Untersagung eines über Münzautomaten betriebenen Waschsalons an Sonn- und Feiertagen Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
- November 1991, 2 H 922/91 Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin betreibt u. a. in W, einen Waschsalon mit Münzautomaten für die einzelnen Wasch-, Schleuder- und Trockengeräte. Der Waschsalon wird um 6.00 Uhr geöffnet und ist werktäglich bis 24.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 23.00 Uhr geöffnet. Randnummer 2 Mit Verfügung vom
- Mai 1990 untersagte die Antragsgegnerin den Betrieb des Waschsalons an Sonn- und Feiertagen. Das Regierungspräsidium D wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
- Juni 1991 zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom
- Mai 1990 mit näherer Begründung an. Dagegen erhob die Antragstellerin am
- Juli 1991 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage. Randnummer 3 Mit Verfügung vom
- September 1991 drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Zwangsgeld von 3.000,00 DM an; dieses Zwangsgeld wurde dann mit Verfügung vom
- Oktober 1991 festgesetzt, weil die Antragstellerin ihren Waschsalon auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen weiterbetrieb. Randnummer 4 Am
- September 1991 begehrte die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden mit näherer Begründung vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sowohl hinsichtlich der Untersagungsverfügung vom
- Mai 1990 als auch bezüglich der Zwangsgeldandrohung vom
- September
- Randnummer 5 Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom
- November 1991 im wesentlichen mit der Begründung ab, die Verfügung der Antragsgegnerin vom
- Mai 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom
- Juni 1991 sei offensichtlich rechtmäßig und an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung bestehe ein besonderes öffentliches Interesse; gegen die Zwangsgeldandrohung vom
- September 1991 sei ein Widerspruch nicht eingelegt worden, so daß der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz insofern unzulässig sei. Randnummer 6 Gegen den ihr am
- Dezember 1991 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin am
- Dezember 1991 mit näherer Begründung Beschwerde eingelegt. Randnummer 7 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 8 den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
- November 1991 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage vom
- Juli 1991 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom
- Mai 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums D vom
- Juni 1991 wiederherzustellen sowie ferner die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung der Antragsgegnerin vom
- September 1991 anzuordnen. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin beantragt mit näherer Begründung, Randnummer 10 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der das vorliegende Verfahren betreffenden Gerichtsakten und auf die die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (1 Hefter), die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil das Verwaltungsgericht den von der Antragstellerin begehrten vorläufigen Rechtsschutz mit Recht versagt hat, denn die Verfügung der Antragsgegnerin vom
- Mai 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums D vom
- Juni 1991 ist auch nach der Rechtsauffassung des zur Entscheidung angerufenen Senats offensichtlich rechtmäßig und an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Randnummer 13 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtslage von § 6 Abs. 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG) in der Fassung vom
- Dezember 1971 (GVBl I S. 344), geändert durch Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom
- Mai 1974 (GVBl I S. 241) ausgegangen. Danach sind an den gesetzlichen Feiertagen Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sofern ihre Ausübung nicht nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen ist. Daß die Ausübung der Arbeiten besonders zugelassen sei, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Randnummer 14 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezug auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom
- Dezember 1985 - 4 A 1996/84 - (GewA 1986, 277) ausgeführt, der Betrieb des über Münzautomaten betriebenen Waschsalons sei Arbeit im Sinne des § 6 Abs. 1 HFeiertagsG , weil er auf Gewinnerzielung gerichtet sei und der Arbeitsbegriff im Sinne der vorgenannten Bestimmung nicht voraussetze, daß eine Person arbeite. Randnummer 15 Ferner hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt, die Arbeiten seien geeignet, die äußere Ruhe des (Feier-) Tages zu beeinträchtigen, weil an den Wochenenden im Waschsalon der Antragstellerin Hochbetrieb herrsche, der Kundenverkehr öffentlich bemerkbar sei und sogar durch die großen Schaufensterscheiben von allen Vorbeikommenden wahrgenommen werden könne. Randnummer 16 Damit sind alle Voraussetzungen im Sinne des § 6 Abs. 1 HFeiertagsG erfüllt, an welche diese Vorschrift das Verbot knüpft. Randnummer 17 Die Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen. Insbesondere kommt es auf das Argument, Kunden ohne eigene Waschmaschine seien gezwungen, den Betrieb sonntags aufzusuchen, nicht an. Zudem ist der Waschsalon werktäglich zwischen 6.00 und 24.00 Uhr geöffnet; Kunden ohne Waschmaschine hätten daher genügend Zeit, ihre Wäsche an Wochentagen vor oder auch nach ihrer eigenen Tätigkeit zum Waschsalon zu bringen und dort waschen zu lassen. Randnummer 18 Dem Argument, der gewerbliche Aspekt des Betreibers trete im vorliegenden Falle in den Hintergrund, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, weil der Arbeitsbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 HFeiertagsG , wie schon erwähnt, erfüllt bleibt. Randnummer 19 Aus dem Umstand, der Gesetzgeber habe leichtere bemerkbare Hausarbeiten nicht verbieten wollen, kann für die Antragstellerin ebenfalls nichts Günstiges hergeleitet werden, weil die Wäsche für Dritte gut sichtbar im gewerblich betriebenen Waschsalon gewaschen wird. Der Ansturm von Kunden, die - wie die Behörde aufgrund der Berichterstattung in der Tageszeitung vermutet (vgl. Blatt 42 VVG) - aus G, F, M und W herbeiströmen, um an den Wochenenden, also auch sonntags im Waschsalon der Antragstellerin Wäsche waschen zu lassen, weil in ihren Heimatgemeinden sonntags vergleichbare Betriebe geschlossen sind, stört die äußere Ruhe des Feiertags. Daß es viele Kunden sein müssen, die feiertags kommen, folgt zusätzlich aus der verhältnismäßig hohen Gewinneinschätzung der Antragstellerin, die angegeben hat, im Falle der Schließung des Betriebes an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werde der Gewinn pro Jahr um mindestens 25.000,00 DM vermindert. Randnummer 20 Auch soweit im Beschwerdeverfahren vorläufiger Rechtsschutz gegen die Androhung des Zwangsgeldes in der Verfügung vom
- September 1991 begehrt wird, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist ein Verwaltungsakt in der Zwangsvollstreckung, gegen den Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben (§ 12 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen eine Zwangsgeldandrohung eingelegten Rechtsbehelfes (hier des Widerspruches vom
- September 1991 - Blatt 90 VVG) setzt voraus, daß an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts vom
- Mai 1990 ernstliche Zweifel bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bedeutet. Beides ist nicht der Fall. Die Antragstellerin hat nichts vorgetragen, was eine solche Annahme rechtfertigen könnte. Randnummer 21 In der Zwangsgeldandrohung ist zwar eine Frist im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 HessVwVG nicht gesetzt worden; dies war aber auch nicht geboten. Denn entsprechend der Rechtsprechung des OVG Münster im Urteil vom
- Januar 1967 - IV A 289/66 - DÖV 1967, 496, bedarf es bezüglich der Verpflichtung, den Waschsalon an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen geschlossen zu halten, einer Fristsetzung zumindest dann nicht, wenn - wie hier - die Öffnung des Waschsalons an den genannten Tagen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 HFeiertagsG darstellt (ebenso Engelhardt, VwVG VwZG,
- Auflage, Anm. 3a zu § 13 VwVG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026031