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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat 2 UE 1618/89 Urteil Erstattung von Zuwendungen an die Unterstützungskasse des DGB eV nach dem ArbPlSchG § 1

Erstattung von Zuwendungen an die Unterstützungskasse des DGB eV nach dem ArbPlSchG Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. März 1989, VII/1 E 1064/84 nachgehend BVerwG,
  2. August 1993, 8 C 10/92, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Zuwendungen in Höhe von 5.295,82 DM, die sie im Rahmen der zusätzlichen betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für ihren in der Zeit vom
  3. April 1982 bis zum
  4. Juni 1983 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufenen, seit dem
  5. Juni 1979 bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer M. (geboren am
  6. Juni 1956) an die Unterstützungskasse des DGB e. V. leistete. Nach seiner Satzung ist dieser Verein eine Unterstützungskasse im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes, der ausschließlich der Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Unfallunterstützung von Beschäftigten der Vereinsmitglieder - des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der diesen tragenden Gewerkschaften - dient. § 9 Abs. 3 der ab dem
  7. Januar 1978 gültigen Satzung enthält folgende Regelung: Randnummer 2 Diejenigen, welche Leistungen erwarten können, und die Leistungsempfänger ((Begünstigte) sowie die Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte und regelmäßige Zahlungen wird kein Rechtsanspruch gegen den Verein oder seine Mitglieder begründet. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig; sie sind jederzeit widerruflich. Randnummer 3 Den mit Behördenvordruck erstmals am
  8. Oktober 1984 - unter Bezugnahme u. a. auf § 14 a Abs. 1 bis 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes - gestellten Erstattungsantrag lehnte die Wehrbereichsverwaltung IV in W durch Bescheid vom
  9. Oktober 1984 wegen Versäumung der Antragsfrist ab. Hiergegen erhob die Klägerin am
  10. Oktober 1984 unter Hinweis auf einen bereits am
  11. März 1984 bei dem Kreiswehrersatzamt E - formlos - gestellten Antrag Widerspruch, den die Wehrbereichsverwaltung IV durch Widerspruchsbescheid vom
  12. November 1984 aufgrund der Erwägung als unbegründet zurückwies, bei der Unterstützungskasse des DGB handele es sich nicht um eine Versorgungseinrichtung im Sinne des § 14 a Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes. Als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne dieser Vorschrift sei nämlich gemäß § 1 Nr. 1 der Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom
  13. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2006) nur eine Versicherung in Einrichtungen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom
  14. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) anzusehen, soweit sie auf den Arbeitnehmer bezogene Beiträge erhebe und diesem einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähre . Die Satzung der Unterstützungskasse des DGB schließe einen derartigen Rechtsanspruch jedoch ausdrücklich aus. Randnummer 4 Gegen diesen ihr am
  15. November 1984 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am
  16. Dezember 1984 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat: Randnummer 5 Um auch während der Dauer des Grundwehrdienstes die Anwartschaft des Arbeitnehmers M. auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erhalten, habe sie in der Zeit vom
  17. April 1982 bis zum
  18. Juni 1983 für ihn Zuwendungen an die Unterstützungskasse in der üblichen Höhe von 9,8 % des jeweiligen Bruttoarbeitsentgelts erbracht, die ihr nunmehr von der Beklagten erstattet werden müßten. Entgegen deren Auffassung verfügten nämlich auch die von Unterstützungskassen Begünstigten über einen Rechtsanspruch auf die arbeitsvertraglich zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Zwar dürften Unterstützungskassen, wenn sie die Freistellung von der Körperschaftssteuer und der Versicherungsaufsicht erreichen wollten, keine Rechtsansprüche auf ihre Leistungen gewähren; der so motivierte satzungsmäßige Anspruchsausschluß habe aber arbeitsrechtlich seine Bedeutung verloren, seitdem in der Konsequenz der ab 1973 entwickelten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Leistungen aus Unterstützungskassen nicht mehr als in jeder Hinsicht freiwillige Leistungen angesehen werden könnten. Vielmehr erschöpfe sich die Wirkung der Ausschlußklausel nunmehr entgegen ihrem Wortlaut darin, daß dem Arbeitgeber ein - an sachliche Gründe gebundenes - Widerrufsrecht gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen zustehe. Randnummer 6 Unter Berücksichtigung dieser - vom Bundesverfassungsgericht gebilligten - arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sei die Versorgungszusage eines Arbeitgebers auf Leistungen aus einer Unterstützungskasse rechtlich gleichwertig mit einer unmittelbaren Versorgungszusage, einer Direktversicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen oder einer Versorgungszusage auf Leistungen durch eine Pensionskasse; auch sie gewähre einen einklagbaren Versorgungsanspruch. Folglich müsse die Beklagte die auf den jeweiligen Arbeitnehmer bezogenen Zuwendungen an die Unterstützungskasse dem während dessen Wehrdienstzeit weiterhin zahlungspflichtigen Arbeitgeber erstatten. Randnummer 7 Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, unter Aufhebung des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung IV vom
  19. Oktober 1984 und deren Widerspruchsbescheids vom
  20. November 1984 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag vom 5.295,82 DM zu erstatten. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Randnummer 9 und in Ergänzung des Widerspruchsbescheids ausgeführt: Randnummer 10 Die Unterstützungskasse des DGB e. V., die die zur Erstattung angemeldeten Zuwendungen erhalten habe, schließe in ihrer Satzung Rechtsansprüche auf ihre Leistungen ausdrücklich aus. Auch nach den einschlägigen Unterstützungsrichtlinien müsse jeder Leistungsempfänger eine schriftliche Erklärung des Inhalts abgeben, daß ihm bekannt sei, die Leistungen des Vereins würden freiwillig erbracht und auch durch wiederholte oder regelmäßige Leistungen erwachse weder ein Anspruch gegen den Verein noch gegen seine Mitglieder. Da dem Arbeitnehmer durch diese Erklärung ersichtlich die Möglichkeit genommen werden solle, einen Versorgungsanspruch einzuklagen, könne die Unterstützungskasse des DGB nicht als Versorgungseinrichtung im Sinne des Arbeitsplatzschutzrechts angesehen werden. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat durch am
  21. März 1989 beratenes Urteil dem Klageantrag aus den von der Klägerin geltend gemachten Gründen entsprochen. Die in § 9 der Satzung der Unterstützungskasse des DGB im wesentlichen aus steuerrechtlichen Gründen getroffene Bestimmung, die in gleicher oder ähnlicher Form Satzungsbestandteil einer jeden Unterstützungskasse sei, könne entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung arbeitsrechtlich nicht zum Ausschluß des Versorgungsanspruchs führen. Wenn somit ein Arbeitnehmer, dem eine Altersversorgung durch eine Unterstützungskasse zugesagt worden sei, einen einklagbaren Versorgungsanspruch besitze, der lediglich unter einem - nur bei Vorliegen sachlicher Gründe ausübbaren - Widerrufsvorbehalt stehe, sei die Beklagte zur Erstattung derjenigen Zuwendungen verpflichtet, die der Arbeitgeber während des Wehrdienstes des Beschäftigten habe aufbringen müssen. Randnummer 12 Gegen dieses ihr am
  22. April 1989 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  23. Mai 1989 Berufung mit dem Antrag eingelegt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie meint, angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 1 Nr. 1 der Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes könne letztlich dahingestellt bleiben, ob trotz der steuerrechtlichen Konstruktion des Ausschlusses von Rechtsansprüchen gegenüber Unterstützungskassen ein solcher Ausschluß in arbeitsrechtlicher Hinsicht anerkannt werde oder nicht. Das Arbeitsplatzschutzrecht verwende nämlich einen spezifischen - insoweit engeren - Begriff der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung; es betreffe ausdrücklich nur Versorgungseinrichtungen, die dem Arbeitnehmer - anders als die Unterstützungskasse des DGB - einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährten. Im übrigen lasse die Klägerin bei ihrer arbeitsrechtlichen Argumentation zu Unrecht außer acht, daß ihr Arbeitnehmer M. im Zeitpunkt der Ableistung seines Wehrdienstes weder bereits 35 Jahre alt noch mindestens zehn Jahre bei ihr beschäftigt gewesen sei, so daß er die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung damals noch nicht erfüllt habe. Hierauf komme es jedoch für die Annahme eines "klagbaren" Anspruchs des Versorgungsberechtigten gegen eine Unterstützungskasse an. Ein solcher Anspruch entstehe nämlich auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht bereits mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, sondern erst, wenn - infolge Eintritts der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen - zumindest ein Anwartschaftsrecht existiere. Eine darüber noch hinausgehende Gleichstellung der Unterstützungskassen mit anderen Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährten, sei der höchstrichterlichen Umdeutung der Ausschlußklausel in eine bloße Widerrufsklausel nicht zu entnehmen. Insbesondere werde durch die Versorgungszusage allein vor Eintritt der Unverfallbarkeit allenfalls eine "Aussicht" auf einen klagbaren Anspruch eröffnet, nicht jedoch dieser Anspruch selbst bereits eingerichtet; diesen müsse sich der Arbeitnehmer durch Betriebstreue erst erdienen. Da hier das Beschäftigungsverhältnis erst am
  24. Juni 1979 - keine drei Jahre vor Beginn des Grundwehrdienstes - begründet worden sei, habe der Beschäftigte nicht zumindest ein Anwartschaftsrecht auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung besessen mit der Folge, daß die von der Klägerin an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen nicht erstattungsfähig seien. Randnummer 14 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, nach allein maßgeblicher Arbeitsrechtslage habe ihr Arbeitnehmer M. - auch schon vor Eintritt der Unverfallbarkeit - einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Unterstützungskasse des DGB gehabt, womit zugleich die im Arbeitsplatzschutzrecht geregelten Voraussetzungen für die Erstattungspflicht des Bundes erfüllt seien. Die streitige Ausschlußklausel, mit der außer einer steuerrechtlichen auch eine versicherungsaufsichtsrechtliche Zielsetzung verfolgt werde, müsse in der Konsequenz der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung als Einräumung einer sachlich eingeschränkten Widerrufsmöglichkeit verstanden werden, die den Rechtsanspruch als solchen unberührt lasse. Dies verkenne die Beklagte, wenn sie bei der Erstattungsproblematik zwischen Mitgliedern einer definitionsgemäß auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährenden Pensionskasse einerseits und Begünstigten einer Unterstützungskasse andererseits differenzieren wolle. Entgegen deren Auffassung komme es für die Begründung eines arbeitsrechtlichen Rechtsanspruchs im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht auf die Unverfallbarkeit einer Anwartschaft aus einer Versorgungszusage an; denn die Versorgungszusage werde bereits mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses und der gleichzeitigen Anmeldung des Arbeitnehmers zur Unterstützungskasse des DGB arbeitsrechtlich verbindlich. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen, die beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Berufung der Beklagten, über die aufgrund der Einverständniserklärungen der Beteiligten vom
  25. Juni und
  26. August 1991 gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht unter Aufhebung des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung IV vom
  27. Oktober 1984 und deren Widerspruchsbescheids vom
  28. November 1984 die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von 5.295,82 DM zu erstatten, den diese für die betrieblich Alters- und Hinterbliebenenversorgung ihres in der Zeit vom
  29. April 1982 bis zum
  30. Juni 1983 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufenen Arbeitnehmer M. als Zuwendung an die Unterstützungskasse des DGB e. V. gezahlt hat. Der Erstattungsanspruch der Klägerin beruht auf § 14 a Abs. 3 in Verbindung mit den sinngemäß geltenden Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz) in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom
  31. April 1980 (BGBl. I S. 425) - im folgenden: ASG - sowie auf § 1 Nr. 1 der Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom
  32. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2006) - nachstehend: ASG-VO -, soweit diese Vorschrift mit höherrangigem Recht vereinbar ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom
  33. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) - im folgenden: BetrAVG -. Im einzelnen gilt: Randnummer 18 Die Bestimmungen, die in § 14 a Abs. 1 und 2 ASG hinsichtlich der z u s ä t z l i c h e n - über die gesetzliche Rentenversicherung einberufener Wehrpflichtiger hinausgehenden - Alters- und Hinterbliebenenversorgung getroffen worden sind, gelten unmittelbar nur für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Für die Arbeitnehmer der Klägerin, die im Sinne der gesetzlichen Begriffsbestimmung (§ 15 Abs. 2 ASG) nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt werden, gelten unter den in § 14 a Abs. 3 ASG geregelten Voraussetzungen Abs. 1 und Abs. 2 (mit Ausnahme des Satzes 3) sinngemäß. Nach diesen als Rechtsgrundlage für das klägerische Erstattungsbegehren allein in Betracht kommenden Vorschriften Randnummer 19 - wird eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch die Einberufung zum Grundwehrdienst nicht berührt (Abs. 1 Satz 1), - hat der Arbeitgeber während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde (Abs. 2 Satz 1), - meldet der Arbeitgeber innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an (Abs. 2 Satz 2 und 4). Randnummer 20 Die sinngemäße Geltung dieser Bestimmungen ist allerdings nicht für sämtliche außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigte, sondern ausdrücklich nur für solche Arbeitnehmer angeordnet, die entweder einer Pensionskasse angehören Randnummer 21 - nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG also einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt - Randnummer 22 oder die, wie der bei der Klägerin beschäftigte EDV-Operator M., "als Leistungsempfänger einer anderen Einrichtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen". Welche Einrichtungen im einzelnen als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung in diesem arbeitsplatzschutzrechtlichen Sinne anzusehen sind, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, in der auch das Erstattungsverfahren sowie das Nähere hinsichtlich der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu regeln sind (§ 14 a Abs. 6 Satz 1 ASG). Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung durch Erlaß der - rückwirkend zum
  34. Oktober 1979 in Kraft getretenen - ASG-VO Gebrauch gemacht. Gemäß deren § 1 ist als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 14 a Abs. 3 des Gesetzes mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen nur die Versicherung in Einrichtungen im Sinne des BetrAVG anzusehen, Randnummer 23 - soweit sie auf den Arbeitnehmer bezogene Beiträge erheben - und diesem einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähren. Randnummer 24 Zwar erhebt die Unterstützungskasse des DGB, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auf den Arbeitnehmer bezogene Beiträge (vgl. zu einer Fallgestaltung, in der die Höhe der einer Unterstützungskasse jährlich vom Arbeitgeber zugewiesenen Beträge nicht direkt mit der Zahl der Arbeitnehmer, deren Lohnansprüchen und den für diese zu erwartenden Versorgungsleistungen korrelierte, das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom
  35. April 1978 - M 34 XII/77 -, BB 1978 S. 965 f. mit Anmerkung Albrecht); sie gewährt den Arbeitnehmern der Klägerin jedoch - ausdrücklich - keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen. Dies folgt nicht nur aus § 1 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG, der als "Unterstützungskassen" die rechtsfähigen Versorgungseinrichtungen der betrieblichen Altersversorgung definiert, "die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewähren". Die Satzung der Unterstützungskasse des DGB enthält in § 9 Abs. 3 vielmehr auch folgende, bei Unterstützungskassen allgemein übliche Ausschlußklausel: Randnummer 25 Diejenigen, welche Leistungen erwarten können, und die Leistungsempfänger (Begünstigte) sowie die Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte und regelmäßige Zahlungen wird kein Rechtsanspruch gegen den Verein oder seine Mitglieder begründet. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig; sie sind jederzeit widerruflich. Randnummer 26 Dieser auf das Versicherungsaufsichtsgesetz von 1901 zurückgehenden Klausel (vgl. Blomeyer, Betriebliche Altersversorgung und Unterstützungskassen, BB 1980 S. 789 ff.) kommt aber im Arbeitsplatzschutzrecht nicht (mehr) die Bedeutung zu, die ihr die Beklagte unter Hinweis auf § 1 Nr. 1 ASG-VO beimißt. Denn dieser im Wege der verwaltungsgerichtlichen Inzidentkontrolle zu überprüfenden Rechtsverordnung (vgl. hierzu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
  36. Juni 1979 - 1 C 40.76 - und vom
  37. Juli 1979 - 3 C 101.79 -, BVerwGE 58 S. 162 ff. und 189 ff.) ist die Geltung zu versagen, soweit sie in direkter Anknüpfung an die Legaldefinition der Unterstützungskassen bestimmt, daß als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 14 a Abs. 3 ASG eine Versicherung in Einrichtungen im Sinne des BetrAVG nur anzusehen sei, wenn dem Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt werde. Im vorbezeichneten Umfang ist nämlich § 1 Nr. 1 ASG-VO durch die Ermächtigungsvorschrift des § 14 a Abs. 6 ASG nicht gedeckt und deshalb rechtsungültig. Randnummer 27 Bereits die ursprüngliche Fassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom
  38. März 1957 (BGBl. I S. 293) enthielt in § 5 Abs. 5 eine Ermächtigung an die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung u. a. zu regeln, welche Einrichtungen als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sein sollten. Der Grund für diese spezielle Ermächtigung lag nach der hierzu von der Bundesregierung gegebenen Begründung (Bundestags-Drucksachen 2/3117 S. 8, 14) darin, im Hinblick auf die damalige Vielgestaltigkeit der Einrichtungen und Formen der Altersversorgung in der freien Wirtschaft die Möglichkeit zu schaffen, die Grundsatzvorschrift des Abs. 3 (des § 5 des Gesetzentwurfs, der dem heutigen § 14 a Abs. 3 ASG wörtlich entspricht) durch weitere Einzelregelungen auszufüllen, insbesondere "zur Vermeidung von Zweifeln" zu bestimmen, welche Einrichtungen als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung anzusehen waren. Von der Ermächtigung wurde in § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom
  39. April 1961 (BGBl. I S. 509) in der Weise Gebrauch gemacht, daß der Bund zur Erstattung von Beiträgen nur verpflichtet war, wenn bei Beginn des Wehrdienstes Randnummer 28
  40. der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses in eine Einrichtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung einbezogen war,
  41. mindestens einmal ein Beitrag entrichtet worden oder fällig war, oder eine Verpflichtung zur Beitragsentrichtung bestand und
  42. der Arbeitnehmer für den Versorgungsfall, wenn auch erst nach Erfüllung einer Wartezeit, einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung gegen die Versorgungseinrichtung oder den Arbeitgeber hatte. Randnummer 29 Durch die letztgenannte Voraussetzung waren Zuwendungen des Arbeitgebers an Unterstützungskassen von der Erstattung durch den Bund gezielt ausgenommen; denn der fehlende Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung kennzeichnete nach damals unbestrittener Rechtsauffassung gerade die "Unterstützungskassen" und grenzte sie als in jeder Hinsicht freiwillige betriebliche Altersversorgung von den der Versicherungsaufsicht unterstellten "Pensionskassen" ab (vgl. Blomeyer a. a. O. S. 789, 790). Randnummer 30 Den ursprünglich allgemein akzeptierten freiwilligen Charakter der Zusatzversorgung durch Unterstützungskassen schränkte das Bundesarbeitsgericht erstmals 1973 ein, indem es eine Kürzung von Altersrenten trotz fehlenden Rechtsanspruchs nur dann für zulässig erklärte, wenn sachliche Gründe die Kürzung unumgänglich machten (Urteil vom
  43. Mai 1973 - 3 AZR 381/72 -, BAGE 25 S. 194 ff. = AP Nr. 6 zu § 242 BGB - Ruhegehalt/Unterstützungskassen). Gleichwohl nahm der um eine Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bemühte Gesetzgeber im Jahr 1974 den fehlenden Rechtsanspruch in die Legaldefinition der Unterstützungskassen (§ 1 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG) auf. In zu unterstellender Kenntnis der seit 1973 vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung fortentwickelten und insoweit auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Grundsätze zur arbeitsrechtlichen Situation der Unterstützungskassen, insbesondere auch in Kenntnis des grundlegenden Urteils vom
  44. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 -, BAGE 32 S. 56 ff. = AP Nr. 9 zu § 242 BGB - Ruhegehalt/Unterstützungskassen (vgl. zusammenfassend Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
  45. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE 74 S. 129 ff.), wonach Randnummer 31 - der in Satzungen und Leistungsplänen von Unterstützungskassen vorgesehene Ausschluß des Rechtsanspruchs und der Vorbehalt der Freiwilligkeit nicht dazu berechtigen, die Gegenleistung für die erbrachte Betriebstreue grundlos zu verweigern oder zu kürzen, diese Klauseln vielmehr nur ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht begründen, - gegenüber den Versorgungsempfängern ein sachlicher Grund für den Widerruf der erdienten Leistungen nur besteht, wenn beim Trägerunternehmen ein Sicherungsfall im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 BetrAVG vorliegt, - das gleiche für die künftigen Versorgungsleistungen insoweit gilt, wie die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind, Randnummer 32 hat der Verordnungsgeber noch im Jahr 1980 an die traditionelle Ausschlußklausel bei Unterstützungskassen angeknüpft und in § 1 Nr. 1 ASG-VO als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 14 a Abs. 3 ASG nur die Versicherung in solchen Einrichtungen definiert, die - u. a. - dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähren. Dabei ist folgendes unberücksichtigt geblieben: Randnummer 33 Gerade weil dies bei Unterstützungskassen nach deren historischer Ausformung nicht der Fall ist, vielmehr gegenüber Unterstützungskassen Rechtsansprüche und somit auch Anwartschaften im formalrechtlichen Sinne nicht entstehen können, bedurfte es der in § 1 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG getroffenen Gleichstellungsregelung, durch die, ebenso wie mit den weiteren Vorschriften der §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 2, 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG, materiell-rechtlich das Ziel verfolgt wird, den erdienten Teilbetrag unverfallbarer anwartschaftsgleicher Versorgungsrechte oder entstandene Versorgungsanrechte bei Unterstützungskassen in der gleichen Weise zu schützen wie bei anderen Durchführungsformen der betrieblichen Altersversorgung. Hieraus läßt sich entnehmen, daß der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung in seinen Willen aufgenommen, insbesondere die Begünstigten einer Unterstützungskasse rechtlich weitgehend den Anspruchsberechtigten einer Direktzusage des Arbeitgebers gleichgestellt hat (vgl. BVerfGE 74 S. 129, 153 sowie die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts mit Ausführungen zum Recht der Unterstützungskassen vom
  46. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - und vom
  47. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 65 S. 169 ff. und 68 S. 287 ff.). Randnummer 34 Dieser unmittelbar auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zurückwirkenden Rechtsentwicklung hätte sich der Verordnungsgeber des Jahres 1980 nicht mehr dadurch entziehen dürfen, daß er - wie bisher - als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 14 a Abs. 3 ASG nur die Versicherung in Einrichtungen im Sinne des BetrAVG bestimmte, die "dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähren", und auf diese Weise sämtliche Unterstützungskassen gezielt ausschloß. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt konnte, nachdem bereits das 1974 erlassene BetrAVG die betriebliche Altersversorgung - mit dem Ziel deren Verbesserung und unter ausdrücklicher Einbeziehung der Unterstützungskassen - im einzelnen geregelt hatte, kein durch verordnungsrechtliche Bestimmung auszuräumender Zweifel mehr daran bestehen, ob Unterstützungskassen als "betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung" (auch im Sinne des Arbeitsplatzschutzrechts) anzusehen sind oder nicht. Nur zu dem vorgenannten Zweck und nicht etwa zu einer gegenüber den materiell-rechtlichen Vorschriften des Zusatzversorgungsrechts sachlich einschränkenden Regelung ist der Verordnungsgeber aber durch § 14 a Abs. 6 ASG ermächtigt worden. Auch dies ergibt sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs der ursprünglichen Fassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes (a. a. O. S. 8 und 13 f.), wo nicht nur die Grundgedanken des - Gesetz gewordenen - Entwurfs erläutert sind: Randnummer 35 - Bei Einberufung zum Grundwehrdienst soll das Arbeitsverhältnis eines Wehrpflichtigen nicht gelöst werden, sondern während des Wehrdienstes ruhen. - Durch Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit soll der Wehrpflichtige in seiner Rechtsstellung als Arbeitnehmer so gestellt werden, wie wenn er nicht einberufen worden wäre. - Sonderbestimmungen für die gesetzliche Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung sollen gewährleisten, daß der Wehrpflichtige auch in dieser Hinsicht durch die Einberufung keine Nachteile erleidet. - Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung versichert sind, muß (ebenfalls, nämlich wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung) sichergestellt sein, daß die Versicherung während des Wehrdienstes fortbesteht. Die Beträge sollen vom Arbeitgeber weitergezahlt und ihm nach Ende des Wehrdienstes von der Bundeswehr erstattet werden. Für Pensionskassen sowie andere Einrichtungen und Formen der betrieblichen und überbetrieblichen Altersund Hinterbliebenenversorgung in der freien Wirtschaft soll dies entsprechend gelten. Randnummer 36 Vielmehr ist dort speziell zu § 5 (weitgehend inhaltsgleich mit dem hier anzuwendenden § 14 a) auch folgendes ausgeführt: Randnummer 37 - Die Vorschrift will sicherstellen, daß bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, die in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung versichert sind, die Versicherungsverhältnisse durch Einberufung nicht gelöst werden. - Da der Arbeitnehmer während des Wehrdienstes kein Entgelt erhält, ist es billig, daß die Versicherungsbeiträge - und zwar die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmeranteile - vom Bund übernommen werden. - Da eine laufende Beitragsentrichtung durch den Bund eine erhebliche Belastung der Verwaltung mit sich bringen würde ..., ist bestimmt, daß die Weiterzahlung der Beiträge dem Arbeitgeber obliegt. Nach Ende des Wehrdienstes werden ihm die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge von der Bundeswehr erstattet. - Es erscheint billig, die Regelung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst auch auf Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft anzuwenden, die einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung angehören. Die Vorschrift ist bewußt weit gefaßt, damit alle Einrichtungen und Formen der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt werden können. - Eine (weitere) Ermächtigung ist vorgesehen, um das Nähere hinsichtlich der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Verordnungswege regeln zu können. Die Einrichtungen und Formen der Altersversorgung in der freien Wirtschaft sind so vielgestaltig, dass die Grundsatzvorschrift des Abs. 3 möglicherweise durch weitere Einzelregelungen ausgefüllt werden muss. Insbesondere kann es zur Vermeidung von Zweifeln erforderlich werden, zu bestimmen, welche Einrichtungen als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung anzusehen sind. Randnummer 38 Diesem so verstandenen Zweck der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage wird § 1 Abs. 1 ASG-VO nicht gerecht, soweit dadurch Arbeitnehmer, die als Leistungsempfänger einer Unterstützungskasse in Betracht kommen, aus dem Anwendungsbereich des § 14 a Abs. 3 ASG und damit auch des Abs. 1 und 2 generell herausgenommen werden. In diesem Umfang ist die Vorschrift deshalb rechtsungültig und kann sie dem von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht entgegengehalten werden. Randnummer 39 Dieser Anspruch besteht auch für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes nur, soweit der Arbeitgeber gerade aufgrund des § 14 a Abs. 2 Satz 1 ASG zur Weiterentrichtung der Beiträge verpflichtet ist, während der Arbeitnehmer Wehrdienst leistet. Dies war in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zu § 5 Abs. 2 der ursprünglichen Fassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes anerkannt (Urteil vom
  48. November 1977 - VII C 29.76 -, Buchholz 448.4 § 5 ArbPlSchG Nr. 5: "Erstattungsfähig ist der Beitrag, den der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG weiterzuentrichten hat."; vgl. ferner BVerwGE 39 S. 143 ff. sowie Buchholz a. a. O. Nr. 4, 6 und 7) und gilt weiterhin. Randnummer 40 Die Klägerin war, da eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (nach dem vorstehend Ausgeführten einschließlich der Unterstützungskassen im Sinne des § 1 Abs. 4 BetrAVG) durch die Einberufung zum Grundwehrdienst nicht berührt wird (§ 14 a Abs. 1 Satz 1 ASG), kraft Gesetzes - nicht etwa nur kraft Satzung der Unterstützungskasse des DGB, die in § 12 Abs. 2 Satz 3 vielmehr eine Zahlungspflicht während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gerade ausschließt - zur Weiterentrichtung der auf die Person ihres Arbeitnehmers M. bezogenen Zuwendungen in Höhe von insgesamt 5.295,82 DM verpflichtet; diese auf § 14 a Abs. 3 ASG in Verbindung mit dem (sinngemäß geltenden) Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift beruhende Pflicht entfällt nicht im Hinblick darauf, daß die Mittel der Unterstützungskassen grundsätzlich ohne Zuwendungen der Arbeitnehmer aufgebracht werden und auch § 12 Abs. 4 der hier einschlägigen Satzung ausdrücklich vorschreibt, daß die Begünstigten zu Leistungen an den Verein nicht herangezogen werden dürfen. § 14 a Abs. 2 Satz 1 ASG setzt weder bei im öffentlichen Dienst noch bei außerhalb desselben beschäftigten Arbeitnehmern voraus, daß diese einen eigenen Anteil zur zusätzlichen Altersversorgung beizusteuern haben, sondern schreibt insoweit lediglich vor, daß der Arbeitgeber, w e n n ein Arbeitgeber- und ein Arbeitnehmeranteil aufzubringen sind, während des Wehrdienstes eines Arbeitnehmers auch dessen Anteil - im Sinne einer bloßen Vorleistungspflicht - weiterzuentrichten hat. Randnummer 41 Schließlich steht der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb in Frage, weil der Arbeitnehmer M. im Zeitpunkt der Ableistung seines Grundwehrdienstes - unstreitig - weder bereits 35 Jahre alt war noch die in § 1 Abs. 1 BetrAVG geregelten Voraussetzungen der Unverfallbarkeit erfüllte. Denn hierauf kommt es für die Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage nicht an. Diese lautet nicht, ob der wehrdienstleistende Arbeitnehmer bereits mindestens über eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft verfügt, sondern ob er - außer als Angehöriger einer Pensionskasse - "als Leistungsempfänger einer anderen Einrichtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung i n B e t r a c h t k o m m t " (§ 14 a Abs. 3 ASG). Schon in diesem Fall und nicht erst nach Eintritt der Unverfallbarkeit gilt die Pflicht zur Weiterentrichtung der Beiträge durch den Arbeitgeber und besteht - als deren unmittelbares Gegenstück - der gegen den Bund gerichtete Erstattungsanspruch. Mit ihrem Hinweis auf das Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Versorgung bzw. einer Versorgungsanwartschaft stellt die Beklagte lediglich - nach dem oben Ausgeführten erfolglos - in Frage, daß der zu einer Unterstützungskasse angemeldete Arbeitnehmer M. als Leistungsempfänger einer "anderen Einrichtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung" im spezifischen, durch § 1 Nr. 1 ASG-VO näher konkretisierten Sinne des § 14 a Abs. 3 ASG in Betracht komme. Das Arbeitsplatzschutzrecht will den zum Wehrdienst einberufenen Arbeitnehmer jedoch nicht lediglich vor dem Verlust bzw. einer Beeinträchtigung eines Versorgungsanspruchs oder einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft (oder gar nur einer mit eigenen Mitteln aufgebauten Zusatzversorgung) schützen, sondern ihn weitaus umfassender vor sämtlichen in bezug auf die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung denkbaren Nachteilen bewahren, die mit der Ableistung des Wehrdienstes etwa in Form des zeitlichen Hinausschiebens der Unverfallbarkeit oder der Kürzung der Versorgung nach Maßgabe der Wehrdienstdauer verbunden sein können. Auch dies folgt aus der bereits wiederholt zitierten Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (a. a. O. S. 8 und 13), in der es ausdrücklich heißt, Randnummer 42 - der Wehrpflichtige solle durch Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit in seiner Rechtsstellung als Arbeitnehmer so gestellt werden, wie wenn er nicht einberufen worden wäre, - § 5 Abs. 1 stelle einen weiteren Anwendungsfall des Grundgedankens des Gesetzes dar, dass dem Arbeitnehmer aus Anlass des Wehrdienstes kein Nachteil entstehen solle, - durch § 5 Abs. 2 solle der einberufene Arbeitnehmer auch hinsichtlich der mit einer entsprechenden Verbesserung der Versorgungsleistungen verbundenen, während des Wehrdienstes eintretenden Lohn- oder Gehaltserhöhungen so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er nicht zum Wehrdienst einberufen worden wäre - und es erscheine billig, die Regelung für Arbeitnehmer im öfftentlichen Dienst auch auf Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft anzuwenden, die einer betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung angehören. Randnummer 43 Nach allem ist die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen; danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025995

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