Fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; zur Ausübung des Widerrufsermessens Leitsatz § 49 HVwVfG ist, soweit er einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Widerrufsermessens begründet, nich
§ 72; König/Meins, Bay
VwVfG, Rdnr.
Art. 72; Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl., § 43, 111 3a < S. 305>;; a. A. Obermayer, Vw
VfG,
- Aufl., Rdnr. 33 zu § 72). Allerdings finden sich einschränkende Hinweise, etwa in dem Sinne, daß eine Heranziehung dieser Vorschriften praktisch selten in Betracht komme (Stelkens/Bonk/Leonhardt, a.a.O.) oder daß aus dem Ausschluß des § 51 VwVfG eine gesetzgeberische Direktive für die Ausübung des Widerrufsermessens mit der Folge abzuleiten sei, daß die Ablehnung des Antrags in aller Regel schon auf das Bedürfnis nach der Beständigkeit eines mit so komplexen Rechtsfolgen versehenen Verwaltungsaktes gestützt werden könne (Meyer/Borgs-Maciejewski, a.a.O.). Randnummer 13 Bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 HVwVfG auf Planfeststellungsbeschlüsse sind zwei Aspekte zu trennen. In erster Linie regeln diese Vorschriften die Voraussetzungen, unter denen Verwaltungsbehörden unanfechtbare Verwaltungsakte rückgängig machen dürfen. Im vorliegenden Verfahren kommt es nicht darauf an, ob es für die §§ 48 und 49 HVwVfG neben den für die Änderung und Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen geltenden Vorschriften (insbesondere §§ 76 , 77 HVwVfG ) einen sinnvollen Anwendungsbereich als Ermächtigungsgrundlage für die behördliche Rücknahme oder den Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses gibt (vgl. hierzu - bejahend - OVG Münster, Urteil vom
- August 1979 - IX A 1599/78 -, und BayVGH, Urteil vom
- März 1985, BayVBl. 85, 399, sowie - unentschieden - BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1986, BVerwGE 75, 214<220>). Soweit aber § 49 Abs. 1 HVwVfG zugunsten des Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes einen Anspruch darauf begründet, daß die Behörde eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die nachträgliche Aufhebung des unanfechtbaren Verwaltungsaktes trifft, ist diese Vorschrift durch die Spezialregelungen des Planfeststellungsrechts, insbesondere durch § 75 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HVwVfG , ausgeschlossen mit der Folge, daß sich aus diesen Vorschriften eine gegenüber § 49 Abs. 1 HVwVfG abweichende Regelung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG ergibt. Dazu ist im einzelnen auszuführen: Randnummer 14 Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG werden durch die Planfeststellung alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 sind nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Planes auf, so kann der Betroffenen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG Vorkehrungen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Aus diesen Vorschriften über die Gestaltungs- und Ausschlußwirkung des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich, daß den durch ein Planvorhaben Betroffenen nach Unanfechtbarkeit des Beschlusses - abgesehen von dem Ausnahmefall des Eintritts unvorhersehbarer Auswirkungen - keine rechtliche Möglichkeit mehr eröffnet sein soll, den Planfeststellungsbeschluß erneut in seinem Bestand anzugreifen, und zwar unabhängig davon, ob sich die tatsächlichen Grundlagen der Planfeststellung nachträglich geändert haben. Damit wird dem Planfeststellungsbeschluß eine über die Bestandskraft sonstiger Verwaltungsakte hinausgehende Festigkeit verliehen, die sich daraus rechtfertigt, daß die Entscheidung in einem qualifizierten, mit besonderen Beteiligungs- und Rechtsschutzgarantien ausgestatteten Verfahren getroffen worden ist. Im Hinblick auf die Vielzahl und Vielfalt der durch den Planfeststellungsbeschluß geregelten Rechtsbeziehungen besteht ein besonderes Bedürfnis für eine gesteigerte Rechtsbeständigkeit des Beschlusses. Deshalb stellt der
- Halbsatz des § 72 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG , der die Anwendung des § 51 HVwVfG auf Planfeststellungsbeschlüsse ausdrücklich ausschließt, keine konstitutiv-eigenständige Regelung, sondern nur einen speziell geregelten Anwendungsfall des § 75 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG dar, wie das Bundesverwaltungsgericht zu den entsprechenden (früher geltenden) fernstraßenrechtlichen Bestimmungen entschieden hat (Urteil vom
- September 1980, BVerwGE 61, 1<8>). Auch nach der amtlichen Begründung (zu § 68 des Entwurfs 1973 - Bundestagsdrucksache 7/910) kann § 51 "wegen der besonderen Rechtswirkungen eines unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschlusses, insbesondere seiner Gestaltungs- und Ausschlußwirkung ... keine Anwendung finden". Randnummer 15 Mit diesen Grundsätzen wäre es - wie Grupp (a.a.O., S. 88 ff.) zutreffend hervorhebt - unvereinbar, wenn der durch ein Planvorhaben nachteilig Betroffene nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses über § 49 Abs. 1 HVwVfG eine Ermessensentscheidung über den Fortbestand des Planes erzwingen könnte. Das gilt um so mehr, als § 51 Abs. 1 HVwVfG den Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens von bestimmten Voraussetzungen, etwa einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage, abhängig macht, während § 49 Abs. 1 HVwVfG tatbestandlich nur voraussetzt, daß ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts nicht neu erlassen werden müßte und der Widerruf nicht aus sonstigen Gründen unzulässig ist. Da diese Ausnahmefälle auf Planfeststellungsbeschlüsse grundsätzlich nicht zutreffen, könnte jeder Adressat des Beschlusses ohne weiteres eine neue Sachentscheidung erzwingen. Aber selbst wenn das durch § 49 Abs. 1 HVwVfG begründete subjektive Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung - wovon die Antragstellerin offensichtlich selbst ausgeht - von einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage abhängig wäre und im Hinblick auf die begünstigende Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses für den Träger des Vorhabens nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 HVwVfG bestünde, führte das zu keiner anderen Beurteilung. Denn mit dem Begehren, einen Planfeststellungsbeschluß nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wegen einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage aufzuheben, macht der Betroffene in der Sache einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Planfeststellungsverfahrens im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG geltend, der lediglich als Antrag auf Widerruf des Verwaltungsaktes deklariert ist. Derartige Ansprüche werden durch § 72 Abs. 1 Satz 1
- Halbsatz HVwVfG ausgeschlossen. Aus dieser Vorschrift darf daher nicht im Wege des Umkehrschlusses die Anwendbarkeit des § 49 Abs. 1 HVwVfG auf Planfeststellungsbeschlüsse abgeleitet werden; vielmehr folgt aus dem Ausschluß des § 51 HVwVfG erst recht die Unanwendbarkeit des § 49 Abs. 1 HVwVfG , soweit diese Vorschrift ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung des Widerrufsermessens begründet. Die Auffassung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O., S. 78 f.), § 72 Abs. 1 Satz 1,
- Halbsatz, wolle nur den Rechtsanspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens (im Sinne des § 51 HVwVfG ), nicht aber das Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Planfeststellungsbehörde (im Sinne des § 49 Abs. 1 HVwVfG ) ausschließen, überzeugt nicht. Denn mit beiden Begehren verfolgt der Adressat - mit derselben Begründung - dasselbe Rechtsschutzziel, nämlich eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen nachträglicher Änderung der Planungsgrundlagen. Der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung unterscheidet sich nur graduell von dem Recht auf Wiederaufgreifen des Verfahrens; er verdichtet sich im Falle der Ermessensreduzierung auf Null zu einem strikten Rechtsanspruch. Der Betroffene will im einen wie im anderen Falle das unanfechtbar abgeschlossene Planfeststellungsverfahren mit dem Ziel einer neuen Sachentscheidung wiederaufrollen. Randnummer 16 Im übrigen darf auch nicht davon ausgegangen werden, daß § 49 Abs. 1 HVwVfG mit der Maßgabe anwendbar sei, daß ein Antrag auf Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses ermessensfehlerfrei allein mit dem Hinweis auf dessen Unanfechtbarkeit abgelehnt werden könne mit der Folge, daß der Anwendungsbereich des § 49 Abs. 1 HVwVfG auf die Fälle einer gravierenden Änderung der tatsächlichen Planungsgrundlagen begrenzt wäre. Dem ist entgegenzuhalten, daß für nahezu jede raumbedeutsame Planung schlüssig dargelegt werden kann, die Planungsgrundlagen hätten sich seit Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses wesentlich geändert und der Plan wäre jetzt nicht mehr so wie ursprünglich festgestellt, sondern in einer die Belange des Betroffenen schonenderen Form erlassen worden. Um den Anforderungen an eine rechtmäßige Ermessensentscheidung gerecht zu werden, wäre die Planfeststellungsbehörde gehalten, diesem tatsächlichen Vorbringen nachzugehen und jedenfalls überschlägig die Belange des Antragstellers zu ermitteln, die durch die alte und eine eventuelle neue Planung berührt werden. Diesen Belangen hätte sie das Interesse an der Beständigkeit des Planfeststellungsbeschlusses gegenüberzustellen. Da diese Belange nur in Relation mit allen anderen durch die Planung berührten Interessen bewertet werden können, zwingt die Pflicht zur Ermessensentscheidung über einen eventuellen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses die Planfeststellungsbehörde dazu, erneut - wenn auch in begrenztem Umfang - in die planerische Abwägung einzutreten. Randnummer 17 Daß die Frage der Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 HVwVfG auf Planfeststellungsbeschlüsse in engem Zusammenhang mit dem Ausschluß des § 51 HVwVfG zu sehen ist, ergibt sich mittelbar auch aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom
- Februar 1984 (9 A 1489/80). In dieser Entscheidung wird ausgeführt, daß § 72 Abs. 1 Satz 1
- Halbsatz der Anwendbarkeit der §§ 48 bis 50 VwVfG nicht entgegenstehe, wenn - wie in dem dort entschiedenen Falle - der angegriffene Planfeststellungsbeschluß noch nicht unanfechtbar geworden sei. Randnummer 18 Gegen die Anwendbarkeit des § 49 Abs. 1 HVwVfG auf Planfeststellungsbeschlüsse spricht auch § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG , der einen nachträglichen Anspruch auf Schutzvorkehrungen für den Fall begründet, daß von dem Vorhaben unvorhersehbare Wirkungen auf das Recht eines Betroffenen auftreten. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn § 49 Abs. 1 HVwVfG auf Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar wäre. Die Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG belegt, daß eine nachträgliche Änderung der Planungsgrundlagen in anderen Fällen nicht zu einem Wiederaufgreifen des Planfeststellungsverfahrens führen soll. Randnummer 19 Gegen die Nichtanwendbarkeit des § 49 Abs. 1 HVwVfG bestehen entgegen den Andeutungen von Kopp (a.a.O. Rdnr.
§ 72; dagegen: Meyer/Borgs-Maciejewski, a.a.O.
Rdnr. 43 und Stelkens/Bonk/Leonhardt, a.a.O. Rdnr. 43) keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit aus rechtsstaatlichen Gründen die grundsätzliche Möglichkeit gewährleistet sein muß, auch solche Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen, die durch eine unanfechtbare Entscheidung abgeschlossen sind, ist diesem Erfordernis durch § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG ausreichend Rechnung getragen. Der Ausschluß sonstiger Ansprüche auf Wiedereintritt in eine Sachprüfung dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Dieser Aspekt ist bei Planfeststellungsvorhaben von erheblichem Gewicht. Denn zum einen werden durch ihn eine Vielzahl von Rechtsbeziehungen geregelt, und zum anderen ist das Vertrauen des Vorhabensträgers auf den Bestand der Plangenehmigung schon wegen des Investitionsvolumens besonders schutzwürdig. Es wurde bereits erwähnt, daß die besondere Rechtsbeständigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses gegenüber dem nachteilig Betroffenen deshalb gerechtfertigt ist, weil die Entscheidung in einem Erkenntnisverfahren mit besonderen Beteiligungs- und Rechtsschutzgarantien getroffen wird. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber dem Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit den Vorrang vor der Gewährleistung weiterer Möglichkeiten des Wiederaufgreifens des Planfeststellungsverfahrens eingeräumt hat mit der Folge, daß ein Planfeststellungsbeschluß auch dann Bestand haben soll, wenn er möglicherweise wegen einer Änderung der Sach- oder Rechtslage unrichtig geworden sein sollte. Das gilt um so mehr, als bei raumbedeutsamen Vorhaben stets damit zu rechnen ist, daß die im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Planungsgrundlagen bei Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht mehr unverändert gelten. Es muß daher an einen Stichtag angeknüpft werden, von dem ab Veränderungen der Planungsgrundlagen unbeachtlich bleiben. Grundrechte der Betroffenen werden hierdurch nicht tangiert, weil die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Rechtsposition im Planfeststellungsverfahren geprüft worden sind oder hätten geltend gemacht werden können. Mit der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses erfährt ihr Eigentum im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine fortdauernde Belastung. Überschreiten allerdings die Nachteile das vorhersehbare Ausmaß, steht den Betroffenen ein Anspruch aus § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG zu. Randnummer 20 Im übrigen hätte der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auch im Falle der Anwendbarkeit des § 49 Abs. 1 HVwVfG keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß sich die Planungsgrundlagen entscheidend verändert haben. Zeitungsberichte stellen keinen ausreichenden Beleg dafür dar, daß das Gelände des "Camp King" nunmehr für Straßenbauvorhaben zur Verfügung steht. Randnummer 21 Die Antragstellerin hat als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 20 Abs. 3 GKG. Der Senat bewertet in Hauptsacheverfahren das Interesse an der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses mit 20.000,00 DM, wenn mit der Klage Immissionen von dem Vorhaben sowie eine Inanspruchnahme des Grundeigentums abgewehrt werden sollen. Im vorliegenden Eilverfahren ist dieser Betrag zu halbieren. Randnummer 23 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026071