(Oberbürgermeisters) Bürgermeisters zum Erlaß einer Polizeiverfügung wegen Verstoßes gegen die Sperrgebietsverordnung (Hessen Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 2. Juli 1991, V/2 H 114/91 Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verwaltungsverfügung
Oberbürgermeisters der Antragstellerin vom 17. Dezember 1990, mit der ihm untersagt worden ist, Räumlichkeiten in der Liegenschaft F, E straße, zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung zu stellen. Randnummer 2 Das betroffene Grundstück liegt in jenem Teil
F Stadtgebiets, in dem nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze der Jugend und
öffentlichen Anstandes in Frankfurt am Main - Sperrgebietsverordnung - vom
F Bahnhofsgebiets,
sen Ausweisung als verkleinerte Toleranzzone der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin bei dem Regierungspräsidium D mit Schreiben vom 4. Juli 1991 beantragt hat. Randnummer 3 Bei einer Kontrolle
Ordnungsamtes der Antragsgegnerin wurde am 5. Oktober 1990 aufgrund mündlicher Auskunft eines der beiden im Hause E straße beschäftigten "Wirtschafter" festgestellt, daß dort 23 Zimmer in fünf Stockwerken an insgesamt 23 Prostituierte überlassen seien, von denen 15 in den von ihnen genutzten Zimmern auch wohnhaft seien; melderechtlich seien 25 weibliche Personen unter der Anschrift E straße erfaßt, von denen nur noch eine dort tätig sei. Im Erdgeschoß
Hauses sei eine Gaststätte untergebracht, die ebenfalls vom Antragsteller betrieben werde. Randnummer 4 Nachdem der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. Oktober 1990 die beabsichtigte Untersagung
Bordellbetriebs angekündigt und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen gegeben hatte, teilte der Antragsteller der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom
Verbots der Überlassung von Räumen zur Ausübung der Prostitution wiederherzustellen und in bezug auf die darin enthaltene Schließungs- und Versiegelungsandrohung anzuordnen. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin hat beantragt, Randnummer 11 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf den Beschluß
Senats vom 7. April 1988 - 11 TH 2776/87 - die Auffassung vertreten, der Antragsteller sei im polizeirechtlichen Sinne als Verhaltensstörer anzusehen, da er Räume zum Zwecke der Prostitutionsausübung im absoluten Sperrgebiet zur Verfügung stelle und damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit mitverursache. Die Untersagungsverfügung und die nach Auffassung der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid hinreichend begründete Anordnung ihres Sofortvollzugs seien geboten, weil der Bordellbetrieb in der Nähe zweier Schulen, zahlreicher Familien-, Freizeit-, Kultur- und sonstiger Einrichtungen für Jugendliche gravierende Beeinträchtigungen schützenswerter Rechtsgüter mit sich bringe. Die darin liegende Gefahr sei unaufschiebbar zu beseitigen gewesen. Der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsverfügung stünden auch Bestrebungen
Magistrats der Antragsgegnerin, durch eine Änderung der Sperrgebietsverordnung eine andere Verteilung von Sperrgebieten und Toleranzzonen zu erreichen, nicht entgegen. Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde könne nicht Maßnahmen zur Beseitigung polizeirechtswidriger Zustände, die nach geltendem Recht unaufschiebbar zu treffen seien, solange aussetzen, bis das zukünftige Verhalten
Verordnungsgebers in dieser Hinsicht absehbar sei. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat dem Aussetzungsantrag mit Beschluß vom 2. Juli 1991 stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen die Auffassung vertreten, an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verwaltungsverfügung bestehe schon
halb kein öffentliches Interesse, weil diese offensichtlich rechtswidrig sei. Es handele sich nämlich um eine sogenannte unselbständige Polizeiverfügung, für deren Erlaß eine konkrete Gefahr erforderlich sei, von deren Vorliegen hier nicht ausgegangen werden könne. Die hier anzuwendende Sperrgebietsverordnung enthalte kein Vermietungsverbot, so daß auf die Verordnung allenfalls ein Einschreiten gegen die Prostituierten selbst gestützt werden könne. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluß vom
Regierungsentwurfs zum neuen HSOG (LT-Drucksache 12/5794) entnehmen lasse. Das Vorliegen einer derartigen Gefahr sei in dem angefochtenen Bescheid von der Antragsgegnerin hinreichend dargelegt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz
Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 24. Juli 1991 Bezug genommen. Randnummer 15 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 16 unter Aufhebung
Beschlusses vom 2. Juli 1991 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 17 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 18 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 19 Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und vertritt die Auffassung, die Antragsgegnerin habe sich auch im gerichtlichen Verfahren nicht mit den wichtigsten einem Sofortvollzug entgegenstehenden Tatsachen, nämlich der jahrelangen Duldung
Bordellbetriebs und der Existenz der Vereinbarung vom 16. März 1989, auseinandergesetzt. Randnummer 20 Dem Senat liegen die das Verwaltungs- und das Widerspruchsverfahren betreffenden Akten der Antragsgegnerin (jeweils ein Hefter) vor. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung
Widerspruchs zu Unrecht wiederhergestellt bzw. angeordnet. An der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsverfügung vom 17. Dezember 1990 besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, das der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin in bezug auf die Untersagung der Überlassung von Räumen zur Ausübung der Prostitution auch entsprechend § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet hat. Randnummer 22 An der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsverfügung besteht nach summarischer Prüfung entgegen der Auffassung
Antragstellers und
Verwaltungsgerichts kein Zweifel. Randnummer 23 Der Senat läßt als nicht entscheidungserheblich offen, ob der bei Erlaß der angefochtenen Verwaltungsverfügung noch geltende und von der Antragsgegnerin als Ermächtigungsgrundlage herangezogene § 6 Abs. 1 Nr. 2
Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - i.d.F. vom
Senats (Beschluß vom
Der Umstand, daß die Antragstellerin selbst der Prostitution nicht nachgeht, steht ihrer Inanspruchnahme als Störerin im Sinne
Nach dieser Vorschrift ist, sofern die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von Personen gestört oder gefährdet wird, derjenige verantwortlich, der die Störung oder Gefahr verursacht hat. Das ist im vorliegenden Fall auch die Antragstellerin, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Randnummer 25 Wird die öffentliche Sicherheit in der zuvor näher beschriebenen Weise durch Ausübung der Prostitution innerhalb eines rechtmäßig angeordneten Sperrgebiets gestört, so sind unmittelbar verantwortlich für die Störung im Sinne
HSOG zunächst die Prostituierten selbst, die verbotenerweise innerhalb
Sperrgebiets der Gewerbsunzucht nachgehen. Denn an sie richtet sich ausdrücklich und unmittelbar das in § 1 der Sperrgebietsverordnung enthaltene Verbot. Die auf Art. 297 EGStGB beruhende Sperrgebietsverordnung dient dabei anerkanntermaßen nicht nur der Ausfüllung der Blankettnormen
GB und
G. Vielmehr hat das in der Verordnung ausgesprochene Verbot auch präventivpolizeilichen Charakter, so daß auf der Grundlage der Rechtsverordnung polizeirechtliche Regelungen in Gestalt sogenannter unselbständiger Polizeiverfügungen nach Maßgabe
GB angesprochenen Rechtsgüter jedenfalls gegenüber den Prostituierten rechtswirksam erlassen werden können, ohne daß es auf den Nachweis konkreter Gefahren für diese Rechtsgüter im Einzelfall ankommt. Insoweit folgt der beschließende Senat der Rechtsprechung
früher für das Gebiet
Polizeirechts zuständig gewesenen 8. Senats
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Hess. VGH, U. v. 25. April 1983, NJW 1984, 505). Soweit in dem vorgenannten Urteil
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geübte Rechtsprechung (vgl. etwa Hess. VGH, B. v.
öffentlichen Anstandes im Regierungsbezirk Darmstadt vom 10. August 1979 (StAnz. 1979, 1811) die Auffassung vertreten wurde, aufgrund der Verordnung könne unmittelbar nicht nur die einzelne Prostituierte polizeirechtlich in Anspruch genommen werden, sondern durch eine sogenannte unselbständige Polizeiverfügung auch derjenige, der Zimmer, in denen die Prostitution ausgeübt werde, an Frauen vermietet, hat der nunmehr für das Polizeirecht zuständige beschließende Senat erhebliche Bedenken, dieser Auffassung zu folgen. Er neigt vielmehr in Übereinstimmung mit einer neuerdings in verschiedenen Entscheidungen
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vertretenen Ansicht (vgl. etwa B. v. 7. Dezember 1987 - V/3 G 2724/87 -) dazu anzunehmen, daß gegenüber Personen, die innerhalb eines rechtmäßig festgesetzten Sperrgebiets nicht selbst der Prostitution nachgehen - anders als in den Fällen der unmittelbaren Prostitutionsausübung - keine sogenannte unselbständige Polizeiverfügungen im Sinne
1 Nr. 1 HSOG ergehen können, sondern daß in diesen Fällen nur sogenannte selbständige Polizeiverfügungen nach Maßgabe
1 Nr. 2 HSOG unter den Voraussetzungen
2 Satz 1 HSOG gegenüber solchen Personen in Betrag kommen, die ihrerseits für die Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nach §§ 12 bis 14 HSOG polizeirechtlich verantwortlich sind. Randnummer 26 Eine solche polizeirechtliche Verantwortlichkeit i.S.
HSOG ist im vorliegenden Fall bei der Antragstellerin zu bejahen, so daß der Umstand, daß sie selbst der Prostitution nicht nachgeht, ihrer Inanspruchnahme als Störerin durch eine selbständige auf §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 2 HSOG gestützte Polizeiverfügung nicht entgegensteht. Da nämlich die Antragstellerin innerhalb der Sperrzone Räume an Frauen zum Zwecke der Prostitution überläßt und für das Etablissement überdies Zeitungswerbung betreibt, ist sie als Mitverursacherin einer polizeirechtlich relevanten Gefahr bzw. Störung anzusehen und dementsprechend - neben den Prostituierten - als Verhaltensstörer einzustufen, der eine eigene polizeirechtlich erhebliche Ursache für eine konkrete polizeirechtliche Gefahr bzw. Störung in dem oben näher beschriebenen Sinne setzt und dabei selbst die Gefahrengrenze überschreitet. Das bewußte und gewollte Überlassen von Räumen in einem Sperrbezirk an Frauen zum Zwecke der Prostitution bildet mit dem Erfolg, nämlich der Prostitutionsausübung durch diese Frauen, eine natürliche Einheit, die es rechtfertigt, einen Wertungszusammenhang zwischen ihnen herzustellen, und die es sachgerecht erscheinen läßt, denjenigen, der solche Räume zum Zwecke der Prostitutionsausübung überläßt, im polizeilichen Sinne - neben diesen - als Verhaltensstörer und damit als möglichen Adressaten einer selbständigen Polizeiverfügung in dem oben näher beschriebenen Sinne anzusehen (vgl. dazu die Theorie vom sogenannten "Zweckveranlasser" sowie die Ausführungen bei Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage, 1986, S. 310-317 m.w.N./Pietzcker, DVBl. 1984, 457 ff.; Erbel, JuS 1985, 257 ff.). Die Frauen, die in dem Anwesen ... der Prostitution nachgehen, verstoßen durch dieses Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit, weil die Ausübung der Prostitution dort durch die genannte Sperrgebietsverordnung untersagt ist und jeder Verstoß gegen eine Rechtsnorm zugleich eine Störung der öffentlichen Sicherheit i.S. von § 1 Abs. 2 HSOG darstellt. Im übrigen begehen diese Frauen durch ihr Verhalten strafbare Handlungen nach § 184 a StGB bzw. Ordnungswidrigkeiten nach § 120 OWiG. Da die Antragstellerin ... eine im polizeirechtlichen Sinne zurechenbare Ursache dafür setzt, ist ihre Inanspruchnahme als Adressatin einer selbständigen polizeilichen Verbotsverfügung der hier in Rede stehenden Art mithin grundsätzlich gerechtfertigt und geeignet, der bereits eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit wirksam zu begegnen. Der beschließende Senat neigt darüberhinaus zu der Annahme, daß die Antragstellerin selbst im vorliegenden Fall durch das dauernde Überlassen der Räume an Frauen, die darin der Prostitution nachgehen, strafbare Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution i.S.
GB leistet. In der strafrechtlichen Literatur ist zwar teilweise umstritten, ob das bloße Überlassen von Räumen als Beihilfehandlung zu § 184 a StGB aufgefaßt werden kann oder durch die Strafvorschrift
GB abschließend erfaßt bzw. geregelt wird (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB, 42. Auflage, Rdnr. 6 zu § 184 a). Der Senat neigt jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. U. v. 9. April 1981, NJW 1981, 2766 ff. ) dazu, die Zimmervermietung bzw. Raumüberlassung an Prostituierte jedenfalls dann als strafbare Beihilfe zu verbotener Prostitution i.S.
GB anzusehen, wenn die Überlassung gerade zu Prostitutionszwecken erfolgt. Denn § 180 a StGB und § 184 a StGB dienen insoweit völlig anderen Schutzzwecken (vgl. dazu auch Schönke/Schröder, StGB,
HSOG vom
O; jeweils m. w. N.). Da die Verordnung zum Schutze der Jugend und
öffentlichen Anstandes in F vom
Verwaltungsakts an § 11 HSOG n.F. zu messen. Dieser neuen allgemeinen polizeirechtlichen Befugnisnorm liegt entgegen der Auffassung
Verwaltungsgerichts nicht mehr wie § 6 Abs. 1 HSOG a.F. die traditionelle Unterscheidung von selbständiger und unselbständiger Polizeiverfügung zugrunde. Mit der dem Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes
Bundes und der Länder aus dem Jahre 1977 folgenden strikten Trennung zwischen allgemeiner Aufgabennorm (Aufgabengeneralklausel; § 1 Abs. 1 HSOG n.F.) und allgemeiner Befugnisnorm (Befugnisgeneralklausel; § 11 HSOG n.F.) hat der Gesetzgeber die an § 1 Abs. 2 Satz 1 HSOG a.F. anknüpfende selbständige Polizeiverfügung als eigenes Rechtsinstitut aufgegeben und damit Gefahrenabwehrbehörden und Gerichte der Notwendigkeit enthoben, schon bei der Auswahl der Ermächtigungsgrundlage unterschiedliche Gefahrbegriffe zu berücksichtigen (zum Musterentwurf und seiner Umsetzung in den Ländern vgl. Meixner, HSOG, 3. Aufl., 1991, Einführung Rdnr. 32 ff. und Rdnr. 2 f. zu § 1). Sofern keine Standardmaßnahmen in Betracht kommen, ist jetzt § 11 HSOG als einheitliche Ermächtigungsgrundlage sowohl für die Beseitigung bereits eingetretener Störungen - etwa in Gestalt von Verstößen gegen Gesetze oder Polizeiverordnungen - als auch bei unmittelbar bevorstehender Gefährdung sonstiger Rechtsgüter anzuwenden. Die Frage, ob nach alter Rechtslage § 6 Abs. 1 Nr. 1 HSOG oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 HSOG a.F. anzuwenden war, ist durch die Neuregelung obsolet geworden. Randnummer 28 Gleichwohl ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, daß auch unter der neuen Rechtslage bei Anwendung der allgemeinen Befugnisnorm
nicht lediglich abstrakte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausreichen. Dies ergibt sich schon daraus, daß nach dieser Vorschrift nur eine "im einzelnen Falle bestehende" Gefahr durch erforderliche Maßnahmen abgewehrt werden darf. Nach § 11 HSOG dürfen Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden daher überhaupt nur bei Vorliegen konkreter Gefahren einschreiten (vgl. hierzu auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu § 11 (LT-Drucksache 12/5794, S. 61 ff.)). Dort wird zu Recht darauf hingewiesen, daß abstrakte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zum Einschreiten nach der allgemeinen Befugnisnorm berechtigen, sondern allenfalls zum Erlaß von Gefahrenabwehrverordnungen gemäß §§ 71 ff. HSOG n.F. Nach Auffassung
Gesetzgebers, wie sie in dem insoweit unverändert angenommenen Gesetzentwurf der Landesregierung vom 5. Dezember 1989 (a.a.O.) Ausdruck gefunden hat, liegt eine konkrete Gefahr im Sinne einer bereits eingetretenen und fortwirkenden Störung aber auch dann vor, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, die abstrakte Gefahrentatbestände regeln (z.B. Gefahrenabwehrverordnung, Straßenverkehrsordnung), oder Strafgesetze verletzt werden. Nach § 11 Nr. 11.1 der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung
Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (VwV) vom 15. November 1990 (StAnz. 1990, 2523) wird eine konkrete Gefahr auch in einem Verstoß gegen Ordnungswidrigkeitentatbestände gesehen. Die in der Begründung
Entwurfs zum neuen HSOG zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht
Gesetzgebers und die in den VwV hierzu gegebene Interpretation sind entgegen der Auffassung
Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, insbesondere verstoßen sie nicht gegen höherrangiges Recht oder den auch im neuen HSOG ( § 2 Sätze 1 und 2 HSOG n.F.) zum Ausdruck gekommenen Gedanken der Reservefunktion
Polizeirechts. Es unterliegt - auch nach Ansicht
Verwaltungsgerichts - keinem Zweifel, daß in der fortgesetzten Prostitutionsausübung entgegen den Vorschriften der einschlägigen Sperrgebietsverordnung eine bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit zu sehen ist (zum Begriff "öffentliche Sicherheit" vgl. BVerfG, B. v. 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, BVerfGE 69, 315
Verwaltungsgerichts kein Problem
Gefahrenbegriffs, sondern eine Frage der Störerauswahl. Der Antragsteller konnte und kann als Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden, auch wenn sein eigenes Verhalten die polizeirechtliche Gefahrengrenze
halb noch nicht überschreitet, weil die Sperrgebietsverordnung kein Verbot der Vermietung von Räumlichkeiten enthält. Randnummer 30 Dabei geht der Senat davon aus, daß zureichende Anhaltspunkte für eine Haftung
Antragstellers als (unmittelbarer) Verhaltensstörer nach § 6 Abs. 3 HSOG n.F. nicht vorliegen. Die im Hause E straße tätigen Prostituierten sind nicht als Verrichtungsgehilfen
Antragstellers anzusehen, weil dienstvertragliche Rechtsbeziehungen zwischen ihnen und dem Antragsteller, die wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB ohnehin nichtig wären, nicht bestehen. Der Antragsteller ist aber für das Verhalten der im Hause tätigen Prostituierten als Zweckveranlasser und damit als (mittelbarer) Verhaltensstörer im Sinne
1 HSOG n.F. polizeirechtlich verantwortlich. Insoweit verweist der Senat in vollem Umfang auf die oben zitierten Ausführungen in seinem Beschluß vom 7. April 1988 - 11 TH 2776/87 -. Daß der für die Annahme einer Zweckveranlassung im polizeirechtlichen Sinne notwendige Wertungszusammenhang zwischen der Vermietung von Räumen und der Prostitutionsausübung im Sperrgebiet gegeben ist, bedarf keiner näheren Darlegung. Der Antragsteller hat nach eigener Darstellung nicht etwa irrtümlich an Prostituierte vermietet, sondern in der sicheren Kenntnis und in der Absicht, den Prostituierten damit die Ausübung der verbotenen Prostitution im Sperrgebiet zu ermöglichen. Randnummer 31 Die gegen die Einstufung
sogenannten Zweckveranlassers als Verhaltensstörer vorgebrachten Bedenken (vgl. hierzu insbesondere Erbel, JuS 1985, 257 und Rühl, NVwZ 1988, 577) überzeugen den Senat nicht davon, daß die hergebrachte Rechtsfigur
Zweckveranlassers im Anwendungsbereich von Grundrechten generell nicht in Betracht kommen könne. Jedenfalls wenn - wie hier - für den Hintermann die Ursächlichkeit
eigenen Verhaltens für ein die polizeiliche Gefahrengrenze überschreitendes Verhalten Dritter und die Zwangsläufigkeit einer auch durch das eigene Verhalten ermöglichten Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorhersehbar sind, bestehen keine Bedenken, den Mitverursacher als Verhaltensstörer im polizeirechtlichen Sinne anzusehen. Randnummer 32 Im Unterschied zu den von Erbel (a.a.O. S. 261) hervorgehobenen Sonderfällen, in denen die tatsächlichen Folgen eines bestimmten Verhaltens
Hintermanns ungewiß sind, ist für den Antragsteller bei der Vermietung von Räumen im Sperrgebiet an Prostituierte zur Ausübung der Prostitution sicher vorhersehbar, daß eine Störung der öffentlichen Sicherheit alsbald eintreten wird. Selbst wenn darin keine strafbare Beihilfe zur verbotenen Prostitution gemäß §§ 154 a, 52 StGB liegen oder diese nicht nachweisbar sein sollte, ist doch die im Verhalten der Prostituierten und ihrer Kunden liegende Störung der öffentlichen Sicherheit durch die Überlassung von Räumen hierzu bedingt, zumal mit der Untervermietung an Prostituierte eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit geschaffen wird, weil die Rechtsverletzung sofort und fast mit Gewißheit zu erwarten ist (BVerwG, U. v. 26. Februar 1974 - 1 C 31.72 -, BVerwGE 45, 51
Ordnungsamts damals von 25 dort gemeldeten Frauen nur noch eine im Hause tätig war. Es ist
halb davon auszugehen, daß gegen alle jeweils im Hause tätigen Prostituierten gerichtete Verbote, selbst wenn sie befolgt würden, keine nachhaltige Wirkung hätten. Ein Vorgehen gegen den Antragsteller ist mithin das einzig wirksame Mittel zur Beseitigung der eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit. Randnummer 35 Mit der angegriffenen Verwaltungsverfügung wird vom Antragsteller auch nichts Unmögliches verlangt, insbesondere wäre er rechtlich in der Lage gewesen, sich innerhalb der gesetzten Frist aus den mit Prostituierten abgeschlossenen Mietverträgen zu lösen. Diese Mietverträge dürften zwar nicht nichtig sein (vgl. BGH, U. v. 10. April 1970 - I ZR 124/68 -, NJW 1970, 1179; vgl. auch U. v. 8. Januar 1975 - VIII ZR 126/73 -, BGHZ 63, 365, m. w. N.). Jedoch kann der Antragsteller die Mietverträge kündigen, da die besonderen Kündigungsschutzvorschriften für die Vermietung von Wohnräumen nicht zur Anwendung kommen, weil die Räume nicht als Wohnräume vermietet sind, selbst wenn sie teilweise mit Duldung
Antragstellers auch zu Wohnzwecken benutzt werden sollten. Randnummer 36 Schließlich ist das Vorgehen der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden, selbst wenn die Antragsgegnerin nicht gleichzeitig mit der gegen den Antragsteller erlassenen Verwaltungsverfügung auch gegen alle anderen Bordellbetriebe im F Bahnhofsgebiet mit entsprechenden Bescheiden vorgegangen sein sollte. Es ist dem Senat aus zahlreichen weiteren Eilverfahren bekannt und kann wegen entsprechender Presseveröffentlichungen auch als allgemeinkundig angesehen werden, daß die Antragsgegnerin ab Mitte 1990 zumindest bis Ende
Jahres 1990 systematisch auch gegen andere Bordellbetriebe in diesem Gebiet vorgegangen ist. Randnummer 37 Was schließlich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung angeht, ist die im angegriffenen Bescheid gegebene Begründung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ausreichend. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, daß bei ordnungsrechtlichen Verfügungen nicht immer zu vermeiden ist, daß die Überlegungen zur Begründung
öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit der Begründung
Verwaltungsakts selbst identisch sind. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache ist die in dem angegriffenen Bescheid gegebene Begründung für den Sofortvollzug der Untersagungsverfügung ausreichend. Randnummer 38 Das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung kann auch nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, daß die Antragsgegnerin nicht sogleich nach Inkrafttreten der Sperrgebietsverordnung vom
Antragstellers vor. Im übrigen war erst mit der Normenkontrollentscheidung
Senats vom
amtlichen Umdrucks). Randnummer 39 Angesichts der verwaltungstechnischen Schwierigkeiten, die wegen der großen Zahl der betroffenen Betriebe nach der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Sperrgebietsverordnung bei der Antragsgegnerin zwangsläufig entstanden, ist es auch bei Bestehen eines überwiegenden Interesses an einer alsbaldigen Beseitigung illegaler Bordellbetriebe nicht zu beanstanden, daß gegen die in Betracht kommenden Betriebe zeitlich versetzt erst in der zweiten Jahreshälfte 1990 vorgegangen wurde. Auch bei eilbedürftigen Vorhaben kann von der öffentlichen Verwaltung nur ein planmäßiges Vorgehen unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden personellen und sachlichen Möglichkeiten erwartet werden, was nicht bedeuten kann, daß alle in Betracht kommenden Sachverhalte gleichzeitig geregelt werden. Anhaltspunkte für eine willkürliche "bevorzugte" Behandlung
Antragstellers fehlen. Randnummer 40 Schließlich können entgegen der Auffassung
Antragstellers weder die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsverfügung schlechthin noch das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung mit dem Hinweis auf die zwischen dem Magistrat der Stadt F als Bauaufsichtsbehörde und einigen Bordellbetreibern aus dem F Bahnhofsviertel geschlossene Vereinbarung vom
als Großbordell geplanten Appartementhauses B Gasse geduldet werden. Ungeachtet der Frage, ob die Geschäftsgrundlage für diese Vereinbarung inzwischen - sei es durch die Normenkontrollentscheidung
Senats vom 19. Februar 1990 - 11 N 2596/87 - oder durch die Streichung der Toleranzzone B Gasse durch Art. 1 der Änderungsverordnung
Regierungspräsidiums D vom 27. Februar 1991 (StAnz. S. 743) - weggefallen ist und welche Folgen dies für den Fortbestand der Vereinbarung hat ( § 60 HVwVfG ), läßt sich aus der Vereinbarung keinesfalls ein Recht
Antragstellers herleiten, die bisherige Nutzung
Gebäudes E straße entgegen den Regelungen der Sperrgebietsverordnung fortsetzen zu können. Randnummer 41 Aus der unter anderem von dem Antragsteller mit dem Magistrat der Antragsgegnerin als Bauaufsichtsbehörde geschlossenen Vereinbarung vom
Gesetzentwurfs zum HSOG n. F., LT-Drucksache 12/5794, S. 100; Hess. VGH, Beschluß vom
Magistrats der Antragsgegnerin durch die Vereinbarung vom 16. März 1989 nicht betroffen. Es kann
wegen dahinstehen, ob die vom Magistrat der Antragsgegnerin als Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der durch § 81 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung - HBO - vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.