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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat 3 TH 2726/91 Beschluss Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Teilbaugenehmigung für ein Bankverwaltung

Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Teilbaugenehmigung für ein Bankverwaltungsgebäude Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 18. Oktober 1991, III/2 H 662/91 Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Teilbaugenehmigung, die der Antragsgegner ihr für die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes erteilt hat. Randnummer 2 Am 03.05.1991 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin eine Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten, Fundamente mit Bodenplatten und Verlegung von Entwässerungsleitungen, gegen die die Beigeladenen Widerspruch erhoben haben. Mit Bescheid vom 05.07.1991 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Teilbaugenehmigung mit der Begründung ab, es könne nicht mit der für die Anordnung der sofortigen Vollziehung geforderten erheblichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß der Rechtsbehelf des Beigeladenen zu 1) erfolglos bleiben werde. Den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf gerichtliche Anordnung des Sofortvollzugs der Teilbaugenehmigung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 18.10.1991 mit der Begründung abgelehnt, die Teilbaugenehmigung sei unter Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG , der nachbarschützenden Charakter habe, erteilt worden und daher rechtswidrig, wenn nicht gar nichtig. Bei einem erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakt verbleibe es bei der aufschiebenden Wirkung. Randnummer 3 Gegen den ihr am 11.11.1991 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 25.11.1991 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Teilbaugenehmigung weiter verfolgt. Randnummer 4 Die die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (eine Bauakte) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden III/2 G 493/91 und III/2 H 557/91 waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 5 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Teilbaugenehmigung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Randnummer 6 Der vorläufige Rechtsschutz der Antragstellerin als Bauherrin, die von der ihr erteilten Teilbaugenehmigung Gebrauch machen will, richtet sich nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO. Das Gericht kann danach auf Antrag des durch die Baugenehmigung Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen. Die gegen die erteilte Teilbaugenehmigung der Antragstellerin vom 03.05.1991 eingelegten Widersprüche der Beigeladenen haben nach § 80 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmeG, wonach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens, das ausschließlich Wohnzwecken dient, entfällt, findet auf das Verwaltungsgebäude der Antragstellerin keine Anwendung. Randnummer 7 Der Senat vermag der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen, daß einem gerichtlichen Antrag nach § 80 a VwGO das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn gleichzeitig ein entsprechendes Begehren bei der zuständigen Behörde vorgebracht wurde. § 80 a VwGO sieht für den Begünstigten sowohl die Möglichkeit einer Antragstellung bei der Behörde als auch bei Gericht vor. Beide Möglichkeiten kann der Begünstigte ausschöpfen, denn andernfalls würde er im Falle der Untätigkeit der Verwaltungsbehörde nach Stellung des Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung Gefahr laufen, sein Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu verlieren. Die Frage des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses stellt sich für ihn erst dann, wenn seinem Begehren von der Behörde entsprochen wird und er an seinem gerichtlichen Antrag weiter festhält. Randnummer 8 Eine Anordnung des Sofortvollzugs aus Gründen des öffentlichen Interesses kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Das von § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO verlangte besondere öffentliche Interesse muß über das allgemeine Interesse, das den angewendeten Rechtsnormen zugrunde liegt und über das jedem Gesetz innewohnende Vollzugsinteresse hinaus gehen. Dazu ist der Nachweis erforderlich, daß die alsbaldige Verwirklichung gerade dieses Vorhabens im öffentlichen Interesse liegt, d. h. aus die Allgemeinheit berührenden, überragenden Belangen eilbedürftig ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22.11.1965, DVBl. 1966, 273

(274); Simon, BayBauO, Stand: Feb. 1991, Art. 74, Rdnr. 72 a). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar hat die Antragstellerin geltend gemacht, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der alsbaldigen Errichtung ihres Vorhabens, weil sie für einen großen Teil der Bevölkerung ihres Einzugsgebiets Finanzdienstleistungen aller Art erbringe und für Kunden und Mitarbeiter ein entsprechendes Raumangebot benötige, und ein Schreiben des Magistrats der Stadt vom 17.04.1991 vorgelegt, wonach der Neubau der Hauptverwaltung ein wichtiges Projekt für die Wirtschaftsstruktur der strukturschwachen Stadt sowie der Region sei; dieses Vorbringen vermag jedoch die Anordnung des Sofortvollzugs im öffentlichen Interesse nicht zu rechtfertigen. Es handelt sich hier um ein allgemein bestehendes öffentliches Interesse an Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und der Sicherung von Arbeitsplätzen, nicht jedoch um ein besonderes öffentliches Interesse, das gerade die alsbaldige Verwirklichung des Verwaltungsgebäudes unausweichlich erscheinen läßt. Randnummer 9 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Teilbaugenehmigung liegt auch nicht im überwiegenden Interesse der Antragstellerin. Ein überwiegendes privates Interesse eines Beteiligten liegt dann vor, wenn das eingelegte gegnerische Rechtsmittel mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zugleich eine Fortdauer seiner aufschiebenden Wirkung dem anderen begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muß. Letzteres liegt regelmäßig vor, wenn einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch einer ihm erteilten Genehmigung verwehrt wird, obgleich die Behörde nach sorgfältiger Prüfung der Erfolgsaussichten einer vom Nachbarn angestrengten Anfechtungsklage zu dem Ergebnis kommt, die Klage sei sachlich nicht gerechtfertigt und müsse letzten Endes erfolglos bleiben. In diesem Fall hat das Interesse des Nachbarn, an der Durchsetzung seines Abwehranspruchs nicht durch die Schaffung vollendeter Tatsachen gehindert zu werden, gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der voraussichtlich rechtmäßigen Nutzung seines Eigentums zurückzustehen. Randnummer 10 Der von der Beigeladenen zu 1.) eingelegte Rechtsbehelf wird zwar mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben; der Widerspruch des Beigeladenen zu 2) erscheint dagegen offensichtlich begründet. Nach § 98 HBO 1977 kann die Ausführung eines bestimmten Teils der baulichen Anlage schon vor der Baugenehmigung schriftlich genehmigt werden (Teilbaugenehmigung), wenn u. a. der Teil der baulichen Anlage unter Berücksichtigung der Gesamtanlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Teilbaugenehmigung darf daher nur erteilt werden, wenn das in den Grundzügen mitzubeurteilende und zu prüfende Gesamtvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Randnummer 11 Die Teilbaugenehmigung ist nicht unter Verletzung von § 13 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG erteilt worden. Zunächst einmal erscheint zweifelhaft, ob § 13 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG im vorliegenden Fall überhaupt Anwendung findet. Er könnte gemäß § 1 Abs. 1 2. Halbs. HVwVfG durch § 95 Abs. 1 HBO verdrängt sein. § 95 HBO könnte als abschließende Regelung einer Beteiligung der Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren konzipiert sein und gegenüber der allgemeinen Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG Vorrang haben (so Grosse-Suchsdorf-Schmaltz-Wiechert, NdsBauO; 3. Aufl., § 72 Rdnr. 23 zur Nachbarbeteiligung in der NdsBauO). Hierfür spricht, daß § 95 Abs. 1 HBO 1991 nunmehr die nachbarliche Beteiligung erweitert hat. Danach ist die Anhörung der Nachbarn nicht nur gefordert, wenn Befreiungen erteilt, sondern auch wenn Ausnahmen von Vorschriften, die ihrem Schutz dienen, gewährt werden sollen. Einer abschließenden Beantwortung dieser Rechtsfrage bedarf es jedoch im vorliegenden Eilverfahren nicht, weil § 13 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG nicht verletzt ist. Eine Verletzung dieser Bestimmung zum Nachteil des Beigeladenen St ist nicht gegeben, weil dieser keinen Antrag auf Verfahrensbeteiligung gestellt hat. Die Beigeladene S hat zwar einen derartigen Antrag gestellt, gleichwohl brauchte sie nicht zum Verfahren beigezogen werden, weil der Ausgang des Verfahrens für sie keine rechtsgestaltende Wirkung hat. Nicht jede Baugenehmigung, die gegenüber dem Nachbarn ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist, hat gleichzeitig für ihn rechtsgestaltende Wirkung. Sie hat als feststehender Verwaltungsakt Drittwirkung, wenn sie auf einer nachbarschützenden Vorschrift beruht. Rechtsgestaltende Drittwirkung hat sie jedoch nur dann, wenn sie zugleich eine Befreiung oder Ausnahme von einer nachbarschützenden Norm enthält. In diesem Fall werden durch eine Ermessensentscheidung die Rechte des Bauherrn erweitert und die des Nachbarn beschränkt. Die Bauaufsichtsbehörde gestaltet in einem derartigen Fall die Nachbarrechtsbeziehungen über das hinaus, was von der Norm selbst grundsätzlich gewollt und gestaltet ist (vgl. Ortloff, NJW 1983, 961
(964)). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil der Antragsgegner von nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts weder Befreiung erteilt noch Ausnahmen zugelassen hat. Randnummer 12 Daß zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Antragsteller der Grenzverlauf der Grundstücke Flurstück 572/2 (F Straße 19) und Flurstück 658/570 (F Straße 21) streitig ist, hat auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung keinen Einfluß. Die Beigeladene zu 1) wird dadurch nicht in Rechten aus nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Die Baugenehmigung wird nach § 96 Abs. 6 Satz 1 HBO 1977 unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Das bedeutet, daß die Bauaufsichtsbehörden unabhängig von der privatrechtlichen Befugnis am Grundstück und ohne daß sie dies auch zu prüfen brauchen, über den Bauantrag entscheiden. Muß aber die Behörde die Erteilung der Baugenehmigung nicht einmal bei unstreitig fehlendem Eigentum des Antragstellers von dem Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers abhängig machen, dann ist sie erst recht nicht gehalten, bei streitigem Grenzverlauf vor Erteilung der Baugenehmigung die Grenzverhältnisse zu klären (vgl. OVG Saarland, Beschluß vom 04.04.1973, BRS 27 Nr. 132). Randnummer 13 Die Beigeladenen können sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht auf eine Verletzung des § 34 BauGB stützen. Dieser Vorschrift kommt zwar - ebenso wie bereits § 34 Abs. 1 BauGB - generell keine nachbarschützende Wirkung zu; etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das in § 34 Abs. 1 BauGB einfachgesetzlich im Begriff des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot verletzt ist. Dieses baurechtliche Rücksichtnahmegebot hat sowohl eine objektiv-rechtliche als auch eine subjektiv-rechtliche Seite, die beide verletzt sein müssen, damit Drittschutz gewährt werden kann. Bezüglich des objektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebots gilt: Ein Vorhaben fügt sich in der Regel dann ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Es fügt sich jedoch trotz Einhaltung des Rahmens dann nicht ein, wenn es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d. h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen läßt. Andererseits kann sich ein Vorhaben auch dann einfügen, wenn es den aus seiner Umgebung abgeleiteten Rahmen überschreitet. In diesem Fall kommt es darauf an, daß das Vorhaben im Verhältnis zu seiner Umgebung weder bewältigungsbedürftige Spannungen auslöst noch vorhandene Spannungen verstärkt, durch die die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1986, BRS 46 Nr. 62; Beschluß des Senats vom 09.08.1991 - 3 TH 1565/91 -; Schlichter, Berl. Komm. z. BauGB, § 34 Rn 21). Randnummer 14 Das Vorhaben der Antragstellerin fügt sich seiner Art nach in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der für die nähere Umgebung maßgebliche Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt. Dabei ist bei der Wiederbebauung eines Innenbereichsgrundstücks auch die mitprägende Wirkung eines beseitigten Altbestandes und seiner Nutzung zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. vom 19.09.1986, a.a.O.). Auf dem hier betroffenen Baugrundstück der Antragstellerin befand sich ein Baubestand, der im Rahmen eines Fuhrunternehmens mit LKW's genutzt worden ist. Randnummer 15 Bei der Bestimmung des maßgeblichen Bereichs darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muß auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch prägend auf das Grundstück einwirkt. Der Senat vermag der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abgrenzung des Gebiets der näheren Umgebung nicht zu folgen, die den Bereich zwischen F Straße, S weg und Fr Straße zugrunde legt. Auch wenn es sich bei der F Straße um eine innerörtliche Bundesstraße mit erheblichem Verkehrsaufkommen handelt, wirkt sich das Vorhaben dennoch auch auf die ihm gegenüber liegenden Grundstücke der F Straße sowohl von seiner Erscheinung als auch seiner Nutzung aus. Es sind daher auch die Grundstücke F Straße 12 bis 20 zur hier maßgeblich näheren Umgebung des Baugrundstücks hinzuzuzählen. Von prägender Wirkung des Gebietscharakters zeigt sich damit eine Bebauung mit einem Rahmen vom Mischgebiet bis zum Gewerbegebiet, in dem auch, und zwar auf dem Grundstück des Instituts für Lehrerfortbildung (F Straße 20) ein Parkdeck vorhanden ist. In einem derartigen Gebiet ist das Verwaltungsgebäude einer Bank, das zu den nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen Geschäfts- und Bürogebäuden gehört (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO,
  1. Aufl., § 4 a Rdnr. 19) einschließlich seines Parkdecks seiner Art nach zulässig. Randnummer 16 Hinsichtlich der Beurteilung des Einfügens in bezug auf das Maß der Nutzung hat der Senat bereits Zweifel, ob das Vorhaben der Antragstellerin ein von den Umgebungsbauten nach Geschoßzahl, Grund- und Geschoßfläche sowie Grund- und Geschoßflächenzahl unterschiedliche Maße aufweist. Selbst wenn das der Fall wäre, muß dadurch ein Einfügen nicht ausgeschlossen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986, a.a.O.). Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es hier jedoch rechtlich nicht an, denn auch bei einer Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung erscheint das Vorhaben der Antragstellerin gleichwohl nicht rücksichtslos. Der Neubau der Antragstellerin löst im Verhältnis zu seiner Umgebung keine bewältigungsbedürftigen Spannungen aus, durch die die Situation verschlechtert, belastet oder in Bewegung gebracht wird. Dabei kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, daß auf dem Grundstück F Straße 21 bisher ein Fuhrbetrieb mit Lastkraftwagen und damit ein störender Gewerbebetrieb (vgl. Fickert-Fieseler, a.a.O., § 4 Rdnr. 21.4) vorhanden war. Damit waren für die Grundstücke der Beigeladenen Störungen durch ab- und anfahrende Kraftfahrzeuge sowie den sonstigen Geschäftsbetrieb verbunden, die durch die Nutzung des nunmehr vorgesehenen Parkdecks nicht verstärkt werden. Randnummer 17 Auch für eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Beigeladenen hinsichtlich der Grundstücksflächen, die überbaut werden sollen, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Randnummer 18 Die Teilbaugenehmigung ist jedoch offensichtlich rechtswidrig, weil das Vorhaben im Bereich des Beigeladenen S, S weg 6 (Flurstück 391/2), gegen § 7 Abs. 4 HBO 1977 verstößt, der nachbarschützend ist. Danach sind im Bauwich eines Gebäudes innerhalb einer Abstandsfläche von 3 m entlang der Grundstücksgrenze nach Abs. 1 Satz 1 bauliche Anlagen unzulässig. Die HBO 1977 findet im vorliegenden Fall Anwendung, nachdem die Antragstellerin von der ihr nach Art. 2 § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Bauordnung vom
  2. Juli 1990 (GVBl. I S. 395) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Änderungsgesetzes zur Hessischen Bauordnung vom 26.06.1991 (GVBl. I S. 209) eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht hat zu verlangen, daß die Entscheidung über ihren Bauantrag nach altem Recht, der HBO 1977, getroffen wird. Das Parkdeck der Antragstellerin steht an der Grundstücksgrenze zu dem oben erwähnten Grundstück des Beigeladenen S. Da das ursprünglich an dieser Stelle vorhanden gewesene Gebäude und - entgegen der vorliegenden Bauzeichnungen - auch die zum Grundstück S vorhanden gewesene Außenwand beseitigt worden sind, beurteilt sich das Parkdeck mit seiner über 1,50 m hohen grenzseitigen Außenwand nach § 7 HBO
  3. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 Satz 2 HBO liegen hier nicht vor, denn es handelt sich bei dem Parkdeck weder um eine Garage noch um einen Abstellplatz im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Selbst wenn die vorgenannte Bestimmung auf ein Parkdeck entsprechend anwendbar wäre, käme hier die Gewährung einer Ausnahme nicht in Betracht, weil es der Antragstellerin möglich ist, diese Stellplätze anderweitig auf dem Grundstück zu schaffen. Randnummer 19 Bei dieser Sachlage erscheint es gerechtfertigt, daß die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Beigeladenen fortdauert, damit durch den weiteren Fortgang der Bauarbeiten keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Randnummer 20 Die Beschwerde der Antragstellerin ist daher zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025942

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