Beseitigung eines formell und materiell rechtswidrig unterhaltenen Tiergeheges für Schwarzwild in einem Landschaftsschutzgebiet Verfahrensgang vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof,
- Mai 1988, 2/V E 3006/87 nachgehend BVerwG,
- Juli 1992, 4 B 145/92, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, der als Rechtsnachfolger des am 23.06.1989 verstorbene Klägers W H den Prozeß als Hauptpartei übernommen hat, begehrt die Feststellung, daß die von ihm betriebene Freilandschweinehaltung nicht in einem naturschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Gehege erfolgt und auch landschaftsschutzrechtlich keiner Genehmigung bedarf. Gleichzeitig wendet er sich gegen die Anordnung der Beseitigung des Geheges und seiner baulichen Anlagen. Randnummer 2 Er betreibt auf dem Anwesen Dstraße in A-W die Gaststätte "Zum A", in der Wildgerichte als besondere Spezialität angeboten werden, sowie einen landwirtschaftlichen Betrieb mit etwa 15 ha Land, von dem ca. 3 bis 4 ha Eigenland sind. Das Anwesen liegt im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung für den Naturpark H-wald vom 11.12.1968 (StAnz. 1969, 82 f.) - LSchVO -. Das Anwesen besteht aus dem Flurstück, auf dem sich die Gaststätte nebst Wirtschaftsgebäuden befindet, und dem Flurstück, auf dem der Vater des Klägers ein Wildschweingehege eingerichtet hat. Nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers erfolgt die Wildschweinhaltung seit Anfang der fünfziger Jahre und beschränkte sich zunächst auf die nordöstliche Dreiecksspitze des Flurstücks. Im Jahre 1977 erweiterte der Vater des Klägers das Gehege auf das gesamte Flurstück. Die Einfriedigung des Geheges besteht überwiegend (etwa 3/4) aus 3-fach oder 2-fach an Metallpfosten befestigten Leitplanken, wie sie insbesondere an Straßen verwendet werden. Das Gehege wird durch einen etwa in der Mitte verlaufenden Knotengitterzaun geteilt. Es ist gewöhnlich mit fünf Bachen, einem Keiler und Frischlingen besetzt; im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch den Senat befanden sich dort 9 ältere Tiere und 25 Frischlinge. An der Nordostseite des Geheges befindet sich eine Betonplatte, die dem Schwarzwild als Futterplatz dient; ferner ist in dem Gehege noch eine Holzhütte vorhanden. Der mit Schwarzwild besetzte Gehegeteil hat eine Größe von etwa 1800 qm. Randnummer 3 Mit am 26.10.1987 eingegangenem Antrag begehrte der Vater des Klägers von dem Beklagten die Erteilung einer nachträglichen naturschutzrechtlichen Genehmigung für das Schwarzwildgehege. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29.09.1987 ab. Gleichzeitig forderte er den Vater des Klägers auf, das Schwarzwildgehege bis spätestens 31.01.1988 aufzulösen und dabei das Schwarzwild zu entfernen und die baulichen Anlagen zu beseitigen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 26.10.1987 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.1987 zurück. Randnummer 4 Am 04.12.1987 hat der Vater des Klägers bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinem Eigentums- und Besitzrecht sowie der ungehinderten Ausübung seines eingerichteten Gewerbebetriebes. Eine Genehmigung für das seit etwa 40 Jahren betriebene Schwarzwildgehege sei deshalb nicht eingeholt worden, weil vor Inkrafttreten des Hessischen Naturschutzgesetzes eine derartige Genehmigung nicht erforderlich gewesen sei. Das bestehende Gehege gewährleiste eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere. Der Naturhaushalt und das Landschaftsbild würden nicht beeinträchtigt und der Zugang zur freien Landschaft werde nicht eingeschränkt. Bei dem von ihm gehaltenen Schwarzwild handele es sich um domestizierte Tiere, die sich von in freier Wildbahn geborenen und aufgewachsenen Tieren deutlich unterschieden. Die Tiere hätten den natürlichen Freiheits- und Fluchtdrang ebenso abgelegt wie ihre Scheu vor dem sie beobachtenden Menschen. Aus diesem Grund könnten nur eingeschränkte Anforderungen an die Art und Weise der Tierhaltung gestellt werden. Daß Schwarzwild die Böden aufwühle, zertrampele und zerstöre, sei eine natürliche Folge. In dieser Folge dokumentiere sich weder artwidriges noch abartiges Verhalten der Tiere. Die Anforderungen an Trockenzonen dürften nicht überspannt werden. Sie würden hier durch die Schutzhütte gewährleistet. Das Gehege sei mit 3.500 qm ausreichend groß, die von dem Beklagten geforderte Mindestgröße für ein Tiergehege von 10.000 qm sei nicht erforderlich. Eine Beeinträchtigung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sei nicht gegeben. Das mit der Nahrungsaufnahme verbundene Aufwühlen des Bodens sei eine natürliche Folge des Verhaltens dieser Tiere. Gehege und Schutzhütte fügten sich optisch gut in Landschaft und Vegetation ein. Aufgrund der etwa seit 40 Jahren betriebenen Schwarzwildhaltung sei die Befugnis des Beklagten zum Erlaß einer Beseitigungsverfügung auf jeden Fall verwirkt. Randnummer 5 Der Vater des Klägers hat beantragt, Randnummer 6 den Bescheid des Beklagten vom
- September 1987 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom
- November 1987 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die für den Betrieb des Schwarzwildgeheges notwendigen Genehmigungen zu erteilen. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 7 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ausgeführt, das von dem Vater des Klägers errichtete und betriebene Schwarzwildgehege sei ein genehmigungspflichtiges, jedoch nicht genehmigungsfähiges Tiergehege im Sinne des § 29 Abs. 1 HeNatG. Nach § 46 HeNatG fände die vorgenannte Bestimmung hier Anwendung, obwohl das Tiergehege bereits vor Inkrafttreten des HeNatG errichtet worden sei. Auch nach § 3 der Landschaftsschutzverordnung "Naturpark H-wald" sei das Tiergehege nicht zulässig. Bei dem von dem Vater des Klägers gehaltenen Schwarzwild handele es sich nicht um domestizierte Tiere. Davon könne bei Schwarzwild selbst in 30 bis 40 Generationen keine Rede sein. Der Beklagte hat weiter seine Auffassung bekräftigt, daß in dem Gehege eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung von Schwarzwild nicht gewährleistet sei. Es fehle an Trockenzonen außerhalb des Stalles, Sichtschutzzonen und Grünlandflächen, und das Gehege sei mit einer Größe von 0,35 ha zu klein. Der Naturhaushalt sei beeinträchtigt, da die Bodenvegetation innerhalb des Geheges völlig zerstört sei. Das Gehege stelle ferner gegenüber den Grünflächen einen Fremdkörper und damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar. Die zerstörte Bodenstruktur innerhalb des Geheges stelle auch eine Naturschädigung dar. Das als Vergleichsfall benannte Kieswerk sei mit dem Gehege einmal nicht vergleichbar und zum anderen auch genehmigt. Anderen Gehegen würde nachgegangen, sobald die Behörde hiervon Kenntnis erlange. Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes greife hier nicht ein, weil das Gehege rechtswidrig errichtet worden sei und rechtswidrig betrieben werde. Randnummer 10 Durch Urteil vom 20.05.1988 hat das Verwaltungsgericht die Vollstreckungsandrohung im Bescheid des Beklagten vom 20.09.1987 aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe die begehrte Erteilung der nachträglichen Genehmigung für das Tiergehege zu Recht versagt. Das in seiner jetzigen Form um 1977 errichtete Gehege sei ein genehmigungspflichtiges Tiergehege im Sinne des § 29 Abs. 1 HeNatG. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung lägen nicht vor. Durch das betriebene Tiergehege würden der Naturhaushalt und das Landschaftsbild beeinträchtigt, denn der Boden des Geheges sei vollständig zerwühlt. Aus diesem Grunde dürfe auch die nach § 3 Abs. 3 LSchVO erforderliche landschaftsschutzrechtliche Genehmigung für das Tiergehege nicht erteilt werden. Der Vater des Klägers könne sich nicht auf die naturschutzrechtliche Landwirtschaftsklausel berufen, weil diese nur für die unmittelbare großflächige Bodennutzung unter Ausschluß jeglicher Bebauung gelte. Die Androhung des Zwangsgeldes sei rechtswidrig, denn sie habe erst für einen Zeitpunkt nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Grundverfügung erfolgen dürfen. Randnummer 11 Gegen das ihm am 30.05.1988 zugestellte Urteil hat der Vater des Klägers am 30.06.1988 Berufung eingelegt. Nachdem die Erbin des verstorbenen Wilhelm Hartmann, Frau M H, das Anwesen auf ihren Sohn U H übertragen hat, hat dieser als Rechtsnachfolger mit Zustimmung des Beklagten den Rechtsstreit als Hauptpartei übernommen. Er ist der Auffassung, die von dem Beklagten angeordnete Beseitigung des Schwarzwildgeheges finde im Gesetz keine Grundlage. Die Beseitigung eines Geheges sei tatsächlich nicht möglich. Sie bedeute eine unzulässige generelle Untersagung der haltung von Schwarzwild und verstoße damit gegen Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG. Aufgrund der von ihm in erheblichem Umfang betriebenen Landwirtschaft komme ihm die naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Landwirtschaftsklausel zugute. Im Rahmen der landwirtschaftlichen Betätigung werde auf dem Anwesen seit über 30 Jahren Schwarzwild gehalten. Eine über den landwirtschaftlichen Rahmen hinausgehende Tierhaltung finde nicht statt, so daß auch kein Tiergehege im Sinne des § 29 HeNatG vorliege. Er halte vielmehr domestiziertes Schwarzwild, wofür keine Erlaubnis erforderlich sei. Es handele sich jetzt nicht mehr um Schwarzwild und damit um Tiere wildlebender Art, sondern um eine Schweinerasse, die durch Kreuzung zwischen dem Eber eines Hausschweins und der Bache eines Wildschweins entstanden sei. Diese neue Schweinerasse zeichne sich beispielsweise durch eine andersartige Haarbildung, durch eine andere Körperstatur und eine völlig abweichende Bildung der Fleischansätze aus. Die Borstenstruktur sei derjenigen von Hausschweinen angenähert. Hinsichtlich der Körperstatur fehle den Tieren der hohe Widerrist und der flach abfallende Rücken als typisches Schwarzwildmerkmal ebenso, wie dies hinsichtlich des gerade auslaufenden Pürzels oder der Größe der Teller der Fall sei. Auch würden die Tiere eine erheblich größere Körperlänge und damit eine andersartige Schinkenbildung besitzen, die derjenigen von Hausschweinen entspreche. Die gemischte Schweinehaltung werde nicht hobbymäßig, sondern im Rahmen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Tierhaltung betrieben. Hierzu gehörten neben den Schweinen auch Rinder, Hühner, Puten, Enten und Gänse. Auf hinzugepachteten Flächen betreibe er darüber hinaus Landwirtschaft verschiedenster Art und führe zusätzlich im Lohn für andere Landwirte landwirtschaftliche Arbeiten aus. Er betätige sich damit als Haupterwerbslandwirt und genieße in dieser Eigenschaft die Privilegien, die die natur- und landschaftsschutzrechtlichen Landwirtschaftsklauseln gewährten. Bei den beanstandeten Bauten handele es sich um genehmigungs- und anzeigefreie Bauten, denen das Landwirtschaftsprivileg des § 89 Abs. 1 Ziff. 1 und 14 HBO zugute komme. Dies gelte gemäß § 89 Abs. 1 Ziff. 6 HBO auch für die Einfriedigung. Randnummer 12 Zur Frage der Beeinträchtigung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes durch das Gehege wiederholt und vertieft der Kläger das bisherige Vorbringen. Weiter führt er aus, die Beseitigungsverfügung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn dem Beklagten hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden, das Gehege mit dem Tierbestand zu erhalten, zumal eine Vergrößerung des Geländes ohne weiteres möglich sei. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom
- Mai 1988 - 2/V E 3006/87 - festzustellen, daß es sich bei dem hier streitigen Gehege nicht um ein genehmigungspflichtiges Tiergehege im Sinne des § 29 Hessisches Naturschutzgesetz oder ein landschaftsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Vorhaben handelt, hilfsweise, den Bescheid des Beklagten vom
- September 1987 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom
- November 1987 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die für den Betrieb des Schwarzwildgeheges erforderliche naturschutzrechtliche und landschaftsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, der Kläger könne sich nicht auf die Landwirtschaftsklausel berufen, weil eine Schwarzwildhaltung ohne Einzäunung nicht möglich sei. Die Schwarzwildhaltung werde von der Bevorrechtigung landwirtschaftlicher Bodennutzung nicht erfaßt. Nicht nur reinrassiges Schwarzwild, sondern auch Einkreuzungen würden von dem in § 29 HeNatG verwendeten Begriff "wildlebender Art" erfaßt. Es komme dabei im wesentlichen auf das Erscheinungsbild an. Im vorliegenden Fall zeigten die von dem Kläger gehaltenen Tiere das Erscheinungsbild von Wildschweinen und nicht das von Hausschweinen. Randnummer 18 Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom
- März 1992 das Tiergehege des Klägers in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Randnummer 19 Die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung ist zulässig. Randnummer 21 Der Kläger hat gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Zustimmung des Beklagten den Prozeß als Rechtsnachfolger von Frau Maria Hartmann, die das Anwesen als Erbin des bisherigen Klägers an ihn veräußert hat, als Hauptpartei übernommen. Randnummer 22 Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 23 Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger möchte gegenüber der verneinenden Auffassung des Beklagten festgestellt wissen, daß die von ihm betriebene Freilandschweinehaltung nicht in einem natur- oder landschaftsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Gehege erfolgt, während der Beklagte die Auffassung vertritt, der Kläger betreibe ein genehmigungspflichtiges Tiergehege für Schwarzwild. Damit ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO gegeben, weil die Anwendung des HENatG und der Landschaftsschutzverordnung "Naturpark Habichtswald" auf die Anlage des Klägers streitig ist. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, denn wenn die von ihm betriebene Schweinehaltung nicht in einer naturschutz- oder landschaftsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage betrieben wird, darf von ihm auf der Grundlage dieser Vorschriften nicht die Beseitigung der Anlage verlangt werden. Randnummer 24 Auf einen - von ihm nur hilfsweise gestellten - Verpflichtungsantrag kann der Kläger nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO verwiesen werden, weil er die von ihm ausgeübte Nutzung als erlaubnisfrei ansieht und daher in erster Linie keine Genehmigung begehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1972, BVerwGE 39, 247 <249>; Urteil vom 26.06.1974, DVBl. 1974, 681; Kopp, VwGO,
- Aufl., § 43 Rdnr. 29). Randnummer 25 Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Randnummer 26 Auf die von dem Kläger betriebene Anlage, die - wie noch ausgeführt wird - als Tiergehege i.S.d. § 29 HENatG anzusehen ist, findet das Hessische Naturschutzgesetz Anwendung. Für die rechtliche Beurteilung des Geheges ist das Jahr 1977 von Bedeutung, in dem das Gehege von dem Vater des Klägers auf das gesamte Flurstück ausgedehnt worden und damit insgesamt eine neue Anlage geschaffen worden ist. Zu diesem Zeitpunkt galt zwar das nach § 51 HENatG am 01.01.1981 in Kraft getretene Hessische Naturschutzgesetz noch nicht, dennoch findet es auf das Gehege des Klägers Anwendung. Ist eine bauliche Anlage im Außenbereich vor Inkrafttreten des Hessischen Naturschutzgesetzes formell illegal errichtet worden, ist die darauf aufbauende und nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fortwirkende illegale Nutzung ein noch nicht abgeschlossener Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 HENatG (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 27.04.1984, HessVGRspr. 1985, 33 <34>). Entsprechendes gilt auch für Tiergehege, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des HENatG formell und materiell illegal bestanden. § 46 Abs. 2 Satz 1 HENatG verpflichtet die obere Naturschutzbehörde bei Tiergehegen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen, zur Anordnung von Maßnahmen, die zur Erfüllung der in § 29 Abs. 2 genannten Anforderungen notwendig sind und nach § 46 Abs. 2 Satz 2 HENatG zur Anordnung der Beseitigung des Tiergeheges, wenn die Erfüllung der in § 29 Abs. 2 genannten Anforderungen nicht möglich ist. § 46 Abs. 2 HENatG geht davon aus, daß es sich um ein rechtmäßig betriebenes Gehege handelt. Formell und materiell vor dem Inkrafttreten des HENatG illegal betriebene Tiergehege sind von der Genehmigungspflicht des § 29 Abs. 2 HENatG nicht ausgenommen. Wie noch ausgeführt wird, handelt es sich hier um eine zumindest formell und materiell landschaftsschutzrechtswidrige Anlage. Randnummer 27 Soweit der Kläger geltend macht, einer Genehmigung der Anlage nach § 29 HeNatG bedürfe es schon deshalb nicht, weil er darin Landwirtschaft betreibe und daher für sich die Landwirtschaftsklausel des § 5 Abs. 3 HeNatG in Anspruch nehmen könne, kann er damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Tiergeheges im Sinne der vorgenannten Bestimmung "unabhängig von ihrer Zweckbestimmung im übrigen", d. h. auch von der Zweckbestimmung Landwirtschaft, festgelegt sind. Landwirtschaft im Rahmen eines genehmigungspflichtigen Tiergeheges ist daher nicht ausgeschlossen, sondern stellt eine mögliche Zweckbestimmung des Tiergeheges dar (vgl. Kolodziejcok/Recken, BNatG, Stand: 1991, § 24 Rdnr. 4). Randnummer 28 Die Anlage für die Freilandschweinehaltung stellt ein genehmigungspflichtiges Tiergehege i.S.d. § 29 Abs. 2 HENatG dar. Die naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 29 Abs. 2 HENatG ist eine selbständige Genehmigung, die - anders als die nach § 6 HENatG für Eingriffe erforderliche Genehmigung in Natur- und Landschaft - nicht durch eine in anderen Rechtsvorschriften vorgesehene Genehmigung oder sonstige Zustimmung ersetzt wird. § 29 Abs. 1 Satz 1 HENatG stellt allein darauf ab, ob es sich bei den im Gehege gehaltenen Tieren um Tiere wildlebender Art handelt. Die Regelung beruht u. a. darauf, daß durch das Anwachsen von Safari-, Vogel-, Wildparks oder privaten Tiergehegen Gefahren für Natur und Landschaft, deren Artenvielfalt sowie für Wohlbefinden und Bestand der gehaltenen Tiere besteht (vgl. Kolodziejcok-Recken, a.a.O., § 24 Rdnr. 1). Schwarzwild gehört zu den Tieren wildlebender Art, wobei es rechtlich unerheblich ist, ob die Tiere gezüchtet werden oder nicht. Es kommt daher entgegen der Auffassung des Klägers rechtlich nicht darauf an, ob das von ihm gehaltene Schwarzwild aufgrund der bereits 40 Jahre währenden Haltung zwischenzeitlich domestiziert worden ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, wogegen allerdings die von dem Beklagten vorgetragenen gewichtigen Einwände sprechen, änderte es nichts daran, daß es sich bei Schwarzwild um Tiere wildlebender Art handelt. Randnummer 29 Mit seinem Vorbringen, durch die von ihm vorgenommene Kreuzung zwischen einem Hausschweineber und einer Wildschweinbache sei eine Schweinerasse entstanden, die nicht mehr den Charakter von Tieren wildlebender Art aufweise, kann der Kläger keinen Erfolg haben. Dieses Vorbringen ist bereits deshalb rechtlich unerheblich, weil es nach dem eigenen Vorbringen des Klägers anläßlich der Ortsbesichtigung nur einen Teil der Tiere betrifft, den anderen Teil der Tiere jedoch nicht erfaßt. Bezüglich der nach dem Vorbringen des Klägers eingekreuzten Tiere weist der Senat darauf hin, daß es für die Beantwortung der Frage, ob ein Tier wildlebender Art durch Kreuzung mit einem Haustier die Charaktereigenschaft "wildlebender Art" verloren hat, auf das äußere Erscheinungsbild des Tieres ankommt. Wie der Senat bei seiner Augenscheinseinnahme feststellen konnte, zeigen die von dem Kläger als gekreuzte Tiere bezeichneten Tiere das typische Erscheinungsbild von Schwarzwild. Dies ergibt sich daraus, daß sie das für Schwarzwild markante, dunkle Borstenkleid tragen und einen langen rüsselartigen Kopf haben. Die von dem Kläger aufgezählten Unterscheidungsmerkmale wie fehlender hoher Widerrist und flach abfallender Rücken sowie bezüglich des Pürzels und Tellers vermögen an dem typischen Erscheinungsbild dieser Tiere als Schwarzwild nichts zu ändern. Randnummer 30 Das Feststellungsbegehren ist auch unbegründet, soweit es die Feststellung betrifft, das Gehege bedürfe keiner landschaftsschutzrechtlichen Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde. Das Tiergehege ist ein Bauwerk i.S.d. § 3 Abs. 3 a LSchVO, dessen Errichtung der vorherigen Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde bedarf. Es fällt nicht unter die Landwirtschaftsklausel des § 6 Abs. 1 LSchVO, denn die Errichtung eines Tiergeheges für Wildschweine stellt keine Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Fläche dar und ist wegen der damit verbundenen Zerstörung der Geländeoberfläche mit einer herkömmlichen Weidewirtschaft nicht vergleichbar. Randnummer 31 Auch der Hilfsantrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der für das Schwarzwildgehege erforderlichen naturschutzrechtlichen Genehmigung und landschaftsschutzrechtlichen Zustimmung ist nicht begründet. Das von dem Kläger gehaltene Schwarzwild ist nicht artgemäß und verhaltensgerecht untergebracht ( § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HENatG ). Eine artgemäße Unterbringung ist gegeben, wenn sie den besonderen Lebensbedürfnissen der jeweiligen Art entspricht. Die Tiere müssen die Möglichkeit erhalten, auf der Gehegefläche entsprechend ihren Bedürfnissen beispielsweise zu laufen, zu klettern, zu fliehen oder sich zu verbergen. Das den gehaltenen Tieren zur Verfügung gestellte Gehege muß dem Lebensraum der freilebenden Tiere vergleichbar sein. Bei der Haltung von Schwarzwild sind Größe und Ausstattung eines Geheges von entscheidender Bedeutung. Nach dem von dem Beklagten vorgelegten Gutachten über die Haltung von Schwarzwild in Gehegen von Dr. J. Esser, Thiel, 1984, das im Auftrag des Landesamtes für Naturschutz und Landschaftspflege Schleswig-Holstein erstattet worden ist, muß eine Mindestfläche von 5000 qm pro adultes Tier (zwei-jährig) gefordert werden. Weist das örtliche Gelände Besonderheiten auf wie Staunässe und Schwere, nur langsam trocknende Böden, ist eine höhere Mindestfläche geboten, weil ab dieser Fläche Schäden an Bodenvegetation, Baumbestand und Boden vermieden werden können und die Strukturelemente des natürlichen Lebensraums des Schwarzwildes wie dichte Vegetationszonen zur Ruhe, Suhlen, lockeres Erdreich zur Nahrungssuche erhalten bleiben, ohne daß der Auslauf der Tiere übermäßig eingeschränkt wird. Bei einem Mindestbesatz von vier adulten Tieren, der bei dem im hohen Maß soziallebenden Schwarzwild erforderlich ist, ergibt dies eine Mindestgröße von 2 ha. Randnummer 32 Der Senat braucht im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob er die in dem vorgenannten Gutachten geforderten Mindestgrößen für Schwarzwildgehege, die das Gehege des Klägers bei weitem nicht aufweist, für zutreffend erachtet. Ist nämlich die Bodenvegetation in einem Schwarzwildgehege völlig zerwühlt und zeigt sich bei nassem Wetter überwiegend tiefgründiger Boden, so sind dies deutliche Anzeichen für eine Überbesetzung des Geheges. Eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere ist dann nicht mehr gewährleistet. So liegt es hier. Wie bereits der Berichterstatter des ersten Rechtszugs bei seiner Ortsbesichtigung am 30.03.1988 festgestellt hat, ist in dem vollständig umgebrochenen Gehege kein grüner Halm zu sehen und eine völlige Zerstörung der Bodenvegetation verursacht worden. Diese Feststellung sowie darüber hinaus die Feststellung eines überwiegend tiefgründigen Bodens, in den die Tiere erheblich einsanken, hat der Senat bei seiner Augenscheinseinnahme ebenfalls getroffen. Randnummer 33 Einer Genehmigung des Geheges steht auch § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HENatG entgegen, denn durch die Anlage des Klägers wird der Naturhaushalt nachhaltig beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung des Naturhaushalts liegt vor, wenn durch einen Eingriff die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verändert wird ( § 5 Abs. 1 HENatG ). Sowohl das Gehege als bauliche Anlage als auch seine Nutzung stellen Eingriffe im Sinne der vorgenannten Bestimmung dar. Diese Eingriffe sind nicht genehmigungsfähig. Zwar ist ein Eingriff nach § 6 Abs. 2 Satz 2 HENatG im notwendigen Umfang zu genehmigen, soweit im Einzelfall aus Gründen des Gemeinwohls andere Anforderungen an Natur und Landschaft den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege überzuordnen sind. Diese Vorschrift kann der Kläger jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen. Auch wenn der Kläger als Vollerwerbslandwirt die Schwarzwildhaltung zum Zwecke der Fleischgewinnung als Tätigkeit im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes vornimmt und an eine derartige privilegierte landwirtschaftliche Tätigkeit aus Gründen des Gemeinwohls andere Anforderungen an Natur und Landschaft zu stellen sind, so darf dies nicht dazu führen, daß ein unter Landschaftsschutz stehender geschützter Landschaftsteil, in dem grundsätzlich derartige Anlagen nicht errichtet werden sollen (vgl. Bernatzky-Böhm, BNatG, Stand: Februar 1989, § 24 Rdnr. 5), völlig zerstört wird. In einem solchen Fall ist der Eingriff nicht genehmigungsfähig. Soweit der Kläger vorträgt, das Zerwühlen des Gehegebodens durch die Wildschweine führe nicht zu einer Geländezerstörung, sondern stelle sich als natürliche Folge der Nahrungssuche dar, übersieht er, daß dies in freier Natur wegen des größeren Einstandes der Tiere und der dadurch bedingten Regenerationsmöglichkeit des Bodens nicht der Fall ist. Randnummer 34 Schließlich beeinträchtigt das Tiergehege auch das Landschaftsbild. Der Senat ist der Auffassung, daß die Einfriedigung des Geheges mittels Leitplanken sowie der teilweise tiefgründige boden des Geheges nicht nur das Landschaftsbild beeinträchtigen, sondern daß dies eine Verunstaltung darstellt. Er hat bei der Augenscheinseinnahme den Eindruck gewonnen, daß die gesamte Anlage von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend oder Unlust erregend empfunden wird. Randnummer 35 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 LSchVO ist die Zulassung zu versagen, wenn auch durch Auflagen oder Bedingungen nicht vermieden werden kann, daß das Vorhaben die Natur schädigt, den Naturgenuß beeinträchtigt oder das Landschaftsbild verunstaltet. Da die vom Kläger betriebene Wildschweinhaltung zu einer völligen Zerstörung des Geländes innerhalb des Geheges geführt hat, liegt eine Naturschädigung vor, die durch Auflagen oder Bedingungen nicht vermieden werden kann. Wie oben bereits ausgeführt, verunstaltet das Gehege auch das Landschaftsbild. Damit liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zustimmung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 LSchVO nicht vor. Auch eine Zustimmung nach § 4 Abs. 2 Satz 4 LSchVO kommt nicht in Betracht. Danach kann die Zustimmung auch erteilt werden, wenn das Vorhaben im überwiegenden öffentlichen Interesse durchgeführt werden soll. Auch wenn der Kläger Vollerwerbslandwirt ist und die Schwarzwildhaltung nicht hobbymäßig betreibt und an der Ausübung ordnungsgemäßer Landwirtschaft auch ein gewisses öffentliches Interesse im Sinne der vorgenannten Vorschrift besteht, so erfolgt die Schwarzwildhaltung dennoch nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse, sondern im überwiegenden privaten Interesse des Klägers. Bei dieser Sachlage kommt eine landschaftsschutzrechtliche Zustimmung nicht in Betracht. Randnummer 36 Auch soweit sich der Kläger gegen die Aufhebung der Beseitigungsanordnung wendet, kann er keinen Erfolg haben. Für diese Maßnahme kann sich der Beklagte auf die naturschutzrechtliche Generalklausel des § 30 Abs. 1 HENatG stützen. Zu Unrecht rügt der Kläger, die Forderung des Beklagten, das Gehege zu beseitigen, ziele auf etwas tatsächlich Unmögliches. Was der Beklagte von dem Kläger verlangt, kommt in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, nämlich die baulichen Anlagen zu beseitigen und das Schwarzwild zu entfernen (S. 4 oben der Verfügung). Randnummer 37 Der Kläger kann sich gegenüber der Anordnung der Beseitigung nicht auf einen Bestandsschutz für das Tiergehege berufen. Unter (passivem) Bestandsschutz ist das Recht des Bauherrn zu verstehen, sein einmal legal errichtetes Bauwerk, so wie es ausgeführt ist, zu nutzen, auch wenn die inzwischen geänderten (baurechtlichen) Vorschriften nunmehr entgegenstehen. Voraussetzung dafür ist, daß das Bauwerk zu einem früheren Zeitpunkt genehmigt wurde (formelle Legalität) oder zu irgendeinem Zeitpunkt dem geltenden Recht entsprach (materielle Legalität). Der Bestandsschutz gewährleistet dann das Recht, das errichtete Bauwerk entsprechend der früheren Genehmigung oder der Rechtslage weiter zu nutzen, obwohl es heute nicht mehr genehmigungsfähig ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Tiergehege war und ist formell und materiell rechtswidrig. Die vorherige Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde zu dem Gehege nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 a LSchVO liegt nicht vor. Der Kläger hatte auf eine derartige Zustimmung, wie oben ausgeführt, keinen Anspruch. Randnummer 38 Die Anordnung des Beklagten verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. Auf diese Vorschriften kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil das Gehege illegal errichtet worden ist und von ihm nunmehr illegal weiter betrieben wird. Grundrechtlicher Schutz wird jedoch nur für rechtmäßige Maßnahmen gewährt. Randnummer 39 Die Anordnung der Beseitigung des Geheges verletzt schließlich auch nicht den vom Kläger gerügten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein milderes Mittel als die von dem Beklagten getroffene Maßnahme ist zur Abwehr der eingetretenen Naturschädigung nicht ersichtlich. Die Verfügung verstößt darüber hinaus auch weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch hat der Beklagte durch die lange Dauer des Gehegebetriebes seine Befugnis verwirkt, von dem Kläger die Beseitigung naturschutz- und landschaftsschutzwidriger Zustände zu verlangen. Die Befugnis und Verpflichtung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden, zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften belastende Verwaltungsakte zu erlassen und durchzusetzen, kann nicht verjähren oder durch Untätigkeit verwirkt werden (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 12.07.1985, BRS 44 Nr. 198). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026002