Voraussetzungen und Wirkungen einer auf Feststellung gerichteten einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren - vorläufige Feststellungen Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
(182)). Zur Zwangsvollstreckung zählt nur die Vollstreckung von Arrest und einstweiliger Verfügung. - Soweit die einstweilige Verfügung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ebenfalls zusammen mit der Zwangsvollstreckung geregelt ist, gilt das gleiche. Randnummer 24 Ziel einstweiliger Verfügungen ist nach den §§ 935, 940 ZPO die Sicherung eines Anspruchs oder die vorläufige Regelung in Bezug auf ein Rechtsverhältnis. Erst wenn eine einstweilige Verfügung ergangen ist, kann eine Zwangsvollstreckung erfolgen. Daraus ergibt sich die innere und äußere Trennung des Verfahrens zur Herbeiführung der einstweiligen Verfügung und ihres Vollzuges ebenso wie bei normalen Erkenntnisverfahren und der Vollstreckung der darin ergangenen Entscheidungen (vgl. Grunsky a.a.O.). Randnummer 25 Dient aber die einstweilige Verfügung der Sicherung eines Anspruchs oder zur Regelung in Bezug auf ein Rechtsverhältnis, dann kann sie grundsätzlich jeden Inhalt haben, der für eine gerichtliche Entscheidung denkbar ist, also eine Leistungspflicht, Gestaltung oder Feststellung enthalten (Schütze in Wieczorek, ZPO,
- Aufl. 1981, § 935 Anm. A I). Selbst wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Wege der einstweiligen Verfügung die Ausnahme ist, kommt sie jedenfalls dann in Betracht, wenn auch im Hauptsacheverfahren auf Feststellung geklagt werden kann (Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht,
- Aufl. 1987, S. 785 m.w.N. in Fußnote 27). Ob feststellende einstweilige Verfügungen nur dann zulässig sind, wenn es schlechthin unzumutbar wäre, die Antragsteller auf die Durchsetzung ihrer Rechte im Hauptsacheverfahren zu verweisen (so Grunsky a.a.O., RdNr. 60 vor § 935), hängt ebenso wie bei anderen einstweiligen Verfügungen davon ab, ob sie Folgen haben, die sich nicht mehr ausgleichen lassen. Randnummer 26 Feststellungen sind bei Mitbestimmungsstreitigkeiten im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren das typische Antragsziel, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollstreckbare Verpflichtungen im Personalvertretungsrecht nicht erforderlich sind, sondern der Staat oder die öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten selbst im Wege der Dienstaufsicht und notfalls durch disziplinare Maßnahmen sicherstellen können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.12.1978 a.a.O.), daß dem Gesetz Genüge getan und gerichtlichen Entscheidungen Rechnung getragen wird. Können Feststellungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren die Rechtsschutz- bzw. Befriedungsfunktion entfalten, die im Regelfall nur Leistungs- und Gestaltungsentscheidungen zukommt, dann können sie diesen Zweck auch erfüllen, wenn sie in Gestalt einer einstweiligen Verfügung ergehen. Randnummer 27 Bei Feststellungen im einstweiligen Verfügungsverfahren kann es sich nur um v o r l ä u f i g e Feststellungen handeln, denn für einstweilige Verfügungen gilt generell der Grundsatz der Vorläufigkeit. Ob solche Feststellungen aufrechterhalten werden, hängt von dem Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens ab. Randnummer 28 Insofern sind sie in ihren Auswirkungen selbst dann vorläufiger Natur, wenn sie auf einer feststehenden Rechtsauffassung des Gerichts beruhen. Randnummer 29 Das OVG Münster meint in seinem Beschluß vom
- Oktober 1991 - 1 B 1690/91.PVL -, es sei ausnahmsweise nur eine endgültige Feststellung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung möglich, denn das Gericht müsse, wenn es sich mit der seinen Feststellungen eigenen verbindlichen Wirkung feststellend zur Rechtslage äußere, diese abschließend beurteilen. Dem folgt der beschließende Fachsenat nicht. Es entspricht zwar der ganz herrschenden Meinung, daß die Glaubhaftmachung im einstweiligen Verfügungsverfahren (§ 920 Abs. 2 ZPO) nur die Tatsachenfeststellung erleichtert und sich nicht auf die Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen bezieht (vgl. dazu Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
- Auflage, RdNr. 308 mit Nachweisen in Fußnote 100). Das ändert jedoch nichts daran, daß eine einstweilige Verfügung, der eine Beurteilung der Rechts- und der glaubhaft gemachten Tatsachenlage zugrunde liegt, vorläufiger Natur ist. Die Entscheidung ergeht vorbehaltlich einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 926 ZPO), in dem sie korrigiert werden kann, wenn sich die im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft gemachten Tatsachen als unzutreffend oder unvollständig erweisen oder die rechtliche Beurteilung des die einstweilige Verfügung erlassenden Gerichts von dem im Hauptsacheverfahren letztentscheidenden Gericht nicht geteilt wird. Demnach hat jede einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegende gerichtliche Rechtsauffassung dem Typus des einstweiligen Verfügungsverfahrens entsprechend vorläufigen Charakter. Das gilt auch dann, wenn die Regelung bestehen bleibt, weil es nicht zu einem Hauptsacheverfahren kommt, sie im Hauptsacheverfahren bestätigt wird oder sie sich jedenfalls tatsächlich deshalb als endgültig erweist, weil eine Korrektur im Hauptsacheverfahren wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist. Randnummer 30 Generell wird sich nicht sagen lassen, daß die auf Schaffung von Rechtssicherheit abzielende feststellende einstweilige Verfügung "endgültiger" als andere einstweilige Entscheidungen, die die Hauptsache vorwegnehmen, sei (so aber Grunsky, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, JuS 1976, 277 (284 f.)). Ob sich eine durch einstweilige Verfügung getroffene Feststellung als endgültig erweist, hängt davon ab, ob sich ihre Folgen durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch beenden oder rückgängig machen lassen. Insoweit gilt jedoch nichts anderes als bei einstweiligen Verfügungen, die auf eine Leistung gerichtet sind. Soweit diese vor der Entscheidung in der Hauptsache vollzogen werden und die Wirkungen sich nicht rückgängig machen lassen (z. B. eine Impfung oder ein Gebäudeabbruch) sind sie ebenso endgültig wie solche Feststellungen, die unumkehrbare Auswirkungen haben. Randnummer 31 An die Voraussetzungen, unter denen einstweilige Regelungen erlassen werden können, sind allerdings besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn die Hauptsache endgültig vorweggenommen wird (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O. RdNr. 240). Das gleiche muß gelten, wenn gewichtige Folgen einstweiliger Regelungen später bei einer entgegengesetzten Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden können. In arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren kommt ein nachträglicher Ausgleich irreversibler Folgen einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht, weil Schadensersatzansprüche nach § 945 ZPO durch § 85 Abs. 2 ArbGG ausgeschlossen sind. Infolgedessen gelten bei gewichtigen Folgen einstweiliger Verfügungen die gleichen Beschränkungen für ihren Erlaß, wie sie oben unter Hinweis auf dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.1988 für die dem Rechtsstaatsgebot entsprechende Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dargelegt worden sind. Eine einstweilige Regelung kann in Fällen dieser Art nur dann getroffen werden, Randnummer 32 - wenn ohne ihren Erlass schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten, Randnummer 33 - wenn sich mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren erweisen wird, dass der Anspruch, dessen Sicherung sie dienen soll, besteht, Randnummer 34 - wenn andererseits die Regelung keine gewichtigen Folgen hat, die für davon Betroffene unzumutbar wären und Randnummer 35 - wenn nicht ausnahmsweise sonstige überwiegende besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Randnummer 36 An diesen Maßstäben gemessen kann der Antragsteller eine einstweilige Verfügung nicht beanspruchen, selbst wenn man davon ausgeht, daß sein Antrag, den Dienststellenleiter zur Erörterung und Einhaltung des Mitbestimmungsverfahrens zu verpflichten, den Antrag auf Feststellung eines solchen Mitbestimmungsrechts einschließt. Es sind keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich mit der nötigen hohen Wahrscheinlichkeit ergibt, daß das umstrittene Mitbestimmungsrecht besteht und daß schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, wenn der Antragsteller die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten muß. Randnummer 37 Der Antragsteller hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, daß ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 (Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung von technischen Einrichtungen, soweit diese dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen) vorliegt. Der ICD-Schlüsselerfassungsbogen selbst ist keine technische Einrichtung. Die ICD-Schlüsselerfassung ist allerdings notwendig mit dem Einsatz technischer Auswertungseinrichtungen verbunden. Daß die Auswertung jedoch ermöglichen soll, das Verhalten oder die Leistungen der Assistenzärzte zu überwachen, ist weder glaubhaft gemacht noch erkennbar, wird vielmehr von dem beteiligten Dienststellenleiter ausdrücklich bestritten. Der Schlüsselerfassungsbogen läßt außer der darin vorgesehenen Unterschrift des Arztes kein auf Beschäftigte bezogenes Merkmal erkennen. Die Unterschrift aber läßt sich im Gegensatz zu den für die Diagnoseziffern vorgesehenen Kennungen nicht automatisch auswerten. Daß hier eine ergänzende Auswertung in einem EDV-System durch manuelle Eingabe erfolgen solle, hat der Antragsteller nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Randnummer 38 Demgegenüber erscheint es immerhin möglich, daß die Einführung der ICD-Schlüsselerhebung eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung ( § 74 Abs. 1 Nr. 2 HPVG ) darstellt, falls sie darauf abzielt, die Effektivität der Arbeit einer Gruppe von Beschäftigten zu fördern und so das Arbeitsergebnis zu erhöhen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 02.10.1990 - 6 B 29/87 - ZBR 1991, 53 m.w.N.), und zwar in der Zeit, in der bereits andere Aufgaben wahrzunehmen sind (Hess. VGH, Beschluß vom 13.06.1984 - HPV TL 21/82 - PersV 1989, 14 (nur Leitsatz)). In jener Entscheidung hat der Senat ausgesprochen, daß die Einführung eines statistischen Erhebungsbogens keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative HPVG in der damals geltenden Fassung sei. Der Antragsteller hat allerdings vortragen lassen, daß der Zeitaufwand, der notwendig sei, um einen einzelnen ICD-Erhebungsbogen auszufüllen, zwischen 5 und 8 Minuten liege. Ob dies zutrifft, wie weit dabei der Zeitaufwand für freiwillige Angaben eingerechnet ist und ob keine zeitlichen Freiräume vorhanden sind, die den Bediensteten das Ausfüllen der Bögen ermöglichen, ist zur Zeit unklar und müßte nötigenfalls im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Daß bei der Einführung der ICD-Schlüsselerhebungsbögen ein Mitbestimmungsrecht besteht und die Maßnahme überdies derartige Folgen hätte, daß dem Antragsteller wegen schwerwiegender Beeinträchtigungen nicht zugemutet werden könnte, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, ist nach allem nicht glaubhaft gemacht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025989