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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat 3 UE 4086/88 Urteil Berechnung der Höhe einer Stellplatzablösung § 67 Abs 7 BauO HE

Berechnung der Höhe einer Stellplatzablösung Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 29. August 1988, II/2 E 838/85 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe des Heranziehungsbescheides des Beklagten zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks B straße in K Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der am 25.07.1978 in der Waldeckischen Landeszeitung ortsüblich bekanntgemachten "Satzung über die Pflicht zur Schaffung von Einstellplätzen und Garagen (Stellplatzsatzung)" der Stadt K vom 20.07.1978 über die Gestaltung, Größe und Zahl der Stellplätze der Kraftfahrzeuge sowie über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. § 6 der Satzung lautet: "1. Die Höhe des Geldbetrages (Ablösebetrages) beträgt gemäß § 67 Abs. 7 HBO 60 % der Summe der Kosten für die Herstellung eines ebenerdigen Stellplatzes und des Bodenwertes der Stellplatzfläche auf dem Baugrundstück nach Maßgabe des Absatzes 3. 2. Die Herstellungskosten eines Stellplatzes betragen 2.000,-- DM für einen Pkw-Stellplatz in einer Größe von 25 qm. Die Herstellungskosten eines Stellplatzes für einen Lkw bzw. der in § 2 Abs. 1 genannten Fahrzeuge erhöhen sich entsprechend dem Verhältnis der danach erforderlichen Stellplatzgröße. 3. Die Höhe des Bodenwertes wird für den Einzelfall durch Wertgutachten des Gutachterausschusses festgestellt. Das Wertgutachten hat der Bauherr zu beantragen. 4. Wird es erforderlich, anstelle von Stellplätzen öffentliche Garagenbauten (wie Tiefgaragen, Parkhäuser, Parkdecks) zu errichten, erhöht sich der Ablösebetrag je erforderlichen Stellplatz um zusätzliche 60 % der Herstellungskosten. 5. Vor Zahlung des Ablösebetrages wird eine Baugenehmigung nicht erteilt. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit dem Antragsteller eine sofortige Zahlung wirtschaftlich nicht zumutbar und die Nachzahlung innerhalb eines festzusetzenden Zeitraumes von höchstens fünf Jahren sichergestellt ist." Randnummer 3 Das Wohn- und Geschäftshaus auf dem Grundstück B genehmigte der Beklagte der Klägerin mit Bauschein vom 18.06.1970. Für das Bauvorhaben waren 15 Stellplätze erforderlich, die die Klägerin damals auf dem weiter entfernt liegenden Grundstück B auf ebenerdigen Stellplätzen und in Garagen ohne Grunddienstbarkeit, dingliche Sicherung oder Baulast nachwies. Durch Bebauung dieses Grundstücks fielen die Stellplätze später weg. Die Klägerin suchte deshalb zunächst um eine halbjährige Frist für den Nachweis neuer Stellplätze nach und hinterlegte zur Sicherung der Erfüllung der Stellplatzpflicht am 30.12.1982 eine Bankbürgschaft über den mit der Beigeladenen vorab mündlich abgesprochenen Betrag von 60.000,-- DM. Randnummer 4 Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 27.01.1983 mit, die beigeladene Stadt sei mit der Hinterlegung der Bürgschaft einverstanden und werde sie in Anspruch nehmen, falls es der Klägerin nicht gelänge, bis 30.06.1983 anderweitig Einstellplätze nachzuweisen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 04.05.1983 beantragte die Klägerin die Ablösung der 15 Stellplätze. Mit Bescheid vom 08.07.1983 setzte der Beklagte den Ablösebetrag auf 57.375,-- DM fest. Diesen Betrag errechnete der Beklagte nach den §§ 67 HBO 1978, 6 Abs. 4 der Stellplatzsatzung der Beigeladenen mit 120 % der Summe der Kosten für die Herstellung eines ebenerdigen Stellplatzes zuzüglich 60 % des Bodenwertes der Stellplatzfläche auf dem Baugrundstück, da die Einstellplätze nunmehr nicht ebenerdig, sondern in dem etwa 50 m vom Grundstück der Klägerin entfernt liegenden Parkhaus F Straße - nachgewiesen wurden. Dieses Parkhaus war am 30.10.1981 mit etwa 280 Einstellplätzen eröffnet worden, um den angewachsenen innerstädtischen Stellplatzbedarf zu decken, der auch mit der Errichtung einer Fußgängerzone in der B zusammenhing. Randnummer 6 Der geforderte Ablösebetrag errechnet sich wie folgt:

  1. a)Bodenwert 15 Einstellplätze x 25 qm x 95,- -- DM x 60 % 21.375,- DM
  2. b)Herstellungswert 15 Einstellplätze x 2.000,-- DM x 120 % 36.000,- DM -------- --- Gesamtablösebetrag = 57.375,- - DM. Randnummer 7 Zu diesem Ablösebetrag setzte der Beklagte noch Stundungszinsen in Höhe von 2.008,-- DM fest. Randnummer 8 Den klägerischen Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung von 08.07.1983 wies der Regierungspräsident in K mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.1985 mit einer Abweichung bei der Zinsfestsetzung zurück. Randnummer 9 Die Klägerin hat am 14.05.1985 mit der Begründung Anfechtungsklage erhoben, der 60-prozentige Zuschlag für die Errichtung öffentlicher Garagenbauten sei zu Unrecht erhoben worden, weil an der Heerstraße in ausreichender Anzahl ebenerdige öffentliche Stellplätze zur Verfügung gestanden hätten. In der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Zinsforderungen des Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat ihr Anfechtungsbegehren daraufhin auf die Aufhebung der Zahlungsaufforderung insoweit beschränkt, als durch die Verfügung vom 08.07.1983 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 15.04.1985 mehr als 39.375,-- DM verlangt worden sind. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage mit Urteil vom 29.08.1988 mit der Begründung abgewiesen, die Höhe der Ablösezahlung sei behördlicherseits rechtmäßig festgesetzt worden. Die zugrunde liegende Stellplatzsatzung sei rechtswirksam. Bei der Berechnung der Zahlungshöhe sei der Zuschlag von 60 % der Herstellungskosten wegen der Erstellung des öffentlichen Parkhauses an der F Straße zutreffend angesetzt worden. Der Bau des Parkhauses sei wegen des erhöhten Stellplatzbedarfs im Bereich der B und zu hoher Kosten für ebenerdige Stellplätze in der Innenstadt erforderlich gewesen. Wegen der besonderen Nähe habe der neue Stellplatznachweis in dem dem Geschäftshaus der Klägerin benachbarten Parkhaus geführt werden können, selbst wenn im Zeitpunkt der Ablösung auf dem etwa 200 m entfernt liegenden öffentlichen Parkplatz in der H unstreitig noch 16 Stellplätze ohne Baulastbeschränkungen vorhanden gewesen seien. Randnummer 11 Die Klägerin hat gegen das ihr am 22.09.1988 zugestellte verwaltungsgerichtliche Urteil vom 29.08.1988 Berufung eingelegt. Sie wendet sich weiterhin gegen den 60-prozentigen Zuschlag für den Nachweis von Stellplätzen in dem öffentlichen Parkhaus an der F Straße. Die besondere Nähe dieses Parkhauses könne nicht berücksichtigt werden, weil ihr Stellplatzbedarf nicht im Bereich der B entstanden sei, sondern durch den Fortfall der Stellplätze in der B Im Jahr 1970 seien die ebenerdigen Stellplätze in der B als zumutbare Entfernung zur B straße angesehen worden. Dies müsse bei der Verlagerung der nachgewiesenen ebenerdigen Stellplätze berücksichtigt und die gleiche Entfernung zur H straße akzeptiert werden. Sie könne nicht verpflichtet werden, einen höheren Ablösebetrag für näher gelegene Stellplätze im Parkhaus zu zahlen. Die frühere Bürgschaftserklärung habe sie nur unter dem Druck drohender Schadensersatzansprüche abgegeben. Eine Ablöseverpflichtung bestehe im übrigen jetzt schon deshalb nicht, weil die entsprechenden früheren Bauscheinauflagen keinen rechtswirksam gesicherten Stellplatznachweis dargestellt hätten. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. August 1988 - II/2 E 838/85 - abzuändern und den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 8. Juni 1983 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsident in K vom 15. April 1985 insoweit aufzuheben, als durch den Bescheid die Zahlung von mehr als 39.375,-- DM verlangt werde. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung macht er geltend, es seien nicht die in der B entfallenen Stellplätze abzulösen, sondern der Stellplatzbedarf für das klägerische Anwesen in der B straße. Dazu sei das Parkhaus die nächstgelegene Möglichkeit, während der Parkplatz H straße etwa 220 m vom Grundstück B straße 5 entfernt sei. Mithin sei der 60-prozentige Zuschlag für den Nachweis der abgelösten Stellplätze im städtischen Parkhaus F Straße - gerechtfertigt. Die 15 Stellplätze seien dort inzwischen auch durch Baulast gesichert worden. Randnummer 17 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Randnummer 18 Sie geht ebenso wie der Beklagte davon aus, daß es um den Nachweis der Einstellplätze für das Grundstück B gehe. Nach Fortfall des früheren Stellplatznachweises sei bei der Entscheidung über den Ablöseantrag vom 04.05.1983 die geänderte Sachlage zu berücksichtigen, da das nahegelegene und durch eine kurze fußläufige öffentliche Verkehrsfläche nahezu direkt verbundene öffentliche Parkhaus inzwischen die nächstgelegene Nachweismöglichkeit für abzulösende Stellplätze geworden sei. Randnummer 19 Dem Senat liegen die einschlägige Bauakte des Beklagten, ein Hefter Satzungsunterlagen der Beigeladenen, ein Übersichtsplan von K und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidenten in K vor. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Randnummer 21 Das Verwaltungsgericht hat die noch anhängig gebliebene Anfechtungsklage, bei der es der Sache nach um einen streitigen Betrag von 18.000,-- DM geht, zu Recht abgewiesen. Zur Begründung nimmt der Senat nach Maßgabe der folgenden Klarstellungen und Ergänzungen gemäß § 130 b VwGO Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts. Randnummer 22 Die Klägerin kann gegen den gemäß § 67 Abs. 7 Satz 7 HBO 1978 i.V.m. § 6 Nr. 4 der Stellplatzsatzung verlangten Zusatzbetrag von 60 % für Garagenbauten nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe wegen der früheren Vorhaltung der Stellplätze auf dem Grundstück B traße aus Gründen des Bestandsschutzes einen Anspruch auf eine erneute Berücksichtigung ebenerdiger Stellplätze bei der Ablösung. Ein Bestandsschutz reicht nicht weiter als der Bestand selbst, der hier durch die Bebauung des Grundstücks B traße und die Beseitigung der dort vorhandenen Stellplätze und Garagen gerade entfallen ist. Diesen Umstand hat die Klägerin zu vertreten, weil er ihrem Risikobereich zuzurechnen ist. Es hätte an ihr gelegen, von Anfang an für eine dauerhafte und rechtsbeständige Erfüllung ihrer Stellplatzpflicht zu sorgen. Wenn sie dies nicht getan hat, hat sie die sich daraus ergebenden Nachteile selbst zu tragen. Bei alledem ist es rechtlich nicht entscheidend, ob der durch Bauscheinauflagen gesicherte frühere Stellplatznachweis in vollem Umfang rechtswirksam gewesen ist oder nicht, weil die Klägerin aufgrund der von ihr zu vertretenden neuen Sachlage eine neue Behördenentscheidung beantragt und erhalten hat. Randnummer 23 Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Bewertung des Ablösungsbegehrens der Klägerin ist der Eingang ihres am 04.05.1983 datierten Antrags auf Ablösung. Hierbei handelte es sich um ein erstmalig gestelltes Ablösungsbegehren, während die aufgegebenen Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück B eine Realerfüllung der Klägerin als Bauherrin auf einem anderen Grundstück als dem Baugrundstück B straße dargestellt hatten. Unabhängig vom Auslaufen des Bestandsschutzes für ebenerdige Stellplätze und Garagen war die im Zeitpunkt des Ablösungsantrags eingetretene neue Sachlage bei der öffentlichen Parkraumvorsorge der Klägerin schon deshalb entgegenzuhalten, weil es sich um ein erstmalig gestelltes Ablösungsbegehren handelte und nicht etwa um den Austausch bereits abgelöster Stellplätze auf öffentlichen Parkflächen. Ein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung ebenerdiger öffentlicher Parkflächen zu ihren Gunsten hatte zu keiner Zeit bestanden, sondern lediglich eine eigene Erfüllungsmöglichkeit an anderer Stelle, die unabhängig vom Willen der öffentlichen Hand entfallen war. Randnummer 24 Der noch im Streit stehende Zuschlag von 60 % auf die Herstellungskosten ist gerechtfertigt, weil die Errichtung des der Klägerin als entlastende Parkeinrichtung zugerechneten öffentlichen Parkhauses F Straße erforderlich war. Das Parkhaus liegt im verdichteten innerstädtischen Kernbereich von K, der durch Bebauungsplan als Kerngebiet ausgewiesen ist. Auf solche dicht bebauten innerstädtischen Kernbereiche zielt gerade die Zuschlagsregelung des § 67 Abs. 7 Satz 7 HBO 1978 (vgl. LT-Drucksache 8/55, S. 98; Müller, HBO, Kommentar, Stand: Juni 1991, § 67, S. 51; Simon, BayBauO, Kommentar, Stand: Februar 1991, Art. 56 Rdnr. 6). In K ist der besondere innerstädtische Stellplatzbedarf, der wegen zu hoher Grundstückskosten ebenerdige öffentliche Stellplätze im Kerngebiet nicht mehr zuließ, zusätzlich dadurch entstanden, daß in der B straße eine Fußgängerzone eingerichtet worden ist. Soweit in der Kommentierung von Müller (a.a.O.) als Voraussetzung für die Notwendigkeit von Parkbauten zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ein Parkraum-Vorsorge-Konzept genannt ist, kann die beigeladene Stadt K darauf verweisen, daß sie im Rahmen einer Gesamtplanung an verschiedenen Stellen des Stadtgebiets öffentliche Parkplätze vorhält, wozu im Kerngebiet im Bereich der B das mit nicht unerheblichen Kosten errichtete Parkhaus F Straße 4 - 6 mit etwa 280 Einstellplätzen gehört. Nach ihren plausiblen und unwidersprochen gebliebenen Angaben hat sich die Beigeladene dabei von Nr. 4.4 des Stellplatzerlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 22.03.1977 (StAnz. 1977, S. 836, 838) leiten lassen, wonach die Stellplätze für Besucher so gelegen sein sollen, daß sie auf möglichst kurzem Weg verkehrssicher erreicht werden können. Es ist danach erforderlich, in den verdichteten innerstädtischen Kernbereichen eine gewisse Anzahl von Stellplätzen in öffentlichen Garagenbauten wie einem Parkhaus in räumlicher Nähe zu den den Stellplatzbedarf auslösenden Geschäfts- und Verwaltungsbauten vorzuhalten, damit die Parkhausplätze den betreffenden Grundstücken möglichst zugute kommen und die öffentlichen Verkehrsflächen in dem verdichtet bebauten innerstädtischen Kerngebiet entlastet werden können (vgl. Simon, a.a.O., Art. 56 Rdnr. 7). Randnummer 25 Der Beklagte war bei der Berechnung der Ablösungssumme nicht darauf verwiesen, zugunsten der Klägerin die weiter entfernt liegenden ebenerdigen öffentlichen Stellplätze an der Heerstraße zu berücksichtigen, sondern konnte die teureren Stellplätze in dem näher gelegenen öffentlichen Parkhaus ansetzen und die Stellplätze dort durch Baulast sichern, auch wenn in der Heerstraße damals die erforderlichen 15 Stellplätze noch frei verfügbar waren. Es ist angemessen, bei der Deckung des Stellplatzbedarfs durch Ablösung auf möglichst kurze Wege der Besucher zu achten. Dies erhöht die Verkehrssicherheit und die Attraktivität einer Innenstadt. Hier ist insbesondere von Bedeutung, daß Besucher des Geschäftsanwesens der Klägerin in der B stra das benachbarte Parkhaus ohne Überqueren einer Straße über einen öffentlichen Fußweg erreichen können. Der Gebäudeabstand beträgt etwa 50 m, während die öffentlichen Stellplätze an der H straße etwa 220 m entfernt liegen. Zu beachten ist auch, daß die dort befindlichen öffentlichen Stellplätze ihrerseits dazu dienen sollen, auf möglichst kurzen Wegen den Stellplatzbedarf der näheren Umgebung abzudecken. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025943

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