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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 UE 4497/88 Urteil Elternunabhängige Förderung bei sogenannten Mittlere Reife-Lehre-Abitur-Studium-Fällen

Elternunabhängige Förderung bei sogenannten Mittlere Reife-Lehre-Abitur-Studium-Fällen Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. September 1988, II/2 E 1260/88 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, ihm für sein Studium an der Fachhochschule W Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen seiner Eltern zu leisten. Er meint, seine Eltern hätten ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt, indem sie ihm nach dem Abschluß der Realschule eine Ausbildung zum Industriekaufmann ermöglicht hätten. Randnummer 2 Der Kläger hatte in dem Abschlußzeugnis der Realschule in den beiden Fremdsprachen Englisch und Französisch die Noten "ausreichend", in Mathematik und Musik die Noten "befriedigend" und in allen anderen Fächern die Noten "gut" und "sehr gut" erhalten. Die anschließende Ausbildung zum Industriekaufmann hatte er nach einer Verkürzung der Lehrzeit auf 2 1/2 Jahre am
  2. Januar 1983 in allen vier Prüfungsfächern mit der Note "gut" beendet. In dem Abschlußzeugnis der Berufsschule vom
  3. Januar 1983 hatte er in vier Fächern die Note "sehr gut" und in einem Fach die Note "gut" erhalten. Randnummer 3 Zum
  4. August 1983 nahm der Kläger die Ausbildung am Hessenkolleg auf, nachdem er im April 1983 die Aufnahmeprüfung bestanden hatte. Im Juni 1986 bestand der Kläger die Abiturprüfung mit einer Durchschnittsnote von 2,
  5. Nachdem er anschließend den Zivildienst geleistet hatte, nahm er im September 1987 das Studium an der Fachhochschule W in der Fachrichtung Sozialwesen auf. Randnummer 4 Schon im August 1987 hatte der Kläger bei dem Beklagten beantragt, ihm für sein Studium Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens und Vermögens seiner Eltern zu leisten. Diesem Antrag entsprach der Beklagte nicht; vielmehr bewilligte er in einem ersten Bescheid vom
  6. Januar 1988 für die Monate September bis Dezember 1987 einen monatlichen Förderungsbetrag in Höhe von 112,50 DM mit der Begründung, daß die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich des Einkommens und Vermögens noch nicht hätten getroffen werden können. In einem zweiten Bescheid vom
  7. Februar 1988 bewilligte der Beklagte für die Monate September und Oktober 1987 jeweils einen neuen Förderungsbetrag von 114,-- DM, während für die Monate November 1987 bis August 1988 jeweils ein monatlicher Förderungsbetrag von 185,-- DM festgesetzt wurde. Dabei rechnete der Beklagte von dem Einkommen der Eltern des Klägers monatlich insgesamt 595,97 DM an. Randnummer 5 Gegen den ersten Bescheid vom
  8. Januar 1988 legte der Kläger am
  9. Februar 1988 Widerspruch ein. Für den zweiten Bescheid läßt sich nicht feststellen, ob er dem Kläger oder seinem damaligen Bevollmächtigten übersandt worden ist. Randnummer 6 Mit einem Widerspruchsbescheid vom
  10. April 1988 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
  11. Januar 1988 zurück. Daraufhin hat der Kläger am
  12. Mai 1988 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 8 unter Aufhebung der Bescheide vom
  13. Januar und
  14. April 1988 den Beklagten zu verpflichten, ihn elternunabhängig für sein Studium des Sozialwesens an der Fachhochschule W zu fördern. Randnummer 9 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Mit einem Urteil vom
  15. September 1988 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Voraussetzungen für eine sogenannte elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG seien nicht erfüllt. Denn die Eltern des Klägers hätten diesem gegenüber noch nicht vollständig ihre Unterhaltspflicht im Sinne von § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfüllt. Randnummer 12 Gegen dieses Urteil, das am
  16. Oktober 1988 zugestellt worden ist, hat der Kläger am
  17. November 1988 Berufung eingelegt. Er macht u.a. geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hätten seine Leistungen in der Realschule es nicht erwarten lassen, daß er noch die Hochschulreife erwerben und studieren werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß seine Leistungen im Fach Mathematik schlechter gewesen seien, als die Note "befriedigend" zum Ausdruck bringe. Auch der Pfarrer, in dessen Kirchengemeinde er in der kirchlichen Jugendarbeit aktiv gewesen sei und der ihn besser habe einschätzen können als seine Eltern, habe ihm nicht zugetraut, daß er noch das Abitur erreichen könne. - Dazu legt der Kläger entsprechende schriftliche Erklärungen des Pfarrers vor (Bl. 67 und 68 der Gerichtsakte). - Die Ausbildung zum Industriekaufmann sei aus der Sicht seiner Eltern für ihn völlig ausreichend gewesen. Sein Vater sei Malermeister; seine Mutter sei lange Zeit Akkordarbeiterin gewesen. Die Ausbildung zum Industriekaufmann habe auch durchaus seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprochen. Etwa 70 % der Auszubildenden in seinem Ausbildungsberuf hätten seinerzeit in seinem Ausbildungsbetrieb die Abschlußprüfung wie er bereits nach 2 1/2 Jahren abgelegt. In seinem Ausbildungsbetrieb habe man Wert darauf gelegt, daß die Ausbildung in 2 1/2 Jahren abgeschlossen werde. Deshalb habe man auch einen betrieblichen Zusatzunterricht angeboten, in dem die Auszubildenden intensiv auf die Abschlußprüfung vorbereitet worden seien. Darauf seien auch seine guten Noten in der Abschlußprüfung und in dem Zeugnis der Berufsschule zurückzuführen. Die überwiegende Zahl der Auszubildenden seines Jahrgangs aus seinem Betrieb hätten die Prüfung mit der Note "gut" bestanden. Einige hätten sogar bis zu dreimal die Note "sehr gut" erhalten. In seinem Jahrgang seien keine Abiturienten dabei gewesen. Für Abiturienten sei die Ausbildung auf 2 Jahre verkürzt worden. Er habe sich erst etwa 4 Monate nach dem Abschluß seiner ersten Ausbildung entschieden, das Hessenkolleg zu besuchen, um die Hochschulreife zu erlangen. Zwar habe er sich bereits früher bei dem Hessenkolleg angemeldet und im April 1983 die Aufnahmeprüfung abgelegt; doch habe er sich damit zunächst nur diese Möglichkeit der Weiterbildung offenhalten wollen. Die endgültige Entscheidung für diesen Ausbildungsgang sei erst später erfolgt. - Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe seine Ausbildung zum Industriekaufmann seine Eltern durchaus finanziell belastet, insbesondere, nachdem er schließlich aus der Wohnung seiner Mutter ausgezogen sei. - Die erste Ausbildung habe er im Einverständnis mit seiner Mutter, die allein sorgeberechtigt gewesen sei, betrieben. Seine Mutter habe er erst gegen Ende seines befristeten Arbeitsverhältnisses, das sich an seine Ausbildungszeit angeschlossen habe, davon unterrichtet, daß er sich über seinen beruflichen Weg noch nicht klar sei und sich deshalb eine Bedenkzeit in einem Kloster nehmen wolle. Erst danach habe er ihr mitgeteilt, daß er das Hessenkolleg besuchen werde. Diese Ausbildung am Kolleg habe seine Mutter abgelehnt. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  18. September 1988 - II/2 E 1260/88 -, den Bescheid des Studentenwerks F vom
  19. Januar 1988 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom
  20. April 1988 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit von September 1987 bis August 1988 Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens und Vermögens seiner Eltern zu leisten. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und hebt dabei hervor: Der Kläger habe in der ersten Instanz vorgetragen, er habe sich bereits ein halbes Jahr vor dem Ende der ersten Ausbildung um die Aufnahme in das Hessenkolleg bemüht. Für die Angemessenheit der Ausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB komme es nicht auf das Ausbildungsniveau der Eltern an. Die in der Rechtsprechung zur Unterhaltspflicht in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen entwickelten Grundsätze seien auch auf den Fall anzuwenden, daß nach dem Realschulabschluß zunächst eine Lehre und eine Kollegausbildung betrieben würden und dann ein Studium aufgenommen werde. In dieser Richtung gehe eine deutliche Tendenz in der Rechtsprechung. An der Fachhochschule W hätten mehr als die Hälfte der Auszubildenden einen solchen Ausbildungsgang gewählt. Randnummer 18 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, die Niederschrift des Verwaltungsgerichts über den Termin zur mündlichen Verhandlung am
  21. September 1988, auf das angefochtene Urteil und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet; denn auch die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 20 Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Randnummer 21 Hinsichtlich der Antragstellung in der ersten Instanz besteht insoweit ein Widerspruch, als der Kläger nach der Niederschrift des Verwaltungsgerichts (Bl. 27 der Gerichtsakte) beantragt haben soll, den Bescheid vom
  22. Februar 1988 aufzuheben, während es in dem Tatbestand des Urteils heißt, der Kläger beantrage, den Bescheid vom
  23. Januar 1988 aufzuheben. Der Senat ist davon überzeugt, daß der Antrag in dem Urteil richtig wiedergegeben ist. Dafür spricht, daß der Widerspruchsbescheid sich nur auf den Bescheid vom
  24. Januar bezieht und daß der Bescheid vom
  25. Februar 1988 dem Kläger möglicherweise nicht bekanntgegeben worden ist, wie dies die Angaben auf Bl. 175, 169 und 165 der Behördenakte und die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er könne in seinen Unterlagen keinen Bescheid vom
  26. Februar 1988 finden, nahelegen. Im vorliegenden Verfahren kann es letztlich offen bleiben, ob der Bescheid vom
  27. Februar 1988 dem Kläger bekanntgegeben worden ist. Denn auch dann, wenn dieser Bescheid dem Kläger zugegangen und damit wirksam geworden ist, ist es unschädlich, daß der Kläger gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch eingelegt hat. Denn der Bescheid vom
  28. Februar 1988 ist als teilweise Abhilfe zu dem Widerspruch gegen den Bescheid vom
  29. Januar 1988 zu verstehen, so daß der ursprüngliche Widerspruch weiter wirkt, soweit ihm nicht abgeholfen ist. Ein weiterer Widerspruch war deshalb entbehrlich. Randnummer 22 Die Klage ist begründet, da der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erfüllt ist. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hier in der Fassung anzuwenden, die in dem Bewilligungszeitraum von September 1987 bis August 1988 galt. Dies war die Fassung der Bekanntmachung vom
  30. Juni 1983 (BGBl. I, 645), zuletzt geändert durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
  31. Juni 1986 (BGBl. I, 897). Randnummer 23 Der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG ist zunächst insoweit erfüllt, als das Studium des Klägers an der Fachhochschule eine weitere in sich selbständige Ausbildung ist. Auch hatten die Eltern des Klägers diesem gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt, als der Kläger dieses Studium begann. Dabei ist maßgebend, daß der Kläger mit der Ausbildung zum Industriekaufmann eine "angemessene Vorbildung zu einem Beruf" im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Randnummer 24 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Vorschrift ist anerkannt, daß die Eltern dann, wenn es sich nicht um einen sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fall handelt, grundsätzlich nur den Unterhalt für eine einzige Berufsausbildung schulden (Urteil vom
  32. Februar 1991 - FamRZ 1991, 931, 932 unter 2.a am Anfang; Urteil vom
  33. Oktober 1990, FamRZ 1991, 320, 321 unter 2.a und b). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber unter anderem dann, wenn bis zum Ende der ersten Ausbildung eine besondere, über das bisherige Berufsziel hinausweisende Begabung oder eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes zutage tritt, mithin die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte (Bundesgerichtshof, Urteil vom
  34. Juni 1977 - BGHZ 69, 190, 194; Urteil vom
  35. Februar 1991 FamRZ 1991, 931, 932; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom
  36. Mai 1988 - Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.36, § 11 BAföG Nr. 12 und Beschluß vom
  37. Januar 1990, Buchholz a.a.O., § 11 BAföG Nr. 15). Randnummer 25 Bei dem Kläger ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen, daß seine Ausbildung zum Industriekaufmann auf einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung beruhte. Zunächst ergab das Abschlußzeugnis der Realschule für den Kläger - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht, daß sich ein Übergang auf eine weiterführende Schule (gymnasiale Oberstufe) mit dem Ziel, die Hochschulreife zu erlangen, aufdrängte. Dies folgt aus den Noten in den Fächern Englisch und Französisch (jeweils "ausreichend") und in Mathematik ("befriedigend"). Andererseits sprachen zwar die fünf Noten im Abschlußzeugnis der Berufsschule mit viermal "sehr gut" und einmal "gut" dafür, daß der Kläger eine höhere Ausbildungsfähigkeit besaß, als sie für die Ausbildung zum Industriekaufmann erforderlich war. Dazu ist aber zu berücksichtigen, daß der Kläger mit den anderen Auszubildenden seines Ausbildungsbetriebs in dem Betrieb einen Zusatzunterricht erhielt, in dem die Auszubildenden intensiv auf die Abschlußprüfung vorbereitet wurden. Da der Kläger zudem trotz des intensiven Zusatzunterrichts in dem Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer vom
  38. Januar 1983 in keinem der vier Fächer eine bessere Note als "gut" erhalten hatte und da die Mehrzahl der Auszubildenden die Abschlußnote "gut" erhielt, war zum Ende der ersten Ausbildung des Klägers jedoch nicht festzustellen, daß die Ausbildungsfähigkeit nicht nur "höher", sondern zugleich "wesentlich höher" war. Auch daraus, daß der Kläger die gute Benotung erlangte, obwohl die Ausbildungszeit auf zweieinhalb Jahre verkürzt war, ist nicht darauf zu schließen, daß die Ausbildungsfähigkeit "wesentlich höher" war. Denn der Kläger hat unwidersprochen und glaubhaft vorgetragen, daß etwa 70 % der Auszubildenden aus seinem Betrieb in seinem Ausbildungsberuf die Abschlußprüfung bereits nach zweieinhalb Jahren abgelegt haben. Randnummer 26 Auch war bis zum Ende der Ausbildung des Klägers zum Industriekaufmann keine besondere, über das bisherige Berufsziel hinausweisende Begabung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung festzustellen. Die Aktivitäten des Klägers in der kirchlichen Jugendarbeit und in der Behindertenbetreuung waren eindeutig auf die Freizeit des Klägers und nicht auf eine mögliche Berufstätigkeit bezogen und ließen sich auch nach dem Abschluß der Ausbildung zum Industriekaufmann neben der Berufstätigkeit verwirklichen. Es kann deshalb nicht von einer besonderen Begabung gesprochen werden, welche eine weitere Ausbildung in diesem Bereich gebot. Auch das von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angesprochene Interesse an Naturwissenschaften gebot keine weitere berufliche Ausbildung. Denn der Kläger ging offenbar auch dabei davon aus, daß er diesen Interessen in der Freizeit neben der Berufstätigkeit nachgehen konnte. Randnummer 27 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Unterhaltspflicht sich nur auf eine einzige Ausbildung des Kindes bezieht, ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger schon vor dem Ende der Ausbildung zum Industriekaufmann den anschließenden Besuch des Hessenkollegs erwogen hatte und sich bald nach dem Ende der betrieblichen Ausbildung zu der Aufnahmeprüfung für das Hessenkolleg anmeldete. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat auch in diesem Punkt folgt, ist es in diesem Zusammenhang für eine Ausnahme von dem dargestellten Grundsatz erforderlich, daß die weitere Ausbildung schon bei Beginn der ersten Ausbildung angestrebt war (Bundesgerichtshof, Urteil vom
  39. Oktober 1990 - FamRZ 1991, 320). Dies war bei dem Kläger aber gerade nicht der Fall. Er und seine allein sorgeberechtigte Mutter sahen die Ausbildung zum Industriekaufmann vielmehr zunächst als die Ausbildung an, die damals der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Klägers entsprach. In der genannten Entscheidung vom
  40. Oktober 1990 hat der Bundesgerichtshof zwar ausdrücklich die Frage offen gelassen, ob die einzelnen Ausbildungsabschnitte Lehre, Schulbesuch zur Erlangung der Hochschulreife und Besuch der Hochschule auch dann eine einheitliche Berufsausbildung bilden können, welche ein Fortbestehen der Unterhaltspflicht der Eltern begründen kann, wenn der Auszubildende die Absicht zu studieren, nicht bereits bei Beginn der Lehre, sondern erst später gefaßt hat. Im Fall des Klägers können aber Lehre, Schulbesuch zur Erlangung der Hochschulreife und Studium schon deshalb nicht als einheitliche Berufsausbildung gesehen werden, weil der Kläger - nach seinem glaubhaften Vortrag - bis zum Ende der betrieblichen Ausbildung noch kein konkretes Studium ins Auge gefaßt hatte. Randnummer 28 Schließlich sind auch keine anderen Gründe für eine Ausnahme von dem Grundsatz gegeben, daß die Unterhaltspflicht der Eltern sich nur auf die erste berufliche Ausbildung des Klägers bezog. Insbesondere steht einer Beschränkung der Unterhaltspflicht auf eine einzige Berufsausbildung nicht entgegen, daß der Kläger während der Berufsausbildung eine Vergütung erhielt, die von 594,00 DM (brutto) im ersten Ausbildungsjahr auf 694,00 DM (brutto) im dritten Ausbildungsjahr anstieg, was die Eltern des Klägers entscheidend entlastete. Vielmehr ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, anerkannt, daß es für die Beschränkung der Unterhaltspflicht auf eine einzige Ausbildung unerheblich ist, welche Kosten die Eltern für diese Ausbildung haben aufwenden müssen (so Bundesgerichtshof, Urteil vom
  41. Juni 1987 - BGHZ 107, 376, 380 und Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom
  42. Dezember 1990 - Buchholz a.a.O., § 11 BAföG Nr. 18 S. 21). Der erkennende Senat hat seine frühere anderweitige Rechtsprechung zu dieser Frage in dem von dem Verwaltungsgericht erwähnten Beschluß vom
  43. August 1986 bereits in dem Urteil vom
  44. September 1988 - 9 UE 1585/85 - aufgegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026033

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