Gruppenverfolgung von Jeziden bei Rückkehr in die Türkei, keine inländische Fluchtalternative Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 4. Februar 1991, VIII E 5391/82 Tatbestand Randnummer 1 Der 1962 in B (Provinz D Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums und jezidischer Religion. Seinen Angaben zu Folge gelangte er am 19. Februar 1980 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland. Bei der Einreise war er im Besitz eines am 18. Januar 1980 ausgestellten und sechs Monate gültigen türkischen Nationalpasses. Seine Ehefrau folgte ihm im Dezember 1984; ihr Asylantrag wurde - inzwischen rechtskräftig - als offensichtlich unbegründet abgelehnt (vgl. Hess. VGH, 10.06.1992 - 12 TE 1154/90 -). Der türkische Staatsangehörige K A in dessen Familie die Ehefrau des Klägers in der Türkei zuletzt gelebt hatte und der aufgrund des nicht rechtskräftig gewordenen Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Mai 1987 (I E 5 170/86) als Asylberechtigter anerkannt werden sollte, ist im August 1988 in H verstorben. Randnummer 2 Der Kläger beantragte mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 14. März 1980 die Anerkennung als Asylberechtigter, weil er als kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei benachteiligt, diskriminiert und weitgehend auch verfolgt werde. Gerade in der letzten Zeit seien zwei Kurden, nämlich A T und M C, wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit von dem dortigen Aga ermordet worden. Darüber hinaus müsse auf ihn das Abkommen über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten armenischer und russischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 angewandt werden. Gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten zu 2) erklärte er bei der Anhörung am 4. Juni 1980, er sei aus der Türkei geflüchtet, weil er aufgrund seiner jezidischen Religion und seiner kurdischen Volkszugehörigkeit verfolgt werde. Er sei von muslimischen Gruppen immer wieder geschlagen worden. Die zuständigen Polizeibeamten hätten ihn nicht vor diesen Belästigungen und Verfolgungen geschützt, sondern ihn noch zusätzlich geschlagen. Bei einer Auseinandersetzung vor etwa sieben bis acht Monaten mit muslimischen Gruppen seien drei jezidische Landsleute ums Leben gekommen. Einer Partei gehöre er nicht an. Erst nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen habe er gegen Zahlung von 40.000 TL Bestechungsgeld einen Nationalpaß erhalten. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 16. Juni 1981 gab der Kläger an, in B habe es nur drei jezidische Dörfer gegeben. Die Muslime hätten sein Heimatdorf im Jahre 1977 überfallen und drei Männer getötet. Das Dorf sei mit Baggern dem Erdboden gleichgemacht worden. Ein Jahr danach sei er "nach Anatolien" gegangen und habe dort zwei Monate Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Dann sei er nach B zurückgekehrt und habe schließlich in D gegen Bezahlung von 40.000 TL einen Paß erhalten. Er habe sich öfter bei der Polizei beschwert, aber diese habe nichts unternommen. Der Polizist und der Aga seien Muslime. Der Aga habe erklärt: "Wir führen einen Religionskrieg". Bei einer Rückkehr würde ihm dasselbe Schicksal passieren wie seinem Bruder. Dieser habe hier einen Asylantrag gestellt und sei abgelehnt und dann ausgewiesen worden. Nach der Rückkehr sei er von bezahlten Leuten des Aga am 22. Januar 1981 ermordet worden. Randnummer 3 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 25. Februar 1982 ab, weil eine gezielte, vom türkischen Staat ausgehende Verfolgung der religiösen Minderheit der Jeziden und der völkischen Minderheit der Kurden nicht festgestellt werden könne. Gegen das Verhalten von Privatpersonen könne, soweit es rechtswidrig oder strafbar sei, der Schutz des türkischen Staats in Anspruch genommen werden. Dieser Ablehnungsbescheid wurde dem Kläger zusammen mit einer Ausreiseaufforderung der Ausländerbehörde der Beklagten zu 2) vom 11. März 1982 am 12. März 1982 ausgehändigt. Randnummer 4 Hiergegen erhob der Kläger am 18. März 1982 Klage und machte geltend, er sei zu Unrecht nicht als Asylberechtigter anerkannt worden und die Ausländerbehörde habe bei der Bestimmung der Ausreisefrist kein Ermessen ausgeübt. In der Türkei sei es unmöglich, unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer völkischen Minderheit den Schutz staatlicher Behörden gegen Repressalien Dritter zu erlangen. Darüber hinaus sei sein familiäres Schicksal nicht gewürdigt worden. Sein Bruder sei nach der Rückkehr aus der Bundesrepublik im März 1981 auf einem Platz in seinem Heimatdorf von "Angestellten" des örtlichen Agas unter Duldung der Militärbehörden hingerichtet worden. Die Erschießung des Bruders habe, obwohl sie öffentlich erfolgt sei, keinerlei strafrechtliche Konsequenzen gehabt. Ihm sei ein Leben weder in seinem Heimatdorf noch an einem anderen Ort in der Türkei zumutbar. Als Jezide sei er überall in der Türkei leicht zu identifizieren und deshalb nicht in der Lage, irgendwo eine neue Existenz aufzubauen. Darüber hinaus sei er in der Türkei als Sympathisant der PKK tätig gewesen und habe für diese Organisation gelegentlich Flugblätter verteilt. Er habe sein politisches Engagement bisher verschwiegen, weil er den Hinweis erhalten habe, sein Asylgesuch sei lediglich mit seinem Schicksal als Jezide erfolgversprechend; ihm würde die Anerkennung als Asylberechtigter versagt, wenn er auf seine politische Arbeit einginge. In der Bundesrepublik Deutschland sei er seit November 1981 Sympathisant des Kultur- und Unterstützungsvereins des kurdischen Volkes. Im März 1980 und März 1984 habe er an Newroz-Feiern dieses Vereins in F teilgenommen. Am 18. Mai 1985 habe er an einer Kundgebung aus Anlaß der Gründung der nationalen Befreiung von Kurdistans in D teilgenommen. Seit 20. April 1985 beteilige er sich regelmäßig jeden Samstag an dem Betrieb eines Informationsstands des Kultur- und Unterstützungsvereins des kurdischen Volks in H. Im Januar 1989 habe ihn ein Schreiben des türkischen Generalkonsulats in F vom 6. Januar 1989 mit der Aufforderung erreicht, zum Zwecke der Ableistung seines Wehrdienstes in die Türkei zurückzukehren. Im Falle der Weigerung sei ihm die Ausbürgerung innerhalb von drei Monaten angedroht worden. Es sei zu vermuten, daß die Ausländerbehörde der Beklagten zu 2) seine Wohnanschrift dem Türkischen Generalkonsulat bekanntgegeben habe. Randnummer 5 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Februar 1991 erklärte der Kläger auf Befragen, nicht sein Bruder, sondern sein Cousin sei nach der Rückkehr aus Deutschland getötet worden. Es sei bei ihnen üblich, auch den Cousin als Bruder zu bezeichnen. Zu der Religion der Jeziden gab er an, es gebe Scheichs, Fakire und Mirid. Er sei ebenso wie seine Frau und seine Kinder Mirid. Er bete regelmäßig. Abends bete er zu Gott. Im Jahre 1978 sei er angezeigt und zusammen mit dem Lehrer aus dem Dorf auf die Wache mitgenommen worden. Man habe ihn aufgefordert, er solle nicht sagen, er sei PKK oder Kurde. Sein Vater solle auch gefoltert worden sein, und zwar in U. Er wisse, daß sein Vater nach ihm befragt worden sei. Eine Person aus ihrer Kreisstadt sei hier gewesen und habe ihm erzählt, daß er vom Strafgericht gesucht werde. Leute vom Aga hätten jemanden getötet, und dieser habe sie angezeigt. In der Türkei habe er sich innerhalb der PKK betätigt. Er habe mit Freunden gesprochen; sie hätten sich unter sich betätigt. Sie hätten zusammengesessen und sich unterhalten. Er selbst habe nichts machen können; denn die Leute aus ihrer Gegend hätten einen sofort angezeigt. Dort habe er nichts für die PKK gemacht, aber hier habe er Hilfe geleistet. Er habe Flugblätter erhalten und diese zusammen mit den Dorfbewohnern gelesen. Hier hätten Abende stattgefunden, und er habe auch Geld gegeben. Es habe auch Demonstrationen gegeben. Er habe aber gearbeitet und deshalb nicht so oft zu Veranstaltungen gehen können. Freunde von ihm seien dorthin gegangen. Randnummer 6 Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Februar 1982 und den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt H vom 11. März 1982 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Randnummer 7 Die Beklagten beantragten unter Bezugnahme auf die Begründung ihrer Bescheide, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellte keinen Antrag zur Klage. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht erhob Beweis über die behauptete Ausbürgerung des Klägers durch Einholung einer Auskunft von Rechtsanwalt Dr. R und wies sodann die Klage mit Urteil vom 4. Februar 1991 unter Nichtzulassung der Berufung in vollem Umfang als unbegründet ab. Zur Begründung ist ausgeführt, das Gericht sei nicht zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger bei seiner Ausreise politisch verfolgt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr politische Verfolgung zu befürchten hätte. Er könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er schon wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit oder wegen seiner jezidischen Religionszugehörigkeit politisch verfolgt werde. Soweit er behauptet habe, bereits in der Türkei Sympathisant der PKK gewesen zu sein, stehe dem entgegen, daß er bei der Befragung durch die Ausländerbehörde eine Parteizugehörigkeit ausdrücklich verneint und im Vorprüfungsverfahren ebenfalls nicht angegeben habe. Seine hierfür gegebene Erklärung erscheine nicht plausibel. Schließlich sei das Gericht nicht zur Überzeugung gelangt, daß sich der Kläger in seiner Heimat politisch betätigt habe. Auch Nachfluchtgründe seien nicht bewiesen. Die Behauptung des Klägers, Sympathisant des Kultur- und Unterstützungsvereins des kurdischen Volkes zu sein, habe er in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. Bei der Frage, ob das Türkische Generalkonsulat bei der Ausländerbehörde nach seiner Wohnanschrift nachgefragt habe, sei zu berücksichtigen, daß der türkische Staat ein Interesse an der Aufenthaltsermittlung seiner Staatsangehörigen habe, zumal der Kläger Militärdienst in der Türkei noch nicht geleistet habe. Schließlich habe die Beklagte zu 2) glaubhaft dargelegt, daß sie die Wohnanschrift des Klägers nicht weitergegeben habe. Dieser habe auch nicht bewiesen, daß er aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgebürgert worden sei. Nach dem Ergebnis der Auskunft des Sachverständigen Dr. R sei bis einschließlich September 1990 eine Ausbürgerung des Klägers im türkischen Amtsblatt nicht verzeichnet. Randnummer 10 Der Kläger legte gegen das ihm am 13. November 1991 zugestellte Urteil hinsichtlich der Beklagten zu 1) am 12. Dezember 1991 Nichtzulassungsbeschwerde ein. Nach Zulassung der Berufung durch den erkennenden Senat mit Beschluß vom 19. Februar 1992 ( 12 S 2798/91 , EZAR 633) aufgrund von § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO verfolgt er sein Begehren als Berufung weiter. Zur Begründung macht er geltend, hinsichtlich der drohenden religiösen Verfolgung sei ausschließlich auf die Religionszugehörigkeit selbst abzustellen und nicht darauf, ob er persönlich Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner Religionszugehörigkeit erlitten habe. Es könne nicht allein aus einem Aufenthalt außerhalb des Heimatdorfs geschlossen werden, daß eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. In jedem Fall drohe ihm zwischenzeitlich im Falle einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit. Entgegen der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung würden Kurden in der Türkei allein wegen ihres Kurdentums verfolgt, wie sich aus verschiedenen Zeitungsberichten und sonstigen Veröffentlichungen ergebe. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 die Beklagte zu 1) unter Abänderung des angegriffenen Urteils und des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Februar 1982 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Randnummer 13 Die Beklagte zu 1) und der Bundesbeauftragte haben zu der Nichtzulassungsbeschwerde und der Berufung weder Stellung genommen noch Anträge gestellt. Randnummer 14 Über die Asylgründe des Klägers ist aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15. April 1992 Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Klägers als Beteiligten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Berichterstattertermin vom 4. Mai 1992 Bezug genommen. Randnummer 15 Die Beteiligten des Berufungsverfahrens haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, die den Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten zu 1) (Tür-S-44060) und der Ausländerbehörde der Beklagten zu 2) (3 Hefter), die die Ehefrau des Klägers betreffenden Gerichtsakten (12 TE 1154/90) und Behördenakten der Beklagten zu 1) (163-08348-85) und die den türkischen Staatsangehörigen K A betreffenden Behördenakten der Beklagten zu 1) (163-08348-85) sowie die den Beteiligten mit Schreiben des Vorsitzenden vom 15. Mai 1992 mitgeteilten Unterlagen. I. 1. 1941 Wensinck/Kramers (Hrsg.), Handwörterbuch des Islam, Leiden (Auszug S. 806-810) 2. 1967 Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, Wiesbaden (Auszug S. 132-205) 3. 10.08.1978 Auswärtiges Amt an Bundesamt 4. 23.08.1979 Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach 5. 18.04.1980 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 6. 03.06.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 7. 16.06.1980 Tuku, epd-Dokumentation Nr. 27-28/80, S. 44 f. 8. 1980 P an VG Minden 9. 22.02.1982 B/Wi an VG Stade 10. 01.09.1982 Sachverständiger Dr. B vor VG Stade 11. 17.10.1982 R an Bundesamt 12. 24.10.1982 T an VG Hamburg 13. 24.11.1982 Oberstadtdirektor der Stadt C an Bundesbeauftragten 14. 13.01.1983 sachverständiger Zeuge P M vor VG Stade 15. 14.01.1983 J an Hess. VGH 16. 22.08.1983 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 17. 05.12.1983 W an VG Braunschweig 18. 14.02.1984 Sachverständiger W vor VG Braunschweig 19. 13.05.1984 ARD, 1. Fernsehprogramm, Westdeutscher Rundfunk Köln - Bericht - 20. 07.05.1985 B an VGH Baden-Württemberg 21. 15.11.1985 M und W an VG Stade 22. 18.04.1986 Auswärtiges Amt an VG Bremen 23. 14.05.1986 sachverständiger Zeuge H vor VG Berlin 24. 11.06.1986 Sachverständiger W vor VG Bremen 25. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Trier 26. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 27. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 28. Sept. 1987 G/R Reisebericht über die Lage der Jezidi in Türkisch-Kurdistan 29. 01.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 30. 10.02.1988 von S-S an VG Berlin sowie Gutachten zur Situation der Jezidi-Kurden in der Türkei (ZDWF-Schriftenreihe Nr. 29) 31. 08.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 32. 06.05.1988 T an VG Düsseldorf 33. 20.06.1988 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 34. 29.07.1988 Grenzschutzdirektion K an VG Koblenz 35. 16.08.1988 W an VG Düsseldorf 36. 29.09.1988 T an VG Hannover 37. 11.10.1988 Sachverständige D und Prof. Dr. Dr. W vor VG Braunschweig 38. 28.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Koblenz 39. 31.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Hannover 40. 08.11.1988 T an VG Schleswig-Holstein 41. 10.11.1988 Sachverständiger D vor Bundesamt 42. 10.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Köln 43. 22.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 44. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 45. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 46. 08.12.1988 Aktas - Vortrag - 47. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10967/87 - 48. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10109/88 - 49. 18.12.1988 Wießner an VG Schleswig-Holstein 50. 22.12.1988 Staatssekretär des Auswärtigen Amts an Innenminister Nordrhein-Westfalen 51. 13.01.1989 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 52. 11.04.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 53. 19.04.1989 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 54. 16.05.1989 H an VG Saarland 55. 14.06.1989 Sachverständiger Wießner vor VG Bremen 56. 01.07.1989 terre des hommes AG Weiden, Religionsverfolgte aus der Türkei - politisch Verfolgte oder Scheinasylanten ?, Seminarbericht 57. 18.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 58. 18.08.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 59. 23.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 60. 23.10.1989 Dokumentation einer Veranstaltung in Bielefeld zur Situation der Jeziden 61. 31.10.1989 W an VG Saarland 62. 08.01.1990 epd-Dokumentation Nr. 2/90 63. 08.03.1990 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 64. 20.03.1990 Auswärtiges Amt an OVG Westfalen 65. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 66. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 67. 02.05.1991 Sachverständiger W vor Bay. VGH 68. 10.07.1991 Sachverständiger W vor OVG Nordrhein-Westfalen 69. 03.09.1991 Neue Züricher Zeitung: "Eine Minderheit ohne religiöses Existenzminimum - Jezidi aus der Türkei auf der Suche nach Asyl" 70. 06.01.1992 Prinz M und Prinz A OVG Saarland 71. 18.01.1992 Eheleute P an VG Schleswig 72. 06.02.1992 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Schleswig 73. 06.02.1992 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 74. 12.02.1992 W an VG Kassel 75. 12.02.1992 W an VG Schleswig II. 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 2. 28.04.1981 amnesty international (a.i.) vor dem Europarat 3. 12.06.1981 Zeugin S vor VG Hamburg 4. 12.06.1981 Sachverständiger R vor VG Hamburg 5. 12.06.1981 Sachverständige Prof. Dr. K vor VG Hamburg 6. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 7. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 8. 23.06.1981 a. i. an VG Hamburg 9. 03.08.1981 a. i. an VG Stuttgart 10. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 11. 07.10.1981 a. i. an Bundesminister der Justiz 12. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 13. 10.11.1982 Sachverständiger Dr. N vor VG Berlin 14. 10.11.1982 Sachverständiger K vor VG Berlin 15. 11.11.1982 Sachverständiger T vor VG Berlin 16. 15.11.1982 Sachverständiger von S-S vor VG Berlin 17. 15.11.1982 Sachverständiger R vor VG Berlin 18. 16.11.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 19. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 20. 18.02.1983 Max-Planck-Institut H an VG Karlsruhe 21. 04.03.1983 Max-Planck-Institut H an OVG Nordrhein-Westfalen 22. 18.05.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 23. 12.06.1983 O an VGH Baden-Württemberg 24. 16.06.1983 H an VGH Baden-Württemberg 25. 26.08.1983 T an OVG Berlin 26. 06.02.1984 S an VG Hamburg 27. Mai 1984 Bericht der Delegation F u. a. 28. 29.05.1984 K an VGH Baden-Württemberg 29. 04.06.1984 T an Hess. VGH 30. 08.06.1984 H an Hess. VGH (mit Anlage vom 12.02.1983) 31. 10.06.1984 T an Hess. VGH 32. 13.06.1984 G an Hess. VGH 33. 13.06.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 34. 11.07.1984 O an Hess. VGH 35. 21.07.1984 a. i. an Hess. VGH (mit Anlagen) 36. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - 10 OE 88/83 - 37. 16.10.1984 R an Hess. VGH 38. Okt. 1984 O, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 39. 19.11.1984 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 40. 19.11.1984 Auswärtiges am an OVG Hamburg 41. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 42. 30.12.1984 Taylan an VG A 43. Dez. 1984 B an VG Mainz 44. 15.04.1985 K an Hess. VGH 45. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251 46. 20.06.1986 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 47. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 49. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 50. 20.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 51. 02.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 52. 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 53. 17.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 54. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 56. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 57. 21.04.1989 a. i. an VG Kassel 58. 28.04.1989 a. i. an VG Schleswig-Holstein 59. 05.05.1989 Auswärtiges Amt an VG Bremen 60. 05.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 61. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 62. 27.06.1989 T an VG Wiesbaden 63. 15.08.1989 K an VG Hamburg 64. 15.11.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 65. 12.02.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 66. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig 67. 20.04.1990 FR "Barrikaden brennen auf der Seidenstraße" 68. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 69. 31.07.1990 Rumpf an Hess. VGH 70. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 71. 17.08.1990 F an VG Hamburg 72. 09.10.1990 K an VG Hamburg 73. 25.10.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 74. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern 75. 31.10.1990 R an VG Hamburg 76. 30.11.1990 medico international - Gutachten - 77. 16.01.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 78. 17.01.1991 a. i. an VG Hamburg 79. 28.01.1991 FAZ "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 80. 28.01.1991 FR "Die Kurden in der Türkei bekommen ihre Sprache zurück" 81. 04.02.1991 FAZ "Özal gibt sich überraschend demokratisch" 82. 08.02.1991 FAZ "Hobe Geldstrafen für die Veröffentlichung kurdischer Texte" 83. 09.02.1991 FAZ "Alltägliches von Ankara sanktioniert" 84. 28.02.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 85. 05.04.1991 FR "Seit dreitausend Jahren auf der Flucht" 86. 05.04.1991 FAZ "Ein Volk ohne Freunde" 87. 13.04.1991 SZ "Kurdische Sprache wieder erlaubt" 88. 17.04.1991 NZZ "Ende des Extremistenverbots in der Türkei" 89. 25.05.1991 FR "Die Alternative ist das Dahinvegetieren eines ganzen Volkes" - zur Geschichte der Kurden - 90. 19.06.1991 Sachverständige Dr. T vor Hess. VGH 91. 04.07.1991 a. i. an VG Hamburg 92. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 93. 10.07.1991 FR "Folter und Mord sollen die Kurden mundtot machen" 94. 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 95. 13.08.1991 Neue Züricher Zeitung: "Kehrtwende Ankaras in der Kurdenrepublik" 96. 02.09.1991 epd-Dokumentation Nr. 36/91 97. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 98. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 99. 17.10.1991 Süddeutsche Zeitung: "Zukunftsvisionen in einer rechtsfreien Zone" 100. 09.12.1991 FR: "In verbotener Sprache" 101. 10.12.1991 FR: "Demirel nennt Kurden Brüder" 102. 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat" 103. 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 104. 04.03.1992 FR: "Unbehelligt konnten Kurden demonstrieren" 105. 23.03.1992 taz: "Blutige Intervention in Türkisch-Kurdistan" 106. 22.04.1992 DIE WELT: "Ankara will mehr für Kurden tun" III. 1. 27.04.1981 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 2. 07.07.1981 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 3. 19.08.1981 S vor VG Düsseldorf 4. 27.01.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln 5. 10.02.1982 R an VG Hamburg 6. 09.09.1982 T an VG Hamburg 7. 28.12.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln 8. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an OVG Münster 9. 24.03.1983 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 10. 20.04.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 11. 13.08.1983 T an VG Hamburg 12. 12.10.1983 amnesty international an VG Köln 13. 24.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln 14. 24.10.1983 R an VG Hamburg 15. 07.01.1984 T an VG Köln 16. 11.03.1984 B an VG Ansbach 17. Aug. 1984 Kurdistan Report, Ausgabe August 1984 18. 29.08.1984 T an VG Gelsenkirchen 19. 03.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 20. 06.11.1984 BAfV an VG Berlin 21. 1984 BMdI: Auszug aus dem "Verfassungsschutzbericht 1984" 22. 22.01.1985 Cumhuriyet: Das Südost-Verfahren .... 23. 01.05.1985 Übersetzung aus Serxwebun, Nr. 32/84 24. 26.06.1985 Staatsminister M an MdB C 25. 03.07.1985 T an VG Köln 26. 26.05.1986 T an VG Gelsenkirchen 27. 18.07.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 28. 18.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 29. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 30. 07.05.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen 31. Juni 1987 Niedersächsischer Innenminister: "Unsere Sicherheit" (Heft 36): PKK - Europas neue Terroristen 32. 01.10.1987 Frankfurter Rundschau: Mit Granaten und Gewehren für ein freies Kurdistan 33. 07.12.1987 T an VG Gelsenkirchen 34. 11.02.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 35. 30.06.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 36. 11.07.1988 T an VG Ansbach 37. 28.02.1989 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 38. 15.02.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 39. 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 40. 15.03.1990 amnesty international: Türkei - Außergerichtliche Hinrichtungen (März 1990) 41. 29.03.1990 amnesty international an VG Stade 42. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 43. 05.10.1990 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 44. 25.10.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 45. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern 46. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg 47. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 48. 08.08.1991 FAZ: "Kurdische Nationalbewegung gespalten" 49. 50. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 51. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 28.03.1992 FAZ: "Aus den hintersten Winkeln der Türkei" 52. 10.04.1992 DIE ZEIT: "Es gibt mehr als nur ein Kurdistan" Entscheidungsgründe Randnummer 17 Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten des Berufungsverfahrens auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO). Randnummer 18 Die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung des Klägers ist durch Beschluß des Senats vom 19. Februar 1992 zugelassen worden und auch sonst zulässig (§§ 124, 125 Abs. 1 VwGO; § 32 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4 AsylVfG i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. April 1991, BGBl. I S. 869, geändert durch Art. 7 § 13 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes vom 12. September 1990, BGBl. I S. 2002, - AsylVfG 1991 -; § 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1126; Art. 7 Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1126 - AsylVfNG -) und begründet. Randnummer 19 A. Der Kläger kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter (I.), und zu der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen (II.), beanspruchen (§§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und § 51 Abs. 1 AuslG). Randnummer 20 I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Randnummer 21 Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, des Inhalts der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen als Asylberechtigter anzuerkennen ist (1.), daß die Frage einer Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit offen bleiben kann (2.) und daß er auch vor seiner Ausreise weder als Mitglied der Gruppe der Jeziden politisch verfolgt (3.) noch von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (4.), daß er aber bei einer Rückkehr in die Türkei zum jetzigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt ist (5.), der er sich durch ein Ausweichen in andere Landesteile nicht entziehen kann (6.). Danach kann offen bleiben, ob dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Einzelverfolgung droht (7.). Bei den zur Annahme einer Gruppenverfolgung führenden Umständen handelt es sich um beachtliche Nachfluchtgründe (8.). Randnummer 22 1. Der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 <1929>, S. 64) erreichen. Da er 1962 geboren ist und erst im Februar 1980 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom BVerwG u. a. durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 -, 15.06.1992 - 12 UE 3381/88 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind, eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft und sog. statutäre Flüchtlinge auch nicht von § 51 Abs. 1 AuslG erfaßt werden (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, u. Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Randnummer 23 2. Im übrigen tritt im allgemeinen die kurdische Volkszugehörigkeit in asylrechtlicher Hinsicht völlig hinter die Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Jeziden zurück; denn jezidische und muslimische Kurden empfinden jedenfalls in der Südosttürkei regelmäßig keinerlei gemeinsame Identität, und die Unterdrückungsmaßnahmen, aus denen Jeziden ihre Furcht vor politischer Verfolgung vor allem herleiten, gehen in ihren angestammten Siedlungsgebieten überwiegend gerade von muslimischen Kurden aus (vgl. I. 9., S. 13; I. 60., S. 15). Da die Berufung des Klägers bereits aus anderen Gründen Erfolg hat (vgl. A. I. 5. und II.), kann hier letztlich offen bleiben, ob dem Kläger, wie er insbesondere im Berufungsverfahren geltend macht, als Angehörigem der kurdischen Volksgruppe in der Türkei politische Verfolgung droht oder ob im Gegenteil eine Kollektivverfolgung der Kurden in der Türkei weder für die Vergangenheit noch für die Gegenwart festgestellt werden kann, wie der erkennende Senat bisher unter Auswertung der in der Liste II. (S. 10 ff.) aufgeführten Unterlagen ständig entschieden hat (zuletzt 30.03.1992 - 12 UE 1631/86 -; 06.07.1992 - 12 UE 702/87 -). Randnummer 24 3. Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei im Februar 1980 auch nicht als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Jeziden einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt. Randnummer 25 Dabei ist der Senat aufgrund der Angaben des Klägers, die er von Beginn des Verfahrens an gemacht und insbesondere bei seinen Vernehmungen am 4. Februar 1991 und 4. Mai 1992 vertieft hat, und unter Berücksichtigung des Heimatortes des Klägers davon überzeugt, daß es sich bei ihm um einen Angehörigen der Religionsgruppe der Jeziden handelt, der seinem Glauben weiter anhängt und ihn praktiziert. Randnummer 26 Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.), wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13) und seine asylrechtliche Verantwortlichkeit erst dann endet, wenn die Schutzgewährung seine Kräfte im konkreten Fall übersteigt (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich ferner nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der Regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175, u. 24.07.1990 - 9 C 78.89 -, NVwZ 1990, 337 = InfAuslR 1990, 337). Allerdings braucht eine gruppengerichtete Verfolgung, die von Dritten ausgeht, nicht das ganze Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20). Als nicht verfolgt ist beim Gegebensein einer Gruppenverfolgung nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Randnummer 27 Bei seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen legt der Senat die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 8 ff. unter I.) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 - u. 02.12.1991 - 12 UE 3485/88 -, InfAuslR 1992, 179; VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -, 10.07.1991 - 18 A 10323/89 -; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 - u. 01.04.1992 - 13 A 11860/90 -). Randnummer 28 Der Name der Jeziden knüpft an den Kalifen Jazid I. an und kennzeichnet diese als Anhänger einer in den Auseinandersetzungen um die Nachfolge des Propheten Mohammed entstandenen religiösen Gemeinschaft, deren religiöses Bekenntnis sich durch Aufnahme vorislamischen - zoroastrischen und nestorianischen - Gedankenguts von der Grundlage des Korans gelöst hat (I. 1., S. 807; I. 2., S. 162 f.; I. 9.; I. 10., S. 5). Die Jeziden selbst sind sich ihrer Abstammung nicht sicher, manche nehmen Jazid, manche Christus, manche einen Stammvater Ezdar oder Ezdan bzw. Ized an (I. 1., S. 807; I. 2. S. 162 f.; Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, 2. Aufl. 1989, S. 519). Nach Auffassung der Muslime und insbesondere der Schiiten war Jazid, den sie als erbitterten Feind von Mohammeds Vetter und Schwiegersohn Ali und dessen Familie, als den Mörder dessen Sohnes Hussain und als den Schänder der Heiligen Kaaba betrachten und der ihrer Ansicht nach Islam und Koran auf das frechste verspottet hat, der Stifter der Jeziden; sie nennen diese "Teufelsanbeter" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 163; I. 12.). Die Glaubensgemeinschaft der Jeziden ist in Laien (Muriden) und Priester gegliedert (I. 1., S. 809; I. 2., S. 142; I. 10., S. 6). Ihr politisches und religiöses Oberhaupt ist der im Irak residierende Emir von Sheikhan, der traditionell seine Legitimation von Jazid herleitet (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 142). Darunter steht in der geistlichen Hierarchie der Baba Sheikh oder Sheikh Nasir, der oberste Priester (I. 1., S. 810; I. 2., S. 143 f.; I. 10., S. 6; I. 14.; I. 30. - b -, S. 8 f.); dies gilt jedenfalls in der gegenwärtigen Situation, in der es keinen von allen Jeziden allgemein anerkannten Baba Sheikh gibt (I. 41., S. 4). In der Hierarchie folgen dann - bei den Jeziden Ostanatoliens - Sheikhs und Pirs (I. 1., S. 809; I. 9.; I. 42.). Den Sheikhs obliegt ebenso wie den Pirs die religiöse Unterweisung und Betreuung der Muriden (I. 17.; I. 23., S. 21; I. 41., S. 10), die wiederum für den finanziellen Unterhalt der Priester sorgen (I. 2., S. 145; I. 10., S. 16). Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden beruht allein auf Abstammung (I. 1., S. 808; I. 10., S. 3 f.; I. 14.). Ihre Mitglieder sind auf das Leben in einer Religionsfamilie angewiesen (I. 10., S. 16 ff.; I. 18., S. 14 ff.; I. 23., S. 22; I. 30. - b -, S. 12 f.; I. 55., S. 9), deren Mindestgröße neun Personen betragen soll (I. 30. - b -, S. 3 u. 82); den Muriden sind dabei kraft Geburt bestimmte Sheikh- und Pir-Geschlechter zugeordnet (I. 2., S. 143). Sie wählen außerdem jeweils einen Sheikh als "Bruder der anderen Welt" und einen Pir als "Murebbi" (Lehrer), die jeweils anderen als den erblich zugeordneten Sheikh- und Pir-Kasten entstammen müssen (I. 1., S. 809; I. 2., S. 196 f.; I. 30. - b -, S. 14 f.; I. 41., S. 11). Sowohl bei Priestern als auch bei Muriden herrscht jeweils Endogamie (I. 41., S. 9); weder Einheirat in die Glaubensgemeinschaft noch Konversion zu dieser sind möglich; bei einer Mischheirat verliert ein Jezide zwingend seinen Glauben (I. 2., S. 204; I. 10., S. 3; I. 23., S. 23 f.; I. 41., S. 5; I. 63.) Randnummer 29 Die nach Auffassung der Jeziden im 12. Jahrhundert durch den Sufi-Sheikh Ali Ben Musafir reformierte Religion kennt eine Schöpfungsgeschichte; ihre Grundlagen sind das "Buch der Offenbarung" und das "Schwarze Buch" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 168 f.; I. 9.; I. 10., S. 4; I. 30. - b -, S. 10). Zentralfigur religiöser Verehrung ist nicht Gott, der lediglich die Schöpfung vollendet hat, sondern sein im Symbol des Pfaues verkörperter erster Engel Melek Taus, der auch Gibrail oder Gabriel genannt wird; er hat nach dem Sündenfall eine Metamorphose zum Guten durchgemacht; der Vorwurf der Muslime, die Jeziden seien "Teufelsanbeter", besteht daher zu Unrecht, denn Melek Taus trägt zwar luziferische Züge, gilt aber von alters her als rehabilitiert mit in Wahrheit heute guten Wesenszügen (I. 1., S. 807 f.; I. 2., S. 164 f.; I. 10., S. 7; I. 26., S. 9; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 520). Die Religion der Jeziden ist trotz der genannten zwei Bücher im wesentlichen mündlich tradiert (I. 9.; I. 10., S. 4); sie enthält zahlreiche, teilweise unvereinbare Mythen (I. 30. - b -, S. 11 f.). Die Jeziden glauben an eine Auferstehung (Wiedergeburt, Seelenwanderung), an ein letztes Gericht, an Verdammnis (zumindest in einigen Mythen) und an Seligsprechung (I. 1., S. 807; I. 9.; I. 30. - b -, S. 14). Christus gilt möglicherweise als einer ihrer Propheten; demgegenüber ist Mohammed, der nach ihrer Auffassung nicht in den Himmel gekommen ist, nur ein untergeordneter Prophet, während sein Vetter und Schwiegersohn Ali überhaupt keine religiöse Bedeutung besitzt (I. 2., S. 169 f. u. 201 f.). Zentrale Kultstätte ist das Grabmal des Nationalheiligen Sheikh Adi in der Nähe von Mossul im Irak, in dem im September die Hochfeste gefeiert werden (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 171; I. 23., S. 29; I. 41., S. 5); die Wallfahrt nach Sheikh Adi soll jeder Jezide einmal jährlich machen (I. 1., S. 808; I. 2., S. 175; I. 9.). Andere Feste sind das Neujahrsfest und der Jahrestag der Weltschöpfung im März und im Januar (I. 2., S. 178 u. 180). Als wöchentliche Ruhe- bzw. Feiertage werden teilweise Mittwoch, teilweise Freitag genannt (I. 23., S. 25), teilweise wird der Samstag als wöchentlicher Ruhetag, der Mittwoch als religiöser Feiertag bezeichnet (I. 1., S. 808; I. 2., S. 181). Die Jeziden beten täglich (S. 808; I. 10., S. 18; I. 23., S. 25; I. 41., S. 8; I. 50.). Als Riten sind Taufe (durch Abschneiden der ersten Locke), bei Knaben die allerdings nicht überall beachtete Beschneidung (I. 1., S. 809; I. 2., S. 195 f.; I. 9.; I. 41., S. 3 f.), die manchmal auch erst nach dem Tod vollzogen wird (I. 41., S. 3), und Ehe- und umfangreiche Totenriten bekannt (I. 1., S. 809; I. 10., S. 7 f. u. 18.; I. 23., S. 26 f.; I. 30. - b -, S. 14 f.; I. 55., S. 9). Randnummer 30 Die Jeziden kennen Fastengebote, so u. a. das Jazid-Fasten an drei Tagen im Dezember und ein dreitägiges Fasten vor dem Neujahrsfest (I. 18., S. 7 f.; I. 41., S. 11). Für die Muriden ist Fasten nur an wenigen Tagen zwingend vorgeschrieben, es bleibt ansonsten dem frommen Bedürfnis des einzelnen überlassen (I. 41., S. 11). Ferner werden Speiseverbote beachtet, wobei Schweinefleisch, Wild, Fisch und Gemüse tabu sind; dabei scheinen sich allerdings Aufweichungen abzuzeichnen; zwingend untersagt ist wohl nur noch der Genuß von Schweinefleisch (I. 23., S. 23; I. 41., S. 9; I. 42.). Bei den in Deutschland lebenden Jeziden hat sich offensichtlich der Verzicht auf den Verzehr von Blumenkohl durchgesetzt (I. 68., S. 13). Die blaue Farbe spielt eine besondere Rolle; sie wird möglichst gemieden, vor allem an der Kleidung (I. 10., S. 15; I. 30., S. 17; I. 35.; I. 41., S. 8; I. 42.; I. 47.). Ansonsten ist es strikt verboten, Melek Taus zu verleugnen und das Wort "Sheytan" (Teufel) zu verwenden (I. 1. S. 808; I. 7., S. 44; I. 41., S. 9; I. 49.). Die Jeziden schließen sich als Glaubensgemeinschaft bewußt gegen Andersgläubige ab und sind bestrebt, ihre Religion geheimzuhalten (I. 10., S. 5; I. 55., S. 9; I. 66., S. 21). Zu diesem Zweck ist es gestattet, sich im Beisammensein mit Angehörigen anderer Religionen wie Muslimen und Christen deren Religion anzunähern, wobei die Grenze die Verleugnung von Melek Taus bildet (I. 2., S. 204; I. 10., S. 16; I. 30. - b -, S. 11; I. 48.; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 519). Randnummer 31 Jeziden leben - straff nach Stämmen und Sippen gegliedert - im allgemeinen zwar nicht in geschlossenen Siedlungsgebieten, jedoch in festen Ansiedlungen als Bauern im Irak (um Mossul), in Armenien und Transkaukasien sowie in der Osttürkei in den Gegenden um Midyat, Mardin, Karacali, Urfa, Birecik und Diyarbakir (I. 1., S. 806 f.; I. 10., S. 10; I. 30. - b -, S. 1). Während ihre Zahl in der Türkei in den zwanziger Jahren auf ca. 90.000 bis 100.000 geschätzt (I. 30. - b -, S. 1; I. 40.) und zu Beginn der achtziger Jahre von Sachverständigen mit etwa 10.000 bis 20.000 angenommen wurde (I. 10., S. 24 f.; I. 30. - b -, S. 1; I. 37., S. 4; I. 40.), sind nach aktuellen Erkenntnissen infolge der starken Abwanderung nach Westeuropa heute nur noch ca. 2.000 Jeziden in der Türkei anzutreffen (I. 40.; I. 56., S. 4; I. 60., S. 4 f.). Bei ihnen handelt es sich vorwiegend um alte Leute, die weiterhin in den ursprünglich rein jezidisch bewohnten Dörfern Ostanatoliens leben und versuchen, ihren Lebensunterhalt wie früher durch Landwirtschaft und Viehzucht zu bestreiten; dort gibt es jedoch praktisch keine intakten jezidischen Dörfer mehr, die Bewohner aller Altersschichten aufweisen (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.; I. 62.). Soweit das Auswärtige Amt in verschiedenen Stellungnahmen der letzten Jahre wesentlich höhere Zahlen für die ganze Türkei genannt hat (I. 43.; I. 44.; I. 50.) - so sollen zum Beispiel nach einer Auskunft vom 28. Oktober 1988 allein in Istanbul bis 40.000 Jeziden leben, von denen der überwiegende Teil ein Universitätsstudium absolviert habe (I. 38.), bzw. gibt es nach einer Auskunft vom 11. April 1988 (I. 52.) zumindest eine substantielle Zahl von Jeziden, die jedenfalls in den Städten überwiegend besser als der Durchschnitt lebe -, kann dem nicht gefolgt werden (I. 60., S. 13). Bis heute ist nicht belegt, auf welchen Informationen diese Zahlenangaben beruhen, und das Auswärtige Amt hat auf Nachfrage später seine Angaben selbst relativiert (I. 59.; I. 64.). Demgegenüber werden die auf eine wesentlich niedrigere Zahl ausgerichteten sachverständigen Schätzungen durch verschiedene Umstände belegt, so zum Beispiel durch die Darstellung des Rückgangs der Zahl jezidischer Familien in einzelnen früher als reine Jezidendörfer bekannten Orten (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 3 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 54.; I. 55., S. 7; I. 62.) einerseits und das Anwachsen der Jeziden in den Ländern Westeuropas andererseits (I. 60., S. 5: bisher ca. 18.000 Jeziden in der Bundesrepublik Deutschland). Insbesondere ist es trotz konkreter Nachforschungen auch nicht gelungen, in Istanbul eine nennenswerte Zahl von Jeziden - geschweige denn die vom Auswärtigen Amt für Istanbul angenommene Zahl - zu finden (I. 55., S. 7; I. 56., S. 10 f.; I. 60., S. 13). Randnummer 32 Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kann nicht sicher festgestellt werden, daß die Angehörigen der jezidischen Religionsgemeinschaft in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers im Februar 1980 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatten. Dies gilt zunächst hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a). Es dürfte ferner auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch Dritte zutreffen; mindestens wäre andernfalls die betreffende Verfolgungsvermutung für den Kläger widerlegt (b). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 472/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). Randnummer 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.