Zuständigkeit bei Aufenthaltswechsel eines Vertriebenenausweisbewerbers; Vermutung für Verlassen des Aussiedlungsgebietes aus vertreibungsbedingten Gründen Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
(1970), S. B 21, sowie BVerwG, U. v. 26. Februar 1987 - 3 C 39.86 -, BVerwGE 77, 65 = Buchholz 427.3 § 230a LAG Nr. 11, u. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 19, u. Abschn. D VI, Rdnrn. 14 f.). Da der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt gerade sechs Jahre alt wurde und demzufolge noch nicht selbst bekenntnisfähig war, handelt es sich bei ihm um einen sog. Frühgeborenen und nicht - wie das Verwaltungsgericht unzutreffend angenommen hat - um einen sog. Spätgeborenen, dessen Geburtstag nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegt (vgl. zur Abgrenzung Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 39 u. 46, sowie Hess. VGH, U. v. 26. März 1992 - 7 UE 1683/85 -, jeweils m.w.N.). Die Volkszugehörigkeit frühgeborener bekenntnisunfähiger Kinder ist allein nach formalen Zurechnungskriterien zu beurteilen; dabei wird einem in der Familie lebenden Kind die in ihr zur maßgeblichen Zeit vorhandene volkstumsmäßige Bekenntnislage zugerechnet, die dann volksdeutsch war, wenn entweder beide Elternteile deutsche Volkszugehörige waren oder - bei ethnisch gemischten Ehen - der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie seinerzeit prägend war; entgegen den Ausführungen der Widerspruchsbehörde und des Verwaltungsgerichts kommt es auf die Prägung und spätere Entwicklung des Kindes selbst grundsätzlich nicht an, insbesondere dürfen hieraus keine Schlüsse gegen eine deutsche Volkszugehörigkeit des Kindes gezogen werden (BVerwG, Ue. v. 11. Dezember 1974 - VIII C 97.73 -, Buchholz 412.3 § 6 Nr. 27, v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., v. 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 -, BVerwGE 79, 73 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 54, u. v. 21. Juni 1988 - 9 C 282.86 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39 = NJW 1988, 2914, sowie B. v. 20. Februar 1991 - 9 B 247.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65 = DÖV 1991, 509; Hess. VGH, Ue. v. 11. August 1988 - 4 UE 274/84 - u. v. 23. März 1992 - 7 UE 1005/86 -; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 39 f.; Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnr. 28). Die danach erforderlichen Voraussetzungen liegen in bezug auf den Kläger zur Überzeugung des Senats vor. Randnummer 34 Zwar vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Mutter des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt Volksdeutsche gewesen ist. Der Senat ist jedoch aufgrund des eigenen Vortrags des Klägers, der von ihm vorgelegten und sonst in das Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen sowie der Aussagen der eidlich vernommenen Zeugen unter Berücksichtigung der für den Kläger bestehenden Beweisnot hinreichend sicher, daß der Vater des Klägers sich seinerzeit zum deutschen Volkstum bekannt und die Bekenntnislage in der Familie dahingehend geprägt hat. Die Angaben des Klägers, die Bekundungen der Zeugen und die Erklärungen der übrigen Auskunftspersonen erachtet der Senat jedenfalls in den wesentlichen und entscheidungserheblichen Punkten für glaubhaft. Soweit sich bei einem Vergleich der Äußerungen verschiedener Personen oder derselben Person in verschiedenen Verfahrensstadien gewisse Unstimmigkeiten ergeben, lassen diese sich weitgehend auflösen. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß die relevanten Vorgänge schon zu Beginn des Ausweisverfahrens mehrere Jahrzehnte zurücklagen, daß demzufolge Kenntnisse aus eigener Wahrnehmung nur in beschränktem Umfang erwartet werden können und solche wie auch aus anderen Quellen herrührende Umstände naturgemäß in der Erinnerung verblassen. Der Senat sieht danach entgegen dem Verwaltungsgericht weder Veranlassung dafür, einige der unter Eid bekundeten Angaben der Zeugen als Gefälligkeitsaussagen herabzuwürdigen, noch drängen sich weitere erfolgversprechende Ermittlungen - etwa in Anlehnung an die Beweisanregungen der Beteiligten - auf. Randnummer 35 Die 1906 in B geborene und 1980 dort verstorbene Mutter - ihr Geburtsname lautete - war von Beruf Apothekerin. Der Senat hat sich nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit davon verschaffen können, daß sie sich - bestätigt durch mindestens eines der in § 6 BVFG genannten Merkmale - mittels ausdrücklicher Erklärung oder mittels schlüssigen Verhaltens zum deutschen Volkstum bekannt hat (vgl. BVerwG, B. v. 17. Februar 1984 - 3 B 46.81 -, Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 65; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 23 ff.). Ein solches Bekenntnis stellt der für Dritte wahrnehmbar zum Ausdruck gebrachte Wille dar, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Kulturgemeinschaft also vor jeder anderen Kultur verbunden zu fühlen (BVerwG, Ue. v. 19. Januar 1977 - VIII C 22.76 -, BVerwGE 52, 7 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34, u. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 13, 16 f.). Hierbei kommt Angaben bezüglich der Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen - namentlich bei Volkszählungen - besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Ue. v. 26. April 1967 - VIII C 30.64 -, BVerwGE 26, 344 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 5, v. 11. Dezember 1974 - VIII C 97.73 -, a.a.O., u. v. 27. Juni 1985 - VIII C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, sowie B. v. 5. Februar 1990 - 9 B 283.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 63 = NVwZ-RR 1991, 353; ferner Hess. VGH, U. v. 16. Oktober 1980 - VII OE 38/79 -). Der Kläger hat zum Verhalten seiner Mutter bei Volkszählungen in Rumänien keine eigenen Angaben gemacht. Der Zeuge hat am 6. Oktober 1983 unter Eid bekundet, die Mutter des Klägers habe sich bei Volkszählungen in Rumänien in den Jahren 1930, 1948 und 1956 jeweils zur rumänischen Nationalität bekannt. Soweit der Zeuge am 24. Juni 1980 ausgesagt hat, die Eltern des Klägers seien bei den Volkszählungen in B in den Jahren 1930 und 1948 "als Deutsche eingetragen" worden, hat er dies sogleich dahingehend klargestellt, daß die Mutter sich hierbei zur "deutsche(
- n)Sprache und rum. Bürgerschaft" bekannt habe. Im Einklang hiermit hat der Kläger seine Mutter in seinem Formularantrag vom 2. August 1979 und anläßlich seiner persönlichen Vorsprache bei der Widerspruchsbehörde am 4. Oktober 1982 jeweils als rumänische Volkszugehörige bezeichnet und auch in dem unter dem 9. November 1979 ausgefüllten Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" durch Ankreuzen erklärt, daß sie sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. In bezug auf die Mutter des Klägers lassen sich auch keine hinreichend für ein subjektives Bekenntnis sprechenden objektiven Bestätigungsmerkmale feststellen, so daß die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter des Klägers auch nicht zu vermuten ist. Freilich stehen die beiden Teile des Tatbestandes des § 6 BVFG nicht beziehungslos nebeneinander, sondern es wohnt den Bestätigungsmerkmalen neben ihrer objektiven Funktion gleichzeitig ein subjektives Element inne mit der Folge, daß ihnen eine wichtige Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis zukommt und daß bei Ausweisbewerbern aus den Vielvölkerstaaten - wozu auch Rumänien gehört - die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten ist, sofern mindestens zwei Bestätigungsmerkmale und keine Umstände vorliegen, durch die deren Indizwirkung entkräftet wird (BVerwG, Ue. v. 20. Januar 1987 - 9 C 90.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49, u. v. 12. April 1988 - 3 C 48.87 -, Buchholz 412.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 66; vgl. ferner BVerfG, B. v. 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128, BVerwG, Ue. v. 27. September 1982 - 8 C 62.81 -, BVerwGE 66, 168 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 42, u. v. 15. Juli 1986 - 9 C 9.86 -, BVerwGE 74, 336 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46, sowie Hess. VGH, U. v. 11. April 1986 - VII OE 22/80 -). Die Mutter des Klägers war, wie der Zeuge am 17. Juli 1980 ausdrücklich bekundet hat, rumänischer Abstammung. Auch ihre Muttersprache ist von den Zeugen und am 24. Juni 1980 bzw. am 6. Oktober 1983 jeweils mit Rumänisch angegeben worden. Hierauf dürfte es auch zurückzuführen sein, daß der Kläger selbst in seinem Formularantrag vom 2. August 1979 sowie die Zeugen am 24. Juni 1980 und in dem anläßlich seiner Vernehmung am 17. Juli 1980 zunächst ausgefüllten Fragebogen (Bl. 89 des I. Bandes der Vertriebenenausweisakten) Deutsch und Rumänisch als Muttersprache des Klägers bezeichnet haben; gemeint war offensichtlich - so wie es die Auskunftsperson am 28. April 1981 ausdrücklich formuliert hat - "Deutsch nach dem Vater (und) Rumänisch nach (der) Mutter". Zwar besuchte die Mutter des Klägers offensichtlich eine deutsche oder deutschenglische (Mädchen-)Schule und beherrschte infolgedessen die deutsche Sprache recht gut oder sogar perfekt, wie vom Kläger vorgetragen und jeweils von mehreren Zeugen (vgl. zum einen am 23. November 1979, am 17. Juli 1980 und am 1. Oktober 1981 und 26. März 1982 sowie zum anderen (wie vor) und am 6. Oktober 1983) bestätigt worden ist, und dies mag auch für den Kläger Veranlassung gegeben haben, seine Mutter im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 9 November 1979 dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen. Für die Bejahung des Vorliegens von Bestätigungsmerkmalen in dem Sinne, daß die oben genannte Vermutung ausgelöst wird, reichen die betreffenden Umstände indessen für sich allein nicht aus. Randnummer 36 Anders verhält es sich dagegen hinsichtlich des am 24. April 1907 geborenen Vaters des Klägers, der seit Geburt ständig in B lebt und dort als Arzt berufstätig war; dessen deutsche Volkszugehörigkeit im dafür maßgeblichen Zeitpunkt steht für den Senat mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit fest. Randnummer 37 Der Senat gelangt aufgrund der ihm vorliegenden Zeugenaussagen bereits hinreichend sicher zu der Feststellung, daß der Vater des Klägers seinerzeit sowohl durch ausdrückliche Erklärung als auch durch schlüssiges Verhalten in mehrfacher Hinsicht ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat. Randnummer 38 Was das - wie oben dargelegt - besonders bedeutsame Verhalten des Vaters des Klägers bei Volkszählungen angeht, so hat der Zeuge schon in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 1. Oktober 1981 angegeben, habe "sich bei Volkszählungen immer als Deutscher eintragen lassen". Bei seiner eidlichen Vernehmung am 26. März 1982 hat seine Aussage dahingehend konkretisiert, daß - wie er glaube - 1930, 1945 und 1956 in Rumänien Volkszählungen stattgefunden hätten und daß - wie er aus Gesprächen mit dem Kläger und dessen Eltern wisse - der Kläger und dessen Vater sich bei den Volkszählungen jeweils als Deutsche und zur deutschen Muttersprache bekannt hätten. Der Zeuge hat bei seiner eidlichen Vernehmung am 6. Oktober 1983 bekundet, daß 1930, 1948 und 1956 in Rumänien Volkszählungen stattgefunden hätten und daß sich der Vater des Klägers hierbei jeweils zur deutschen Nationalität und zur deutschen Muttersprache bekannt habe; der Zeuge hat weiter ausgesagt, anläßlich der Volkszählungen von 1948 und 1956 hätten sie gemeinsam darüber beraten, welche Risiken und Gefahren sie persönlich und ihre Familien eingingen, und bei dieser Gelegenheit habe ihm der Vater des Klägers erzählt, sich 1930 ebenfalls schon zum deutschen Volkstum bekannt zu haben. Auch wenn der Zeuge sich an die Daten der Volkszählungen nicht mehr sicher erinnern kann und insbesondere - abweichend von dem Zeugen - die mittlere der genannten Volkszählungen auf 1945 und nicht auf 1948 datiert, so haben die beiden vorgenannten Aussagen dem Senat jedenfalls die sichere Überzeugung vermittelt, daß der Vater des Klägers sich bei der Volkszählung im Jahre 1930 zur deutschen Nationalität und Muttersprache bekannt hat und daß sich an dieser seiner Einstellung bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt im August 1944 nichts geändert hat (vgl. BVerwG, B. v. 29. Juni 1989 - 9 B 7.89 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 43 = NJW 1989, 2906). Daß beide Zeugen ihr Wissen jeweils (nur) aus Gesprächen mit dem Vater des Klägers bezogen haben, führt - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts - nicht zur Unglaubhaftigkeit der betreffenden Angaben; dies gilt um so mehr, als beide Zeugen im Jahre 1912 geboren, mithin im etwa gleichen Alter wie der Vater des Klägers sind und außerdem seit Mitte der 30er Jahre bis Ende der 70er bzw. der 50er Jahre engen Kontakt mit den Eltern des Klägers hatten, wie dies beide im einzelnen bekundet haben. Nachvollziehbar und deshalb glaubhaft und überzeugend sind insbesondere die oben aufgeführten Bekundungen des Zeugen zu Anlaß und Umständen, die zu Erzählungen des Vaters des Klägers über sein Volkszählungsverhalten ihm gegenüber geführt haben. In Anbetracht dessen fällt auch nicht entscheidend ins Gewicht, daß der Kläger ausdrücklich eigenen Vortrag hierzu nicht gehalten und eine besondere Erklärung seines Vaters zu dessen Volkszählungsverhalten nicht beigebracht hat; bei seinen diesbezüglich geäußerten Vorbehalten hat das Verwaltungsgericht nämlich nicht hinreichend berücksichtigt, daß einer solchen Erklärung aufgrund der engen verwandtschaftlichen Beziehung ohnehin nur weit geringere Bedeutung beigemessen werden könnte wie den unter Eid geäußerten Bekundungen der beiden mit dem Kläger weder verwandten noch verschwägerten Zeugen und und daß überdies eine Zeugenaussage nicht deshalb unglaubhaft ist, weil der Zeuge Umstände bekundet, die von den Verfahrensbeteiligten bisher nicht behauptet worden sind (BVerwG, U. v. 15. Juli 1986 - 9 C 8.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 45 = NJW 1987, 1159); im übrigen hat der Kläger die betreffenden Angaben der Zeugen durch mehrfache Bezugnahme hierauf durchaus zum Gegenstand seines eigenen Vorbringens gemacht. Unter diesen Umständen kommt es auf die Aussage des Zeugen nicht mehr entscheidend an, der in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23. November 1979 noch angegeben hatte, bei der Volkszählung im Jahre 1930 sei der Vater des Klägers als Deutscher und mit deutscher Muttersprache registriert worden, während er bei seiner eidlichen Vernehmung am 24. Juni 1980 bekundete, 1930 seien die Eltern des Klägers "als Deutsche eingetragen" worden und der Vater des Klägers habe sich zur "deutsche(
- n)Sprache und rumänische(
- n)Bürgerschaft" bekannt. Deshalb braucht weder näher darauf eingegangen zu werden, daß der Zeuge mit dem Kläger verwandt ist und bei der Volkszählung im Jahre 1930 erst 7 Jahre alt war, noch bedarf es der vom Kläger zum Zwecke der Aufklärung der aufgezeigten Widersprüche angeregten Vernehmung dieses Zeugen durch das Berufungsgericht. Randnummer 39 Außer bei Volkszählungen hat sich der Vater des Klägers ausweislich der auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen und bei zwei weiteren Gelegenheiten gegenüber amtlichen rumänischen Stellen zum deutschen Volkstum bekannt. Der Zeuge hat diesbezüglich am 26. März 1982 bekundet, er habe während des zweiten Weltkrieges - also vor oder kurz nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt im August 1944 - einmal den rumänischen Reisepaß des Vaters des Klägers gesehen, und darin sei dieser als Volksdeutscher bezeichnet gewesen. Nachdem die betreffende Zeugenaussage weder von der Beklagtenseite noch vom Beigeladenen in tatsächlicher Hinsicht in Zweifel gezogen worden ist, muß davon ausgegangen werden, daß sich der Vater des Klägers anläßlich der Ausstellung des Passes gegenüber der dafür zuständigen rumänischen Behörde als deutscher Volkszugehöriger ausgegeben hat. Dadurch wird sein im vorstehenden Absatz abgehandeltes Volkszählungsverhalten im Ergebnis bestätigt, und zwar unabhängig davon, ob die Paßausstellung vor oder kurz nach August 1944 erfolgt ist, weil jedenfalls für eine zwischenzeitliche Änderung des Bekenntnisses des Vaters des Klägers keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Entsprechendes gilt, soweit der Zeuge am 6. Oktober 1983 ausgesagt hat, daß der Vater des Klägers vor 1958 mehrere Aussiedlungsanträge gestellt habe, in denen er sich als Deutscher bezeichnet habe, und daß er, der Zeuge, u.a. einige derartige Anträge selbst gesehen habe. Auch wenn diese jeweils nach August 1944 gestellt worden sein sollten, so lassen die darin gemachten Angaben auf ein schon vorher vorliegendes Bekenntnis des Vaters des Klägers zum deutschen Volkstum schließen. Randnummer 40 Des weiteren entnimmt der Senat einer Gesamtwürdigung der hierzu abgegebenen zahlreichen Erklärungen von Zeugen und sonstigen Auskunftspersonen, daß das Bekenntnis des Vaters des Klägers zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitpunkt auch sonst nach außen hin sichtbar geworden ist, und zwar nicht nur gegenüber dem Bekanntenkreis angehörenden Personen sondern auch - obwohl es dessen entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung rechtlich gar nicht bedarf (BVerwG, U. v. 27. September 1982 - 8 C 62.81 -, a.a.O.) - gegenüber sonstigen Dritten. Allerdings ist der Beklagten zuzugeben, daß den weitgehend unsubstantiierten Angaben des Zeugen vom 25. Oktober 1979, der Vater des Klägers sei als Deutscher anerkannt gewesen, und vom 17. Juli 1980, der Kläger und seine Eltern seien als deutsche Familie bekannt gewesen, in diesem Zusammenhang wesentliche Bedeutung nicht beigemessen werden kann. Gleiches gilt im Ergebnis - wegen dessen ansonsten teilweise widersprüchlichen Angaben - hinsichtlich der Erklärung des Zeugen in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23. November 1979, der Vater des Klägers sei "lange als Deutscher anerkannt (gewesen), was ihm während der Zeit nach dem Krieg verschiedene Schwierigkeiten gebracht" habe. Indessen hat auch der insgesamt in jeder Hinsicht glaubwürdige Zeuge am 6. Oktober 1983 bekundet, daß der Vater des Klägers sich an seinem Arbeitsplatz als Arzt zum Deutschtum bekannt hat, und am 14. Juni 1983 hat dieser Zeuge an Eides statt versichert, in weiten Kreisen sei bekannt gewesen, daß der Vater des Klägers sich "bei jeder Gelegenheit zum deutschen Volkstum bekannte", was durch eine massive Anzahl deutschstämmiger Patienten bestätigt worden sei, und wegen seines Deutschtumsbekenntnisses habe der Vater des Klägers nach Beendigung des zweiten Weltkrieges keine Privatpraxis betreiben dürfen. Hinzu kommt noch die Angabe der Auskunftsperson in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 28. April 1981, sie habe bei einem Klinikaufenthalt in B in den 70er Jahren aus Gesprächen mit Ärzten entnommen, daß der Vater des Klägers "dort zu den Deutschen gerechnet wurde". Auch wenn die Bekundungen des Zeugen sich nicht zweifelsfrei auf den maßgeblichen Zeitpunkt beziehen, sondern die Zeit bis 1958 betreffen können, und die Erkenntnisse der Auskunftsperson sich auf einen eindeutig späteren Zeitraum beziehen, so kann - insbesondere aus den Angaben des Zeugen - doch immerhin der Rückschluß gezogen werden, daß auch zur maßgeblichen Zeit ein Bekenntnistatbestand vom Vater des Klägers wenigstens schlüssig gesetzt worden ist. Randnummer 41 Daß der Kläger selbst substantiierten Vortrag zu dem vorgenannten Verhalten seines Vaters nicht gehalten hat, steht - wie oben an anderer Stelle bereits aufgezeigt - der Annahme eines ausdrücklich oder schlüssig erklärten Bekenntnisses seines Vaters zum deutschen Volkstum ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß sein Vater den von der Heimatauskunftstelle Rumänien laut deren Stellungnahmen vom 7. Mai 1980, 16. April 1982 und 11. August 1986 (nebst Anlagen), von der Heimatortskartei für Deutsche aus Ost- und Südosteuropa laut deren Stellungnahmen vom 19. Januar 1981 und 8. April 1987 sowie von der Beklagten mit Schreiben vom 22. Juni 1987 befragten früher in B wohnhaften Ärzten deutscher Volkszugehörigkeit weit überwiegend nicht bekannt ist und daß er in der neun Namen umfassenden Liste von Ärzten in dem von im Jahre 1942 herausgegebenen "Reiseführer durch B" gleichfalls nicht enthalten ist. Die Heimatauskunftstelle Rumänien und die Beklagte stützen sich in diesem Zusammenhang vor allem auf Angaben des von 1934 bis 1976 in B als Arzt tätigen, der unter dem 24. Juli (richtig wohl: Juni) 1987 der Beklagten mitgeteilt hat, er sei dem Vater des Klägers "im obigen Zeitraum bei den häufigen gesellschaftlichen Veranstaltungen im R - und V Heim, der deutschen L, dem B Turnverein, der Vereine "E", "T", Siebenbürger - verein, Deutscher S-C B. ... nie begegnet", und der Vater des Klägers habe sich auch an den täglich zwischen 16.00 und 19.00 Uhr von deutschen Ärzten in der Poliklinik, S S H für mittellose deutsche Volkszugehörige geleisteten Gratiskonsultationen nicht beteiligt. Abgesehen davon, daß die Stellungnahme des insofern auffällig erscheint, als die angesprochenen deutschen Vereine allesamt - andererseits aber auch nur sie - in dem bereits erwähnten Reiseführer aufgeführt sind und dort auch die fraglichen Gratiskonsultationen genannt sind, erscheinen die daraus von der Beklagten gezogenen Schlußfolgerungen für den Senat jedenfalls nicht als überzeugend. Selbst wenn man nämlich die in das Wissen des gestellten Tatsachen als wahr unterstellt - weshalb übrigens auch dessen von der Beklagten angeregte Vernehmung als Zeugen unterbleiben kann -, folgt daraus lediglich, daß der Vater des Klägers seinerzeit nicht am Vereinsleben der deutschen Volkszugehörigen in B teilgenommen hat. Hätte er dies getan, so läge ein zusätzliches Indiz zugunsten seiner deutschen Volkszugehörigkeit vor; aus der Nichtteilnahme kann demgegenüber zulasten des Vaters des Klägers kein Rückschluß gezogen werden, weil es nach der Lebenserfahrung durchaus Personen gibt, die aufgrund ihrer persönlichen Einstellung der Mitgliedschaft in Vereinen generell ablehnend gegenüberstehen oder die aufgrund anders gelagerter Interessen jedenfalls keine Verbindung zu den in dem fraglichen Reiseführer bezeichneten Vereinen aufgenommen haben. So verhielt es sich offenbar bei dem Vater des Klägers, der dem klägerischen Schriftsatz vom 15. September 1990 zufolge eben "kein Sportler" und schon deshalb nicht in einem deutschen Sportverein war. Entsprechendes gilt für die von der Auskunftsperson und in dem fraglichen Reiseführer erwähnten Gratiskonsultationen für mittellose Deutsche, zumal aus den dem Senat hierzu vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen ist, daß sich hieran etwa alle oder auch nur die Mehrzahl der seinerzeit in B lebenden Ärzte deutscher Volkszugehörigkeit beteiligt haben. Was die in jenem Reiseführer von 1942 abgedruckte Liste von Ärzten angeht, so ist diese offensichtlich nicht vollständig, was bereits daraus erhellt, daß - worauf der Kläger zu Recht und wiederholt hingewiesen hat - vn den im Rahmen seines Ausweisverfahrens namentlich benannten zahlreichen Ärzte deutscher Volkszugehörigkeit lediglich und darin enthalten sind. Der Reiseführer beschränkt sich zudem - unter ausdrücklicher Ausgrenzung der jüdischen Ärzte - auf "alle deutschblütigen". Diese Formulierung läßt überdies - trotz der Verwendung des Wortes "alle" - entgegen der von der Heimatauskunftstelle Rumänien unter dem 16. April 1982 vertretenen, jedoch unbelegt gebliebenen Auffassung - nicht zweifelsfrei erkennen, daß sowohl die selbständigen als auch die angestellten Ärzte deutscher Volkszugehörigkeit allesamt erfaßt worden sind. Der Vater des Klägers war aber - wie insbesondere aufgrund des im Widerspruchsverfahren vorgelegten Pensionsfestsetzungsbeschlusses vom 22. Juni 1977 hinreichend sicher feststeht, so daß insoweit entgegen dem angegriffenen Bescheid vom 20. Mai 1981 von einer Schutzbehauptung keine Rede sein kann - Zeit seines Lebens als angestellter Arzt an staatlichen Kliniken tätig gewesen und hat hierbei bis zu seiner Pensionierung mit Ablauf des 31. Mai 1977 ein Gesamtdienstalter von 45 Dienstjahren erreicht. Randnummer 42 Mit Blick auf dahingehende Erwägungen in den Stellungnahmen der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 7. Mai 1980 und der Heimatortskartei für Deutsche aus Ost- und Südosteuropa vom 19. Januar 1981 sei bemerkt, daß auch nicht notwendig gegen ein im maßgeblichen Zeitpunkt nach außen hin sichtbar gewordenes Deutschtumsbekenntnis des Vaters des Klägers spricht, daß er von der im Januar 1945 durchgeführten Deportation Rumäniendeutscher zu Zwangsarbeit in die damalige Sowjetunion verschont blieb. Diese Vertreibungsmaßnahmen erfaßten zwar u.a. 17- bis 45jährige Männer (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D VI, Rdnr. 15, u. Teil I D 5.
- b)des Merkblatts Nr. 1, a.a.O., S. B 21), und der Vater des Klägers war damals 37 Jahre alt. Indessen wurden von den seinerzeit nach Umsiedlung in das frühere Deutsche Reich, nach Einberufung zur Waffen-SS und nach einer erheblichen Fluchtbewegung noch in Rumänien verbliebenen ca. 400.000 Volksdeutschen (vgl. hierzu im einzelnen Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D VI, Rdnrn. 12 - 15, u. Teil I A 1. b), D u. E I. 1. des Merkblatts Nr. 1, a.a.O., S. B 4, B 19 - B 21) lediglich 75.000 oder 80.000 verschleppt, während es zu einer allgemeinen Ausweisung der Volksdeutschen nicht gekommen ist. Bei alledem erscheint es durchaus plausibel, wenn der Kläger - im übrigen von seiten der Beklagten und des Beigeladenen unwidersprochen - geltend macht, sein Vater sei möglicherweise wegen seiner Ehe mit einer rumänischen Volkszugehörigen damals einer Verschleppung entgangen. Randnummer 43 In bezug auf den Vater des Klägers läßt sich schließlich das Vorliegen mehrerer der in § 6 BVFG genannten Merkmale feststellen, so daß das oben bejahte Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der gesetzlich gebotenen Weise bestätigt wird. Randnummer 44 Hierbei vermag der Senat der vom Kläger herausgestellten Abstammung seines Vaters von einer aus F stammenden Familie bei der Prüfung des Bestätigungsmerkmals "Abstammung", welches die bei den vorhergehenden Generationen gegebenen ethnischen Merkmale betrifft (BVerwG, U. v. 28. Februar 1979 - 8 C 61.78 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 37), freilich keine entscheidende Bedeutung zuzuerkennen. Allerdings erscheint - insbesondere aufgrund der vom Kläger vorgelegten Auszüge aus alten Geburts-, Tauf- und Heiratsbüchern der Stadt F in Verbindung mit den Briefen des Vaters des Klägers und dessen Bruders vom 28. und 27. Juni 1983 - hinreichend belegt, daß die Großmutter des Vaters des Klägers mütterlicherseits eine geborene oder war, deren Vater in F geboren ist und von dessen Vorfahren ebenfalls einige dort geboren sind bzw. dort geheiratet haben. Indessen kommt der Abstammung des Vaters des Klägers von der genannten Großmutter für das betreffende Bestätigungsmerkmal deshalb kein sonderliches Gewicht zu, weil diese Großmutter ihrerseits einen Ehegatten rumänischer Herkunft geheiratet hat und weil die Großeltern des Vaters des Klägers väterlicherseits offensichtlich beide rumänischer Abstammung gewesen sind, so daß das rumänische Element - bezogen auf den Vater des Klägers - mit drei Vierteln deutlich überwiegt mit der Folge, daß jedenfalls das Bestätigungsmerkmal "Abstammung" hinsichtlich des Vaters des Klägers nicht als erfüllt angesehen werden kann. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei hiermit jedoch ausdrücklich klargestellt, daß es im vorliegenden Zusammenhang nicht darum geht, ob und in welchem Umfang sich die Abstammung des Vaters des Klägers von der betreffenden Großmutter mütterlicherseits auf das persönliche Bekenntnisverhalten des Vaters des Klägers und auf die Bekenntnislage der Familie im maßgebenden Zeitpunkt ausgewirkt hat. Randnummer 45 Das Bestätigungsmerkmal "Sprache" lag demgegenüber im maßgebenden Zeitpunkt in der Person des Vaters des Klägers zur Überzeugung des Senats vor. Eine Gesamtwürdigung der insoweit vorliegenden Erkenntnisquellen führt nämlich zu dem Ergebnis, daß der Vater des Klägers die deutsche Sprache nahezu fehlerfrei beherrscht und sich ihrer - sofern mit Blick auf den jeweiligen Gesprächspartner möglich - weit überwiegend bedient hat. In seiner brieflichen Erklärung vom 28. Juni 1983 hat Deutsch als seine Muttersprache bezeichnet und außerdem angegeben, daß in seinem Hause "Deutsch als Umgangssprache gesprochen" worden sei. Auch der Onkel des Klägers, ein Bruder seines Vaters, hat unter dem 27. Juni 1983 schriftlich erklärt, ihre Muttersprache sei Deutsch und in ihrer Familie sei deutsch gesprochen worden. Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben wird dadurch bestätigt, daß die beiden vorgenannten handgeschriebenen Schriftstücke - ebenso wie der Brief des Vaters des Klägers vom 4. Oktober 1982 - in ordentlichem, wenngleich nicht völlig fehlerfreiem Deutsch abgefaßt sind. Im Einklang hiermit haben die Zeugen am 17. Juli 1980 und am 6. Oktober 1983 Deutsch als die Muttersprache des Vaters des Klägers bezeichnet und weiter bekundet, dieser habe fließend deutsch gesprochen. Wenn der Zeuge demgegenüber am 24. Juni 1980 die Muttersprache des Vaters des Klägers mit "Deutsch - Rumänisch" angegeben hat, so dürfte dies - wie oben in bezug auf den Kläger bereits dargelegt - darauf zurückzuführen sein, daß der Vater des Vaters des Klägers rumänischer Volkszugehöriger war. Jedenfalls hat auch der Zeuge bei der vorgenannten Vernehmung bekundet, der Vater des Klägers habe fließend deutsch, rumänisch hingegen mit Akzent gesprochen, und außerdem hat insbesondere noch der Zeuge der zwischen 1934 und 1977 etwa einmal pro Woche Kontakt zu den Eltern des Klägers hatte, am 26. März 1982 ausgesagt, der Vater des Klägers habe die deutsche Sprache in Wort und Schrift sicher beherrscht. Weiterhin hat der Kläger schon in seinem Lebenslauf vom 2. August 1979 angegeben, während seiner Kindheit sei "im Hause nur deutsch gesprochen" worden. Hierzu steht nicht in maßgebendem Widerspruch, daß der Kläger im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 9. November 1979 auf die Frage nach der bevorzugten Umgangssprache innerhalb der Familie "Deutsch und Rumänisch" geantwortet hat; die Anführung auch der rumänischen Sprache dürfte nämlich darauf beruhen, daß die Mutter des Klägers Rumänin war. Demgemäß haben etwa die Zeugen am 24. Juni 1980 und am 6. Oktober 1983 sowie die Auskunftsperson am 28. April 1981 bekundet, die Eltern des Klägers hätten sich untereinander der deutschen oder der rumänischen Sprache bedient, mit den Kindern habe der Vater hingegen deutsch gesprochen. All dies führt letztlich zu der Überzeugung des Senats, daß jedenfalls der Vater des Klägers im hier maßgeblichen Zeitpunkt innerhalb der Familie weit überwiegend deutsch gesprochen hat, ausgenommen zeitweise mit seiner Ehefrau und regelmäßig mit den nur der rumänischen Sprache mächtigen Angehörigen des Personals. Auf letzteren Umstand hat insbesondere der in jeder Hinsicht glaubwürdige Zeuge in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14. Juni 1983 aufmerksam gemacht; die hiergegen vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 23. Februar 1987 unter Hinweis auf die grundsätzlich deutschstämmige Erzieherin oder Hausgehilfin erhobenen Bedenken überzeugen deshalb nicht, weil den glaubhaften Angaben des Klägers zufolge in der Familie seinerzeit noch eine Wäscherin und ein Fahrer beschäftigt waren. Auch der insgesamt glaubwürdige Zeuge hat im Einklang mit der vom Senat gewonnenen Überzeugung sowohl am 1. Oktober 1981 als auch am 26. März 1982 bekundet, daß in der Familie überwiegend deutsch und nur wenig rumänisch gesprochen worden sei. Der Bejahung des Bestätigungsmerkmals "Sprache" in der Person des Vaters des Klägers steht nach alledem auch nicht entgegen, daß die Eltern des Klägers der Aussage des Zeugen vom 17. Juli 1980 zufolge "in der Öffentlichkeit häufiger rumänisch gesprochen (haben), um nicht aufzufallen"; in diesem Zusammenhang darf nämlich nicht außer Betracht gelassen werden, daß die Familie in B, mithin im rumänischen Altreich und nicht in einem überwiegend von deutschen Volkszugehörigen bewohnten Gebiet gelebt hat. Randnummer 46 Der Senat neigt auch dazu - ohne allerdings hierüber eine abschließende Entscheidung zu treffen -, daß das Bestätigungsmerkmal "Erziehung" in bezug auf den Vater des Klägers gegeben ist. Immerhin ist in der Klageschrift vorgetragen, der Vater des Klägers sei im "deutschen Sinne erzogen" worden, und ferner heißt es in der eidesstattlichen Erklärung des Zeugen vom 25. Oktober 1979, er - wobei der Vater des Klägers gemeint sein dürfte - habe "von seinen Eltern eine deutsche Erziehung genossen". Schließlich hat der Zeuge am 26. März 1982 ausgesagt, der Vater des Klägers habe eine deutsche Schule besucht, wobei er, der Zeuge, indes näheres nicht wisse; demgegenüber hat freilich der Kläger die Rubrik betreffend den Schulbesuch seines Vaters im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 9. November 1979 nicht ausgefüllt. Der Senat braucht eine abschließende Entscheidung zum Vorliegen des Bestätigungsmerkmals "Erziehung" deshalb nicht zu treffen - und demzufolge insoweit auch keine weiteren Ermittlungen anzustellen -, weil jedenfalls - wie dargelegt - das Bestätigungsmerkmal "Sprache" erfüllt ist und darüber hinaus - wie noch ausgeführt werden wird - weitere objektive Umstände das subjektive Deutschtumsbekenntnis des Vaters des Klägers bestätigen. Randnummer 47 Der Senat hat sich aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen insbesondere die erforderliche Überzeugungsgewißheit davon zu verschaffen vermocht, daß das Bestätigungsmerkmal "Kultur" in der Person des Vaters des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt war. Seine diesbezügliche Überzeugung hat der Senat aus mehreren Einzelaspekten genommen, die jeder für sich bereits das Bestätigungsmerkmal ausfüllen, und zwar daraus, daß der Vater des Klägers seine Herkunft von deutschen Vorfahren erkennbar hochgehalten, daß er regelmäßig Kontakt mit anderen deutschen Volkszugehörigen gepflegt, daß er deutsches Schrifttum gelesen und daß er dem Kläger eine deutsche Erziehung zu vermitteln versucht hat. Vorausgeschickt sei, daß die im folgenden herangezogenen Erkenntnisquellen, soweit sie sich auf die Zeit nach August 1944 beziehen oder einen Bezugszeitraum nicht zweifelsfrei erkennen lassen, gleichwohl für entsprechende Rückschlüsse geeignet sind, weil jedenfalls für zwischenzeitliche Veränderungen nichts dargetan oder ersichtlich ist. Der Kläger hat wiederholt vorgetragen, daß die Abstammung von oder die Lebensweise und Bekenntnislage seines Vaters maßgeblich bestimmt hat. Dies wird durch die glaubhaften Bekundungen mehrerer Zeugen bzw. Auskunftspersonen (am 1. Oktober 1981 und 26. März 1982, am 14. Juni 1983 und am 28. April 1981) bestätigt, die angegeben haben, in der elterlichen Wohnung des Klägers seien Bilder der erwähnten Großmutter des Vaters des Klägers aufgehängt gewesen und außerdem habe es dort Bücher mit dem Familienwappen des betreffenden Geschlechts gegeben. Der Vater des Klägers hat des weiteren unter dem 28. Juni 1983 erklärt, Beziehungen zu anderen namentlich bezeichneten Familien (u.a. und) gepflegt zu haben. Zwar werden Zeitraum und Umfang dieser Beziehungen nicht näher substantiiert. Für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben spricht indessen, daß der Kläger selbst in seinem Lebenslauf vom 2. August 1979 derartige Kontakte bestätigt und dabei teilweise dieselben Personen (u.a.) genannt hat sowie daß einige der Zeugen und Auskunftspersonen ebenfalls dazu ausgesagt haben, wobei die angeführten Namen teilweise, aber nicht in vollem Umfang deckungsgleich sind, was die Glaubhaftigkeit noch verstärkt (Zeuge am 17. Juli 1980: und; Zeuge am 23. November 1979: und Zeuge am 6. Oktober 1983: u.a.; Auskunftsperson am 28. April 1981:). Übereinstimmend haben mehrere Zeugen und Auskunftspersonen ferner bekundet, der Vater des Klägers habe deutsche Literatur - und zwar medizinische wie auch klassische - besessen und auch deutsche Zeitungen bzw. Zeitschriften gehalten, wobei jedenfalls die letzteren seitens des Vaters selbst in seiner Erklärung vom 28. Juni 1983 und vor allem seitens des Zeugen am 26. März 1982 teilweise auch namhaft gemacht worden sind (z.B. "B Tagblatt" und dessen Nachfolgeorgan "Neuer Weg", "B Deutsche Post"). Im Hinblick darauf teilt der Senat nicht die von der Widerspruchsbehörde geäußerte Auffassung, den vorgenannten Umständen komme deshalb maßgebliche Bedeutung nicht zu, weil auch Beziehungen zu rumänischen Volkszugehörigen bestanden hätten und auch rumänisches Schrifttum vorhanden gewesen sei. Schließlich haben der Vater des Klägers und dessen Onkel in ihren Briefen vom 28. bzw. 27. Juni 1983 erklärt, der Kläger habe durch seine Großmutter mütterlicherseits und durch seinen Vater eine deutsche Erziehung genossen. Für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben spricht zum einen, daß im Hause eine deutschstämmige Erzieherin angestellt war - wie vor allem die Zeugen am 23. November 1979 und am 6. Oktober 1983 weitgehend übereinstimmend angegeben haben -, und zum anderen, daß der Kläger ab 1945 die Volksschule und später das Gymnasium "S J" besucht hat, dessen Träger zunächst die römisch-katholische Kirche war, obwohl der Kläger seinen unbestrittenen Angaben zufolge auch eine nähergelegene Schule in staatlicher oder anderweitiger kirchlicher Trägerschaft ohne jeden Deutschunterricht hätte besuchen können. Randnummer 48 Die Eignung dieses Umstands als letztlich für den Kläger sprechendes Indiz hängt übrigens nicht davon ab, in welchem Umfang und in welchen Zeitraum an der vorgenannten Schule im einzelnen deutschsprachiger Unterricht stattgefunden hat und ab wann die Schule vom rumänischen Staat in seine Trägerschaft übernommen wurde. Auf den hierüber von den Beteiligten geführten umfangreichen Streit kommt es deshalb nicht an - mit der Folge, daß weitere Ermittlungen auch insoweit entbehrlich sind -, weil selbst bei aus der Sicht des Klägers ungünstigster tatsächlicher Betrachtungsweise aufgrund der Stellungnahmen der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 7. Mai 1980 (nebst Anlagen), der Heimatortskartei für Deutsche aus Ost- und Südosteuropa vom 19. Januar 1981 und des Prälaten vom 24. Mai 1985 jedenfalls feststeht, daß die vom Kläger besuchte Schule für in Bukarest lebende deutsche Volkszugehörige gegründet und von solchen - neben rumänischen Volkszugehörigen - auch besucht worden ist, und weil aus dem vom Kläger vorgelegten Zeugnis betreffend den Besuch der dritten Klasse im Schuljahr 1947/48 jedenfalls hervorgeht, daß zumindest Schreiben und Grammatik sowie Lesen in deutscher Sprache unterrichtet wurden; allein dies rechtfertigt aber schon die vorgenannte Indizwirkung, ohne daß deshalb dem Schulbesuch als solchem Bekenntnischarakter in der einen oder anderen Richtung zuzumessen ist. Randnummer 49 In der mithin ethnisch gemischten Ehe der Eltern des Klägers war der dem deutschen Volkstum zugehörende Vater im maßgeblichen Zeitpunkt für die Bekenntnislage in der Familie prägend. Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob in der Regel eine Prägung der Familie durch den Vater und nur ausnahmsweise durch die Mutter anzunehmen ist (so BVerwG, U. v. 11. Dezember 1974 - VIII C 97.73 -, a.a.O.). Denn aufgrund der vorstehend getroffenen Feststellungen zur Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers und der sonst vorliegenden Erkenntnisquellen steht die volksdeutsche Prägung der familiären Bekenntnislage durch den Vater des Klägers mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit für den Senat positiv fest. Dies folgt zunächst daraus, daß innerhalb der Familie - wie oben aufgezeigt - weit überwiegend deutsch und nur wenig rumänisch gesprochen wurde. Die deutsche Prägung der Familie zeigt sich weiter darin, daß der Vater - mit Billigung seiner Ehefrau - seiner Herkunft von deutschen Vorfahren Ausdruck verliehen und daß die Familie vielfältige Kontakte mit anderen deutschen Volkszugehörigen gepflegt hat, daß deutsches Schrifttum gehalten wurde und dem Kläger eine deutsche Erziehung vermittelt werden sollte, wobei nicht zuletzt die Anstellung einer deutschstämmigen Erzieherin Beachtung verdient (vgl. BVerwG, U. v. 21. Juni 1988 - 9 C 282.86 -, a.a.O.). Der dominierende Einfluß des Vaters innerhalb der Familie wird schließlich daran sichtbar, daß der Kläger seinen glaubhaften Angaben zufolge, obgleich seine Mutter orthodoxen Glaubens war, nach römisch-katholischem Ritus getauft und in eine von der römisch-katholischen Kirche getragene Schule geschickt wurde; dies entspricht der vom Vater des Klägers fortgeführten familiären Tradition, denn ausweislich des im Berufungsverfahren in Kopie vorgelegten Erinnerungsblatts betreffend die Erstkommunion der schon mehrfach erwähnten oder am 12. Oktober 1862 war auch diese römisch-katholischer Konfession. Darauf, ob der Kläger selbst, der mithin nach der Bekenntnislage der Familie zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen deutscher Volkszugehöriger war, bis hin zu seiner Selbständigkeit eine deutschtumsmäßige Prägung erfahren hat, kommt es jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Randnummer 50 Neben der demnach gegebenen deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers im Sinne des § 6 BVFG liegen auch die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Vertriebeneneigenschaft im Sinne des § 1 BVFG vor. Der Kläger ist freilich nicht schon Vertriebener nach § 1 Abs. 1 BVFG, weil er Rumänien nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den während und nach dem zweiten Weltkrieg gegen Deutsche gerichteten Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen verlassen hat, die jedenfalls im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Jahre 1978 seit langem abgeschlossen waren (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 1, Rdnrn. 2, 27 u. 29, u. Abschn. D VI, Rdnr. 16). Der Kläger ist jedoch Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Die Aussiedlerfälle sind durch die Spätfolgen der - beendeten - allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gekennzeichnet; der deutsche Volkszugehörige muß daher das Aussiedlungsgebiet wegen dieser Spätfolgen verlassen haben, also einem fortdauernden, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsdruck gewichen sein; allerdings geht § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG materiellrechtlich dem Grundsatz nach davon aus, daß die im Aussiedlungsgebiet zurückgebliebene deutsche Bevölkerungsgruppe in ihrer Gesamtheit den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unterliegt und daß daher zugunsten des deutschen Volkszugehörigen eine widerlegbare Vermutung für ein Verlassen des Aussiedlungsgebiets aus vertreibungsbedingten Gründen streitet (vgl. BVerwG, Ue. v. 15. Juli 1986 - 9 C 9.86 -, a.a.O., v. 20 Oktober 1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 78, 147 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 53, v. 26. April 1988 - 9 C 284.86 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 38 = NVwZ-RR 1989, 51, u. v. 21. Juni 1988 - 9 C 282.86 -, a.a.O.). Diese Vermutung ist jedenfalls bei Aussiedlern, die vor den seit Herbst 1989 begonnenen Veränderungen in den meisten Aussiedlungsgebieten in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind, nur dann widerlegt, wenn eindeutige Tatsachen vorliegen, aus denen sich das Gegenteil von dem ergibt, was das Gesetz vermutet, die also die Möglichkeit ausschließen, daß die gesetzliche Vermutung zutreffen könnte, und damit durchschlagend für ein Verlassen des Aussiedlungsgebiets aus vertreibungsfremden Gründen sprechen (BVerwG, U. v. 26. April 1988 - 9 C 284.86 -, a.a.O.). Solche Tatsachen vermag der Senat im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Entgegen der Auffassung der Beklagten, der der Beigeladene übrigens nicht beigetreten ist, steht insbesondere zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger im November 1978 Rumänien nicht deshalb verlassen hat, um mit seiner in Brasilien lebenden Ehefrau zusammenzuleben (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 4. Februar 1981 - 8 C 4.80 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 25 = VerwRspr. 32