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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 TH 2754/91 Beschluss Widerruf einer Spielhallenerlaubnis bei Entwicklung einer Drogenszene; zum Erfordern

Widerruf einer Spielhallenerlaubnis bei Entwicklung einer Drogenszene; zum Erfordernis einer vorausgehenden Abmahnung Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,

  1. November 1991, III/1 H 1373/91 Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin betreibt in D, Astraße eine Spielhalle. Die Erlaubnis dafür widerrief die Antragsgegnerin mit Verfügung vom
  2. Juli 1991 im wesentlichen mit der Begründung, die Antragstellerin sei unzuverlässig, weil Drogengeschäfte in der Spielhalle abgewickelt und eine aufsichtsführende Angestellte der Antragstellerin in diese Drogengeschäfte verwickelt sei; in der Spielhalle und in ihrer Umgebung habe sich eine von der Antragstellerin mehr oder weniger geduldete Drogenszene erheblichen Ausmaßes entwickelt und verfestigt. Zugleich wurde die Schließung der Spielhalle und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Randnummer 2 Über den dagegen von der Antragstellerin eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Randnummer 3 Am
  3. Juli 1991 begehrte die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag durch Beschluß vom
  4. November 1991 im wesentlichen mit der Begründung ab, der Widerruf der Erlaubnis sei ebenso wie die verfügte Schließung der Spielhalle offensichtlich rechtmäßig. Denn die Antragstellerin besitze nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit. Die Antragstellerin habe ihre Aufsichtspflicht nicht gehörig wahrgenommen. Dadurch habe sich in der Spielhalle selbst und im Umfeld der Spielhalle die Drogenszene ausgeweitet, sogar Mitarbeiter der Antragstellerin seien in die dortigen Drogengeschäfte verwickelt. Da die seither dagegen von der Antragstellerin ergriffenen Maßnahmen erfolglos gewesen seien, erschienen auch angekündigte künftige Maßnahmen nicht erfolgversprechend. Der Sofortvollzug der Verfügung sei angesichts der Erheblichkeit der bei dem Betrieb der Spielhalle drohenden Gefahren gerechtfertigt. Randnummer 5 Gegen den ihr am
  5. November 1991 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am
  6. Dezember 1991 mit näherer Begründung Beschwerde eingelegt. Randnummer 6 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 7 den Beschluß des Verwaltungsgerichts D-stadt vom
  7. November 1991 abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Stadt D vom
  8. Juli 1991 wiederherzustellen. Randnummer 8 Die Antragsgegnerin beantragt mit näherer Begründung, Randnummer 9 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der das vorliegende Verfahren betreffenden Gerichtsakten und auf die die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (1 Hefter), die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil das Verwaltungsgericht den von der Antragstellerin begehrten Rechtsschutz mit Recht versagt hat; denn die Verfügung der Antragsgegnerin vom
  9. Juli 1991 ist auch nach der Rechtsauffassung des zur Entscheidung angerufenen Senats offensichtlich rechtmäßig; an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung besteht zudem ein besonderes öffentliches Interesse. Randnummer 12 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtslage bezüglich des Widerrufs der Erlaubnis von § 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) ausgegangen. Nach Abs. 2 Nr. 3 dieser Bestimmung darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt (hier die erteilte Erlaubnis), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Randnummer 13 Beide Voraussetzungen liegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, im vorliegenden Falle vor. Randnummer 14 Denn nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO ist für den gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle eine Erlaubnis erforderlich. Diese Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 33 i Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 33 c Abs. 2 Satz 1 GewO). Randnummer 15 Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat und es dadurch zu einer Ausweitung und Verfestigung der Drogenszene in ihrer Spielhalle und auch im Umfeld ihrer Spielhalle gekommen ist; mindestens eine von der Antragstellerin mit der Aufsicht in der Spielhalle beauftragte Angestellte hat sogar bei der Beschaffung von Drogen mitgewirkt und das Verstecken und Verteilen der Drogen in der Spielhalle ermöglicht. Randnummer 16 Diese Verstöße gegen das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) gebieten den Widerruf der Erlaubnis, weil anderenfalls das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Randnummer 17 Die Schließung der Spielhalle gemäß § 15 Abs. 2 GewO ist ebenfalls gerechtfertigt, wie das Verwaltungsgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat. Randnummer 18 Ferner ist der Sofortvollzug der Verfügung vom
  10. Juli 1991 nicht zu beanstanden. Auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Randnummer 19 Die Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage zu führen. Randnummer 20 Im Beschwerdeverfahren greift die Antragstellerin insbesondere die Prognoseentscheidung der Behörde an, auch künftig werde sie, die Antragstellerin, die Spielhalle nicht ordnungsmäßig betreiben, und meint, dem Widerruf der Erlaubnis und der Schließung der Spielhalle habe zunächst eine Abmahnung vorausgehen müssen, weil sie von ihrem örtlichen Aufsichtspersonal in D nicht hinreichend nach B, wo sie ihren Geschäftssitz habe, über die Drogenprobleme in der Spielhalle unterrichtet worden sei. Randnummer 21 Ausweislich des Inhalts der Behördenakte wußte die Antragstellerin jedoch bereits längere Zeit vor dem Erlaß der Verfügung vom
  11. Juli 1991, daß es in ihrer Spielhalle Drogenprobleme gab. Sie hat das in ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom
  12. Juli 1991 ausdrücklich eingeräumt. Da die Zusammenarbeit mit der Polizei bei der Bekämpfung der Drogenprobleme nicht geklappt habe, sei - so trägt die Antragstellerin dort vor - die Bewachungsfirma L in F von ihr zu Kontrollmaßnahmen eingesetzt worden. Diese Maßnahmen hat die Antragstellerin aber Ende März/Anfang April 1991 eingestellt, obwohl der Handel mit Drogen in den Spielhallenräumen auch in der Zeit ab April 1991 in erheblichem Umfang fortgesetzt wurde. Dies ergibt sich aus dem umfassenden Bericht des Polizeipräsidiums in D vom
  13. Juni 1991 und den darin enthaltenen Aussagen von Beschuldigten und Zeugen. Daraus und weiterhin aus der Tatsache, daß die Antragstellerin von Bielefeld aus offensichtlich ihrer Aufsichtspflicht über das Treiben in ihrer Spielhalle nicht nachgekommen ist, folgt die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin. Da die Antragstellerin die Drogenprobleme in ihrer Spielhalle kannte, angebliche Kontrollmaßnahmen dagegen einstellte und es durch mangelnde Aufsicht über die Spielhalle zuließ, daß sogar mindestens eine eigene Angestellte Drogen in nicht nur geringen Mengen selbst besorgte, diese Drogen in der Spielhalle lagern und dort an die Kunden bringen ließ, wäre eine Abmahnung ein ungeeignetes Mittel gewesen, die Antragstellerin wirksam zum ordnungsmäßigen Spielhallenbetrieb anzuhalten. Der gegenteiligen Ansicht der Antragstellerin kann nicht gefolgt werden, insbesondere nicht der Darstellung der Antragstellerin, ihr werde das weitverbreitete Drogenproblem als persönliches Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht. Denn nicht dieses, sondern die Tatsache, daß sich die Antragstellerin von Bielefeld aus nicht genügend um ihre Spielhalle in Darmstadt gekümmert, ihr dortiges Personal nicht sorgfältig überwacht hat und es somit zu der beanstandeten Entwicklung in der Spielhalle hat kommen können, ist die Grundlage der Verfügung vom
  14. Juli
  15. Randnummer 22 Der Argumentation der Antragstellerin, ihre Firmenspitze sei naturgemäß von den Vorgängen entfernt und insoweit auf Informationen nachgeordneter Mitarbeiter angewiesen, kann nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin ist als Konzessionsnehmerin gehalten, ihre Spielhalle zu überwachen und insbesondere bei einer größeren räumlichen Entfernung zwischen ihrem Firmensitz und der Spielhalle dafür zu sorgen, daß das Spielhallenpersonal unbedingt zuverlässig ist und die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen durchführt, damit die Spielhalle nicht zum Umschlagplatz für Rauschgift oder zur Stätte für Rauschgiftgeschäfte avanciert. Wer diese Pflichten nicht erfüllt und es dadurch zuläßt, daß sein Personal das Einnisten und Verfestigen einer Drogenszene in der Spielhalle duldet, ist selbst gewerberechtlich unzuverlässig, ohne daß es dabei auf ein Verschulden ankäme. Randnummer 23 Die Beschwerde kann mithin keinen Erfolg haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026040

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