Enteignung von Grundeigentum für Verteidigungszwecke Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
- September 1986, III/2 E 1580/84 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die mit Enteignungsbeschluß des Regierungspräsidenten in D vom
- März 1984 auf Antrag der Beigeladenen zu 1) zugunsten der Beigeladenen zu 2) erfolgte Enteignung von Teilflächen seines landwirtschaftlich genutzten Grundeigentums für Verteidigungszwecke, nämlich für den Bau einer rechtsrheinischen Zufahrtsstraße zur Ersatzübergangsstelle R -N. Enteignet wurden fünf neuparzellierte Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 282 qm. Es handelt sich um Teilstücke der ursprünglich insgesamt im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke Gemarkung N Flur 7 Flurstück 15 (57.244 qm), Flurstück 30 (51.974 qm) und Flurstück 32 (43.692 qm). Die mit der Enteignung ermöglichte Baumaßnahme, die Begradigung und Verbreiterung einer zuvor schon vorhandenen Gemeindestraße der Beigeladenen zu 2), ist aufgrund vorzeitiger Besitzeinweisung der Beigeladenen zu 1) in den Jahren 1981 und 1982 durchgeführt und im Mai 1982 abgeschlossen worden. Randnummer 2 Den Bau eines Ersatzübergangs bei Rheinkilometer 452,0 betrieb die Bundeswehr erstmals mit Infrastrukturforderung vom
- Mai
- Im Zuge der Vorbereitungen zum Bau dieser Ersatzübergangsstelle wurde unter anderem die hessische Landesregierung von der Beigeladenen zu 1) gehört. Im Rahmen dieses Verfahrens übersandte der Hessische Minister des Innern der Wehrbereichsverwaltung IV eine Abschrift seines an den Hessischen Ministerpräsidenten sowie die Hessischen Minister der Finanzen, für Wirtschaft und Technik sowie für Landwirtschaft und Umwelt gerichteten Schreibens vom
- März
- In dem Schreiben kommt zum Ausdruck, daß aufgrund einer Besprechung vom
- Oktober 1973 wegen der Inanspruchnahme von forstfiskalischem Gelände für die Zufahrt zur Rampenanlage auf rechtsrheinischem Gebiet ein förmliches Verfahren nach § 1 Abs. 1 Landbeschaffungsgesetz - LBG - nicht erforderlich sei und die direkte Anhörung der Besprechungsteilnehmer an Ort und Stelle für ausreichend gehalten werde. Hinsichtlich des Problems selbst werde ein bereits vorhandener Diagonalweg auf der Grenze zwischen bundeseigenem und forstfiskalischem Gelände westlich des Hochwasserdamms als die vernünftigste und wirtschaftlichste Lösung für eine Zufahrt zur Rampe angesehen. Nachdem seitens der Forstverwaltung bisher geäußerte Bedenken gegenstandslos geworden seien, stehe dem Ausbau der Rampenanlage und der Zufahrt auf rechtsrheinischem Gebiet nichts mehr entgegen. In dem Schreiben (Blatt 11 f. der beigezogenen Behördenakten), auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, heißt es dann wörtlich: Randnummer 3 "Ich sehe damit das Anhörungsverfahren gemäß § 1 Abs. 2 LBG als erledigt an. Im Hinblick darauf, daß es sich hierbei um keine raumbedeutsame Maßnahme handelt, halte ich eine abschließende Stellungnahme der Landesregierung durch Kabinettsbeschluß nicht für erforderlich." Randnummer 4 Im Jahre 1976 schlossen die durch die Wehrbereichsverwaltung IV vertretene Beigeladene zu 1), der durch das Hessische Landesamt für Straßenbau vertretene Beklagte und die Beigeladene zu 2) eine Verwaltungsvereinbarung (Kopie Blatt 14 ff. der Behördenakten) über die rechtsrheinische Zufahrtsstraße zu der Ersatzübergangsstelle, in der sich die Beigeladene zu 2) verpflichtete, die zum Bau benötigten gemeindeeigenen Grundstücke kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die darüber hinaus benötigten Grundstücke sollten zu Lasten der Beigeladenen zu 1) angekauft und der Beigeladenen zu 2) als Baulastträgerin übereignet werden. Ferner wurde eine weitgehende Kostenübernahme durch die Beigeladene zu 1) vereinbart. Randnummer 5 Mit einem an die Oberfinanzdirektion F gerichteten Erlaß vom
- Juni 1977 (Kopie Blatt 13 der Behördenakten) bezeichnete das Bundesministerium der Verteidigung das Vorhaben nach § 1 Abs. 3 LBG wie folgt: "Neubau einer Ersatzübergangsstelle am R, Fluß-km 452,0, zwischen R und N". Gleichzeitig bat das Ministerium, das erforderliche Gelände nach den Bestimmungen des LBG sicherzustellen. Randnummer 6 In der Folgezeit verhandelte das Bundesvermögensamt Frankfurt am Main mit dem Kläger ergebnislos über einen Ankauf der nach den ursprünglichen Planungen für den Ausbau der Straße benötigten Grundflächen in einer Gesamtgröße von 470 qm, wobei zuletzt mit Schreiben des Bundesvermögensamts vom
- Mai 1980 (Blatt 17 ff. der Behördenakten) als Kaufpreis 4,70 DM/qm angeboten wurden. Randnummer 7 Nachdem die angebahnten Verkaufsverhandlungen an fehlender Verkaufsbereitschaft des Klägers aus grundsätzlichen Erwägungen gescheitert waren, stellte das Bundesvermögensamt Frankfurt am Main mit Schreiben vom
- Juli 1980 bei dem Regierungspräsidenten in D einen Enteignungsantrag (Blatt 1 ff. der Beiakten), auf dessen Inhalt unter Bezugnahme auf die Anlagen verwiesen wird. Randnummer 8 Bei einer mündlichen Verhandlung am
- September 1980 in N erklärte der Kläger, er sei aus grundsätzlichen Erwägungen nicht bereit, der Bundesrepublik für militärische Zwecke den Besitz an Grundstücksteilflächen zu überlassen. Hiervon abgesehen bemängelte er, daß die Straßenbaumaßnahmen nicht planfestgestellt seien. Außerdem sei, technisch gesehen, die Trassenführung stümperhaft; die Trasse hätte nach seiner Ansicht ca. 60 Meter entfernt verlaufen sollen; seine Grundstücke würden dann von der Maßnahme nicht berührt. Ein von einem Vertreter des Bundesvermögensamts unterbreitetes Angebot, im Fall des freihändigen Erwerbs 4,70 DM/qm als Kaufpreis zu zahlen, lehnte der Kläger als zu niedrig ab. Randnummer 9 Im weiteren Verlauf des Enteignungsverfahrens holte der Regierungspräsident in D ein Verkehrswertgutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen H S vom
- Oktober 1983 (Blatt 77 ff. der Behördenakten) ein, in dem der Sachverständige den Verkehrswert der für den Straßenbau beanspruchten Flächen für den Bewertungsstichtag
- Mai 1980 auf 4,20 DM/qm und für den Stichtag
- Oktober 1983 auf 6,20 DM/qm bezifferte. Mit Benachrichtigung vom
- Dezember 1983 teilte der Regierungspräsident in D dem Kläger und dem Leiter des Bundesvermögensamts mit, daß von der Aufstellung eines Planes abgesehen werde, da der Kreis der Beteiligten bekannt sei und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 LBG nicht in Betracht komme. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom
- Dezember 1983 (Blatt 88 f. der Behördenakten) verwiesen. Randnummer 10 In einem Termin zur Planprüfung und Erörterung der Entschädigung gemäß §§ 33 Abs. 1 und 44 Abs. 2 LBG erklärte ein Vertreter der Beigeladenen zu 1), für die Durchführung der inzwischen voll abgeschlossenen Baumaßnahme seien anstelle der ursprünglich vorgesehenen Fläche von 470 qm nur 282 qm in Anspruch genommen worden. Der Kläger erklärte, er sei aus grundsätzlichen Erwägungen nach wie vor nicht bereit, auch nur einen Quadratmeter seines Grundeigentums für militärische Zwecke freiwillig zur Verfügung zu stellen. Das angebotene Ersatzgelände (neue Parzelle 15/3) lehnte der Kläger mit der Begründung ab, eine Bewirtschaftung sei nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Als Entschädigung forderte er einen Betrag von 7,-- bis 8,--DM je Quadratmeter Bodenfläche. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Planprüfungstermins vom
- Februar 1984 (Blatt 112 ff. der Behördenakten) Bezug genommen. In einem Schreiben vom
- Februar 1984 (Blatt 116 f. der Behördenakten), auf dessen Inhalt verwiesen wird, nahm der Kläger zum Ergebnis des Planprüfungstermins Stellung. Randnummer 11 Mit Enteignungsbeschluß vom
- März 1984 entzog der Regierungspräsident in D dem Kläger das Eigentum an den eingangs bezeichneten Grundflächen, legte für die neu entstandenen Parzellen und die verbliebenen Restflächen neue Flurstücksbezeichnungen fest und wies die Einwendungen des Klägers gegen den Enteignungsplan zurück (Teil A). Gleichzeitig wurde (Teil B) eine Geldentschädigung für die enteigneten Grundflächen in Höhe von 4,20 DM/qm festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den dem Kläger am
- März 1984 zugestellten Enteignungsbeschluß Bezug genommen. Randnummer 12 Gegen den Enteignungsbeschluß legte der Kläger mit Schreiben vom
- April 1984, das am
- April 1984 beim Regierungspräsidenten in D einging, Widerspruch ein. Er begründete seinen Rechtsbehelf mit seiner grundsätzlichen Ablehnung militärischer Baumaßnahmen aufgrund von Erfahrungen aus dem zweiten Weltkrieg und mit Vorbehalten gegen die Unparteilichkeit des beauftragten Sachverständigen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom
- April 1984 (Blatt 141 ff. der Behördenakten) Bezug genommen. Den Widerspruch wies der Regierungspräsident in D mit Bescheid vom
- Juli 1984, der dem Kläger am
- Juli 1984 zugestellt wurde und auf den wegen der Begründung verwiesen wird, zurück. Randnummer 13 Am
- August 1984 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Begradigung der früher bestehenden Gemeindestraße sei zur Schaffung einer ausreichenden Zufahrt zur Ersatzübergangsstelle R nicht notwendig gewesen, da eine Befestigung oder Erneuerung der Gemeindestraße ohne Inanspruchnahme fremder Grundstücke hätte erfolgen können. Die nach der Enteignung von 282 qm Grundstücksfläche verbliebenen Restflächen seien für eine mechanisierte Bearbeitung nicht mehr im früheren Umfang tauglich, da durch die vorgegebenen Bearbeitungsbreiten landwirtschaftlicher Gerätschaften jetzt immer Restflächen verblieben, die entweder brachliegen oder manuell nachbearbeitet werden müßten. Außerdem sei an der Grenze zu der erweiterten Gemeindestraße Staunässe aufgetreten, nachdem im Zuge der Baumaßnahmen der früher vorhandene Entwässerungsgraben überbaut worden sei. Randnummer 14 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, Randnummer 15 den Enteignungsbeschluß des Regierungspräsidenten in D vom
- März 1984 und dessen Widerspruchsbescheid vom
- Juli 1984 aufzuheben. Randnummer 16 Das beklagte Land hat beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen, Randnummer 18 und zur Begründung unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide die Ansicht vertreten, die erfolgten Eingriffe in das Eigentum des Klägers seien auf das unumgängliche Mindestmaß beschränkt worden. Die Verbreiterung der Straße sei notwendig gewesen, da die bisherige Gemeindestraße als Zufahrt zur Ersatzübergangsstelle über den R auch Kolonnenverkehr und Fahrzeuge größeren Ausmaßes aufnehmen müsse. Randnummer 19 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Randnummer 20 Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat der Klage mit Urteil vom
- September 1986 durch Aufhebung des Enteignungsbeschlusses vom
- März 1984 "mit Teil A" und des Widerspruchsbescheids vom
- Juli 1984 stattgegeben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Enteignung sei rechtswidrig, weil ihr keine ordnungsgemäße Stellungnahme der Landesregierung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 LBG zugrundegelegen habe und weil die Beigeladene zu 1) als Antragstellerin vor Einleitung des Enteignungsverfahrens den Versuch unterlassen habe, andere für das Vorhaben geeignete Grundstück im Wege des freihändigen Erwerbs zu beschaffen. Zur Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom
- September 1986, das dem Bundesvermögensamt am
- November 1986 zugestellt worden ist, Bezug genommen. Randnummer 21 Am
- Dezember 1986 hat die Beigeladene zu 1) gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie die Auffassung vertreten, die vom Verwaltungsgericht gerügte mangelhafte Stellungnahme der hessischen Landesregierung sei ohne Auswirkungen auf die Enteignungsentscheidung geblieben, die nicht anders habe getroffen werden können. Die vom Verwaltungsgericht vermißte Abwägung bezüglich der Notwendigkeit der Ersatzübergangsstelle selbst und der Verbreiterung der vorhandenen Gemeindestraße als Zufahrtsweg habe stattgefunden. Durch die Inanspruchnahme einer vorhandenen Gemeindestraße sei von vornherein die Heranziehung von Privatgelände in größerem Umfang vermieden worden. Der Ausbauquerschnitt habe wegen der militärischen Mindestanforderungen von sechs Meter Fahrbahnbreite mit Ausweichstellen im Abstand von maximal 500 Meter mindestens so bemessen werden müssen, wie dies geschehen sei. Eine Inanspruchnahme von Grundstücken des Klägers habe nur durch eine Verschiebung der Straßenachse um ca. drei Meter auf die Gegenseite vermieden werden können, was die Verlegung eines Entwässerungsgrabens und einen nicht unerheblichen Grunderwerb aus angrenzenden Privatgrundstücken erforderlich gemacht hätte. Außerdem hätte bei einer Verschiebung der Straßenachse in den Randbereich eines schützenswerten Biotops, einer versumpften Fels-Holz-Insel, eingegriffen werden müssen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß eine Prüfung von Alternativlösungen im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. a LBG sich nur auf geeignete Grundstücke erstrecken müsse. Neben Überlegungen bezüglich des Eingriffs in die Eigentumsverhältnisse sei für das Unterbleiben jeder Verschiebung der Straßenachse in nordöstlicher Richtung mitentscheidend gewesen, daß dort eine heute selten anzutreffende Pflanzenformation vorhanden sei. Der frühere Gemeindeweg werde an seinem Nordostrand begleitet von einer Anpflanzung von etwa 50 Obstbäumen. Der alleeartige Charakter dieser Anpflanzung gebe dem Landschaftsbild zwischen dem Ortsrand und dem Rheindamm eine besondere Prägung, die durch eine Entfernung einzelner Bäume völlig zerstört worden wäre. Randnummer 22 Ferner machte die Beigeladene zu 1) geltend, das Nachschieben dieser Planungserwägungen im gerichtlichen Verfahren sei möglich, da die Abwägung selbst bereits im Enteignungsverfahren stattgefunden habe. Daß die Abwägungsgründe im Planprüfungstermin und in den angefochtenen Bescheiden nur grob dargestellt worden seien, liege am Verhalten des Klägers im Enteignungsverfahren. Dieser sei dem Enteignungsantrag stets mit sachfremden Erwägungen begegnet, so daß es entbehrlich gewesen sei, detailreiche Begründungen für die getroffene Abwägung zu liefern. Randnummer 23 Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Bundesvermögensamts vom
- April und
- Juni 1987 (Blatt 84 ff., Blatt 101 ff. GA) Bezug genommen. Randnummer 24 Die Beigeladene zu 1) beantragt, Randnummer 25 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Der Kläger hat unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen und auf das angefochtene Urteil beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Die Beigeladene zu 2) ist dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1) beigetreten und hat die Auffassung vertreten, die auf Randstreifen beschränkte Inanspruchnahme von Grundflächen des Klägers beeinträchtige dessen landwirtschaftlichen Betrieb wegen der Größe der verbleibenden Restflächen nicht. Bei allen denkbaren Alternativen hätte Privatland in weit größerem Umfang in Anspruch genommen werden müssen, zudem sei das auf der gegenüberliegenden Seite der ausgebauten Gemeindestraße gelegene Privatgrundstück wesentlich kleiner als die Grundstücke des Klägers. Randnummer 29 Der Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. Randnummer 30 Dem Senat liegen ein Band Behördenakten des Regierungspräsidiums D betreffend den Enteignungsantrag des Bundesvermögensamts vom
- Juli 1980 (1 Hefter, Band 1 bis 151) und ein von der Beklagten zu 1) vorgelegter Hefter mit Plänen der rechtsrheinischen Zufahrtsstraße zum Ersatzübergang R vor. Die Akten und Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 Abs. 2 und 3 VwGO). Randnummer 32 Die Berufung ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Enteignung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 33 Der angegriffene Enteignungsbeschluß ist entgegen der Auffassung des Klägers formell ordnungsgemäß zustandegekommen. Randnummer 34 Die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten in D ergibt sich aus §§ 28 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung - Landbeschaffungsgesetz, LBG - vom
- Februar 1957 (BGBl. I S. 134, zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1976, BGBl. I S. 3574 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Hess. Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Schutzbereichsgesetz und dem Landbeschaffungsgesetz vom
- Juni 1957 (GVBl. S. 75)). Randnummer 35 Soweit das Verwaltungsgericht einen zur Rechtswidrigkeit der Enteignungsentscheidung führenden Verfahrensfehler in der Art und Weise der Beteiligung der Landesregierung nach § 1 Abs. 2 LBG bzw. im Inhalt der Stellungnahme des Hessischen Ministers des Innern vom
- März 1974 zum Ausbau einer Ersatzübergangsstelle R -N gesehen hat, hat das Gericht verkannt, daß das Anhörungsverfahren nach dieser Vorschrift nicht Teil des Enteignungsverfahrens ist, sondern des vorausgehenden, selbständigen und mit der Bezeichnung des Vorhabens nach § 1 Abs. 3 LBG abzuschließenden Planungsverfahrens, an dem die später von Enteignungen betroffenen Grundeigentümer nicht beteiligt sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom
- November 1982 - 4 C 67, 68.80 - (DVBl. 1983, 345
(346)) folgendes ausgeführt: Randnummer 36 "Das Landbeschaffungsgesetz... unterscheidet grundlegend zwischen der Planung des Vorhabens (§ 1 LBG) und der Beschaffung von Grundstücken (§§ 2 ff. LBG). Die Planung des Vorhabens - insbesondere das hierzu geregelte Verfahren (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 LBG) - ist nicht als Planfeststellungsverfahren - nach Art der Regelung anderer Fachplanungsgesetze - ausgestaltet. Verfahrensmäßig ist lediglich eine Anhörung der Landesregierung und über diese auch der betroffenen Gemeinden vorgesehen, um möglicherweise widerstreitende öffentliche Interessen (insbesondere der Raumordnung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege) zur Geltung zu bringen und zu erkennen, ob etwa geeigneter Grundbesitz der öffentlichen Hand die Inanspruchnahme privaten Grundbesitzes überflüssig macht. Für die Bekanntmachung der Bezeichnung ist nicht generell, sondern (nur) 'in geeigneten Fällen' zu sorgen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 LBG). Soll von der Stellungnahme der Landesregierung abgewichen werden, ist diese zuvor zu unterrichten (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LBG). Randnummer 37 Aus dieser gesetzlichen Regelung insgesamt wird deutlich, daß das LBG für das Planungsstadium weder die Erfassung der Belange privater Grundeigentümer, noch ihre Abwägung mit öffentlichen Belangen, noch eine Entscheidung über das zu beschaffende Grundeigentum vorsieht..." Randnummer 38 Da die Stellungnahme der Landesregierung nach § 1 Abs. 2 LBG die Bezeichnung des Vorhabens durch den Bundesminister der Verteidigung nach § 1 Abs. 3 LBG vorbereiten soll, ist sie eindeutig dem verselbständigten Planungsverfahren zuzuordnen, in dem anfechtbare Verwaltungsakte den betroffenen Grundeigentümern gegenüber grundsätzlich nicht ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 1986 - 4 C 39/83 -, NJW 1986, 2451; Urteil vom
- April 1986 - 4 C 51/83 -, NJW 1986, 2447). Die Bezeichnung eines Verteidigungsvorhabens durch den Bundesminister der Verteidigung kann nur gegenüber den betroffenen öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften als Verwaltungsakt regelnden Charakter haben, weil diese in ihrer Planungshoheit betroffen sein können. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem zuletzt zitierten Urteil in Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte des LBG klargestellt (vgl. auch Ebsen, Militärische Bodennutzung, Seite 57 ff. m.w.N.). In seinem Urteil vom
- November 1982 (a.a.O., Seite 347) hat das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, daß die im Planungsverfahren mit der Stellungnahme der Landesregierung vorbereitete und durch die Bezeichnung seitens des Bundesministers der Verteidigung getroffene Standortentscheidung nur eine begrenzte rechtliche Verbindlichkeit hat, weil im Enteignungsverfahren möglicherweise bereits die Enteignungsbehörde, jedenfalls aber die mit der Sache befaßten Verwaltungsgerichte zu prüfen haben, ob die räumliche Bestimmung des militärischen Vorhabens im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gerechtfertigt ist. Randnummer 39 Bei der Beurteilung des Anhörungsverfahrens nach § 1 Abs. 2 LBG und der vom Hessischen Minister des Innern in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärung hat das Verwaltungsgericht auch die Funktion des Anhörungsrechts der Landesregierung und - mittelbar - der betroffenen Gebietskörperschaften innerhalb des Landes verkannt. Obgleich zumindest die in § 1 Abs. 2 Satz 1 LBG vorgesehene Berücksichtigung bestimmter öffentlicher Belange im Rahmen der Stellungnahme der Landesregierung darauf hindeutet, daß die Stellungnahme auch der weitgehenden Wahrung der Verwaltungskompetenzen von Ländern und Gemeinden im Verhältnis zum Bund dienen soll, wird sie vom Bundesverwaltungsgericht ausschließlich als Informationsquelle für den letztlich entscheidenden Bundesminister der Verteidigung angesehen: Randnummer 40 "Diese Stellungnahme dient dazu, dem Bundesminister Kenntnis über diejenigen öffentlichen Belange zu verschaffen, die für das Vorhaben relevant sind. Eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelung (§ 35 VwVfG) ist in der Stellungnahme der Landesregierung ebensowenig wie in der bundesministeriellen Bezeichnung selbst enthalten. Die Stellungnahme ist vielmehr - wie Stellungnahmen im allgemeinen - nur die Kundgabe von Informationen und Meinungen, nicht jedoch eine verbindliche und der Bestandskraft fähige Regelung konkreter Rechtsbeziehungen. Auch den Klägern gegenüber entfaltet sie daher keinerlei verbindliche Rechtswirkungen." (BVerwG, Urteil vom
- April 1986 - 4 C 39.83 -, NJW 1986, 2451
(2452); vgl. hierzu auch Geiger, BayVBl. 1987, 106). Randnummer 41 Dieser reine Informationscharakter der Stellungnahme verbietet es, allein aus einer nicht alle in § 1 Abs. 2 LBG genannten Gesichtspunkte ausschöpfenden Erklärung der Landesregierung einen Verfahrensfehler herzuleiten, der dem weiteren Verfahren einschließlich der Grundstücksbeschaffung den Boden entziehen würde. Insbesondere die Tatsache, daß in der Stellungnahme des Hessischen Ministers des Innern vom
- März 1974 die in § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBG vorgesehene Stellungnahme zu Alternativstandorten fehlt, hat nicht die diesem Umstand vom Verwaltungsgericht beigemessene Bedeutung. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß nach den damals schon verfestigten Planungsvorstellungen die rechtsrheinische Zufahrt zur Ersatzübergangsstelle R fast ausschließlich durch Verwendung von Grundbesitz der öffentlichen Hand, nämlich durch geringfügige Erweiterung einer vorhandenen Gemeindestraße bewerkstelligt werden konnte, und zwar mit Einverständnis der Beigeladenen zu 2). Die damals möglicherweise schon absehbare minimale Inanspruchnahme privaten Grundeigentums bot ersichtlich keinen Anlaß zu spekulativen Erwägungen für mögliche Ersatzstandorte, zumal die von der Planung betroffenen Gebietskörperschaften, wie ihre im April 1986 geschlossene Verwaltungsvereinbarung zeigt, sich über den Standort einig waren und davon ausgingen, die zur Verbreiterung der Straße benötigten Grundstücksteile käuflich erwerben zu können. Randnummer 42 Selbst wenn man eine Pflicht der Landesregierung zur Abgabe einer umfassenden, auch die Interessen betroffener privater Grundeigentümer berücksichtigenden Stellungnahme nach § 1 Abs. 2 LBG bejahen wollte, wäre die vom Hessischen Minister des Innern abgegebene Erklärung nicht als verfahrensfehlerhaft anzusehen. Randnummer 43 Denn es ist weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß eine privates Eigentum mehr schonende Handlungsalternative bestanden hätte als die Erweiterung einer vorhandenen Gemeindestraße unter geringfügiger Inanspruchnahme angrenzenden privaten Ackerlands (vgl. § 46 HVwVfG ). Randnummer 44 Entgegen der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung war für die Enteignung seiner Grundstücke nicht die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens erforderlich. § 32 Abs. 1 LBG sieht das Absehen von einer förmlichen Planaufstellung in Bagatellfällen der vorliegenden Art vor und regelt zugleich das Verfahren bei Absehen von einer Planaufstellung. Mit der Benachrichtigung vom
- Dezember 1983 und der Durchführung des Termins zur Planprüfung und Erörterung der Entschädigung vom
- Februar 1984 hat der Regierungspräsident in D die in § 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 LBG vorgesehenen weiteren Verfahrensschritte vorgenommen. Randnummer 45 Was schließlich die angegriffene Enteignung selbst angeht, geht der Senat von deren grundsätzlicher Zulässigkeit gemäß § 10 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 LBG aus, da sich sowohl den angefochtenen Verwaltungsakten als auch der mit Schriftsatz vom
- April 1987 gegebenen Berufungsbegründung (siehe dort Seite 4, Blatt 87 GA) die nachvollziehbare militärische Notwendigkeit der Schaffung der Ersatzübergangsstelle R und des Ausbaus der Straßenverbindungen zum klassifizierten Straßennetz ergibt. Da sich daraus die Erforderlichkeit mehrerer Ersatzübergangsstellen für jede vorhandene R brücke nachvollziehbar entnehmen läßt, erübrigt sich die Frage, ob die vor allem von militärischen Überlegungen bestimmte Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung über die Notwendigkeit der Einrichtung voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegt oder ob insoweit ein kontrollfreier Entscheidungsraum (Beurteilungsspielraum bzw. Einschätzungsprärogative) besteht. Randnummer 46 Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, die Beigeladene zu 1) habe es vor Stellung des Enteignungsantrags an dem Bemühen fehlen lassen, andere zur Verwirklichung des Vorhabens geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs zu beschaffen (§ 11 Abs. 2 lit. a LBG), hat das Gericht verkannt, daß es sich bei dieser Vorschrift nicht um zwingendes Recht handelt, sondern nur um eine Sollvorschrift. Allerdings hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom
- April 1986 - VII OE 18/80 -, HSGZ 1986, 410) mit Recht darauf hingewiesen, daß der subsidiäre Charakter der Enteignung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es gebieten, eine Enteignung nur dann vorzunehmen, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend dargetan hat, daß er auf den privaten Grundbesitz für Verteidigungszwecke unumgänglich angewiesen ist. Diese Prinzipien dürfen aber nicht dazu führen, daß an sich mit geringem Aufwand durchzuführende Baumaßnahmen der vorliegenden Art an anderer Stelle mit erheblich höherem Kostenaufwand und erweitertem Landschaftsverbrauch durchgeführt werden müssen. Die hier gegebenen Handlungsalternativen - Neubau einer Zufahrtsstraße oder Verschiebung der Achse der bisherigen Straße um mehrere Meter - hätten zwar die vom Kläger angestrebte Schonung seines Grundeigentums bewirkt, andererseits aber wegen der vorgefundenen Geländesituation und des Verlaufs der vorhandenen Gemeindestraße eine erheblich größere Inanspruchnahme privaten Grundbesitzes Dritter zur Folge gehabt, wie die Beigeladene zu 1) in der Berufungsbegründung überzeugend dargelegt hat. Die Beigeladene zu 1) brauchte sich deshalb angesichts der im Verhältnis zur Gesamtfläche der betroffenen Grundstücke verschwindend geringen Grundfläche der enteigneten Parzellen nicht auf eine aufwendige Umplanung des Vorhabens einzulassen, ehe sie den Enteignungsantrag stellte. Eine solche Umplanung wäre erforderlich gewesen, um die Aufnahme sinnvoller Verkaufsverhandlungen mit anderen Grundstückseigentümern zu ermöglichen. Die Beigeladene zu 1) hat im Berufungsverfahren unwidersprochen dargelegt, daß eine Veränderung der Trassenführung zu einem erheblich höheren Landschaftsverbrauch geführt hätte, als dies bei der verwirklichten Lösung der Fall gewesen sei. Randnummer 47 Daß dem Kläger vor Stellung des Enteignungsantrags und auch im Enteignungsverfahren selbst eine angemessene Entschädigung für das enteignete Gelände angeboten worden ist (vgl. zur Notwendigkeit solcher Angebote Hess. VGH, Urteil vom
- April 1986 - VII OE 18/80 -, a.a.O.), ergibt sich aus dem als Anlage zum Enteignungsantrag vorgelegten Schreiben des Bundesvermögensamts an den Kläger vom
- Mai 1980 i.V.m. dem Wertgutachten des Sachverständigen S vom
- Oktober
- Der von der Beigeladenen zu 1) in den Vorverhandlungen angebotene Kaufpreis von 4,70 DM/qm lag nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens um 0,50 DM/qm über dem damaligen Verkehrswert. Einen Anspruch auf Gewährung von Ersatzland gemäß § 22 i.V.m. § 3 LBG hat der Kläger schon deshalb nicht, weil angesichts der Größenverhältnisse der von der Landbeschaffung betroffenen Grundstücksteile zur Gesamtfläche der dem Kläger gehörenden Grundstücke offenkundig ist, daß eine Existenzgefährdung durch die Veräußerung bzw. Enteignung der 282 qm großen Entzugsfläche nicht gegeben ist. Deswegen bedurfte es der von der Beigeladenen zu 1) im Planprüfungstermin am
- Februar 1984 gleichwohl angebotenen und vom Kläger abgelehnten Bereitstellung von Ersatzland vor Stellung des Enteignungsantrags nicht. Randnummer 48 Nach allem ist der Berufung stattzugeben und die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026100