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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat 7 UE 301/90 Urteil Wiederaufnahmeklage gegen in zwei vorherigen Instanzen rechtskräftig beendetes Verfahren

Wiederaufnahmeklage gegen in zwei vorherigen Instanzen rechtskräftig beendetes Verfahren Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,

  1. September 1974, IV E 439/73 vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof,
  2. Januar 1976, IV OE 69/74 Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger erwarben 1968 eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle in L -D im Landkreis W -F. Hierfür waren ihnen Ende 1967 sowohl ein Darlehen aus kombinierten Bundesmitteln in Höhe von 39.000,-- DM als auch ein Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft nach dem Lastenausgleichsgesetz in Höhe von 10.000,-- DM bewilligt und später auch ausgezahlt worden; zur Sicherung beider Darlehen waren Grundschulden bestellt worden. Nachdem der Kläger zu
  3. einen seine Arbeitsfähigkeit einschränkenden Arbeitsunfall erlitten hatte, verkauften die Kläger mit Vertrag vom
  4. Juni 1972 das Anwesen in L -D an die Eheleute für 150.000,-- DM; dabei wurde vereinbart, daß Herr H die den Klägern bewilligten Finanzierungshilfen nebst den eingetragenen Grundschulden übernehmen sollte. Abweichend hiervon verständigten sich die Kläger und die Eheleute im Oktober 1972 darauf, daß letztere selbst ein Darlehen aus kombinierten Bundesmitteln in Höhe von 60.000,-- DM und ein Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft in Höhe von 14.000,-- DM beantragen sollten, während den Klägern die ihnen gewährten Kredite bei gleichzeitiger Erhöhung um 20.000,-- DM für die Begleichung des Kaufpreises eines zwischenzeitlich erworbenen anderen Grundstücks in V -H belassen und dorthin übertragen werden sollten. Randnummer 2 Mit dem Beklagten übermitteltem Erlaß vom
  5. November 1972 erhob der damalige Hessische Minister für Landwirtschaft und Umwelt gegen die vorgeschlagene Verfahrensweise zwar grundsätzlich keine Bedenken, bezeichnete jedoch die Gewährung weiterer Finanzierungshilfen an die Kläger als nicht mehr vertretbar. Aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen den Klägern und den Eheleuten sowie dem Beklagten und anderen beteiligten Stellen über das weitere Vorgehen traten insoweit Verzögerungen auf; eine Realisierung scheiterte schließlich daran, daß die Eheleute zum Erwerb des Anwesens in L D nicht mehr bereit waren. Randnummer 3 Die daraufhin von den Klägern erhobene Klage gegen den Beklagten auf Gewährung von Schadensersatz wegen der Handlungsweise des damaligen Amtes für Landeskultur in K nach Erhalt des Erlasses vom
  6. November 1972 wies das Verwaltungsgericht Kassel durch rechtskräftiges Urteil vom
  7. September 1974 - IV E 167/74 - mit der Begründung ab, daß der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei. Randnummer 4 Außerdem erhoben die Kläger gegen den Beklagten mit dem Antrag Klage, diesen zu verpflichten, den Eheleuten entsprechend dem Erlaß vom
  8. November 1972 öffentliche Finanzierungsmittel nach dem Bundesvertriebenengesetz sowie Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz in Höhe von insgesamt 74.000,-- DM für den Erwerb der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle in L zu bewilligen. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
  9. September 1974 - VI E 439/73 - mit der Begründung ab, daß sie mangels der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis der Kläger unzulässig sei. Die hiergegen erhobene Berufung wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom
  10. Januar 1976 - VI OE 69/74 -, das den Beteiligten am
  11. August 1976 zugestellt wurde, zurück. Die Berufung wurde hierbei zwar als zulässig, jedoch als unbegründet erachtet, wobei die Frage der Klagebefugnis offengelassen und entschieden wurde, die Klage könne jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil sie auf etwas Unmögliches gerichtet sei; der Erlaß vom
  12. November 1972 sei nämlich an das Anwesen in L gebunden gewesen und könne schon deshalb nicht mehr realisiert werden, weil die Eheleute von dem betreffenden Kaufvertrag mit den Klägern vom
  13. Juni 1972 rechtswirksam zurückgetreten seien. Randnummer 5 Eine von den Klägern zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhobene Klage mit dem Antrag, "das durch rechtskräftiges Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  14. Januar 1976 - VI OE 69/74 - abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen, das genannte Urteil aufzuheben und die Sache neu zu verhandeln", wurde durch Urteil vom
  15. Juni 1980 - IX OE 169/79 - abgewiesen. Darin hieß es, die Klage sei zwar statthaft und auch sonst zulässig, jedoch unbegründet, weil weder ein Nichtigkeits- noch ein Restitutionsgrund vorliege. Die Kläger hatten u.a. geltend gemacht, in dem abgeschlossenen Verfahren seien das Amtsgericht Korbach und das Ausgleichsamt des Landkreises W nicht vertreten gewesen, obgleich ein Fall der notwendigen Beiladung vorgelegen habe. Randnummer 6 Eine vom Kläger zu
  16. zum Verwaltungsgericht Kassel erhobene weitere Wiederaufnahmeklage mit dem Antrag, "unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19.09.1974 das Verfahren wieder aufzunehmen und die Sache neu zu verhandeln", mit der wiederum im wesentlichen eine unterlassene Beiladung - und zwar diesmal vornehmlich der damaligen Hessischen Landgesellschaft mbH - gerügt wurde, wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom
  17. Oktober 1982 - IV/3 E 233/82 - ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei unzulässig, denn der Kläger zu
  18. dürfe sich auf den von ihm allein geltend gemachten Nichtigkeitsgrund mangelnder Vertretung eines Dritten nicht berufen, weil die betreffende Vorschrift allein dem Schutz dieses Dritten diene. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom
  19. Mai 1983 - IX OE 92/82 - unter Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen. Randnummer 7 Eine vom Kläger zu
  20. am
  21. Januar 1984 wiederum zum Verwaltungsgericht Kassel erhobene dritte Wiederaufnahmeklage mit dem Antrag, "unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19.09.74 das Verfahren IV E 439/73 wieder aufzunehmen, nach dem ursprünglichen Klageantrag sowie nach dem Erlaß .... vom 30.11.1972 .... zu entscheiden", wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom
  22. Februar 1985 - IV/4 E 167/84 - ab, weil sie unzulässig sei. Dabei führte das Verwaltungsgericht aus, daß über Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers zu
  23. nicht entschieden zu werden brauche, denn die Klage sei jedenfalls aus anderen Gründen unzulässig. Ein Nichtigkeitsgrund sei nämlich nicht ersichtlich, und einen Restitutionsgrund, der nicht schon im Ausgangsprozeß hätte geltend gemacht werden können, habe der Kläger zu
  24. nicht vorgetragen, indem er u.a. gerügt habe, daß Verwaltungsgericht und Hessischer Verwaltungsgerichtshof seinerzeit bestimmte Akten des Ausgleichsamts K nicht beigezogen hätten. Darüber hinaus sei hinsichtlich aller vom Kläger zu
  25. geltend gemachter Restitutionsgründe die Wahrung der Klagefrist des § 586 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers zu
  26. wurde durch Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  27. November 1985 - 9 UE 1088/85 - wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Randnummer 8 Mit Schriftsatz vom
  28. Januar 1990, der am folgenden Tage eingegangen ist, haben die Kläger erneut Wiederaufnahmeklage zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhoben. Randnummer 9 Sie machen im wesentlichen geltend: Im Ausgangsprozeß VG Kassel IV E 439/73 = Hess. VGH VI OE 69/74 sei seitens beider Gerichte unterlassen worden, den früheren Landrat des Landkreises W -F beizuladen, der im Zusammenhang mit der Realisierung des Erlasses des damaligen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt vom
  29. November 1972 seine Aufsichtspflicht über die mit der Angelegenheit befaßten Sachbearbeiter verletzt habe. Randnummer 10 Die Kläger beantragen sinngemäß, Randnummer 11 die Urteile des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  30. September 1974 - IV E 439/73 - und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  31. Januar 1976 - VI OE 69/74 - aufzuheben und die betreffende Sache neu zu verhandeln und zu entscheiden. Randnummer 12 Der Beklagte verweist darauf, daß eine Wiederaufnahme bereits in früheren Verfahren rechtskräftig abgelehnt worden sei. Randnummer 13 Die Beteiligten haben sich auf Anfrage vom
  32. November 1991 mit Schriftsätzen vom
  33. und
  34. Dezember 1991 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze verwiesen, ferner auf die Akten IV E 439/73, III E 1582/80, IV/3 E 233/82, IV/4 E 167/84, III/3 E 454/84 und 4/3 E 356/90 des Verwaltungsgerichts Kassel sowie IX OE 169/79, 7 Q 742/90 und 7 Q 654/91 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 16 Die Klage ist unzulässig. Randnummer 17 Die Kläger begehren bei gemäß § 88 VwGO sachgerechter Auslegung ihrer teils schwer verständlichen Schriftsätze, wobei ihr Vorbringen in der vorliegenden Sache und in den hier außerdem rechtshängigen bzw. rechtshängig gewesenen Verfahren 7 Q 742/90, 7 UE 2065/90 und 7 Q 654/91 insgesamt zu berücksichtigen ist, mit ihrer am
  35. Januar 1990 erhobenen Klage die Aufhebung sowohl des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  36. September 1974 - IV E 439/73 - als auch des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  37. Januar 1976 - VI OE 69/74 - und die erneute Verhandlung und Entscheidung dieser Sache. Dies ergibt sich insbesondere aus den klägerischen Schriftsätzen vom
  38. Juli 1990 (zu 7 Q 742/90) und vom
  39. Juli 1991 (zu 7 Q 654/91). Randnummer 18 Zwar ist für diese Wiederaufnahmeklage der Hessische Verwaltungsgerichtshof als Berufungsgericht nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 ZPO ausschließlich zuständig, weil eines von mehreren angefochtenen Urteilen von ihm erlassen und hierbei die Berufung für zulässig erachtet und in der Sache entschieden wurde (Hess. VGH, U. v.
  40. Juni 1980 - IX OE 169/79 -; vgl. zu dem letztgenannten Erfordernis Thomas/Putzo, ZPO,
  41. Aufl. 1991, § 584, Erl. 2 a, u. Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO,
  42. Aufl. 1991, § 584, Anm. 2 B a). Deshalb bestand übrigens für die vom Kläger zu
  43. mit Schriftsatz vom
  44. März 1991 angesprochene Verweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Kassel keine Veranlassung. Randnummer 19 Die Klage ist aber deshalb nach § 153 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb von fünf Jahren, vom Tage der Rechtskraft der angegriffenen Urteile an gerechnet, erhoben wurde (§ 586 Abs. 2 S. 2 ZPO). Der Anwendung der letztgenannten Vorschrift steht § 586 Abs. 3 ZPO nicht entgegen, weil es sich hier nicht um eine Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) handelt. Die von den Klägern gerügte angeblich unterlassene Beiladung bestimmter Personen und Stellen stellt nämlich keinen solchen Fall dar (Hess. VGH, U. v.
  45. Juni 1980 - IX OE 169/79 -), und im übrigen könnte solchenfalls auch nur derjenige Nichtigkeitsklage erheben, der im Vorprozeß nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war (Thomas/Putzo, a.a.O., § 579, Erl. 2). Die mithin nach § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO einzuhaltende Klagefrist haben die Kläger versäumt, denn die im vorliegenden Verfahren angegriffenen Urteile sind bereits seit September 1976 rechtskräftig. Soweit die hierauf vom früheren Berichterstatter hingewiesenen Kläger mit Schriftsätzen vom
  46. Februar und
  47. März 1990 auf eine mündliche Verhandlung in der Sache III/3 E 454/84 am
  48. August 1986 und auf den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  49. November 1985 - 1088/85 - verwiesen haben, geht dies schon deshalb fehl, weil es allein auf den Eintritt der Rechtskraft derjenigen Urteile ankommt, deren Aufhebung die Kläger mit der vorliegenden Klage begehren. Randnummer 20 Ob die Klage - abgesehen von der Versäumung der Klagefrist - noch aus weiteren Gründen unzulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung. Insbesondere kann offenbleiben, ob etwa - wie der Beklagte geltend macht - die Rechtskraft früherer gerichtlicher Entscheidungen, mit denen eine Wiederaufnahme desselben Verfahrens abgelehnt worden ist (vor allem des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  50. Juni 1980 - IX OE 169/79 -), einer erneuten Sachentscheidung entgegensteht. Randnummer 21 Unter den vorgenannten Umständen bestand weder Veranlassung, entsprechend den vom Kläger zu
  51. zeitweise geäußerten Anregungen das vorliegende Verfahren mit anderen hier rechtshängigen Verfahren zu verbinden (vgl. den Schriftsatz vom
  52. März 1991 zu 7 Q 654/91) oder die Aussetzung bzw. das Ruhen des Verfahren anzuordnen (vgl. den Schriftsatz vom
  53. Februar 1991 zu 7 UE 2065/90 und den Schriftsatz vom
  54. Februar 1991). Dem Schriftsatz des Klägers zu
  55. vom
  56. Dezember 1991 kann auch nicht hinreichend deutlich entnommen werden, daß er die vorliegende Wiederaufnahmeklage hat zurücknehmen wollen. Soweit der Kläger zu
  57. mit Schriftsatz vom
  58. Februar 1990 das Verfahren VG Kassel III/3 E 454/84 angesprochen hat, handelt es sich im übrigen nicht um einen zusätzlichen Antrag auf Wiederaufnahme auch dieses Verfahrens. Vielmehr stellten die betreffenden Äußerungen - richtig verstanden - lediglich eine Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis dar, daß die Klagefrist nicht eingehalten sei. Dies wird zum einen daraus deutlich, daß sich der Kläger zu
  59. im Verfahren VG Kassel III/3 E 454/84 gegen die Umwandlung des ihm seinerzeit gewährten Aufbaudarlehens nach dem Lastenausgleichsgesetz in Höhe von 10.000,-- DM und dessen Anrechnung auf die Hauptentschädigung gewandt hatte und daß der Kläger zu
  60. hierauf im vorliegenden Verfahren nach dem Schriftsatz vom
  61. Februar 1990 nicht mehr ausführlicher zurückgekommen ist, sondern mehrfach - etwa mit Schriftsätzen vom
  62. April 1991 zu 7 UE 2065/90 und 7 Q 654/91 und vom
  63. Juli 1991 zu 7 Q 654/91 - zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hat, daß es ihm nunmehr allein um die Wiederaufnahme des durch die Urteile des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  64. September 1974 - IV E 439/73 - und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  65. Januar 1976 - VI OE 69/75 - rechtskräftig beendeten Verfahrens geht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025955

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