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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 1546/85 Urteil Rückforderung von gewährten EG-Beihilfen für die Verarbeitung von Magermilchpulver zu F

Rückforderung von gewährten EG-Beihilfen für die Verarbeitung von Magermilchpulver zu Futtermittel Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Juni 1985, I/2 E 4968/82 Tatbestand Randnummer 1 Im Februar 1980 verarbeitete die Klägerin insgesamt 197,190 kg Magermilchpulver zu Futtermitteln. Aut ihren Antrag vom
  2. März 1980 bewilligte ihr das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (im folgenden: Bundesamt) durch Bescheid vom
  3. März 1980 hierfür nach Maßgabe des einschlägigen EG-Rechts eine Gesamtbeihilfe von 308,555,40 DM. Randnummer 2 Anläßlich einer bei ihr am
  4. März 1982 durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß die Klägerin unter anderem 17.620 kg Magermilchpulver zu dem Mischfuttermittel verarbeitet hatte, das sie zuvor als Havarieware, in 50 kg-Säcken abgefüllt, zu einem besonders günstigen Preis eingekauft hatte. Weitere Nachforschungen des Bundesamtes über die Herkunft dieses Magermilchpulvers ergaben, daß es sich um ein Produkt der Firma O in R handelte, das auf dem Transport zu den Nahrungsmittelwerken M GmbH in H in einem unzureichend gereinigten Container eines Silozuges mit Polystyrol-Granulat vermischt und damit seine Weiterverarbeitung im Lebensmittelbereich für den menschlichen Genuß ausgeschlossen worden war. Randnummer 3 Durch Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom
  5. April 1982 hob das Bundesamt die Bewilligung der Beihilfe durch Bescheid vom
  6. März 1980 in Höhe von 38.640,23 DM auf und forderte die zu Unrecht gewährte Beihilfe insoweit gemäß § 9 Abs. 2 der BeihVO-Magermilch mit der Begründung zurück, bei der verarbeiteten Havarieware habe es sich nicht um subventionsfähiges Magermilchpulver gehandelt. Den hiergegen am
  7. Mai 1982 im wesentlichen mit der Begründung eingelegten Widerspruch der Klägerin, bei der Verunreinigung des verarbeiteten Magermilchpulvers mit Polystyrol-Granulat habe es sich um keinen beihilfeschädlichen Zusatz gehandelt, weil das Granulat vom tierischen Körper nicht aufgenommen werde und deshalb auch nicht Bestandteil des Mischfutters geworden sei, wies das Bundesamt durch Widerspruchsbescheid vom
  8. September 1982 als unbegründet zurück. Randnummer 4 Gegen den laut Aktenvermerk am
  9. September 1982 an sie per Einschreibebrief abgesandten Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin mit am
  10. Oktober 1982 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz Klage. Randnummer 5 Sie machte im wesentlichen geltend, die Verunreinigung des Magermilchpulvers mit Polystyrol-Granulat habe die Eignung des daraus hergestellten Produkts als Mischfuttermittel nicht beeinträchtigt, weil das Granulat vom tierischen Körper nicht aufgenommen, sondern unverändert wieder ausgeschieden werde. Ebensowenig stelle das Polystyrol-Granulat einen Zusatz dar, der einer Beihilfegewährung für die Verwendung des Magermilchpulvers zu Futterzwecken entgegenstehe, weil es dem Milchpulver nicht absichtlich, sondern zufällig beigemischt worden sei. Wenn es für nicht beihilfeschädlich gehalten werde, daß ein zu Futterzwecken verwendetes Milchpulver mit winzigen Spuren von Staub oder sonstigen Fremdbestandteilen durchsetzt sei, könne für die Verunreinigung desselben mit Granulat nichts anderes gelten, weil die gewährte Subvention nicht der Reinhaltung von Tierfuttermitteln, sondern der Stützung der Milchwirtschaft diene. Der Mindestanteil von 60 % Magermilchpulver im Futtermittel werde durch die Beimischung des Granulats, von dem nur ca. 50 g in 85 kg Magermilchpulver gefunden worden seien, jedenfalls nicht unterschritten. Das Granulat hätte jederzeit wieder herausgesiebt werden können. Es sei deshalb ebensowenig ein verbotener Zusatz des von ihr zu Mischfutter verarbeiteten Milchpulvers gewesen, wie es beispielsweise ein Hammer gewesen wäre, der sich im Milchpulver Überraschenderweise angefunden hätte, wenn zuvor jemand aus Unachtsamkeit seine Werkzeugkiste in den Transportcontainer fallen gelassen hätte. Randnummer 6 Die Klägerin beantragte, Randnummer 7 den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Bundesamts vom
  11. April 1982 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom
  12. September 1982 aufzuheben. Randnummer 8 Die Beklagte beantragte, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie vertrat die Auffassung, bei dem Polystyrol-Granulat habe es sich um einen unzulässigen Zusatz gehandelt, der das von der Klägerin verarbeitete Magermilchpulver zu einem nicht beihilfefähigem Produkt gemacht habe, was sich auch in seinem günstigen Handelspreis niedergeschlagen habe. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom
  13. Juni 1985 als unbegründet ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom
  14. März 1980 durch den angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig, weil die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gewährung der Beihilfe hinsichtlich des Betrages von 38.640,23 DM nicht erfüllt gewesen seien und der Bewilligungsbescheid deshalb insoweit rechtswidrig gewesen sei. Dabei sei davon auszugehen, daß das von der den angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sei Sinne der maßgeblichen EG-Regelung gewesen sei, weil ihm Polystyrol-Granulat beigefügt war. Das in dieser Weise verunreinigte Magermilchpulver sei für die menschliche Ernährung nicht mehr geeignet gewesen und habe deshalb auch nicht Gegenstand einer Subventionierung nach den EG-Vorschriften sein können. Mit der Behauptung im Antragsverfahren, das von ihr verarbeitete Magermilchpulver entspreche den Voraussetzungen des Gemeinschaftsrechts, habe die Klägerin die Bewilligung der Beihilfe durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien, so daß sie sich insoweit auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen könne. Randnummer 12 Gegen dieses ihr am
  15. Juli 1985 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
  16. Juli 1985, eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am
  17. Juli 1985, Berufung eingelegt. Randnummer 13 Zur Begründung der Berufung wiederholt die Klägerin im wesentlichen ihren bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, daß das zur Futtermittelherstellung verarbeitete Milchpulver Qualitätsanforderungen habe erfüllen müssen, die seine jederzeitige Verwendung im Lebensmittelbereich zugelassen hätte. Vielmehr sei die Verunreinigung des verwendeten Milchpulvers mit geringen Anteilen von Polystyrol-Granulat unbeachtlich, weil sie weder den Wert des hergestellten Futtermittels mindere noch gar seine Tauglichkeit für den beabsichtigten Verwendungszweck aufhebe oder auch nur beeinträchtige. Aus den einschlägigen Vorschriften des EG-Rechts sei zudem nicht zu entnehmen, daß ein ordnungsgemäß hergestelltes Magermilchpulver, wie das von ihr zu dem Mischfuttermittel verarbeitete, bis zu seiner Verarbeitung als Futtermittel zum menschlichen Genuß geeignet sein müsse, um beihilfefähig zu bleiben. Nach der Arbeitsanweisung Nr. 6179 vom
  18. Mai 1979 Nr. 9.3 sei grundsätzlich auch Havarieware beihilfefähig, wenn diese Ware nach Voranmeldung vom Bundesamt begutachtet werde. Havarieware sei jedoch niemals für den Lebensmittelbereich verwendungsfähig. Abgesehen hiervon wäre es auch möglich gewesen, das unschädliche Polystyrol-Granulat aus dem Milchpulver auszusieben, wofür aber keine Veranlassung bestand, weil es bei der Herstellung des Mischfuttermittels sogar hätte hinzugefügt werden dürfen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  19. Juni 1985 den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Bundesamtes vom
  20. April 1982 in der Fassung seines Widerspruchsbescheids vom
  21. September 1982 aufzuheben. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und weist ergänzend darauf hin, daß es Ziel der Subventionsmaßnahme gewesen sei, überschüssige Magermilch bzw. Magermilchpulver aus dem Milchmarkt zu nehmen, indem man die Verwendung der Magermilch als Tierfutter förderte. Auf dem Milchmarkt nicht verwendbare Havarieware sei dem Milchmarkt bereits entzogen gewesen und habe deshalb durch die Subvention nicht mehr gestützt werden sollen. Auf einen Vertrauensschutz könne sich die Klägerin insoweit nicht berufen, da sie die Subvention beantragt habe, obwohl sie gewußt habe, daß es sich bei dem von ihr verarbeiteten Milchpulver um Havarieware handelte. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte ihr deutlich werden müssen, daß die Beihilfefähigkeit des verunreinigten Magermilchpulvers zumindestens zweifelhaft war. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und die zu den Prozeßakten gereichten Unterlagen sowie auf die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (2 Aktenhefte), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 124 und 125 VwGO zulässig, aber sachlich nicht gerechtfertigt, weil das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  22. Juni 1985 einer rechtlichen Überprüfung standhält. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, denn die Rückforderung der der Klägerin für die Verarbeitung von Milchpulver zu Mischfutter zu Unrecht gewährten Beihilfe durch den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Bundesamts vom
  23. April 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  24. September 1982 ist weder sachlich noch rechtlich zu beanstanden. Randnummer 21 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß die Klägerin die umstrittene Beihilfe für die Verarbeitung des durch Polystyrol-Granulat verunreinigten Magermilchpulvers zu Mischfutter zu Unrecht erhalten hat, weil es sich bei dem verarbeiteten Produkt um Havarieware handelte, die schon vor ihrer Verarbeitung zu Tierfutter für den menschlichen Verzehr nicht mehr geeignet war. Nach den für die Beihilfegewährung vorliegend maßgeblichen Regelungen des Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der VO (EWG) Nr. 990/72 der Kommission vom
  25. Mai 1972 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke und zu Mischfutter verarbeitete Magermilch (ABl. Nr. L 115/1) i.V.m. Art. 1 der VO (EWG) Nr. 986/68 des Rates vom
  26. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke (ABl. Nr. L 169/4) waren deshalb insoweit die Voraussetzungen für die Gewährung der gezahlten Beihilfe nicht erfüllt. Randnummer 22 Aus den den Vorschriften für die Beihilfengewährung vorangestellten maßgeblichen Erwägungen für ihren Erlaß ist zu entnehmen, daß die Beihilfe nur für denaturiertes oder zu Futterzwecken verwendetes Magermilchpulver gewährt werden darf. Mit der Subvention wurde mithin ein Anreiz für die Denaturierung von Magermilch und Magermilchpulver oder die Verwendung derselben zu Futterzwecken geschaffen. Ziel der Interventionsmaßnahme war es danach, in der Gemeinschaft erzeugte Magermilch und daraus hergestelltes Magermilchpulver dem Milchmarkt dadurch zu entziehen, daß diese von einer möglichen Verwertung im Lebensmittelbereich ausgenommen und die hierdurch für die Erzeuger entstehenden Wertverluste durch die Subvention aufgefangen wurden. Wegen seiner Zusammensetzung für den Verbrauch im Lebensmittelbereich ungeeignetes Magermilchpulver, wie das von der Klägerin zu Mischfutter verarbeitete, konnte dem Milchmarkt demgegenüber nicht mehr entzogen werden, weil es ihm seiner minderwertigen Beschaffenheit wegen gar nicht zur Verfügung stand. Vielmehr kam die für die Verarbeitung und den Verbrauch im Lebensmittelbereich ungeeignete Havarieware von vornherein nur für eine Verwertung außerhalb des Milchmarktes in Frage und war demzufolge nicht beihilfefähig im Sinne der einschlägigen EG-Vorschriften. Das hat auch die Vorinstanz bereits umfassend und im einzelnen richtig ausgeführt. Danach entsprach das von der Klägerin als Havarieware erworbene und zu Mischfutter verarbeitete Magermilchpulver wegen seiner Verunreinigung mit Polystyrol-Granulat nicht den Anforderungen, die nach der Legaldefinition des Art. 1 Buchstaben a) und c) der VO (EWG) 986/68 an als Futtermittel verwertetes Milchpulver zu stellen waren, für das eine Beihilfe gewährt wird. Auf die sehr ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu auf Seiten 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, wird Bezug genommen. Randnummer 23 Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, die Verunreinigung des zu Futtermitteln Verarbeiteten Milchpulvers mindere weder den Wert des hergestellten Futtermittels noch beeinträchtige oder hebe sie gar seine Tauglichkeit für den beabsichtigten Verwendungszweck auf, verkennt sie die Zielrichtung der mit der Beihilfenregelung getroffenen Interventionsmaßnahme. Die begehrte Subvention diente schließlich nicht der Förderung der Futtermittelproduktion, sondern einzig und allein dem Ausgleich der Verluste, weiche durch die Verwendung von hochwertiger, zur menschlichen Ernährung geeigneter Magermilch oder daraus hergestellten Magermilchpulvers als Viehfutter eintreten. Daß mit ihr auch kein Ausgleich für die durch eine Havarie wertgeminderte Ware geschaffen werden sollte, ist selbstverständlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Randnummer 24 Dem steht nicht entgegen, daß nach einer internen Arbeitsanweisung für Prüfer des Bundesamtes vom März 1979 (Ziffer 9.3) auch Havarieware oder Milchpulver, das verbilligt gehandelt wird, grundsätzlich beihilfefähig ist. Die Beihilfefähigkeit dieser Ware ist aber im Einzelfall von einer vorherigen Begutachtung durch das Bundesamt abhängig, die auf eine entsprechende Meldung durch den Antragsteller erfolgt. Von dieser Möglichkeit, die Beihilfefähigkeit des verunreinigten Magermilchpulvers durch das Bundesamt feststellen zu lassen, hat die Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht, weil sie über die Herkunft dieses in 50 kg-Säcken abgefüllten Milchpulvers keine Angaben machte. Randnummer 25 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, daß sich die Klägerin auf einen ihr zustehenden Vertrauensschutz nicht berufen kann, weil sie sich entgegenhalten lassen muß, daß sie die ihr gewährte Beihilfe insoweit durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren (§ 48 Abs. 2 Ziff. 2 VwVfG). Dabei kann es in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Klägerin bekannt war, daß es sich bei dem von ihr verarbeiteten Magermilchpulver um Havarieware handelte, oder ob ihr dieser für die Beihilfefähigkeit des Verarbeitungsprodukts maßgebliche Umstand unbekannt war, denn ein Verschulden wird insoweit nicht vorausgesetzt (vgl. Kopp, VwVfG,
  27. Aufl. 1991, Rdnr. 69 zu § 48, mit weiteren Nachweisen). Randnummer 26 Soweit die Klägerin nunmehr erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, sie habe die ihr gewährte Beihilfe bis auf einen geringfügigen Gewinnanteil an die Endverbraucher des von hier hergestellten Futtermittels weitergegeben, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß sie die für die Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung maßgeblichen Umstände kannte oder zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG). Dem steht nicht entgegen, daß sie - ihrer Einlassung zufolge - nicht gewußt hat, daß das von ihr verarbeitete Milchpulver durch Polystyrol-Granulat verunreinigt war, denn entscheidend ist in diesem Zusammenhang, daß sie die die Beihilfefähigkeit des Magermilchpulvers ausschließenden Tatsachen ohne Mühe hätte erkennen können. Nicht nur der im Verhältnis zum Marktpreis von 3,22 DM/kg relativ günstige Einzelpreis von 2,87 DM/kg der Ware deutete darauf hin, daß es sich bei diesem von der Klägerin erworbenen Magermilchpulver um eine möglicherweise aus einer Havarie stammende minderwertige, für den Lebensmittelbereich nicht mehr taugliche Ware handelte. Der Umstand, daß die Ware darüber hinaus in 50 kg-Säcke abgefüllt war, was bei inländischer Ware nicht üblich ist, machte es für die Klägerin offensichtlich, daß hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Ware Zweifel angebracht waren, und sie mit einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides insoweit rechnen mußte. Randnummer 27 Der Berufung der Klägerin muß nach alledem der Erfolg versagt bleiben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025975

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