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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 UE 4837/88 Urteil Ausbildungsförderung: Anrechnung von Kindergeld auf das Elterneinkommen - Abweichung be

Ausbildungsförderung: Anrechnung von Kindergeld auf das Elterneinkommen - Abweichung bei elternunabhängiger Förderung Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,

  1. November 1988, IV/V E 1578/87 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin erhielt für ihr Studium der Haushalts- und Ernährungswissenschaften an der J-Universität in G Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Mit Bescheid vom
  2. März 1987 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum April 1987 bis März 1988 einen monatlichen Förderungsbetrag von 509,00 DM. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am
  3. April 1987 Widerspruch mit der Begründung ein, der Abzug des Kindergeldbetrages in voller Höhe von 150,00 DM in dem angefochtenen Bescheid sei nicht berechtigt. Das Kindergeld in dieser Höhe erhalte ihr Vater für sie und ihren Bruder. Dieser absolviere ein Studium und sei Bezieher elternunabhängiger Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, wobei ihm das Kindergeld anteilig in Höhe von 75,00 DM monatlich vom Förderungsbetrag abgezogen werde. Ihr Vater zahle ihrem Bruder das anteilige Kindergeld auch aus. Randnummer 2 Mit Widerspruchsbescheid vom
  4. August 1987, zugestellt am
  5. August 1987, wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz seien nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge als Einkommen des Einkommensbeziehers anzusehen. Das für die Klägerin und ihren Bruder gewährte Kindergeld von monatlich 150,00 DM müsse nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes als Anrechnungsbetrag des Einkommens der Eltern für den nach § 24 Abs. 3 BAföG beantragten Bewilligungszeitraum berücksichtigt werden. Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG stelle nur auf den tatsächlichen Bezug, nicht aber auf die Verwendung durch den Einkommensbezieher ab. Nach § 21 Abs. 3 Satz 3 BAföG gelte in Fällen elternunabhängiger Förderung gemäß § 11 Abs. 3 BAföG das auf den Auszubildenden entfallende Kindergeld als dessen Einkommen. Damit habe das Gesetz der völligen unterhalts- und förderungsrechtlichen Trennung des Auszubildenden von seinen Eltern Rechnung getragen. Es sei danach gerechtfertigt, daß bei der Gewährung der Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 3 BAföG für den Bruder der Klägerin das anteilige Kindergeld auf seinen Bedarf angerechnet werde. Randnummer 3 Mit ihrer am
  6. September 1987 erhobenen Klage hat die Klägerin ihren bisherigen Vortrag vertieft und sinngemäß beantragt, Randnummer 4 den Bescheid des Beklagten vom
  7. März 1987 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom
  8. August 1987 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr - der Klägerin - für den beantragten Zeitraum April 1987 bis März 1988 Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des auf ihren Bruder entfallenden Kindergeldanteils zu gewähren. Randnummer 5 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 6 die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Er hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom
  9. August 1987 Bezug genommen. Randnummer 8 Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht der Klage durch Gerichtsbescheid vom
  10. November 1988 mit der Begründung entsprochen, daß der Beklagte bei der Berechnung der Ausbildungsförderung für die Klägerin das auf deren Bruder entfallende Kindergeld nicht als Einkommen ihres Vaters bedarfsmindernd hätte anrechnen dürfen, da es bei der Bedarfsberechnung ihres Bruders als dessen eigenes Einkommen zu berücksichtigen sei. Dies ergebe sich bereits aus der Gesetzessystematik. § 21 Abs. 3 Satz 1 BAföG normiere, was - über die Regelungen der Absätze 1 und 2 hinaus - als Einkommen (in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge) anzusehen sei; nach Nr. 3 der Vorschrift seien dies auch Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz. Dies könnte zwar für eine Anrechnung des gesamten Kindergeldes in Höhe von 150,00 DM als Einkommen des die Leistungen beziehenden Vaters sprechen. Eine solche Anrechnung würde jedoch der Regelung des § 21 Abs. 3 Satz 3 BAföG nicht gerecht. Die Vorschrift regele, was in den Fällen des § 11 Abs. 3 BAföG, also bei elternunabhängiger Förderung, als Einkommen des Antragstellers gelte. § 21 Abs. 3 Satz 3 BAföG stelle eine gesetzliche Fiktion dar, die ohne Rücksicht darauf Anwendung finde, wem die oben genannten Leistungen tatsächlich zuflössen. Es handele sich insoweit um eine Ausnahmeregelung zu § 21 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BAföG. Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 BAföG sei das auf den elternunabhängig geförderten Bruder der Klägerin entfallende Kindergeld bei dessen Bedarfsberechnung als eigenes Einkommen zu berücksichtigen, zumal ihm der Vater das anteilige Kindergeld auch auszahle. Was aber als Einkommen des Bruders gelte, könne nicht gleichzeitig als Einkommen des Vaters bei der Bedarfsberechnung der Klägerin angerechnet werden. Randnummer 9 Für dieses Ergebnis spreche ferner, daß im Falle elternunabhängiger Förderung davon ausgegangen werde, daß der Auszubildende für seinen Unterhalt selbst aufkomme und das Kindergeld als ausbildungsbezogene Sozialhilfeleistung ihm zustehe, da die Eltern nicht mehr mit dessen Unterhalts- und Ausbildungskosten belastet seien. Weigere sich der Bezieher des Kindergeldes, dem Auszubildenden das auf diesen entfallende Kindergeld auszuzahlen, so könne der Auszubildende jedenfalls gemäß § 48 Abs. 2 SGB I vom Arbeitsamt die Auszahlung des Kindergeldes an sich verlangen. In diesem Falle würde das an den Auszubildenden ausgezahlte Kindergeld nicht als Einkommen des Vaters angerechnet werden, da es ihm tatsächlich nicht geleistet werde. Die Anrechnung des Kindergeldes lediglich als Einkommen des Auszubilden könne aber nicht von der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Arbeitsamt nach § 48 SGB I abhängig gemacht werden. Entscheidend müsse vielmehr sein, ob dem Auszubildenden ein eigener Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes zustehe, was jedenfalls bei elternunabhängiger Förderung der Fall sei. Randnummer 10 Zur Bestimmung der Höhe des auf den Bruder entfallenden Kindergeldes sei § 12 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung vom
  11. Januar 1986 heranzuziehen. Danach betrage das auf den Bruder entfallende Kindergeld 75,00 DM monatlich. Randnummer 11 Gegen den den Beteiligten am
  12. November 1988 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am
  13. Dezember 1988 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, daß kein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum April 1987 bis März 1988 ohne Anrechnung des auf den Bruder der Klägerin entfallenden Kindergeldanteils bestehe. Dem Vater der Klägerin sei unstreitig für zwei Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz in Höhe von monatlich 150,00 DM geleistet worden. Diese Zahlungen seien nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 BAföG in tatsächlich geleisteter Höhe bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Die Auffassung, nach § 21 Abs. 3 Satz 3 BAföG dürfe nur das anteilige Kindergeld einkommenserhöhend berücksichtigt werden, weil der Bruder der Klägerin elternunabhängig gefördert werde, gehe fehl. Nach § 21 Abs. 3 Satz 3 BAföG seien im Falle des § 11 Abs. 3 BAföG nur die auf den Antragsteller entfallenden Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz als sein Einkommen anzusehen. Der Bruder der Klägerin sei im Verhältnis zu der Beklagten nicht Antragsteller. Für die Klägerin seien aber die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BAföG nicht gegeben. Der Bruder der Klägerin sei vielmehr ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG. Randnummer 12 Nach der Systematik des Gesetzes sei nicht vorgesehen, daß für die Geschwister des Antragstellers - hier: der Klägerin - die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BAföG zu prüfen seien. Dies ergebe sich eindeutig schon aus § 25 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Hiernach werde für jedes Kind des Einkommensbeziehers, das sich in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes förderungsfähigen Ausbildung befinde, ein Freibetrag gewährt. Dabei komme es unter anderem nicht darauf an, ob die Unterhaltspflicht des Einkommensbeziehers gegenüber diesem Kind erfüllt sei oder nicht, ob der Einkommensbezieher tatsächlich Unterhaltsleistungen an dieses Kind erbringe oder das Kind selbst Einkommen erziele. Die Tatsache allein, daß das Kind sich in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung befinde, reiche für die Freibetragsgewährung aus. Randnummer 13 Aus § 25 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ergebe sich, daß bei Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Verwaltungsaufwand vermieden werden sollte. Das Amt für Ausbildungsförderung sollte keine eingehenden Ermittlungen hinsichtlich der persönlichen, individuellen und formellen Leistungsvoraussetzungen bei Geschwistern des Antragstellers anstellen, die sich ebenfalls in förderungsfähiger Ausbildung befänden. Nach dem hier anzuwendenden § 24 Abs. 1 BAföG seien für die Anrechnung des Einkommens der Eltern die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. Sofern die Eltern des Antragstellers für zwei oder mehr Kinder den Bezug von Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz erklären würden, müßte das Amt für Ausbildungsförderung prüfen, ob die Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums für ein oder mehrere Geschwister des Antragstellers die Unterhaltspflicht ganz oder teilweise erfüllt hätten oder nicht. Erst dann könnte entschieden werden, ob die Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz, die dem Einkommensbezieher tatsächlich erbracht worden seien, nicht dem Geschwister des Antragstellers rechtlich zuzurechnen seien. Diese Überprüfung müßte in jedem Bewilligungszeitraum neu erfolgen. Bei der Gewährung der Freibeträge nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 BAföG käme es dann auf diese Prüfung nicht mehr an. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  14. November 1988 - IV/V E 1578/87 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie bezieht sich zur Begründung auf die für zutreffend gehaltenen Ausführungen in dem angefochtenem Gerichtsbescheid. Randnummer 19 Der Senat hat die einschlägige Behördenakte beigezogen. Sie ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin ist dadurch in ihren Rechten verletzt, daß der Beklagte in seinem Bescheid vom
  15. März 1987 das von ihrem Vater bezogene Kindergeld gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG in der Fassung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
  16. Juni 1966 (BGBl. I S. 897) in voller Höhe von monatlich 150,00 DM bei der Festsetzung der Ausbildungsförderungsleistungen berücksichtigt hat. Randnummer 21 Sofern nicht elternunabhängige Ausbildungsförderung gewährt wird, ist nach § 11 Abs. 2 BAföG vorgesehen, auf den Bedarf Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Auf den festgestellten Gesamtbedarf ist grundsätzlich auch das nach Angaben des Vaters der Klägerin ihm für die Klägerin und deren Bruder gewährte monatliche Kindergeld von 150,00 DM anzurechnen. Das ergibt sich aus § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG, wonach außer dem Einkommen nach den vorangehenden Absätzen des § 21 BAföG auch Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz als Einkommen des Vaters der Klägerin gelten und zwar in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge. Dieser Regeltatbestand wird aber von der Vorschrift des § 21 Abs. 3 Satz 3 BAföG durchbrochen. Hiernach gelten in den Fällen des § 11 Abs. 3 BAföG die auf den Antragsteller - also auf den Bruder der Klägerin - entfallenden Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz als seine Leistungen. So liegt es hier: Dem Bruder der Klägerin wurde im maßgebenden Zeitraum Ausbildungsförderung gewährt, ohne daß Einkommen oder Vermögen der Eltern auf dessen Bedarf angerechnet wurde; er erhielt sogenannte elternunabhängige Ausbildungsförderung. Für diesen Fall greift die Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 3 Satz 3 BAföG. Was als eigenes Einkommen des Bruders der Klägerin gilt, scheidet als (anrechnungsfähiges Einkommen) ihres Vaters nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG aus, und zwar unabhängig davon, ob dem Bruder der Klägerin die auf ihn entfallenden Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich zugeflossen sind oder nicht ("gesetzliche Zuflußfiktion", vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Rdnr. 46.2 zu § 23, Stand: September 1985). Randnummer 22 Dementsprechend erfolgt nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 BAföG die Anrechnung Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz für den Bruder der Klägerin auf seinen Bedarf im Rahmen seiner Ausbildungsförderung ohne Rücksicht darauf, wem diese Leistungen tatsächlich zugeflossen sind. Randnummer 23 Daß diese Auslegung des Gesetzes richtig ist, ergibt sich insbesondere aus folgender Überlegung: Auch der elternunabhängig geförderte Auszubildende kann nach § 48 Abs. 2 SGB I verlangen, daß die auf ihn entfallenden Kindergeldleistungen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB I an ihn auszuzahlen sind. Wenn aber so verfahren wird, fehlt es an dem tatsächlichen Zufluß der Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz an die Eltern des Auszubildenden, so daß die einkommenserhöhende Anrechnung im Sinne von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht in Betracht kommt. Wenn der Auffassung des Beklagten zu folgen wäre, würde bei der vorliegenden Fallgestaltung die doppelte Berücksichtigung eines Teiles des Kindergelds (nämlich einmal als Einkommen der Eltern des Auszubildenden und einmal als eigenes Einkommen bei dem elternunabhängig geförderten Geschwister des Auszubildenden) davon abhängig sein, ob der Geschwister die Auszahlung des auf ihn entfallenden Kindergeldanteils bewirken konnte. Randnummer 24 Der Hinweis des Beklagten, der Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werde wesentlich erschwert, wenn in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob Geschwister eines Auszubildenden elternunabhängig gefördert werden und ob ihnen Unterhaltsleistungen zufließen, überzeugt nicht. Abgesehen davon, daß das entsprechende Formblatt um eine entsprechende Frage nach der Art der Gewährung von Ausbildungsförderung an Geschwister ohne weiteres ergänzt werden könnte, kommt es letztlich nicht darauf an, ob Geschwister eines Auszubildenden, die nach § 11 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderungsleistungen erhalten, Unterhalt von ihren Eltern beziehen. Randnummer 25 Der Beklagte hat seine, die Erschwernisse des Vollzugs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes betreffenden, Bedenken damit begründet, daß weitere Prüfungen bei der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freibeträgen nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 BAföG erforderlich seien. Dem ist nicht beizupflichten, da diese Freibeträge für jedes Kind des Einkommensbeziehers gewährt werden, das in Ausbildung steht und nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes gefördert werden kann, ohne daß es darauf ankommt, ob Geschwister des Auszubildenden elternunabhängig gefördert werden oder nicht. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es für die Berücksichtigung des Kindes mit einem Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 BAföG auch nicht darauf an, ob der Einkommensbezieher dem Kind Unterhalt leistet. Dies stimmt in der Sache mit der Regelung überein, daß dieser Freibetrag nicht um eigenes Einkommen des Kindes gemindert wird (Rothe/Blanke, BAföG, Rdnr. 12 zu § 25, Stand: März 1992). Der Gesetzgeber hat also bewußt eine großzügige Regelung angestrebt, um eine eingehende Nachprüfung dieser Fragen als Voraussetzung für die Anwendung der Freibetragsregelung zu vermeiden. Die Auslegung des Begriffs "Ausbildung..., die nach diesem Gesetz oder nach § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes gefördert werden kann", muß daher so vorgenommen werden, daß über die Freibetragsgewährung ohne umfangreiche Aufklärung des Ausbildungssachverhalts entschieden werden kann. Dieses Ziel läßt sich nur erreichen, wenn allein darauf abgestellt wird - soweit es das Bundesausbildungsförderungsgesetz angeht -, daß die Ausbildungsstätte einer der in § 2 Abs. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten zugerechnet werden kann (Rothe/Blanke, BAföG, Rdnr. 25 zu § 25, Stand: März 1992). Randnummer 26 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im übrigen dargelegt, daß sich die Höhe des auf den Bruder der Klägerin entfallenden Kindergeldes nach § 12 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung vom
  17. Januar 1966 (BGBl. I S. 222) bestimmt. Danach beträgt das auf den Bruder entfallende Kindergeld 75,00 DM monatlich. Denn als auf ein Kind entfallendes Kindergeld gilt der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf alle Kinder, für das dem Berechtigten Kindergeld geleistet wird, ergibt. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026049

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