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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 UE 161/87 Urteil Asylantrag eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit Art 16 Abs

Obsah (4)Art. 3Art. 2§ 4Art. 103

Asylantrag eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 28. Oktober 1986, IX/2 E 6115/82 Tatbestand Randnummer 1 Der am 1. September 1963 in

ist die Türkische Republik in der Präambel und in Art. 2 der seit 9. November 1982 geltenden neuen Verfassung u.a. als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet.

Art. 3

der Verfassung stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind nach Art. 4 der Verfassung unabänderlich. Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen, gehört nach Art. 5 zu den Grundzielen und -aufgaben des Staates, und Art. 6 bezeichnet die türkische Nation als den uneingeschränkten und unbedingten Souverän. Der Begriff der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk kehrt wiederholt in der Verfassung wieder, um die Beschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten zu umschreiben, etwa in Art. 13 (Beschränkung der Grundrechte und -freiheiten), Art. 14 (Mißbrauch der Grundrechte und -freiheiten), Art. 27 (Freiheit der Wissenschaft und Kunst), Art. 28 (Pressefreiheit), Art. 30 (Schutz der Pressemitglieder) und Art. 33 (Vereinsgründungsfreiheit). Diese Vorschriften entsprechen ähnlichen Regelungen früherer Verfassungen sowie offiziellen Verlautbarungen maßgeblicher Repräsentanten der Türkischen Republik und politischen Äußerungen vorwiegend rechtsgerichteter Parteiführer. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also ähnlich wie die bereits genannten Formeln von der Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk sowie von der Souveränität der türkischen Nation eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nach wie vor nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte landesweite asylerhebliche Zwangsassimilierung. Randnummer 61 Nachdem in den letzten Jahren die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden waren (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78, 85), scheint sich in letzter Zeit aufgrund der Aufhebung des sogenannten Sprachenverbotsgesetzes von 1983 eine Liberalisierung anzudeuten, die dem Gebrauch der kurdischen Sprache im Alltag mehr Raum gibt.

Art. 3

der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staates Türkei; im Verfassungsentwurf vom

  1. Mai 1982 hatte es noch geheißen: "Die offizielle Sprache ist Türkisch". Obwohl die Überschrift des Abschn. III des Ersten Teils der Verfassung lautet "Die Einheit, Amtssprache ...", ist damit der allgemeine Gebrauch der türkischen Sprache und nicht nur die Verwendung im amtlichen Verkehr gemeint; denn nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 176 der Verfassung kommt es insoweit allein auf den Wortlaut des Verfassungstextes an und nicht auf die Überschriften der einzelnen Vorschriften an. Die dadurch erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" wurde durch weitere Verfassungsbestimmungen noch verstärkt. So darf bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2), und in den Erziehungs- und Lehranstalten den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften des Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, vgl. auch I. 20.). Randnummer 62 Am
  2. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I. 41.; I. 45.), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1).

Art. 2Abs.

2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staates war. Nach Art. 3 Abs. 1 ist Türkisch die Muttersprache der türkischen Staatsangehörigen. Nach dieser Bestimmung sind jegliche Aktivitäten mit der Zielsetzung des Gebrauchs und der Verwendung einer solchen Sprache auf Plakaten, Schallplatten u.a. verboten. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßte auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I. 38., I. 41.). Gegen die Annahme, nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache seien von diesem Gesetz erfaßt gewesen, sprach die ausdrückliche Erwähnung der Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen. Ob allerdings mit dem genannten Gesetz jede Kommunikation auf Kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert wurde, war offen (vgl. etwa Hess. VGH, 13.08.1990 - 12 UE 2313/85 -, ebenso schon Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 06.11.1986 - X OE 444/82 -, 13.11.1986 - X OE 46/82 -). Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, die türkischen Behörden hätten beabsichtigt, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße dagegen auch strafrechtlich zu ahnden. Vielmehr wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I. 13., I. 14., I. 17., I. 18.). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (I. 7., I. 12., I. 19., I. 22., I. 23., I. 24., I. 27., I. 28., I. 46., I. 48. u. I. 49.). Randnummer 63 Das Sprachenverbotsgesetz ist durch Art. 23 e) des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Antiterrorgesetz (ATG) - vom 12. April 1991 ersatzlos aufgehoben worden (I. 84., I. 85.). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes, dem Schutze der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zu dienen, entnommen werden, daß der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staates gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischer Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I. 79.). Insgesamt wird durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch insbesondere der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist

Art. 3Abs.

2 b) nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten u. ä. abzuspielen. Das Verbot des Art. 26 Abs. 3 der Türkischen Verfassung, nach dem bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf, ist insoweit wieder gegenstandslos. Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als des Türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 45.), fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. Randnummer 64 In bezug auf die Pflege kurdischen Brauchtums ist es seit dem Militärputsch zu weitergehenden Einschränkungen gekommen. So laufen Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im völkischen oder gesellschaftlichen Bereich und ihr Verlangen nach politischer Autonomie oder Loslösung vom türkischen Staat ostentativ bekunden, nunmehr Gefahr, von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften des Separatismus bezichtigt zu werden (I. 5., I. 10., I. 12., I. 14., I. 16., I. 23., I. 24., I. 25., I. 26., I. 27., I. 28., I. 29., I. 30., I.

  1. u. I. 37.). Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit sind Kurden freilich nach wie vor nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I. 6., I.
  2. u. I. 22.). Bestraft worden ist wegen eines solchen Bekenntnisses bisher jedenfalls nur ein ehemaliger Minister aus der Regierung Ecevit (I. 5., I. 6., I. 7., I.
  3. u. I. 12.). Vor allem ist jedoch eine eingeschränkte Pflege kurdischen Brauchtums weiterhin möglich (I. 46., I.
  4. u. I. 49.). Randnummer 65 In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus stehen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienen, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfassen und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterziehen (I. 3., I. 4., I. 8., I. 15., I. 16., I. 25., I. 26., I.
  5. u. I. 49.). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I. 46., I.
  6. u. I. 48.). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I. 4., I.
  7. u. I. 17.), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I. 1., I. 6., I. 11., I. 12., I. 19., I.
  8. u. I. 49.). Da der Anteil der Kurden an separatistischen und terroristischen Gewalttätern groß zu sein scheint, die Grenzgebiete wegen der möglichen Verbindung zu kurdischen Organisationen im Irak und im Iran objektiv besonders gefährdet erscheinen und im übrigen in anderem Zusammenhang das Sicherheitsvakuum und die mangelnde Präsenz der staatlichen Sicherheitsorgane in den Grenzregionen beklagt worden sind, ist die starke Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten aus Sicht des türkischen Staates verständlich. Die verschiedentlich geschilderte Brutalität und die scheinbare Wahllosigkeit und Willkür bei den Militäraktionen legen allerdings die Vermutung nahe, diese Übergriffe zielten darauf ab, die Kurden auch wegen einer tatsächlich vorhandenen oder ihnen unterstellten politischen Überzeugung oder wegen ihrer Volkszugehörigkeit unter Verletzung von Menschenrechten zu verfolgen. Es kann sich aber durchaus um Übergriffe und Exzesse in Einzelfällen handeln. Soweit Kurden vornehmlich in den Grenzdörfern der Südosttürkei Opfer gezielter oder zumindest von den verantwortlichen Organen gebilligter Verfolgungsmaßnahmen wegen ihrer (vermeintlichen) politischen Überzeugung geworden sind und heute noch werden, kann daraus nicht geschlossen werden, Angehörige der kurdischen Volksgruppe müßten allgemein und landesweit in der Türkei solche Art von Übergriffen befürchten. Randnummer 66 Zu den staatlichen Maßnahmen, die die Lage der Kurden beeinträchtigen, gehören auch Umsiedlungsaktionen. Sie wurden in Ausübung der Notstandskompetenzen

§ 4h der Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft Nr.

185 und unter Hinweis auf das Gesetz Nr. 25 c (Siedlungsgesetz) und

Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft Nr. 413 und 424 - diese Rechtsgrundlage für die Verschärfung des Ausnahmezustandes im Südosten der Türkei wurde durch die am 16. Dezember 1990 verkündete Verordnung Nr. 430 mit Gesetzeskraft ersetzt, wodurch sich allerdings in der Praxis nur wenig ändert (I. 76.) - durchgeführt (zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsverordnung Nr. 424 - insbesondere hinsichtlich der Begrenzung der Siedlungsfreiheit

Art. 2

b und der darauf gestützten Umsiedlungen -, Rumpf, Notstandsdiktatur in Teilen der Türkei und ihre rechtliche Auswirkungen auf das Regime der Normalverfassung im übrigen Staatsgebiet der Republik, EuGRZ 1990, 249). Dabei wurden unter Überwachung der Sicherheitskräfte vor allem im Südosten des kurdischen Siedlungsgebietes Kurden gezwungen, ihre Dörfer, deren Gebäude zum Teil danach niedergebrannt wurden, zu verlassen und in weiter westlich gelegene Ansiedlungen mit Notbehausungen zu ziehen (I. 72.; I. 75.). Zum Teil wird über die Entsiedlung von über 100 Dörfern (I. 72.), zum Teil von über 200 Dörfern in den letzten fünf Jahren berichtet (I. 75.). Nachdem wegen des Widerstandes der Dorfbewohner gegen diese Umsiedlungsaktionen negative Reaktionen in der türkischen und internationalen Öffentlichkeit bekannt geworden waren, wurde aufgrund eines Beschlusses des nationalen Sicherheitsrates vom 28. März 1990 über die "Beschleunigung der Räumung der Dörfer" anstelle einer gewaltsamen Vertreibung der indirekte Druck zum Verlassen der Dörfer durch das Leben in der Region nachhaltig erschwerende Maßnahmen so erhöht (Minenverlegung nahe der Dörfer, Verbrennen von Wald und Obstbäumen aus Sicherheitsgründen, Meldeauflagen zur Information der Gendarmerie über alle Vorgänge im Dorf, häufige Durchsuchungen), daß die Bewohner ihre Siedlungen "freiwillig" verließen (I. 72.). Randnummer 67 Diese Umsiedlungsaktionen rechtfertigen indessen ebenfalls nicht die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung. Diese Maßnahmen dürften in erster Linie wegen der dargelegten gewalttätigen Aktionen kurdischer Organisationen in der Türkei, die insbesondere Unterstützung von ihren Landsleuten in den Dörfern ihres Siedlungsgebietes fordern und zum Teil erhalten, und wegen der Verbindung dieser Organisationen zu kurdischen Gruppen im Irak und Iran veranlaßt sein. Da das Grenzgebiet der Südosttürkei wegen seiner topographischen Lage zum Teil nur schwer zugänglich ist, erweist sich die Ausübung staatlicher Gewalt unter Sicherheitsaspekten dort als sehr erschwert. Insofern erscheinen die Umsiedlungsaktionen als Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der innenpolitischen Sicherheit und Verteidigung der Grenzen und nicht als gezielt gegen die Kurden als Volksgruppe gerichtete Verfolgungsmaßnahmen. Soweit es bei diesen Maßnahmen zu den Vorschriften widersprechenden Übergriffen einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte kommt (I. 75.), gibt es keine Erkenntnisse darüber, daß dies von den verantwortlichen Stellen allgemein gebilligt oder geduldet würde und damit dem türkischen Staat als mittelbare Verfolgung zuzurechnen wäre. Randnummer 68 5. Es ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner politischen Aktivitäten politische Verfolgung befürchten muß; dies gilt sowohl hinsichtlich der von ihm behaupteten früheren Aktivitäten vor der Ausreise wie Verteilen von Flugblättern oder Teilnahme an Demonstrationen (

  1. a)als auch hinsichtlich einer späteren politischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 69
  2. a)Soweit sich der Kläger vor seiner Ausreise - und zwar seinen Angaben zufolge längstens bis zum Militärputsch im September 1980 - als Sympathisant der als linksradikal eingestuften "Dev Yol" aktiv betätigt hat, wäre seinerzeit - wären diese Aktivitäten staatlichen Stellen bekannt geworden - eine Strafverfolgung nach Art. 141, 142 TStGB in Betracht gekommen. Eine Bestrafung nach diesen Artikeln hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als "politische Verfolgung" qualifiziert (Hess. VGH, 21.11.1985 - X OE 1316/81 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 198.86 -, EZAR 201 Nr. 12; Hess. VGH, 28.11.1985 - X OE 598/82 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; Hess. VGH, 13.11.1986 - X OE 416/82 -, bestätigt durch BVerwG, 09.11.1987 - 9 B 40.87 -; Hess. VGH, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 -, InfAuslR 1988, 267; Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, NVwZ-RR 1991, 516; 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 332 -). Nach Art. 142 Abs. 2 TStGB wurde mit Zuchthaus von fünf bis zu zehn Jahren bestraft, wer in der Absicht, die Diktatur einer Gesellschaftsklasse über eine Gesellschaftsklasse zu errichten oder eine Gesellschaftsklasse zu unterdrücken, die wirtschaftliche oder soziale Grundordnung des Landes zu zerstören oder die politische und rechtliche Ordnung des Staates völlig zu beseitigen, Propaganda in irgendeiner Form oder unter irgendeinem Namen betrieb. Randnummer 70 Eine Strafverfolgung nach Art. 141, 142 TStGB kommt hier aber zum einen schon deswegen nicht (mehr) in Betracht, weil die Strafverfolgung verjährt wäre. Nach Art. 102 TStGB entfällt das öffentliche Verfahren - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - bei Straftaten, die mit Zuchthaus von fünf bis zu 20 Jahren oder mit Gefängnis über fünf Jahren bedroht sind, nach zehn Jahren (Nr. 3), bei Straftaten, die mit Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen nicht über fünf Jahren bedroht sind, nach fünf Jahren (Nr. 4). Da

Art. 103TSt

GB die Verjährungsfrist mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt - hier also den eigenen Angaben des Klägers zufolge spätestens im September 1980 -, war eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen Art. 141 und 142 TStGB verjährt. Randnummer 71 Zum anderen scheidet eine Verfolgung auch deswegen aus, weil diese Vorschriften durch Art. 23 c des am

  1. April 1991 in Kraft getretenen "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - vom
  2. April 1991 außer Kraft gesetzt worden sind. Das Anti-Terror-Gesetz verfolgt unter anderem den Zweck, strafrechtliche Sanktionen gegen gewaltfrei agierende kommunistische Organisationen bzw. gegenüber entsprechenden Meinungsäußerungen abzubauen (vgl. Hess. VGH, 19.06.1991 - 12 OE 350/82 -). Anders als im Falle der Verfolgung separatistischer Bestrebungen (vgl. hierzu Hess. VGH, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 -) ist auch insoweit keine neue Strafvorschrift an die Stelle der aufgehobenen getreten. Da der Kläger seinerzeit - wovon der Senat, wie dargelegt, überzeugt ist - keiner festen Organisation angehört hat, stellt sich vorliegend auch nicht die Frage eines möglichen Eingreifens von Art. 7 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG (so aber in dem der Entscheidung vom 19.06.1991 - 12 OE 350/82 - zugrundeliegenden Fall). Randnummer 72 b) Eine politische Verfolgung droht dem Kläger nach Überzeugung des Senats im Rückkehrfall auch nicht etwa deshalb, weil er zu Beginn seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland an Demonstrationen und einmal auch

(1982)an einem Hungerstreik teilgenommen hat. Diese Aktivitäten, die der Kläger eigenen Angaben zufolge in den letzten Jahren nicht mehr fortgesetzt hat - so ist er nicht mehr "politisch aktiv und hat auch keinen Kontakt mit irgendwelchen bestimmten Organisationen" - haben nicht ein solches Ausmaß erreicht, und er hat sich auch nicht in so hervorgehobener Weise an Aktionen beteiligt, daß mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden müßte, daß den türkischen Sicherheitsbehörden die exilpolitische Betätigung des Klägers bekannt geworden ist und hieran im Rückkehrfall Strafverfolgungsmaßnahmen geknüpft würden, die sich als politische Verfolgung darstellten. Randnummer 73 Allerdings hat der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom
  1. Mai 1988 (- 12 OE 503/82 -, InfAuslR 1988, 267) ausgeführt, daß seit etwa 1985/86 eine erhöhte Sensibilität türkischer Behörden hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten festzustellen sei, während der früher allein für Asylsachen zuständige
  2. Senat noch angenommen hatte (07.08.1986 - 10 UE 343/85 -), daß es eher unwahrscheinlich sei, daß exilpolitische Betätigungen oppositioneller Kurden in der Bundesrepublik Deutschland den türkischen Behörden bekannt würden. Wie sich aus den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom
  3. November 1986 (III. 26.) und
  4. März 1987 (III. 28.) ergibt, schenken türkische Behörden den nach ihrer Einschätzung staatsfeindlichen Tätigkeiten von Türken im Ausland spätestens seit 1986 vermehrte Aufmerksamkeit. Deswegen hat der Senat dann auch in seinem Urteil vom
  5. September 1989 ( 12 UE 2700/84 ) angenommen, daß dem Kläger in jenem Verfahren wegen seiner Verbindung zu kurdischen Organisationen und seiner exilpolitischen Betätigung im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung droht; bei ihm handelte es sich allerdings um einen kurdischen Volkszugehörigen, der - über seine Tätigkeit im kurdischen Arbeiterverein hinaus - als Mitglied einer Tanz- und Gesangsgruppe nicht nur an verschiedenen von KOMKAR organisierten Veranstaltungen teilgenommen hatte, sondern auch mit dieser Tanzgruppe 1981 in der Sendung des ZDF "Partner in Europa" aufgetreten war, der sich Ende 1981 an einem Hungerstreik beteiligt hatte, über den nicht nur in kurdischen exilpolitischen Zeitungen berichtet worden war, sondern über den auch das Fernsehen einen Filmbericht gezeigt hatte, der Mitglied im Vorstand des kurdischen Arbeitervereins Frankfurt war, was durch die Eintragung in das Vereinsregister öffentlich geworden ist, der an verschiedenen Großdemonstrationen teilgenommen hatte und dabei fotografiert worden war, der somit in besonderer Weise durch die Medien in das Licht der Öffentlichkeit gerückt worden war. Die türkischen Behörden rechnen gerade KOMKAR zu den Organisationen, die eine gegen die Türkei gerichtete und schädliche Tätigkeit ausüben (vgl. III. 11., 17., 18.). Randnummer 74 Abgesehen davon, daß vorliegend der Kläger gerade nicht dargelegt hat, daß er sich in besonders exponierter Weise für "die kurdische Sache" einsetzt, nehmen sich auch seine Aktivitäten wesentlich geringfügiger aus; dies gilt nicht nur für die exilpolitische Betätigung, sondern auch hinsichtlich des früher im Heimatland gezeigten Engagements. Soweit der Kläger an Demonstrationen teilgenommen hat - und das auch nur zu Beginn seines Aufenthalts im Bundesgebiet -, ist er dort offensichtlich nicht besonders in Erscheinung getreten. Was die Teilnahme an dem Hungerstreik angeht, hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht selbst ausgeführt, daß man sich "während der Lichtbildaufnahmen vermummt" habe. Daraus wird deutlich, daß ein absichtliches Heraustreten in die Öffentlichkeit gerade nicht stattgefunden hat. Randnummer 75 Soweit der Kläger im übrigen darauf verweist, daß er seit 1982 Mitglied der SDAJ gewesen sei, ist nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden diese Mitgliedschaft zum Anlaß für politische Verfolgungsmaßnahmen nehmen sollten. Es handelt sich hierbei um eine deutsche Organisation, und zwar eine der DKP nahestehende Jugendorganisation. Im übrigen wäre auch insoweit zu berücksichtigen, daß mit dem Anti-Terror-Gesetz gerade strafrechtliche Sanktionen gegen gewaltfrei agierende kommunistischen Organisationen abgebaut werden sollten. Randnummer 76 Kann sich der Kläger danach nicht auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall bestehende Verfolgungsgefahr berufen, kann dahinstehen, ob es sich bei der exilpolitischen Betätigung des unverfolgt ausgereisten Klägers um einen beachtlichen Nachfluchtgrund gehandelt hätte (vgl. hierzu BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerfG -Kammer-, 17.12.1986 - 2 BvR 2032/83 -, NVwZ 1987, 314 = InfAuslR 1987, 89; Hess. VGH, 19.06.1991 - 12 UE 2569/84 - m.w.N.). Randnummer 77 II. Die Beklagte zu 1) ist auch nicht zu der Feststellung verpflichtet, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1) gilt die in § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG vorgenommene Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag, also die Einbeziehung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in das Asylverfahren, regelmäßig auch für die gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen, in denen der Asylantrag zwar noch nach früherem Recht gestellt ist, in denen aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gerichtlich entschieden wird. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzunehmen, wenn der von der gerichtlichen Nachprüfung betroffene Asylbewerber selbst zulässigerweise sein Rechtsschutzbegehren einschränkt. Gibt der Asylbewerber keine sein Rechtsschutzbegehren einschränkende Erklärung ab, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß er eine umfassende gerichtliche Überprüfung erstrebt. Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit inne hat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist. Vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (ständige Rechtsprechung des Senats seit Hess. VGH, 25.02.1991 - a.a.O. -, zuletzt 09.12.1991 - 12 UE 298/87 -, a.A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Randnummer 78 Nach diesen Grundsätzen erstreckt sich das Asylbegehren des Klägers auch auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen. Randnummer 79 Das ist nicht der Fall; es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb das Leben oder die Freiheit des Klägers in der Türkei wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein sollten. Randnummer 80 III. Die Berufung des Klägers hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils hat demgegenüber Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Beklagten zu 2) vom
  6. Juli 1982 zu Unrecht abgewiesen. Randnummer 81 Dafür ist allerdings unerheblich, daß der Kläger in der Zwischenzeit eine türkische Staatsangehörige geheiratet hat, die eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, und deswegen nach Auskunft der Beklagten zu 2) eine Abschiebung auch bei negativem Ausgang des Asylklageverfahrens nicht in Betracht kommt, vielmehr dem Kläger ein Duldung bzw. gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung erteilt werden wird (Bl. 162 d. A.). Denn für die rechtliche Beurteilung ist insoweit allein auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen (vgl. BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254.86 -, EZAR 221 Nr. 29, - 9 C 3.87 -, EZAR 221 Nr. 30). Randnummer 82 Die noch auf § 5 des
  7. Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom
  8. August 1980 (BGBl. I S. 1437) -
  9. AsylVfBG - gestützte Verfügung vom
  10. Juli 1982 ist aus anderen Gründen rechtlich fehlerhaft. Selbst wenn man offen läßt, ob eine vorherige Anhörung zwingend geboten war (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht,
  11. Aufl. 1988, § 28 AsylVfG Rdnr. 16 m.w.N.), leidet diese Verfügung deswegen an einem rechtlichen Mangel, weil die Behörde offensichtlich überhaupt nicht von dem ihr eingeräumten Ermessen bei der Festsetzung der Ausreisefrist (§ 5 Satz 3
  12. AsylVfBG) Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Mangels Beifügung der nach § 5 Satz 4
  13. AsylVfBG zwingend vorgeschriebenen Begründung läßt sich im Hinblick darauf, daß seinerzeit offenkundig ein Vordruck verwendet wurde, in den nur noch die individuellen Daten des Klägers eingesetzt wurden, nicht erkennen, daß sich die Behörde überhaupt des Umstands bewußt war, daß ihr ein Ermessensspielraum bei Festsetzung der Ausreisefrist zustand; der Vordruck sieht nämlich überhaupt nur die Möglichkeit der Festsetzung der Ausreisefrist auf einen Monat zu (vgl. hierzu auch Hess. VGH, 29.04.1982 - X OE 1292/81 -, ESVGH 32, 221, - X OE 1050/81 -, - X OE 107/82 -). Randnummer 83 Zwar hat die Beklagte zu 2) versucht, diesen Fehler durch Nachschieben einer ausführlichen Begründung zur Bemessung der Ausreisefrist mit Verfügung vom
  14. September 1982 zu heilen, jedoch konnte diese eine heilende Wirkung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nicht entfalten, weil die Verfügung erst nach Klageerhebung ergangen ist (§ 45 Abs. 2 VwVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025945

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