußleitung zurückzuführen sind. Da der Antragsteller dies jedoch substantiiert bestreitet und für eine Beweisaufnahme im vorliegenden Eilverfahren kein Raum ist, ist auch derzeit - zu Lasten der materiell beweispflichtigen Antragsgegnerin - noch davon auszugehen, daß die Leitungssanierung dem Grundstück des Antragstellers die bestimmungsgemäßen Vorteile der Wasserversorgungsanlage noch nicht voll vermittelt, d.h. die Beitragspflicht für die Sanierungsmaßnahme noch nicht entstanden ist. In tatsächlicher Hinsicht ist dem im Hauptsacheverfahren, gegebenenfalls auf Grund einer Beweisaufnahme, weiter nachzugehen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025939

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.