Deutschland. Mit am 7. August 1978 bei der Stadt F eingegangenem Schriftsatz beantragte sein Bevollmächtigter, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die Kurden würden in der Türkei verfolgt, wenn sie sich als selbständige Bevölkerungsgruppe darstellten. Der Kläger, der vor seiner Ausreise in seiner Heimat Mitglied des kurdischen Kulturvereins gewesen sei und Zeitschriften und Flugblätter - auch in kurdischer Sprache - verteilt habe, sei deshalb von der Polizei verhaftet worden und habe einmal eine Woche und einmal zwei Wochen im Gefängnis verbringen müssen. Dort sei er täglich geschlagen worden; zudem habe er keine Nahrung erhalten. Der Kläger sei auch der Verfolgung durch die Organisation der "Grauen Wölfe" ausgesetzt gewesen, die durch Schlägereien vor allem das Verteilen kurdischer Schriften habe verhindern wollen. Die Polizei habe nicht ihn und seine Freunde vor Übergriffen, sondern die "Grauen Wölfe" geschützt. Der Kläger sei aufgrund seiner Aktivitäten der Polizei als "Aktivist" bekannt geworden und habe sich deshalb nicht mehr in größeren Orten seiner Heimat ohne Angst vor einer Festnahme aufhalten können. Randnummer 3 Er habe sich ständig versteckt gehalten, so daß er auch einer geregelten Arbeit nicht habe
gehen können. Da er auch einen Antrag auf Ausstellung eines Passes aus diesem Grunde nicht haben stellen können, habe er nur illegal - ohne einen zur Ausreise berechtigenden Paß - ausreisen können. Im Rahmen der Anhörung bei der Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main am
seiner Entlassung aus dem Gefängnis Anfang 1978 sei er nicht gleich ausgereist, weil er mit seinen Kameraden noch weiter gegen die Unterdrückung der Kurden habe kämpfen wollen. Als er festgestellt habe, daß dieser Kampf keinen Erfolg haben werde, habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Er habe etwa eineinhalb Monate
Antragstellung und Bestechung eines Paßbeamten einen Paß bekommen, mit dem er dann ohne Schwierigkeiten habe ausreisen können. In der Bundesrepublik Deutschland widme er sich als Vorsitzender einer Folkloregruppe in einem kurdischen Kulturverein der kurdischen Kultur. Außerdem würden dort Zeitungen in kurdischer Sprache und Flugblätter, die gegen die Unterdrückung durch die Türken protestierten, verteilt. Dazu ging bei dem Bundesamt eine Bestätigung der "Kurdischen Arbeitervereinigung" in F am 17. Mai 1979 ein,
der der Kläger "ein äußerst aktives Mitglied des Vereins" sei. In einem Schreiben der KOMKAR - "Föderation der Arbeitervereine aus Kurdistan in der BRD" - vom
teile beruflicher Art in der Türkei beruhten auf der allgemeinen, schlechten wirtschaftlichen Situation. Sie stellten keinen Umstand dar, aus dem der Kläger ein Recht auf Anerkennung als Asylberechtigter herleiten könne. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 1. Dezember 1980 stellte der Oberbürgermeister der Stadt F dem Kläger den Bescheid des Bundesamtes zusammen mit einer Ausreiseaufforderung zu, in der dem Kläger eine Frist zur Ausreise von einem Monat
Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes und des ausländerrechtlichen Bescheides gesetzt und die Abschiebung angedroht wurde. Beide Bescheide wurden den Bevollmächtigten des Klägers am
dem der Oberbürgermeister der Stadt F den ausländerrechtlichen Bescheid unter dem
dem sich eine Organisation zu dieser Tat bekannt habe. 1973 sei er
politischen Seminaren mit Lehrern und Schülern wegen des Vorwurfs kurdischer Propaganda verhaftet und von der Polizei für eine Woche inhaftiert, dann aber wieder freigelassen worden. 1975 sei er anläßlich eines Überfalls auf eine Schule, bei dem einige Personen verletzt und Fenster zerschlagen worden seien, verhaftet worden, obwohl er damit nichts zu tun gehabt habe. Er sei dann zwei Wochen wegen des Vorwurfs kurdischer Propaganda festgehalten worden. 1978 sei er
Istanbul gegangen. Dort sei er wegen einer Schlägerei festgenommen und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Schlägerei habe politische Hintergründe gehabt. Er sei danach wieder in seine heimatliche Kreisstadt K gefahren und habe sich dort versteckt.
zwei Wochen sei er von dort
Deutschland ausgereist, weil er von Sicherheitskräften aus politischen Gründen gesucht worden sei. In Deutschland habe er an Protestaktionen und Seminaren teilgenommen. Etwa zweieinhalb Jahre vor der Anhörung, noch vor der Machtübernahme durch das Militär, habe er in Frankfurt vor dem Türkischen Konsulat an einer Protestaktion teilgenommen; davon sei ein Bild in der Zeitung "Hürriyet" erschienen, das ihn mit einem Megaphon zeige. Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger vorgetragen, ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei Bestrafung
GB, was politische Verfolgung darstelle.
telefonischer Mitteilung seines Bruders aus Ankara werde in der Türkei
dem Kläger gefahndet. Die Eltern und der Bruder des Klägers würden ca. alle zwei Wochen von Gendarmas
seinem Aufenthaltsort befragt und aufgefordert, dafür zu sorgen, daß er zurückkehre. Dabei werde darauf hingewiesen, daß der Kläger wegen seiner Tätigkeit in einem "PKK-Verein", der Teilnahme an Demonstrationen und der Verteilung von Flugblättern sowie der Zeitschriften Serxwebun und Berxwedan gesucht werde. Der Kläger legt zudem unter Vorlage von Fotos dar, daß er als Mitglied der Folkloregruppe des Kultur- und Unterstützungsvereins des kurdischen Volkes im Mai 1984 an einer Informations- und Kulturveranstaltung in Hanau teilgenommen habe, deren Träger diverse Gewerkschaften, Ausländervereinigungen und politischen Gruppierungen gewesen seien; zudem sei er mit der Folkloregruppe im Juni 1984 in H bei einer Veranstaltung gegen Ausländerfeindlichkeit und im Frühsommer 1984 in A auf einer ähnlichen Veranstaltung aufgetreten. Außerdem habe er sich ausweislich dazu vorgelegter Fotos an einer Demonstration zum
der Einreise im Juni 1978 in Deutschland aus, er habe sich in Frankfurt am Main sofort dem "Verein für kurdische Arbeitnehmer" angeschlossen und dem damaligen Vereinsvorsitzenden Aydin Material von dem örtlichen Vertreter seiner Organisation aus Karakocan übergeben. Er habe für die Arbeit des Vereins bei kurdischen Familien geworben und Flugblätter sowie Plakate verteilt. Seit der Gründung der KOMKAR im September/Oktober 1979 habe er seine Tätigkeit erheblich verstärkt und auch auf Orte in der Umgebung F ausgedehnt. Er habe Folklore-Abende organisiert und an ihnen mitgewirkt, sowie auch Vorträge über die kurdische Geschichte gehalten. Er habe maßgeblich in dem kurdischen Kulturverein in F mitgearbeitet, er sei Delegierter seines Vereins bei der KOMKAR gewesen, zudem Kulturreferent und Ersatzmitglied des Vorstandes in seinem Verein.
seiner Entlassung aus der Haft im Jahre 1983 - der Kläger war am 30. Dezember 1981 von dem Landgericht Frankfurt am Main wegen Handeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden - sei er Mitglied der Organisation Feyka Kurdistan in F geworden und habe auch dort die Arbeit des Kulturreferenten und die Zuständigkeit für den Vertrieb von Presse und Kassetten übernommen. Er habe im Rahmen der Arbeit in diesem Verein an verschiedenen Demonstrationen in F, H, H, D, K und B teilgenommen; dazu hat der Kläger verschiedene Fotos dem Gericht vorgelegt. Bei verschiedenen Veranstaltungen seines Vereins, unter anderem im März 1985 im Nordwestzentrum in Frankfurt am Main, an der etwa 2.000 Teilnehmer teilgenommen hätten, sei er als offizieller Ordner aufgetreten und habe an einem Stand Zeitschriften verteilt. Bei einer großen Demonstration rund um den Eschenheimer Turm in Frankfurt am Main mit etwa 2.500 Teilnehmern im März 1986 sei er gleichfalls offizieller Ordner gewesen. Randnummer 11 Die Ehefrau des Klägers hat bei ihrer Vernehmung als Zeugin im Rahmen der genannten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, sie sei im Oktober 1985 zusammen mit ihrem Sohn in die Türkei geflogen, um dort Urlaub zu machen. Auf dem Flughafen Ankara sei sie
ihrem Ehemann gefragt und ihr sei vorgehalten worden, daß der Kläger in Deutschland für die PKK arbeite. Sie habe erklärt, davon wisse sie nichts. In Karakocan habe sie eine Woche bei ihren Schwiegereltern gelebt; dort sei sie zwei bis drei Mal von Gendarmen auf der Wache über die PKK- Tätigkeit des Klägers in Deutschland befragt worden. Ihr sei auch gesagt worden, der Kläger habe etwas in der Türkei gemacht; ihr sei aber nicht mitgeteilt worden, was das gewesen sei. Sie habe dazu auch nichts gesagt. Randnummer 12 Der Kläger hat zudem im erstinstanzlichen Verfahren erstmals dargelegt, er sei Jezide. Er sei mit seinen Glaubensbrüdern und Schwestern seiner Religionsausübung in der Türkei "heimlich"
gegangen. Sie hätten sich im Abstand von etwa ein bis zwei Monaten in einer Wohnung eines Jeziden getroffen, dazu sei jedes Mal ein Sheikh aus einem anderen Ort gekommen. Bei ihren Treffen hätten die Jeziden über ihren Glauben diskutiert und ihren Ritus praktiziert. Diesen Asylgrund habe er bisher nicht vorgetragen, weil er selbst seine politische Betätigung im Vordergrund seiner Flucht aus der Türkei sehe. Randnummer 13 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 14 den Bescheid der Beklagten vom
seiner politischen Tätigkeit in Deutschland befragt habe; zudem wüßten die türkischen Konsulate in Deutschland von der Asylantragstellung des Klägers. Insgesamt sei die Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger wegen seiner exilpolitischen Betätigung
GB in der Türkei bestraft werde so hoch, daß sie für den Fall einer Rückkehr des Klägers in die Türkei zugrundegelegt werden müsse. Bei dieser Strafverfolgung handele es sich um politische Verfolgung. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Randnummer 20 Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der erkennende Senat die Berufung mit Beschluß vom
ihm wegen der bisherigen Nichtableistung des Wehrdienstes suche. Bei einer weiteren Urlaubsreise seiner Ehefrau in die Türkei sei sie in K wieder von Polizeibeamten
seiner - des Klägers - politischen Betätigung in Deutschland für kurdische Organisationen gefragt worden. Diese hätten ihr auch erklärt, daß es sich bei ihrer
frage nicht um den Militärdienst handele. Er habe sich zudem weiter in Deutschland politisch betätigt. Dazu verweise er auf einen Artikel in der türkischen Tageszeitung "Hürriyet" vom
folgend aufgeführten Dokumente: Randnummer 29 I.
türkei infodienst Nr. 59 v. 05.07.1983)
Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) - AsylVfNG - nichts geändert (§ 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG). Gegenstand der Berufung ist allein der asylrechtliche Verfahrensteil, der materiell-rechtlich
dem am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Asylverfahrensgesetz zu beurteilen ist. Randnummer 35 A. Die Berufung ist nicht begründet, denn
der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung des Senats hat der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 AsylVfG), weil er politisch Verfolgter ist (I.), und darauf, daß die Beklagte feststellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen (II.). Randnummer 36 I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung
deren erkennbarem Zweck und nicht
den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die
Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.2984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Randnummer 37 Der Senat ist
diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der Beweisaufnahme, der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen (1.) als Asylberechtigter anzuerkennen ist und daß er bei seiner Ausreise aus der Türkei weder wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (2.) noch aus (sonstigen) individuellen Gründen (3.) politisch verfolgt war, daß aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat politische Verfolgung zwar nicht wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (4.) oder wegen seiner politischen Betätigung vor der Ausreise aus der Türkei (5.), wohl aber wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland droht (6.). Die Asylrelevanz dieses Verfolgungstatbestandes wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger mit seiner exilpolitischen Tätigkeit die Ziele der in seinem Heimatland auch mit gewaltsamen Mitteln kämpfenden PKK unterstützt hat (7.), die exilpolitische Tätigkeit einen
fluchttatbestand darstellt (8.) oder der Kläger bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war (9.). Randnummer 38
dem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos entfallen sind, eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/ Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 76.87 - EZAR 200 Nr. 22) und auch das Institut der Flüchtlingsanerkennung (§ 51 Abs. 1 und Abs. 3 AuslG) sogenannte statutäre Flüchtlinge nicht erfaßt (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9 ff., 14, Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Randnummer 39
dem dies in der Beweisaufnahme deutlich angesprochen worden war, keinerlei weitere Ausführungen dazu gemacht, daß er wegen seiner Herkunft aus einer jezidischen Familie politische Verfolgung befürchte. Da er
seiner eindeutigen Aussage die jezidische Religion nicht (mehr) praktiziert, hat er auch
der ständigen Rechtsprechung des Senats, der von einer Verfolgungsgefahr für Jeziden in der Türkei nur ausgeht, wenn es sich um praktizierende Jeziden handelt (Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -, bestätigt durch BVerwG, 14.11.1991 - 9 B 63.91 -; vgl. zuletzt 20.07.1992 - 12 UE 338/92 -), politische Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt nicht zu befürchten. Randnummer 40
den Feststellungen des Senats war die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei in der Zeit bis zur Ausreise des Klägers allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien nicht ausgesetzt (vgl. Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 06.11.1986 - X OE 444/82 -, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 -, 18.09.1989 - 12 UE 2700/84 -, 13.08.1990 - 12 UE 2313/85 -, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 -, 13.01.1992 - 12 UE 161/87 -, 30.03.1992 - 12 UE 1631/86 -, 06.07.1992 - 12 UE 702/87 -; ferner die
weise über die Entscheidungspraxis des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Bollermann, ZAR 1986, 129, 134 f., Fn. 77 und 78). Randnummer 41 Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat
seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwGE, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5), wenn er also insbesondere mit verschiedenartigen Mitteln eine Zwangsassimilierung betreibt. In diesem Zusammenhang bedarf es hier vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je
der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Randnummer 42 Wie allgemein im Asylrecht genügt dabei nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden. Es kommt vielmehr auch hier auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben (S. 11 ff.) aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Randnummer 43 Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten
dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte.
der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Die Vorschriften der Art. 38 bis 45 dieses Vertrags befassen sich fast ausschließlich mit nicht-muslimischen Minderheiten, während nicht-türkische Minderheiten dort nicht erwähnt sind.
der Proklamation der türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -"Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte.
der Niederschlagung verschiedener Aufstände in den Jahren 1925 bis 1930 kam es zu groß angelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Im übrigen belegt schon der Abschluß der oben genannten Vereinbarung vom 30. Juni 1928, daß sich eine große Anzahl kurdischer Volkszugehöriger bereits im ersten Jahrzehnt
Beendigung des Ersten Weltkriegs veranlaßt sah, die Türkei aus Verfolgungsgründen zu verlassen. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staates - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch
dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben.
anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den
folgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP), Ürgüplü (unabhängig), Demirel (AP), Erim (parteilos), Melen (GP), Talu (unabhängig), Ecevit (CHP) und Irmak (GGP) verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Randnummer 44 Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß bis zur Ausreise des Klägers eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentritt, läßt sich
Auffassung des Senats nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten (so aber Roth u.a., Geographie der Unterdrückten, S. 69 ff., 178 bis 261). Eine solche Schlußfolgerung wäre zwar dann gerechtfertigt, wenn etwa maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Kurden offen aufgefordert hätten oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnte oder wenn die Regierung der Türkei bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land wiederherzustellen, die kurdischen Volksteile und die von ihnen bewohnten Regionen bewußt vernachlässigt oder sonst gezielt benachteiligt hätte. Randnummer 45 Hierfür gibt es indessen keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise. Randnummer 46 Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständiger Volksgruppe. Allerdings wurden die Kurden jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers
dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Bei der Türkischen Republik handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dadurch bleibt von vornherein kein Raum für ein anderes als das türkische Volk und ist jeder türkische Staatsbürger, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, gehalten, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls soweit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Diese negierende staatliche Einstellung gegenüber den Kurden kam vor allem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I. 5., 9. u. 10.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der - vom türkischen Staat erwünschten, aber nicht zwangsweise durchgesetzten - Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus für den Kläger ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Randnummer 47 Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt ferner einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit überhaupt entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache sowie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängig ist. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, läßt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Randnummer 48 Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate
Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923,
dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, kurdisch als Amtssprache verboten haben (Roth u.a., a.a.O., S. 61; I. 5., 26.). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I. 7.). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I. 7., 20.). Wenn demgegenüber von einzelnen Sachverständigen ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung
prüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein sei der Besitz (I. 4., 9., 17.) bzw. die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen ( I. 5., 13., 25., 29.), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn
den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I. 20., 23.) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Randnummer 49 Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I. 13., 25.). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar gewesen (I. 7., 14., 19., 23.). Bei dem hohen Anteil von Analphabeten unter den Kurden und bei deren vergleichsweise schlechter Schulausbildung bleibt vielen Kurden die türkische Sprache ohnehin auch
Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unerschlossen. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht trägt wiederum nicht die Annahme, damit sei die kurdische Minderheit verfolgt worden. Denn das Unterlassen staatlicher Förderung kann nicht schon als Verfolgung angesehen werden, zumal mindestens fraglich erscheint, ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern. Randnummer 50 Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I. 14.). Randnummer 51 Es kann letztlich nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat in dem Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Randnummer 52 Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (Roth u.a., a.a.O., S. 187 ff). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mitteleuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 20 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Zusätzlich wurde die Macht der Scheichs und Agas noch durch die nur mit großem Kapitaleinsatz mögliche Mechanisierung, Meliorisierung und Intensivierung in der Landwirtschaft vergrößert. Randnummer 53 Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte bis zur Ausreise des Klägers die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I. 15., 27.). Gegen eine solche Annahme spricht, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, jezidische und islamische Türken betroffen waren und sind (I. 5.). Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Überdies waren Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen in der Vergangenheit an Bedingungen gebunden, die die wünschenswerte Förderung in der Türkei nicht zugelassen haben. Randnummer 54 3. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger bis zu seiner Ausreise im Juni 1978 individuell politisch verfolgt war oder ihm seinerzeit - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - unmittelbar solche Verfolgung drohte. Randnummer 55 Bei dieser Beurteilung geht der Senat davon aus, daß der Kläger aus dem Dorf Okciyan nahe der Kreisstadt K, Bezirk Elazig, stammt und dort bzw. in K 11 Jahre die Schule bis zum Abschluß des Gymnasiums besucht hat. Er lebte dort zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern, die durch das Einkommen des Vaters, der als Maler tätig war, ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt hatten. Randnummer 56 Der Kläger hat sich
seinen Angaben in der nahe seines Heimatortes gelegenen Kreisstadt K ungefähr ab 1970, also seit seinem
der Darstellung des Klägers, der weder nähere Angaben zu den inhaltlichen Zielen noch zu einem besonderen Engagement im Rahmen einer Organisation für die kurdische Sache dargelegt hat, kann nicht zugrunde gelegt werden, daß er sich in maßgeblicher Weise und hervorgehoben für das Ziel einer Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe eingesetzt hat. Sein Verhalten ist offensichtlich nicht über das eines interessierten Mitläufers, der sich an untergeordneten Handlungen wie dem Verteilen von Flugblättern und Zeitschriften beteiligt, hinausgegangen. Randnummer 57 Dieser Einschätzung einer grundsätzlich unauffälligen politischen Betätigung des Klägers in seinem Heimatland stehen auch nicht die Aussagen des Klägers über Verhaftungen durch die Polizei in Zusammenhang mit politischen Ereignissen entgegen. Die Angaben des Klägers dazu erscheinen bei einer Zusammenschau seiner Aussagen auch insgesamt zweifelhaft. Die Darlegungen des Klägers sind insoweit sehr vage und zum Teil widersprüchlich. Er hat bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf ausdrückliches Befragen angegeben, er sei 1970/1971 für ungefähr 15 Tage verhaftet worden - damals habe der Ausnahmezustand in der Türkei geherrscht -, Ende 1977 sei er für eine Woche und Anfang 1978 für einen Monat von der türkischen Polizei inhaftiert worden. Die Verhaftungen seien erfolgt, weil er kurdische Zeitungen und Flugblätter verteilt und mit Freunden kurdisch gesprochen habe. Bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am
frage
Inhaftierungen nicht mehr zurückgekommen. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt und vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger auch berichtet, er sei 1978 festgenommen worden. Dazu hat er bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht im Dezember 1982 näher ausgeführt, er sei
einer Schlägerei von der Polizei festgenommen worden und anschließend zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Schlägerei habe politische Hintergründe gehabt. Randnummer 58 Insgesamt kann aus diesen Schilderungen des Klägers über Festnahmen durch die Polizei nicht entnommen werden, daß er vor seiner Ausreise asylrelevant politisch verfolgt wurde. Zum einen sind die Angaben des Klägers zu Zeitpunkt und Dauer seiner Verhaftungen vage und teils widersprüchlich; zum anderen kann aus ihnen jedenfalls nicht entnommen werden, daß der Kläger noch im Zeitpunkt seiner Ausreise politisch verfolgt war oder ihm eine solche Verfolgung unmittelbar bevorstand. Die Angaben des Klägers zu einer Verhaftung im Jahre 1970 sind schon deshalb zweifelhaft, weil er bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, er sei schon vor Ablauf von 24 Stunden wieder freigelassen worden,
dem der Verdacht einer Beteiligung an einem Bombenattentat fallengelassen worden sei. Dazu hatte er noch bei der Anhörung vor dem Bundesamt ebenso wie für eine Verhaftung 1971 pauschal angegeben, er sei ungefähr 15 Tage verhaftet worden. Auch die Aussagen zu Verhaftungen im Jahre 1971 und 1972 sind wenig glaubhaft. Für das Jahr 1971 hatte der Kläger zunächst bei der Bundesamts-Anhörung berichtet, er sei für ungefähr 15 Tage verhaftet worden - damals habe Ausnahmezustand in der Türkei geherrscht -; bei der ausführlichen informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht zu dem Komplex der Inhaftierungen hat der Kläger von Verhaftungen in diesen beiden Jahren überhaupt nichts erwähnt. Er hat vielmehr ausdrücklich dargelegt, die "zweite" Verhaftung sei (erst) 1973 erfolgt. In der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter im April 1992 hat er dann erstmals behauptet, er sei auch 1972 wegen politischer Betätigung verhaftet worden, ohne nähere Umstände darzulegen. Über eine Verhaftung im Jahre 1973 hat der Kläger bei seiner ersten Anhörung in Deutschland, im März 1979 vor dem Bundesamt, keinerlei Angaben gemacht, während er dann bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht im Dezember 1982 erstmals darüber berichtet hat. Über eine Verhaftung im Jahre 1973 hat er auch bei der Beweisaufnahme im April 1992 ausgesagt, ohne daß allerdings
vollziehbar ist, ob diese Angaben den gleichen Komplex betreffen sollen. Über eine Verhaftung im Jahre 1975 hat der Kläger weder bei seiner ersten Anhörung vor dem Bundesamt noch bei der Beweisaufnahme im April 1992 Angaben gemacht, sondern nur bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht im Dezember 1982. Randnummer 59 Auch auf eine im Rahmen der Bundesamts-Anhörung behauptete Verhaftung Ende 1977 ist der Kläger später nicht mehr zurückgekommen. Über eine Festnahme im Jahre 1978 hat der Kläger sowohl bei der Bundesamts-Anhörung als auch bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht berichtet. Während er aber bei der Bundesamts- Anhörung aussagte, er sei für einen Monat inhaftiert worden, hat er bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht lediglich berichtet, er sei von der Polizei festgenommen und dann zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er an einer Schlägerei beteiligt gewesen sei. Diese Schlägerei habe politische Hintergründe gehabt. Auch soweit man zugrunde legt, daß der Kläger insoweit strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, ist hinsichtlich dieser Maßnahme nicht erkennbar, daß sie asylrelevant wäre.
den Angaben des Klägers muß davon ausgegangen werden, daß er wegen der im Zusammenhang mit der Schlägerei verwirklichten Straftaten (insbesondere einer Körperverletzung) zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Es ist vom Kläger nicht dargelegt worden, daß er zu einer besonders hohen, bei solchen Taten sonst unüblichen Geldstrafe verurteilt worden wäre, um - was asylrelevant wäre - politische Meinungsäußerungen zu treffen und zu unterdrücken. Es kann deshalb nicht zugrunde gelegt werden, daß es sich bei dieser strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahme um eine asylrelevante Verfolgung handelte. Randnummer 60 Insgesamt erscheinen die von dem Kläger behaupteten Verhaftungen aufgrund seiner vagen oder zum Teil widersprüchlichen Aussagen dazu im Hinblick auf Zeitpunkt, Dauer und Anlaß zweifelhaft; im übrigen ist auch nicht festzustellen, daß dem Kläger als Folgewirkung dieser Verhaftungen oder aufgrund seiner politischen Betätigung danach im Zeitpunkt seiner Ausreise politische Verfolgung drohte (zu dem Erfordernis des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Ausreise: BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerwGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84 -, BVerwGE 72, 175 = EZAR 200 Nr. 13). Auch die Tatsache, daß der Kläger mit einem auf seinen Namen lautenden Paß auf dem Landwege legal aus der Türkei ausreisen konnte - seine ursprüngliche Angabe im Asylantrag, er sei illegal ohne Paß aus der Türkei ausgereist, hat er insoweit korrigiert -, spricht ebenso wie der Vermerk auf Seite 5 seines Passes vom 19. Juni 1978, elf Tage vor seiner Ausreise,
dem er im Hinblick auf Militärangelegenheiten nur bis zum 31. Dezember 1979 im Ausland bleiben dürfe und der Paß deshalb
diesem Zeitpunkt nicht mehr verlängert werden dürfe, gegen eine dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise drohende strafrechtliche Verfolgung. Randnummer 61
einer Übergangszeit von etwa zwei Jahren wurde eine neue Verfassung von der verfassungsgebenden Versammlung erarbeitet, am 18. Oktober 1982 vom Nationalen Sicherheitsrat verabschiedet und
der Bestätigung in der Volksabstimmung vom
wie vor den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte einsetzt. Randnummer 65 Der Konzeption als Einheitsstaat gemäß ist die Türkische Republik in der Präambel und in Art. 2 der seit 9. November 1982 geltenden neuen Verfassung u.a. als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet. Gemäß Art. 3 der Verfassung stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind
Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen, gehört
6 bezeichnet die türkische Nation als den uneingeschränkten und unbedingten Souverän. Der Begriff der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk kehrt wiederholt in der Verfassung wieder, um die Beschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten zu umschreiben, etwa in Art. 13 (Beschränkung der Grundrechte und -freiheiten), Art. 14 (Mißbrauch der Grundrechte und -freiheiten), Art. 27 (Freiheit der Wissenschaft und Kunst), Art. 28 (Pressefreiheit), Art. 30 (Schutz der Pressemitglieder) und Art. 33 (Vereinsgründungsfreiheit). Diese Vorschriften entsprechen ähnlichen Regelungen früherer Verfassungen sowie offiziellen Verlautbarungen maßgeblicher Repräsentanten der Türkischen Republik und politischen Äußerungen vorwiegend rechtsgerichteter Parteiführer. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also ähnlich wie die bereits genannten Formeln von der Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk sowie von der Souveränität der türkischen Nation eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen
wie vor nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Randnummer 66
dem in den letzten Jahren die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden waren (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78, 85), scheint sich in letzter Zeit aufgrund der Aufhebung des sogenannten Sprachenverbotsgesetzes von 1983 eine Liberalisierung anzudeuten, die dem Gebrauch der kurdischen Sprache im Alltag mehr Raum gibt. Gemäß Art. 3 der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staates Türkei; im Verfassungsentwurf vom 17. Mai 1982 hatte es noch geheißen: "Die offizielle Sprache ist Türkisch". Obwohl die Überschrift des Abschn. III des Ersten Teils der Verfassung lautet "Die Einheit, Amtssprache ...", ist damit der allgemeine Gebrauch der türkischen Sprache und nicht nur die Verwendung im amtlichen Verkehr gemeint; denn
der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 176 der Verfassung kommt es insoweit allein auf den Wortlaut des Verfassungstextes an und nicht auf die Überschriften der einzelnen Vorschriften an. Die dadurch erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" wurde durch weitere Verfassungsbestimmungen noch verstärkt. So darf bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2), und in den Erziehungs- und Lehranstalten darf den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften der Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, vgl. auch I. 20.). Randnummer 67 Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I. 41., 45.), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staates war.
1 ist Türkisch die Muttersprache der türkischen Staatsangehörigen.
dieser Bestimmung sind jegliche Aktivitäten mit der Zielsetzung des Gebrauchs und der Verwendung einer solchen Sprache auf Plakaten, Schallplatten u.a. verboten. Obwohl das Gesetz
seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßte auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I. 38., 41.). Gegen die Annahme, nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache seien von diesem Gesetz erfaßt gewesen, sprach die ausdrückliche Erwähnung der Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen. Ob allerdings mit dem genannten Gesetz jede Kommunikation auf Kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert wurde, war offen (vgl. Hess. VGH, 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 332, ebenso schon Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 06.11.1986 - X OE 444/82 -, 13.11.1986 - X OE 46/82 -). Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, die türkischen Behörden hätten beabsichtigt, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße dagegen auch strafrechtlich zu ahnden. Vielmehr wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I. 13., 14., 17., 18.). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (I. 7., 12., 19., 22., 23., 24., 27., 28., 46., 48., 49.). Randnummer 68 Das Sprachenverbotsgesetz ist durch Art. 23
dem bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf, ist insoweit wieder gegenstandslos. Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als des Türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I. 45.), fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. Randnummer 69 In bezug auf die Pflege kurdischen Brauchtums ist es seit dem Militärputsch zu weitergehenden Einschränkungen gekommen. So laufen Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im völkischen oder gesellschaftlichen Bereich und ihr Verlangen
politischer Autonomie oder Loslösung vom türkischen Staat ostentativ bekunden, nunmehr Gefahr, von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften des Separatismus bezichtigt zu werden (I. 5., 10., 12., 14., 16., 23., 24., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 32., 37.). Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit sind Kurden freilich
wie vor nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I. 6., 7., 22.). Bestraft worden ist wegen eines solchen Bekenntnisses bisher jedenfalls nur ein ehemaliger Minister aus der Regierung Ecevit (I. 5., 6., 7., 11., 12.). Vor allem ist jedoch eine eingeschränkte Pflege kurdischen Brauchtums weiterhin möglich (I. 46., 28., 49.). Randnummer 70 In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus stehen die
dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche
Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienen, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfassen und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterziehen (I. 3., 4., 8., 15., 16., 25., 26., 48., 49.). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I. 46., 47., 48.). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I. 4., 16., 17.), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I. 1., 6., 11., 12., 19., 48., 49.). Da der Anteil der Kurden an separatistischen und terroristischen Gewalttätern groß zu sein scheint, die Grenzgebiete wegen der möglichen Verbindung zu kurdischen Organisationen im Irak und im Iran objektiv besonders gefährdet erscheinen und im übrigen in anderem Zusammenhang das Sicherheitsvakuum und die mangelnde Präsenz der staatlichen Sicherheitsorgane in den Grenzregionen beklagt worden sind, ist die starke Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten aus Sicht des türkischen Staates verständlich. Die verschiedentlich geschilderte Brutalität und die scheinbare Wahllosigkeit und Willkür bei den Militäraktionen legen allerdings die Vermutung nahe, diese Übergriffe zielten darauf ab, die Kurden auch wegen einer tatsächlich vorhandenen oder ihnen unterstellten politischen Überzeugung oder wegen ihrer Volkszugehörigkeit unter Verletzung von Menschenrechten zu verfolgen. Es kann sich aber durchaus um Übergriffe und Exzesse in Einzelfällen handeln. Soweit Kurden vornehmlich in den Grenzdörfern der Südosttürkei Opfer gezielter oder zumindest von den verantwortlichen Organen gebilligter Verfolgungsmaßnahmen wegen ihrer (vermeintlichen) politischen Überzeugung geworden sind und heute noch werden, kann daraus nicht geschlossen werden, Angehörige der kurdischen Volksgruppe müßten allgemein und landesweit in der Türkei solche Art von Übergriffen befürchten. Dies gilt
Einschätzung des Senats auch angesichts der in den letzten Monaten wieder verschärften Militäraktionen gegen die PKK im Südosten der Türkei und in den angrenzenden Gebieten des Irak. Von diesen militärischen Maßnahmen sind auch Zivilpersonen betroffen (I. 103., 105.). Zudem müssen kurdische Zivilpersonen mit Repressionen und Verhaftungen rechnen, wenn sie in den Verdacht geraten, PKK- Aktivisten aktiv zu unterstützen. Andererseits hat die seit Dezember 1991 amtierende Regierung unter Ministerpräsident Demirel mehrfach deutlich bekundet, daß sie die Kurden als eine ethnische Minderheit anerkennt und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe (I. 101., 102.). Da der PKK diese Zugeständnisse nicht ausreichend erscheinen, setzt sie unvermindert ihre terroristischen Aktivitäten fort. Dadurch kommt es zwischen den türkischen Streitkräften und den PKK-Einheiten regelmäßig zu blutigen Zusammenstößen, die sich im Zusammenhang mit zum Teil gewaltsamen Demonstrationen anläßlich des Newroz-Festes am
Bildungsstand und beruflichen Fähigkeiten das Schaffen einer Existenzgrundlage für einen Kurden dort schwierig sein kann, ist doch ein Leben oberhalb des Existenzminimums - und angesichts der Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten in den westtürkischen Großstädten auf die Dauer sogar eher als in den generell ärmeren kurdischen Siedlungsgebieten - dort grundsätzlich möglich (I. 97.; zu dieser Einschätzung kommt im Ergebnis auch: OVG Hamburg, 18.12.1991 - Bf V 21/85 -). Dort sind auch keine Übergriffe der türkischen Streitkräfte oder Sicherheitsbehörden zu befürchten, es sei denn, daß der Einzelne in strafrechtlich relevanter Weise insbesondere für die PKK aktiv wird (I. 96.). Nur in diesem Fall, aber nicht allgemein kann deshalb angenommen werden, daß ein Kurde, der sich in einer westtürkischen Großstadt niederläßt, bei einer Razzia der Sicherheitsbehörden festgenommen werden könnte. Da somit grundsätzlich für einen Angehörigen der kurdischen Volksgruppe jedenfalls die inländische Fluchtalternative in der Westtürkei besteht, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die türkische Regierung zur Zeit nicht mehr in der Lage oder willens ist, die Sicherheit der in der Osttürkei lebenden Bevölkerung zu garantieren, insbesondere den Schutz der dort lebenden Kurden, und ob es zu willkürlichen Exzessen des Militärs gegenüber der kurdischen Zivilbevölkerung kommt. Randnummer 72 Auch aus der Tatsache, daß derzeit einige Bundesländer die Abschiebungen türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit
G befristet ausgesetzt haben (vgl. etwa den Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom
der derzeitigen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht wegen seiner früheren politischen Betätigung in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Kläger sich vor seiner Ausreise in der Türkei in derart hervorgehobener Weise politisch betätigt hat, daß diese Tätigkeit staatlichen Stellen bekannt geworden wäre und deshalb zu Ermittlungsmaßnahmen geführt hätte, drohte ihm deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei keine strafrechtliche Verfolgung mehr. Schon vor Inkrafttreten des "Gesetzes über die Bekämpfung von Terror" - Anti-Terror-Gesetz - ATG (Gesetz Nr. 3713 vom 12. April 1991, Amtsblatt Nr. 20, 843) hätte für den Kläger nicht (mehr) die Gefahr einer Strafverfolgung
GB bestanden, weil insoweit Verjährung eingetreten war. Danach wurde mit Gefängnis von fünf bis zehn Jahren bestraft, wer aus rassischen Gründen und in der Absicht, die durch die Verfassung garantierten öffentlichen Rechte teilweise oder völlig zu beseitigen oder das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen, in irgendeiner Form Propaganda trieb. Eine Bestrafung
dieser Vorschrift, unter die insbesondere die Propaganda für eine Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe in der Türkei fiel, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als "politische Verfolgung" qualifiziert (Hess. VGH, 21.11.1985 - X OE 1316/81 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 198.86 -, EZAR 201 Nr. 12; Hess. VGH, 28.11.1985 - X OE 598/82 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; Hess. VGH, 13.11.1986 - X UE 416/82 -, bestätigt durch BVerwG, 09.11.1987 - 9 B 40.87 -; Hess. VGH, 02.05.1988 - 12 UE 503/82 -, InfAuslR 1988, 267; Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ; 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 332). Eine Strafverfolgung des Klägers
GB kam aber schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil die Strafverfolgung verjährt war.
GB entfällt das öffentliche Verfahren, d. h. das Strafverfahren, bei Straftaten, die mit mehr als fünf Jahren und weniger als 20 Jahren Zuchthaus oder mehr als fünf Jahren Gefängnis bedroht sind,
zehn Jahren.
GB beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung der Tat zu laufen. Da die Verjährung somit spätestens mit der Ausreise des Klägers aus der Türkei im Juni 1978 begann, war eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen Art. 142 TStGB seit 1989 verjährt. Eine Strafverfolgung
dieser Vorschrift ist im übrigen auch deshalb nicht mehr möglich, weil unter anderem Art. 142 TStGB durch Art. 23 c ATG aufgehoben wurde. In Verfahren, in denen die Anklage auf Verwirklichung des durch Art. 23 c ATG aufgehobenen Art. 142 TStGB lautete ist
dem Urteil des Großen Strafsenats des Türkischen Kassationshofes vom 15. Mai 1991 (E. 1991/9 - 79, K. 1991/148, hier zitiert
IV. 40., S. 4 Fn. 6) das Verfahren nicht einzustellen, sondern der Angeklagte sogar freizusprechen. Dem folgen nunmehr die türkischen Gerichte. Danach ist davon auszugehen, daß Verfahren, die unter anderem Art. 142 TStGB hinsichtlich vor dem Inkrafttreten des Anti- Terror-Gesetzes am 12. April 1991 begangene Straftaten betrafen, nicht mehr mit einer Bestrafung enden, also eine Bestrafung aus diesen Vorschriften nicht mehr in Betracht kommt (IV. 39., 40., 43., 44.). Randnummer 74 Der Senat geht nicht davon aus, daß dem Kläger wegen seiner politischen Betätigung in der Türkei in der oben beschriebenen Weise, insbesondere durch Propaganda für ein selbständiges Kurdistan durch Verteilen von Flugblättern und Zeitschriften, eine Bestrafung
GB droht, die noch nicht verjährt wäre.
GB wird mit dem Tode bestraft, wer eine Tat zu dem Zweck begeht, die Einheit des Staates zu zerstören oder ein Teil des unter der Herrschaftsgewalt des Staates stehenden Gebietes der Verwaltung des Staates zu entziehen. Da
GB Verjährung der Strafverfolgung bei Straftaten, auf welche die Todesstrafe oder lebenslängliches Zuchthaus stehen, erst
20 Jahren eintritt, wäre die Strafverfolgung
GB noch nicht verjährt. Der Senat legt aber zugrunde, daß dem Kläger wegen seiner oben beschriebenen politischen Tätigkeit in der Türkei keine strafrechtliche Verfolgung
GB droht, weil das bloße Verteilen von Zeitschriften und Flugblättern, die sich für die kurdische Sache einsetzen, nicht eine Tat darstellt, die unmittelbar auf die Zerstörung der Einheit des Staates im Sinne des Art. 125 TStGB gerichtet ist. Die bloße Propaganda für ein kulturell oder politisch autonomes Kurdistan ist jedenfalls dann, wenn sie nicht unmittelbar als Aktion innerhalb einer bewaffneten Organisation begangen wurde,
GB bestraft worden (vgl. IV. 28.), und nicht
GB. Randnummer 75 Auch eine Bestrafung
dem neugeschaffenen Art. 8 ATG, der insoweit als
folgevorschrift des Art. 142 Abs. 3 TStGB zu qualifizieren ist (vgl. IV. 35., 38., 42.), hat der Kläger nicht zu befürchten. Danach wird mit Zuchthaus von zwei bis fünf Jahren und schwerer Geldstrafe von 50 bis 100 Millionen Türkischen Pfund jede schriftliche und mündliche Propaganda bestraft, die die Zerstörung der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zum Ziel hat. Darunter kann auch weiterhin die Propaganda für eine Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe in der Türkei fallen (vgl. I. 90.). Eine Bestrafung
dieser Vorschrift stellt grundsätzlich auch politische Verfolgung dar, da das damit verbundene Verbot praktisch jeder Meinungsäußerung, die die politische und kulturelle Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe betrifft, unmittelbar auf die Unterdrückung darauf gerichteter Überzeugungen und die geistige Auseinandersetzung mit diesen Vorstellungen zielt (Hess. VGH, 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, bestätigt durch BVerwG, 11.05.1992 - 9 B 244.91 -, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 -, bestätigt durch BVerwG, 02.04.1992 - 9 B 326.91 -). Eine Bestrafung
ATG im Hinblick auf die politische Betätigung für die kurdische Sache durch den Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei hat dieser auch deshalb nicht zu befürchten, weil diese Vorschrift auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten nicht anwendbar ist (IV. 43., 44.). Randnummer 76 6. Politische Verfolgung droht dem Kläger aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland. Der Kläger hat sich in Deutschland für die politische und kulturelle Eigenständigkeit der Kurden in der Türkei kontinuierlich und hervorgehoben betätigt; es ist deshalb zu befürchten, daß ihm - wie auch schon von dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen - bei einer Rückkehr in die Türkei deshalb strafrechtliche Maßnahmen drohen, die als politische Verfolgung zu qualifizieren sind. Randnummer 77 Aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers steht für den Senat fest, daß der Kläger sich seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in erheblichem Maße für die kurdische Minderheit in der Türkei eingesetzt hat, indem er Veranstaltungen des Kurdischen Arbeitervereins in F, der Mitglied der KOMKAR ist, organisiert und für diese Organisation Flugblätter entworfen hat sowie später Mitglied des Vereins "Kurdische Arbeitereinheit" in F war, der der Organisation "Feyka Kurdistan" angehört und politisch über die ERNK der PKK nahesteht. Der Kläger hat von Anfang an, schon bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, angegeben, daß er Mitglied im kurdischen Kulturverein und Vorsitzender der Folkloregruppe sei; zudem verteile er Zeitungen in kurdischer Sprache und Flugblätter, in denen gegen die Unterdrückung durch die Türken protestiert werde. Bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht im Dezember 1986 hat er dieses im einzelnen dahingehend ergänzt, daß er sich sofort
seiner Einreise im Juni 1978 mit dem Vereinsvorsitzenden Aydin Ucar in Verbindung gesetzt und aktiv in diesem Verein mitgearbeitet habe. Er hat
seinen glaubhaften Angaben, die insbesondere auch durch die vorgelegten Fotos und Zeitungsartikel belegt werden, dargelegt, daß er in der Folklore- Gruppe dieses Vereins maßgeblich mitgearbeitet hat, indem er Volkstänze mit anderen einstudierte und dann aufführte. Der Kläger hat glaubhaft bekundet, daß er in diesem Verein, der später in die neu gegründete Dachorganisation "KOMKAR" eintrat, maßgeblich daran beteiligt war, örtliche Organisationen der KOMKAR auch außerhalb Frankfurts neu zu gründen, und er auch als Delegierter seines Vereins an Veranstaltungen der "KOMKAR" teilgenommen hat. Dies wird bestätigt durch ein bei dem Bundesamt am 17. Mai 1979 eingegangenes Schreiben der "Kurdischen Arbeitervereinigung" in F, unterzeichnet durch den Vorsitzenden A, in dem bestätigt wird, daß der Kläger "ein äußerst aktives Mitglied des Vereins" sei. Die Mitgliedschaft des Klägers in diesem Verein ergibt sich auch aus einem von dem gleichen Vorsitzenden unterzeichneten Schreiben vom 5. Dezember 1979, das an die Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main gerichtet war.
den Angaben in diesem Schreiben war der Verein wiederum Mitglied der Föderation der Arbeitervereine Kurdistans in der Bundesrepublik Deutschland.
seiner Haft wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz - der Kläger war am
seinem glaubhaften Vortrag - wie dies auch zu einem großen Teil durch die von ihm vorgelegten Fotos und Presseartikel belegt ist - vor allem die Teilnahme an einer Mahnwache am
vollziehbar dargelegt, er sei an der Organisation solcher Demonstrationen und Veranstaltungen, an denen er regelmäßig auch selbst teilnehme, maßgeblich beteiligt. Er halte auch Kontakt zu der Zeitung "Yeni Ülke", die in der Türkei von unabhängigen Personen herausgegeben werde und realitätsnah über die Verhältnisse in der Türkei berichte. Sein Bruder, seine Frau und er belieferten diese Wochenzeitschrift mit
richten aus Deutschland, insbesondere auch über kurdische Kultur. Randnummer 80 Insgesamt ist diesen ausführlichen und glaubhaften Angaben des Klägers zu entnehmen, daß er sich kontinuierlich seit seiner Einreise
Deutschland in verschiedenen Organisationszusammenhängen für eine Autonomie der Kurden in der Türkei eingesetzt hat, und zwar in erheblichem Umfange und auch in öffentlich deutlich wahrnehmbarer Weise. Während er offenbar anfangs in dem der KOMKAR beigetretenen kurdischen Arbeitersolidaritätsverein eine auch formell herausgehobene Position hatte, indem er seinen damaligen Verein in der Dachorganisation bei vielen Anlässen repräsentierte, hatte er eine solche von der Funktion her herausgehobene Position in dem Verein "Kurdische Arbeitereinheit", der der "Feyka Kurdistan" angehört,
1983 offensichtlich nicht. Unabhängig davon engagierte er sich aber gerade in diesem Verein vor allem bei spektakulären Aktionen, die bewußt öffentlichkeits- und pressewirksam organisiert waren - wie Besetzungsaktionen und Hungerstreiks - in besonders exponierter Weise für die Ziele der PKK und die Solidarität mit PKK-Mitgliedern und -Kämpfern. Auch durch seine kontinuierliche Arbeit in der Folklore -Gruppe dieses der PKK nahestehenden Vereins, über die bei Veranstaltungen des Vereins oft in der Presse berichtet wurde, hat er sich in herausgehobener Weise durch die Mitarbeit in diesem der "Feyka Kurdistan" angehörenden Verein mit den Zielen der PKK solidarisiert und für sie eingesetzt. Aufgrund des kontinuierlichen und exponierten Engagements des Klägers für die Ziele der PKK ist davon auszugehen, daß diese Tätigkeit den türkischen Behörden bekannt geworden ist.
den vorliegenden Erkenntnissen muß zugrunde gelegt werden, daß türkische Stellen und insbesondere der türkische Geheimdienst vor allem politisch aktive, oppositionelle und staatsfeindliche Organisationen wie die PKK und ihre Unterstützungsgruppe im Ausland besonders aufmerksam beobachten (III. 26., 28., 36.). Besonderes Augenmerk gilt dabei, je
Bewertung der Gefährlichkeit der einzelnen Gruppe, den in besonderem Maße aktiv Engagierten (III. 28., 35.). Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an der Durchführung von Veranstaltungen und Kundgebungen (unter anderem dem Newroz-Fest) durch Verteilung von Flugblättern und Übernahme organisatorischer Aufgaben. Vorrangig werden vor allem solche Organisationen und Personen strafrechtlich verfolgt, die sich an subversiven, gegen das eigene Sicherheitsinteresse des türkischen Staates gerichteten Aktivitäten beteiligen (III. 34.). Davon ist vor allem bei aktiven Unterstützern der PKK, die von türkischen Behörden wegen der nationalen Interessen zuwiderlaufende Tätigkeit als in hohem Maße gefährlich eingestuft wird, auszugehen (III. 27.). Deshalb ist zu unterstellen, daß insbesondere Veranstaltungen und Aktionen der PKK in der Bundesrepublik Deutschland von den türkischen Behörden beobachtet werden (III. 28.). Es ist zugrunde zu legen, daß für die PKK regelmäßig aktiv Tätige - ob als Sympathisant oder Mitglied -, die Flugblätter verteilen und Veranstaltungen durchführen, den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt werden (III. 26.). Die PKK ist die am intensivsten von dem türkischen Staat verfolgte Organisation, die insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland von türkischen Behörden genau beobachtet wird. Die Aktivitäten ihrer Anhänger werden grundsätzlich mit erhöhter Aufmerksamkeit von türkischen Sicherheitsbehörden registriert und führen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu staatlichen Repressalien bei einer Rückkehr in die Türkei. Für ein Bekanntwerden der exilpolitischen Betätigung des Klägers bei türkischen Behörden spricht auch die glaubhafte Aussage der Ehefrau des Klägers, die bei der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht am
dieser Norm kommt aber - wie schon oben dargelegt - nicht mehr in Betracht, da die Vorschrift durch Art. 23 c ATG aufgehoben worden ist. Randnummer 82 Dem Kläger droht aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen seiner exilpolitischen Betätigung in Deutschland jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Vorschrift im April 1992
Ob eine Bestrafung
Vorschriften des Anti-Terror-Gesetzes im Hinblick auf im Ausland begangene Straftaten in Betracht kommt, ist in Anwendung des Art. 4 TStGB offen.
GB wird ein Türke, der in fremden Ländern ein Vergehen gegen die Sicherheit des Staates oder eine andere in dieser Vorschrift im einzelnen aufgeführte Straftat begeht, von Amts wegen verfolgt und bestraft. Da der türkische Gesetzgeber insoweit im Hinblick auf das Anti-Terror-Gesetz keine eindeutige Regelung in Art. 4 TStGB getroffen hat, ist noch unklar, ob Auslandsstraftaten
den Vorschriften des Anti-Terror-Gesetzes bestraft werden können (IV. 40., 42., 45.). Angesichts der weiten und unbestimmten Fassung "Vergehen gegen die Sicherheit des Staates" muß mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß auch Straftaten
dem Anti-Terror-Gesetz gemäß Art. 4 Abs. 1 TStGB in der Türkei von Amts wegen verfolgt werden. Es ist auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß das vielfältige öffentliche Eintreten des Klägers auf Versammlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen und Aktionen und die kontinuierliche Arbeit in dem Verein "Kurdische Arbeitereinheit", der die politischen Ziele der PKK unterstützt, von den türkischen Behörden und Gerichten unter Art. 8 Abs. 1 ATG gefaßt wird. Das Engagement des Klägers richtet sich auf eine politische und kulturelle Eigenständigkeit der Kurden, das als auf die "Zerstörung der unteilbaren Einheit des Staatsgebiets und des Staatsvolks der türkischen Republik" gerichtete Handlung qualifiziert wird. Darauf deutet auch hin, daß Art. 8 ATG an die Stelle des Art. 142 Abs. 3 TStGB getreten ist (IV. 36., 39.), der das Engagement für die Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe in der Türkei unter dem Gesichtspunkt der Propaganda in der Absicht, das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen, erfaßte (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 91, 516 ). Es ist deshalb zugrunde zu legen, daß die Propagierung einer politischen und kulturellen Autonomie der kurdischen Volksgruppe in der Türkei
1 ATG strafbar ist. Auch wenn die bloße Behauptung der Existenz einer eigenständigen Volksgruppe der Kurden in der Türkei nicht mehr als gegen die Einheit des Staatsvolkes gerichtete Äußerung bewertet werden dürfte, richtet sich doch die politische Forderung
einer Separierung der kurdischen Volksgruppe von der türkischen Bevölkerung, die in einem gesonderten Autonomiestatus mit politisch abgeteiltem und eigenständigem Gebiet verfestigt wird, gegen die ungeteilte Einheit des Staatsgebiets und des Staatsvolks der türkischen Republik im Sinne des Art. 8 ATG. Die Propagierung der Autonomie für das kurdische Volk gefährdet das durch Art. 8 geschützte Rechtsgut der "Einheit des türkischen Volkes", wie es auch als Grundziel und Grundaufgabe des türkischen Staates in Art. 5 der Türkischen Verfassung niedergelegt ist (IV. 38., 40., 41.). Randnummer 83 Eine solche
ATG dem Kläger wegen seiner exilpolitischen Betätigung in Deutschland drohende Bestrafung ist ebenso wie die
dem nunmehr aufgehobenen Art. 142 TStGB, der auch jede Art separatistischer Bestrebungen unter Strafe stellte, als "politische Verfolgung" zu qualifizieren (Hess. VGH, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 -, bestätigt durch BVerwG, 02.04.1992 - 9 B 326/91 -). Dafür reicht es allerdings nicht aus, daß die Bestrafung wegen einer "politischen", unmittelbar gegen die Einheit des türkischen Staates gerichteten Straftat erfolgt. Vielmehr kommt es auch für die asylrechtliche Relevanz einer Bestrafung
Staatsschutzvorschriften wie dem "Anti-Terror-Gesetz" darauf an, ob sie gezielt auf asylerhebliche Merkmale bei den Betroffenen gerichtet ist (BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26). Randnummer 84 Für die Beurteilung der Frage, ob Staatsschutzvorschriften eines Staates bereits als solche oder doch jedenfalls in ihrer praktischen Anwendung diese spezifische asylrelevante Zielrichtung haben, sind die jeweils herrschenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgebend, wobei der strafrechtliche Zugriff eines Staates auf seine Bürger, wenn er allein wegen des Innehabens einer politischen Überzeugung erfolgt, in aller Regel eine politische Verfolgung indiziert. Dabei darf das "Innehaben" einer politischen Überzeugung nicht im Sinne einer Beschränkung auf den Bereich des forum internum verstanden werden, sondern muß ein Mindestmaß an Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten umfassen. Die politische Überzeugung wird deshalb dann in asylerheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine - mit der Staatsraison nicht übereinstimmende - politische Meinung nicht "für sich behält", sondern sie
außen bekundet und sich mit ihr Dritten gegenüber "hören läßt" und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, a.a.O.; BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 198.86 -, a.a.O.; BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 10.88 -; BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 14.88 -, BVerwGE 80, 136 = EZAR 201 Nr. 15; BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 29.87 -; BVerwG, 12.12.1989 - 9 C 39.88 -). Randnummer 85 Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung wie die strafrechtliche Verfolgung separatistischer oder politisch-revolutionärer Aktivitäten zur Verteidigung des Staates oder seiner politischen Identität können den Charakter politischer Verfolgung haben, wenn die Sanktion der ein solches politisches
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.