Teilbaustopp im Rahmen eines baurechtlichen Nachbarstreits Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 3. Januar 1992, II/3 H 2025/91 Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich mit einem Antrag nach § 80a VwGO gegen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten auf der Liegenschaft (Gemarkung, Flur, Flurstück - Baugrundstück -. Er ist Eigentümer der mit einem zweigeschossigen Wohngebäude mit ausgebautem Dachgeschoß nordwestlich angrenzenden Liegenschaft Randnummer 2 Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans der früheren Gemeinde "- vormals: Links der Straße", der vom Regierungspräsidenten in mit Verfügung vom 20.04.1971 genehmigt worden ist. Die Hauptsatzung der früheren Gemeinde enthielt in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans geltenden Fassung vom 05.12.1970 in ihrer Bekanntmachungsregelung (§ 10 der Hauptsatzung) keine Regelung über Ort und Zeit der Auslegung von Bebauungsplänen. Randnummer 3 Mit Bauschein vom 09.10.1991 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt 5 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück. Am 28.10.1991 legte der Antragsteller gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Augenscheinseinnahme mit Beschluß vom 03.01.1992 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung angeordnet. Gegen den der Beigeladenen am 15.01.1992 zugestellten Beschluß hat diese am 17.01.1992 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Randnummer 5 Die Beigeladene beantragt sinngemäß, Randnummer 6 den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Januar 1992 und die angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 9. Oktober 1991 aufzuheben. Randnummer 7 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 8 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 9 Der Antragsgegner stellt keinen Antrag. Randnummer 10 Der Bebauungsplan Nr. 2 der früheren Gemeinde die den Bebauungsplan betreffenden Aufstellungsunterlagen sowie die die Liegenschaften Straße betreffenden Bauakten liegen vor und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Sie ist in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 12 Seit Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG - vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2809) am 01.01.1991 kann gerichtlicher Rechtsschutz zur Sicherung eines nachbarlichen Abwehrrechts im Eilverfahren nicht mehr im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, sondern auf der Grundlage des § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden. Gemäß § 80a Abs. 1 VwGO kann die Behörde auf Antrag des Dritten, der einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt eingelegt hat, die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. Auch das Gericht kann auf Antrag solche Maßnahmen treffen (§ 80 Abs. 3 VwGO; zu den Voraussetzungen im einzelnen vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991 - 4 TG 3243/90 - BauR 1991, 185 = DÖV 1991, 745 = HessVGRspr 1991, 50 = NVwZ 1991, 592 ). Randnummer 13 Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten, hier des Nachbarn, gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung haben seit Inkrafttreten des 4. VwGOÄndG regelmäßig auch im Verhältnis zwischen dem Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991, a.a.O.). In diesen Fällen kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten, hier des Bauherrn, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Randnummer 14 Wenn das Bauvorhaben - wie hier - ausschließlich Wohnzwecken dient, haben Widerspruch und Anfechtungsklage des Dritten nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 17.05.1990 (BGBl. 1990 I S. 926) eingeführten Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch - BauGBMaßnahmenG - i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen kann das Gericht nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO auf Antrag Maßnahmen der Behörde nach § 80a Abs. 1 VwGO ändern oder aufheben oder selbst solche Maßnahmen treffen. Randnummer 15 Voraussetzung für den Erfolg eines Antrags auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist neben der Möglichkeit, unter Umständen auch Gewißheit der Rechtsbeeinträchtigung, daß die erstrebte Maßnahme auch (noch) notwendig ist, um mögliche Rechte des Dritten zu sichern, wozu auch der Schutz vor fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen gehören kann (§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO; vgl. Beschluß des Senats vom 30.01.1991 - a.a.O.). Nach dem derzeitigen Stand des Bauvorhabens kann mit einer antragsgemäßen Entscheidung der Sicherungszweck des Eilverfahrens noch erreicht werden. Randnummer 16 Gleichwohl ist der Antrag der Antragsteller nur teilweise begründet. Randnummer 17 Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Randnummer 18 Umgekehrt ist der Antrag eines Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahren über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird. Randnummer 19 Führt diese Abwägung dazu, daß den widerstreitenden Interessen etwa gleich großes Gewicht beizumessen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage. Randnummer 20 Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn Randnummer 21 ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen Randnummer 22 und Randnummer 23 die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, also nachbarschützend sind Randnummer 24 und Randnummer 25 durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 - DVBl. 1992, 45). Randnummer 26 Vorliegend verletzt die Zulassung des Baukörpers jenseits einer rückwärtigen Tiefe von ca. 18,50 m, das ist der Nordostteil des Mehrfamilienhauses, etwa bis zu einer rückwärtigen Tiefe, die von der nordöstlichen Begrenzung des Treppenhauses gebildet wird, offensichtlich Rechte des Antragstellers, während im übrigen von dem Erfolg einer Klage im Hauptsacheverfahren nach der gegenwärtigen Sachlage nicht ausgegangen werden kann. Randnummer 27 Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil der Bebauungsplan der früheren Gemeinde "- vormals: Links der Straße" wegen eines Mangels der Hauptsatzung nicht wirksam bekanntgemacht und deshalb ungültig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs war unter der Geltung des § 12 BBauG a.F. erforderlich, daß gemäß § 5 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.07.1960 (GVBl. I S. 103, 164) - HGO a.F. -, aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung vom 30.08.1976 (GVBl. I S. 325), wonach die Art der Bekanntmachung in der Hauptsatzung festzulegen war, in der Hauptsatzung der Gemeinde Ort und Zeit (-dauer) der Auslegung des genehmigten Bebauungsplans geregelt war (Hess. VGH, U. v. 03.05.1974 - IV OE 76/73 - BRS 28 Nr. 13). § 10 der Hauptsatzung der Gemeinde Urberach in der Fassung vom 05.12.1970 enthält ausweislich der zu den Gerichtsakten gereichten Hauptsatzung in der Urfassung und den verschiedenen Änderungen zum maßgeblichen Zeitpunkt im Mai 1971 keine derartige Regelung über die Auslegung von Bebauungsplänen. Diese wurde vielmehr erst durch die von der Gemeindevertretung am 13.07.1971 beschlossene Änderung der Bekanntmachungsregelung (§ 10 Abs. 5 der Hauptsatzung) in die Hauptsatzung eingefügt. Randnummer 28 Das Mehrfamilienhaus auf dem Baugrundstück fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Nordostteil des Gebäudes nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Randnummer 29 Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich u. a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht für die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs von der Umgebung des im Mittelpunkt liegenden Baugrundstücks ausgegangen. Dabei werden konzentrische Kreise gebildet, wobei nach den Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein können, die das Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung sind (vgl. Hess. VGH, B. v. 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 -, BRS 12 Nr. 77 = ESVGH 35, 126 = HSGZ 1985, 166; U. v. 04.09.1987 - 4 UE 1048/85 - HessVGRspr. 1988, 12). Ergibt sich bei der Ermittlung der maßgeblichen "näheren Umgebung", daß unterschiedliche Baugebiete oder Flächen anderer Nutzung aneinanderstoßen, so muß die Zugehörigkeit des Baugrundstücks zu einem bestimmten Baugebiet festgestellt und dieses Gebiet von benachbarten abgegrenzt werden (Hess. VGH, B. v. 25.09.1987 - 4 UE 40/87 - BRS 47 Nr. 64). Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der durchgeführten Augenscheinseinnahme zum Ergebnis gekommen, daß das Baugrundstück maßgeblich durch die Bebauung der jeweils angrenzenden Flurstücke südwestlich und nordöstlich der Straße bis zu deren Einmündung in die Straße bzw. in die Straße "A" geprägt ist. Die Aktenlage spricht dafür, zusätzlich die Bebauung an der Südwestseite der Straße einzubeziehen. Durch die vorhandene straßennahe Bebauung mit Hauptgebäuden an der Südwestseite der K berger Straße und der Nordostseite der G Straße haben sich rückwärtige Baugrenzen auf den bebauten Liegenschaften gebildet, jenseits deren eine einheitliche überwiegend nicht bebaute und zum Teil mit Nebengebäuden (Garagen) überbaute Grundstücksfreifläche auf den Liegenschaften entstanden ist. Randnummer 30 Nach der Rechtsprechung des Senats kommen für einen Drittschutz im unbeplanten Bereich ähnlich dem Planbereich solche Vorschriften (oder deren Teile) in Betracht, die den nachbarlichen Interessenkonflikt durch Postulate der Zuordnung, Verträglichkeit und Abstimmung benachbarter Nutzungen regeln und zu einem Ausgleich bringen. Dabei kommen nur solche tatsächlichen Umstände in Betracht, die im unbeplanten Innenbereich zwar ohne Bauleitplanung und vielleicht in gewissem Maße auch zufällig entstanden sein mögen, aber, nachdem sie einmal da sind, nun nicht mehr beliebig veränderbar sind, sondern notwendigerweise den Schutz einer bestimmten Siedlungs- und Baustruktur erfordern. Dies bedeutet im einzelnen: Randnummer 31
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