Beseitigung einer Fichtenanpflanzung Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 5. März 1992, 2/V H 1005/91 Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug einer Verfügung des Antragsgegners, mit der ihm aufgegeben wurde, eine Fichtenanpflanzung zu beseitigen. Er ist Landwirt und bewirtschaftet nach Beendigung seiner Tätigkeit als Kraftfahrer zum 31.12.1991 den Hof mit einer Fläche von 17 ha Land, die sich aus ca. 9 ha Grünland und ca. 8 ha Wald zusammensetzt. Im Frühjahr 1989 pflanzte der Antragsteller auf seinem Grundstück Gemarkung Flur 14, Flurstück 50 ohne forstrechtliche Genehmigung etwa 7000 Fichten an. Die von ihm hierfür erbrachten Aufwendungen betragen nach seinen eigenen Angaben über 10.000,-- DM. Randnummer 2 Den vom Antragsteller auf Erteilung einer nachträglichen Aufforstungsgenehmigung gestellten Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.01.1991 ab. Gleichzeitig forderte er den Antragsteller auf, die Anpflanzung zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung drohte er die Ersatzvornahme an und veranschlagte die hierfür anfallenden Kosten vorläufig auf 1.500,-- DM. Zur Begründung führte er aus, eine nachträgliche Genehmigung könne nicht erteilt werden, weil es sich bei der Antragsfläche um eine magere, teilweise steinige Bergwiese handele, die in Teilbereichen besonders geschützte Lebensräume gemäß § 20 c BNatG und § 23 HeNatG enthalte. Anläßlich einer Bestandsaufnahme im Mai 1990 seien dort ca. 90 höhere Pflanzenarten festgestellt worden, darunter solche, die nach der "Rote Liste Hessen" als gefährdet eingestuft seien. Eine Aufforstung hätte ferner durch aufwachsenden Hochwald Beeinträchtigungen benachbarter Sukzessivflächen zur Folge. Schließlich gebiete auch der hohe Waldanteil in diesem Gebiet eine Waldbegrenzung. Gemäß § 66 HForstG werde dem Antragsteller aufgegeben, die Anpflanzung zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Randnummer 3 Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 11.02.1991 Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 20.03.1991 mit der Maßgabe zurückgewiesen wurde, daß als neuer Beseitigungstermin der 30.04.1991 festgesetzt wurde. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung an. Er bestätigte die Gründe der Ausgangsverfügung und führte zur Begründung des angeordneten Sofortvollzugs aus, es liege im öffentlichen Interesse, der Verfestigung ungesetzlicher Zustände wirksam entgegenzutreten. Auch sei wegen des Wachstums der Fichten eine zunehmende Beeinträchtigung des Lebensraums der hier zu schützenden und zu erhaltenden Pflanzengesellschaften zu erwarten. Randnummer 4 Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller am 19.04.1991 bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben und gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz gegen den angeordneten Sofortvollzug begehrt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er habe zwar 1964/65 eine Althofsanierung mit der Errichtung neuer Wirtschaftsgebäude durchgeführt; die agrarpolitischen Rahmenbedingungen hätten ihn jedoch 1982 veranlaßt, die Viehhaltung vollständig aufzugeben. Seit dieser Zeit habe er das Grünland extensiv (ohne Düngung) bewirtschaftet. Nach dem gewonnenen Heu bestehe jetzt keine Nachfrage mehr. Daher habe er sich im Frühjahr 1989 entschlossen, die streitige Teilfläche aufzuforsten. Die Anpflanzung stehe nicht im Widerspruch zu den Interessen der Landesplanung. Auch die von dem Antragsgegner angeführten Versagungsgründe, daß die Gefahr einer Beeinträchtigung für die benachbarten Sukzessivflächen bestehe, seien unzutreffend. Die Aufforstungsfläche sei über Generationen unter schwersten Bedingungen landwirtschaftlich genutzt worden. Randnummer 5 Der Antragsgegner hat den angeordneten Sofortvollzug verteidigt. Randnummer 6 Durch Beschluß vom 05.03.1992 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angeordnete Sofortvollzug sei rechtlich nicht zu beanstanden, denn die angefochtene Verfügung sei offensichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung liege wegen der Eilbedürftigkeit der Sache im besonderen öffentlichen Interesse. Die von dem Antragsteller vorgenommene Aufforstung verstoße gegen Interessen der Landesplanung. Im geltenden Regionalen Raumordnungsplan Nordhessen (RROPN), Karte II - Siedlung und Landschaft - vom 14.07.1988 (StAnz. 1988, 2019) sei das Grundstück als Gebiet für Landschaftsnutzung und -pflege dargestellt, wodurch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Pflege sichergestellt und eine ausgewogene Nutzung der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Bodenfläche gewährleistet werden solle. Mit diesem landschaftsplanerischen Grundsatz stehe die Aufforstung des Antragstellers im Widerspruch. Zu Recht habe der Antragsgegner auch von einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers abgesehen, die Anpflanzung als Waldmehrung auf einer Fläche von geringer landwirtschaftlicher Eignung zuzulassen. Wegen des überdurchschnittlich hohen Waldbestandes in diesem Gebiet von ca. 62 % und dem hohen Biotopwert der Fläche sprächen gerade Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege gegen eine Waldmehrung an dieser Stelle. Die besondere Eilbedürftigkeit der Anordnung ergebe sich daraus, daß der von dem Antragsteller veranlaßte ungenehmigte und nicht genehmigungsfähige Zustand wegen der von ihm ausgehenden Vorbildfunktion sowie der angeführten naturschutzrechtlichen Gründe sofort zu beseitigen sei. Randnummer 7 Gegen den ihm am 19.03.1992 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 02.04.1992 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, die Versagung der Aufforstungsgenehmigung beruhe allein auf der negativen Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung in Korbach sowie der unteren Naturschutzbehörde. Beide Stellungnahmen dürften jedoch bei der Entscheidung über die Genehmigung keine Berücksichtigung finden. Das betroffene Aufforstungsgrundstück sei ringsum von Grundstücken umgeben, die naturschutzrechtlich offensichtlich wesentlich wertvoller seien als das Aufforstungsgrundstück. Daraus sei die Schlußfolgerung zu ziehen, daß es sich bei seiner Wiese nicht um eine besonders schutzwürdige Fläche handele. Naturschutzrechtliche Gründe stünden somit der Genehmigung nicht entgegen. Er weise darauf hin, daß die Stadt den Antrag gestellt habe, bei der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans die betreffenden Gelbflächen in Waldflächen umzuwandeln. Randnummer 8 Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und hat ausgeführt, daß sich der RROPN derzeit noch in der Fortschreibung befinde, so daß noch nichts über dessen Inhalt gesagt werden könne. Randnummer 9 Die den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die Teil der ebenfalls beigezogenen Bußgeldakten des Amtsgerichts Kassel Randnummer 10 608 Js 95666/91 99 OWi Randnummer 11 sind, sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Kassel 2/V E 545/91 waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses bezug. Ergänzend wird - unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - folgendes angemerkt: Randnummer 13 Die Beseitigung der von dem Antragsteller vorgenommenen Anpflanzung ist von dem Antragsgegner als obere Forstbehörde zu Recht nach § 66 HForstG angeordnet worden, denn der Antragsteller hat als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Flur 14, Flurstück 50 tlw. gegen § 12 Abs. 1 HForstG verstoßen, in dem er ohne die nach Satz 1 der vorgenannten Bestimmung erforderliche Genehmigung der unteren Forstbehörde eine Aufforstung vorgenommen hat. Neben dieser formellen Illegalität ist die Aufforstung aber auch materiell illegal. Sie gefährdet Interessen der Raumordnung, insbesondere Interessen des Landschaftsschutzes. Derartige Interessen, die eine Aufforstung verhindern können, sind solche, die als raumordnungsrechtliche Prinzipien allgemein anerkannt sind oder die als Aufgabe, Ziele oder Grundsätze der Raumordnung in gesetzlichen Vorschriften oder rechtsverbindlichen Festsetzungen ihren Niederschlag gefunden haben. So gehört etwa zu den raumordnungsrechtlichen Grundsätzen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Raumordnungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.07.1989 (BGBl. I S. 306) - ROG -, daß u. a. für den Schutz, die Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, insbesondere des Naturhaushalts, des Klimas, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Waldes zu sorgen ist. Hiermit steht im Einklang, wenn § 12 Abs. 2 HForstG u. a. beispielhaft auf die Interessen des Landschaftsschutzes hinweist. Randnummer 14 Für das Grundstück des Antragstellers ergeben sich Interessen der Raumordnung und Landesplanung durch die Festsetzungen des RROPN, in dem das Grundstück als Gebiet landwirtschaftlicher Nutzung und Pflege (Gelbfläche) dargestellt ist. Allerdings hat das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung in seiner Stellungnahme von 14.12.1989 darauf hingewiesen, daß es sich bei dem streitbefangenen Grundstück um einen Steilhangbereich handele, der in der Standorteignungskarte als außerlandwirtschaftliche Fläche zu erkennen sei. Dennoch kann die Zulassung einer Waldmehrung als Ausnahme von den Festsetzungen des RROPN nach seiner Nr. 4.3 nicht in Betracht kommen, weil die Aufforstungsfläche aus Gründen des Naturschutzes freizuhalten sind, wie im folgenden dargelegt wird. Randnummer 15 Die Aufforstung verstößt gegen § 5 Abs. 1 HeNatG, denn sie stellt einen genehmigungspflichtigen, aber nicht genehmigungsfähigen Eingriff in die Landschaft dar. Über diesen Eingriff hat der Antragsgegner gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HeNatG mit zu entscheiden. Zwar gilt nach § 5 Abs. 3 HeNatG die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff in Natur und Landschaft; aus dem Grundsatz des Bestandsschutzes ergibt sich jedoch kein Recht des Eigentümers auf Umwandlung landwirtschaftlicher Nutzfläche in forstwirtschaftliche Nutzung, ebenso nicht das Recht auf Ausdehnung forstwirtschaftlicher Bewirtschaftung von Flächen auf benachbarte landwirtschaftliche Nutzflächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1983, BVerwGE 67, 93 <96>). Eine forstwirtschaftliche Bodennutzung kann daher nur dann als ordnungsgemäß angesehen werden, wenn sie nach einer hierfür erforderlichen Genehmigung betrieben wird (Hess. VGH, Urteil vom 04.10.1984, RdL 1985, 42 <43>). Die Aufforstung stellt einen Eingriff i.S.d. § 5 Abs. 1 HeNatG dar, der nach § 6 Abs. 2 HeNatG unzulässig ist. Die mit dem Eingriff verbundenen Beeinträchtigungen sind nicht zu vermeiden und nicht auszugleichen. Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Antragsgegners enthält die Bergwiese des Antragstellers verschiedene Kleinstrukturen, von denen vor allem Bereiche eines Kreuzblümchen-Borstgrasrasens und eine kleinflächige Quellstelle mit Binsen-Sumpf am Oberhang von Bedeutung sind. Die genannten Teilbereiche stellten besonders geschützte Lebensräume nach § 20 c BNatG und § 23 HeNatG dar. Der Senat hat keinen Anlaß, an dieser Bewertung des Antragsgegners zu zweifeln, so daß die Aufforstung auch der zwingenden Verbotsvorschrift des § 23 Nr. 5 HeNatG entgegensteht, wonach es verboten ist, u. a. sumpfige Flächen nachhaltig zu verändern. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, die Flächen rings um seine aufgeforstete Fläche seien offensichtlich wesentlich wertvoller als sein Grundstück, weil dort über 300 Pflanzenarten festgestellt worden seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Einmal ergibt sich daraus kein Ausgleich i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 HeNatG, zum andern wird eine Bergwiesenfläche nicht dadurch weniger schutzwürdig, daß sie von schutzwürdigeren Flächen umgeben wird. Zur Schutzwürdigkeit der Aufforstungsfläche hat der Antragsgegner weiter geltend gemacht, daß anläßlich einer Bestandsaufnahme am 14.05.1990 durch die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Waldeck-Frankenberg rund 90 höhere Pflanzenarten auf der Antragsfläche festgestellt worden seien, von denen z. B. Orchis mascular und der Mondrauten-Farn nach der "Rote Liste Hessen" als gefährdet ausgewiesen seien. Diesem Vorbringen hat der Antragsteller nicht widersprochen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, an der Richtigkeit der Bestandsaufnahme zu zweifeln. Damit hat der Antragsteller durch die Aufforstung die bisherige Nutzung der Grundfläche in unzulässiger Weise erheblich und nachhaltig beeinträchtigt. Randnummer 16 Die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist auch eilbedürftig. Das besondere öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug ergibt sich aus der Dringlichkeit, auf der bepflanzten schutzwürdigen Fläche möglichst umgehend den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, um wirkungsvoll weitergehenden Schaden abzuwenden. Darüber hinaus ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch noch aus einem weiteren Grund gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kommt die sofortige Vollziehung einer Beseitigungsanordnung auch dann in Betracht, wenn die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluß der Hauptsache befürchten läßt, daß der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muß (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.05.1984, BRS 42 Nr. 220). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Vorbildwirkung illegaler Fichtenanpflanzungen läßt aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft, insbesondere der zahlreichen Flächenstillegungen, befürchten, daß auch andere Landwirte, die Flächen von geringer landwirtschaftlicher Eignung bewirtschaften, dort sogenannte Weihnachtsbaumkulturen anpflanzen, um damit wirtschaftliche Erträge zu erzielen. Es ist deshalb erforderlich, daß dieser Gefahr der illegalen Aufforstung rasch vorgebeugt wird. 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