gesucht hätten. Bei der Aufnahme der Niederschrift über ein Asylbegehren am
dreimonatiger Wartezeit und Zahlung von 30.000,-- TL erhalten; er habe ohne weiteres ausreisen können und sei am Flughafen nicht erkannt worden. Auf Befragen machte er zu seiner Religionszugehörigkeit widersprüchliche Angaben, indem er sich als Muslim christlicher Glaubensrichtung bezeichnete, aber angab, sich nie um die Religion gekümmert zu haben und nie in die Kirche gegangen zu sein. Randnummer 3 Den Leuten der KAWA habe er Essen gebracht, ihnen die Waffen gereinigt und die Waffen versteckt. Er sei seit einem Jahr
Beginn seiner politischen Tätigkeit gesucht worden, weil er sich für die kurdische Sache eingesetzt habe. Für diese würde er sich, wenn es darauf ankomme, auch mit der Waffe in der Hand einsetzen; notfalls würde er - jedenfalls in der Türkei - auch jemanden töten. Sie seien innerhalb der KAWA in K alle gleichberechtigt gewesen, besondere Führer habe es nicht gegeben. Am 12. Dezember 1979 habe er in N an einer Demonstration teilgenommen; auch im Bundesgebiet arbeite er politisch für die KAWA, richtiges Mitglied einer Organisation sei er aber nicht. Seinem Rechtsanwalt habe er aus Angst nichts von seiner Mitgliedschaft bei KAWA berichtet. Sein Bruder S sei bei einem Angriff von Soldaten im April 1977 angeschossen worden und
einer Woche Krankenhausaufenthalt in M gestorben, weil die Ärzte nicht auf ihn aufgepaßt hätten; entweder die Regierung oder die MHP hätte den Ärzten dafür Geld bezahlt. Im Falle der Rückkehr habe er Angst, festgenommen und umgebracht zu werden. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 21. Juni 1983 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab; zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, daß für die Ausreise aus dem Heimatstaat politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ursächlich gewesen sei oder daß er bei einer Rückkehr in die Türkei mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Das Vorbringen des Klägers sei widersprüchlich; in seinem schriftlichen Asylantrag habe er sich auf eine staatlich geduldete Verfolgung durch politische Gegner berufen, während er bei seiner persönlichen Anhörung staatliche Verfolgung wegen Mitgliedschaft in einer kurdischen Organisation genannt habe. Dieser Widerspruch sei nicht einleuchtend erklärt worden, ebensowenig der Unterschied in den Angaben, wie einer seiner Brüder zu Tode gekommen sei. Ob Mitglieder der KAWA in der Türkei verfolgt würden, könne dahingestellt bleiben, denn der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, Fragen zu dieser Organisation zu beantworten. Daß Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt würden, könne anhand der zahlreichen hierzu vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden. Auch von einer generellen Duldung, Untätigkeit oder gar Unterstützung des türkischen Staates bei Übergriffen Dritter auf die christlichen Minderheiten könne nicht gesprochen werden. Die allgemein desolaten innenpolitischen Zustände träfen die gesamte Bevölkerung der Türkei.
dem Militärputsch habe sich die Sicherheitssituation allgemein verbessert. Jedenfalls biete sich die westliche Türkei und insbesondere Istanbul als sogenannte inländische Fluchtalternative an. Im übrigen müsse bezweifelt werden, ob der Kläger überhaupt Christ sei, denn er habe Fragen
der christlichen Religion nicht zutreffend beantworten können und angegeben, das Christentum sei eine muslimische Glaubensrichtung. Randnummer 5 Diesen Bescheid stellte die Beklagte zu 2) den früheren Bevollmächtigten des Klägers zusammen mit einer Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung vom
seinem Aufenthaltsort befragt worden. Für die KAWA-Leute habe er nicht Waffen, sondern Kleidung gereinigt. Offenbar habe sich der Dolmetscher verhört. Randnummer 7 Der Kläger beantragte, Randnummer 8 den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
fluchtgründe könne sich der Kläger ebenfalls nicht berufen.
dem in der Bundesrepublik Deutschland gezeigten Verhalten als Sympathisant der KAWA sei nicht anzunehmen, daß dieses den türkischen Behörden bekannt geworden sei; Anhaltspunkte, weshalb die türkischen Sicherheitsbehörden ein besonderes Interesse an der Person des Klägers haben sollten, seien somit nicht ersichtlich. Auch die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage bleibe erfolglos, weil Rechtsfehler bei deren Verfügung nicht zu erkennen seien. Randnummer 14 Die Berufung wurde nicht zugelassen. Randnummer 15 Auf die von seinem Bevollmächtigten, dem das Urteil am
stehend aufgeführten, den Beteiligten mit Verfügung vom
türkei infodienst Nr. 59 v. 05.07.1983)
der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter zu (I.), weil er nicht politisch Verfolgter ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Darüber hinaus ist der Kläger auch nicht ausländischer Flüchtling (II.), so daß die Beklagte zu 1) auch nicht zu der Feststellung verpflichtet ist, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (§ 51 Abs. 1 AuslG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1, 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Randnummer 28 I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung
deren erkennbarem Zweck und nicht
den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die
Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Randnummer 29 Der Senat ist
diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der Beweisaufnahme, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente nicht zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger kraft innerstaatlich geltender Vereinbarung als Asylberechtigter anzuerkennen ist (1.), noch daß er vor seiner Ausreise wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (2.) oder aus sonstigen, individuell seine Person betreffenden Gründen (3.) politischer Verfolgung ausgesetzt war. Auch im Rückkehrfall müßte der Kläger weder wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (4.) noch aus anderen Gründen (5.) mit politischer Verfolgung rechnen. Randnummer 30 Dabei läßt der Senat den Aspekt einer an die Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung von vornherein außer Betracht, und zwar sowohl für die Vergangenheit als auch für den Rückkehrfall. Der Kläger hatte zwar zunächst im Verfahren angegeben, er sei syrisch-orthodoxer Christ. Dies würde damit übereinstimmen, daß sein Bruder Z Y gerade im Hinblick auf den angeblichen syrisch-orthodoxen Glauben aufgrund einer angenommenen Gruppenverfolgung dieser religiösen Minderheit anerkannt worden ist (VG Ansbach, 21.03.1984 - AN 7965 - IV/79 <XVII>).
Überzeugung des Senats kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger dieser Glaubensrichtung angehört. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, weist er keinerlei Kenntnisse über den christlichen Glauben auf und ist auch nicht getauft. Bei seiner Vernehmung am
dem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind, eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft und sogenannte statutäre Flüchtlinge auch nicht von § 51 Abs. 1 AuslG erfaßt werden (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, und Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Randnummer 32 2. Der Kläger war in der Türkei bis zu seiner Ausreise im Juni 1980 nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe verfolgt. Denn der Senat vermag nicht festzustellen, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei in der Zeit bis zur Ausreise des Klägers allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt war (ständige Rechtsprechung, vgl. Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 06.11.1986 - X OE 444/82 -, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 -, 18.09.1989 - 12 UE 2700/84 -, 13.08.1990 - 12 UE 2313/85 -, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, 18.03.1991 - 12 UE 166/82 -, 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 - u. - 12 OE 350/82 -, 09.12.1991 - 12 UE 298/87 -, 13.01.1992 - 12 UE 161/87 -; ferner die
weise über die Entscheidungspraxis des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Bollermann, ZAR 1986, 129, 134 ff., Fn. 77 und 78). Randnummer 33 Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat
seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwGE, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5), wenn er also insbesondere mit verschiedenartigen Mitteln eine Zwangsassimilierung betreibt. In diesem Zusammenhang bedarf es hier vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je
der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Wie allgemein im Asylrecht genügt dabei nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden. Es kommt vielmehr auch hier auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben (S. 8 ff.) aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Randnummer 34 Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten
dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte.
der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Die Vorschriften der Art. 38 bis 45 dieses Vertrags befassen sich fast ausschließlich mit nicht-muslimischen Minderheiten, während nicht-türkische Minderheiten dort nicht erwähnt sind.
der Proklamation der türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal - "Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte.
der Niederschlagung verschiedener Aufstände in den Jahren 1925 bis 1930 kam es zu groß angelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Im übrigen belegt schon der Abschluß der oben genannten Vereinbarung vom 30. Juni 1928, daß sich eine große Anzahl kurdischer Volkszugehöriger bereits im ersten Jahrzehnt
Beendigung des Ersten Weltkriegs veranlaßt sah, die Türkei aus Verfolgungsgründen zu verlassen. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staates - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch
dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben.
anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den
folgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP), Ürgüplü (unabhängig), Demirel (AP), Erim (parteilos), Melen (GP), Talu (unabhängig), Ecevit (CHP) und Irmak (GGP) verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Randnummer 35 Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß bis zur Ausreise des Klägers im Juni 1980 eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentritt, läßt sich
Auffassung des Senats nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten (so aber Roth u.a., Geographie der Unterdrückten, S. 69 ff., 178 bis 261). Eine solche Schlußfolgerung wäre zwar dann gerechtfertigt, wenn etwa maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Kurden offen aufgefordert hätten oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnte oder wenn die Regierung der Türkei bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land wiederherzustellen, die kurdischen Volksteile und die von ihnen bewohnten Regionen bewußt vernachlässigt oder sonst gezielt benachteiligt hätte. Hierfür gibt es indessen keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise. Randnummer 36 Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständiger Volksgruppe. Allerdings wurden die Kurden jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers
dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Bei der Türkischen Republik handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dadurch bleibt von vornherein kein Raum für ein anderes als das türkische Volk und ist jeder türkische Staatsbürger, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, gehalten, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls so weit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Diese negierende staatliche Einstellung gegenüber den Kurden kam vor allem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I. 5., I. 9. u. I. 10.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der - vom türkischen Staat erwünschten, aber nicht zwangsweise durchgesetzten - Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus für den Kläger ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Randnummer 37 Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt ferner einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit überhaupt entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache sowie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängig ist. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, läßt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Randnummer 38 Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate
Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923,
dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, kurdisch als Amtssprache verboten haben (Roth u.a., a.a.O., S. 61; I. 5. und I. 26.). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I. 7.). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I. 7.; I. 20.). Wenn demgegenüber von einzelnen Sachverständigen ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung
prüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein sei der Besitz (I. 4., I.
den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I.
Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unerschlossen. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht und aus dem Behördenverkehr rechtfertigt wiederum nicht die Annahme, damit sei die kurdische Minderheit verfolgt worden. Denn das Unterlassen staatlicher Förderung kann nicht schon als Verfolgung angesehen werden, zumal mindestens fraglich erscheint, ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern. Randnummer 40 Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I. 14.). Randnummer 41 Es kann letztlich nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat in dem Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Randnummer 42 Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (Roth u.a., a.a.O., S. 187 ff). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mitteleuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 20 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Zusätzlich wurde die Macht der Scheichs und Agas noch durch die nur mit großem Kapitaleinsatz mögliche Mechanisierung, Meliorisierung und Intensivierung in der Landwirtschaft vergrößert. Randnummer 43 Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte bis zur Ausreise des Klägers die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik spiele dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle (so aber etwa I. 15. u. I. 27.). Gegen eine solche Annahme spricht, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, jezidische und islamische Türken betroffen waren und sind (I. 5.). Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Überdies waren Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen in der Vergangenheit an Bedingungen gebunden, die die wünschenswerte Förderung in der Türkei nicht zugelassen haben. Randnummer 44 3. Der Kläger hat
der Überzeugung des Senats bis zu seiner Ausreise im Juni 1980 auch keine individuelle politische Verfolgung erlitten, noch drohte ihm - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (vgl. BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - eine solche Verfolgung unmittelbar. Ein sogenannter Vorfluchttatbestand ergibt sich weder aus seinen behaupteten politischen Aktivitäten für die KAWA, noch kann angenommen werden, daß ihm seinerzeit mittelbare staatliche Verfolgung dergestalt drohte, daß der türkische Staat für asylrelevante politische Verfolgung durch Dritte hätte verantwortlich gemacht werden können. Randnummer 45 Der Senat teilt die bereits vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel, ob dem Kläger seine Behauptung über die Tätigkeit für die Organisation KAWA im geschilderten Umfang vor seiner Ausreise überhaupt geglaubt werden kann. Es bestehen nämlich erhebliche Widersprüche in seinen Aussagen vor dem Verwaltungsgericht und den tatsächlichen Feststellungen des Senats zur Organisation der KAWA; nähere Kenntnisse über die politischen Strukturen, die Zielvorstellungen und ideologische Unterschiede innerhalb der Organisation hat der Kläger nicht im einzelnen aufzeigen können. Dies wurde auch bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin am 19. Dezember 1991 nicht
geholt. Hinzu kommt, daß der Kläger zum Zeitpunkt des behaupteten erstmaligen Engagements für diese Organisation erst 14 bis 15 Jahre alt. Wenn es auch nicht völlig ungewöhnlich sein mag, daß unter den damaligen Verhältnissen in der Türkei junge Leute schon in diesem Alter politisch interessiert und engagiert waren, so fällt doch auf, daß der Kläger eigenen Angaben zufolge nur drei Jahre die Schule besucht hat und damals überhaupt nicht schreiben konnte; daß er sich dann gleichwohl in besonderer Weise mit schriftlichen Publikationen einer politischen Organisation auseinandersetzt, diese verteilt und mit anderen darüber diskutiert haben will, erscheint zumindest ungewöhnlich. Hinzu kommt noch, daß der Kläger diese Aktivitäten zunächst bei Stellung seines Asylantrags verschwiegen hat - obwohl es nahe gelegen hätte, im Zusammenhang mit behaupteter politischer Verfolgung gerade auf eine solche aktive Beteiligung am politischen Leben zu verweisen - und daß er auch zur Religionszugehörigkeit falsche Angaben gemacht hat. Randnummer 46 Selbst wenn man aber die Angaben des Klägers als zutreffend zugrunde legen wollte, die er schließlich in seiner Vernehmung am 19. Dezember 1991 über die Situation vor der Ausreise gemacht hat, ist die Annahme, er sei als politisch Verfolgter ausgereist, nicht begründet. Randnummer 47 Der Kläger hat nichts vorgetragen, was den Schluß zuließe, die türkischen Behörden seien seinerzeit wegen seines
außen dokumentierten politischen Engagements auf seine Person aufmerksam geworden und hätten gegen ihn in einer Art und Weise Maßnahmen gerichtet bzw. beabsichtigt, die sich als politische Verfolgung darstellten. Der Kläger hatte zunächst selbst angegeben, nie festgenommen oder verhaftet worden zu sein. Dies hat er zwar bei seiner Vernehmung am 19. Dezember 1991 dahin korrigiert, daß er schon einmal mitgenommen worden, auf der Wache verhört und dann freigelassen worden sei.
seinen Angaben stand dies jedoch im Zusammenhang mit Beschuldigungen, die der die Gegend maßgeblich beherrschende Aga gegen ihn erhoben hatte; in erster Linie ist dieser
den Angaben des Klägers gegen ihn und seine Familienangehörigen deswegen vorgegangen, weil man sich zeitweise geweigert hatte, für den Aga zu arbeiten. Wenn der Kläger dann hierzu weiterhin ausgeführt hat, daß er bei dieser Festnahme auch danach gefragt worden sei, ob er für die kurdische Sache tätig sei, was er verneint habe, so sind doch in der Folgezeit staatliche Stellen in der Türkei nicht davon ausgegangen, daß er tatsächlich in dem von ihm angegebenen Umfang "für die kurdische Sache aktiv" war. Der Kläger konnte nämlich unbehelligt über den Flughafen in Istanbul ausreisen, und zwar im Besitz eines türkischen Reisepasses, der auf seinen eigenen Namen in der Provinzhauptstadt M ausgestellt worden war. Hätte gegen den Kläger etwas vorgelegen bzw. wäre ein Verfahren gegen ihn eingeleitet gewesen, erscheint höchst fraglich, ob ein Reisepaß ausgestellt worden wäre. Daß er selbst als Person von den Behörden zur Kenntnis genommen worden war, ergibt sich aus dem Vermerk auf Seite 58 seines Reisepasses, der die Ausreise nur für eine begrenzte Zeit zuließ und typischerweise in den Fällen angebracht wird, in denen der Paßinhaber noch Wehrdienst leisten muß. Hinzu kommt noch, daß auch im Verfahren des Bruders konkrete politische Aktivitäten offenbar keine Rolle gespielt haben; dessen Anerkennung beruhte vielmehr allein auf der (angeblichen) syrisch-orthodoxen Religionszugehörigkeit. Randnummer 48 Der festgestellte Sachverhalt bietet ebensowenig genügende Anhaltspunkte dafür, daß politische Verfolgung in Form der mittelbaren Verfolgung durch Handlungen Dritter, für die der türkische Staat verantwortlich zu machen wäre, bestanden hatte. Der Kläger hat hierzu auf einen Vorfall verwiesen, bei dem zwei Cousins und ein weiterer Bruder getötet wurden; auch diesen hat er aber widersprüchlich dargestellt. Die zunächst gewählte Version, wonach der Überfall von rechtsgerichteter Gruppen verübt worden sein sollte, stimmt übrigens eher mit dem überein, was der andere Bruder in dessen Asylverfahren gesagt hat. Soweit allgemein Übergriffe Dritter, zum Beispiel Diebstähle, geschildert sind, ist nicht hinreichend dargelegt oder sonst ersichtlich, weshalb den türkischen Staat hierfür die Verantwortung treffen sollte; auch erreichten diese ersichtlich nicht den Intensitätsgrad, daß die wirtschaftliche Existenz des Klägers vernichtet worden wäre. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Kläger bei der Vernehmung am 19. Dezember 1991 geschilderten Übergriffe des Aga Daud. Die begründeten Zweifel hinsichtlich der Angaben des Klägers zu seinem Engagement für die KAWA schlagen im übrigen auch insoweit durch. Danach ist eine latente Gefährdungssituation ebenfalls zu verneinen. Randnummer 49 4. War der Kläger mithin vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt, ist für die Prognose der Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in sein Heimatland der "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6). Dem Kläger droht indessen bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich erhebliche politische Verfolgung; insbesondere muß er nicht allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit zum jetzigen Zeitpunkt mit politischer Verfolgung rechnen. Randnummer 50 Der Senat kann - trotz seit der Ausreise des Klägers eingetretener erheblicher politischer Veränderungen - nicht feststellen, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe im gegenwärtigen Zeitpunkt allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt ist. Auch insoweit stützt sich der Senat auf allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge und auf Tatsachenangaben aus den oben (S. 8 ff.) aufgeführten Unterlagen. Randnummer 51 Eine Monate
Ausreise des Klägers, nämlich am 12. September 1980, übernahm General Evren mit dem "Nationalen Sicherheitsrat" die Macht in der Türkei.
einer Übergangszeit von etwa zwei Jahren wurde eine neue Verfassung von der Verfassungsgebenden Versammlung erarbeitet, am 18. Oktober 1982 vom Nationalen Sicherheitsrat verabschiedet und
der Bestätigung in der Volksabstimmung vom
wie vor den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte einsetzt. Randnummer 53 Der Konzeption als Einheitsstaat gemäß ist die Türkische Republik in der Präambel und in Art. 2 der seit 9. November 1982 geltenden neuen Verfassung u.a. als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet. Gemäß Art. 3 der Verfassung stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind
Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen, gehört
6 bezeichnet die türkische Nation als den uneingeschränkten und unbedingten Souverän. Der Begriff der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk kehrt wiederholt in der Verfassung wieder, um die Beschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten zu umschreiben, etwa in Art. 13 (Beschränkung der Grundrechte und -freiheiten), Art. 14 (Mißbrauch der Grundrechte und -freiheiten), Art. 27 (Freiheit der Wissenschaft und Kunst), Art. 28 (Pressefreiheit), Art. 30 (Schutz der Pressemitglieder) und Art. 33 (Vereinsgründungsfreiheit). Diese Vorschriften entsprechen ähnlichen Regelungen früherer Verfassungen sowie offiziellen Verlautbarungen maßgeblicher Repräsentanten der Türkischen Republik und politischen Äußerungen vorwiegend rechtsgerichteter Parteiführer. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also ähnlich wie die bereits genannten Formeln von der Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk sowie von der Souveränität der türkischen Nation eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen
wie vor nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte landesweite asylerhebliche Zwangsassimilierung. Randnummer 54
dem in den letzten Jahren die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden waren (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78, 85), scheint sich in letzter Zeit aufgrund der Aufhebung des sogenannten Sprachenverbotsgesetzes von 1983 eine Liberalisierung anzudeuten, die dem Gebrauch der kurdischen Sprache im Alltag mehr Raum gibt. Gemäß Art. 3 der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staates Türkei; im Verfassungsentwurf vom 17. Mai 1982 hatte es noch geheißen: "Die offizielle Sprache ist Türkisch". Obwohl die Überschrift des Abschn. III des Ersten Teils der Verfassung lautet "Die Einheit, Amtssprache ...", ist damit der allgemeine Gebrauch der türkischen Sprache und nicht nur die Verwendung im amtlichen Verkehr gemeint; denn
der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 176 der Verfassung kommt es insoweit allein auf den Wortlaut des Verfassungstextes an und nicht auf die Überschriften der einzelnen Vorschriften an. Die dadurch erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" wurde durch weitere Verfassungsbestimmungen noch verstärkt. So darf bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2), und in den Erziehungs- und Lehranstalten den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften des Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, vgl. auch I. 20.). Randnummer 55 Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I. 41.; I. 45.), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staates war.
1 ist Türkisch die Muttersprache der türkischen Staatsangehörigen.
dieser Bestimmung sind jegliche Aktivitäten mit der Zielsetzung des Gebrauchs und der Verwendung einer solchen Sprache auf Plakaten, Schallplatten u.a. verboten. Obwohl das Gesetz
seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßte auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I. 38., I. 41.). Gegen die Annahme, nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache seien von diesem Gesetz erfaßt gewesen, sprach die ausdrückliche Erwähnung der Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen. Ob allerdings mit dem genannten Gesetz jede Kommunikation auf Kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert wurde, war offen (vgl. etwa Hess. VGH, 13.08.1990 - 12 UE 2313/85 -, ebenso schon Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 06.11.1986 - X OE 444/82 -, 13.11.1986 - X OE 46/82 -). Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, die türkischen Behörden hätten beabsichtigt, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße dagegen auch strafrechtlich zu ahnden. Vielmehr wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I. 13., I. 14., I. 17., I. 18.). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (I. 7., I. 12., I. 19., I. 22., I. 23., I. 24., I. 27., I. 28., I. 46., I. 48. u. I. 49.). Randnummer 56 Das Sprachenverbotsgesetz ist durch Art. 23
dem bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf, ist insoweit wieder gegenstandslos. Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als des Türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I. 45.), fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. Randnummer 57 In bezug auf die Pflege kurdischen Brauchtums ist es seit dem Militärputsch zu weitergehenden Einschränkungen gekommen. So laufen Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im völkischen oder gesellschaftlichen Bereich und ihr Verlangen
politischer Autonomie oder Loslösung vom türkischen Staat ostentativ bekunden, nunmehr Gefahr, von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften des Separatismus bezichtigt zu werden (I. 5., I. 10., I. 12., I. 14., I. 16., I. 23., I. 24., I. 25., I. 26., I. 27., I. 28., I. 29., I. 30., I. 32. u. I. 37., I. 92., I. 94.). Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit sind Kurden freilich
wie vor nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I. 6., I.
dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche
Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienen, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfassen und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterziehen (I. 3., I. 4., I. 8., I. 15., I. 16., I. 25., I. 26., I.
dem wegen des Widerstandes der Dorfbewohner gegen diese Umsiedlungsaktionen negative Reaktionen in der türkischen und internationalen Öffentlichkeit bekannt geworden waren, wurde aufgrund eines Beschlusses des nationalen Sicherheitsrates vom 28. März 1990 über die "Beschleunigung der Räumung der Dörfer" anstelle einer gewaltsamen Vertreibung der indirekte Druck zum Verlassen der Dörfer durch das Leben in der Region
haltig erschwerende Maßnahmen so erhöht (Minenverlegung nahe der Dörfer, Verbrennen von Wald und Obstbäumen aus Sicherheitsgründen, Meldeauflagen zur Information der Gendarmerie über alle Vorgänge im Dorf, häufige Durchsuchungen), daß die Bewohner ihre Siedlungen "freiwillig" verließen (I. 72.). Randnummer 60 Diese Umsiedlungsaktionen rechtfertigen indessen ebenfalls nicht die Annahme einer gruppengerichteten landesweiten Verfolgung. Diese Maßnahmen dürften in erster Linie wegen der dargelegten gewalttätigen Aktionen kurdischer Organisationen in der Türkei, die insbesondere Unterstützung von ihren Landsleuten in den Dörfern ihres Siedlungsgebietes fordern und zum Teil erhalten, und wegen der Verbindung dieser Organisationen zu kurdischen Gruppen im Irak und Iran veranlaßt sein. Da das Grenzgebiet der Südosttürkei wegen seiner topographischen Lage zum Teil nur schwer zugänglich ist, erweist sich die Ausübung staatlicher Gewalt unter Sicherheitsaspekten dort als sehr erschwert. Insofern erscheinen die Umsiedlungsaktionen als Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der innenpolitischen Sicherheit und Verteidigung der Grenzen und nicht als gezielt gegen die Kurden als Volksgruppe gerichtete Verfolgungsmaßnahmen, zumal von ihnen die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist. Randnummer 61 5. Es ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner politischen Aktivitäten politische Verfolgung befürchten muß; dies gilt sowohl hinsichtlich der von ihm behaupteten früheren Aktivitäten vor der Ausreise für die Organisation KAWA (a) als auch hinsichtlich einer späteren politischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland (b). Randnummer 62 a) Glaubt man dem Kläger seine damaligen Aktivitäten für die Organisation KAWA, die sich im Verteilen von Flugblättern, in der Diskussion mit anderen Kurden und in der Teilnahme an Demonstrationen ausgedrückt haben sollen, ohnehin nicht, braucht dieser Frage ohnehin nicht weiter
gegangen zu werden. Nimmt man dem Kläger ab, daß er sich in der von ihm behaupteten Form seinerzeit aktiv betätigt hat, wäre damals - wären derartigen Aktivitäten staatlichen Stellen bekannt geworden - eine Strafverfolgung, etwa
GB, in Betracht gekommen. KAWA war eine illegale Organisation in der Türkei, die erst 1976 aus einer Abspaltung von ehemaligen Mitgliedern des DDKD entstanden ist (IV. 13., 15.). Ziel war ein kurdischer Staat auf dem kurdischen Gebiet in der Türkei. Die Organisation bekannte sich zur Gewalt; demzufolge kam es zu einer Reihe von Strafverfahren gegen Mitglieder, denen allerdings in den meisten Fällen zusätzlich der Vorwurf von Gewalttaten an staatlichen Amtsträgern zugrunde lag (IV. 5., 6., 15.). Hauptvorwürfe waren Verstöße gegen Art. 125, 141, 146 TStGB (IV. 1., 3., 10., 15.). Eine öffentliche Fahndung allein wegen der bloßen Teilnahme an Demonstrationen oder an nichtöffentlichen Sitzungen der KAWA erschien allerdings wenig wahrscheinlich (IV. 7.). In der Regel war der Vorwurf des Einsatzes für eine illegale Organisation verbunden mit der Ahndung anderer schwerwiegender Straftaten. Das einzig bekannt gewordene Verfahren gegen KAWA-Anhänger allein wegen aktiver Mitarbeit in einer illegalen Gruppierung fand in Elazig statt; es endete mit Verurteilungen zu fünf Jahren Haft im Jahre 1983 (IV. 15.). Darüber, daß noch in letzter Zeit Verfahren gegen KAWA-Mitglieder eröffnet worden wären, ist nichts bekannt geworden.
eigenem Bekunden hatte der Kläger nur untergeordnete Tätigkeiten ausgeführt, insbesondere keine Gewalttaten verübt, so daß überhaupt nichts ersichtlich ist, auf das sich ein schwerwiegender Vorwurf wie etwa ein Verstoß gegen Art. 125 TStGB gründen sollte. Danach hätte im Falle des Klägers eine mögliche Strafverfolgung insbesondere auf Art. 142 TStGB gestützt werden können.
GB wurde mit Zuchthaus von fünf bis zu zehn Jahren bestraft, wer in der Absicht, die Diktatur einer Gesellschaftsklasse über eine andere Gesellschaftsklasse zu errichten oder eine Gesellschaftsklasse zu unterdrücken, die wirtschaftliche oder soziale Grundordnung des Landes zu zerstören oder die politische und rechtliche Ordnung des Staates völlig zu beseitigen, Propaganda in irgendeiner Form oder unter irgendeinem Namen treibt.
Absatz 2 dieser Vorschrift traf die gleiche Strafe denjenigen, welcher in einer den republikanischen Grundsätzen zuwiderlaufenden Absicht oder in der Absicht, die Verwaltung des Staates durch eine den demokratischen Grundsätzen feindliche Person oder Personengruppe zu erreichen, Propaganda in irgendeiner Form treibt.
3 wurde mit Gefängnis von einem bis zu drei Jahren bestraft, wer aus rassischen Gründen und in der Absicht, die durch die Verfassung garantierten öffentlichen Rechte teilweise oder völlig zu beseitigen oder das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen, in irgendeiner Form Propaganda treibt. Abs. 4 sah eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren für denjenigen vor, der die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Handlungen lobte, Gefängnis von sechs Monaten bis zu zwei Jahren für denjenigen, der dies in bezug auf die in Abs. 3 vorgesehenen Handlungen tat. Unter bestimmten Begehensmodalitäten erhöhte sich die angedrohte Strafe um ein Drittel (Art. 142 Abs. 5 TStGB). Randnummer 63 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung eine Bestrafung
den Art. 141, 142 TStGB als "politische Verfolgung" qualifiziert (Hess. VGH, 21.11.1985 - X OE 1316/81 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 198.86 -, EZAR 201 Nr. 12; Hess. VGH, 28.11.1985 - X OE 598/82 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; Hess. VGH, 13.11.1986 - X OE 416/82 -, bestätigt durch BVerwG, 09.11.1987 - 9 B 40.87 -; Hess. VGH, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 -, InfAuslR 1988, 267; Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, NVwZ-RR 1991, 516; 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 323 -). Randnummer 64 Eine Strafverfolgung
GB käme hier aber schon deswegen nicht (mehr) in Betracht, weil die Strafverfolgung verjährt wäre.
GB entfällt das öffentliche Verfahren - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - bei Straftaten, die mit Zuchthaus von fünf bis zu 20 Jahren oder mit Gefängnis über fünf Jahren bedroht sind,
zehn Jahren (Nr. 3), bei Straftaten, die mit Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen nicht über fünf Jahren bedroht sind,
fünf Jahren (Nr. 4). Da gemäß Art. 103 TStGB die Verjährungsfrist mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt - hier also den eigenen Angaben des Klägers zufolge spätestens mit der Ausreise im Juni 1980 -, war eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen die Art. 141 und 142 TStGB verjährt. Dafür, daß irgendwelche verjährungsunterbrechenden Handlungen vorgenommen worden wären, ist nichts ersichtlich. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß der Vater des Klägers - in früheren Jahren -
dessen Aufenthaltsort befragt worden ist, spricht angesichts des Alters des Klägers alles dafür, daß dies wegen der bevorstehenden Wehrdienstleistung geschah, wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, nicht aber deswegen, weil gegen den Kläger ein Strafverfahren mit politischer Hintergrund eingeleitet gewesen wäre. Sonstige nähere Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger nicht erbringen können. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verwiesen hat, seine beiden Brüder seien vom türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main zur Vorsprache aufgefordert worden, was wohl in Zusammenhang mit deren exilpolitischen Aktivitäten stehe, handelt es sich um bloße Vermutungen, die nicht durch zusätzliche tatsächliche Angaben belegt sind. Randnummer 65 Vor allem aber scheidet eine Verfolgung deswegen aus, weil diese Vorschriften durch Art. 23 c des Anti-Terror-Gesetzes vom 12. April 1991 außer Kraft gesetzt worden sind; dies gilt insbesondere für die Art. 140, 141, 142 und 163 TStGB.
den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen (II. 38., 40.) ist davon auszugehen, daß damit die weitere Strafverfolgung wegen eines Verstoßes gegen die aufgehobenen Vorschriften für vor Inkrafttreten des ATG begangene Taten ausscheidet. Randnummer 66 Zwar kann von einer ersatzlosen Streichung gerade bei Art. 141 und 142 TStGB nicht gesprochen werden; vielmehr wurden die Vereinigungs- und Propagandadelikte durch die Einführung von Vorschriften im ATG ersetzt, die sich bis auf die separatistische Propaganda (jetzt Art. 8 ATG) durch eine enge Verknüpfung zwischen der gewissermaßen vor die Klammer gezogenen Terror-Definition - Anknüpfungspunkt ist somit die Gewaltbereitschaft - und der Aktivität in Form einer Vereinigung auszeichnen (II. 40.). Das öffentliche Eintreten für eine mit friedlichen Mitteln angestrebte politische und/oder kulturelle Autonomie der kurdischen Volksgruppe in der Türkei bleibt
1 ATG weiter strafbar. Abgebaut wurden demgegenüber strafrechtliche Sanktionen gegen gewaltfrei agierende kommunistische Organisationen (II. 38., 40.); anders ist dies nur, wenn entsprechende Organisationen an Terror und Gewalt im Sinne des Art. 1 ATG anknüpften. Die gerichtliche Praxis in der Türkei geht - soweit eine solche bereits feststellbar ist - davon aus, daß Art. 2 TStGB für den zeitlichen Anwendungsbereich der einschlägigen Tatbestände bestimmend ist. Danach entfällt im Zeitpunkt des Urteils die Anwendbarkeit eines Tatbestands, der zwischen Anklageerhebung und Urteil ersatzlos gestrichen worden ist; dies gilt erst Recht für solche Straftatbestände, die
der Tat und vor Anklageerhebung entfallen sind. Andererseits sind solche Straftatbestände nicht anwendbar, die
der Tat und vor dem Urteil in Kraft getreten sind und ein Verhalten unter Strafe stellen, das in dieser Form bislang strafrechtlich nicht sanktioniert worden war. Die Konsequenz ist, daß eine Bestrafung wegen der durch Art. 23 ATG aufgehobenen Straftatbestände nicht mehr in Betracht kommt (II. 40. unter Hinweis auf das Urteil des Großen Strafsenats des Türkischen Kassationshofs vom 15.05.1991 - E. 1991/9 - 79, K. 1991/148, wonach in laufenden Verfahren, in denen die Anklage auf Verwirklichung der durch Art. 23 ATG aufgehobenen Tatbestände lautet, nicht einzustellen, sondern freizusprechen sei). Dem folgen die Gerichte in der Türkei (II. 40., S. 4). Eine Bestrafung wäre
den Regeln des Allgemeinen Strafrechts (hier: Art. 2 TStGB) nur dann nicht ausgeschlossen, wenn die schon früher von einem Tatbestand des politischen Strafrechts erfaßte Handlung des Betroffenen auch von einer gleichartigen Regelung im ATG erfaßt würde, vorausgesetzt, daß sich dies nicht zum
teil des Betroffenen auswirkte (II. 40.). Daß ein solcher Fall hier vorläge, ist - abgesehen davon, daß, wie bereits ausgeführt, ohnehin Verjährung eingetreten war - nicht ersichtlich; da der Kläger seinerzeit, wie er selbst angegeben hat, jedenfalls keiner festen Organisation angehört hat, stellt sich vorliegend schon deswegen nicht die Frage eines möglichen Eingreifens von Art. 7 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG (so aber in dem der Entscheidung vom 19.06.1991 - 12 OE 350/82 - zugrundeliegenden Fall), wobei darauf zu verweisen ist, daß eine Bestrafung auf dieser Grundlage
Auffassung des Senats keine "politische" Verfolgung darstellte (vgl. Hess. VGH, a.a.O.). Randnummer 67 b) Eine politische Verfolgung droht dem Kläger
Überzeugung des Senats im Rückkehrfall auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit etwa deshalb, weil er sich in der Bundesrepublik Deutschland politisch betätigt hat und diese Betätigung eigenen Angaben zufolge weiter fortsetzen will. Randnummer 68 Allerdings hat der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom
ihrer Einschätzung staatsfeindlichen Tätigkeiten von Türken im Ausland spätestens seit 1986 vermehrte Aufmerksamkeit. Deswegen hat der Senat dann auch in seinem Urteil vom
frage war der Kläger lediglich bereit, die Zahl der Angehörigen der Gruppe der KAWA in G mit etwa 20 bis 30 Leuten zu nennen, er verweigerte aber die Benennung einzelner Namen. Es handele sich nämlich um eine illegale Organisation, deren öffentliche Treffen allerdings unter dem Namen KAWA stattfänden. Mehr läßt sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des A Y entnehmen. Die Aussagen des Klägers ergeben insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß dieser in besonderer Weise
außen hin für diese Gruppe in Erscheinung tritt. Anmeldungen von Veranstaltungen o. ä. werden offenbar mehrheitlich von der Organisation insgesamt vorgenommen, nur vereinzelt von Einzelpersonen. Ein Flugblatt, auf dem etwa der Name des Klägers als Verantwortlicher steht, gibt es seinen Angaben zufolge nicht. Wie die weiteren Ausführungen des Klägers ergeben haben, scheint der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im übrigen eher in der Beteiligung an einer Folkloregruppe zu liegen, die sich regelmäßig trifft. Danach ist nicht hinreichend dargelegt, daß der Kläger sich
Inkrafttreten des ATG in einer Art und Weise betätigt hat, mit der unmittelbar Straftatbestände
den Vorschriften des ATG erfüllt würden, die geeignet wären, die Annahme asylrelevanter politischer Verfolgung durch den türkischen Staat zu tragen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß gerade Art. 140 StGB, der sich ausdrücklich auf Auslandstaten bezog, ersatzlos aufgehoben worden ist. Randnummer 70 Kann sich der Kläger danach nicht auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall bestehende Verfolgungsgefahr berufen, kann dahinstehen, ob es sich bei der exilpolitischen Betätigung des unverfolgt ausgereisten Klägers um einen beachtlichen
fluchtgrund gehandelt hätte (vgl. hierzu BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerfG -Kammer-, 17.12.1986 - 2 BvR 2032/83 -, NVwZ 1987, 314 = InfAuslR 1987, 89; Hess. VGH, 19.06.1991 - 12 UE 2569/84 - m.w.N.). Randnummer 71 II. Die Beklagte zu 1) ist auch nicht zu der Feststellung verpflichtet, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen.
der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1) gilt die in § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG vorgenommene Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag, also die Einbeziehung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in das Asylverfahren, regelmäßig auch für die gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen, in denen der Asylantrag zwar noch
früherem Recht gestellt ist, in denen aber erst
Inkrafttreten der Neuregelung gerichtlich entschieden wird. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzunehmen, wenn der von der gerichtlichen
prüfung betroffene Asylbewerber selbst zulässigerweise sein Rechtsschutzbegehren einschränkt. Gibt der Asylbewerber keine sein Rechtsschutzbegehren einschränkende Erklärung ab, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß er eine umfassende gerichtliche Überprüfung erstrebt. Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit inne hat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist. Vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (ständige Rechtsprechung des Senats seit Hess. VGH, 25.02.1991 - a.a.O. -, zuletzt 09.12.1991 - 12 UE 298/87 -, 24.02.1992 - 12 UE 1633/86 -, a.A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Randnummer 72
diesen Grundsätzen erstreckt sich das Asylbegehren des Klägers auch auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen, zumal der Kläger sein Begehren in der mündlichen Verhandlung am 9. März 1992 entsprechend ergänzt hat. Randnummer 73 In der Sache hat das Klagebegehren jedoch auch insoweit keinen Erfolg; es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb das Leben oder die Freiheit des Klägers in der Türkei wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein sollten, wie vorstehend näher ausgeführt ist. Randnummer 74 C. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025994
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