(Zuweisungsentscheidung nach AsylVfG § 22 - Aufenthaltswunsch des Asylbewerbers - Religionsausübungsmöglichkeit - Zuweisung nach Sachsen-Anhalt) Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
(159)= EZAR 200 Nr. 20). Die behauptete Einschränkung der Religionsausübung des Antragstellers wäre aber nicht unmittelbar durch einen gezielten staatlichen Eingriff, wie etwa ein Verbot des Gottesdienstes, verursacht, sondern wäre lediglich deshalb eine bloß mittelbare Folge seiner Zuweisung, weil in dem Aufnahmeland (noch) keine seinem Glauben entsprechende Religionsgemeinschaft bestünde, so daß schon fraglich ist, ob darin ein Eingriff in das Grundrecht der freien Religionsausübung gesehen werden kann; dieses verpflichtet den Staat nämlich - abgesehen möglicherweise von einer Schutzgewährung gegen Störungen durch Dritte - nicht dazu, dem Einzelnen oder auch religiösen Vereinigungen die faktischen Möglichkeiten der Religionsausübung zu verschaffen (vgl. Mainz/ Dürig/Herzog, Grundgesetz, 1990, Rdnr. 108 zu Art. 4 m.w.N.). Abgesehen davon macht nicht jede Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Belange eine Zuweisung rechtswidrig. Das ist nach der insbesondere in § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG zum Ausdruck kommenden und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzgeberischen Wertung grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn sie ihrem Schweregrad nach der Beeinträchtigung der dort genannten und durch ein Aufeinanderangewiesensein gekennzeichneten familiären Beziehungen vergleichbar ist. Das kann nach Auffassung des Senats bei einer Einschränkung der gemeinsamen Religionsausübung mit anderen Gemeindemitgliedern aber allenfalls dann angenommen werden, wenn der betreffende Asylbewerber seiner Religion existenziell verbunden ist und für sein religiöses Leben ein Gruppenzusammenhalt schlechthin unverzichtbar, er also auf eine Gruppe gleichgesinnter Religionsangehöriger angewiesen ist und als Einzelperson ohne Aufgabe seiner religiösen Identität nicht leben könnte (vgl. für die Zuweisung von Yeziden aus der Türkei: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluß vom
- September 1991 - 15 A 92/91 - NVwZ 1992 S. 91 ). Das hat der Antragsteller aber nicht geltend oder gar glaubhaft gemacht; es ist im Gegenteil eher zu vermuten, daß er seinen christlich-orthodoxen Glauben auch außerhalb der Gemeinschaft mit anderen Gläubigen ausüben kann. Es bedarf deshalb keiner Aufklärung, ob es in Sachsen-Anhalt tatsächlich keine Gemeinde rom-orthodoxer Christen aus der Türkei gibt und ob der Antragsteller nicht auch an den Gebeten und Gottesdiensten anderer dort vorhandener christlicher Gemeinden teilnehmen könnte. Randnummer 23 Schließlich läßt auch der erstmals im Beschwerdeverfahren erfolgte Hinweis des Antragstellers auf Übergriffe in den neuen Bundesländern seine Zuweisung nach Sachsen-Anhalt nicht ermessensfehlerhaft erscheinen, ohne daß es einer Aufklärung durch das Gericht oder einer Überprüfung und erneuten Stellungnahme durch den Antragsgegner bedürfte. Zwar ist es nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats erforderlich, daß die Zuweisungsbehörde zu dem Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Eilverfahren in Ausübung ihres Ermessens Stellung nimmt. Das gilt danach aber nur insoweit, als dieses Vorbringen erheblich ist, also für die Entscheidung wesentliche Gesichtspunkte enthält, die so substantiiert dargelegt und von solchem Gewicht sind, daß sie es unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Vorranges des öffentlichen Interesses an der gleichmäßigen und zügigen Verteilung der Asylbewerber jedenfalls im Rahmen behördlicher Ermessensausübung gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, von einer der Verteilungsentscheidung entsprechenden Zuweisung abzusehen, wie dies insbesondere bei solchen Gesichtspunkten der Fall ist, die ein ähnlich großes Gewicht wie die in § 22 Abs. 6 AsylVfG genannten Belange haben (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom
- Januar 1985 - 10 TH 2149/84 - a.a.O. und Beschluß vom
- Mai 1986 - 10 TH 291/86 - a.a.O.), aber vom Senat in seiner neueren Rechtsprechung auch für unterhalb dieser Stufe liegende Belange für denkbar gehalten wird (vgl. Beschluß vom
- Juni 1990 - 10 TH 1317/90 - ESVGH 40 S. 307 und Beschluß vom
- September 1991 - 10 TH 1054/91 -). Diese Voraussetzungen erfüllt der neue Vortrag des Antragstellers nicht. Randnummer 24 Da sich der Regelungsinhalt der hier angefochtenen Zuweisungsentscheidung auf die Bestimmung des Landes beschränkt, in dem sich der Antragsteller für die Dauer seines Asylverfahrens aufzuhalten hat, und da die Gewährung von Schutz und Versorgung der Asylbewerber grundsätzlich in den Aufgabenbereich des Aufnahmelandes fällt, würde sich die Zuweisung im Ergebnis erst dann als ermessensfehlerhaft erweisen, wenn in Sachsen-Anhalt die staatlichen Organe flächendeckend zum Schutz und zur Versorgung der Asylbewerber gänzlich untätig geblieben oder die bisher getroffenen Maßnahmen evident unzureichend wären (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom
- September 1991 - 10 TH 1718/91 -). Das hat der Senat in dem eben zitierten Beschluß bisher für das Land Sachsen- Anhalt verneint und dazu ausgeführt, daß keine Umstände dafür erkennbar seien, daß dieses Land bezogen auf sein gesamten Staatsgebiet schutz- oder versorgungsuntätig oder gar -unwillig wäre, und daß bisherige Erkenntnisse über eine gewisse Zahl von Fällen verspäteter oder vergeblicher Schutzgewährung nicht die Annahme einer flächendeckenden Schutzlosigkeit der Asylbewerber begründeten. Randnummer 25 Angesichts des Umstandes, daß ein umfassender und lückenloser staatlicher Schutz nicht möglich ist und Übergriffe auf Asylbewerber nicht nur in den neuen, sondern auch in den alten Bundesländern stattgefunden haben, ist der pauschale und nicht weiter substantiierte Hinweis des Antragstellers auf "in den vergangenen Wochen und Monaten in den neuen Bundesländern, auch in Sachsen- Anhalt, erfolgte gewaltsame Übergriffe rechtsextremistischer Gruppen auf Asylbewerber" nicht geeignet, Bedenken an einer flächendeckenden Schutzuntätigkeit oder gar Schutzunwilligkeit dieses Bundeslandes zu begründen, die Anlaß zu einer behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung geben könnten. Randnummer 26 Nach alledem war die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025966