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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 UE 3788/87 Urteil Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz; Mieter von Wohnraum iSd USG § 7a §§ 5

(Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz; Mieter von Wohnraum iSd USG § 7a) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. November 1987, II/2 E 1876/86 Tatbestand Randnummer 1 Der 1962 geborene Kläger leistete vom 1.10.1985 bis zum 31.1.1987 Zivildienst bei der Kindertagesstätte der J Universität in F Er begehrt Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Randnummer 2 Unter dem 8.4.1983 wurde zwischen der Vermieterin U und dem Vater des Klägers ein Mietvertrag über die Wohnung in F, R straße, abgeschlossen, in dem es unter § 26 "Sonstige Vereinbarungen" u.a. heißt: "... Der Mietvertrag wird ab heute den 8.4.1983 für Herrn Pfarrer S ausgestellt. Wohnberechtigt ist alleine Herr U S ...". Mit Bescheid vom 9.12.1985 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Mietbeihilfe vom 28.11.1985 ab, weil der Vater des Klägers als Mieter ausgewiesen sei und das dem Kläger eingeräumte Nutzungsrecht an der Wohnung keinen eigenen Anspruch auf Mietbeihilfe begründe. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 7.1.1986 Widerspruch ein, das sowohl von ihm als auch von der Vermieterin U unterschrieben worden ist. Darin heißt es, daß tatsächlich er, der Kläger, Mieter der Wohnung sei und auch die Miete überweise. Der Vater trete lediglich "als Bürge für mich ein". Mit Widerspruchsbescheid vom 16.7.1986 wies der Regierungspräsident in D den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Randnummer 3 Am 18.8.1986 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht in Frankfurt a.M. Klage erhoben und vorgetragen, er sei bereits seit 1982 Mieter der Wohnung gewesen, in die er seinerzeit mit einer Bekannten eingezogen sei. Nach Auszug dieser Bekannten seien die Frau U als Vermieterin und er übereingekommen, einen neuen Mietvertrag zu schließen, in dem formal sein Vater als Mieter aufgeführt worden sei; er, der Kläger, habe aber ausschließlich Mieter sein sollen, und zwar mit der Befugnis, Untermieter in die Wohnung aufzunehmen. Randnummer 4 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.12.1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.7.1986 zu verpflichten, ihm Mietbeihilfe gemäß § 7 a Unterhaltssicherungsgesetz zu gewähren. Randnummer 6 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie hat ihre angefochtenen Bescheide verteidigt. Randnummer 9 Mit Beschluß vom 8.9.1987 - II/2 E 1876/86 - und - II/2 P 5159/86 - hat das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt. Randnummer 10 Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3.11.1987 - II/2 E 1876/86 - abgewiesen, weil der Kläger bei Aufnahme des Zivildienstes nicht Mieter der Wohnung gewesen sei. Der Mietvertrag vom 8.4.1983 sei ausdrücklich zwischen der Frau U. als Vermieterin und dem Vater des Klägers als Mieter abgeschlossen worden. Der Vater habe auch den Mietvertrag unterschrieben, nicht der Kläger. Wer Mieter von Wohnraum sei, ergebe sich ausschließlich aus den vertraglichen Beziehungen zwischen den Mietparteien. Danach sei der Vater des Klägers auch zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet gewesen. Der Mietvertrag sei mit dem Vater des Klägers abgeschlossen worden, weil die Vermieterin U aus wirtschaftlichen Gründen auf einem zahlungsfähigen Vertragspartner bestanden habe. Anhaltspunkte dafür, daß zwischen dem Vater des Klägers und dem Kläger selbst ein Untermietverhältnis bestanden habe, seien nicht ersichtlich. Vielmehr sei davon auszugehen, daß der Vater des Klägers die Wohnung aus familiären Gründen angemietet und sie seinem Sohn ohne einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen zur Nutzung überlassen habe. Randnummer 11 Gegen diesen am 7.11.1987 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 1.12.1987 Berufung eingelegt und in einem weiteren Schriftsatz am 30.3.1989 Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt, die der angerufene Senat mit Beschluß vom 5.12.1991 - 1 UE 3788/87 - dem Kläger ab 30.3.1989 unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten gewährt hat. Randnummer 12 Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt und die beweiserheblichen Tatsachen nicht aufgeklärt, insbesondere habe es außer acht gelassen, daß der Vater des Klägers lediglich als Bürge für den Kläger habe auftreten sollen. Jedenfalls habe der Kläger, und nicht der Vater, den vereinbarten Mietzins gezahlt und die Wohnung auch genutzt. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides weist sie nochmals darauf hin, daß nicht der Kläger, sondern sein Vater den Mietvertrag als Mieter unterschrieben habe. Auch fehle es am Tatbestandsmerkmal "alleinstehend" im Sinne des § 7 a USG. Randnummer 18 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung gemäß seinem Beweisbeschluß vom 24.6.1992 Beweis zu der Frage erhoben, ob der Kläger in der Zeit vom 1.4.1985 bis 31.7.1987 für die Wohnung R straße, 6000 Frankfurt a.M., den zwischen den Parteien des Mietvertrages vom 8.4.1983 vereinbarten Mietzins durch Überweisung oder in bar selbst gezahlt hat und ob er ohne diese Zahlung den Wohnraum verloren hätte, durch Vernehmung des Vaters des Klägers. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Verhandlungsniederschrift Bezug genommen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf die beiden Sonderhefte zur Prozeßkostenhilfe sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Unterhaltssicherungsakten - Sch 67024 - und die Widerspruchsakte - W - 4 - 54/86 - der Stadt Frankfurt a.M.) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung ist begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist daher aufzuheben und der Klage stattzugeben. Randnummer 21 Rechtsgrundlage für die begehrte Mietbeihilfe in dem umstrittenen Zeitraum vom 1.10.1985 bis 31.7.1987 ist § 7 a des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) in der Fassung des Art. 15 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 24.6.1985 (BGBl. I S. 1144) i.V.m. § 78 Zivildienstgesetz (ZDG). Sinn und Zweck der Mietbeihilfe nach den genannten Vorschriften ist es, dem Wehrpflichtigen bzw. dem Zivildienstleistenden seine bisherigen Lebenshaltungskosten für die Miete von Wohnraum, die er selbst aufgebracht hat, in gewissem Umfang zu ersetzen, wobei es unerheblich ist, ob er Haupt- oder Untermieter ist (so Senatsurteil vom 10.3.1970 - 1 OE 61/68 -). Als "Mieter" gilt - unabhängig von den Regelungen in §§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches - nach Nr. 45 Abs. 3 der Hinweise des Bundesministers der Verteidigung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes F. 1982 (VMBl. 1982 S. 202) und F. 1986 (VMBl. 1986 S.209)auch ein Wohnungsinhaber, der seine Wohnung bzw. seinen Wohnraum lediglich auf Grund eines dem Mietverhältnis ähnlichen Rechtsverhältnisses nutzt. In Anlehnung an diese Hinweise hat die Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 29.4.1985 - 12 A 354/84 -, zitiert nach Eichler/Oestreicher, Unterhaltssicherungsgesetz, Rechtsprechung 707 a) den Schluß gezogen, daß der Begriff "Mieter von Wohnraum" im Sinne des § 7 a USG nicht eng zu verstehen ist und die Frage, ob ein Dienstleistender Wohnraum gemietet hat, nicht allein nach den mietrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen ist, sondern es für einen Anspruch auf Mietbeihilfe ausreicht, daß der Dienstleistende verpflichtet ist, für Wohnraum, der ihm überlassen worden ist, ein Entgelt zu zahlen, er das Entgelt auch tatsächlich zahlt und er ohne diese Zahlung seinen Wohnraum verlieren würde. Randnummer 22 Daß der Kläger diese Voraussetzungen in dem maßgeblichen Zeitraum erfüllt hat, ergibt sich nach Auffassung des Senats zunächst aus seinem Widerspruchsschreiben an die Beklagte vom 7.1.
  2. Darin weist der Kläger u.a. darauf hin, daß er tatsächlich Mieter der Wohnung sei und die Miete überweise. Dieses Widerspruchsschreiben ist nicht nur vom Kläger, sondern auch von der Vermieterin U unterschrieben worden (vgl. hierzu Prozeßkostenhilfebeschluß des Senats vom 5.12.1991 - 1 UE 3788/87 -). Die in diesem Beschluß angenommene "gewisse Wahrscheinlichkeit" für eine hinreichende Erfolgsaussicht der Berufung des Klägers hat sich auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der festen Überzeugung des Senats verdichtet, daß der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Mietbeihilfe zum maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt hat. Randnummer 23 Der Kläger war in der fraglichen Zeit alleinstehend und Mieter von Wohnraum. Alleinstehend ist nach § 7 a Abs. 1 Satz 2 USG, wer nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne oder mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 (Verwandte der aufsteigenden Linie) in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt. Nach Aussage des Zeugen hat der Kläger lange vor Antritt seines Zivildienstes das Elternhaus verlassen, weil er unabhängig sein wollte. Er hat bereits vor Abschluß des Mietvertrages vom 8.4.1983 in der Wohnung R straße in F als Mieter gewohnt. Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit den Eltern des Klägers hat demnach bei Antritt des Zivildienstes am 1.10.1985 nicht mehr bestanden. Randnummer 24 Der Kläger war seinerzeit auch "Mieter" der angegebenen Wohnung. Zwar hat er den Mietvertrag mit der Vermieterin U vom 8.4.1983 nicht selbst unterschrieben, doch hat er in der Wohnung gewohnt und den Mietzins bezahlt. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang bekundet, daß sein Sohn nach Verlassen des Elternhauses von ihm keinen Unterhalt mehr erhalten habe. Er habe vor Abschluß des Mietvertrages vom 8.4.1983 alles mit seinem Sohn, dem Kläger, genau besprochen und sei sich sicher gewesen, daß dieser die Miete ordnungsgemäß und pünktlich bezahlen werde. Das habe sein Sohn auch getan, seines Wissens durch Banküberweisung, was er jedenfalls annehme. Er selbst habe niemals irgendeine Miete für die Wohnung gezahlt, und zwar weder die Miete selbst noch Nebenkosten. Der Umstand, daß er, der Zeuge, trotz alledem als Mieter in dem Vertrag bezeichnet worden sei, beruhe darauf, daß die Vermieterin U sich habe absichern wollen. Sein Sohn habe nämlich damals nur ein unregelmäßiges Einkommen gehabt. Wenn er die Miete nicht gezahlt hätte, wäre er aus der Wohnung herausgesetzt worden. Diese Aussagen des Zeugen haben dem Senat im Zusammenhang mit den "sonstige Vereinbarungen" in § 26 des Mietvertrages vom 8.4.1983 die Überzeugung vermittelt, daß der Kläger die genannte Wohnung auf Grund eines dem Mietverhältnis ähnlichen Rechtsverhältnisses genutzt hat. Der Kläger war im Innenverhältnis seinem Vater gegenüber verpflichtet, für die ihm überlassene Wohnung das Entgelt (Miete und Nebenkosten) an die Vermieterin U zu zahlen. Er hat sie auch tatsächlich gezahlt und hätte ohne diese Zahlungen den Wohnraum verloren. Unter diesen Voraussetzungen ist der Begriff "Mieter von Wohnraum" in § 7 a Abs. 1 Satz 1 USG erfüllt. Randnummer 25 Die Aussagen des Zeugen sind glaubhaft; er hat bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Ohne lange zu überlegen hat er alle Fragen deutlich und klar beantwortet, wobei nicht zu verkennen war, daß das Verlassen des Elternhauses durch seinen Sohn für ihn einen schweren Schlag bedeutete. Dennoch war er um Objektivität bemüht, seine Aussagen haben weder den Eindruck vermittelt, daß er seinem Sohn "helfen" wollte noch daß er ihm etwas "nachträgt". Randnummer 26 Nach allem steht dem Kläger ein Anspruch auf Mietbeihilfe für die Zeit vom 1.
  3. bis zum 31.1.1987 zu, so daß der angegriffene Gerichtsbescheid und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben sind und diese zu verpflichten war, Mietbeihilfe zu gewähren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026086

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