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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen BPV TK 2814/91 Beschluss Dienstvereinbarung über Luftgeschwindigkeit a

Dienstvereinbarung über Luftgeschwindigkeit am Arbeitsplatz - Wegfall der Geschäftsgrundlage Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. November 1991, VI/V K 5003/91 Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um Nachwirkungen einer Dienstvereinbarung. Randnummer 2 Zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten wurde am 7.1.1986 eine Dienstvereinbarung über die Grundzüge zur Gestaltung der Arbeitsplätze bei der Bank im Hochhaus und im Neubau in abgeschlossen (Bl. 12 ff. d.A.). Gemäß § 4 Abs. 1 der Dienstvereinbarung war Randnummer 3 "bei der Aufstellung von Büromöbeln ... in den Büroräumen der Bank ein Abstand von 0,60 m zwischen den Induktionsgeräten und den Möbeln einzuhalten. Bis zur Umrüstung der Klimaanlage im Hochhaus gilt dort ein Mindestabstand von 1,0 m." Randnummer 4 § 5 Abs. 7 der Dienstvereinbarung lautete: Randnummer 5 "Die Luftgeschwindigkeit darf am Arbeitsplatz 0,10 m je Sekunde nicht übersteigen." Randnummer 6 In § 10 Abs. 1 dieser Dienstvereinbarung war folgendes festgelegt: Randnummer 7 "Diese Dienstvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31.12.
  2. Nach Ablauf der Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird." Randnummer 8 Der Beteiligte kündigte die Dienstvereinbarung mit Schreiben vom 3.6.1988 zum 31.12.1988 (Bl. 18 d.A.). Randnummer 9 Die Klimatisierung im Hochhaus wird über Zentral-Klimageräte vorgenommen; die Sekundärluft wird über Induktionsgeräte in den Büroräumen kälte- und heizungsseitig nachbehandelt. Es stehen 8 Klimageräte, die je 10 Halbgeschosse versorgen, zur Verfügung. Diese Geräte stammen aus dem Jahr
  3. In den Jahren 1987 bis 1989 wurden sie saniert und den veränderten Verhältnissen angepaßt. Eine Luftgeschwindigkeit von 0,10 m je Sekunde wurde dabei allerdings nicht erreicht. Randnummer 10 Zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten kam es in der Vergangenheit wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten über die Klimaverhältnisse, insbesondere über die Abstände der Büromöbel zu den Induktionsgeräten. Ein Einigungsstellenbeschluß vom 23.10.1987, wonach § 5 Abs. 7 dahingehend abgeändert wird, daß die Luftgeschwindigkeit am Arbeitsplatz im allgemeinen den Wert von 0,175 m in der Sekunde nicht übersteigen darf, wurde durch Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 11.2.1988 - I/V K 3389/87 - für unwirksam erklärt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die hiergegen erhobene Beschwerde des Beteiligten als unbegründet zurück. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde blieb vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls erfolglos. Randnummer 11 Der Beteiligte teilte dem Antragsteller am 25.9.1990 mit, daß in der Abteilung Personalplanung/Betreuung im
  4. OG Süd des Hochhauses verschiedene Arbeitsplätze geändert würden (Bl. 19 d.A.). Der Antragsteller lehnte dieses Vorhaben am 16.10.1990 ab (Bl. 21 a d. A.). Des weiteren plante der Beteiligte Arbeitsplatzumstellungen innerhalb des Finanzbereichs in den Etagen
  5. OG S + N und
  6. OG S + N (vgl. Lageplan, Bl. 23 d.A.). Der Antragsteller widersprach mit Schreiben vom 15.11.1990 auch hier (Bl. 24 d.A.). Schließlich ordnete der Beteiligte weitere Umzüge am
  7. und 23.11.1990 nach/innerhalb EG Mitte,
  8. OG Nord und
  9. OG Nord an (Bl. 26 d.A.). Der Antragsteller widersprach am 23.11.1990 (Bl. 28 d.A.). Zur Begründung wurde in den vorgenannten Ablehnungsschreiben jeweils darauf hingewiesen, daß das Mobiliar in nur 60 cm Entfernung von den Induktionsgeräten aufgestellt werde und dies gegen die Dienstvereinbarung Arbeitsplatzgestaltung verstoße. Eine ausreichende Klimatisierung der Arbeitsplätze sei nur dann zu erreichen, wenn das Mobiliar mindestens 1,0 m von den Induktionsgeräten entfernt stehe. Randnummer 12 Der Antragsteller hat am 28.3.1991 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat vorgetragen: Es müsse bei allen Maßnahmen ein Abstand von 1,00 m zwischen den Büromöbeln und den Induktionsgeräten der Klimaanlage eingehalten werden, weil die Klimaanlage nicht im Sinne der Dienstvereinbarung vom 7.1.1986 umgerüstet worden sei und die Dienstvereinbarung auch nach der Kündigung nachwirke. Jedenfalls werde er - auch wenn die Dienstvereinbarung nicht nachwirken sollte - in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt, da die Arbeitsplatzgestaltung trotz Ablehnung durchgeführt worden sie. Es seien nicht einmal ordnungsgemäße Zustimmungsanträge vorgelegt worden. Randnummer 13 Der Antragsteller hat beantragt, Randnummer 14 festzustellen, daß die "Abänderung von verschiedenen Arbeitsplätzen Abteilung Personalplanung/Betreuung
  10. OG Süd" gemäß Mitteilung vom 25.9.1990; die "Arbeitsplatz-Umstellungen innerhalb des Finanzbereichs in den Etagen
  11. OG S + N und
  12. OG S + N" gemäß Mitteilung vom 8.11.1990; "verschiedene Umzüge am
  13. + 23.11.1990 nach/innerhalb EG Mitte,
  14. OG Nord und
  15. OG Nord gemäß Mitteilung vom 14.11.1990" die Dienstvereinbarung vom 7.1.1986 verletzten; hilfsweise festzustellen, daß die "Abänderung von verschiedenen Arbeitsplätzen Abteilung Personalplanung/Betreuung
  16. OG Süd" gemäß Mitteilung vom 25.9.1990; die "Arbeitsplatz-Umstellungen innerhalb des Finanzbereichs in den Etagen
  17. OG S + N und
  18. OG S + N" gemäß Mitteilung vom 8.11.1990; "verschiedene Umzüge am
  19. + 23.11.1990 nach/innerhalb EG Mitte,
  20. OG Nord und
  21. OG Nord gemäß Mitteilung vom 14.11.1990" das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Ziffer 16 BPersVG verletzen. Randnummer 15 Der Beteiligte hat beantragt, Randnummer 16 die Anträge abzulehnen. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - hat mit Beschluß vom 19.11.1991 dem Hauptantrag stattgegeben und ausgeführt: Randnummer 18 Der Hauptantrag falle als Streitigkeit über die Auslegung einer Dienstvereinbarung unter § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Die Vorschrift des § 83 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG sei nicht heranzuziehen, weil von ihr nur solche Streitigkeiten erfaßt würden, die über das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen entstanden seien. Allerdings sei die Dienstvereinbarung vom 7.1.1986 durch Kündigung des Beteiligten am 31.12.1988 abgelaufen. Dienstvereinbarungen wirkten im Gegensatz zu Betriebsvereinbarungen auch nicht regelmäßig weiter, da das Bundespersonalvertretungsgesetz eine dem § 77 Abs. 6 BetrVG entsprechende Regelung nicht enthalte. In § 10 der Dienstvereinbarung sei jedoch eine Nachwirkung ausdrücklich vereinbart, so daß der Inhalt der Dienstvereinbarung und nicht das Bestehen der Dienstvereinbarung selbst im Streit sei. Randnummer 19 Die vom Antragsteller gerügten Maßnahmen verstießen gegen die Dienstvereinbarung vom 7.1.
  22. Die im Antrag angesprochenen Änderungen verschiedener Arbeitsplätze hielten sich nicht im Rahmen der weiter geltenden Dienstvereinbarung, weil die vorgesehenen Abstände zu den Induktionsgeräten der Klimaanlage entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 der Dienstvereinbarung weniger als 1,00 m betragen (vgl. Lagepläne Bl. 19 bis 21, 23 und 27 d.A.). Dieser Wert sei auch weiterhin verbindlich, da im Wege der Auslegung dieser Vorschrift die Umrüstung der Klimaanlage nicht abgeschlossen sei. Die Anlage sei zwar in den Jahren 1987 bis 1989 saniert und umgebaut worden. Wie aus einem entsprechenden TÜV-Gutachten vom 29.6.1987 (Bl. 28 ff. d.A. im Verfahren VG Frankfurt a.M. I/V K 3389/87) hervorgehe, seien die sich aus der Dienstvereinbarung ergebenden Anforderungen in bezug auf Raumlufttemperatur und Raumluftfeuchte eingehalten. Die nach § 5 Abs. 7 der Dienstvereinbarung zu erreichende Raumluftgeschwindigkeit von lediglich 0,10 m pro Sekunde werde laut Gutachten (Bl. 31 d.A. im vorgenannten Verfahren I/V K 3389/87) mit Werten bis zu 0,185 m pro Sekunde jedoch erheblich überschritten. Unabhängig davon, ob ein Wert von 0,10 m pro Sekunde nach dem derzeitigen technischen Stand der vorhandenen Klimaanlage erreichbar sei, sei die Klimaanlage im Sinne von § 4 der Dienstvereinbarung erst dann als umgerüstet anzusehen, wenn sämtliche vereinbarte Grenzwerte erreicht seien. Dies folge nicht zuletzt daraus, daß § 4 der Dienstvereinbarung selbst die Art der Umrüstung nicht näher definiere. Es sei deshalb die gesamte Dienstvereinbarung zur Auslegung dieses Begriffs heranzuziehen und damit auch der anzustrebende Grenzwert nach § 5 Abs.
  23. Diese Bestimmung sei auch nicht etwa unwirksam. Selbst wenn aus technischen Gründen davon ausgegangen werden müßte, daß bei Einhaltung der Raumluftgeschwindigkeit von 0,10 m pro Sekunde sämtliche anderen Grenzwerte erheblich überschritten würden, und deshalb eine Umrüstung zur Erreichung aller Zielvorgaben nicht möglich sein sollte, könne dies nicht die Konsequenz einer Unbeachtlichkeit der Bestimmung des § 5 Abs. 7 haben. Die Dienstvereinbarung sehe für den Fall, daß der Grenzwert der Raumluftgeschwindigkeit nicht erreicht werde, eine eigenständige Regelung vor, nämlich in § 4 Abs. 1 Satz 2 die Beibehaltung des alten Abstands von 1,00 m zu den Induktionsgeräten. Dieser Mindestabstand behalte Gültigkeit bis entweder die vereinbarten Umrüstungsziele erreicht seien oder eine neue Dienstvereinbarung zur Arbeitsplatzgestaltung geschlossen werde. Randnummer 20 Gegen den ihm am 29.11.1991 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.12.1991 Beschwerde eingelegt, die am 30.12.1991 (Montag) beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Er bringt vor: Randnummer 21 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe man mit den Sanierungs- und Umbauarbeiten, die in den Jahren 1987 bis 1989 durchgeführt worden seien, auch die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 der Dienstvereinbarung erfüllt, die es bei der Aufstellung von Büromöbeln gestatte, lediglich noch einen Abstand von 0,60 m zu den Induktionsgeräten einzuhalten. Richtig sei zwar, daß nach dem TÜV-Gutachten vom 29.6.1987 die Luftgeschwindigkeit am Arbeitsplatz nicht mehr der Regelung des § 5 Abs. 7 der Dienstvereinbarung entspreche, sondern nach dem Umbau mit Werten bis zu 0,185 m/sec festgestellt worden sei. Tatsächlich verneine aber dieses Gutachten einen Kausalzusammenhang zwischen dem Abstand der Büromöbel von den Induktionsgeräten und diesen Luftgeschwindigkeitswerten. An gleicher Stelle werde weiter ausgeführt, daß der in § 5 Abs. 7 der Dienstvereinbarung niedergelegte Luftgeschwindigkeitswert von 0,1 m/sec wohnphysiologisch gerechtfertigt, aber nicht pauschal in Büroräume zu übernehmen sei. Die DIN 1946 Teil 2 sehe hier vielmehr für sitzende Tätigkeiten wie Lesen und Schreiben eine Luftgeschwindigkeit von 0,185 m/sec vor. Ein Absinken der festgestellten Luftgeschwindigkeitswerte auf 0,1 m/sec habe nach dem Gutachten zu hohe Lufttemperaturen und unzulässige Temperaturdifferenzen zur Folge, was zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mitarbeiter führen könne. Randnummer 22 Abgesehen von der Kausalitätsfrage hinsichtlich des Abstands der Büromöbel von den Induktionsgeräten sei danach festzustellen, daß die Parteien bei Abschluß der Dienstvereinbarung von einem Luftgeschwindigkeitswert ausgegangen seien, der nicht DIN-gerecht gewesen sei und zu dem geführt habe, was die Parteien gerade nicht gewollt hätten, nämlich zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Mitarbeiter. Bei richtiger Annahme, daß die Klimaanlage in den Häusern endgültig im Sinne des § 4 Abs. 1 der Dienstvereinbarung umgerüstet sei, entspreche demgegenüber eine Luftgeschwindigkeit von 0,175 m/sec im allgemeinen der Realität. Der diesbezügliche Spruch der Einigungsstelle sei im Vorprozeß nur aus formellen Gründen für unwirksam erklärt worden. In materieller Hinsicht bedürfe die Festlegung der Luftgeschwindigkeit in der Dienstvereinbarung aus technischen Gründen einer Anpassung nach § 242 BGB an diesen Wert entsprechend den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Deshalb sei es gerechtfertigt, von einer Erfüllung der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 der Dienstvereinbarung auszugehen, die den Beteiligten ermächtige, bei der Aufstellung von Büromöbeln nur noch einen Abstand von 0,60 m zu den Induktionsgeräten einzuhalten. Wollte man den Beteiligten an dem Abstand von 1,00 m festhalten, so führte dies für die Gesamtbank zu einem erheblichen Flächenverlust von überschlägig mindestens 2.500 qm, der nur durch eine unverhältnismäßig teuere Fremdanmietung ausgeglichen werden könne. Randnummer 23 Auch ein Verstoß gegen § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG sei zu verneinen. Die Gestaltung der Arbeitsplätze sei in der Dienstvereinbarung abschließend geregelt. Daß letztere hinsichtlich des Luftgeschwindigkeitswertes einer Anpassung bedürfe, habe man dargelegt. Der Antragsteller könne sich deshalb auf die damals vereinbarten Abstände nicht mehr berufen. Randnummer 24 Der Beteiligte beantragt, Randnummer 25 unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Anträge abzulehnen. Randnummer 26 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 27 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 28 Er erwidert: Der Beteiligte scheue sich offensichtlich wegen beträchtlicher Kosten, die Baumaßnahmen an der Klimaanlage abzuschließen. Der Zustand des alten Rohrsystems sei es, der den in der Dienstvereinbarung festgelegten Luftgeschwindigkeitswert nicht erreichen lasse. Auf das erwähnte TÜV-Gutachten könne sich der Beteiligte nicht berufen, weil die Meinungen, was an Luftgeschwindigkeit zumutbar sei, weit auseinander gingen. Aus diesem Grunde sei auch der damalige Kompromiß geschlossen worden. Die Richtlinien der Verwaltungsberufsgenossenschaft sähen für Arbeitsplätze ebenfalls nur eine Luftgeschwindigkeit von 0,1 m/sec vor. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage könne keine Rede sein, da die Gesamtproblematik anläßlich des Abschlusses der Dienstvereinbarung in vollem Umfange bekannt gewesen sei. Randnummer 29 In der mündlichen Anhörung vor dem Fachsenat erklärt der Antragsteller: Die Behauptung des Beteiligten, daß es auf die Luftgeschwindigkeit ohne Einfluß sei, ob der Möbelabstand zu den Induktionsgräten 1,00 m oder 0,60 m betrage, müsse er bestreiten. Die diesbezüglichen Darlegungen des TÜV-Gutachtens ließen eine derartige Feststellung nicht zu. Hiervon abgesehen führe ein Abstand von nur 0,60 m zu einer stärkeren Besiedelung der Räume mit Personen und Geräten, von daher zu einer stärkeren Erwärmung der Raumluft, deren Beseitigung wiederum eine erhöhte Raumluftgeschwindigkeit erfordere. Randnummer 30 Wegen des Sachverhalts und Streitstands im übrigen wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Akten des Vorprozesses VG Frankfurt a.M. I/V K 3389/87 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptbegehren des Antragstellers mit Recht stattgegeben. Randnummer 32 Die Zulässigkeit des Hauptbegehrens ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG, mindestens aber aus Nr. 3 der angeführten Vorschrift. Darüber hinaus bestehen in formeller Hinsicht keinerlei Bedenken. In materieller Hinsicht folgt der Fachsenat den zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts, was er ausdrücklich feststellt, so daß von einer erneuten Darlegung dieser Erwägungen abgesehen werden kann (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2 und § 64 Abs. 6 ArbGG sowie § 543 Abs. 1 ZPO). Der Beteiligte kann ihnen gegenüber mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchdringen. Auch der Fachsenat ist der Auffassung, daß von einer Umrüstung der Klimaanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 der Dienstvereinbarung nicht ausgegangen werden kann und deshalb das Büromöbel nach wie vor einen Mindestabstand von 1,0 m zu den Induktionsgeräten einzuhalten hat. Randnummer 33 Der Beteiligte behauptet unter Berufung auf das Gutachten des Technischen Überwachungs-Vereins Hessen e.V. vom 29.6.1987 zu Unrecht, daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Mindestabstand und den festgestellten Luftgeschwindigkeitswerten fehle. Das Gutachten führt zwar aus, daß es bei Betrachtung der mittleren Raumluftgeschwindigkeiten unerheblich sei, ob Möbelstücke mit einer Bodenfreiheit von 15 cm von den Induktionsgeräten 0,60 oder 1,0 m entfernt stünden. Es stellt dabei jedoch ausdrücklich nur auf die mittleren Raumluftgeschwindigkeiten ab, die zwischen 0,053 m/sec und 0,185 m/sec liegen, und läßt somit den Extremwert von 0,185 m/sec außer Betracht. Des weiteren ist der Fachsenat von der Richtigkeit dessen überzeugt, was der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Danach führt ein Möbelabstand von nur 0,60 m zu einer stärkeren Besiedelung der Räume mit Personen und modernen Geräten (insbesondere Bildschirmgeräten), von daher zu einer stärkeren Erwärmung der Raumluft, deren Vermeidung wiederum ihrerseits eine erhöhte Raumluftgeschwindigkeit erforderlich macht. Diese Darlegungen entsprechen nicht nur der Lebenserfahrung, sondern werden auch durch den Bericht der Abteilung Technik vom 22.11.1990 gestützt, den der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung überreicht hat. Danach hat gerade die fortschreitende Büroautomation zu der Notwendigkeit geführt, die im Jahre 1973 nach den damaligen Verhältnissen erstellte Klimaanlage in den Jahren 1987 bis 1989 anzupassen und zu sanieren, wobei jedoch neuzeitliche Klimaauslegungen mit dem derzeitigen, veralteten System nicht mehr zu erreichen sind. Des weiteren ist in diesem Zusammenhang auf den eigenen Sachvortrag des Beteiligten zu verweisen, der einen Flächenverlust von überschlägig mindestens 2.500 qm geltend macht, falls die Bank an dem Abstand von 1,0 m festgehalten werde. Es liegt auf der Hand, daß die Besiedelung einer solchen Fläche mit Personen und zeitgemäßem elektronischem Gerät die Raumklimaverhältnisse nachdrücklich beeinflussen muß. Randnummer 34 Der Beteiligte beruft sich gegenüber den hier maßgeblichen Vorschriften der Dienstvereinbarung schließlich zu Unrecht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Verträge sind häufig mit Unsicherheiten behaftet; einerseits können die Parteien den zugrunde liegenden Sachverhalt und die Rechtslage nicht immer zutreffend bestimmen, andererseits kann es auf Grund von Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu Störungen kommen. Halten danach die Parteien eine Abweichung bestimmter Umstände von ihren Vorstellungen für möglich und wird die Leistung dennoch fest zugesagt, so muß sie auch in dem vereinbarten Umfang erbracht werden. Der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist ausgeschlossen (vgl. Soergel-Teichmann,
  24. Aufl., Stand: Juli 1990, RdNr. 223 zu § 242 BGB). Diese Grundsätze gelten auch in Ansehung einer Dienstvereinbarung, die mit einem schuldrechtlichen Vertrag verglichen werden kann (vgl. zum Theorienstreit Lorenzen/Haas/Schmitt, Stand: Januar 1992, RdNr. 2 zu § 73 BPersVG). Hier haben die Beteiligten bei Abschluß der Dienstvereinbarung vom 7.1.1986, wie sich aus § 4 Abs. 1 ergibt, ganz offensichtlich erkannt, daß die vereinbarten Klima- und Luftgeschwindigkeitswerte ohne eine Umrüstung der Klimaanlage nicht eingehalten oder erreicht werden können. Deshalb haben sie festgelegt, daß bis zur Umrüstung bei der Aufstellung von Büromöbeln ein Mindestabstand von 1,0 m zu den Induktionsgeräten einzuhalten sei. Sie haben danach die Schwierigkeiten vorausgesehen, diese bei ihrer Willensbildung berücksichtigt und gewissermaßen ersatzweise eine andere Lösung vereinbart. Der Umstand, daß die vereinbarten Klima- und Luftgeschwindigkeitswerte allerdings nur durch eine grundlegende konzeptionelle Veränderung mit hohem Kosten- und Zeitaufwand realisiert werden könnten (siehe den Bericht der Abteilung Technik vom 22.11.1990), lag dabei nicht außerhalb der Vorhersehbarkeit (vgl. dazu ebenfalls Soergel, a.a.O., RdNr. 238 Fußnote 56). Es entspricht daher Recht und Gesetz, wenn der Antragsteller den Beteiligten an der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 2 festhält. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß der in § 5 Abs. 7 festgelegte Luftgeschwindigkeitswert von 0,10 m/sec nicht realitätsfremd ist, sondern durchaus im Rahmen gängiger Anschauungen liegt; denn er entspricht den von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft empfohlenen Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze (Ausgabe 1976), die noch heute gültig sind. In der von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft herausgegebenen Broschüre "Klima in Bürogebäuden", Verfasser: Prof. Dr. med. A. Bleibert, Stand: November 1990, finden sich folgende Sätze: "Für den thermischen Komfort ist die Geschwindigkeit der Luftbewegung eine entscheidende Größe. Sie sollte, auch aus hygienischen Gründen, an keinem Ort des Aufenthaltsbereiches mehr als 0,1 m/s betragen." Die vorgenannte Broschüre ist dem Fachsenat zwar erst nach der mündlichen Verhandlung bekannt geworden; er hält sich jedoch für berechtigt, sie als Bestätigung seiner Auffassung zu zitieren. Der Beteiligte kann daher mit Hinweis auf die Geschwindigkeitswerte von 0,185 m/sec oder 0,175 m/sec nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Umrüstung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Dienstvereinbarung abgeschlossen sei. Randnummer 35 Eine Kostenentscheidung entfällt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026009

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